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Loi modifiant diverses dispositions concernant les relations collectives de travail. - Traduction allemande | Loi modifiant diverses dispositions concernant les relations collectives de travail. - Traduction allemande |
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26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses dispositions concernant les | 26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses dispositions concernant les |
relations collectives de travail. - Traduction allemande | relations collectives de travail. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 26 décembre 2022 modifiant diverses dispositions concernant les | loi du 26 décembre 2022 modifiant diverses dispositions concernant les |
relations collectives de travail (Moniteur belge du 27 janvier 2023). | relations collectives de travail (Moniteur belge du 27 janvier 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
in Bezug auf die kollektiven Arbeitsbeziehungen | in Bezug auf die kollektiven Arbeitsbeziehungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 5. | KAPITEL II - Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 5. |
Dezember 1968 | Dezember 1968 |
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen | Kommissionen |
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 5. Dezember | Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 5. Dezember |
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom | Kommissionen, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom |
24. Juni 2020 und bestätigt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, | 24. Juni 2020 und bestätigt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, |
werden die Wörter "die elektronische Signatur, die im Sinne von | werden die Wörter "die elektronische Signatur, die im Sinne von |
Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen | Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische |
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen | Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen |
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG mit dem | im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG mit dem |
elektronischen Personalausweis erstellt wird" durch die Wörter "die | elektronischen Personalausweis erstellt wird" durch die Wörter "die |
qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 | qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 |
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt. | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 2 § 3 Nr. 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 3 - Artikel 2 § 3 Nr. 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 3. Juni 2007, 8. Juni 2008 und 29. März 2012, wird wie folgt | vom 3. Juni 2007, 8. Juni 2008 und 29. März 2012, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"die Personen, die vom Staat, von den Gemeinschaften, den Regionen, | "die Personen, die vom Staat, von den Gemeinschaften, den Regionen, |
den Gemeinschaftskommissionen, den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen | den Gemeinschaftskommissionen, den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen |
unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen | unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen |
öffentlichen Interesses beschäftigt werden, mit Ausnahme der | öffentlichen Interesses beschäftigt werden, mit Ausnahme der |
nachfolgend aufgeführten juristischen Personen: | nachfolgend aufgeführten juristischen Personen: |
a) Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft, Autorität | a) Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft, Autorität |
Finanzielle Dienste und Märkte, Delkredere und Belgische Nationalbank, | Finanzielle Dienste und Märkte, Delkredere und Belgische Nationalbank, |
b) Nationallotterie AG, | b) Nationallotterie AG, |
c) "Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek" und gemäß den | c) "Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek" und gemäß den |
Wohngesetzbüchern der Regionen zugelassene Gesellschaften für sozialen | Wohngesetzbüchern der Regionen zugelassene Gesellschaften für sozialen |
Wohnungsbau, | Wohnungsbau, |
d) öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaften "Brussels South | d) öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaften "Brussels South |
Charleroi Airport-Security" und "Liège Airport-Security", | Charleroi Airport-Security" und "Liège Airport-Security", |
e) Wallonische Flughafengesellschaft, B.E.FIN, Wallonische | e) Wallonische Flughafengesellschaft, B.E.FIN, Wallonische |
Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen, | Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen, |
Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität, | Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität, |
Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung, NewCO, New | Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung, NewCO, New |
Samusocial und finance&invest.brussels." | Samusocial und finance&invest.brussels." |
Art. 4 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
15. Januar 2018, wird wie folgt ersetzt: | 15. Januar 2018, wird wie folgt ersetzt: |
"Bei einem Übergang von einer paritätischen Kommission oder | "Bei einem Übergang von einer paritätischen Kommission oder |
Unterkommission zu einer anderen paritätischen Kommission oder | Unterkommission zu einer anderen paritätischen Kommission oder |
Unterkommission infolge eines Königlichen Erlasses im Sinne der | Unterkommission infolge eines Königlichen Erlasses im Sinne der |
Artikel 35 und 37 sind die innerhalb dieser Kommission abgeschlossenen | Artikel 35 und 37 sind die innerhalb dieser Kommission abgeschlossenen |
Abkommen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die sie vor diesem | Abkommen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die sie vor diesem |
Übergang anwendbar waren, weiterhin bindend, bis die paritätische | Übergang anwendbar waren, weiterhin bindend, bis die paritätische |
Kommission beziehungsweise Unterkommission, der sie nach diesem | Kommission beziehungsweise Unterkommission, der sie nach diesem |
Übergang unterstehen, die Anwendung der innerhalb dieser Kommission | Übergang unterstehen, die Anwendung der innerhalb dieser Kommission |
abgeschlossenen Abkommen auf diese Arbeitgeber und Arbeitnehmer | abgeschlossenen Abkommen auf diese Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
geregelt hat. | geregelt hat. |
Für die Anwendung von Absatz 1 ist zu verstehen unter: | Für die Anwendung von Absatz 1 ist zu verstehen unter: |
"Übergang von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu | "Übergang von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu |
einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission infolge | einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission infolge |
eines Königlichen Erlasses im Sinne der Artikel 35 und 37": der | eines Königlichen Erlasses im Sinne der Artikel 35 und 37": der |
Übergang zu einer anderen paritätischen Kommission oder | Übergang zu einer anderen paritätischen Kommission oder |
Unterkommission infolge der Änderung des Zuständigkeitsbereichs einer | Unterkommission infolge der Änderung des Zuständigkeitsbereichs einer |
paritätischen Kommission oder Unterkommission oder der Einrichtung | paritätischen Kommission oder Unterkommission oder der Einrichtung |
oder Aufhebung einer paritätischen Kommission oder Unterkommission. | oder Aufhebung einer paritätischen Kommission oder Unterkommission. |
Absatz 1 gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Übergang | Absatz 1 gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Übergang |
von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu einer | von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu einer |
anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission zwischen dem 15. | anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission zwischen dem 15. |
Februar 2018 und dem 31. Dezember 2022 stattgefunden hat." | Februar 2018 und dem 31. Dezember 2022 stattgefunden hat." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 51/1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu | "Art. 51/1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. paritätischer Kommission: paritätische Kommission oder paritätische | 1. paritätischer Kommission: paritätische Kommission oder paritätische |
Unterkommission, | Unterkommission, |
2. ehemaliger paritätischer Kommission: die paritätische Kommission | 2. ehemaliger paritätischer Kommission: die paritätische Kommission |
oder paritätische Unterkommission, der die Arbeitgeber und | oder paritätische Unterkommission, der die Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer vor diesen Änderungen angehörten, | Arbeitnehmer vor diesen Änderungen angehörten, |
3. neuer paritätischer Kommission: die paritätische Kommission oder | 3. neuer paritätischer Kommission: die paritätische Kommission oder |
paritätische Unterkommission, der die Arbeitgeber und Arbeitnehmer | paritätische Unterkommission, der die Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
nach diesen Änderungen angehören. | nach diesen Änderungen angehören. |
§ 2 - Wenn der König auf der Grundlage der Artikel 35 bis 37 den | § 2 - Wenn der König auf der Grundlage der Artikel 35 bis 37 den |
Zuständigkeitsbereich einer paritätischen Kommission ändert oder eine | Zuständigkeitsbereich einer paritätischen Kommission ändert oder eine |
paritätische Kommission aufhebt oder einrichtet, bestimmt Er nach | paritätische Kommission aufhebt oder einrichtet, bestimmt Er nach |
einstimmiger Stellungnahme der ehemaligen paritätischen Kommission die | einstimmiger Stellungnahme der ehemaligen paritätischen Kommission die |
Königlichen Erlasse zur Festlegung der Arbeits- oder | Königlichen Erlasse zur Festlegung der Arbeits- oder |
Entlohnungsbedingungen innerhalb dieser ehemaligen paritätischen | Entlohnungsbedingungen innerhalb dieser ehemaligen paritätischen |
Kommission, die nach diesen Änderungen in Kraft bleiben, sowie die | Kommission, die nach diesen Änderungen in Kraft bleiben, sowie die |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die diesen Erlassen unterliegen. | Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die diesen Erlassen unterliegen. |
§ 3 - In Ermangelung einer einstimmigen Stellungnahme der ehemaligen | § 3 - In Ermangelung einer einstimmigen Stellungnahme der ehemaligen |
paritätischen Kommission, die vor Inkrafttreten des auf der Grundlage | paritätischen Kommission, die vor Inkrafttreten des auf der Grundlage |
der Artikel 35 bis 37 angenommenen Königlichen Erlasses abgegeben | der Artikel 35 bis 37 angenommenen Königlichen Erlasses abgegeben |
wurde, bleiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der ehemaligen | wurde, bleiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der ehemaligen |
paritätischen Kommission zur neuen übergehen, den auf der Grundlage | paritätischen Kommission zur neuen übergehen, den auf der Grundlage |
der Arbeitsrechtsvorschriften angenommenen Königlichen Erlassen | der Arbeitsrechtsvorschriften angenommenen Königlichen Erlassen |
unterworfen, in denen die Arbeits- oder Entlohnungsbedingungen | unterworfen, in denen die Arbeits- oder Entlohnungsbedingungen |
innerhalb der ehemaligen paritätischen Kommission festgelegt werden | innerhalb der ehemaligen paritätischen Kommission festgelegt werden |
und die zum Zeitpunkt dieses Übergangs auf sie anwendbar sind, bis | und die zum Zeitpunkt dieses Übergangs auf sie anwendbar sind, bis |
diese Erlasse aufgehoben oder abgeändert werden." | diese Erlasse aufgehoben oder abgeändert werden." |
KAPITEL III - Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom | KAPITEL III - Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom |
21. Dezember 2007 | 21. Dezember 2007 |
über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 | über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 |
Art. 6 - Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die | Art. 6 - Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die |
Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, abgeändert durch | Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, abgeändert durch |
das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Enthält das Register Bemerkungen, so sendet der Arbeitgeber das | "Enthält das Register Bemerkungen, so sendet der Arbeitgeber das |
Register nach Ablauf der in § 3 bestimmten Frist dem vorerwähnten | Register nach Ablauf der in § 3 bestimmten Frist dem vorerwähnten |
Beamten zu." | Beamten zu." |
Art. 7 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die | Art. 7 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die |
Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, abgeändert durch | Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, abgeändert durch |
das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der zweite Satz dieses Paragraphen wird gestrichen. | 1. Der zweite Satz dieses Paragraphen wird gestrichen. |
2. Der so abgeänderte Paragraph wird durch folgende Absätze mit | 2. Der so abgeänderte Paragraph wird durch folgende Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Kanzlei prüft die Zulässigkeit der Hinterlegung. | "Die Kanzlei prüft die Zulässigkeit der Hinterlegung. |
Die Hinterlegung ist zulässig, wenn: | Die Hinterlegung ist zulässig, wenn: |
1. sie innerhalb der dort festgelegten Fristen durchgeführt wurde, wie | 1. sie innerhalb der dort festgelegten Fristen durchgeführt wurde, wie |
in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven | in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven |
Arbeitsabkommen festgelegt, | Arbeitsabkommen festgelegt, |
2. die Beitrittsakte in der hinterlegten Form, die den Plan für die | 2. die Beitrittsakte in der hinterlegten Form, die den Plan für die |
Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile enthält, den | Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile enthält, den |
Mindestbezugszeitraum einhält, wie in einem im Nationalen Arbeitsrat | Mindestbezugszeitraum einhält, wie in einem im Nationalen Arbeitsrat |
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt, | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt, |
3. die Beitrittsakte und der Gewährungsplan, die in Nr. 2 erwähnt | 3. die Beitrittsakte und der Gewährungsplan, die in Nr. 2 erwähnt |
sind, die aufgeführten Pflichtangaben enthalten, wie in einem im | sind, die aufgeführten Pflichtangaben enthalten, wie in einem im |
Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen | Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen |
festgelegt, | festgelegt, |
4. der Beitrittsakte und dem Gewährungsplan, die in Nr. 2 erwähnt | 4. der Beitrittsakte und dem Gewährungsplan, die in Nr. 2 erwähnt |
sind, der Globalplan zur Gefahrenverhütung und der laufende jährliche | sind, der Globalplan zur Gefahrenverhütung und der laufende jährliche |
Aktionsplan beigefügt werden, wenn dieser Plan Ziele für das | Aktionsplan beigefügt werden, wenn dieser Plan Ziele für das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Arbeit enthält, einschließlich | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Arbeit enthält, einschließlich |
der Ziele zur Verringerung der Anzahl Arbeitsunfälle oder der Anzahl | der Ziele zur Verringerung der Anzahl Arbeitsunfälle oder der Anzahl |
der durch Arbeitsunfälle verlorenen Tage und der Ziele zur | der durch Arbeitsunfälle verlorenen Tage und der Ziele zur |
Verringerung der Anzahl Abwesenheitstage, wie in einem im Nationalen | Verringerung der Anzahl Abwesenheitstage, wie in einem im Nationalen |
Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt." | Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt." |
KAPITEL IV - Inkrafttreten | KAPITEL IV - Inkrafttreten |
Art. 8 - Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. | Art. 8 - Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |