gepubliceerd op 19 september 2024
Wet tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten. - Duitse vertaling
26 DECEMBER 2022. - Wet tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 december 2022 tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten (Belgisch Staatsblad van 15 februari 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im Bereich des Arbeitsrechts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Ersetzung des Verweises auf das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Gesetzen im Bereich des Arbeitsrechts Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 2 - In Artikel 12bis/1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse
Art. 3 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse werden die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" ersetzt.
Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern
Art. 4 - In Artikel 13/2 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, werden die Wörter "in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
KAPITEL III - Ersetzung des Verweises auf den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in verschiedenen Gesetzen im Bereich des Arbeitsrechts Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer
Art. 5 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 6 - In Artikel 31ter § 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 31quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 31quinquies Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 31sexies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Art. 10 - In Absatz 31septies Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern
Art. 11 - In Artikel 13/2 § 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern werden die Wörter "nach gleichlautender Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach gleichlautender Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30.Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE