Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 26/12/2022
← Terug naar "Wet tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten. - Duitse vertaling"
Wet tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten. - Duitse vertaling Loi modifiant diverses lois du droit du travail. - Traduction allemande
26 DECEMBER 2022. - Wet tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke 26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses lois du droit du travail. -
wetten. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2022 tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten loi du 26 décembre 2022 modifiant diverses lois du droit du travail
(Belgisch Staatsblad van 15 februari 2023). (Moniteur belge du 15 février 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im
Bereich des Arbeitsrechts Bereich des Arbeitsrechts
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Ersetzung des Verweises auf das Gesetz vom 8. Dezember KAPITEL II - Ersetzung des Verweises auf das Gesetz vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten in verschiedenen Gesetzen im Bereich des personenbezogener Daten in verschiedenen Gesetzen im Bereich des
Arbeitsrechts Arbeitsrechts
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 2 - In Artikel 12bis/1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 2 - In Artikel 12bis/1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter
"gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des "gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten"
durch die Wörter "gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen durch die Wörter "gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem
Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 28. Januar 2003 Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 28. Januar 2003
über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse
Art. 3 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die Art. 3 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die
ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse werden die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse werden die
Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten" durch die Wörter "Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Daten" durch die Wörter "Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG"
ersetzt. ersetzt.
Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung
der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern
Art. 4 - In Artikel 13/2 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 Art. 4 - In Artikel 13/2 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Mai 2007
zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, werden die Wörter "in eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, werden die Wörter "in
den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten" durch die Wörter "in den Anwendungsbereich personenbezogener Daten" durch die Wörter "in den Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018
über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten" ersetzt. personenbezogener Daten" ersetzt.
KAPITEL III - Ersetzung des Verweises auf den Ausschuss für den Schutz KAPITEL III - Ersetzung des Verweises auf den Ausschuss für den Schutz
des Privatlebens in verschiedenen Gesetzen im Bereich des des Privatlebens in verschiedenen Gesetzen im Bereich des
Arbeitsrechts Arbeitsrechts
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer
Art. 5 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Art. 5 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses 1. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses
für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme
der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten" ersetzt. Daten" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses 2. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses
für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme
der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten" ersetzt. Daten" ersetzt.
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996 Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 6 - In Artikel 31ter § 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 6 - In Artikel 31ter § 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter
"Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" "Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens"
durch die Wörter "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß durch die Wörter "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß
Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem
Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 31quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, Art. 7 - In Artikel 31quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter
"nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens"
durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß
Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem
Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 31quinquies Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 8 - In Artikel 31quinquies Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch
die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli
2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 31sexies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 31sexies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses 1. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses
für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme
der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten" ersetzt. Daten" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses 2. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses
für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme
der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten" ersetzt. Daten" ersetzt.
Art. 10 - In Absatz 31septies Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 10 - In Absatz 31septies Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch
die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli
2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007
zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern
Art. 11 - In Artikel 13/2 § 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Art. 11 - In Artikel 13/2 § 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur
Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern werden die Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern werden die
Wörter "nach gleichlautender Stellungnahme des Ausschusses für den Wörter "nach gleichlautender Stellungnahme des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach gleichlautender Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach gleichlautender
Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den
Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten" ersetzt. personenbezogener Daten" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
^