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Wet tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten. - Duitse vertaling | Loi modifiant diverses lois du droit du travail. - Traduction allemande |
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26 DECEMBER 2022. - Wet tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke | 26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses lois du droit du travail. - |
wetten. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2022 tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten | loi du 26 décembre 2022 modifiant diverses lois du droit du travail |
(Belgisch Staatsblad van 15 februari 2023). | (Moniteur belge du 15 février 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im | 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im |
Bereich des Arbeitsrechts | Bereich des Arbeitsrechts |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Ersetzung des Verweises auf das Gesetz vom 8. Dezember | KAPITEL II - Ersetzung des Verweises auf das Gesetz vom 8. Dezember |
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten in verschiedenen Gesetzen im Bereich des | personenbezogener Daten in verschiedenen Gesetzen im Bereich des |
Arbeitsrechts | Arbeitsrechts |
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 2 - In Artikel 12bis/1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 2 - In Artikel 12bis/1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter |
"gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | "gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" |
durch die Wörter "gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | durch die Wörter "gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem |
Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen | Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 28. Januar 2003 | Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 28. Januar 2003 |
über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse | über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse |
Art. 3 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die | Art. 3 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die |
ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse werden die | ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse werden die |
Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten" durch die Wörter "Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des | Daten" durch die Wörter "Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" |
ersetzt. | ersetzt. |
Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung | Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung |
der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern | der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern |
Art. 4 - In Artikel 13/2 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 | Art. 4 - In Artikel 13/2 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 |
zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, | zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, werden die Wörter "in | eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, werden die Wörter "in |
den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten" durch die Wörter "in den Anwendungsbereich | personenbezogener Daten" durch die Wörter "in den Anwendungsbereich |
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates | der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 |
über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten" ersetzt. | personenbezogener Daten" ersetzt. |
KAPITEL III - Ersetzung des Verweises auf den Ausschuss für den Schutz | KAPITEL III - Ersetzung des Verweises auf den Ausschuss für den Schutz |
des Privatlebens in verschiedenen Gesetzen im Bereich des | des Privatlebens in verschiedenen Gesetzen im Bereich des |
Arbeitsrechts | Arbeitsrechts |
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den | Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den |
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer | Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer |
Art. 5 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den | Art. 5 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den |
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: | Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses |
für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme | für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme |
der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) | der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz | 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten" ersetzt. | Daten" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses |
für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme | für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme |
der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) | der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz | 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten" ersetzt. | Daten" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996 | Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996 |
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 6 - In Artikel 31ter § 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 6 - In Artikel 31ter § 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter |
"Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" | "Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" |
durch die Wörter "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß | durch die Wörter "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß |
Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem |
Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen | Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 31quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, | Art. 7 - In Artikel 31quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter |
"nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" | "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" |
durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß | durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß |
Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem |
Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen | Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 31quinquies Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 8 - In Artikel 31quinquies Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach | durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach |
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch |
die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 | die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 |
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und | Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli |
2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der | 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. | Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 31sexies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 31sexies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses |
für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme | für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme |
der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) | der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz | 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten" ersetzt. | Daten" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses |
für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme | für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme |
der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) | der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz | 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten" ersetzt. | Daten" ersetzt. |
Art. 10 - In Absatz 31septies Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 10 - In Absatz 31septies Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach | durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach |
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch |
die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 | die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 |
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und | Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli |
2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der | 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. | Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. |
Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 | Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 |
zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern | zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern |
Art. 11 - In Artikel 13/2 § 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur | Art. 11 - In Artikel 13/2 § 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur |
Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern werden die | Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern werden die |
Wörter "nach gleichlautender Stellungnahme des Ausschusses für den | Wörter "nach gleichlautender Stellungnahme des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach gleichlautender | Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach gleichlautender |
Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der | Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der |
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den | Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den |
Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten" ersetzt. | personenbezogener Daten" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |