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Wet van 26 april 2019
gepubliceerd op 08 juni 2023

Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake het pensioen-stelsel van de zelfstandigen, wat de cumulatie van een gezinspensioen met een pensioen in hoofde van de andere echtgenoot betreft. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023042492
pub.
08/06/2023
prom.
26/04/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake het pensioen-stelsel van de zelfstandigen, wat de cumulatie van een gezinspensioen met een pensioen in hoofde van de andere echtgenoot betreft. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van artikel 2 van de wet van 26 april 2019 tot wijziging van diverse bepalingen inzake het pensioenstelsel van de zelfstandigen, wat de cumulatie van een gezinspensioen met een pensioen in hoofde van de andere echtgenoot betreft (Belgisch Staatsblad van 30 juli 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 26. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen Bezug einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen Ehepartners betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.

November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige Art. 2 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.

Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 beläuft sich der jährliche Basisbetrag der Ruhestandspension auf: 1. 6.100,24 EUR, wenn der Empfänger verheiratet ist und sein Ehepartner jegliche Berufstätigkeit, außer die vom König erlaubte, beendet hat und keine der folgenden Leistungen bezieht: a) eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund der Pensionsregelung für Selbständige, b) eine in Artikel 37 erwähnte bedingungslose Pension, c) eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund einer anderen Pensionsregelung oder eine vom König gleichgesetzte Leistung, d) eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Reduzierung der Arbeitsleistungen oder eine im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährte Entschädigung in Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Die in den Buchstaben a), c) und d) erwähnten Vorteile werden ebenfalls berücksichtigt, wenn sie aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund des Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, gewährt werden, 2. 4.880,21 EUR für die anderen Empfänger. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. Pension zum Haushaltssatz: die Pension, die berechnet wird entweder in Anwendung von § 1 Nr.1 oder auf der Grundlage von 75 Prozent der Berufseinkünfte in Anwendung von Artikel 127 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen oder von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, wenn die in § 1 Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, oder auf der Grundlage von 75 Prozent der tatsächlichen, fiktiven oder pauschalen Bruttolöhne in Anwendung von Artikel 10 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger oder von Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands oder von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 23.

Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 2. Pension als Alleinstehender: die Pension, die berechnet wird entweder in Anwendung von § 1 Nr.2 oder auf der Grundlage von 60 Prozent der Berufseinkünfte in Anwendung von Artikel 127 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 oder von Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997, wenn die in § 1 Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind, oder auf der Grundlage von 60 Prozent der tatsächlichen, fiktiven oder pauschalen Bruttolöhne in Anwendung von Artikel 10 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 oder von Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes vom 20.

Juli 1990 oder von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996.

Wenn der Ehepartner des Empfängers Anspruch auf eine in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b) erwähnte Pension hat, hat der Empfänger in Abweichung von § 1 Anspruch auf eine Pension zum Haushaltssatz, sofern der Betrag dieser Pension größer ist als die Summe der Pensionen als Alleinstehender, auf die der Empfänger und sein Ehepartner Anspruch haben. Die Auszahlung der Pension des Ehepartners wird jedoch ausgesetzt. Der Aussetzungsbeschluss wird wirksam mit dem Datum, an dem die Pension des Empfängers beziehungsweise seines Ehepartners einsetzt.

Wenn der Ehepartner Anspruch auf eine in § 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Pension hat, hat der Empfänger in Abweichung von § 1 Anspruch auf eine Pension zum Haushaltssatz, sofern der Betrag dieser Pension größer ist als die Summe der Pensionen als Alleinstehender, auf die der Empfänger und sein Ehepartner Anspruch haben. Der Betrag der Pension des Ehepartners wird jedoch von der Pension zum Haushaltssatz des Empfängers abgezogen.

Wenn der Empfänger in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50, des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1990 oder des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 auch Anspruch auf eine Ruhestandspension hat, wird die Ruhestandspension als Alleinstehender, auf die der Ehepartner in der Regelung für Lohnempfänger Anspruch hat und deren Auszahlung in Anwendung von Artikel 21ter Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger ausgesetzt wird, nicht berücksichtigt.

Der König bestimmt, wie Absatz 3 angewendet wird, wenn Artikel 3 § 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1990 oder Artikel 5 § 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Anwendung findet. § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen der in § 1 erwähnten Basisruhestandspension ein Pauschalbetrag hinzugefügt werden kann, wenn diese tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 1976 eingesetzt hat und der Betreffende am 31. Dezember 1975 mindestens 66 beziehungsweise 61 Jahre alt war, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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