gepubliceerd op 16 februari 2018
Wet tot hervorming van regelingen inzake transgenders wat de vermelding van een aanpassing van de registratie van het geslacht in de akten van de burgerlijke stand en de gevolgen hiervan betreft. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 JUNI 2017. - Wet tot hervorming van regelingen inzake transgenders wat de vermelding van een aanpassing van de registratie van het geslacht in de akten van de burgerlijke stand en de gevolgen hiervan betreft. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 juni 2017 tot hervorming van regelingen inzake transgenders wat de vermelding van een aanpassing van de registratie van het geslacht in de akten van de burgerlijke stand en de gevolgen hiervan betreft (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. JUNI 2017 - Gesetz zur Reform von Regelungen in Bezug auf Transgender hinsichtlich des Vermerks einer Änderung der Registrierung des Geschlechts in den Personenstandsurkunden und der Folgen daraus PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Abweichung von § 1 dürfen aus Urkunden, die in Anwendung von Artikel 62bis oder von Artikel 1385quaterdecies § 3 des Gerichtsgesetzbuches geändert werden, keine Auszüge ausgestellt werden, in denen die Änderung der Registrierung des Geschlechts vermerkt ist.
Beglaubigte Abschriften dieser Urkunden können ausschließlich der Person, auf die sich die Urkunde bezieht, ihrem gesetzlichen Vertreter, ihren Erben, ihrem Notar und ihrem Rechtsanwalt ausgestellt werden. Die öffentlichen Behörden können eine beglaubigte Abschrift erhalten, sofern nachgewiesen ist, dass dies durch Gründe in Zusammenhang mit dem Personenstand gerechtfertigt ist." Art. 3 - Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 62bis - § 1 - Jeder volljährige oder für mündig erklärte minderjährige Belgier oder jeder in den Bevölkerungsregistern eingetragene Ausländer, der davon überzeugt ist, dass das in seiner Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten Geschlechtsidentität nicht entspricht, kann dem Standesbeamten eine Meldung von dieser Überzeugung machen. § 2 - Die Meldung wird beim Standesbeamten der Gemeinde gemacht, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist.
Ein Belgier, der nicht in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, macht diese Meldung beim Standesbeamten seines Geburtsortes. Ist er nicht in Belgien geboren, macht er diese Meldung beim Standesbeamten von Brüssel.
Bei der Meldung gibt ein Belgier, der nicht in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, dem Standesbeamten die Adresse an, an die ihm die Weigerung, die Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts zu erstellen, übermittelt werden kann. § 3 - Bei der Meldung händigt der Betreffende dem Standesbeamten eine von ihm unterzeichnete Erklärung aus, in der er angibt, dass er bereits seit langem davon überzeugt ist, dass das in seiner Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten Geschlechtsidentität nicht entspricht und dass er die administrativen und juristischen Folgen einer Änderung der Registrierung des Geschlechts in seiner Geburtsurkunde wünscht.
Der Standesbeamte weist den Betreffenden auf die - im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde hin, informiert ihn über den weiteren Verlauf des Verfahrens und dessen administrative und juristische Folgen und stellt ihm die in Absatz 5 erwähnte Informationsbroschüre sowie Kontaktinformationen von Organisationen für Transgender zur Verfügung.
Der Standesbeamte nimmt diese Erklärung zur Kenntnis und stellt dem Betreffenden eine Empfangsbestätigung aus.
Der Standesbeamte, der die Erklärung zur Kenntnis nimmt, setzt den Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz binnen drei Tagen davon in Kenntnis. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus.
Der König erstellt eine Informationsbroschüre. § 4 - Der Prokurator des Königs kann binnen drei Monaten ab dem Datum der Empfangsbestätigung eine negative Stellungnahme aufgrund eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung abgeben.
In Ermangelung einer negativen Stellungnahme oder bei Übermittlung einer Bescheinigung, dass keine negative Stellungnahme vor Ablauf der Frist von drei Monaten abgegeben worden ist, gilt die Stellungnahme als günstig. § 5 - Frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Ausstellung der Empfangsbestätigung wird der Betreffende ein zweites Mal bei dem Standesbeamten, bei dem die Meldung gemacht worden ist, vorstellig.
Der Betreffende übergibt dem Standesbeamten eine unterzeichnete Erklärung, in der er angibt: 1. dass er noch immer davon überzeugt ist, dass das in seiner Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten Geschlechtsidentität nicht entspricht, 2.dass er sich der administrativen und juristischen Folgen bewusst ist, die eine Änderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde mit sich bringt, 3. dass er sich der - im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde bewusst ist. In Ermangelung einer negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs kann der Standesbeamte die Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts erstellen und in die Personenstandsregister eintragen.
Bei einer negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs weigert der Standesbeamte sich, die Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts zu erstellen. § 6 - Der Standesbeamte vermerkt die Änderung der Registrierung des Geschlechts am Rand der Personenstandsurkunden, die sich auf den Betreffenden und dessen Verwandte ersten Grades in absteigender Linie beziehen. Wenn ein anderer Standesbeamte einen Randvermerk vornehmen muss, notifiziert der erste Standesbeamte dem zuständigen Standesbeamten die Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts. § 7 - Der Standesbeamte, der sich weigert, eine Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts zu erstellen, notifiziert dem Betreffenden unverzüglich seinen mit Gründen versehenen Beschluss und gegebenenfalls die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs. § 8 - Der Betreffende kann gegen die Weigerung des Standesbeamten gemäß Artikel 1385duodecies des Gerichtsgesetzbuches Beschwerde einreichen. § 9 - Der Prokurator des Königs klagt die Nichtigkeit einer Änderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde aufgrund eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ein. § 10 - Die Abänderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde ist im Prinzip unwiderruflich.
Das Familiengericht kann eine erneute Änderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde erlauben, wenn außergewöhnliche Umstände nachgewiesen werden.
Wird der in Absatz 2 erwähnte Nachweis erbracht, erklärt das Familiengericht, dass die Änderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde ab der Übertragung des Tenors der Entscheidung über die erneute Änderung der Registrierung des Geschlechts in den Personenstandsregister aufhört, wirksam zu sein.
Ab diesem Zeitpunkt gehört der Betreffende wieder dem ursprünglich in seiner Geburtsurkunde registrierten Geschlecht an. Die auf das ursprünglich registrierte Geschlecht anwendbaren Bestimmungen über die Feststellung der Abstammung finden erneut Anwendung auf die nach der in Absatz 3 erwähnten Übertragung geborenen Kinder. § 11 - Der nicht für mündig erklärte Minderjährige, der über Urteilsvermögen verfügt, kann ab dem Alter von sechzehn Jahren die im vorliegenden Artikel vorgesehene Meldung machen, indem er eine schriftliche Erklärung eines Kinder- und Jugendpsychiaters übergibt, der bestätigt, dass der Betreffende über ausreichendes Urteilsvermögen verfügt, um dauerhaft überzeugt zu sein, dass das in seiner Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten Geschlechtsidentität nicht entspricht. Dem Betreffenden stehen bei seiner Meldung seine Eltern oder sein gesetzlicher Vertreter bei.
Weigern sich diese Personen, dem nicht für mündig erklärten Minderjährigen beizustehen, kann dieser das Familiengericht um die Ermächtigung ersuchen, diese Handlung mit dem Beistand eines Ad-hoc-Vormunds vorzunehmen." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 62bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 62bis/1 - § 1 - Die Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts lässt das Abstammungsverhältnis gegenüber bereits geborenen Kindern und die daraus hervorgehenden Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen unverändert.
Alle Klagen in Bezug auf dieses Abstammungsverhältnis und in Bezug auf die daraus hervorgehenden Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen können noch nach Erstellen der Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts eingereicht werden. § 2 - Bringt die betreffende Person nach der Änderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde, und zwar vom weiblichen zum männlichen Geschlecht, ein Kind zur Welt, sind Buch I Titel VII Kapitel I entsprechend anwendbar sowie die Kapitel 3, 4 und 5.
Wenn der Betreffende ein Kind zeugt oder der Zeugung des Kindes gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und das Kind nach der Änderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde, und zwar vom männlichen zum weiblichen Geschlecht, geboren wird, sind Buch I Titel VII Kapitel 2 entsprechend anwendbar sowie die Kapitel 3, 4 und 5.
Die Person, deren Abstammung gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 festgestellt wird, wird in der Geburtsurkunde als Mitmutter vermerkt.
In allen anderen Fällen wird für die Anwendung von Buch I Titel VII des Zivilgesetzbuches vom neuen Geschlecht ausgegangen." Art. 5 - Artikel 62ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 62ter - In der Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts werden der Name, die Vornamen, der Geburtsort und das Geburtsdatum sowie das neue Geschlecht des Betreffenden vermerkt." Art. 6 - Artikel 329 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Bestimmung gilt ebenfalls nicht für die Anerkennung durch den Vater eines Kindes, das von der Mutter gemäß Artikel 62bis/1 § 2 Absatz 1 anerkannt worden ist." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 7 - In Artikel 628 Nr. 24 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "Urkunde, in der das neue Geschlecht vermerkt ist," durch die Wörter "Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 764 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird Nr.12, so wie sie durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 eingefügt worden ist, aufgehoben. b) Absatz 1 wird durch eine Nr.17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "17. Klagen mit Bezug auf die Änderung der Registrierung des Geschlechts einer Person in ihrer Geburtsurkunde." Art. 9 - Artikel 1385duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1385duodecies - § 1 - Die Person, die gemäß Artikel 62bis § 1 des Zivilgesetzbuches eine Meldung macht, kann durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift, Beschwerde gegen eine Weigerung des Standesbeamten einreichen. § 2 - Die Beschwerde muss binnen sechzig Tagen ab dem Tag eingereicht werden, an dem der Standesbeamte die Weigerung, diese Urkunde zu erstellen, notifiziert hat.
Der Greffier setzt den Standesbeamten unverzüglich von dem Beschwerdeverfahren in Kenntnis. § 3 - Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet." Art. 10 - Artikel 1385quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Wird im Tenor des Urteils oder Entscheids die Änderung der Registrierung des Geschlechts festgestellt, erstellt der Standesbeamte unverzüglich die Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts.Er überträgt den Tenor des Urteils oder Entscheids in seine Register ein und vermerkt den Tenor am Rand der Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts.
Der Standesbeamte vermerkt die Änderung der Registrierung des Geschlechts am Rand der Personenstandsurkunden, die sich auf den Betreffenden und dessen Verwandte ersten Grades in absteigender Linie beziehen. Wenn ein anderer Standesbeamte einen Randvermerk vornehmen muss, notifiziert der erste Standesbeamte hierfür dem zuständigen Standesbeamten die Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts." 2. [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 15.Mai 1987 über die Namen und Vornamen Art. 11 - [Deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. Dezember 2017, S. 108022] KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 12 - Artikel 62bis/1 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung auf das Abstammungsverhältnis gegenüber Kindern, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren werden.
Unbeschadet des Absatzes 1 findet Artikel 62bis/1 des Zivilgesetzbuches ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf Kinder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, sofern zwischen der Person, die das Kind gezeugt hat oder die seiner Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat, und dem Kind noch kein Abstammungsverhältnis aufgrund einer Adoption besteht.
Art. 13 - Jeder Belgier oder jeder in den Bevölkerungsregistern eingetragene Ausländer, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Meldung im Hinblick auf die Änderung des Geschlechts abgegeben hat, kann gemäß Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches erneut eine Meldung beim Standesbeamten machen. Dies gilt auch, wenn der Standesbeamte dem Betreffenden die Änderung verweigert hat, wenn der Betreffende vor dem zuständigen Gericht ein Gerichtsverfahren gegen diese Weigerung eingeleitet hatte oder wenn ein Dritter Beschwerde gegen die Geschlechtsänderung eingereicht hat.
Art. 14 - Personen, die die Bedingungen des früheren Artikels 62bis des Zivilgesetzbuches erfüllen, können die Anwendung dieses früheren Artikels auf die Änderung des Geschlechts in der Geburtsurkunde noch bis einschließlich zum sechsten Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beantragen.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Staatssekretärin für Chancengleichheit Z. DEMIR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS