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Wet van 25 december 2016
gepubliceerd op 31 juli 2018

Wet tot omzetting van richtlijn 2014/91/EU en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018040428
pub.
31/07/2018
prom.
25/12/2016
ELI
eli/wet/2016/12/25/2018040428/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 DECEMBER 2016. - Wet tot omzetting van richtlijn 2014/91/EU en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2016 tot omzetting van richtlijn 2014/91/EU en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TEIL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen. TEIL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nr.15/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "15/1. "Finanzinstrumenten": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 bestimmt,". 2. Eine Nr.20/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "20/1. "Leitungsorgan": (a) das gesetzliche Verwaltungsorgan oder (b) gegebenenfalls den Direktionsausschuss, sofern ein Direktionsausschuss bestimmt worden ist, oder (c) im Falle einer nach dem dualistischen System organisierten Europäischen Gesellschaft, den Vorstand. Die in vorliegendem Gesetz festgelegten, an das Leitungsorgan oder das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen gelten auch oder stattdessen für diejenigen Mitglieder anderer Organe der Verwaltungsgesellschaft, der Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle, denen das Gesetz die entsprechenden Befugnisse zuweist,". 3. Eine Nr.49/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "49/1. "Richtlinie 98/26/EG": die Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen,". 4. Eine Nr.57/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "57/1. "Richtlinie 2006/73/EG": die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie,". 5. Eine Nr.61/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "61/1. "Richtlinie 2013/34/EU": die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates,".

KAPITEL 2 - Verwahrstelle Art. 4 - Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Ein Organismus für gemeinsame Anlagen muss über eine einzige Verwahrstelle verfügen. Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart.

Dieser Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen ihren Aufgaben für den Organismus für gemeinsame Anlagen, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Absatz 1 erwähnte Börsengesellschaften und ausländische Wertpapierfirmen erfüllen folgende Mindestanforderungen: 1.Sie verfügen über die notwendige Ausstattung, um Finanzinstrumente zu verwahren, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können. 2. Sie legen Strategien und Verfahren fest, die ausreichen, um sicherzustellen, dass sie, ihre Geschäftsleitung und ihre Beschäftigten den Verpflichtungen nach vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nachkommen.3. Sie treffen wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und behalten diese bei.4. Sie sorgen dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.5. Sie treffen angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Vorschriftsmäßigkeit ihrer Verwahrfunktionen zu gewährleisten;zu diesem Zweck greifen sie - auch im Hinblick auf die Durchführung ihrer Verwahrtätigkeiten - auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück. 6. Ihre Leitungsorgane verfügen kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Verwahrstelle samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen." 3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - Die Personen, die die Verwahrstelle vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen, müssen insbesondere in Bezug auf die Art des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen über ausreichende Erfahrung verfügen." Art. 5 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Auftrag der Verwahrstelle kann nur beendet werden, wenn die FSMA dem Wechsel der Verwahrstelle zugestimmt hat oder wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen nicht mehr in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51/1 - § 1 - Die Verwahrstelle: 1. stellt sicher, dass die Aktiva, deren Verwahrung sie übernommen hat, mit den Aktiva übereinstimmen, die in der Buchhaltung des Organismus für gemeinsame Anlagen vermerkt sind, 2.stellt sicher, dass die in ihrer Buchhaltung vermerkte Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile mit der Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile übereinstimmt, die in der Buchhaltung des Organismus für gemeinsame Anlagen vermerkt ist, 3. stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, der Verwaltungsordnung oder der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Prospekt erfolgen, 4.stellt sicher, dass die Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile des Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, der Verwaltungsordnung oder der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Prospekt erfolgt, 5. stellt sicher, dass die Anlagegrenzen, die in den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, der Verwaltungsordnung oder der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Prospekt festgelegt sind, eingehalten werden, 6.leistet den Weisungen der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstoßen gegen die anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die Verwaltungsordnung oder die Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder den Prospekt, 7. stellt sicher, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten des Organismus für gemeinsame Anlagen der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an diesen Organismus überwiesen wird, 8.stellt sicher, dass die Regeln in Sachen Provisionen und Kosten, die in den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, der Verwaltungsordnung oder der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Prospekt festgelegt sind, eingehalten werden, 9. stellt sicher, dass die Erträge des Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß den anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, der Verwaltungsordnung oder der Satzung und dem Prospekt verwendet werden. § 2 - Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows des Organismus für gemeinsame Anlagen ordnungsgemäß überwacht werden, und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des Organismus für gemeinsame Anlagen auf Geldkonten verbucht wurden, die: 1. auf den Namen des Organismus für gemeinsame Anlagen, auf den Namen der für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden, 2.bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stelle eröffnet wurden und 3. gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt werden. Werden die Geldkonten auf den Namen der für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht. § 3 - Das Vermögen des Organismus für gemeinsame Anlagen wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut: 1. Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt: a) Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können.b) Die Verwahrstelle stellt sicher, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 77ter § 1 des Gesetzes vom 6.April 1995 und in den Artikeln 66, 70, 71 und 74 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des Organismus für gemeinsame Anlagen befindliche Instrumente identifiziert werden können.2. Für andere Vermögenswerte gilt: a) Die Verwahrstelle prüft, ob der Organismus für gemeinsame Anlagen oder die für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom Organismus für gemeinsame Anlagen oder von der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der Organismus für gemeinsame Anlagen oder die für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist.b) Die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen oder die für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand. § 4 - Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft oder dem Organismus für gemeinsame Anlagen regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51/2 - § 1 - Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.

Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern: 1. die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen erfolgt, 2.die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen des Organismus für gemeinsame Anlagen handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet, 3. die Wiederverwendung dem Organismus für gemeinsame Anlagen zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt und 4.die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat.

Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags. § 2 - Gläubiger der Verwahrstelle oder eines in Belgien ansässigen Dritten, dem die Verwahrung der Vermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen übertragen wurde, dürfen ihre Forderungen gegenüber der Verwahrstelle oder dem betreffenden Dritten nicht auf Vermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen geltend machen.

Vorhergehender Absatz findet ebenfalls Anwendung auf Gläubiger einer in Belgien ansässigen Person, der die Verwahrung der Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht übertragen wurde." Art. 8 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 52 - § 1 - Niemand darf gleichzeitig handeln als: 1. Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und Verwahrstelle, 2.Investmentgesellschaft und Verwahrstelle. § 2 - Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Organismus für gemeinsame Anlagen und seiner Anteilinhaber.

Die Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.

Eine Verwahrstelle nimmt in Bezug auf den Organismus für gemeinsame Anlagen oder die für diesen Organismus handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem Organismus für gemeinsame Anlagen, seinen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern gegenüber offengelegt werden." Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 52/1 - § 1 - Die Verwahrstelle darf die in Artikel 51/1 §§ 1 und 2 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen. § 2 - Die Verwahrstelle darf die in Artikel 51/1 § 3 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen: 1. Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu umgehen.2. Die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt.3. Die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor. § 3 - Die Verwahrstelle darf die in Artikel 51/1 § 3 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben: 1. über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind, 2.bezogen auf die in Artikel 51/1 § 3 Nr. 1 genannten Verwahraufgaben: a) einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und einer wirksamen Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen, b) einer regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden, 3.die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können, 4. alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können, und 5.sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß den Artikeln 50 § 1 Absatz 2 und 3, 51/1 § 3, 51/2 und 52 halten.

Ungeachtet des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a) darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in jenem Buchstaben a) festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügen, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlands gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten: 1. Die Anteilinhaber des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlands, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet.2. Der Organismus für gemeinsame Anlagen oder die im Namen dieses Organismus handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen. Der Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Artikel 55 § 2 Absatz 1 sinngemäß für die Beteiligten. § 4 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet." Art. 10 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 55 - § 1 - Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Organismus für gemeinsame Anlagen und seinen Anteilinhabern für den Verlust durch die Verwahrstelle oder einen Dritten, dem die Verwahrung von gemäß Artikel 51/1 § 3 Nr. 1 verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde.

Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss die Verwahrstelle dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder der für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgeben oder einen entsprechenden Betrag erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.

Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Organismus für gemeinsame Anlagen und seinen Anteilinhabern auch für sämtliche sonstige Verluste, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle, die aus vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen hervorgehen, erleiden. § 2 - Die in § 1 erwähnte Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 52/1 unberührt.

Die in § 1 erwähnte Haftung der Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung aufgehoben oder begrenzt werden. Anderslautende Vereinbarungen sind nichtig. § 3 - Anteilinhaber des Organismus für gemeinsame Anlagen können die Haftung der Verwahrstelle (a) unmittelbar oder (b) mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt." Art. 12 - Artikel 96/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn ein Institut nach belgischem Recht (a) über eine Zweigniederlassung als Verwahrstelle eines Organismus für gemeinsame Anlagen bestellt wird, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt und dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, oder (b) als Verwahrstelle eines Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht bestellt wird, der von einer Verwaltungsgesellschaft nach ausländischem Recht verwaltet wird, stellt dieses Institut unbeschadet des Absatzes 1 der FSMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die es in Ausübung seiner Pflichten erhalten hat und die die zuständigen Behörden des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Verwaltungsgesellschaft benötigen könnten. In diesem Fall übermittelt die FSMA die erhaltenen Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des Organismus für gemeinsame Anlagen und der Verwaltungsgesellschaft." KAPITEL 3 - Vergütungspolitik Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Artikel 213/1 bis 213/4 sind entsprechend anwendbar auf Investmentgesellschaften, die von der in Artikel 44 vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch machen." Art. 14 - In Teil III Buch II Titel 2 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 3/1 mit der Überschrift "Vergütungspolitik" eingefügt.

Art. 15 - In Kapitel 3/1, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel 213/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 213/1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen eine Vergütungspolitik und -praxis festlegen und anwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und weder zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit den Risikoprofilen, Verwaltungsordnungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen nicht vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen daran hindert, pflichtgemäß im besten Interesse des Organismus für gemeinsame Anlagen zu handeln.

Die Vergütungspolitik und -praxis umfasst feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen.

Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für die Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträgern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und Mitarbeitern, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder der von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen haben." Art. 16 - In dasselbe Kapitel 3/1 wird ein Artikel 213/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 213/2 - Bei der Festlegung und Anwendung der in Artikel 213/1 genannten Vergütungspolitik wenden die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind: 1. Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Verwaltungsordnungen oder Satzungen der von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen nicht vereinbar sind.2. Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der von ihr verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen und der Anteilinhaber solcher Organismen für gemeinsame Anlagen und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.3. Die Vergütungspolitik wird vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner Aufsichtsfunktion beschlossen;dieser Rat legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie mindestens einmal jährlich und ist für ihre Umsetzung und für die Überwachung in diesem Bereich verantwortlich. Die in vorliegender Nummer genannten Aufgaben werden nur von Mitgliedern des Verwaltungsrates ausgeführt, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen und die über Sachkenntnisse in den Bereichen Risikomanagement und Vergütung verfügen. 4. Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Verwaltungsrat in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wird.5. Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.6. Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft, sofern ein solcher Ausschuss besteht.7. Bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung beziehungsweise des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen sowie deren Risiken als auch des Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und werden bei der Bewertung der individuellen Leistung finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.8. Die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der der Haltedauer angemessen ist, die den Anteilinhabern des von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen empfohlen wurde, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung des Organismus für gemeinsame Anlagen und seiner Anlagerisiken abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über denselben Zeitraum verteilt ist.9. Eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer Beschäftigung beschränkt.10. Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten.11. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.12. Die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein.13. Je nach rechtlicher Struktur des Organismus für gemeinsame Anlagen und seiner Verwaltungsordnung oder Satzung muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 Prozent der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten mit Anreizen bestehen, die gleichermaßen wirksam sind wie jedwedes der in vorliegender Nummer genannten Instrumente;der Mindestwert von 50 Prozent kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 Prozent des von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwalteten Gesamtportfolios auf Organismen für gemeinsame Anlagen entfallen.

Für die unter vorliegender Nummer genannten Instrumente gilt eine geeignete Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der von ihr verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen sowie den Interessen der Anteilinhaber dieser Organismen für gemeinsame Anlagen auszurichten. Vorliegende Nummer gilt sowohl für den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die gemäß Nr. 14 zurückgestellt wird, als auch für den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente. 14. Ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 Prozent der variablen Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts der Haltedauer, die den Anteilinhabern des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen empfohlen wurde, angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses Organismus für gemeinsame Anlagen ausgerichtet ist. Der in vorliegender Nummer erwähnte Zeitraum beträgt mindestens drei Jahre; die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben; macht die variable Vergütungskomponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 Prozent des Betrags zurückgestellt. 15. Die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder verdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des Organismus für gemeinsame Anlagen und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden. 16. Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und des von ihr verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen in Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Nr. 13 genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Nr. 13 genannten Instrumente ausgezahlt. 17. Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen. 18. Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen des vorliegenden Gesetzes erleichtern." Art. 17 - In dasselbe Kapitel 3/1 wird ein Artikel 213/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 213/3 - Die in Artikel 213/2 festgelegten Grundsätze gelten für jede Art von Leistung, die von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen gewährt wird, für jeden direkt vom Organismus für gemeinsame Anlagen selbst gezahlten Betrag, einschließlich Anlageerfolgsprämien (performance fees), und für jede Übertragung von Anteilen des Organismus für gemeinsame Anlagen zugunsten von Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträgern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil oder das Risikoprofil der von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen haben." Art. 18 - In dasselbe Kapitel 3/1 wird ein Artikel 213/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 213/4 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die hinsichtlich ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann.

Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass präzisieren, was unter "Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die hinsichtlich ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind" zu verstehen ist.

Der Vergütungsausschuss, der im Einklang mit den Leitlinien der ESMA gemäß Artikel 14a Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG gegebenenfalls eingerichtet wird, ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder der betreffenden Organismen für gemeinsame Anlagen, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans, das in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen.

Bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anteilinhaber und anderer Beteiligter und das öffentliche Interesse." KAPITEL 4 - Administrative Maßnahmen und Sanktionen Art. 19 - Artikel 96 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen" werden durch die Wörter "einsehen, eine Abschrift von diesen Daten anfertigen und bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von vorerwähnten Personen anfordern" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.20 - Artikel 115 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wenn die betreffende Person oder Struktur nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA, insofern die betreffende Person oder Struktur ihre Rechtsmittel hat geltend machen können: 1. ihren Standpunkt in Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 gemachten Feststellungen bekannt machen, wobei die Identität der für den Verstoß verantwortlichen Person und die Art des Verstoßes angegeben werden. Die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten der betreffenden Person, 2. die Zahlung eines Zwangsgeldes auferlegen, das pro Kalendertag, an dem die Aufforderung missachtet wird, 50.000 EUR nicht übersteigen darf und insgesamt nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen darf." 2. In § 2 werden die Wörter ", die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 5.000 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft" aufgehoben. 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA kann ebenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und jeder anderen Person, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der in Absatz 1 erwähnten Strukturen beauftragt ist, eine administrative Geldbuße auferlegen, wenn diese für den Verstoß verantwortlich gemacht werden." 4. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Der Betrag der in § 2 erwähnten administrativen Geldbußen wird wie folgt festgelegt: 1.Im Falle einer juristischen Person beläuft sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 5.000.000 EUR oder höchstens 10 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan aufgestellten Jahresabschluss, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist. Wenn die betreffende juristische Person keinen Umsatz erzielt, versteht man unter "Gesamtjahresumsatz" die dem Umsatz entsprechende Einkunftsart, entweder gemäß den relevanten europäischen Rechnungslegungsrichtlinien oder, wenn diese nicht für die betreffende juristische Person gelten, gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem diese juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtjahresumsatz der Gesamtjahresumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 2. Im Falle einer natürlichen Person beläuft sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 5.000.000 EUR. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag ungeachtet des Vorhergehenden auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden." Art. 21 - In Artikel 236 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen" durch die Wörter "einsehen, eine Abschrift von diesen Daten anfertigen und bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von vorerwähnten Personen anfordern" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 254 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 23 - Artikel 255 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "ein in Artikel 254 erwähntes gemischtes Unternehmen" durch die Wörter "ein gemischtes Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Nr.20 der Richtlinie 2006/48/EG" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wenn das betreffende Unternehmen nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA, insofern das betreffende Unternehmen seine Rechtsmittel hat geltend machen können: 1.ihren Standpunkt in Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 gemachten Feststellungen bekannt machen, wobei die Identität der für den Verstoß verantwortlichen Person und die Art des Verstoßes angegeben werden.

Die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten des betreffenden Unternehmens, 2. die Zahlung eines Zwangsgeldes auferlegen, das pro Kalendertag, an dem die Aufforderung missachtet wird, 50.000 EUR nicht übersteigen darf und insgesamt nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen darf." 3. In § 2 werden die Wörter ", die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 5.000 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft" aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA kann ebenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und jeder anderen Person, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der in Absatz 1 erwähnten Unternehmen beauftragt ist, eine administrative Geldbuße auferlegen, wenn diese für den Verstoß verantwortlich gemacht werden." 5. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Der Betrag der in § 2 erwähnten administrativen Geldbußen wird wie folgt festgelegt: 1.Im Falle einer juristischen Person beläuft sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 5.000.000 EUR oder höchstens 10 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan aufgestellten Jahresabschluss, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist. Wenn die betreffende juristische Person keinen Umsatz erzielt, versteht man unter "Gesamtjahresumsatz" die dem Umsatz entsprechende Einkunftsart, entweder gemäß den relevanten europäischen Rechnungslegungsrichtlinien oder, wenn diese nicht für die betreffende juristische Person gelten, gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem diese juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtjahresumsatz der Gesamtjahresumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 2. Im Falle einer natürlichen Person beläuft sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 5.000.000 EUR. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag ungeachtet des Vorhergehenden auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden." KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen Art. 24 - Artikel 3 Nr. 52 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 25 - In Teil I desselben Gesetzes wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/1 - § 1 - Verweise auf vorliegendes Gesetz, auf die Richtlinie 2009/65/EG oder auf eine der Bestimmungen dieses Gesetzes oder dieser Richtlinie umfassen ebenfalls einen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen und die technischen Regulierungsstandards, die aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG von der Kommission angenommen wurden. § 2 - Auf vorliegendes Gesetz darf ebenfalls unter der abgekürzten Überschrift "OGAW-Gesetz" verwiesen werden." Art. 26 - In Teil II Buch I desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Es ist jeder Person verboten, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht wie gesetzlich vorgeschrieben eingetragen sind, um solche Anteile in Belgien öffentlich anzubieten, in Belgien an die Öffentlichkeit zu vermarkten.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Vermarktung an die Öffentlichkeit" die Vermarktung wie in Artikel 30bis Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 bestimmt, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 fällt.

Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die Vermarktung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein MTF im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3, 4 beziehungsweise 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zugelassen sind." Art. 27 - Artikel 8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 28 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 60 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes] Art. 29 - Artikel 71 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Buchstabe l) wird wie folgt ersetzt: "l) in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwaltungsgesellschaften nach ausländischem Recht, die gemäß Teil IV Buch III des Gesetzes vom 19.April 2014 in Belgien tätig sind." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Absatz 1 beeinträchtigt nicht a) die Möglichkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen, seine Anteile selbst zu platzieren oder Bank- oder Investmentdienstleistungsvermittlern, die in der in Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 22.März 2006 erwähnten Liste eingetragen sind, diese Aufgabe anzuvertrauen, b) die Möglichkeit des Anbieters, Bank- oder Investmentdienstleistungsvermittlern, die in der in Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 22.März 2006 erwähnten Liste eingetragen sind, die Platzierung der Anteile anzuvertrauen, falls der Anbieter ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Gesetzes ist, oder c) die Möglichkeit des Anbieters oder des Organismus für gemeinsame Anlagen, einem mit dem Anbieter oder dem Organismus für gemeinsame Anlagen verbundenen Unternehmen diese Aufgabe anzuvertrauen, falls das Angebot an die Mitglieder des Personals dieses verbundenen Unternehmens gerichtet ist." Art. 30 - Artikel 86 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "2. Fälle, in denen das Recht auf freien Zu- und Austritt ausgesetzt werden kann oder muss,".

Art. 31 - Artikel 116 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 116 - Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen, die aus der Verordnung 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hervorgehen, und der Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnung erlassen wurden, kann die FSMA die in den Artikeln 111 und 115 erwähnten Maßnahmen ergreifen." Art. 32 - Artikel 155 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen" durch die Wörter "eines Organismus für gemeinsame Anlagen" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Artikel 60 § 3 Absatz 3, 63 § 4 und 67 bis 70 sind anwendbar." Art. 33 - Artikel 202 § 1 Nr. 5 Buchstabe b), abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "b) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem in Belgien ansässigen Unternehmen oder unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, übertragen werden." Art. 34 - In Artikel 236/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 236 §§ 1 bis 4" durch die Wörter "Artikel 236 §§ 2 bis 4" ersetzt.

Art. 35 - Die Überschrift von Teil III Buch II Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Gruppenaufsicht".

Art. 36 - In Teil III Buch II Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 241/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 241/1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "Gruppe": eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen, den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen direkt oder indirekt eine Beteiligung halten, den Unternehmen, mit denen ein Konzern gebildet wird, und den Unternehmen, die von Letzteren kontrolliert werden oder in denen Letztere eine Beteiligung halten, besteht, 2."Finanzdienstleistungsgruppe": eine Gruppe oder Untergruppe, in der mindestens eines der Tochterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen ist und die folgende Bedingungen erfüllt: a) Wenn an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht: i) ist dieses Unternehmen das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche einen Konzern bildet, ii) ist mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und iii) sind die konsolidierten und/oder aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe in der Versicherungsbranche und der Unternehmen in der Banken- und der Wertpapierdienstleistungsbranche als erheblich anzusehen, oder b) wenn an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht: i) liegt der Schwerpunkt der Tätigkeiten der Gruppe oder Untergruppe in der Finanzbranche, ii) ist mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und iii) sind die konsolidierten und/oder aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe in der Versicherungsbranche und der Unternehmen in der Banken- und der Wertpapierdienstleistungsbranche als erheblich anzusehen. Der König bestimmt, was unter "Schwerpunkt" und "erheblich" zu verstehen ist, 3. "beaufsichtigtem Unternehmen": eine juristische Person, die entweder eine Wertpapierfirma ist wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften bestimmt, ein Kreditinstitut wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 bestimmt, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen wie in Artikel 5 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmt, ein AOGA-Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und jedes andere nach ausländischem Recht errichtete Unternehmen, das eine Zulassung benötigen würde, um die Tätigkeit als Wertpapierfirma, als AOGA-Verwalter oder als Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen auszuüben, wenn sich sein Gesellschaftssitz in Belgien befände, 4. "Finanzbranche": eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst: a) beaufsichtigte Unternehmen, die Kreditinstitute sind, Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 Nr.41 des Gesetzes vom 25.

April 2014 oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, "Bankenbranche" genannt, b) beaufsichtigte Unternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 338 Nr.5 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, "Versicherungsbranche" genannt, c) beaufsichtigte Unternehmen, die Wertpapierfirmen sind, Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 25. Dezember [sic, zu lesen ist: vom 25.Oktober 2016] über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften oder Finanzinstitute im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, "Wertpapierdienstleistungsbranche" genannt, 5. "gemischter Finanzholdinggesellschaft": ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe steht, 6."Mutterunternehmen", "Tochterunternehmen", "Kontrolle", "Konzern", "Beteiligung": Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmung, die enthalten ist in Artikel 2 Nr. 28 und Artikel 59 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, in Artikel 3 § 1 Nr. 26 und in Buch II Titel III Kapitel 4 Abschnitt 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 25. April 2014 oder in Artikel 338 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. § 2 - Verwaltungsgesellschaften nach belgischem Recht: 1. die an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe stehen oder 2.deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat ist, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen.

Sind mehrere beaufsichtigte Unternehmen Tochterunternehmen der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten gemischten Finanzholdinggesellschaft, bezieht sich die zusätzliche Aufsicht über die Finanzdienstleistungsgruppe nur auf die Verwaltungsgesellschaft nach belgischem Recht, sofern die FSMA für die zusätzliche Aufsicht über die Finanzdienstleistungsgruppe zuständig ist.

Wenn ein beaufsichtigtes Unternehmen nach belgischem Recht an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe steht, wird die zusätzliche Gruppenaufsicht von der Aufsichtsbehörde ausgeübt, die mit der Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen beauftragt ist.

Die zusätzliche Aufsicht bezieht sich auf die finanzielle Lage der Finanzdienstleistungsgruppe im Allgemeinen und die Solvabilität der Gruppe im Besonderen, die Risikokonzentration, die gruppeninternen Transaktionen, die internen Kontrollmechanismen und das Risikomanagement für die gesamte Gruppe.

Der König bestimmt die in Ausführung der Absätze 2 und 3 anwendbaren Normen.

Alle Unternehmen der Finanzdienstleistungsgruppe, die der Finanzbranche angehören, werden gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogen.

Der König kann die zusätzliche Gruppenaufsicht auf andere Bereiche und auf Unternehmen der Gruppe, die der Finanzbranche nicht angehören, gemäß den europäischen Vorschriften ausdehnen.

Die FSMA kann vorschreiben, dass die in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogenen beaufsichtigten Unternehmen oder nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen ihr alle Informationen mitteilen, die für die Ausübung der zusätzlichen Gruppenaufsicht dienlich sind. Die FSMA kann für die Zwecke dieser Aufsicht in allen in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vor Ort eine Überprüfung der erhaltenen Informationen vornehmen oder auf Kosten des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens zugelassene Revisoren oder gegebenenfalls von ihr zu diesem Zweck zugelassene ausländische Sachverständige damit beauftragen. Die FSMA führt diese Überprüfung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Unternehmen erst durch beziehungsweise lässt sie durchführen, nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde dieses anderen Staats darüber informiert worden ist und sofern diese Behörde diese Überprüfung nicht selbst durchführt beziehungsweise gestattet, dass sie von einem Revisor oder Sachverständigen durchgeführt wird.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie dennoch an der Überprüfung teilnehmen, wenn sie es für wünschenswert erachtet.

Die zusätzliche Gruppenaufsicht hat nicht zur Folge, dass die FSMA jedes in diese Aufsicht einbezogene Unternehmen auf Einzelbasis beaufsichtigt. Die zusätzliche Gruppenaufsicht beeinträchtigt ebenso wenig die Aufsicht auf Gesellschaftsebene und die Aufsicht auf konsolidierter Basis, die gemäß den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgeübt werden.

Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen belgische Unternehmen, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören und in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogen sind, die von einer ausländischen Aufsichtsbehörde ausgeübt wird, verpflichtet werden können, dieser Aufsichtsbehörde bestimmte Auskünfte für die Ausübung dieser zusätzlichen Gruppenaufsicht zu erteilen, und unter denen diese Behörde selbst oder durch von ihr beauftragte Revisoren oder Sachverständige vor Ort Überprüfungen der übermittelten Informationen vornehmen kann. § 3 - Der König legt die Regeln in Bezug auf die zusätzliche Gruppenaufsicht gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fest. § 4 - In besonderen Fällen kann die FSMA im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des vorliegenden Artikels mit Gründen versehene Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Artikels getroffenen Erlassen und Verordnungen gewähren, sofern diese Abweichungen auf alle beaufsichtigten Unternehmen Anwendung finden, die sich in vergleichbaren Umständen befinden. Die Nutzung dieser Möglichkeit darf nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des europäischen Rechts stehen." Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 255/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 255/1 - Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen, die aus der Verordnung 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hervorgehen, und der Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnung erlassen wurden, kann die FSMA die in den Artikeln 250 und 255 erwähnten Maßnahmen ergreifen." Art. 38 - Artikel 260 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 39 - In Artikel 288 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird eine Nr. 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1. wer unter Verstoß gegen Artikel 5/1 Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen an die Öffentlichkeit vermarktet,".

TEIL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Art. 40 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4."öffentlichen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien ganz oder teilweise über öffentliche Angebote von Wertpapieren beschaffen,". 2. In Nr.5 wird das Wort "Anteilen" durch das Wort "Wertpapieren" ersetzt und in den Nummern 6 und 7 wird das Wort "Anteile" jeweils durch das Wort "Wertpapiere" ersetzt. 3. Nummer 25 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Verwalter aus der Europäischen Union die in Artikel 11 § 2 Absatz 3 erwähnten Dienstleistungen erbringt,".4. In Nr.31 Absatz 1 werden die Wörter "aufgrund von Absatz 3 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 3 Buchstabe a)] bestimmte Anleger, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3 Buchstabe b)] erwähnten Anleger" durch die Wörter "aufgrund von Absatz 3 Buchstabe a) bestimmte Anleger, mit Ausnahme der in Absatz 3 Buchstabe b) erwähnten Anleger" ersetzt.5. In Nr.34 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "die das Kapital der Investmentgesellschaft verbriefen" und dem Wort ", und" die Wörter "oder ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen haben" eingefügt. 6. Nummer 79 wird aufgehoben.7. Eine Nr.104 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "104. "Verordnung Nr. 2015/2365": die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012." Art. 41 - In demselben Gesetz wird Artikel 4, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Auf vorliegendes Gesetz darf ebenfalls unter der abgekürzten Überschrift "AOGA-Gesetz" verwiesen werden." Art. 42 - In Artikel 11 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Gesetzes vom 3. August 2012" aufgehoben.

Art. 43 - Artikel 51 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 wird das Wort "oder" aufgehoben. 2. Eine Nr.2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1. eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und die seit dem 21. Juli 2011 zu den vom Herkunftsmitgliedstaat des AOGA bestimmten Kategorien von Einrichtungen gehört, aus denen aufgrund von Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG die Verwahrstellen gewählt werden können, oder". 3. Nummer 3 Buchstabe a) wird durch folgenden Satz ergänzt: "In diesem Rahmen kann der König insbesondere die Anwendung der den Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften eigenen Regelung in Bezug auf Zulassung, Tätigkeitsausübung, Aufsicht und Sanktionen ganz oder teilweise ausdehnen." Art. 44 - Artikel 58 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Handelt es sich um einen AOGA nach ausländischem Recht, können Haftungsansprüche der Anteilinhaber des AOGA gegenüber der Verwahrstelle" durch die Wörter "Haftungsansprüche der Anteilinhaber des AOGA gegenüber der Verwahrstelle können" ersetzt. Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 58/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58/1 - Gläubiger der Verwahrstelle oder eines in Belgien ansässigen Dritten, dem die Verwahrung der Vermögenswerte eines AOGA nach belgischem Recht übertragen wurde, dürfen ihre Forderungen gegenüber der Verwahrstelle oder dem betreffenden Dritten nicht auf Vermögenswerte des AOGA geltend machen.

Vorhergehender Absatz findet ebenfalls Anwendung auf Gläubiger einer in Belgien ansässigen Person, der die Verwahrung der Vermögenswerte eines AOGA nach ausländischem Recht übertragen wurde." Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67/1 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften legen der FSMA regelmäßig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäß den Regeln erstellt, die durch eine von der FSMA gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung festgelegt werden, wobei die FSMA Häufigkeit und Art und Weise der Berichterstattung bestimmt. Die FSMA kann außerdem die regelmäßige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erforderlich sind.

Die tatsächliche Geschäftsleitung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss bestätigt der FSMA, dass die vorerwähnten regelmäßigen Aufstellungen, die ihr von der Gesellschaft am Ende des ersten Geschäftshalbjahres und am Ende des Geschäftsjahres vorgelegt werden, mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen.

Diese regelmäßigen Aufstellungen (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind. Die tatsächliche Geschäftsleitung bestätigt, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, oder, falls es sich um regelmäßige Aufstellungen handelt, die sich nicht auf das Ende des Geschäftsjahres beziehen, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt werden.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass für alle AOGA-Verwaltungsgesellschaften: 1. die Regeln, gemäß denen AOGA-Verwaltungsgesellschaften ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und ihren Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen, 2.die Regeln, die bei der Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung ihres konsolidierten Abschlusses und bei der Erstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts und des Kontrollberichts über diesen konsolidierten Abschluss einzuhalten sind.

Zu diesem Zweck kann Er die in Ausführung von Buch III des Wirtschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln und - unter den Bedingungen der Artikel 122 Absatz 1 und 123 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung der Artikel 92 und 117 des Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und ergänzen.

In besonderen Fällen kann die FSMA unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 4 erwähnten Erlassen und Verordnungen gewähren.

In vorliegendem Artikel erwähnte Verordnungen werden nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände erlassen." Art. 47 - Artikel 84 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 darf ein Verwalter Anteile von allen AOGA aus der Europäischen Union, die er verwaltet, in Belgien vertreiben, sobald insbesondere die Artikel 68 bis 72 und die in vorliegendem Punkt festgelegten Bedingungen eingehalten sind." Art. 48 - Artikel 93 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 93 - Unbeschadet der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 darf ein Verwalter Anteile der von ihm verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern und von Feedern aus der Europäischen Union, die die Anforderungen gemäß Artikel 84 Absatz 2 nicht erfüllen, im Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, sobald die in vorliegendem Punkt C festgelegten Bedingungen eingehalten sind." Art. 49 - In Artikel 102 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "AOGA aus der Europäischen Union zu verwalten," und den Wörtern "muss zuvor die FSMA davon in Kenntnis setzen" die Wörter "und/oder die in Artikel 11 § 2 Absatz 3 erwähnten Dienstleistungen zu erbringen," eingefügt.

Art. 50 - Artikel 104 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "AOGA in einem anderen Mitgliedstaat zu verwalten" und den Wörtern ", muss zuvor die FSMA davon in Kenntnis setzen" die Wörter "und/oder die in Artikel 11 § 2 Absatz 3 erwähnten Dienstleistungen zu erbringen" eingefügt.2. Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Mitgliedstaat, in dem er beabsichtigt, AOGA direkt zu verwalten und/oder die in Artikel 11 § 2 Absatz 3 erwähnten Dienstleistungen zu erbringen,".

Art. 51 - Artikel 108 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Paragraph gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002." Art. 52 - Artikel 114 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 53 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnten Verwalter dürfen die in Artikel 11 § 2 Absatz 3 erwähnten Dienstleistungen in Belgien jedoch auf keine andere Art und Weise erbringen als gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 6.

April 1995." Art. 54 - In Artikel 128 Absatz 2 desselben Gesetzes wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Nachweis, dass der Verwalter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU in seinem Herkunftsmitgliedstaat registriert ist,".

Art. 55 - Die Artikel 130 und 131 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

Art. 56 - In den Artikeln 126 § 2, 133 § 1, 149 Absatz 1 und 162 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Teile III und IV" jedes Mal durch die Wörter "von Teil III und gegebenenfalls Teil IV" ersetzt.

In Artikel 155 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Teile III und IV" durch die Wörter "von Teil III" ersetzt.

Art. 57 - Artikel 163 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 58 - Artikel 164 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 59 - In Teil II Buch II Titel II desselben Gesetzes werden die Kapitel 3 und 4 mit den Artikeln 166 bis 179 aufgehoben.

Art. 60 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 180/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 180/1 - Es ist jeder Person verboten, Anteile an AOGA, die nicht wie gesetzlich vorgeschrieben eingetragen oder zugelassen sind, um solche Anteile in Belgien öffentlich anzubieten, in Belgien an die Öffentlichkeit zu vermarkten.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Vermarktung an die Öffentlichkeit" die Vermarktung wie in Artikel 30bis Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 bestimmt, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 fällt.

Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf: 1. die Vermarktung von Anteilen an AOGA, die zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein MTF im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 beziehungsweise 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 zugelassen sind, 2. die Vermarktung von Anteilen an AOGA wie in Artikel 180 § 2 erwähnt." Art. 61 - Artikel 184 § 2 Absatz 2 wird aufgehoben.

Art. 62 - In Artikel 186 desselben Gesetzes wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Gemeinsame Investmentfonds gelten als belgische Fonds, wenn sie in dem in Artikel 200 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind." Art. 63 - Artikel 194 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Artikel 186 §§ 1 und 3 und die Artikel 188 und 189 sind auf gemeinsame Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile anwendbar." Art. 64 - Artikel 210 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Hat die Investmentgesellschaft in Anwendung von Artikel 10 § 2 eine Verwaltungsgesellschaft benannt, so sind die Artikel 208 und 209 nicht anwendbar." Art. 65 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 225 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes] Art. 66 - Artikel 235 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Absatz 1 beeinträchtigt nicht a) die Möglichkeit des AOGA, seine Wertpapiere selbst zu platzieren oder Bank- oder Investmentdienstleistungsvermittlern, die in der in Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 22.März 2006 erwähnten Liste eingetragen sind, diese Aufgabe anzuvertrauen, b) die Möglichkeit des Anbieters, Bank- oder Investmentdienstleistungsvermittlern, die in der in Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 22.März 2006 erwähnten Liste eingetragen sind, die Platzierung der Wertpapiere anzuvertrauen, falls der Anbieter ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Gesetzes ist, oder c) die Möglichkeit des Anbieters oder des AOGA, einem mit dem Anbieter oder dem AOGA verbundenen Unternehmen diese Aufgabe anzuvertrauen, falls das Angebot an die Mitglieder des Personals dieses verbundenen Unternehmens gerichtet ist." Art. 67 - In Artikel 245 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "näher bestimmen und ergänzen, so dass" und den Wörtern "für AOGA ähnliche Anforderungen" das Wort "- insbesondere -" eingefügt.

Art. 68 - Artikel 249 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: "2. Fälle, in denen das Recht auf freien Zu- und Austritt ausgesetzt werden kann oder muss,".

Art. 69 - In Artikel 253 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen" durch die Wörter "von Buch III des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 70 - In Artikel 257 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die ihre Anteile in Belgien öffentlich anbieten" durch die Wörter "die ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbieten" ersetzt.

Art. 71 - Artikel 262 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 262 - In Abweichung von Artikel 58 § 4 können Anteilinhaber des AOGA die Haftung der Verwahrstelle (a) unmittelbar oder (b) mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder den AOGA geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt." Art. 72 - In Artikel 269 desselben Gesetzes werden die Wörter "AOGA nach belgischem Recht" jedes Mal durch die Wörter "öffentlichen AOGA nach belgischem Recht" ersetzt.

Art. 73 - In Artikel 278 desselben Gesetzes werden die Wörter "AOGA nach belgischem Recht" jedes Mal durch die Wörter "öffentlichen AOGA nach belgischem Recht" ersetzt.

Art. 74 - Artikel 284 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 2 und §§ 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 2 und § 3" ersetzt.2. In § 4 werden zwischen den Wörtern "Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile" und den Wörtern "sind die Bestimmungen" die Wörter "oder eines seiner Teilfonds" eingefügt. Art. 75 - Artikel 285 § 1 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 191 §§ 1 und 3 bis 5" durch die Wörter "Artikel 191 §§ 1, 3 und 5" ersetzt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "612 bis 617," und den Wörtern "619 bis 628" die Wörter "618 Absatz 6 und 7," eingefügt. Art. 76 - In Artikel 293 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile" und den Wörtern "sind die Bestimmungen" die Wörter "oder eines seiner Teilfonds" eingefügt.

Art. 77 - Artikel 319 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Vorliegender Artikel enthält" und den Wörtern "eine Aufzählung der Anforderungen" die Wörter "unter anderem" eingefügt.2. Artikel 319 wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 26, 27 §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2, 28, 29 § 1 Absatz 1 Nr.6, 40 bis 43, 44 Absatz 2 und 3 und 47 § 1, der Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels und der Artikel 18 Absatz 3 und 4, 22, 25, 31, 33, 35, 39 bis 48 und 57 bis 66 der Verordnung 231/2013 zu gewährleisten.

Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches muss das gesetzliche Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls über den Prüfungsausschuss mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die Gesellschaft die Bestimmungen der Artikel 26, 27 §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2, 28, 29 § 1 Absatz 1 Nr. 6, 40 bis 43, 44 Absatz 2 und 3 und 47 § 1, der Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels und der Artikel 18 Absatz 3 und 4, 22, 25, 31, 33, 35, 39 bis 48 und 57 bis 66 der Verordnung 231/2013 und die Bestimmung von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Maßnahmen zur Kenntnis.

Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der FSMA und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Maßnahmen.

Diese Informationen werden der FSMA und dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten übermittelt." Art. 78 - Artikel 320 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Lagert eine Verwaltungsgesellschaft die Ausübung betrieblicher Aufgaben, die für die Gewährleistung einer kontinuierlichen und zufrieden stellenden Erbringung ihrer Wertpapierdienstleistungen an ihre Kunden von großer Bedeutung sind, an Dritte aus, so ergreift sie angemessene Maßnahmen, um das damit verbundene operationelle Risiko zu beschränken.

Die in Absatz 1 erwähnte Auslagerung darf den angemessenen Charakter der internen Kontrollverfahren der Gesellschaft nicht erheblich beeinträchtigen und die FSMA nicht daran hindern, zu prüfen, ob die Gesellschaft ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.

Die FSMA kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 präzisieren." Art. 79 - Artikel 333 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 80 - Artikel 335 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.3 wird aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Artikel 67/1 ist anwendbar." Art. 81 - In Artikel 344 desselben Gesetzes werden die Wörter "Vorliegendes Kapitel" durch die Wörter "Vorliegender Titel" ersetzt.

Art. 82 - In den Artikeln 345 § 1 Nr. 1 und 372 desselben Gesetzes wird die Zahl "333" jedes Mal durch die Zahl "67/1" ersetzt.

Art. 83 - In Artikel 345 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes wird die Zahl "361" durch die Wörter "365 § 1 Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.

Art. 84 - Die Überschrift von Teil V Buch I Titel II desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "TITEL II - Gruppenaufsicht".

Art. 85 - In Teil V Buch I Titel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 345/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 345/1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "Gruppe": eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen, den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen direkt oder indirekt eine Beteiligung halten, den Unternehmen, mit denen ein Konzern gebildet wird, und den Unternehmen, die von Letzteren kontrolliert werden oder in denen Letztere eine Beteiligung halten, besteht, 2."Finanzdienstleistungsgruppe": eine Gruppe oder Untergruppe, in der mindestens eines der Tochterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen ist und die folgende Bedingungen erfüllt: a) Wenn an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht: i) ist dieses Unternehmen das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche einen Konzern bildet, ii) ist mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und iii) sind die konsolidierten und/oder aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe in der Versicherungsbranche und der Unternehmen in der Banken- und der Wertpapierdienstleistungsbranche als erheblich anzusehen, oder b) wenn an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht: i) liegt der Schwerpunkt der Tätigkeiten der Gruppe oder Untergruppe in der Finanzbranche, ii) ist mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und iii) sind die konsolidierten und/oder aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe in der Versicherungsbranche und der Unternehmen in der Banken- und der Wertpapierdienstleistungsbranche als erheblich anzusehen. Der König bestimmt, was unter "Schwerpunkt" und "erheblich" zu verstehen ist, 3. "beaufsichtigtem Unternehmen": eine juristische Person, die entweder eine Wertpapierfirma ist wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften bestimmt, ein Kreditinstitut wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 bestimmt, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen wie in Artikel 5 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmt, ein AOGA-Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und jedes andere nach ausländischem Recht errichtete Unternehmen, das eine Zulassung benötigen würde, um die Tätigkeit als Wertpapierfirma, als AOGA-Verwalter oder als Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen auszuüben, wenn sich sein Gesellschaftssitz in Belgien befände, 4. "Finanzbranche": eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst: a) beaufsichtigte Unternehmen, die Kreditinstitute sind, Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 Nr.41 des Gesetzes vom 25.

April 2014 oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, "Bankenbranche" genannt, b) beaufsichtigte Unternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 338 Nr.5 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, "Versicherungsbranche" genannt, c) beaufsichtigte Unternehmen, die Wertpapierfirmen sind, Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften oder Finanzinstitute im Sinne von Artikel 2 Nr.7 desselben Gesetzes; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, "Wertpapierdienstleistungsbranche" genannt, 5. "gemischter Finanzholdinggesellschaft": ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe steht, 6."Mutterunternehmen", "Tochterunternehmen", "Kontrolle", "Konzern", "Beteiligung": Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmung, die enthalten ist in Artikel 2 Nr. 28 und Artikel 59 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, in Artikel 3 § 1 Nr. 26 und in Buch II Titel III Kapitel 4 Abschnitt 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 25. April 2014 oder in Artikel 338 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. § 2 - AOGA-Verwalter nach belgischem Recht: 1. die an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe stehen oder 2.deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat ist, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen.

Sind mehrere beaufsichtigte Unternehmen Tochterunternehmen der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten gemischten Finanzholdinggesellschaft, bezieht sich die zusätzliche Aufsicht über die Finanzdienstleistungsgruppe nur auf die Verwaltungsgesellschaft nach belgischem Recht, sofern die FSMA für die zusätzliche Aufsicht über die Finanzdienstleistungsgruppe zuständig ist.

Wenn ein beaufsichtigtes Unternehmen nach belgischem Recht an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe steht, wird die zusätzliche Gruppenaufsicht von der Aufsichtsbehörde ausgeübt, die mit der Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen beauftragt ist.

Die zusätzliche Aufsicht bezieht sich auf die finanzielle Lage der Finanzdienstleistungsgruppe im Allgemeinen und die Solvabilität der Gruppe im Besonderen, die Risikokonzentration, die gruppeninternen Transaktionen, die internen Kontrollmechanismen und das Risikomanagement für die gesamte Gruppe.

Der König bestimmt die in Ausführung der Absätze 2 und 3 anwendbaren Normen.

Alle Unternehmen der Finanzdienstleistungsgruppe, die der Finanzbranche angehören, werden gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogen.

Der König kann die zusätzliche Gruppenaufsicht auf andere Bereiche und auf Unternehmen der Gruppe, die der Finanzbranche nicht angehören, gemäß den europäischen Vorschriften ausdehnen.

Die FSMA kann vorschreiben, dass die in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogenen beaufsichtigten Unternehmen oder nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen ihr alle Informationen mitteilen, die für die Ausübung der zusätzlichen Gruppenaufsicht dienlich sind. Die FSMA kann für die Zwecke dieser Aufsicht in allen in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vor Ort eine Überprüfung der erhaltenen Informationen vornehmen oder auf Kosten des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens zugelassene Revisoren oder gegebenenfalls von ihr zu diesem Zweck zugelassene ausländische Sachverständige damit beauftragen. Die FSMA führt diese Überprüfung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Unternehmen erst durch beziehungsweise lässt sie durchführen, nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde dieses anderen Staats darüber informiert worden ist und sofern diese Behörde diese Überprüfung nicht selbst durchführt beziehungsweise gestattet, dass sie von einem Revisor oder Sachverständigen durchgeführt wird.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie dennoch an der Überprüfung teilnehmen, wenn sie es für wünschenswert erachtet.

Die zusätzliche Gruppenaufsicht hat nicht zur Folge, dass die FSMA jedes in diese Aufsicht einbezogene Unternehmen auf Einzelbasis beaufsichtigt. Die zusätzliche Gruppenaufsicht beeinträchtigt ebenso wenig die Aufsicht auf Gesellschaftsebene und die Aufsicht auf konsolidierter Basis, die gemäß den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgeübt werden.

Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen belgische Unternehmen, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören und in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogen sind, die von einer ausländischen Aufsichtsbehörde ausgeübt wird, verpflichtet werden können, dieser Aufsichtsbehörde bestimmte Auskünfte für die Ausübung dieser zusätzlichen Gruppenaufsicht zu erteilen, und unter denen diese Behörde selbst oder durch von ihr beauftragte Revisoren oder Sachverständige vor Ort Überprüfungen der übermittelten Informationen vornehmen kann. § 3 - Der König legt die Regeln in Bezug auf die zusätzliche Gruppenaufsicht gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fest. § 4 - In besonderen Fällen kann die FSMA im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des vorliegenden Artikels mit Gründen versehene Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Artikels getroffenen Erlassen und Verordnungen gewähren, sofern diese Abweichungen auf alle beaufsichtigten Unternehmen Anwendung finden, die sich in vergleichbaren Umständen befinden. Die Nutzung dieser Möglichkeit darf nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des europäischen Rechts stehen." Art. 86 - Artikel 361 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 87 - Artikel 365 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "ein in Artikel 361 erwähntes gemischtes Unternehmen" durch die Wörter "ein gemischtes Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Nr.20 der Richtlinie 2006/48/EG" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wenn die betreffende Person oder Struktur nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA, insofern die betreffende Person oder Struktur ihre Rechtsmittel hat geltend machen können: 1.ihren Standpunkt in Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 gemachten Feststellungen bekannt machen, wobei die Identität der für den Verstoß verantwortlichen Person und die Art des Verstoßes angegeben werden.

Die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten der betreffenden Person, 2. die Zahlung eines Zwangsgeldes auferlegen, das pro Kalendertag, an dem die Aufforderung missachtet wird, 50.000 EUR nicht übersteigen darf und insgesamt nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen darf." 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ", die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 5.000 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft" aufgehoben. 4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die FSMA kann ebenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und jeder anderen Person, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der in Absatz 1 erwähnten Strukturen beauftragt ist, eine administrative Geldbuße auferlegen, wenn diese für den Verstoß verantwortlich gemacht werden." 5. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Vorhergehender Absatz ist anwendbar" durch die Wörter "Die vorhergehenden Absätze sind anwendbar" ersetzt.6. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Der Betrag der in § 2 erwähnten administrativen Geldbußen wird wie folgt festgelegt: 1.Im Falle einer juristischen Person beläuft sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 5.000.000 EUR oder höchstens 10 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan aufgestellten Jahresabschluss, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist. Wenn die betreffende juristische Person keinen Umsatz erzielt, versteht man unter "Gesamtjahresumsatz" die dem Umsatz entsprechende Einkunftsart, entweder gemäß den relevanten europäischen Rechnungslegungsrichtlinien oder, wenn diese nicht für die betreffende juristische Person gelten, gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem diese juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtjahresumsatz der Gesamtjahresumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 2. Im Falle einer natürlichen Person beläuft sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 5.000.000 EUR. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag ungeachtet des Vorhergehenden auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden." Art. 88 - Artikel 367 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Zahl ", 361" wird aufgehoben.2. Die Wörter "oder der Verordnung 346/2013" werden durch die Wörter ", der Verordnung 346/2013 oder der Verordnung 2015/2365" ersetzt. Art. 89 - In Artikel 372 desselben Gesetzes wird eine Nr. 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1. wer unter Verstoß gegen Artikel 180/1 Anteile an AOGA an die Öffentlichkeit vermarktet,".

Art. 90 - Die Überschrift von Teil IX Buch II Titel I desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Zahlen ", 130, 131" werden aufgehoben.2. Die Wörter "bis 179" werden durch die Wörter "bis 165" ersetzt. Art. 91 - Artikel 493 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Zahlen ", 130, 131" werden aufgehoben.2. Die Wörter "bis 179" werden durch die Wörter "bis 165" ersetzt. Art. 92 - Artikel 501 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und 127 bis 133" durch die Wörter ", 127 bis 129, 132 und 133" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "ausländische Kleinverwalter, die" durch die Wörter "Kleinverwalter, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen und" ersetzt. TEIL IV - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 93-94 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen] TEIL V - Übergangsbestimmung Art. 95 - § 1 - Während eines Zeitraums von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kann der Verwaltungsrat einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eines öffentlichen gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile beschließen, dass das gesamte Vermögen dieses gemeinsamen Investmentfonds - Rechte wie auch Verpflichtungen - infolge seiner Auflösung ohne Liquidation einem neu geschaffenen Teilfonds innerhalb eines anderen gemeinsamen Investmentfonds, der von dieser Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet wird, gegen Zuteilung von Anteilen an dem begünstigten Teilfonds an die Anteilinhaber des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds übertragen wird, unter Ausschluss jeglicher Form von Zuzahlung.

Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss des Verwaltungsrates muss durch authentische Urkunde festgestellt werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Verrichtung wird unter Einhaltung folgender Bedingungen vorgenommen: 1. Die Verrichtung betrifft ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen oder die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, aber deren Anteile nicht in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums vertrieben werden dürfen.2. Der innerhalb des begünstigten gemeinsamen Investmentfonds neu geschaffene Teilfonds darf zu keinem Zeitpunkt über andere Aktiva und Passiva als das Vermögen des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds verfügen.3. Die Anteilinhaber des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds haben infolge der Verrichtung für jeden Anteil Anrecht auf einen Anteil derselben Art und aus einer ähnlichen Kategorie von Anteilen an dem begünstigten Teilfonds.4. Begünstigter gemeinsamer Investmentfonds und übertragender gemeinsamer Investmentfonds haben dieselbe Verwahrstelle und denselben Kommissar.5. Die Verrichtung darf keine Änderung der Rechte und Verpflichtungen der Anteilinhaber, der Anlagepolitik des übertragenden oder begünstigten gemeinsamen Investmentfonds und der Provisionen und Kosten zu Lasten der Anteilinhaber oder des gemeinsamen Investmentfonds mit sich bringen.6. Die Verrichtung darf nicht zur Folge haben, dass ein Anteilinhaber eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, Anteilinhaber eines Organismus für gemeinsame Anlagen wird, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllt.7. Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Umstrukturierung verbunden sind, werden weder den von der Umstrukturierung betroffenen gemeinsamen Investmentfonds noch ihren Anteilinhabern angelastet. § 2 - Nachstehend aufgezählte Bestimmungen sind nicht auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verrichtungen anwendbar: 1. die Bestimmungen von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches mit Ausnahme der Artikel 682 bis 684 und 687 Absatz 1 und 2.die vom König in Anwendung von Artikel 247 des Gesetzes vom 19.

April 2014 und von Artikel 84 des Gesetzes vom 3. August 2012 erlassenen Bestimmungen. § 3 - Das Wirksamwerden der Verrichtung führt zur Streichung der Eintragung des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds. § 4 - Beabsichtigt der Verwaltungsrat einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, eine in § 1 erwähnte Verrichtung vorzunehmen, so muss er im Hinblick auf den Erhalt einer vorherigen Erlaubnis die FSMA davon in Kenntnis setzen.

Dieser Notifizierung wird eine Akte beigefügt, die folgende Angaben enthält: 1. Beschreibung der beabsichtigten Umstrukturierung, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind, 2.Entwurf der in § 5 erwähnten Pressemitteilung, 3. Beschlussentwurf des Verwaltungsrates der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und 4.aktualisierte Fassung der Verwaltungsordnung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger. § 5 - Sobald der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen den in § 1 erwähnten Beschluss gefasst hat, veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft eine Pressemitteilung, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. Vermerk des von der Verwaltungsgesellschaft gefassten Beschlusses zur Umstrukturierung und Datum des Wirksamwerdens der Umstrukturierung, 2.Hintergrund und Beweggründe für die Umstrukturierung, 3. Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Anteilinhaber, 4.Unternehmen, die gegebenenfalls mit dem Umtausch von Anteilen beauftragt sind.

Diese Pressemitteilung wird entweder in zwei Tageszeitungen, die landesweit oder mit hoher Auflage vertrieben werden, oder über ein anderes von der FSMA gebilligtes gleichwertiges Veröffentlichungsmittel veröffentlicht.

TEIL VI - Mitwirkung der Betriebsrevisoren bei der Aufsicht über die Einhaltung der EMIR-Verordnung durch nichtfinanzielle Gegenparteien Art. 96 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen] Art. 97 - [Inkrafttretungsbestimmung] Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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