gepubliceerd op 30 april 2018
Wet tot wijziging van de rechtspositie van de gedetineerden en van het toezicht op de gevangenissen en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van de rechtspositie van de gedetineerden en van het toezicht op de gevangenissen en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 37, 51, 57 tot 81, 83 tot 106, 108, 115 tot 156, 163 tot 168, 175 tot 177 en 179 tot 182 van de wet van 25 december 2016 tot wijziging van de rechtspositie van de gedetineerden en van het toezicht op de gevangenissen en houdende diverse bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Änderung der Rechtsstellung der Inhaftierten und der Aufsicht über die Gefängnisse und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Beamten der Generalverwaltung Steuerwesen, der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, der Generalverwaltung Vermögensdokumentation und der Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern dürfen jedoch nicht ohne die Genehmigung des Generalberaters, dem sie unterstehen, den Prokurator des Königs über Handlungen, die laut der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung ergangenen Erlasse nach dem Strafrecht strafbar sind, in Kenntnis setzen." 2. In Absatz 3 wird das Wort "Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt. Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 75quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 75quater - Wird gegen eine Person oder von einer Person, die in den Artikeln 112quater und 112quinquies erwähnt ist oder die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Ermittlung, Feststellung, Untersuchung, Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten oder der Vollstreckung der Strafe beauftragt ist, Klage eingereicht, werden in den Protokollen und in den anderen Aktenstücken weder Wohnsitz noch Wohnort dieser Person angegeben, die betreffende Person teilt jedoch die Adresse ihres gewählten Wohnsitzes mit, an die spätere Ladungen und Zustellungen im Rahmen der Ermittlung und des Strafverfahrens übermittelt werden können.
Die Ladungen und Zustellungen werden rechtsgültig an diese Adresse übermittelt, bis die betreffende Person den Prokurator des Königs per Einschreibesendung über einen Wechsel des gewählten Wohnsitzes informiert.
Ist in einem Protokoll oder in jeglichem anderen Aktenstück der Wohnsitz oder der Wohnort der in Absatz 1 erwähnten Person vermerkt, ordnet der Prokurator des Königs oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter die Streichung aller Vermerke an und ersetzt diese durch die Adresse des in Absatz 2 erwähnten gewählten Wohnsitzes." Art. 4 - In Buch I desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel VIIquinquies mit der Überschrift "Schutz der Identität der Mitglieder der Polizeidienste, die Sondereinheiten angehören oder mit Ermittlungen oder Einsätzen bei besonders schweren Straftaten beauftragt sind" eingefügt.
Art. 5 - In Kapitel VIIquinquies, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 -Mitglieder der Polizeidienste innerhalb der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei" eingefügt.
Art. 6 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 112quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112quater - Die Identität der Mitglieder der Polizeidienste innerhalb der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei wird im Rahmen der Ausführung der Aufträge und Einsätze, die ihnen durch Gesetz zugewiesen werden, geschützt.
Zu diesem Zweck teilt der leitende Offizier dieser Direktion den besagten Mitgliedern einen Code zu." Art. 7 - In Kapitel VIIquinquies, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 -Mitglieder der Polizeidienste, die mit Ermittlungen oder Einsätzen bei besonders schweren Straftaten beauftragt sind" eingefügt.
Art. 8 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 112quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112quinquies - § 1 - Wenn die in Artikel 75ter erwähnte Schutzmaßnahme als nicht ausreichend erscheint und wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Taten eine in § 2 erwähnte Straftat darstellen, wird die Identität der Mitglieder der Polizeidienste, die mit der Ermittlung beauftragt sind, geschützt und teilt der Gerichtspolizeioffizier, der die Ermittlung leitet, ihnen für die gesamte Dauer der Ermittlung einen Code zu. § 2 - Die Straftaten, die die in § 1 vorgesehene Schutzmaßnahme rechtfertigen, sind diejenigen, die in folgenden Artikeln erwähnt sind: - in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches, - in den Artikeln 323 Absatz 1 und 324ter desselben Gesetzbuches, wenn nach vernünftigem Ermessen vermutet werden kann, dass die Vereinigung oder Organisation von Einschüchterung, Drohung oder Gewalt Gebrauch macht, - in Artikel 323 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wenn nach vernünftigem Ermessen vermutet werden kann, dass die Vereinigung von Einschüchterung, Drohung oder Gewalt Gebrauch macht, um in Artikel 90ter § 2 erwähnte Straftaten zu begehen." Art. 9 - In Kapitel VIIquinquies, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Abschnitt 3 -Allgemeine Bestimmungen" eingefügt.
Art. 10 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 112sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112sexies - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Identität alle Daten oder Handlungen, die direkt oder indirekt zur Identifizierung eines Mitglieds der Polizeidienste führen können." Art. 11 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 112septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112septies - Die Identität und der Code des in den Artikeln 112quater oder 112quinquies erwähnten Mitglieds der Polizeidienste werden von dem in diesen Artikeln erwähnten leitenden Offizier unverzüglich in einem vertraulichen Register festgehalten und in diesem Dienst aufbewahrt.
Lediglich der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung kann von der vollständigen Identität des Mitglieds der Polizeidienste, dem ein Code zugeteilt worden ist, Kenntnis nehmen und überprüfen, ob die in den Artikeln 112quater und 112quinquies vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind." Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 112octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112octies - In den Protokollen, die von gleich welchem Polizei- oder Ermittlungsdienst erstellt werden, darf kein Element erwähnt werden, das die Sicherheit und die Anonymität der unter Code handelnden Mitglieder der Polizeidienste gefährden könnte.
Gegebenenfalls ergreift der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter alle Maßnahmen, um die Identität des betreffenden Mitglieds der Polizeidienste geheim zu halten. Er ordnet an, dass die im Widerspruch zu Absatz 1 stehenden Vermerke aus den Protokollen gestrichen werden." Art. 13 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 112novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112novies - In Abweichung von den Artikeln 75 und 75ter und unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 3 geben die betreffenden Mitglieder der Polizeidienste, die als Zeugen vernommen werden, nur ihre Eigenschaft und den ihnen zugeteilten Code an.
Ferner ergreift der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter alle Maßnahmen, um die Identität des betreffenden Mitglieds der Polizeidienste geheim zu halten." Art. 14 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 112decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112decies - Die Identität des betreffenden Mitglieds der Polizeidienste wird nur zu dem Zeitpunkt preisgegeben, zu dem die Staatsanwaltschaft dieses Mitglied als Angeklagten lädt, oder nachdem ein Untersuchungsgericht gegen dieses Mitglied die Verweisung, die Internierung oder die Aussetzung der Urteilsverkündung ausgesprochen hat. In letzterem Fall wird, nachdem die Entscheidung zur Verweisung, Internierung oder Aussetzung der Urteilsverkündung formell rechtskräftig geworden ist, die Identität auf Antrag der Staatsanwaltschaft in einem separaten Beschluss oder Entscheid angegeben." Art. 15 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 112undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112undecies - Die Enthüllung der Identität des Mitglieds der Polizeidienste, die gemäß dem vorliegenden Kapitel geschützt wird, wird, außer in den in Artikel 112decies vorgesehenen Fällen, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 300 bis zu 3.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
Dieselbe Strafe ist auf die unerlaubte Konsultierung des in Artikel 112septies erwähnten Registers anwendbar." Art. 16 - In Artikel 441 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1967 und 14. Februar 2014, werden die Wörter "auf Vorlage eines ausdrücklichen Befehls, der ihm vom Minister der Justiz erteilt wird," durch die Wörter "auf Antrag eines Generalprokurators beim Appellationshof oder des für die Justiz zuständigen Ministers" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 464/2 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnten Polizeidienste genießen den Schutz ihrer Identität unter den in den Artikeln 112quater und 112quinquies festgelegten Bedingungen." Art. 18 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. an natürliche und juristische Personen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen müssen,". b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Ministeriums der Justiz" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Diese Daten können als Grundlage für Statistiken dienen, die auf Initiative des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erstellt und verbreitet werden." Art. 19 - Artikel 590 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.3 werden zwischen den Wörtern "desselben Gesetzes" und den Wörtern "der Aufschub mit Bewährungsauflagen" die Wörter "der einfache Aufschub oder" eingefügt. b) In Nr.16 werden die Wörter "von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber Belgiern getroffene Entscheidungen, die" durch die Wörter "Entscheidungen, die von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber Belgiern oder gegenüber juristischen Personen, die ihren Gesellschaftssitz oder einen Betriebssitz in Belgien haben, getroffen werden und" ersetzt. c) In Nr.18 werden die Wörter "wenn es Personen betrifft, die keinen Wohnort oder Wohnsitz in Belgien haben," aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 591 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt ersetzt: "Art. 591 - § 1 - Die schriftlich und namentlich bestimmten Bediensteten der Stufe A des Strafregisterdienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die Chefgreffiers, die Dienstleitenden Greffiers und die Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben ausschließlich im Rahmen der Verwaltung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten.
Die in Artikel 593 erwähnten Personen haben im Rahmen der Konsultierung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen sind ermächtigt, die Erkennungsnummern des Nationalregisters der natürlichen Personen ausschließlich zur Identifizierung der im Strafregister eingetragenen oder darin einzutragenden Personen zu verwenden.
Sie sind ermächtigt, die Eintragungsnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wie in Artikel III.49 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen, ausschließlich zur Identifizierung der im Strafregister eingetragenen oder darin einzutragenden juristischen Personen zu verwenden. § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können die in § 2 erwähnten Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen ihres Dienstes übertragen. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein.
Der König bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Vollmacht erteilt wird." Art. 21 - In Artikel 592 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die Entscheidung von einem Gericht ausgesprochen worden ist, das weder ein Polizeigericht noch ein Gericht Erster Instanz ist, das als Berufungsinstanz gegen ein Urteil des Polizeigerichts tagt, und wenn die Entscheidung eine juristische Person betrifft, die ihre Satzung in Belgien hinterlegt hat, übermitteln die Greffiers außerdem einen Auszug aus dieser Entscheidung an die Kanzlei des Gerichts, bei dem die Satzung dieser juristischen Person hinterlegt worden ist." Art. 22 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Juni 2004, 31. Juli 2009 und 21. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Untersuchungsrichter," und den Wörtern "Richter und Beisitzer der Strafvollstreckungsgerichte," das Wort "Friedensrichter," eingefügt.2. In Absatz 2 wird zwischen dem Wort "Untersuchungsrichter," und den Wörtern "Richter und Beisitzer der Strafvollstreckungsgerichte" das Wort "Friedensrichter," eingefügt. Art. 23 - Artikel 595 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 15.
Mai 2006, 31. Juli 2009 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Jede natürliche Person oder jede Person, die befugt ist, eine juristische Person zu vertreten, und die ihre Identität nachweist, kann einen Auszug aus dem Strafregister erhalten, der eine Übersicht über die sie selbst beziehungsweise die juristische Person betreffenden im Strafregister registrierten Daten gibt, mit Ausnahme:".2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für die Ausstellung dieses Auszugs fest.Wenn der Auszug sich auf eine natürliche Person bezieht, die ihren Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird er von der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der die natürliche Person ihren Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird der Auszug vom Strafregisterdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgestellt. Wenn der Auszug sich auf eine juristische Person bezieht, wird er vom Strafregisterdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgestellt." 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten hat jede natürliche Person, die ihre Identität nachweist, ein Recht auf Mitteilung der sie direkt betreffenden Daten im Strafregister.
Jede Person, die befugt ist, eine juristische Person zu vertreten, und die ihre Identität nachweist, hat ein Recht auf Mitteilung der Daten im Strafregister, die die juristische Person, die sie vertritt, betreffen." Art. 24 - Artikel 596 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt ersetzt: "Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für die Ausstellung dieses Auszugs fest. Wenn der Auszug sich auf eine natürliche Person bezieht, die ihren Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird er von der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der die natürliche Person ihren Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird der Auszug vom Strafregisterdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgestellt. Wenn der Auszug sich auf eine juristische Person bezieht, wird er vom Strafregisterdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgestellt." Art. 25 - Artikel 598 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt ersetzt: "Art. 598 - Daten des Strafregisters über verstorbene natürliche Personen oder über juristische Personen nach Beendigung der Liquidation, nach gerichtlicher Auflösung oder nach Auflösung ohne Liquidation werden einmal pro Jahr dem Allgemeinen Staatsarchiv übermittelt." Art. 26 - In Artikel 624 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1964 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Rehabilitierung ist an eine Probezeit geknüpft, während deren der Antragsteller, eine natürliche Person, einen festen Wohnort in Belgien oder im Ausland gehabt haben muss, Besserung gezeigt haben muss und von guter Führung gewesen sein muss.
Wenn die Rehabilitierung eine juristische Person betrifft, ist sie an eine Probezeit geknüpft, während deren die juristische Person ihren Gesellschaftssitz oder einen Betriebssitz in Belgien gehabt haben muss, und bestimmt der Prokurator des Königs die Elemente, die Einfluss auf die Beurteilung des Antrags auf Rehabilitierung haben können." Art. 27 - In Artikel 628 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1964 und abgeändert durch die Gesetze vom 9.
Januar 1991 und 8. August 1997, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Rehabilitierung an den Prokurator des Königs des Bezirks, in dem er seinen Wohnort oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Gesellschaftssitz oder einen Betriebssitz hat, wobei er die Verurteilungen, auf die sich der Antrag bezieht, und die Orte, an denen er während der Probezeit seinen Wohnort oder seinen Gesellschaftssitz oder einen Betriebssitz gehabt hat, angeben muss.
Wenn der Antragsteller seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn es sich um eine juristische Person handelt, die ihren Gesellschaftssitz oder einen Betriebssitz im Ausland hat, wird der Antrag an den Prokurator des Königs des Bezirks Brüssel gerichtet." Art. 28 - Artikel 629 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1964 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1997 und 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 629 - § 1 - Wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, lässt der Prokurator des Königs sich Folgendes aushändigen: 1. einen Auszug aus dem Strafregister des Antragstellers, 2.einen beglaubigten Auszug aller Entscheide und Urteile in Strafsachen, die den Antragsteller betreffen, 3. einen Auszug aus dem Leumundsregister des Antragstellers, das während der Vollstreckung der Strafen oder der freiheitsentziehenden Maßnahmen, die er verbüßt hat, geführt worden ist, 4.die Bescheinigungen der Bürgermeister der Gemeinden, in denen der Antragsteller während der Probezeit seinen Wohnort hatte, aus denen hervorgeht, wann und wie lange der Antragsteller in jeder Gemeinde seinen Wohnort hatte, und in denen seine berufliche Tätigkeit, seine Existenzmittel und seine Führung während dieser Zeit angegeben sind.
In den in Absatz 1 erwähnten Auszügen wird neben der genauen Art der Taten und den ausgesprochenen Strafen oder Maßnahmen jegliche Verurteilung zu Rückgaben, zu Schadenersatz zu Gunsten einer Zivilpartei und in die Verfahrenskosten angegeben. § 2 - Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, lässt der Prokurator des Königs sich Folgendes aushändigen: 1. einen Auszug aus dem Strafregister des Antragstellers, 2.einen beglaubigten Auszug aller Entscheide und Urteile in Strafsachen, die den Antragsteller betreffen.
In diesen Auszügen wird neben der genauen Art der Taten und den ausgesprochenen Strafen oder Maßnahmen jegliche Verurteilung zu Rückgaben, zu Schadenersatz zu Gunsten einer Zivilpartei und in die Verfahrenskosten angegeben, 3. die Bescheinigungen der Bürgermeister der Gemeinden, in denen die juristische Person während der Probezeit ihren Gesellschaftssitz oder einen Betriebssitz hat, aus denen die Elemente hervorgehen, die der Prokurator des Königs bestimmt, um den Antrag auf Rehabilitierung zu beurteilen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, die ihren Gesellschaftssitz oder einen Betriebssitz im Ausland hat, bestimmt der Prokurator des Königs, welche Bescheinigungen vorzulegen sind, um die oben erwähnten zu ersetzen, oder er verschafft sich die notwendigen Unterlagen. § 3 - Der Prokurator des Königs holt von Amts wegen oder auf Antrag des Generalprokurators alle als notwendig erachteten Informationen ein. Er übermittelt dem Generalprokurator die Verfahrensakte mit seiner Stellungnahme.
Ist der Verurteilte eine natürliche Person und hat er eine Strafe verbüßt für Taten, die in den Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuchs erwähnt sind oder die in den Artikeln 379 bis 386ter desselben Gesetzbuchs erwähnt und gegenüber Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen worden sind, enthält die Akte das Gutachten eines auf Begleitung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes." Art. 29 - In Artikel 630 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1964, wird Absatz 9 wie folgt ersetzt: "Der Antragsteller muss auf jeder Sitzung erscheinen, außer auf der, wo der Entscheid verkündet wird. Der Antragsteller, der eine natürliche Person ist, erscheint persönlich. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, erscheint die Person, die befugt ist, die juristische Person zu vertreten." Art. 30 - In Artikel 632 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1964, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Rehabilitierung wird am Rande der Endentscheide oder -urteile, für die sie gewährt wird, vermerkt; ein Auszug aus dem Entscheid wird dem Minister der Justiz, dem Prokurator des Königs, der Bericht erstattet hat, und dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Gesellschaftssitz oder einen Betriebssitz hat, zugesandt. Ist der Rehabilitierte eine juristische Person, die ihre Satzung in Belgien hinterlegt hat, wird ein Auszug aus dem Entscheid der Kanzlei des Gerichts, bei dem die Satzung dieser juristischen Person hinterlegt worden ist, zugesandt." KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 31 - In Artikel 30 Absatz 1 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "und zwar infolge der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Straftat, wird auf die Dauer der Freiheitsstrafen angerechnet." durch die Wörter "und zwar infolge der Straftat, die dieser Verurteilung zugrunde liegt, mit Ausnahme der Verurteilung durch einfache Schuldigerklärung, wird auf die noch verbleibende Dauer der Freiheitsstrafen angerechnet." ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 32 - Artikel 24 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar 2013, 25. April 2014 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Verjährung der Strafverfolgung wird jedes Mal gehemmt, wenn die Ratskammer im Rahmen der Regelung des Verfahrens infolge der Anwendung von Artikel 127 § 3 des Strafprozessgesetzbuches aufgrund eines von einem Beschuldigten eingereichten Antrags das Verfahren nicht regeln kann.Die Hemmung wird mit dem Tag der ersten vor der Ratskammer im Hinblick auf die Regelung des Verfahrens anberaumten Sitzung wirksam - unabhängig davon, ob der Antrag abgelehnt wurde oder ob ihm stattgegeben wurde - und endet am Tag vor der ersten Sitzung, auf der die Regelung des Verfahrens vom Untersuchungsgericht wieder aufgenommen wird, wobei eine Hemmung jedoch nicht länger als ein Jahr dauern darf." 2. Absatz 4 wird aufgehoben. KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die Berufungserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen Art. 33 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 34 - Artikel 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - In Gefängnissen, Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der Gesellschaft und in Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, können die dort inhaftierten oder internierten Personen die Berufungserklärungen in Strafsachen und die Antragschriften, in denen die Anfechtungsgründe, die gegen das Urteil geltend gemacht werden, genau angegeben werden, bei den Direktoren dieser Einrichtungen oder bei ihren Beauftragten abgeben.
In Gefängnissen und Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der Gesellschaft werden diese Erklärungen und diese Antragschriften während der vom König festzulegenden Öffnungszeiten der Kanzlei dieser Einrichtungen abgegeben beziehungsweise eingereicht.
Diese Erklärungen und Antragschriften haben dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei eingegangenen oder vom Greffier entgegengenommenen Erklärungen und Antragschriften.
Spätestens am ersten Werktag nach der Berufungserklärung wird davon eine Berufungsurkunde erstellt. Diese Urkunde wird in einem zu diesem Zweck vorgesehenen Register aufbewahrt.
Die Berufungsurkunde enthält mindestens: 1. die Identität der Person, die die Erklärung abgegeben hat, 2.das Datum, an dem die Erklärung erfolgt ist, 3. die angefochtene gerichtliche Entscheidung, 4.die Identität und die Eigenschaft der Person, die die Urkunde ausgefertigt hat, 5. die Unterschrift der Person, die die Erklärung abgegeben hat, und die Unterschrift der Person, die die Urkunde ausgefertigt hat. Am selben Tag übermittelt der Direktor oder sein Beauftragter dem Greffier des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, gegen die Berufung eingelegt wird, über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel eine Kopie dieser Berufungsurkunde.
Der Direktor oder sein Beauftragter übermittelt dem Greffier des Gerichts, von dem die Entscheidung ausgeht, gegen die Berufung eingelegt wird, die Antragschrift, in der die Anfechtungsgründe, die gegen das Urteil geltend gemacht werden, genau angegeben werden, und zwar spätestens am ersten Werktag nach ihrem Empfang und unter Angabe des Empfangsdatums." Art. 35 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Februar 2014, werden die Wörter "die Mitteilung und das Protokoll" durch die Wörter "die Berufungsurkunde" ersetzt.
Art. 36 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Der Direktor oder sein Beauftragter darf keine andere als die in Artikel 1 erwähnte Kopie der aufgrund dieses Artikels erstellten Berufungsurkunden aushändigen." Art. 37 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Februar 2014, werden die Wörter "Ausfertigungen der Berufungserklärungen" durch die Wörter "Kopien der Berufungsurkunden" ersetzt. (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 51 - Artikel 43bis § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.
Juni 1974, 23. September 1985 und 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Gerichtsräte am Appellationshof von Brüssel, die vorrangig am Märktegerichtshof tagen, müssen gemäß Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 mindestens eine funktionelle Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen ihres Diploms nachweisen." (...) KAPITEL 11 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 57 - Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 32ter - Jede Notifizierung oder Übermittlung an oder jede Einreichung bei den Gerichtshöfen oder Gerichten, der Staatsanwaltschaft, den Diensten, die von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder anderen öffentlichen Diensten oder jede Notifizierung oder Übermittlung an einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar durch die Gerichtshöfe oder Gerichte, die Staatsanwaltschaft, Dienste, die von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder andere öffentliche Dienste oder durch einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar kann anhand des vom König bestimmten Datenverarbeitungssystems der Justiz erfolgen.
Der König legt die Modalitäten für dieses Datenverarbeitungssystem fest, wobei die Vertraulichkeit und die Effektivität der Kommunikation zu gewährleisten sind. Die Benutzung des vorerwähnten Datenverarbeitungssystems kann den in Absatz 1 erwähnten Instanzen, Diensten oder Akteuren oder einigen unter ihnen vom König zur Pflicht gemacht werden.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung dieser Bestimmung auf andere Einrichtungen und Dienste ausdehnen." Art. 58 - In Artikel 80 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Artikel 79 Absatz 2 bestimmt der Erste Präsident des Appellationshofes, im Falle außergewöhnlicher Umstände und nachdem er die Stellungnahme des Föderalprokurators eingeholt hat, unter den Untersuchungsrichtern seines Bereichs, die über eine zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, einen oder mehrere zusätzliche Untersuchungsrichter für einen zweimal erneuerbaren Zeitraum von höchstens zwei Jahren." Art. 59 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Am Appellationshof von Brüssel gibt es auch Kammern, die Marktangelegenheiten behandeln und deren Zuständigkeit durch das Gesetz bestimmt wird.Diese Kammern bilden eine Sektion, die Märktegerichtshof genannt wird." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in § 1 Absatz 4 erwähnte Märktegerichtshof setzt sich aus mindestens sechs Gerichtsräten zusammen, von denen höchstens sechs in Anwendung von Artikel 207 § 3 Nr.4 ernannt werden. Bei der Ernennung wird das Sprachengleichgewicht berücksichtigt." Art. 60 - Artikel 109bis § 2 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 2 - Der Märktegerichtshof tagt immer mit drei Gerichtsräten." Art. 61 - Artikel 157 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht eine selbe Kanzlei an mehrere Friedensgerichte eines selben Bezirks binden und bestimmen, wo diese Kanzlei ihren Sitz hat. Für die Friedensgerichte und die Polizeigerichte des Gerichtsbezirks Brüssel obliegt die Befugnis des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz. Der Präsident des zuständigen Gerichts Erster Instanz wird gemäß Artikel 72bis Absatz 2 bis 4 bestimmt." Art. 62 - Artikel 159 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 dritter Satz werden die Wörter "in einem Kanton" durch die Wörter "bei einer oder mehreren Kanzleien der aneinandergrenzenden Kantone eines selben Bezirks" ersetzt. 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sobald der König in Anwendung von Artikel 157 Absatz 1 zweiter Satz eine selbe Kanzlei an mehrere Friedensgerichte eines selben Bezirks bindet, werden die Personalmitglieder der Stufe C und D, die in den betreffenden Kantonen oder bei den betreffenden Kanzleien ernannt sind, von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies und ohne weitere Eidesleistung bei dieser neuen Kanzlei wiederernannt." 3. In Absatz 5 zweiter Satz werden die Wörter "in einen anderen Kanton" durch die Wörter "in eine Kanzlei" ersetzt.4. Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Für die Friedensgerichte und die Polizeigerichte des Gerichtsbezirks Brüssel obliegt diese Befugnis dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz.Der Präsident des zuständigen Gerichts Erster Instanz wird gemäß Artikel 186bis Absatz 2 bis 7 bestimmt." Art. 63 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 9 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Er kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht eine selbe Kanzlei an mehrere Sitze innerhalb eines selben Kantons binden und bestimmen, wo diese Kanzlei ihren Sitz hat.Für die Friedensgerichte und die Polizeigerichte des Gerichtsbezirks Brüssel obliegt die Befugnis des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz. Der Präsident des zuständigen Gerichts Erster Instanz wird gemäß Artikel 72bis Absatz 2 bis 4 bestimmt." 2. In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Die Hinterlegung von Aktenstücken bei der Kanzlei im Hinblick auf die Befassung mit und die Bearbeitung von Sachen, die gemäß § 1 aufgrund einer Regelung zur Verteilung der Sachen einer Abteilung zugewiesen sind, kann in jeder Abteilung des zuständigen Gerichts erfolgen." Art. 64 - Artikel 207 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 3.
Mai 2003, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. oder, was die Gerichtsräte am Appellationshof von Brüssel betrifft, die vorrangig am Märktegerichtshof tagen, über eine mindestens fünfzehnjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die Fachkenntnisse im Wirtschafts-, Finanz- oder Marktrecht nachgewiesen werden." Art. 65 - In dasselbe Gesetzbuch wird anstelle von Artikel 330quinquies, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 138/2015 des Verfassungsgerichtshofes, ein Artikel 330quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 330quinquies - Ein Magistrat, der damit beauftragt wird, sein Amt in einer anderen Abteilung oder einer anderen gerichtlichen Körperschaft auszuüben, ohne dass seine Zustimmung erforderlich ist, kann je nach Fall beim Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte oder beim Kollegium der Staatsanwaltschaft eine administrative Beschwerde einreichen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Das betreffende Kollegium trifft binnen einem Monat mit Stimmenmehrheit seine Entscheidung, nachdem es den Antragsteller angehört hat. Es kann die Entscheidung bestätigen oder für nichtig erklären. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten des Kollegiums ausschlaggebend.
Gegen die Entscheidung des Kollegiums kann in Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Nichtigkeitsklage eingereicht werden.
Gegebenenfalls wird die in den Artikeln 413 § 5 und 418 § 4 erwähnte, beim Disziplinargericht eingereichte Beschwerde nicht zugelassen." Art. 66 - Artikel 355ter Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Alle Zeiträume, während deren das Amt des Beisitzers am Strafvollstreckungsgericht ausgeübt worden ist, werden bei der Berechnung des finanziellen Dienstalters berücksichtigt." Art. 67 - Artikel 413 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Beschwerden werden nur zugelassen, wenn die betreffenden Magistrate vorher die in Artikel 330quinquies erwähnte administrative Beschwerde eingereicht haben und wenn über diese Beschwerde befunden worden ist." Art. 68 - Artikel 418 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Beschwerde wird nur zugelassen, wenn der betreffende Magistrat vorher die in Artikel 330quinquies erwähnte administrative Beschwerde eingereicht hat und wenn über diese Beschwerde befunden worden ist.
Durch Einreichung der administrativen Beschwerde wird die im ersten Satz erwähnte Frist unterbrochen." Art. 69 - Artikel 446quater § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Vor dem einzigen Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann die Modalitäten mit Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der in § 2 erwähnten Konten und mit Bezug auf den Zugang zu diesen Konten festlegen." 2. Im einzigen Absatz, der Absatz 2 wird, wird der erste Satz durch folgende Wörter ergänzt: ", mit Ausnahme der im Rahmen eines gerichtlichen Mandats verwalteten Konten." Art. 70 - Artikel 522/1 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Vor dem einzigen Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann die Modalitäten mit Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der in § 2 erwähnten Konten und mit Bezug auf den Zugang zu diesen Konten festlegen." 2. Im einzigen Absatz, der Absatz 2 wird, wird der erste Satz durch folgende Wörter ergänzt: ", mit Ausnahme der im Rahmen eines gerichtlichen Mandats verwalteten Konten." Art. 71 - In Artikel 585 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Schiedsrichtern," aufgehoben.
Art. 72 - Artikel 586 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2004, wird aufgehoben.
Art. 73 - In Artikel 588 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Schiedsrichtern," aufgehoben.
Art. 74 - In Artikel 594 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "oder Schiedsrichtern" aufgehoben.
Art. 75 - Artikel 605quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.den Artikeln 221/1 und 221/3 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches,". b) Nummer 7 wird aufgehoben. Art. 76 - In Artikel 606 desselben Gesetzbuches wird Nr. 1 aufgehoben.
Art. 77 - In Artikel 633bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "Appellationshof von Brüssel" durch das Wort "Märktegerichtshof" ersetzt.
Art. 78 - In Artikel 711 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "In der Kanzlei jedes Gerichts" durch die Wörter "In jeder Kanzlei" ersetzt.
Art. 79 - Artikel 828 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. wegen eines Interessenkonflikts." Art. 80 - In Artikel 972 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Dezember 2009, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 967 und von Absatz 3 teilt der Sachverständige binnen derselben Frist von acht Tagen in jedem Fall die Begebenheiten und Umstände mit, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen könnten. Absatz 3, mit Ausnahme des ersten Satzes, ist entsprechend anwendbar. Wenn der Richter es für angebracht erachtet, bestellt er einen anderen Sachverständigen." Art. 81 - Artikel 1017 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Jedoch werden unnötige Kosten, einschließlich der in Artikel 1022 erwähnten Verfahrensentschädigung, selbst von Amts wegen der Partei, die diese unrechtmäßigerweise verursacht hat, zu Lasten gelegt." (...) Art. 83 - In Teil V Titel IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel III mit der Überschrift "Zentralregister der kollektiven Schuldenregelungen" eingefügt.
Art. 84 - In Kapitel III, eingefügt durch Artikel 83, wird ein Artikel 1675/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/20 - Das Zentralregister der kollektiven Schuldenregelungen, nachstehend "Register" genannt, ist die computergestützte Datenbank, die die Verwaltung, Weiterverfolgung und Behandlung der Verfahren der kollektiven Schuldenregelung ermöglicht.
Das Register vereint alle Schriftstücke und alle Daten mit Bezug auf ein Verfahren der kollektiven Schuldenregelung gemäß den Artikeln 1675/2 bis 1675/19.
Das Register gilt als authentische Quelle für alle Urkunden und Daten, die darin aufgenommen sind." Art. 85 - In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 1675/21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/21 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam. § 2 - Der Verwalter wird in Bezug auf die in Artikel 1675/20 erwähnte Datei als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen. § 3 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten.
Dieser wird insbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens und auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens zu informieren und zu beraten, 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu sein, 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen. Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Verwalter.
Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln fest, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt." Art. 86 - In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 1675/22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/22 - § 1 - Die in Artikel 58bis erwähnten Magistrate des gerichtlichen Standes, die Greffiers und die Schuldenvermittler - im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge - sowie der Schuldner, die Gläubiger und der Verwalter haben gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten Zugang zu den in Artikel 1675/20 Absatz 2 erwähnten Daten, die für sie sachdienlich sind.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens anderen Kategorien von Personen erlauben, diese Daten unter Bedingungen, die Er festlegt, einzusehen. § 2 - Es ist dem Verwalter nicht gestattet, in Artikel 1675/20 Absatz 2 erwähnte Daten anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu übermitteln.
Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 1675/20 Absatz 2 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.
Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar." Art. 87 - In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 1675/23 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/23 - Der Verwalter informiert gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten den Schuldner über: 1. die in Artikel 1675/20 Absatz 2 erwähnten, ihn betreffenden Daten, 2.die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten haben, 3. die Aufbewahrungsfrist für die in Nr.1 erwähnten Daten, 4. den in Artikel 1675/21 § 2 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, 5.die Weise, wie er Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten kann." Art. 88 - In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 1675/24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/24 - Die in Artikel 1675/20 Absatz 2 erwähnten Daten werden während fünf Jahren nach Ende der Verrichtungen zum Abschluss des Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung aufbewahrt.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt." Art. 89 - In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 1675/25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/25 - Der Verwalter gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und Nutzung des Registers." Art. 90 - In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 1675/26 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/26 - Nach Einholung der Stellungnahme des Verwalters und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König die ins Register aufzunehmenden Daten und die Modalitäten in Bezug auf Aufbau und Betrieb des Registers." Art. 91 - Artikel 1676 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Paragraph 6 Absatz 1 wird aufgehoben. 3. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Teil VI des vorliegenden Gesetzbuches ist anwendbar und die belgischen Richter sind zuständig, wenn sich der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne von Artikel 1701 § 1 in Belgien befindet oder wenn die Parteien dies vereinbart haben." Art. 92 - In Artikel 1678 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird § 3 aufgehoben.
Art. 93 - Artikel 1680 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 werden die Wörter "Artikel 1709" durch die Wörter "Artikel 1708" ersetzt.2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Außer in den in den Paragraphen 1 bis 4 und in den Artikeln 1683 und 1698 erwähnten Fällen ist das Gericht Erster Instanz zuständig, über die in Teil VI des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Klagen zu befinden.Es entscheidet in erster und letzter Instanz." 3. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Unter Vorbehalt der Artikel 1696 § 1 und 1720 § 2 fallen die in Teil VI des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Klagen in die örtliche Zuständigkeit des Richters, dessen Sitz der Sitz des Appellationshofes ist, in dessen Bereich der Ort des Schiedsverfahrens bestimmt worden ist. Ist dieser Ort nicht bestimmt worden oder befindet er sich nicht in Belgien, ist der Richter örtlich zuständig, dessen Sitz der Sitz des Appellationshofes ist, in dessen Bereich sich das Gericht befindet, das in der Streitsache zu erkennen gehabt hätte, wenn diese nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens geworden wäre." Art. 94 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 95 - Artikel 1696 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden zwei Paragraphen mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Die Klage wird durch einseitige Antragschrift eingereicht und behandelt.Das Gericht Erster Instanz entscheidet gemäß Artikel 1680 § 5 in erster und letzter Instanz. § 1/2 - Ist die vorläufige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme im Ausland getroffen worden, ist das örtlich zuständige Gericht das Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes, in dessen Bereich die Person, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, ihren gewöhnlichen Wohnort oder gegebenenfalls ihren Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung eines Gesellschaftssitzes, ihre Niederlassung oder Zweigniederlassung hat. Wenn diese Person weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Wohnort, noch einen Gesellschaftssitz, noch eine Niederlassung oder Zweigniederlassung in Belgien hat, wird die Klage beim Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes, in dessen Bereich der Bezirk liegt, in dem die vorläufige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme vollstreckt werden muss, eingereicht." 2. In § 2 werden die Wörter "den Einzelschiedsrichter oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts" durch die Wörter "das Schiedsgericht" ersetzt. Art. 96 - In Artikel 1702 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, werden die Wörter "an dem der Beklagte den Antrag auf ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 1678 § 1 Buchstabe a) erhalten hat" durch die Wörter "an dem die Mitteilung des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 1678 § 1 erfolgt ist" ersetzt.
Art. 97 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 98 - Artikel 1713 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 Buchstabe e) werden die Wörter "und den Ort, an dem der Schiedsspruch erlassen worden ist" aufgehoben.2. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts übermittelt gemäß Artikel 1678 jeder der Parteien eine Ausfertigung des Schiedsspruchs.Wenn die gemäß Artikel 1678 vereinbarte Art der Mitteilung nicht die Übergabe eines Originals umfasst, schickt der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Parteien auch ein Original." Art. 99 - In Artikel 1714 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, werden die Wörter ", der Mitteilung des Schiedsspruchs und seiner Hinterlegung" durch die Wörter "und der Mitteilung des Schiedsspruchs" ersetzt.
Art. 100 - In Artikel 1715 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, werden die Wörter "nach Empfang des Schiedsspruchs gemäß Artikel 1678 § 1" jeweils durch die Wörter "nach Mitteilung des Schiedsspruchs gemäß Artikel 1678" ersetzt.
Art. 101 - In Artikel 1716 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, werden die Wörter "gemäß Artikel 1678 § 1" durch die Wörter "gemäß Artikel 1678" ersetzt.
Art. 102 - Artikel 1717 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 werden die Wörter "und nur in den in vorliegendem Artikel aufgelisteten Fällen aufgehoben" aufgehoben und dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "Das Gericht entscheidet gemäß Artikel 1680 § 5 in erster und letzter Instanz.Der Schiedsspruch kann nur in den in vorliegendem Artikel aufgelisteten Fällen aufgehoben werden." b) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Außer in dem in Artikel 1690 § 4 Absatz 1 erwähnten Fall kann eine Aufhebungsklage nicht nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum eingereicht werden, an dem der Partei, die diese Klage einreicht, der Schiedsspruch gemäß Artikel 1678 mitgeteilt worden ist, oder, wenn eine Klage aufgrund von Artikel 1715 eingereicht worden ist, ab dem Datum, an dem der Partei, die die Aufhebungsklage einreicht, die Entscheidung des Schiedsgerichts über das aufgrund von Artikel 1715 eingereichte Ersuchen gemäß Artikel 1678 mitgeteilt worden ist." c) Artikel 1717 wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Die Partei, die gegen eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Dritteinspruch einlegt und die Aufhebung des Schiedsspruchs zu erreichen versucht, ohne vorab eine diesbezügliche Klage eingereicht zu haben, muss ihre Aufhebungsklage zur Vermeidung des Verfalls in demselben Verfahren einreichen, vorausgesetzt, dass die in § 4 vorgesehene Frist nicht abgelaufen ist." Art. 103 - Artikel 1720 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Die Klage wird durch einseitige Antragschrift eingereicht und behandelt.Das Gericht entscheidet gemäß Artikel 1680 § 5 in erster und letzter Instanz. Der Antragsteller muss im Bezirk des Gerichts einen Wohnsitz wählen." 2. In § 2 werden die Wörter "Das örtlich zuständige Gericht ist das Gericht Erster Instanz" durch die Wörter "Ist der Schiedsspruch im Ausland erlassen worden, ist das örtlich zuständige Gericht das Gericht Erster Instanz" ersetzt.3. Paragraph 3 wird aufgehoben.4. In § 4 werden die Wörter "sowie das Original des Schiedsvertrags oder eine beglaubigte Abschrift" aufgehoben. Art. 104 - Artikel 1721 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des französischen Textes] KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 13. März 1973 über die Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft Art. 105 - Artikel 28 des Gesetzes vom 13. März 1973 über die Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft, eingefügt durch das Gesetz vom 13. März 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.
Juli 2001 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Person noch laufende Freiheitsstrafen zu verbüßen hat, werden die Tage der Untersuchungshaft, die berücksichtigt werden, jedoch zuerst auf die noch laufenden Freiheitsstrafen angerechnet. Der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegte Betrag der Entschädigung wird gegebenenfalls ohne weitere Formalitäten gemäß den in Artikel 49 des Strafgesetzbuches und in Artikel 29 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen vorgesehenen Vorschriften für die Zahlung der Beträge verwendet, die diese Person infolge strafrechtlicher Verurteilungen noch schuldet.
Gegen diese Aufrechnung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." 2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "Wenn die Entschädigung verweigert wird, der Betrag als ungenügend angesehen wird" durch die Wörter "Wenn die Entschädigung oder die Anrechnung verweigert wird, der Betrag der Entschädigung oder die Anzahl angerechneter Tage als ungenügend angesehen wird" ersetzt. KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 106 - Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "dem Polizeidienst der Gemeinde" die Wörter "dem Zentralen Strafregister und" eingefügt. 2. Der Satz "Wenn der Betroffene keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, werden diese Informationen an das zentrale Strafregister übermittelt." wird aufgehoben. (...) KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter Art. 108 - Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. der Zahlung der Kosten für den Aufbau und die Verwaltung des in den Artikeln 1675/20 bis 1675/26 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregisters der kollektiven Schuldenregelungen. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens den Betrag der Kosten für den Aufbau und die Verwaltung des Registers, der berücksichtigt wird, und die Modalitäten für den Zugriff auf das Register für die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, die mit der Zahlung der Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers beauftragt sind, fest." (...) KAPITEL 22 - Abänderungen des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten Art. 115 - Artikel 2 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) In Nr.18 zweiter Gedankenstrich werden zwischen dem Wort "Psychologe" und den Wörtern ", der einen Gesundheitspflegeauftrag" die Wörter "oder Sozialarbeiter" eingefügt.
Art. 116 - In Artikel 15 § 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 4, 5 und 6 aufgehoben.
Art. 117 - In Artikel 17 desselben Gesetzes werden die Wörter "wobei deren jeweilige Bestimmung, wie in Artikel 15 vorgesehen," durch die Wörter "wobei die Bestimmung oder andere Kriterien, wie in Artikel 14 oder 15 vorgesehen," ersetzt.
Art. 118 - Artikel 18 § 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 119 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - Bei der Abgeordnetenkammer wird ein Zentraler Kontrollrat für das Gefängniswesen, nachstehend "Zentralrat" genannt, eingesetzt." Art. 120 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Der Zentralrat hat als Aufgabe: 1. eine unabhängige Kontrolle der Gefängnisse, der Behandlung der Inhaftierten und der Einhaltung der die Inhaftierten betreffenden Regeln vorzunehmen, 2.der Abgeordnetenkammer, dem für die Justiz zuständigen Minister und dem für die Gesundheitspflege in Strafanstalten zuständigen Minister entweder von Amts wegen oder auf deren Antrag hin Stellungnahmen über die Verwaltung der Strafanstalten und über den Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen vorzulegen, 3. Kontrollkommissionen, wie in Artikel 26 erwähnt, zu schaffen und deren Arbeit zu unterstützen, zu koordinieren und zu kontrollieren, 4.jährlich für die Abgeordnetenkammer und den für die Justiz zuständigen Minister und den für die Gesundheitspflege in Strafanstalten zuständigen Minister einen Bericht über die Gefängnisse, über die Behandlung der Inhaftierten und die Einhaltung der die Inhaftierten betreffenden Regeln zu erstellen. Der Bericht enthält unter anderem alle gemäß Nr. 2 erteilten Stellungnahmen, einen Leitplan und die in Artikel 26 § 2 Nr. 4 vorgesehenen Jahresberichte.
Der Bericht ist öffentlich.
Der Berichtentwurf wird vor der Veröffentlichung dem für die Justiz zuständigen Minister und dem für die Gesundheitspflege in Strafanstalten zuständigen Minister übermittelt, die ihre eventuellen Anmerkungen binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Empfangsdatum mitteilen." Art. 121 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - § 1 - Die Mitglieder des Zentralrates haben, insofern dies für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendig ist, freien Zugang zu allen Orten in den Gefängnissen und, mit vorheriger Zustimmung des Inhaftierten, zum Haftraum des Inhaftierten sowie das Recht, vor Ort, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, alle das Gefängnis betreffenden Bücher und Unterlagen einzusehen, einschließlich des Disziplinarstrafenregisters und, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Inhaftierten, aller Aktenstücke, die persönliche Informationen über den Inhaftierten enthalten.
Sie sind verpflichtet, die geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. § 2 - Sie haben das Recht, Briefverkehr mit den Inhaftierten zu führen, ohne überwacht zu werden, und mit den Inhaftierten Kontakt aufzunehmen, ohne kontrolliert zu werden. § 3 - Auf Antrag des Präsidenten des Zentralrates erstattet der Generaldirektor Bericht über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Zentralrates fallen. Der Generaldirektor antwortet binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Auskunftsanfrage des Zentralrates auf diese Anfrage." Art. 122 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 24 - § 1 - Der Zentralrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern und einer gleichen Anzahl stellvertretender Mitglieder zusammen, die von der Abgeordnetenkammer ernannt und abberufen werden.
Bei der Zusammensetzung des Zentralrates wird die sprachliche Parität berücksichtigt. § 2 - Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Sachkenntnis oder Erfahrung in Zusammenhang mit den Aufgaben, die dem Zentralrat anvertraut werden, ernannt. § 3 - Der Zentralrat setzt sich zusammen aus mindestens: 1. zwei französischsprachigen und zwei niederländischsprachigen Mitgliedern, die Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder Masters der Rechte sind, darunter mindestens ein französischsprachiger Magistrat der Richterschaft und ein niederländischsprachiger Magistrat der Richterschaft, 2.einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Arzt. § 4 - Die Abgeordnetenkammer bestimmt unter den Mitgliedern des Zentralrates ein ständiges Präsidium, das sich aus zwei französischsprachigen Mitgliedern und zwei niederländischsprachigen Mitgliedern zusammensetzt, von denen mindestens ein Mitglied pro Sprachrolle Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder Masters der Rechte ist.
Die Mitglieder des Präsidiums üben ihr Amt vollzeitig aus und dürfen während der Dauer ihres Mandats keiner anderen Berufstätigkeit nachgehen. Die Abgeordnetenkammer kann Abweichungen von diesem Verbot gewähren, vorausgesetzt, dass sie den Betreffenden nicht von der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Auftrags abhalten. § 5 - Die Abgeordnetenkammer bestimmt eines der Mitglieder des ständigen Präsidiums zum Präsidenten und ein anderes zum Vizepräsidenten. Präsident und Vizepräsident müssen unterschiedlichen Sprachrollen angehören. § 6 - Während der Dauer des Mandats ist die Zugehörigkeit zum Zentralrat unvereinbar mit: 1. der Zugehörigkeit zu einer Kontrollkommission, 2.der Ausübung eines Amtes bei der Strafvollzugsverwaltung oder der Ausführung eines Auftrags für diese Verwaltung, 3. der Ausübung einer Funktion im Strategiebüro eines Ministers, 4.der Ausübung eines durch Wahl vergebenen Mandats oder der Zugehörigkeit zu einem Ausführungsorgan auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene. § 7 - Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Zentralrates ist auf fünf Jahre festgelegt. Das Mandat kann zweimal erneuert werden. § 8 - Die Abgeordnetenkammer kann das Mandat der Mitglieder des Zentralrates beenden, und zwar: 1. auf ihren Antrag hin, 2.aus schwerwiegenden und zwingenden Gründen." Art. 123 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - § 1 - Dem Zentralrat steht ein in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammengesetztes Sekretariat bei. Mitglieder des Sekretariats sind nicht Mitglieder des Zentralrates. § 2 - Der Präsident des Zentralrates leitet das Sekretariat." Art. 124 - In Titel III Kapitel IV Abschnitt II desselben Gesetzes wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/1 - § 1 - Der Zentralrat legt seine Geschäftsordnung fest.
In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Modalitäten für die Einberufung der Mitglieder, die Modalitäten für die Beschlussfassung und die Modalitäten für die Kontrolle der Arbeitsweise der Kontrollkommissionen festgelegt.
Die Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer gebilligt. § 2 - Der Zentralrat tritt auf Einladung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder mindestens einmal im Monat zusammen. Der Zentralrat kann nur zusammentreten, wenn die Hälfte seiner Mitglieder plus ein Mitglied anwesend sind. § 3 - Der Zentralrat erstellt sowohl für die eigene Arbeitsweise als auch für die Arbeitsweise der Kontrollkommissionen einen Kodex der Berufspflichten. § 4 - Die Artikel 458 und 458bis des Strafgesetzbuches sind auf die Mitglieder des Zentralrates und auf die Mitglieder des Sekretariats anwendbar, ohne dass die Aufgabe des Zentralrates beeinträchtigt wird." Art. 125 - In denselben Abschnitt II wird ein Artikel 25/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/2 - § 1 - Der Zentralrat stellt aus seinen Mitgliedern eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Berufungskommission mit jeweils drei Mitgliedern zusammen.
Der Zentralrat bestimmt ebenfalls drei stellvertretende Mitglieder pro Sprachrolle.
In jeder Berufungskommission führt ein Magistrat der Richterschaft den Vorsitz. § 2 - Die Berufungskommission ist beauftragt, die Berufungen zu untersuchen: 1. die gegen Entscheidungen der Beschwerdekommissionen, wie in Artikel 31 bestimmt, eingelegt werden, 2.die gegen Beschlüsse zur Unterbringung gemäß einer individuellen Sondersicherungsregelung, wie in Titel VI Kapitel III Abschnitt III vorgesehen, eingelegt werden, 3. die gegen Beschlüsse, gefasst infolge der Widersprüche gegen eine Unterbringung oder Überführung, wie in Titel VIII Kapitel III vorgesehen, eingelegt werden. § 3 - Bei der Bearbeitung der Berufung lehnt die Berufungskommission jedes Mitglied der Berufungskommission, dessen Unabhängigkeit in Bezug auf die Bearbeitung der Beschwerde angefochten werden kann, von Amts wegen, auf Antrag einer der Parteien oder auf Antrag des Mitglieds selbst ab." Art. 126 - In denselben Abschnitt II wird ein Artikel 25/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/3 - § 1 - Die Abgeordnetenkammer legt die Entlohnung der Mitglieder des Präsidiums und die Entschädigung der Mitglieder des Zentralrates und der Mitglieder der Kommissionen fest. Das Gleiche gilt für den Stellenplan und das Statut der Mitglieder des Sekretariats.
Die Abgeordnetenkammer kann, nachdem sie die Stellungnahme des Zentralrates eingeholt hat, diese Entlohnung, diese Entschädigung, diesen Stellenplan und dieses Statut ändern. § 2 - In den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates wird zur Finanzierung der Arbeit des Zentralrates und der Kontrollkommissionen eine Dotation eingetragen.
Der Zentralrat erstellt jedes Jahr einen Haushaltsplanentwurf für seine Arbeit und die Arbeit der Kontrollkommissionen. Vom Rechnungshof unterstützt, untersucht die Abgeordnetenkammer die ausführlichen Haushaltsvorschläge des Zentralrates. Sie billigt diese Haushaltsvorschläge, kontrolliert die Ausführung des Haushaltsplans des Zentralrates und prüft und billigt außerdem die ausführlichen Rechnungen.
Der Zentralrat benutzt für seinen Haushalt und für seine Rechnungen ein Haushalts- und Kontenschema, das mit demjenigen vergleichbar ist, das die Abgeordnetenkammer benutzt." Art. 127 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 26 - § 1 - Der Zentralrat setzt bei jedem Gefängnis eine Kontrollkommission ein und setzt die Abgeordnetenkammer davon in Kenntnis. § 2 - Die Kontrollkommission hat als Aufgabe: 1. eine unabhängige Kontrolle über das Gefängnis, für das sie zuständig ist, über die Behandlung der Inhaftierten und die Einhaltung der sie betreffenden Regeln auszuüben, 2.dem Zentralrat entweder von Amts wegen oder auf Antrag Stellungnahmen und Informationen über Angelegenheiten im Gefängnis, die direkt oder indirekt das Wohlbefinden der Inhaftierten betreffen, zu erteilen sowie Vorschläge, die sie für angemessen hält, zu unterbreiten, 3. zwischen dem Direktor und den Inhaftierten zu vermitteln bei Problemen, die den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, 4.jährlich einen Bericht über das Gefängnis, die Behandlung der Inhaftierten und die Einhaltung der sie betreffenden Regeln zu erstellen." Art. 128 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - § 1 - Insofern dies für die Ausführung der Aufgaben notwendig ist, haben die Mitglieder der Kontrollkommissionen freien Zugang zu allen Orten im Gefängnis und, mit vorheriger Zustimmung des Inhaftierten, zum Haftraum des Inhaftierten sowie das Recht, vor Ort, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, alle das Gefängnis betreffenden Bücher und Unterlagen einzusehen, einschließlich des Disziplinarstrafenregisters und, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Inhaftierten, aller Aktenstücke, die persönliche Informationen über den Inhaftierten enthalten.
Sie sind verpflichtet, die geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. § 2 - Sie haben das Recht, Briefverkehr mit den Inhaftierten zu führen, ohne überwacht zu werden, und mit den Inhaftierten Kontakt aufzunehmen, ohne kontrolliert zu werden. § 3 - Auf Antrag des Präsidenten der Kontrollkommission erstattet der Direktor Bericht über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Der Direktor antwortet spätestens einen Monat nach Empfang der Auskunftsanfrage der Kontrollkommission auf diese Anfrage." Art. 129 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - § 1 - Jede Kontrollkommission setzt sich aus mindestens acht und höchstens zwölf Mitgliedern und einer gleichen Anzahl stellvertretender Mitglieder zusammen. Sie werden nach schriftlicher Stellungnahme des Präsidenten der Kontrollkommission vom Zentralrat für eine zweimal erneuerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. § 2 - Jede Kontrollkommission zählt unter ihren Mitgliedern mindestens: 1. zwei Personen, die Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder Masters der Rechte sind, 2.einen Arzt. § 3 - Der Zentralrat bestimmt auf Vorschlag der Kontrollkommission in jeder Kontrollkommission eines der Mitglieder zum Präsidenten und ein anderes zum Vizepräsidenten.
Für die Kontrollkommissionen bei einem in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen Gefängnis gehören der Präsident und der Vizepräsident unterschiedlichen Sprachrollen an. § 4 - Während der Dauer des Mandats ist die Zugehörigkeit zu einer Kontrollkommission unvereinbar mit: 1. der Zugehörigkeit zum Zentralrat, 2.der Ausübung eines Amtes bei der Strafvollzugsverwaltung oder der Ausführung eines Auftrags für diese Verwaltung, 3. der Ausübung eines Amtes beim Strafvollstreckungsgericht, 4.der Ausübung eines Amtes im Strategiebüro eines Ministers, 5. der Ausübung eines durch Wahl vergebenen Mandats oder der Zugehörigkeit zu einem Ausführungsorgan auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene. § 5 - Der Zentralrat kann das Mandat der Mitglieder beenden, und zwar: 1. auf ihren Antrag hin, 2.aus schwerwiegenden und zwingenden Gründen." Art. 130 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - § 1 - Jeder Kontrollkommission stehen ein Sekretär und ein stellvertretender Sekretär zur Seite, die nicht der Strafvollzugsverwaltung angehören. Sie werden auf Vorschlag der Kontrollkommission vom Zentralrat bestimmt. § 2 - Die Bestimmung des Sekretärs oder des stellvertretenden Sekretärs der Kontrollkommission kann aus schwerwiegenden Gründen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Zentralrates beendet werden. § 3 - Die Aufgabe des Sekretärs wird vom Präsidenten der Kontrollkommission festgelegt." Art. 131 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Jede Kontrollkommission legt ihre Geschäftsordnung fest und legt sie dem Zentralrat zur Billigung vor. In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Modalitäten für die Einberufung der Mitglieder und für die Beschlussfassung festgelegt. § 2 - Die Kontrollkommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Die Kommission kann nur zusammentreten, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder plus ein Mitglied anwesend sind. § 3 - Ein oder mehrere Mitglieder der Kontrollkommission sind abwechselnd damit beauftragt, während eines Monats mindestens einmal pro Woche als Monatskommissare das beziehungsweise die Gefängnisse, bei denen die Kommission eingerichtet worden ist, zu besuchen, insbesondere um die in Artikel 26 § 2 Nr. 1 erwähnten Aufgaben zu erfüllen.
Die Monatskommissare halten wöchentlich eine Sprechstunde für die Inhaftierten ab. § 4 - Die Artikel 458 und 458bis des Strafgesetzbuches sind auf die Mitglieder der Kontrollkommission und auf die Mitglieder des Sekretariats anwendbar, ohne dass die Aufgabe der Kontrollkommission beeinträchtigt wird." Art. 132 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - § 1 - Jede Kontrollkommission stellt aus ihren Mitgliedern eine Beschwerdekommission zusammen, die drei Mitglieder umfasst und in der eine Person, die Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder Masters der Rechte ist, den Vorsitz führt.
Sind ein oder mehrere Mitglieder der Beschwerdekommission verhindert, bestimmt der Präsident die Mitglieder der Kontrollkommission, die sie ersetzen können. § 2 - Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind ausschließlich mit der Bearbeitung der Beschwerden beauftragt, wie in Titel VIII Kapitel I vorgesehen. § 3 - Bei der Bearbeitung einer Beschwerde lehnt die Beschwerdekommission jedes Mitglied, dessen Unabhängigkeit in Bezug auf die Bearbeitung der Beschwerde angefochten werden kann, von Amts wegen, auf Antrag einer der Parteien oder auf Antrag des Mitglieds selbst ab." Art. 133 - In Titel III Kapitel IV Abschnitt III desselben Gesetzes wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31/1 - Die Abgeordnetenkammer legt die Entschädigung und das Statut der Mitglieder der Kontrollkommissionen, der Mitglieder der Beschwerdekommissionen und der Sekretäre fest.
Die Abgeordnetenkammer kann, nachdem sie die Stellungnahme des Zentralrates eingeholt hat, diese Entschädigung und dieses Statut ändern." Art. 134 - In Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "wird auf einem Formular festgehalten, dessen Muster vom König festzulegen ist" durch die Wörter "wird in der Akte des Verurteilten festgehalten" ersetzt.
Art. 135 - Artikel 36 § 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 136 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 137 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "bis 37" durch die Wörter "und 36" ersetzt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 138 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 139 - In Artikel 48 desselben Gesetzes, dessen § 1 den einzigen Absatz bilden wird, wird § 2 aufgehoben.
Art. 140 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 65 - Jedes Telekommunikationsmittel, das den Inhaftierten nicht von der Strafvollzugsverwaltung zur Verfügung gestellt wird oder das nicht durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes erlaubt ist, ist verboten." Art. 141 - In Artikel 72 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, dessen § 1 den einzigen Absatz bilden wird, wird § 2 aufgehoben.
Art. 142 - In Artikel 73 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 72 § 1" durch die Wörter "Artikel 72" ersetzt.
Art. 143 - Artikel 108 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2013 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 20/2014 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "durchsucht werden von den zu diesem Zweck vom Direktor bevollmächtigten Mitgliedern des Wachpersonals und unter Einhaltung der von ihm erteilten Richtlinien" durch die Wörter "von den Mitgliedern des Wachpersonals unter Einhaltung der vom Direktor erteilten Richtlinien durchsucht werden" ersetzt.2. In § 2 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 4] werden die Wörter "zu diesem Zweck vom Direktor beauftragten Personalmitgliedern" durch die Wörter "Mitgliedern des Wachpersonals" ersetzt. Art. 144 - In Artikel 109 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "von den vom Direktor bevollmächtigten Personalmitgliedern" durch die Wörter "von den Mitgliedern des Wachpersonals" ersetzt.
Art. 145 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Wünschen, Anregungen und" aufgehoben.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 146 - In Artikel 148 desselben Gesetzes werden die Wörter "Unbeschadet der Möglichkeit, sich informell bei der Kontrollkommission zu beschweren," durch die Wörter "Unbeschadet der Möglichkeit für einen Inhaftierten, sich an die Direktion und an die Kontrollkommission zu wenden," ersetzt.
Art. 147 - In Artikel 150 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß den vom König zu erstellenden Regeln" aufgehoben.
Art. 148 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 149 - In Artikel 153 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Amts wegen oder auf Vorschlag des Direktors" durch die Wörter ", vorbehaltlich eines Einspruchs des Direktors," ersetzt.
Art. 150 - In Artikel 155 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß den vom König festgelegten Regeln" aufgehoben.
Art. 151 - In Artikel 156 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf Antrag des Beschwerdeführers" aufgehoben.
Art. 152 - In Artikel 157 § 3 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Der Minister legt" beginnt und mit den Wörtern "die eine Identifizierung des Inhaftierten ermöglichen." endet, aufgehoben.
Art. 153 - Artikel 161 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter ", dass die Berufungskommission bestimmen kann" aufgehoben.2. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "einem Mitglied der Berufungskommission gegenüber" und den Wörtern "gemacht werden können" die Wörter "im Gefängnis" eingefügt.
Art. 154 - Artikel 162 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 155 - In Artikel 164 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort "sieben" durch das Wort "vierzehn" ersetzt.
Art. 156 - In Artikel 166 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Artikel 154 und 155 sind auf die Prüfung der Berufung entsprechend anwendbar, wohlgemerkt, dass der Generaldirektor oder sein Beauftragter in diesem Verfahren auftritt und dass alle Anmerkungen schriftlich formuliert werden müssen." (...) KAPITEL 27 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches Art. 163 - In Artikel 221/1 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. August 2013, werden die Wörter "Appellationshof von Brüssel" jeweils durch das Wort "Märktegerichtshof" ersetzt. Art. 164 - In Artikel 221/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. August 2013, werden die Wörter "Appellationshof von Brüssel" durch das Wort "Märktegerichtshof" ersetzt.
Art. 165 - In Artikel 221/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. August 2013, werden die Wörter "Appellationshof von Brüssel" jeweils durch das Wort "Märktegerichtshof" ersetzt.
Art. 166 - In Artikel 221/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. August 2013, werden die Wörter "Appellationshof von Brüssel" durch das Wort "Märktegerichtshof" und die Wörter "dieser Appellationshof" durch die Wörter "dieser Gerichtshof" ersetzt.
KAPITEL 28 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes Art. 167 - In das Gesetz vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes wird anstelle von Artikel 152, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 139/2015 des Verfassungsgerichtshofes, ein Artikel 152 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 152 - Magistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches an oder bei verschiedenen Gerichten Erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt sind und gemäß dem vorliegenden Gesetz verschiedenen Gerichten Erster Instanz dieses Bereichs angehören, sind von Rechts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies desselben Gesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung an einem Gericht Erster Instanz oder bei einer Staatsanwaltschaft, an dem beziehungsweise bei der sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ernannt waren, und subsidiär an allen Gerichten Erster Instanz oder bei allen Staatsanwaltschaften des Appellationshofbereiches ernannt." Art. 168 - Artikel 156 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Personalmitglieder der Stufen A und B, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an den Friedensgerichten ernannt sind, werden von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung in dem Gerichtsbezirk wiederernannt." (...) KAPITEL 31 - Aufhebungsbestimmungen Art. 175 - Die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren werden aufgehoben.
Art. 176 - Im Gesetz vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4.Mai 2016, 2. Artikel 3, 3.die Artikel 5 und 6, 4. Artikel 8, abgeändert durch das Gesetz vom 12.Mai 2014, 5. Artikel 11, 6.Artikel 12, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, 7. Artikel 13, abgeändert durch das Gesetz vom 12.Mai 2014, 8. Artikel 14, 9.Artikel 15, abgeändert durch das Gesetz vom 13. August 2011, 10. die Artikel 16 bis 28, 11.Artikel 38, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014.
Art. 177 - Das Gesetz vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird aufgehoben. (...) Art. 179 - Artikel 145 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird aufgehoben.
KAPITEL 32 - Übergangsbestimmungen Art. 180 - Wenn die Parteien vereinbart haben, dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, dem Präsidenten des Handelsgerichts oder dem Friedensrichter gemäß den Artikeln 585, 588 und 594 des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, Rechtsprechungsbefugnis zu erteilen, und wenn sie sich nicht über die Bestellung des oder der Schiedsrichter einigen können, wird gemäß Artikel 1685 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vorgegangen.
Art. 181 - Die Artikel 79 und 80 finden Anwendung auf Begutachtungen, die ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet werden.
KAPITEL 33 - Inkrafttreten Art. 182 - Artikel 66 wird wirksam mit 13. Mai 2016.
Artikel 167 wird wirksam mit 1. September 2016.
Kapitel 30 und Artikel 169 treten am 30. Dezember 2016 in Kraft.
Die Kapitel 17 und 31 und die Artikel 63 Nr. 2 und 159 treten am 31.
Dezember 2016 in Kraft.
Kapitel 6 und die Artikel 32 und 81 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Die Ministerin der Energie M.-C. MARGHEM Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS