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Wet van 25 december 2016
gepubliceerd op 17 juli 2018

Wet houdende de wijziging van verscheidene bepalingen betreffende de zakelijke zekerheden op roerende goederen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018031501
pub.
17/07/2018
prom.
25/12/2016
ELI
eli/wet/2016/12/25/2018031501/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 DECEMBER 2016. - Wet houdende de wijziging van verscheidene bepalingen betreffende de zakelijke zekerheden op roerende goederen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2016 houdende de wijziging van verscheidene bepalingen betreffende de zakelijke zekerheden op roerende goederen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich Art. 2 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich wird Artikel 1 "Zweck" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dieses Vorrangsrecht gilt als ein in Artikel 12 des Hypothekengesetzes erwähntes Vorzugsrecht." Art. 3 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden in Absatz 2 von Artikel 4 "Nachweis" die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird Artikel 7 "Gegenstand" wie folgt abgeändert: a)Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Pfandrecht kann ein körperliches oder unkörperliches bewegliches Gut, ein von Natur aus bewegliches Gut, das durch Bestimmung unbeweglich geworden ist, oder eine bestimmte Gesamtheit solcher Güter zum Gegenstand haben, mit Ausnahme von Seeschiffen und eingetragenen Binnenschiffen und Fahrzeugen im Sinne von Buch II des Handelsgesetzbuches." b) In Absatz 4 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 17 desselben Gesetzes wird Absatz 2 von Artikel 12 "Umfang" wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" werden durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. b) Zwischen den Wörtern "der Hauptsumme" und dem Wort "betragen" werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Verteilung oder der Anrechnung" eingefügt. Art. 6 - In Artikel 19 desselben Gesetzes wird Artikel 14 "Weiterverpfändung" durch die Wörter ", es sei denn, der Pfandschuldner erteilt seine Erlaubnis" ergänzt.

Art. 7 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird Artikel 15 "Drittwirksamkeit" wie folgt abgeändert: a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Registrierung im Pfandregister ist für eine Verpfändung von Forderungen ausgeschlossen." b) Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "seines Vertreters" durch die Wörter "seines Vertreters, wie in Artikel 3 erwähnt," ersetzt. Art. 8 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird Artikel 26 "Pfandregister" wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Registrierung eines Pfandrechts und eines Eigentumsvorbehalts erfolgt im Nationalen Pfandregister, Pfandregister genannt, das bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen aufbewahrt wird." b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Das Pfandregister ist ein Datenverarbeitungssystem zur Registrierung und Konsultierung von Pfandrechten und Eigentumsvorbehalten, zur Änderung, Erneuerung, Abtretung oder Streichung der Registrierung von Pfandrechten oder Eigentumsvorbehalten und zur Abtretung des Ranges eines registrierten Pfandrechts." c) Im früheren letzten Absatz, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Der in Absatz 1 erwähnte Hypothekendienst" durch die Wörter "Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. d) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Artikel 27, 28, 32, 33, 34, 35, 36 und 37 sind auf die Registrierung des Eigentumsvorbehalts entsprechend anwendbar." Art. 9 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird Artikel 27 "Authentifizierung" wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei jeder Registrierung, Konsultierung, Änderung, Erneuerung, Abtretung des Ranges oder Abtretung eines Pfandrechts oder Streichung registrierter Pfandrechte ist eine Authentifizierung des Benutzers des Pfandregisters erforderlich." c) [Abänderung des niederländischen Textes] Art.10 - In Artikel 34 desselben Gesetzes werden in Absatz 1 von Artikel 28 "Kosten" die Wörter "Erneuerung und Streichung von Daten" durch die Wörter "Erneuerung und Streichung von Daten sowie die Abtretung des Ranges oder die Abtretung eines Pfandrechts" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird Artikel 29 "Registrierung" wie folgt abgeändert: a) Der heutige Artikel 29 wird § 1.b) In Absatz 2 wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Registrierung" ersetzt.c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der Verkäufer ist aufgrund der Vereinbarung, in der die Eigentumsvorbehaltsklausel vermerkt ist, berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt zu registrieren, indem er die in Artikel 30 erwähnten Daten, wie sie in dem in Artikel 69 erwähnten Schriftstück vorkommen, entsprechend den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten ins Pfandregister einträgt. Der Verkäufer haftet für jeglichen Schaden, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt.

Der Verkäufer setzt den Käufer schriftlich über die Registrierung in Kenntnis." Art. 12 - In Artikel 36 desselben Gesetzes wird Artikel 30 "Anzugebende Daten" wie folgt ersetzt: "Art. 30 - Anzugebende Daten § 1 - Bei der Registrierung des Pfandrechts sind folgende Daten anzugeben: 1. die Identität des Pfandgläubigers oder des in Artikel 3 erwähnten Vertreters: a) wenn es sich um eine natürliche Person handelt: ihr Name, ihr erster Vorname oder ihre ersten beiden Vornamen, das Land, die Postleitzahl und die Gemeinde ihres Hauptwohnortes und, wenn sie über eine Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer;in Ermangelung einer Unternehmensnummer, ihre Nationalregisternummer, wenn der Benutzer ermächtigt ist, diese Nummer im Rahmen des vorliegenden Kapitels zu benutzen, und ihr Geburtsdatum, b) wenn es sich um eine juristische Person handelt: ihr Gesellschaftsname, ihre Rechtsform, das Land, die Postleitzahl und die Gemeinde ihres Gesellschaftssitzes und, wenn sie über eine Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer, 2.die Identität des Pfandschuldners: die in Nr. 1 Buchstabe a) beziehungsweise b) aufgezählten Daten, 3. gegebenenfalls die Identität des Bevollmächtigten des Pfandgläubigers oder des in Artikel 3 erwähnten Vertreters: die in Nr.1 Buchstabe a) beziehungsweise b) aufgezählten Daten, 4. die Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter, für die die Registrierung erfolgt, 5.die Bestimmung der gesicherten Forderungen, für die die Registrierung erfolgt, 6. der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind und für den die Registrierung erfolgt, 7.die Erklärung des Pfandgläubigers, des in Artikel 3 erwähnten Vertreters oder ihres Bevollmächtigten darüber, dass der Pfandgläubiger oder der Vertreter für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt. § 2 - Bei der Registrierung des Eigentumsvorbehalts sind folgende Daten anzugeben: 1. die Identität des Verkäufers: die in § 1 Nr.1 Buchstabe a) beziehungsweise b) aufgezählten Daten, 2. die Identität des Käufers: die in § 1 Nr.1 Buchstabe a) beziehungsweise b) aufgezählten Daten, 3. gegebenenfalls die Identität des Bevollmächtigten des Verkäufers: die in § 1 Nr.1 Buchstabe a) beziehungsweise b) aufgezählten Daten, 4. die Bestimmung der verkauften Güter, für die die Registrierung erfolgt, 5.die Bestimmung des nicht gezahlten Kaufpreises, für den die Registrierung erfolgt, 6. die Erklärung des Verkäufers oder seines Bevollmächtigten darüber, dass der Verkäufer für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt." Art. 13 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird Artikel 31 "Konsultierung" wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Konsultierung § 1 - Mit Bezug auf ein registriertes Pfandrecht können folgende Daten konsultiert werden: 1. die Registrierungsnummer, 2.die Identität des Pfandgläubigers oder des in Artikel 3 erwähnten Vertreters, 3. die Identität des Pfandschuldners, 4.gegebenenfalls die Identität des Bevollmächtigten des Pfandgläubigers oder des in Artikel 3 erwähnten Vertreters, 5. die Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter, für die die Registrierung erfolgt ist, 6.die Bestimmung der gesicherten Forderungen, für die die Registrierung erfolgt ist, 7. der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind und für den die Registrierung erfolgt ist, 8.die Erklärung des Pfandgläubigers, des in Artikel 3 erwähnten Vertreters oder ihres Bevollmächtigten darüber, dass der Pfandgläubiger oder der Vertreter für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt, 9. das Datum der Registrierung. § 2 - Mit Bezug auf einen registrierten Eigentumsvorbehalt können folgende Daten konsultiert werden: 1. die Registrierungsnummer, 2.die Identität des Verkäufers, 3. die Identität des Käufers, 4.gegebenenfalls die Identität des Bevollmächtigten des Verkäufers, 5. die Bestimmung der verkauften Güter, für die die Registrierung erfolgt ist, 6.die Bestimmung des nicht gezahlten Kaufpreises, für den die Registrierung erfolgt ist, 7. die Erklärung des Verkäufers oder seines Bevollmächtigten darüber, dass der Verkäufer für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt, 8.das Datum der Registrierung." Art. 14 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird in Absatz 2 von Artikel 32 "Änderung" das Wort "Eintragung" durch das Wort "Registrierung" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird Absatz 2 von Artikel 33 "Fehlerhafte Daten" aufgehoben.

Art. 16 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird Artikel 34 "Zugang zum Register" wie folgt ersetzt: "Art. 34 - Zugang zum Register Jeder hat gemäß den vom König festgelegten Modalitäten Zugang zum Pfandregister." Art. 17 - In Artikel 41 desselben Gesetzes wird Artikel 35 "Dauer" wie folgt abgeändert: a) Die Überschrift von Artikel 35 wird wie folgt ersetzt: "Dauer und Erneuerung".b) In Absatz 3 wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Registrierung" ersetzt.c) [Abänderungen des niederländischen Textes] d) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Es kann sich um eine vollständige oder teilweise Erneuerung handeln, die gegebenenfalls mit einer Verringerung des gesicherten Höchstbetrags und/oder des Umfangs der verpfändeten Güter einhergehen kann. Bei der Erneuerung ist die Registrierungsnummer der zu erneuernden Registrierung anzugeben.

Im Vermerk einer erneuerten Registrierung ist ebenfalls das Datum der ursprünglichen Registrierung angegeben." Art. 18 - In Artikel 42 desselben Gesetzes wird Artikel 36 "Streichung der Registrierung" wie folgt ersetzt: "Art. 36 - Vollständige oder teilweise Streichung der Registrierung § 1 - Der Pfandgläubiger muss im Falle der Zahlung der gesicherten Forderung dafür sorgen, dass die Registrierung des Pfandrechts gestrichen wird.

Wenn der Pfandgläubiger es versäumt, diese Streichung vorzunehmen, kann die Streichung vor Gericht beantragt werden, unbeschadet des eventuellen Schadenersatzes. § 2 - Der Pfandgläubiger kann die Registrierung des Pfandrechts teilweise streichen, und zwar sowohl durch Verringerung des registrierten Höchstbetrags, bis zu dem die Forderungen besichert sind, als auch durch Streichung eines Teils der Güter, auf die das Pfandrecht sich bezieht und für die die Registrierung erfolgt ist.

Im Fall einer teilweisen Streichung wird bei der Konsultierung des Registers sowohl die ursprüngliche Registrierung als auch die Registrierung angezeigt, die sich auf die teilweise Streichung bezieht." Art. 19 - In Artikel 43 desselben Gesetzes wird Artikel 37 "Forderungsabtretung" wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Registrierung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Die Identität des Zessionars wird bei der Konsultierung auch angezeigt." Art. 20 - In Artikel 44 desselben Gesetzes wird Artikel 38 "Rangabtretung" durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Registrierung der Rangabtretung erfolgt durch denjenigen, der seinen Rang abtritt, durch seinen Vertreter, wie in Artikel 3 erwähnt, oder ihre Bevollmächtigten.

Bei Konsultierung eines im Pfandregister registrierten Pfandrechts wird gegebenenfalls eine registrierte Rangabtretung angezeigt." Art. 21 - In Artikel 47 desselben Gesetzes werden in Absatz 2 von Artikel 40 "Nachweis" die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 54 desselben Gesetzes werden in Absatz 1 von Artikel 46 "Pfandschuldner-Verbraucher" die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 55 desselben Gesetzes werden in Absatz 1 von Artikel 47 "Pfandschuldner-Nichtverbraucher" die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 64 desselben Gesetzes wird Artikel 56 "Nachträgliche gerichtliche Kontrolle" wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen einer Frist von einem Jahr" durch die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Interessehabende, die keine Notifizierung im Sinne von Absatz 2 erhalten haben, reichen ihre Klage spätestens binnen einer Frist von drei Monaten ab Beendigung der Verwertung ein." Art. 25 - In Artikel 66 desselben Gesetzes wird Absatz 1 von Artikel 57 "Vorrangsregel" wie folgt ersetzt: "Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen jüngeren Rechten an den verpfändeten Gütern, unbeschadet der Artikel 21 bis 26 von Buch III Titel XVIII des vorliegenden Gesetzbuches." Art. 26 - In Artikel 70 desselben Gesetzes werden die Wörter "Drittwirksamkeit durch den Verlust des Besitzes der Forderung" durch die Wörter "Pfandrecht auf Forderungen" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 72 desselben Gesetzes werden in Absatz 2 von Artikel 61 "Nachweis" die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 73 desselben Gesetzes werden in Artikel 62 "Bargeldabtretung als Sicherheit" die Wörter "auf die abgetretene Forderung" durch die Wörter "auf die abgetretene Forderung, ungeachtet dessen, ob diese Abtretung den Bestimmungen von Artikel 61 entspricht oder nicht, außer wenn der Zedent ein Verbraucher im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches ist" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 81 desselben Gesetzes werden in Absatz 2 von Artikel 69 "Schriftstück" die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 82 desselben Gesetzes werden in Artikel 70 "Dingliche Surrogation, Verarbeitung und Vermischung" die Wörter "und 20" durch die Wörter ", 20 und 23 Absatz 1" ersetzt.

Art. 31 - Artikel 97 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 32 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 33 - Artikel 99 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 34 - Artikel 107 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 107 - § 1 - Ein Gläubiger, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäß dem Gesetz vom 25. Oktober 1919 über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung ein Pfandrecht eingetragen hat, behält seinen Rang, wenn er binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein Pfandrecht auf die belasteten Güter registriert hat.

Eintragungen, die nicht oder noch nicht gemäß Absatz 1 im Pfandregister registriert worden sind, können noch gemäß Artikel 4bis des vorerwähnten Gesetzes gestrichen werden. § 2 - Ein Gläubiger, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäß dem Gesetz vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen ein Vorzugsrecht eingetragen hat, behält seinen Rang, wenn er binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein Pfandrecht auf die belasteten Güter registriert hat.

Eintragungen, die nicht oder noch nicht gemäß Absatz 1 im Pfandregister registriert worden sind, können noch gemäß den Artikeln 19 bis 22 des vorerwähnten Gesetzes gestrichen werden. § 3 - Wenn die Registrierung im Pfandregister in den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 erwähnten Fällen erfolgt, müssen neben den in Artikel 30 erwähnten Daten das Datum und die Referenz der bestehenden Eintragung angegeben werden. Wenn die bestehende Eintragung eine Erneuerung betrifft, müssen Datum und Referenz der ursprünglichen Eintragung ebenfalls angegeben werden.

In Abweichung von Artikel 35 gilt diese Registrierung nur für die restliche Dauer des laufenden Zeitraums von zehn Jahren, während dessen die Eintragung der Verpfändung des Handelsgeschäfts oder des landwirtschaftlichen Vorzugsrechts gültig ist. Diese Registrierung ist kostenlos. § 4 - Gläubiger, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Inhaber eines im Gesetz vom 18. November 1862 zur Einführung des Systems der Lagerpfandscheine erwähnten Lagerpfandscheins oder Lagerbesitzscheins geworden sind, behalten ihre Rechte nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. § 5 - Eine Vollmacht zur Bestellung eines Pfandrechts gemäß dem Gesetz vom 25. Oktober 1919 über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung oder eines landwirtschaftlichen Vorzugsrechts gemäß dem Gesetz vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen erstreckt sich im Rahmen der Vollmacht ebenfalls auf den Abschluss einer Pfandvereinbarung gemäß vorliegendem Gesetz. § 6 - Gläubiger, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Inhaber eines Pfandrechts auf unkörperliche Güter, die keine Forderungen sind, geworden sind, behalten ihre Rechte nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes." Art. 35 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird ein Artikel 107/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.107/1 - Bis einschließlich zum letzten Tag des zwölften Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist der Hypothekenbewahrer verpflichtet, jedem Antragsteller eine Abschrift der bestehenden Eintragungen einer Verpfändungsurkunde, die gemäß dem Gesetz vom 25. Oktober 1919 über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung zu Lasten der im schriftlichen Antrag bestimmten Personen vorgenommen worden sind, oder eine Bescheinigung darüber, dass es keine Eintragung gibt, auszustellen.

Bis einschließlich zum letzten Tag des zwölften Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist der Einnehmer des Registrierungsamtes verpflichtet, jedem Antragsteller eine Abschrift der bestehenden Eintragungen eines Vorzugsrechts, die gemäß dem Gesetz vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen zu Lasten der im schriftlichen Antrag bestimmten Personen vorgenommen worden sind, oder eine Bescheinigung darüber, dass es keine Eintragung gibt, auszustellen. Die Artikel 22 und 23 dieses Gesetzes vom 15. April 1884 bleiben während dieses Zeitraums anwendbar." Art. 36 - In Artikel 109 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2014, werden die Wörter "1. Januar 2017" durch die Wörter "1. Januar 2018" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente Art. 37 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.

Dezember 2010 und das Gesetz vom 26. September 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.10 erster Gedankenstrich werden die Wörter "Gesetz vom 22.

März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" und die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes" durch die Wörter "in Artikel 2 Nr. 1 desselben Gesetzes" ersetzt. b) In Nr.10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit" durch die Wörter "im Sinne von Buch VII Titel 4 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. c) In Nr.10 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherdienst" durch die Wörter "in Artikel I.9 Nr. 39 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. d) In Nr.11 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. e) In Nr.11 Buchstabe d) werden die Wörter "im Sinne von Teil III des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "im Sinne von Teil III des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt. f) In Nr.11 Buchstabe e) werden die Wörter "im Sinne von Teil II des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "im Sinne von Teil II des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt. g) In Nr.12 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit" durch die Wörter "im Sinne von Buch VII Titel 4 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.h) In Nr.12 Buchstabe b) werden die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit" durch die Wörter "im Sinne von Buch VII Titel 4 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 38 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. September 2011, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Besitzeinweisung von Finanzinstrumenten, die auf einem Konto gebucht sind, kann insbesondere durch ihre Buchung auf der Habenseite eines Sonderkontos erfolgen, das auf den Namen des Sicherungsgebers oder des Begünstigten der Sicherheit oder eines Dritten, der die Sicherheit für Rechnung des Begünstigten hält, eröffnet ist.Die Tatsache, dass die als Sicherheit bestellten Aktiva in die Bücher eines Vermittlers eingetragen werden, hindert diesen nicht daran, in Bezug auf diese Aktiva als Partei zu handeln. Wenn die Finanzinstrumente auf der Habenseite eines Sonderkontos gebucht sind, das auf den Namen des Begünstigten oder eines für seine Rechnung handelnden Dritten eröffnet ist, berührt dies nicht die Anforderung in Bezug auf Besitz oder Kontrolle, wenn der Sicherungsgeber bis auf Widerruf durch den Begünstigten oder den für dessen Rechnung handelnden Dritten Verfügungsbefugnisse behält, die in der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten bestimmt sind." b) In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Finanzinstrumente in anderer Form als Wertpapiere oder Effekten unterliegen denselben Anforderungen wie Bankforderungen." c) In § 4 werden die Wörter ", Artikel 57bis § 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" aufgehoben.

Art. 39 - Artikel 4/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. September 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2012, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Wörter "Artikel 51 § 1 des Gesetzes über den Hypothekarkredit" durch die Wörter "Artikel 81quater des Hypothekengesetzes vom 16.Dezember 1851" ersetzt. b) In § 2 werden die Wörter "des Artikels 27 des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit" durch die Wörter "des Artikels VII.104 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "des Artikels 74 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "des Artikels VI.83 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 40 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Vertreter kann alle Rechte und Vorrechte ausüben, die normalerweise den Begünstigten, für deren Rechnung er handelt, zukommen. Diese Rechte sind Bestandteil des Vermögens der Begünstigten." Art. 41 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. September 2011, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Vorbehaltlich der in den Paragraphen 2 bis 4 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen sind Artikel 1328 und Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches nicht auf Pfandrechte an Finanzinstrumenten, Barsicherheiten oder Bankforderungen anwendbar. § 2 - Folgende Artikel von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches sind auf das in Artikel 4 erwähnte Pfandrecht anwendbar: Artikel 1, 5, 6, 8, 9, 10 Absatz 1, 11 Absatz 1 und 3, 13, 23 Absatz 1 und 3, 57 Absatz 1, 60 Absatz 2 und 3, 63, 64, 65, 66 und 67. § 3 - Finanzinstrumente, Bankforderungen oder Barsicherheiten, die aufgrund des Gesetzes oder ihrer Art nicht übertragen werden können, können auch nicht verpfändet werden. § 4 - Ein Pfandrecht an Finanzinstrumenten, Bankforderungen oder Barsicherheiten wird durch die zwischen dem Pfandschuldner und dem Pfandgläubiger geschlossene Vereinbarung bestellt und ist Dritten gegenüber wirksam, wenn die in Artikel 4 § 1 vorgesehenen geltenden Anforderungen erfüllt sind. § 5 - Auf Nachdeckungsleistungen und gleichwertige Finanzinstrumente, Barsicherheiten oder Bankforderungen, die während der Dauer der Vereinbarung die Stelle der Aktiva einnehmen, die das ursprüngliche Pfand bilden, ist dieselbe Regelung anwendbar wie für die ursprünglich verpfändeten Aktiva. Bei Bankforderungen beeinträchtigt das Recht des Pfandschuldners zur Ertragseinnahme nicht die zugunsten des Begünstigten bestellte Sicherheit." Art. 42 - In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "gemäß Artikel 2075 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Buch III Titel XVII Artikel 60 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

Art. 43 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes] Art. 44 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. September 2011, werden die Wörter "Artikel 1328 und die Bestimmungen von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches und die Bestimmungen von Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1328 und die Bestimmungen von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches und die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches" durch die Wörter "der Artikel 7 bis 10 des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 15 § 2 werden die Wörter "und auf die in den Artikeln 7 § 2, 12 § 1 Absatz 2, 13 § 1 Absatz 2 und 3 und 16 erwähnten Nachdeckungsleistungen oder Ersetzungen" durch die Wörter "und auf die in den Artikeln 7 § 5, 12 § 1 Absatz 2, 13 § 1 Absatz 2 und 3 und 16 erwähnten Nachdeckungsleistungen oder Ersetzungen" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor Art. 47 - Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.5 Buchstabe b) werden die Wörter "gemäß Artikel 108 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in der Liste" durch die Wörter "gemäß Artikel 108 des Gesetzes vom 3. August 2012 beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Verzeichnis" ersetzt. b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6."Gesetz vom 25. April 2014": das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,". c) Zwischen Nr.6 und Nr. 7 werden Nummern 6/1 und 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/1. "Gesetz vom 3. August 2012": das Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, 6/2. "Gesetz vom 11. Juli 2013": das Gesetz vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft,".

Art. 48 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "im Sinne von Artikel 50 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 81ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851" ersetzt.

Art. 49 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "Unbeschadet der Artikel 51 bis 53 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit" durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel 81ter bis 81undecies des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851" ersetzt.

Art. 50 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Wörter "mit Diensten erwähnt in Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22.März 1993" durch die Wörter "mit Diensten erwähnt in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. b) In § 4 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 27 des Gesetzes vom 12.

Juni 1991 über den Verbraucherkredit" durch die Wörter "Artikel VII.104 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 51 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet des Artikels 271/8 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 sind Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches, Artikel VII.103 des Wirtschaftsgesetzbuches, Buch II Titel I Kapitel 2 Artikel 8 des Handelsgesetzbuches und Buch III Titel XVII Abschnitt 1 Artikel 23 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches bei Abtretung einer Bankforderung an oder durch ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus auf diese Abtretung nicht anwendbar.

Dieselben Bestimmungen sind nicht auf die Verpfändung einer Forderung zugunsten oder durch ein solches Institut oder einen solchen Organismus anwendbar." b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels 271/8 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwirbt der Zessionar durch einfache Einhaltung der Vorschriften von Buch III Titel VI Kapitel 8 des Zivilgesetzbuches bei Abtretung einer Bankforderung an oder durch ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus alle Rechte aus Versicherungsverträgen, über die der Zedent als Sicherheit für oder in Zusammenhang mit den abgetretenen Forderungen verfügt. Eine Verpfändung derselben Rechte zugunsten oder durch ein solches Institut, einen solchen Organismus oder ein Sondervermögen erfolgt durch einfache Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes über Finanzsicherheiten." c) In § 3 Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben.d) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 und einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Bestimmungen von Artikel 5 und Artikel 3 § 3 sind entsprechend anwendbar in Bezug auf Pfandrechte, die registriert sind oder deren Registrierung in Betracht gezogen wird gemäß Buch III Titel XVII Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches, und die Begriffe "Eintragung" oder "eingetragen" verweisen auf die in diesem Abschnitt vorgesehene Registrierung. § 5 - Werden eine oder mehrere gesicherte Forderungen vor der Registrierung an oder durch ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder einen Mobilisierungsorganismus abgetreten, kann ein Pfandrecht oder ein Vorzugsrecht, das gemäß Artikel 107 Absatz 1 oder 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich registriert wird, nach Wahl entweder auf den alleinigen Namen des Zedenten oder auf den Namen des Zedenten und des Zessionars oder auf den alleinigen Namen des Zessionars registriert werden. Ungeachtet der gewählten Registrierungsart gelten aufgrund des Pfandrechts zugunsten des Zessionars Rechte in Höhe der an ihn abgetretenen Forderung(en) und kann er diese Rechte gegenüber demjenigen, der das Pfandrecht gewährt, und gegenüber Dritten ausüben." Art. 52 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 64/20 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "Artikel 15 § 2 der Anlage 3 zum Gesetz vom 25. April 2014" ersetzt.

Art. 53 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 64/20 § 2 des Gesetzes vom 22.März 1993" durch die Wörter "gemäß Artikel 15 § 2 der Anlage 3 zum Gesetz vom 25. April 2014" ersetzt. b) In § 3 werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Artikel 64/20 § 2 des Gesetzes vom 22.März 1993 und den betreffenden Ausführungserlassen auf der Grundlage von Artikel 64/20 § 3 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 § 2 der Anlage 3 zum Gesetz vom 25. April 2014 und den betreffenden Ausführungserlassen auf der Grundlage von Artikel 15 § 2 der Anlage 3 zum Gesetz vom 25. April 2014" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 54-61 - [Bestimmungen zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches] KAPITEL 6 - Sonstige Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Hypothekengesetzes Art. 62 - In Artikel 20 Nr. 5 Absatz 3 des Hypothekengesetzes werden die Wörter "in Industrie-, Handels- und Handwerkerbetrieben" durch die Wörter "in Landwirtschafts-, Industrie-, Handels- und Handwerkerbetrieben" ersetzt.

Art. 63 - Artikel 81quater § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, werden die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter ", ein dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegendes Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines Drittlandes unterliegenden Kreditinstituts im Sinne des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderungen des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten Art. 64 - Artikel 7 § 1 Absatz 1 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten wird wie folgt ersetzt: "Ein Pfandrecht an fungiblen Finanzinstrumenten wird gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente bestellt. Verpfändete Finanzinstrumente werden nach ihrer Art ohne Nummernangabe identifiziert." Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente Art. 65 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente] Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 66 - Artikel 470 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Ein Pfandrecht an entmaterialisierten Wertpapieren wird gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente bestellt." Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen Art. 67 - Artikel 271/8 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Werden Forderungen an einen oder von einem Organismus für Anlagen" beginnt und mit den Wörtern "nicht auf diese Abtretung anwendbar" endet, wie folgt ersetzt: "Werden Forderungen an einen oder von einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Forderungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes abgetreten, so sind Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches und Artikel VII.103 des Wirtschaftsgesetzbuches, Buch II Titel I Kapitel 2 Artikel 8 des Handelsgesetzbuches und Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, nicht auf diese Abtretung anwendbar." b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Erfüllung der in Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches oder in Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen Formalitäten" durch die Wörter "die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten" ersetzt.

Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Art. 68 - Artikel 513 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird aufgehoben.

KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung Art. 69 - Die vor Inkrafttreten von Artikel 56 des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 88 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erhobene Gebühr von 0,5 Prozent kann von der aufgrund von Artikel 87 desselben Gesetzbuches geschuldeten Gebühr abgezogen werden, wenn später eine Hypothek als Sicherheit für dieselbe Schuld bestellt wird.

KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 31 bis 33 und des Artikels 68, die am zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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