gepubliceerd op 01 april 2009
Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (IV) Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel V, hoofdstuk II, van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL V - Mittelstand (...) KAPITEL II - Unpfändbarkeit der Wohnung von Selbständigen Art. 72 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter einem Selbständigen jede natürliche Person zu verstehen, die in Belgien hauptberuflich eine Berufstätigkeit ausübt, durch die sie nicht in einem Arbeitsvertrag oder Statut eingebunden ist.
Art. 73 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 1560 des Gerichtsgesetzbuches kann ein Selbständiger seine dinglichen Rechte - mit Ausnahme des Nutzungsrechts und des Wohnrechts - an der Immobilie, in der sich sein Hauptwohnort befindet, für unpfändbar erklären.
Art. 74 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit vor einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der Selbständige an der Immobilie hat, eigene Rechte oder gemeinschaftliche Rechte oder Rechte ungeteilter Art sind. Der Notar kann die Erklärung erst dann beurkunden, nachdem er das Einverständnis des Ehepartners des Selbständigen erhalten hat.
Art. 75 - Wenn die Immobilie zugleich für berufliche Zwecke und als Wohnung benutzt wird, wird in der Beschreibung klar unterschieden zwischen dem Teil, der als Hauptwohnort dient, und dem Teil, der zu beruflichen Zwecken benutzt wird. In der Beschreibung wird die Fläche eines jeden Teils angegeben.
Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, weniger als 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können die Rechte auf die ganze Immobilie für unpfändbar erklärt werden.
Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, 30 % oder mehr als 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können nur die Rechte auf den Teil der Immobilie für unpfändbar erklärt werden, der als Hauptwohnort dient, vorausgesetzt, dass vorher der Miteigentumsstatus festgelegt worden ist.
Im Falle einer Rechtsstreitigkeit hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Artikels obliegt die Beweisführung dem Erklärenden.
Art. 76 - Die Erklärung wird in ein eigens dazu bestimmtes Register eingetragen, und zwar beim Leiter des Hypothekenamtes des Bezirks, in dem das Gut gelegen ist. Vor dieser Eintragung kann die Erklärung Dritten gegenüber nicht wirksam gemacht werden.
Der König kann zusätzliche Formen der Bekanntmachung der Erklärung vorsehen und das Verfahren und die Kosten dafür festlegen.
Art. 77 - Die Erklärung ist nur den Gläubigern gegenüber wirksam, deren Forderungen nach der in Artikel 76 erwähnten Eintragung aufgrund der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstehen.
Hinsichtlich der aus einem Verstoss hervorgehenden Forderungen ist die Erklärung nicht wirksam, selbst wenn diese Forderungen sich auf die berufliche Tätigkeit beziehen; ebenso wenig ist die Erklärung hinsichtlich der gemischten Schulden wirksam, die sich sowohl auf das Privatleben als auch auf die berufliche Tätigkeit beziehen.
Auch nicht wirksam ist die Erklärung, wenn der Selbständige, der seine Rechte an der Immobilie, in der sich sein Hauptwohnort befindet, für unpfändbar erklärt hat, aufgrund der Artikel 265 § 2, 409 § 2 und 530 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches haftbar ist.
Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber, wenn der Betreffende infolge eines Konkurses seine Eigenschaft als Selbständiger verloren hat.
Art. 78 - Die Erklärung kann jederzeit auch wieder Gegenstand eines Verzichtes werden, der den in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen Bedingungen unterliegt. Der Verzicht ist allen Gläubigern gegenüber wirksam; von der Erklärung wird dann angenommen, dass es sie nie gegeben hat.
Der Konkursverwalter darf das in Absatz 1 erwähnte Recht auf Verzicht nicht ausüben.
Art. 79 - Die Wirksamkeit der Erklärung bleibt auch nach Auflösung des ehelichen Güterstandes bestehen, wenn das Gut dem Erklärenden zugewiesen wird, ausser hinsichtlich der Schulden, die aus der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind und deren Beitreibung in das Vermögen des Ex-Ehepartners erfolgen kann.
Art. 80 - Der Tod des Erklärenden zieht die Widerrufung der Erklärung nach sich.
Art. 81 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung enthaltenen dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung den Gläubigern gegenüber, deren Rechte nach der Eintragung dieser Erklärung aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, unpfändbar, unter der Bedingung, dass der, der die Erklärung gemacht hat, die erzielten Geldbeträge binnen Jahresfrist wiederanlegt, um eine Immobilie für seinen Hauptwohnort zu erwerben.
Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in Verwahrung.
Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, es sei denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat.
Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 und 76 vorgesehenen Bedingungen.
Art. 82 - Für die Eintragung und die Streichung der Erklärung sind an den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäss dem Gesetz vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare der Notare festgelegt werden.
Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäss diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag für die Erstellung der Erklärung auf 500 EUR und der Betrag für ihre Eintragung oder Streichung ebenfalls auf jeweils 500 EUR festgelegt.
Art. 83 - Vorliegendes Kapitel tritt einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX