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| Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 25 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (IV) Duitse vertaling | 25 AVRIL 2007. - Loi portant des dispositions diverses (IV) Traduction |
| van uittreksels | allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel V, hoofdstuk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre |
| II, van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) | V, chapitre II, de la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions |
| (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007). | diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL V - Mittelstand | TITEL V - Mittelstand |
| (...) | (...) |
| KAPITEL II - Unpfändbarkeit der Wohnung von Selbständigen | KAPITEL II - Unpfändbarkeit der Wohnung von Selbständigen |
| Art. 72 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter einem | Art. 72 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter einem |
| Selbständigen jede natürliche Person zu verstehen, die in Belgien | Selbständigen jede natürliche Person zu verstehen, die in Belgien |
| hauptberuflich eine Berufstätigkeit ausübt, durch die sie nicht in | hauptberuflich eine Berufstätigkeit ausübt, durch die sie nicht in |
| einem Arbeitsvertrag oder Statut eingebunden ist. | einem Arbeitsvertrag oder Statut eingebunden ist. |
| Art. 73 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des | Art. 73 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des |
| Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 1560 des | Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 1560 des |
| Gerichtsgesetzbuches kann ein Selbständiger seine dinglichen Rechte - | Gerichtsgesetzbuches kann ein Selbständiger seine dinglichen Rechte - |
| mit Ausnahme des Nutzungsrechts und des Wohnrechts - an der Immobilie, | mit Ausnahme des Nutzungsrechts und des Wohnrechts - an der Immobilie, |
| in der sich sein Hauptwohnort befindet, für unpfändbar erklären. | in der sich sein Hauptwohnort befindet, für unpfändbar erklären. |
| Art. 74 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit vor | Art. 74 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit vor |
| einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der | einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der |
| Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der | Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der |
| Selbständige an der Immobilie hat, eigene Rechte oder | Selbständige an der Immobilie hat, eigene Rechte oder |
| gemeinschaftliche Rechte oder Rechte ungeteilter Art sind. Der Notar | gemeinschaftliche Rechte oder Rechte ungeteilter Art sind. Der Notar |
| kann die Erklärung erst dann beurkunden, nachdem er das Einverständnis | kann die Erklärung erst dann beurkunden, nachdem er das Einverständnis |
| des Ehepartners des Selbständigen erhalten hat. | des Ehepartners des Selbständigen erhalten hat. |
| Art. 75 - Wenn die Immobilie zugleich für berufliche Zwecke und als | Art. 75 - Wenn die Immobilie zugleich für berufliche Zwecke und als |
| Wohnung benutzt wird, wird in der Beschreibung klar unterschieden | Wohnung benutzt wird, wird in der Beschreibung klar unterschieden |
| zwischen dem Teil, der als Hauptwohnort dient, und dem Teil, der zu | zwischen dem Teil, der als Hauptwohnort dient, und dem Teil, der zu |
| beruflichen Zwecken benutzt wird. In der Beschreibung wird die Fläche | beruflichen Zwecken benutzt wird. In der Beschreibung wird die Fläche |
| eines jeden Teils angegeben. | eines jeden Teils angegeben. |
| Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, weniger als | Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, weniger als |
| 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können die Rechte auf | 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können die Rechte auf |
| die ganze Immobilie für unpfändbar erklärt werden. | die ganze Immobilie für unpfändbar erklärt werden. |
| Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, 30 % oder | Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, 30 % oder |
| mehr als 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können nur die | mehr als 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können nur die |
| Rechte auf den Teil der Immobilie für unpfändbar erklärt werden, der | Rechte auf den Teil der Immobilie für unpfändbar erklärt werden, der |
| als Hauptwohnort dient, vorausgesetzt, dass vorher der | als Hauptwohnort dient, vorausgesetzt, dass vorher der |
| Miteigentumsstatus festgelegt worden ist. | Miteigentumsstatus festgelegt worden ist. |
| Im Falle einer Rechtsstreitigkeit hinsichtlich der Anwendung des | Im Falle einer Rechtsstreitigkeit hinsichtlich der Anwendung des |
| vorliegenden Artikels obliegt die Beweisführung dem Erklärenden. | vorliegenden Artikels obliegt die Beweisführung dem Erklärenden. |
| Art. 76 - Die Erklärung wird in ein eigens dazu bestimmtes Register | Art. 76 - Die Erklärung wird in ein eigens dazu bestimmtes Register |
| eingetragen, und zwar beim Leiter des Hypothekenamtes des Bezirks, in | eingetragen, und zwar beim Leiter des Hypothekenamtes des Bezirks, in |
| dem das Gut gelegen ist. Vor dieser Eintragung kann die Erklärung | dem das Gut gelegen ist. Vor dieser Eintragung kann die Erklärung |
| Dritten gegenüber nicht wirksam gemacht werden. | Dritten gegenüber nicht wirksam gemacht werden. |
| Der König kann zusätzliche Formen der Bekanntmachung der Erklärung | Der König kann zusätzliche Formen der Bekanntmachung der Erklärung |
| vorsehen und das Verfahren und die Kosten dafür festlegen. | vorsehen und das Verfahren und die Kosten dafür festlegen. |
| Art. 77 - Die Erklärung ist nur den Gläubigern gegenüber wirksam, | Art. 77 - Die Erklärung ist nur den Gläubigern gegenüber wirksam, |
| deren Forderungen nach der in Artikel 76 erwähnten Eintragung aufgrund | deren Forderungen nach der in Artikel 76 erwähnten Eintragung aufgrund |
| der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstehen. | der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstehen. |
| Hinsichtlich der aus einem Verstoss hervorgehenden Forderungen ist die | Hinsichtlich der aus einem Verstoss hervorgehenden Forderungen ist die |
| Erklärung nicht wirksam, selbst wenn diese Forderungen sich auf die | Erklärung nicht wirksam, selbst wenn diese Forderungen sich auf die |
| berufliche Tätigkeit beziehen; ebenso wenig ist die Erklärung | berufliche Tätigkeit beziehen; ebenso wenig ist die Erklärung |
| hinsichtlich der gemischten Schulden wirksam, die sich sowohl auf das | hinsichtlich der gemischten Schulden wirksam, die sich sowohl auf das |
| Privatleben als auch auf die berufliche Tätigkeit beziehen. | Privatleben als auch auf die berufliche Tätigkeit beziehen. |
| Auch nicht wirksam ist die Erklärung, wenn der Selbständige, der seine | Auch nicht wirksam ist die Erklärung, wenn der Selbständige, der seine |
| Rechte an der Immobilie, in der sich sein Hauptwohnort befindet, für | Rechte an der Immobilie, in der sich sein Hauptwohnort befindet, für |
| unpfändbar erklärt hat, aufgrund der Artikel 265 § 2, 409 § 2 und 530 | unpfändbar erklärt hat, aufgrund der Artikel 265 § 2, 409 § 2 und 530 |
| § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches haftbar ist. | § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches haftbar ist. |
| Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber, wenn der Betreffende infolge | Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber, wenn der Betreffende infolge |
| eines Konkurses seine Eigenschaft als Selbständiger verloren hat. | eines Konkurses seine Eigenschaft als Selbständiger verloren hat. |
| Art. 78 - Die Erklärung kann jederzeit auch wieder Gegenstand eines | Art. 78 - Die Erklärung kann jederzeit auch wieder Gegenstand eines |
| Verzichtes werden, der den in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen | Verzichtes werden, der den in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen |
| Bedingungen unterliegt. Der Verzicht ist allen Gläubigern gegenüber | Bedingungen unterliegt. Der Verzicht ist allen Gläubigern gegenüber |
| wirksam; von der Erklärung wird dann angenommen, dass es sie nie | wirksam; von der Erklärung wird dann angenommen, dass es sie nie |
| gegeben hat. | gegeben hat. |
| Der Konkursverwalter darf das in Absatz 1 erwähnte Recht auf Verzicht | Der Konkursverwalter darf das in Absatz 1 erwähnte Recht auf Verzicht |
| nicht ausüben. | nicht ausüben. |
| Art. 79 - Die Wirksamkeit der Erklärung bleibt auch nach Auflösung des | Art. 79 - Die Wirksamkeit der Erklärung bleibt auch nach Auflösung des |
| ehelichen Güterstandes bestehen, wenn das Gut dem Erklärenden | ehelichen Güterstandes bestehen, wenn das Gut dem Erklärenden |
| zugewiesen wird, ausser hinsichtlich der Schulden, die aus der | zugewiesen wird, ausser hinsichtlich der Schulden, die aus der |
| selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind | selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind |
| und deren Beitreibung in das Vermögen des Ex-Ehepartners erfolgen | und deren Beitreibung in das Vermögen des Ex-Ehepartners erfolgen |
| kann. | kann. |
| Art. 80 - Der Tod des Erklärenden zieht die Widerrufung der Erklärung | Art. 80 - Der Tod des Erklärenden zieht die Widerrufung der Erklärung |
| nach sich. | nach sich. |
| Art. 81 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung enthaltenen | Art. 81 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung enthaltenen |
| dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung den Gläubigern | dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung den Gläubigern |
| gegenüber, deren Rechte nach der Eintragung dieser Erklärung aufgrund | gegenüber, deren Rechte nach der Eintragung dieser Erklärung aufgrund |
| der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, unpfändbar, | der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, unpfändbar, |
| unter der Bedingung, dass der, der die Erklärung gemacht hat, die | unter der Bedingung, dass der, der die Erklärung gemacht hat, die |
| erzielten Geldbeträge binnen Jahresfrist wiederanlegt, um eine | erzielten Geldbeträge binnen Jahresfrist wiederanlegt, um eine |
| Immobilie für seinen Hauptwohnort zu erwerben. | Immobilie für seinen Hauptwohnort zu erwerben. |
| Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim | Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim |
| Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in | Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in |
| Verwahrung. | Verwahrung. |
| Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 | Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 |
| erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde | erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde |
| eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, es sei | eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, es sei |
| denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine | denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine |
| Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. | Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. |
| Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre | Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre |
| Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 | Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 |
| und 76 vorgesehenen Bedingungen. | und 76 vorgesehenen Bedingungen. |
| Art. 82 - Für die Eintragung und die Streichung der Erklärung sind an | Art. 82 - Für die Eintragung und die Streichung der Erklärung sind an |
| den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäss dem Gesetz | den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäss dem Gesetz |
| vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der | vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der |
| Honorare der Notare festgelegt werden. | Honorare der Notare festgelegt werden. |
| Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäss | Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäss |
| diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag für die | diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag für die |
| Erstellung der Erklärung auf 500 EUR und der Betrag für ihre | Erstellung der Erklärung auf 500 EUR und der Betrag für ihre |
| Eintragung oder Streichung ebenfalls auf jeweils 500 EUR festgelegt. | Eintragung oder Streichung ebenfalls auf jeweils 500 EUR festgelegt. |
| Art. 83 - Vorliegendes Kapitel tritt einen Monat nach seiner | Art. 83 - Vorliegendes Kapitel tritt einen Monat nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des |
| Verbraucherschutzes | Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
| C. DUPONT | C. DUPONT |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
| B. TOBBACK | B. TOBBACK |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
| Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
| H. JAMAR | H. JAMAR |
| Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |