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Wet van 25 april 2007
gepubliceerd op 31 december 2007

Wet tot oprichting van een Parlementair Comité belast met de wetsevaluatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007001038
pub.
31/12/2007
prom.
25/04/2007
ELI
eli/wet/2007/04/25/2007001038/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2007. - Wet tot oprichting van een Parlementair Comité belast met de wetsevaluatie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 april 2007 tot oprichting van een Parlementair Comité belast met de wetsevaluatie (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines mit der Evaluation der Rechtsvorschriften beauftragten parlamentarischen Ausschusses ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften Abschnitt I - Zusammensetzung Art. 2 - Innerhalb der Föderalen Gesetzgebenden Kammern wird ein parlamentarischer Ausschuss eingerichtet, der mit der Evaluation der Rechtsvorschriften beauftragt ist, nachstehend der Ausschuss genannt.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. elf Abgeordneten, die von der Abgeordnetenkammer nach Verhältnis der Vertretung ihrer Fraktionen bestimmt werden, 2.elf Senatoren, die vom Senat nach Verhältnis der Vertretung seiner Fraktionen bestimmt werden. Mindestens die Hälfte von ihnen wird unter den Gemeinschaftssenatoren bestimmt.

Der Ausschuss umfasst ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder.

Abschnitt II - Zuständigkeiten Unterabschnitt I - Anträge und deren Bearbeitung Art. 3 - Der Ausschuss erkennt in den Anträgen, die an ihn gerichtet werden und in denen auf Folgendes hingewiesen wird: 1. auf Probleme, die bei der Anwendung der seit mindestens drei Jahren geltenden Gesetze entstehen und die mit der Komplexität der Texte, mit den darin vorhandenen Lücken, der Inkohärenz oder den Fehlern, der mangelnden Präzision und der daraus hervorgehenden mehrdeutigen Interpretation oder mit dem veralteten oder widersprüchlichen Charakter der Texte zu tun haben, 2.auf fehlende Anpassung der seit mindestens drei Jahren geltenden Gesetze an die von ihnen geregelten Situationen.

In den Anträgen der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Dienste darf auf Schwierigkeiten hingewiesen werden, mit denen diese Behörden bei Anwendung der Gesetzesbestimmungen, die unmittelbar für sie bestimmt sind, konfrontiert werden.

Art. 4 - Folgende Personen und Dienste sind befugt, beim Ausschuss einen in Artikel 3 erwähnten Antrag einzureichen: 1. jeder Verwaltungsdienst, der beauftragt ist, das Gesetz anzuwenden, oder jede öffentliche Behörde, die beauftragt ist, die Anwendung des Gesetzes zu kontrollieren, 2.jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, 3. die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren. Diese Anträge müssen vom Antragsteller oder, was die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Dienste oder Behörden betrifft, vom Verantwortlichen des Dienstes oder der Behörde unterzeichnet sein.

Art. 5 - Die Anträge müssen schriftlich formuliert, präzise und kurzgefasst sein und der in Artikel 3 erwähnten Definition entsprechen.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit müssen im Antrag folgende Angaben enthalten sein: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 3. genaue Angabe der beanstandeten Gesetzestexte, 4.genaue Bestimmung der angeführten Beanstandungen, 5. Angabe des mit der Anwendung des beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes, 6.Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes bezüglich der vom Antragsteller angeführten Beanstandungen, 7. jede nähere Angabe, die durch die Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegt wird. In Abweichung von Absatz 2 Nr. 6 sind Anträge, die keine Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes enthalten, zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass dieser Dienst ihm binnen dreissig Tagen nach dem Datum seines ersten Antrags nicht geantwortet hat.

Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit auf einem Musterformular eingereicht werden, dessen Form der Ausschuss unmittelbar nach seiner Einsetzung festlegt.

Die Anträge werden in einer der drei Landessprachen abgefasst und per Briefpost oder elektronische Post verschickt.

Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren können den Ausschuss anrufen, ohne die in den vorhergehenden Absätzen vorgeschriebenen Formalitäten einzuhalten. Sie achten jedoch darauf, die beanstandeten Gesetzestexte und die gegen sie angeführten Beanstandungen schriftlich und präzise zu bestimmen.

Art. 6 - Der Ausschuss kann von Amts wegen alle Anträge abweisen, die er in Anwendung der Artikel 3 bis 5 als unzulässig erachtet.

Der Ausschuss kann auswählen, welche Anträge er untersuchen wird. Er achtet darauf, die Gesetze, deren Unanwendbarkeit das reibungslose Funktionieren des Rechtssystems ernsthaft beeinträchtigt, und die Gesetze, deren Anwendung einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand für Bürger oder Unternehmen nach sich zieht, vorrangig zu evaluieren.

Der Ausschuss setzt den Antragsteller unverzüglich von seinem Beschluss in Kenntnis, den Antrag zu bearbeiten oder nicht oder die Untersuchung aufzuschieben. Die Weigerung, einen Antrag zu behandeln, wird mit Gründen versehen.

Art. 7 - Der Ausschuss untersucht durch Heranziehung der Kriterien der Effizienz, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Kohärenz die Anträge, in denen auf Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gesetzen und gegebenenfalls auf die fehlende Anpassung der Gesetze an die von ihnen geregelten Situationen hingewiesen wird. In letzterem Fall prüft er, ob die eingesetzten Mittel die gewünschte Wirkung haben und die gesteckten Ziele erreicht werden können.

Zu diesem Zweck kann er Sachverständige hinzuziehen, um zu einer genaueren Analyse zu gelangen. Er kann ebenfalls Untersuchungen vornehmen lassen bei den mit der Anwendung der beanstandeten Gesetzestexte beauftragten Diensten, bei den Berufskategorien, auf die diese Texte angewendet werden, und bei den betreffenden Personen.

Art. 8 - Nachdem der Ausschuss einen Antrag untersucht hat, verfasst er darüber einen Bericht. Dieser Bericht wird der Abgeordnetenkammer, dem Senat und dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Minister übermittelt.

Gegebenenfalls kann der Ausschuss dem Bericht bei Konsens einen Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen.

Der Ausschuss setzt den Antragsteller darüber in Kenntnis, wie seinem Antrag Folge geleistet worden ist.

Unterabschnitt II - Berücksichtigung der Rechtsprechung des Schiedshofes Art. 9 - Einmal im Monat berücksichtigt der Ausschuss die Entscheide des Schiedshofes, die einen Einfluss auf die Effizienz des Rechtssystems haben.

Diese Berücksichtigung ist Gegenstand eines Berichts, dem bei Konsens gegebenenfalls ein Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beigefügt werden kann.

Art. 10 - Gegebenenfalls setzt der Berichterstatter die Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich zuständigen Minister von der Notwendigkeit in Kenntnis, die vom Schiedshof in Frage gestellten Gesetzesvorschriften ganz oder teilweise abzuändern.

Unterabschnitt III - Den Gesetzgebenden Kammern übermittelte Berichte und deren Bearbeitung Art. 11 - Der Generalprokurator beim Kassationshof und das Kollegium der Generalprokuratoren übermitteln dem Ausschuss im Laufe des Monats Oktober einen Bericht, der eine Übersicht über die Gesetze umfasst, die den Gerichtshöfen und Gerichten während des abgelaufenen Gerichtsjahres Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung bereitet haben.

Art. 12 - Entsprechend den in Artikel 7 bestimmten Regeln analysiert der Ausschuss die Berichte, die Drittstellen aufgrund des Gesetzes an die Gesetzgebenden Kammern richten, und fasst sie zusammen.

Art. 13 - Unbeschadet des Artikels 14 darf der Ausschuss die Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich zuständigen Minister durch einen Bericht von den bedeutenden Schwierigkeiten in Kenntnis setzen, die mit der Anwendung eines seit mindestens drei Jahren geltenden Gesetzes verbunden sind und auf die in den Berichten der in Artikel 12 erwähnten Drittstellen hingewiesen wird. Gegebenenfalls kann der Ausschuss seinem Bericht bei Konsens einen Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen.

Unterabschnitt IV - Jahresbericht Art. 14 - Der Vorsitzende des Ausschusses legt der Abgeordnetenkammer und dem Senat jedes Jahr im Lauf des Monats Dezember einen Tätigkeitsbericht vor.

Abschnitt III - Arbeitsweise Art. 15 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer und vom Senat gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 16 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder bitten, seinen Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder dürfen beantragen, angehört zu werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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