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Wet van 25 april 2004
gepubliceerd op 06 februari 2012

Wet betreffende de erkenning van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke gewelddaden begeleiden. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000052
pub.
06/02/2012
prom.
25/04/2004
ELI
eli/wet/2004/04/25/2012000052/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2004. - Wet betreffende de erkenning van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke gewelddaden begeleiden. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004 betreffende de erkenning van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke gewelddaden begeleiden (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2004).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. APRIL 2004 - Gesetz über die Zulassung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Der Minister der Justiz kann, nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt holt, in jedem Gerichtsbezirk eine oder mehrere Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten zulassen.

Art. 3 - Unter "Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" sind im Sinne des vorliegenden Gesetzes Vereinigungen zu verstehen, die satzungsgemäss als Aufgabe haben: 1. den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten alle nützlichen Informationen über die durch das Gesetz vorgesehenen Verfahren und Verteidigungsmittel mitzuteilen, die ihnen zur Verfügung stehen, wenn sie infolge einer strafbaren Handlung Schaden erlitten haben, 2.den Opfern bei allen materiellen Handlungen und Schritten, die sie unternehmen müssen, um ihre Rechte geltend zu machen, zu helfen, ausser beim Auftreten vor den Untersuchungsgerichten oder erkennenden Gerichten, 3. entweder auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen Einrichtungen für Opferhilfe oder -betreuung mit diesen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, 4.im Allgemeinen alles zu tun, um der breiten Öffentlichkeit zu helfen, die Strukturen und die Arbeitsweise der gerichtlichen Instanzen und der Polizeidienste besser kennen und verstehen zu lernen.

Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Vereinigungen müssen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen sein. Art. 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen der Vereinigung die in Artikel 2 erwähnte Zulassung gewährt wird. Diese Bedingungen können sich insbesondere beziehen auf: 1. die Zusammenarbeit, die zwischen der Vereinigung und dem Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestehen muss, 2.die moralischen Eigenschaften und die beruflichen Qualifikationen, die die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Führungspersonals der Vereinigung besitzen müssen, 3. die Finanzierungsweise und die Finanzmittel der Vereinigung. Die Zulassung bringt für die Vereinigung das Anrecht auf einen öffentlichen Zuschuss mit sich. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise dieser Zuschuss zuerkannt wird. Die Zulassung und der öffentliche Zuschuss können vom Minister der Justiz entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Prokurators des Königs entzogen werden, wenn die Vereinigung die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn sie ihre satzungsgemässen Aufträge offensichtlich schlecht ausführt, wie es aus einem vom Prokurator des Königs erstellten Bericht hervorgeht.

Art. 6 - Die zugelassenen Vereinigungen müssen jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des vergangenen Jahres erstellen. Dieser Bericht wird dem Minister der Justiz übermittelt, der die so gesammelten Daten zu einem einzigen Bericht zusammenfügt. Der Bericht des Ministers der Justiz wird dem Hohen Justizrat und dem Senat übermittelt.

Art. 7 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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