← Terug naar "Wet betreffende de erkenning van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke gewelddaden begeleiden. - Duitse vertaling "
Wet betreffende de erkenning van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke gewelddaden begeleiden. - Duitse vertaling | Loi relative à l'agrément de certaines associations sans but lucratif d'accompagnement des victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 APRIL 2004. - Wet betreffende de erkenning van bepaalde | 25 AVRIL 2004. - Loi relative à l'agrément de certaines associations |
verenigingen zonder winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke | sans but lucratif d'accompagnement des victimes d'actes intentionnels |
gewelddaden begeleiden. - Duitse vertaling | de violence. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
april 2004 betreffende de erkenning van bepaalde verenigingen zonder | loi du 25 avril 2004 relative à l'agrément de certaines associations |
winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke gewelddaden begeleiden | sans but lucratif d'accompagnement des victimes d'actes intentionnels |
(Belgisch Staatsblad van 7 mei 2004). | de violence (Moniteur belge du 7 mai 2004). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. APRIL 2004 - Gesetz über die Zulassung bestimmter Vereinigungen | 25. APRIL 2004 - Gesetz über die Zulassung bestimmter Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher | ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher |
Gewalttaten | Gewalttaten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Der Minister der Justiz kann, nachdem er die Stellungnahme | Art. 2 - Der Minister der Justiz kann, nachdem er die Stellungnahme |
des Prokurators des Königs eingeholt holt, in jedem Gerichtsbezirk | des Prokurators des Königs eingeholt holt, in jedem Gerichtsbezirk |
eine oder mehrere Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher | eine oder mehrere Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher |
Gewalttaten zulassen. | Gewalttaten zulassen. |
Art. 3 - Unter "Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher | Art. 3 - Unter "Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher |
Gewalttaten" sind im Sinne des vorliegenden Gesetzes Vereinigungen zu | Gewalttaten" sind im Sinne des vorliegenden Gesetzes Vereinigungen zu |
verstehen, die satzungsgemäss als Aufgabe haben: | verstehen, die satzungsgemäss als Aufgabe haben: |
1. den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten alle nützlichen Informationen | 1. den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten alle nützlichen Informationen |
über die durch das Gesetz vorgesehenen Verfahren und | über die durch das Gesetz vorgesehenen Verfahren und |
Verteidigungsmittel mitzuteilen, die ihnen zur Verfügung stehen, wenn | Verteidigungsmittel mitzuteilen, die ihnen zur Verfügung stehen, wenn |
sie infolge einer strafbaren Handlung Schaden erlitten haben, | sie infolge einer strafbaren Handlung Schaden erlitten haben, |
2. den Opfern bei allen materiellen Handlungen und Schritten, die sie | 2. den Opfern bei allen materiellen Handlungen und Schritten, die sie |
unternehmen müssen, um ihre Rechte geltend zu machen, zu helfen, | unternehmen müssen, um ihre Rechte geltend zu machen, zu helfen, |
ausser beim Auftreten vor den Untersuchungsgerichten oder erkennenden | ausser beim Auftreten vor den Untersuchungsgerichten oder erkennenden |
Gerichten, | Gerichten, |
3. entweder auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen | 3. entweder auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen |
Einrichtungen für Opferhilfe oder -betreuung mit diesen Einrichtungen | Einrichtungen für Opferhilfe oder -betreuung mit diesen Einrichtungen |
zusammenzuarbeiten, | zusammenzuarbeiten, |
4. im Allgemeinen alles zu tun, um der breiten Öffentlichkeit zu | 4. im Allgemeinen alles zu tun, um der breiten Öffentlichkeit zu |
helfen, die Strukturen und die Arbeitsweise der gerichtlichen | helfen, die Strukturen und die Arbeitsweise der gerichtlichen |
Instanzen und der Polizeidienste besser kennen und verstehen zu | Instanzen und der Polizeidienste besser kennen und verstehen zu |
lernen. | lernen. |
Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Vereinigungen müssen | Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Vereinigungen müssen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gesetzes vom | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gesetzes vom |
27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die | internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die |
Stiftungen sein. | Stiftungen sein. |
Art. 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Bedingungen, unter denen der Vereinigung die in Artikel 2 | Erlass die Bedingungen, unter denen der Vereinigung die in Artikel 2 |
erwähnte Zulassung gewährt wird. Diese Bedingungen können sich | erwähnte Zulassung gewährt wird. Diese Bedingungen können sich |
insbesondere beziehen auf: | insbesondere beziehen auf: |
1. die Zusammenarbeit, die zwischen der Vereinigung und dem Dienst der | 1. die Zusammenarbeit, die zwischen der Vereinigung und dem Dienst der |
Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestehen muss, | Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestehen muss, |
2. die moralischen Eigenschaften und die beruflichen Qualifikationen, | 2. die moralischen Eigenschaften und die beruflichen Qualifikationen, |
die die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Führungspersonals der | die die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Führungspersonals der |
Vereinigung besitzen müssen, | Vereinigung besitzen müssen, |
3. die Finanzierungsweise und die Finanzmittel der Vereinigung. | 3. die Finanzierungsweise und die Finanzmittel der Vereinigung. |
Die Zulassung bringt für die Vereinigung das Anrecht auf einen | Die Zulassung bringt für die Vereinigung das Anrecht auf einen |
öffentlichen Zuschuss mit sich. Der König bestimmt durch einen im | öffentlichen Zuschuss mit sich. Der König bestimmt durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen und auf welche | Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen und auf welche |
Weise dieser Zuschuss zuerkannt wird. Die Zulassung und der | Weise dieser Zuschuss zuerkannt wird. Die Zulassung und der |
öffentliche Zuschuss können vom Minister der Justiz entweder auf | öffentliche Zuschuss können vom Minister der Justiz entweder auf |
eigene Initiative oder auf Antrag des Prokurators des Königs entzogen | eigene Initiative oder auf Antrag des Prokurators des Königs entzogen |
werden, wenn die Vereinigung die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen | werden, wenn die Vereinigung die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen |
nicht mehr erfüllt oder wenn sie ihre satzungsgemässen Aufträge | nicht mehr erfüllt oder wenn sie ihre satzungsgemässen Aufträge |
offensichtlich schlecht ausführt, wie es aus einem vom Prokurator des | offensichtlich schlecht ausführt, wie es aus einem vom Prokurator des |
Königs erstellten Bericht hervorgeht. | Königs erstellten Bericht hervorgeht. |
Art. 6 - Die zugelassenen Vereinigungen müssen jedes Jahr einen | Art. 6 - Die zugelassenen Vereinigungen müssen jedes Jahr einen |
Bericht über ihre Tätigkeiten des vergangenen Jahres erstellen. Dieser | Bericht über ihre Tätigkeiten des vergangenen Jahres erstellen. Dieser |
Bericht wird dem Minister der Justiz übermittelt, der die so | Bericht wird dem Minister der Justiz übermittelt, der die so |
gesammelten Daten zu einem einzigen Bericht zusammenfügt. Der Bericht | gesammelten Daten zu einem einzigen Bericht zusammenfügt. Der Bericht |
des Ministers der Justiz wird dem Hohen Justizrat und dem Senat | des Ministers der Justiz wird dem Hohen Justizrat und dem Senat |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 7 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 7 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. | das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |