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Meertalige weergave van Wet van 25/04/2004
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Wet betreffende de erkenning van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke gewelddaden begeleiden. - Duitse vertaling Loi relative à l'agrément de certaines associations sans but lucratif d'accompagnement des victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 APRIL 2004. - Wet betreffende de erkenning van bepaalde 25 AVRIL 2004. - Loi relative à l'agrément de certaines associations
verenigingen zonder winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke sans but lucratif d'accompagnement des victimes d'actes intentionnels
gewelddaden begeleiden. - Duitse vertaling de violence. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2004 betreffende de erkenning van bepaalde verenigingen zonder loi du 25 avril 2004 relative à l'agrément de certaines associations
winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke gewelddaden begeleiden sans but lucratif d'accompagnement des victimes d'actes intentionnels
(Belgisch Staatsblad van 7 mei 2004). de violence (Moniteur belge du 7 mai 2004).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. APRIL 2004 - Gesetz über die Zulassung bestimmter Vereinigungen 25. APRIL 2004 - Gesetz über die Zulassung bestimmter Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher
Gewalttaten Gewalttaten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Der Minister der Justiz kann, nachdem er die Stellungnahme Art. 2 - Der Minister der Justiz kann, nachdem er die Stellungnahme
des Prokurators des Königs eingeholt holt, in jedem Gerichtsbezirk des Prokurators des Königs eingeholt holt, in jedem Gerichtsbezirk
eine oder mehrere Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher eine oder mehrere Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher
Gewalttaten zulassen. Gewalttaten zulassen.
Art. 3 - Unter "Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher Art. 3 - Unter "Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher
Gewalttaten" sind im Sinne des vorliegenden Gesetzes Vereinigungen zu Gewalttaten" sind im Sinne des vorliegenden Gesetzes Vereinigungen zu
verstehen, die satzungsgemäss als Aufgabe haben: verstehen, die satzungsgemäss als Aufgabe haben:
1. den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten alle nützlichen Informationen 1. den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten alle nützlichen Informationen
über die durch das Gesetz vorgesehenen Verfahren und über die durch das Gesetz vorgesehenen Verfahren und
Verteidigungsmittel mitzuteilen, die ihnen zur Verfügung stehen, wenn Verteidigungsmittel mitzuteilen, die ihnen zur Verfügung stehen, wenn
sie infolge einer strafbaren Handlung Schaden erlitten haben, sie infolge einer strafbaren Handlung Schaden erlitten haben,
2. den Opfern bei allen materiellen Handlungen und Schritten, die sie 2. den Opfern bei allen materiellen Handlungen und Schritten, die sie
unternehmen müssen, um ihre Rechte geltend zu machen, zu helfen, unternehmen müssen, um ihre Rechte geltend zu machen, zu helfen,
ausser beim Auftreten vor den Untersuchungsgerichten oder erkennenden ausser beim Auftreten vor den Untersuchungsgerichten oder erkennenden
Gerichten, Gerichten,
3. entweder auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen 3. entweder auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen
Einrichtungen für Opferhilfe oder -betreuung mit diesen Einrichtungen Einrichtungen für Opferhilfe oder -betreuung mit diesen Einrichtungen
zusammenzuarbeiten, zusammenzuarbeiten,
4. im Allgemeinen alles zu tun, um der breiten Öffentlichkeit zu 4. im Allgemeinen alles zu tun, um der breiten Öffentlichkeit zu
helfen, die Strukturen und die Arbeitsweise der gerichtlichen helfen, die Strukturen und die Arbeitsweise der gerichtlichen
Instanzen und der Polizeidienste besser kennen und verstehen zu Instanzen und der Polizeidienste besser kennen und verstehen zu
lernen. lernen.
Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Vereinigungen müssen Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Vereinigungen müssen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gesetzes vom Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gesetzes vom
27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die
Stiftungen sein. Stiftungen sein.
Art. 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Bedingungen, unter denen der Vereinigung die in Artikel 2 Erlass die Bedingungen, unter denen der Vereinigung die in Artikel 2
erwähnte Zulassung gewährt wird. Diese Bedingungen können sich erwähnte Zulassung gewährt wird. Diese Bedingungen können sich
insbesondere beziehen auf: insbesondere beziehen auf:
1. die Zusammenarbeit, die zwischen der Vereinigung und dem Dienst der 1. die Zusammenarbeit, die zwischen der Vereinigung und dem Dienst der
Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestehen muss, Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestehen muss,
2. die moralischen Eigenschaften und die beruflichen Qualifikationen, 2. die moralischen Eigenschaften und die beruflichen Qualifikationen,
die die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Führungspersonals der die die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Führungspersonals der
Vereinigung besitzen müssen, Vereinigung besitzen müssen,
3. die Finanzierungsweise und die Finanzmittel der Vereinigung. 3. die Finanzierungsweise und die Finanzmittel der Vereinigung.
Die Zulassung bringt für die Vereinigung das Anrecht auf einen Die Zulassung bringt für die Vereinigung das Anrecht auf einen
öffentlichen Zuschuss mit sich. Der König bestimmt durch einen im öffentlichen Zuschuss mit sich. Der König bestimmt durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen und auf welche Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen und auf welche
Weise dieser Zuschuss zuerkannt wird. Die Zulassung und der Weise dieser Zuschuss zuerkannt wird. Die Zulassung und der
öffentliche Zuschuss können vom Minister der Justiz entweder auf öffentliche Zuschuss können vom Minister der Justiz entweder auf
eigene Initiative oder auf Antrag des Prokurators des Königs entzogen eigene Initiative oder auf Antrag des Prokurators des Königs entzogen
werden, wenn die Vereinigung die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen werden, wenn die Vereinigung die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen
nicht mehr erfüllt oder wenn sie ihre satzungsgemässen Aufträge nicht mehr erfüllt oder wenn sie ihre satzungsgemässen Aufträge
offensichtlich schlecht ausführt, wie es aus einem vom Prokurator des offensichtlich schlecht ausführt, wie es aus einem vom Prokurator des
Königs erstellten Bericht hervorgeht. Königs erstellten Bericht hervorgeht.
Art. 6 - Die zugelassenen Vereinigungen müssen jedes Jahr einen Art. 6 - Die zugelassenen Vereinigungen müssen jedes Jahr einen
Bericht über ihre Tätigkeiten des vergangenen Jahres erstellen. Dieser Bericht über ihre Tätigkeiten des vergangenen Jahres erstellen. Dieser
Bericht wird dem Minister der Justiz übermittelt, der die so Bericht wird dem Minister der Justiz übermittelt, der die so
gesammelten Daten zu einem einzigen Bericht zusammenfügt. Der Bericht gesammelten Daten zu einem einzigen Bericht zusammenfügt. Der Bericht
des Ministers der Justiz wird dem Hohen Justizrat und dem Senat des Ministers der Justiz wird dem Hohen Justizrat und dem Senat
übermittelt. übermittelt.
Art. 7 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 7 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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