gepubliceerd op 07 februari 2014
Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 MEI 1989. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei 1989 houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 23. MAI 1989 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens Nr.150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. TINDEMANS Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET
Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, in denen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Arbeitsverwaltung gefordert wird; hält es für wünschenswert, dass Urkunden angenommen werden, die Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen; verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist ferner auf das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten und die in den genannten Übereinkommen dargelegten Ziele zu verwirklichen; erkennt die Notwendigkeit an, die Unabhängigkeit der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer voll zu wahren, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die die Vereinigungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen gewährleisten - insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 - und die jede Einmischung der Behörden untersagen, durch die diese Rechte beschränkt würden oder ihre rechtmäßige Ausübung behindert würde, und ist der Auffassung, dass den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Erreichung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts eine wesentliche Rolle zufällt; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen; die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird.
Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens a) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitsverwaltung" die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik;b) umfasst der Ausdruck "System der Arbeitsverwaltung" alle Organe der öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich oder damit befasst sind - gleich ob es sich um ministerielle Dienststellen oder öffentliche Institutionen einschließlich halbstaatlicher und regionaler oder lokaler Stellen oder irgendeine andere Form der dezentralisierten Verwaltung handelt -, sowie jeden institutionellen Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeiten solcher Organe und für die Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und ihrer Verbände. Artikel 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - übertragen oder anvertrauen.
Artikel 3 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als Angelegenheiten betrachten, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis durch direkte Verhandlungen zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden.
Artikel 4 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür zu sorgen, dass in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet wird und wirksam funktioniert und dass die ihm zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß koordiniert werden.
Artikel 5 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung Beratungen, Zusammenarbeit und Verhandlungen zwischen den öffentlichen Stellen und den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - zu gewährleisten.2. Diese Vorkehrungen sind, soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie für die verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu treffen. Artikel 6 1. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sind je nach Sachlage für die Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Arbeitspolitik verantwortlich oder wirken dabei mit und sind im Rahmen der öffentlichen Verwaltung das Instrument für die Vorbereitung und Durchführung der zur Verwirklichung dieser Politik erlassenen Rechtsvorschriften.2. Diese Stellen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Arbeitsnormen insbesondere a) an der Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Beschäftigungspolitik gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis mitzuwirken;b) die Lage der Beschäftigten, Arbeitslosen und Unterbeschäftigten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis auf dem Gebiet der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und des Arbeitslebens zu untersuchen und laufend zu beobachten, auf Mängel und Missstände in diesen Bereichen hinzuweisen und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen;c) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden, soweit es mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine wirksame Beratung und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwischen diesen Verbänden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu fördern;d) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden auf Wunsch eine fachliche Beratung zukommen zu lassen. Artikel 7 Falls die innerstaatlichen Verhältnisse es zur Befriedigung der Bedürfnisse der größtmöglichen Zahl von Arbeitnehmern erfordern und soweit solche Tätigkeiten noch nicht erfasst sind, hat jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Ausdehnung der Aufgaben des Systems der Arbeitsverwaltung - nötigenfalls stufenweise - auf Tätigkeiten zu fördern, die in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen durchzuführen sind und die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsleben von Erwerbstätigengruppen betreffen, die rechtlich nicht als abhängig Beschäftigte gelten, wie z. B. a) Pächter, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte;b) selbständig erwerbstätige Personen, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen und die im informellen Sektor tätig sind, wie er in der innerstaatlichen Praxis verstanden wird;c) Mitglieder von Genossenschaften und in Betrieben mit Arbeiterselbstverwaltung tätige Personen;d) Personen, die im Rahmen von Systemen tätig sind, die auf gemeinschaftlichen Gepflogenheiten oder Traditionen beruhen. Artikel 8 Soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, haben die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung an der Ausarbeitung der staatlichen Politik auf dem Gebiet der internationalen Arbeitsangelegenheiten und an der Vertretung des Staates in diesen Angelegenheiten mitzuwirken und zur Vorbereitung der auf innerstaatlicher Ebene in diesem Bereich zu treffenden Maßnahmen beizutragen.
Artikel 9 Im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Systems der Arbeitsverwaltung in der durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die innerstaatliche Praxis bestimmten Weise muss das Arbeitsministerium oder eine andere vergleichbare Stelle über die Mittel verfügen, um feststellen zu können, ob halbstaatliche Stellen, die für bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung zuständig sind, und regionale oder lokale Stellen, denen solche Tätigkeiten übertragen worden sind, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften handeln und die ihnen gesetzten Ziele beachten.
Artikel 10 1. Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung muss sich aus Personen zusammensetzen, die für die ihnen übertragenen Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sind, Zugang zu der dafür erforderlichen Ausbildung haben und von unzulässigen äußeren Einflüssen unabhängig sind.2. Dieses Personal hat über den Status, die materiellen Mittel und die Finanzmittel zu verfügen, die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Artikel 11 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 12 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Artikel 13 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen;die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden;in der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 14 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Artikel 15 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 16 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 17 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, dass das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 18 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978
Staaten
Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung
Datum des internen Inkrafttretens
ÄGYPTEN
Ratifikation
05.12.1991
05.12.1992
ALBANIEN
Ratifikation
24.07.2002
24.07.2003
ALGERIEN
Ratifikation
26.01.1984
26.01.1985
ANDORRA
Unbestimmt
ANGOLA
Unbestimmt
ANTIGUA UND BARBUDA
Ratifikation
16.09.2002
16.09.2003
ÄQUATORIALGUINEA
Unbestimmt
ARGENTINIEN
Ratifikation
20.02.2004
20.02.2005
ARMENIEN
Ratifikation
18.05.2005
18.05.2006
ASERBAIDSCHAN
Unbestimmt
ÄTHIOPIEN
Unbestimmt
AUSTRALIEN
Ratifikation
10.09.1985
10.09.1986
BAHAMAS
Unbestimmt
BAHREIN
Unbestimmt
BANGLADESCH
Unbestimmt
BARBADOS
Unbestimmt
BELGIEN
Ratifikation
21.10.2011
21.10.2012
BELIZE
Ratifikation
06.03.2000
06.03.2001
BENIN
Ratifikation
11.06.2001
11.06.2002
BERMUDA
Unbestimmt
BHUTAN
Unbestimmt
BOLIVIEN
Unbestimmt
BOTSUANA
Unbestimmt
BRASILIEN
Unbestimmt
BRUNEI
Unbestimmt
BULGARIEN
Unbestimmt
BURKINA FASO
Ratifikation
03.04.1980
03.04.1981
BURUNDI
Unbestimmt
CHILE
Unbestimmt
CHINA (VOLKSREPUBLIK)
Ratifikation
07.03.2002
07.03.2003
COSTA RICA
Ratifikation
25.09.1984
25.09.1985
DÄNEMARK
Ratifikation
05.06.1981
05.06.1982
DEUTSCHLAND
Ratifikation
26.02.1981
26.02.1982
DOMINICA
Ratifikation
26.07.2004
26.07.2005
DOMINIKANISCHE REPUBLIK
Ratifikation
15.06.1999
15.06.2000
DSCHIBUTI
Unbestimmt
ECUADOR
Unbestimmt
EL SALVADOR
Ratifikation
02.02.2001
02.02.2002
ELFENBEINKÜSTE
Unbestimmt
ESTLAND
Unbestimmt
FIDSCHI
Unbestimmt
FINNLAND
Ratifikation
25.02.1980
25.02.1981
FRANKREICH
Unbestimmt
FRANZÖSISCH-GUAYANA
Unbestimmt
FRANZÖSISCH-POLYNESIEN
Unbestimmt
GABUN
Ratifikation
11.10.1979
11.10.1980
GEORGIEN
Unbestimmt
GHANA
Ratifikation
27.05.1986
27.05.1987
GRENADA
Unbestimmt
GRIECHENLAND
Ratifikation
31.07.1985
31.07.1986
GUAM
Unbestimmt
GUATEMALA
Unbestimmt
GUINEA
Ratifikation
08.06.1982
08.06.1983
GUINEA-BISSAU
Unbestimmt
GUYANA
Ratifikation
10.01.1983
10.01.1984
HAITI
Unbestimmt
HONDURAS
Unbestimmt
INDIEN
Unbestimmt
INDONESIEN
Unbestimmt
IRAK
Ratifikation
10.07.1980
11.10.1980
IRAN
Unbestimmt
IRLAND
Unbestimmt
ISLAND
Unbestimmt
ISRAEL
Ratifikation
07.12.1979
11.10.1980
ITALIEN
Ratifikation
28.02.1985
28.02.1986
JAMAIKA
Ratifikation
04.06.1984
04.06.1985
JAPAN
Unbestimmt
JEMEN
Unbestimmt
JORDANIEN
Ratifikation
10.07.2003
10.07.2004
KAMBODSCHA
Ratifikation
23.08.1999
23.08.2000
KAMERUN
Unbestimmt
KANADA
Unbestimmt
KAP VERDE (INSELN)
Unbestimmt
KATAR
Unbestimmt
KENIA
Unbestimmt
KIRGISISTAN
Ratifikation
22.12.2003
22.12.2004
KOLUMBIEN
Unbestimmt
KOMOREN
Unbestimmt
KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK)
Ratifikation
03.04.1987
03.04.1988
KONGO (REPUBLIK)
Ratifikation
24.06.1986
24.06.1987
KROATIEN
Unbestimmt
KUBA
Ratifikation
29.12.1980
29.12.1981
KUWAIT
Unbestimmt
LAOS
Unbestimmt
LESOTHO
Ratifikation
14.06.2001
14.06.2002
LETTLAND
Ratifikation
08.03.1993
08.03.1994
LIBANON
Ratifikation
04.04.2005
04.04.2006
LIBERIA
Ratifikation
02.06.2003
02.06.2004
LIBYEN
Unbestimmt
LIECHTENSTEIN
Unbestimmt
LITAUEN
Unbestimmt
LUXEMBURG
Ratifikation
21.03.2001
21.03.2002
MADAGASKAR
Unbestimmt
MALAWI
Ratifikation
19.11.1999
19.11.2000
MALAYSIA
Unbestimmt
MALEDIVEN
Unbestimmt
MALI
Ratifikation
23.01.2008
23.01.2009
MALTA
Unbestimmt
MAROKKO
Ratifikation
03.04.2009
03.04.2010
MARTINIQUE
Unbestimmt
MAURETANIEN
Unbestimmt
MAURITIUS
Ratifikation
05.04.2004
05.04.2005
MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)
Unbestimmt
MEXIKO
Ratifikation
10.02.1982
10.02.1983
MOLDAU
Ratifikation
10.11.2006
10.11.2007
MONACO
Unbestimmt
MONGOLEI
Unbestimmt
MOSAMBIK
Unbestimmt
MYANMAR (BIRMA)
Unbestimmt
NAMIBIA
Ratifikation
28.06.1996
28.06.1997
NEPAL
Unbestimmt
NEUKALEDONIEN
Unbestimmt
NEUSEELAND
Unbestimmt
NICARAGUA
Unbestimmt
NIEDERLANDE
Ratifikation
08.08.1980
11.10.1980
NIGER
Unbestimmt
NIGERIA
Unbestimmt
NORDKOREA
Ratifikation
08.12.1997
08.12.1998
NORWEGEN
Ratifikation
19.03.1980
11.10.1980
OMAN
Unbestimmt
ÖSTERREICH
Unbestimmt
PAKISTAN
Unbestimmt
PANAMA
Unbestimmt
PAPUA-NEUGUINEA
Unbestimmt
PARAGUAY
Unbestimmt
PERU
Unbestimmt
PHILIPPINEN
Unbestimmt
POLEN
Unbestimmt
PORTUGAL
Ratifikation
09.01.1981
09.01.1982
REUNION
Unbestimmt
RUANDA
Unbestimmt
RUMÄNIEN
Ratifikation
04.11.2008
04.11.2009
RUSSLAND
Ratifikation
02.07.1998
02.07.1999
SALOMONEN
Unbestimmt
SAMBIA
Ratifikation
19.08.1980
11.10.1980
SAMOA
Unbestimmt
SAN MARINO
Ratifikation
19.04.1988
19.04.1989
SAO TOME UND PRINCIPE
Unbestimmt
SAUDI-ARABIEN
Unbestimmt
SCHWEDEN
Ratifikation
11.06.1979
11.10.1980
SCHWEIZ
Ratifikation
03.03.1981
03.03.1982
SENEGAL
Unbestimmt
SEYCHELLEN
Ratifikation
23.11.1999
23.11.2000
SIERRA LEONE
Unbestimmt
SIMBABWE
Ratifikation
27.08.1998
27.08.1999
SINGAPUR
Unbestimmt
SLOWAKEI
Unbestimmt
SOMALIA
Unbestimmt
SPANIEN
Ratifikation
03.03.1982
03.03.1983
SRI LANKA
Unbestimmt
ST. LUCIA
Unbestimmt
ST. PIERRE UND MIQUELON
Unbestimmt
ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN
Unbestimmt
SÜDAFRIKA
Unbestimmt
SUDAN
Unbestimmt
SÜDKOREA
Unbestimmt
SURINAME
Ratifikation
29.09.1981
29.09.1982
SWASILAND
Unbestimmt
SYRIEN
Unbestimmt
TANSANIA
Unbestimmt
THAILAND
Unbestimmt
TOGO
Ratifikation
30.03.2012
30.03.2013
TONGA
Unbestimmt
TRINIDAD UND TOBAGO
Ratifikation
17.08.2007
17.08.2008
TSCHAD
Unbestimmt
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Ratifikation
09.10.2000
09.10.2001
TUNESIEN
Ratifikation
23.05.1988
23.05.1989
TÜRKEI
Unbestimmt
UGANDA
Unbestimmt
UKRAINE
Ratifikation
10.11.2004
10.11.2005
UNGARN
Unbestimmt
URUGUAY
Ratifikation
19.06.1989
19.06.1990
VENEZUELA
Ratifikation
17.08.1983
17.08.1984
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
Unbestimmt
VEREINIGTE STAATEN
Ratifikation
03.03.1995
03.03.1996
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Ratifikation
19.03.1980
11.10.1980
VIETNAM
Unbestimmt
WEISSRUSSLAND
Ratifikation
15.09.1993
15.09.1994
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK
Ratifikation
05.06.2006
05.06.2007
ZYPERN
Ratifikation
06.07.1981
06.07.1982