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Wet van 23 mei 1989
gepubliceerd op 07 februari 2014

Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000087
pub.
07/02/2014
prom.
23/05/1989
ELI
eli/wet/1989/05/23/2014000087/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 MEI 1989. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei 1989 houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 23. MAI 1989 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens Nr.150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. TINDEMANS Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET

Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, in denen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Arbeitsverwaltung gefordert wird; hält es für wünschenswert, dass Urkunden angenommen werden, die Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen; verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist ferner auf das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten und die in den genannten Übereinkommen dargelegten Ziele zu verwirklichen; erkennt die Notwendigkeit an, die Unabhängigkeit der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer voll zu wahren, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die die Vereinigungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen gewährleisten - insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 - und die jede Einmischung der Behörden untersagen, durch die diese Rechte beschränkt würden oder ihre rechtmäßige Ausübung behindert würde, und ist der Auffassung, dass den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Erreichung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts eine wesentliche Rolle zufällt; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen; die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird.

Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens a) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitsverwaltung" die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik;b) umfasst der Ausdruck "System der Arbeitsverwaltung" alle Organe der öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich oder damit befasst sind - gleich ob es sich um ministerielle Dienststellen oder öffentliche Institutionen einschließlich halbstaatlicher und regionaler oder lokaler Stellen oder irgendeine andere Form der dezentralisierten Verwaltung handelt -, sowie jeden institutionellen Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeiten solcher Organe und für die Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und ihrer Verbände. Artikel 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - übertragen oder anvertrauen.

Artikel 3 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als Angelegenheiten betrachten, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis durch direkte Verhandlungen zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden.

Artikel 4 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür zu sorgen, dass in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet wird und wirksam funktioniert und dass die ihm zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß koordiniert werden.

Artikel 5 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung Beratungen, Zusammenarbeit und Verhandlungen zwischen den öffentlichen Stellen und den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - zu gewährleisten.2. Diese Vorkehrungen sind, soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie für die verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu treffen. Artikel 6 1. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sind je nach Sachlage für die Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Arbeitspolitik verantwortlich oder wirken dabei mit und sind im Rahmen der öffentlichen Verwaltung das Instrument für die Vorbereitung und Durchführung der zur Verwirklichung dieser Politik erlassenen Rechtsvorschriften.2. Diese Stellen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Arbeitsnormen insbesondere a) an der Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Beschäftigungspolitik gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis mitzuwirken;b) die Lage der Beschäftigten, Arbeitslosen und Unterbeschäftigten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis auf dem Gebiet der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und des Arbeitslebens zu untersuchen und laufend zu beobachten, auf Mängel und Missstände in diesen Bereichen hinzuweisen und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen;c) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden, soweit es mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine wirksame Beratung und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwischen diesen Verbänden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu fördern;d) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden auf Wunsch eine fachliche Beratung zukommen zu lassen. Artikel 7 Falls die innerstaatlichen Verhältnisse es zur Befriedigung der Bedürfnisse der größtmöglichen Zahl von Arbeitnehmern erfordern und soweit solche Tätigkeiten noch nicht erfasst sind, hat jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Ausdehnung der Aufgaben des Systems der Arbeitsverwaltung - nötigenfalls stufenweise - auf Tätigkeiten zu fördern, die in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen durchzuführen sind und die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsleben von Erwerbstätigengruppen betreffen, die rechtlich nicht als abhängig Beschäftigte gelten, wie z. B. a) Pächter, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte;b) selbständig erwerbstätige Personen, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen und die im informellen Sektor tätig sind, wie er in der innerstaatlichen Praxis verstanden wird;c) Mitglieder von Genossenschaften und in Betrieben mit Arbeiterselbstverwaltung tätige Personen;d) Personen, die im Rahmen von Systemen tätig sind, die auf gemeinschaftlichen Gepflogenheiten oder Traditionen beruhen. Artikel 8 Soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, haben die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung an der Ausarbeitung der staatlichen Politik auf dem Gebiet der internationalen Arbeitsangelegenheiten und an der Vertretung des Staates in diesen Angelegenheiten mitzuwirken und zur Vorbereitung der auf innerstaatlicher Ebene in diesem Bereich zu treffenden Maßnahmen beizutragen.

Artikel 9 Im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Systems der Arbeitsverwaltung in der durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die innerstaatliche Praxis bestimmten Weise muss das Arbeitsministerium oder eine andere vergleichbare Stelle über die Mittel verfügen, um feststellen zu können, ob halbstaatliche Stellen, die für bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung zuständig sind, und regionale oder lokale Stellen, denen solche Tätigkeiten übertragen worden sind, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften handeln und die ihnen gesetzten Ziele beachten.

Artikel 10 1. Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung muss sich aus Personen zusammensetzen, die für die ihnen übertragenen Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sind, Zugang zu der dafür erforderlichen Ausbildung haben und von unzulässigen äußeren Einflüssen unabhängig sind.2. Dieses Personal hat über den Status, die materiellen Mittel und die Finanzmittel zu verfügen, die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Artikel 11 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 12 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Artikel 13 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen;die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden;in der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 14 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Artikel 15 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 16 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 17 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, dass das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 18 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978

Staaten

Datum der Authentifizierung

Art der Zustimmung

Datum der Zustimmung

Datum des internen Inkrafttretens

ÄGYPTEN

Ratifikation

05.12.1991

05.12.1992

ALBANIEN

Ratifikation

24.07.2002

24.07.2003

ALGERIEN

Ratifikation

26.01.1984

26.01.1985

ANDORRA

Unbestimmt


ANGOLA

Unbestimmt


ANTIGUA UND BARBUDA

Ratifikation

16.09.2002

16.09.2003

ÄQUATORIALGUINEA

Unbestimmt


ARGENTINIEN

Ratifikation

20.02.2004

20.02.2005

ARMENIEN

Ratifikation

18.05.2005

18.05.2006

ASERBAIDSCHAN

Unbestimmt


ÄTHIOPIEN

Unbestimmt


AUSTRALIEN

Ratifikation

10.09.1985

10.09.1986

BAHAMAS

Unbestimmt


BAHREIN

Unbestimmt


BANGLADESCH

Unbestimmt


BARBADOS

Unbestimmt


BELGIEN

Ratifikation

21.10.2011

21.10.2012

BELIZE

Ratifikation

06.03.2000

06.03.2001

BENIN

Ratifikation

11.06.2001

11.06.2002

BERMUDA

Unbestimmt


BHUTAN

Unbestimmt


BOLIVIEN

Unbestimmt


BOTSUANA

Unbestimmt


BRASILIEN

Unbestimmt


BRUNEI

Unbestimmt


BULGARIEN

Unbestimmt


BURKINA FASO

Ratifikation

03.04.1980

03.04.1981

BURUNDI

Unbestimmt


CHILE

Unbestimmt


CHINA (VOLKSREPUBLIK)

Ratifikation

07.03.2002

07.03.2003

COSTA RICA

Ratifikation

25.09.1984

25.09.1985

DÄNEMARK

Ratifikation

05.06.1981

05.06.1982

DEUTSCHLAND

Ratifikation

26.02.1981

26.02.1982

DOMINICA

Ratifikation

26.07.2004

26.07.2005

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

Ratifikation

15.06.1999

15.06.2000

DSCHIBUTI

Unbestimmt


ECUADOR

Unbestimmt


EL SALVADOR

Ratifikation

02.02.2001

02.02.2002

ELFENBEINKÜSTE

Unbestimmt


ESTLAND

Unbestimmt


FIDSCHI

Unbestimmt


FINNLAND

Ratifikation

25.02.1980

25.02.1981

FRANKREICH

Unbestimmt


FRANZÖSISCH-GUAYANA

Unbestimmt


FRANZÖSISCH-POLYNESIEN

Unbestimmt


GABUN

Ratifikation

11.10.1979

11.10.1980

GEORGIEN

Unbestimmt


GHANA

Ratifikation

27.05.1986

27.05.1987

GRENADA

Unbestimmt


GRIECHENLAND

Ratifikation

31.07.1985

31.07.1986

GUAM

Unbestimmt


GUATEMALA

Unbestimmt


GUINEA

Ratifikation

08.06.1982

08.06.1983

GUINEA-BISSAU

Unbestimmt


GUYANA

Ratifikation

10.01.1983

10.01.1984

HAITI

Unbestimmt


HONDURAS

Unbestimmt


INDIEN

Unbestimmt


INDONESIEN

Unbestimmt


IRAK

Ratifikation

10.07.1980

11.10.1980

IRAN

Unbestimmt


IRLAND

Unbestimmt


ISLAND

Unbestimmt


ISRAEL

Ratifikation

07.12.1979

11.10.1980

ITALIEN

Ratifikation

28.02.1985

28.02.1986

JAMAIKA

Ratifikation

04.06.1984

04.06.1985

JAPAN

Unbestimmt


JEMEN

Unbestimmt


JORDANIEN

Ratifikation

10.07.2003

10.07.2004

KAMBODSCHA

Ratifikation

23.08.1999

23.08.2000

KAMERUN

Unbestimmt


KANADA

Unbestimmt


KAP VERDE (INSELN)

Unbestimmt


KATAR

Unbestimmt


KENIA

Unbestimmt


KIRGISISTAN

Ratifikation

22.12.2003

22.12.2004

KOLUMBIEN

Unbestimmt


KOMOREN

Unbestimmt


KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK)

Ratifikation

03.04.1987

03.04.1988

KONGO (REPUBLIK)

Ratifikation

24.06.1986

24.06.1987

KROATIEN

Unbestimmt


KUBA

Ratifikation

29.12.1980

29.12.1981

KUWAIT

Unbestimmt


LAOS

Unbestimmt


LESOTHO

Ratifikation

14.06.2001

14.06.2002

LETTLAND

Ratifikation

08.03.1993

08.03.1994

LIBANON

Ratifikation

04.04.2005

04.04.2006

LIBERIA

Ratifikation

02.06.2003

02.06.2004

LIBYEN

Unbestimmt


LIECHTENSTEIN

Unbestimmt


LITAUEN

Unbestimmt


LUXEMBURG

Ratifikation

21.03.2001

21.03.2002

MADAGASKAR

Unbestimmt


MALAWI

Ratifikation

19.11.1999

19.11.2000

MALAYSIA

Unbestimmt


MALEDIVEN

Unbestimmt


MALI

Ratifikation

23.01.2008

23.01.2009

MALTA

Unbestimmt


MAROKKO

Ratifikation

03.04.2009

03.04.2010

MARTINIQUE

Unbestimmt


MAURETANIEN

Unbestimmt


MAURITIUS

Ratifikation

05.04.2004

05.04.2005

MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)

Unbestimmt


MEXIKO

Ratifikation

10.02.1982

10.02.1983

MOLDAU

Ratifikation

10.11.2006

10.11.2007

MONACO

Unbestimmt


MONGOLEI

Unbestimmt


MOSAMBIK

Unbestimmt


MYANMAR (BIRMA)

Unbestimmt


NAMIBIA

Ratifikation

28.06.1996

28.06.1997

NEPAL

Unbestimmt


NEUKALEDONIEN

Unbestimmt


NEUSEELAND

Unbestimmt


NICARAGUA

Unbestimmt


NIEDERLANDE

Ratifikation

08.08.1980

11.10.1980

NIGER

Unbestimmt


NIGERIA

Unbestimmt


NORDKOREA

Ratifikation

08.12.1997

08.12.1998

NORWEGEN

Ratifikation

19.03.1980

11.10.1980

OMAN

Unbestimmt


ÖSTERREICH

Unbestimmt


PAKISTAN

Unbestimmt


PANAMA

Unbestimmt


PAPUA-NEUGUINEA

Unbestimmt


PARAGUAY

Unbestimmt


PERU

Unbestimmt


PHILIPPINEN

Unbestimmt


POLEN

Unbestimmt


PORTUGAL

Ratifikation

09.01.1981

09.01.1982

REUNION

Unbestimmt


RUANDA

Unbestimmt


RUMÄNIEN

Ratifikation

04.11.2008

04.11.2009

RUSSLAND

Ratifikation

02.07.1998

02.07.1999

SALOMONEN

Unbestimmt


SAMBIA

Ratifikation

19.08.1980

11.10.1980

SAMOA

Unbestimmt


SAN MARINO

Ratifikation

19.04.1988

19.04.1989

SAO TOME UND PRINCIPE

Unbestimmt


SAUDI-ARABIEN

Unbestimmt


SCHWEDEN

Ratifikation

11.06.1979

11.10.1980

SCHWEIZ

Ratifikation

03.03.1981

03.03.1982

SENEGAL

Unbestimmt


SEYCHELLEN

Ratifikation

23.11.1999

23.11.2000

SIERRA LEONE

Unbestimmt


SIMBABWE

Ratifikation

27.08.1998

27.08.1999

SINGAPUR

Unbestimmt


SLOWAKEI

Unbestimmt


SOMALIA

Unbestimmt


SPANIEN

Ratifikation

03.03.1982

03.03.1983

SRI LANKA

Unbestimmt


ST. LUCIA

Unbestimmt


ST. PIERRE UND MIQUELON

Unbestimmt


ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

Unbestimmt


SÜDAFRIKA

Unbestimmt


SUDAN

Unbestimmt


SÜDKOREA

Unbestimmt


SURINAME

Ratifikation

29.09.1981

29.09.1982

SWASILAND

Unbestimmt


SYRIEN

Unbestimmt


TANSANIA

Unbestimmt


THAILAND

Unbestimmt


TOGO

Ratifikation

30.03.2012

30.03.2013

TONGA

Unbestimmt


TRINIDAD UND TOBAGO

Ratifikation

17.08.2007

17.08.2008

TSCHAD

Unbestimmt


TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ratifikation

09.10.2000

09.10.2001

TUNESIEN

Ratifikation

23.05.1988

23.05.1989

TÜRKEI

Unbestimmt


UGANDA

Unbestimmt


UKRAINE

Ratifikation

10.11.2004

10.11.2005

UNGARN

Unbestimmt


URUGUAY

Ratifikation

19.06.1989

19.06.1990

VENEZUELA

Ratifikation

17.08.1983

17.08.1984

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

Unbestimmt


VEREINIGTE STAATEN

Ratifikation

03.03.1995

03.03.1996

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Ratifikation

19.03.1980

11.10.1980

VIETNAM

Unbestimmt


WEISSRUSSLAND

Ratifikation

15.09.1993

15.09.1994

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

Ratifikation

05.06.2006

05.06.2007

ZYPERN

Ratifikation

06.07.1981

06.07.1982

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