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Meertalige weergave van Wet van 23/05/1989
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Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting. - Duitse vertaling Loi portant approbation de la Convention n° 150 concernant l'administration du travail : rôle, fonctions et organisation, adoptée à Genève le 26 juin 1978 par la Conférence internationale du Travail lors de sa soixante-quatrième session. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 MEI 1989. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 23 MAI 1989. - Loi portant approbation de la Convention n° 150
betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, concernant l'administration du travail : rôle, fonctions et
functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de organisation, adoptée à Genève le 26 juin 1978 par la Conférence
Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste internationale du Travail lors de sa soixante-quatrième session. -
zitting. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
1989 houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de loi du 23 mai 1989 portant approbation de la Convention n° 150
bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en concernant l'administration du travail : rôle, fonctions et
organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de organisation, adoptée à Genève le 26 juin 1978 par la Conférence
Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting internationale du Travail lors de sa soixante-quatrième session
(Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2012). (Moniteur belge du 11 octobre 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
23. MAI 1989 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens Nr. 150 über 23. MAI 1989 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens Nr. 150 über
die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am
26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer
vierundsechzigsten Tagung vierundsechzigsten Tagung
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle,
Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der
Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten
Tagung, wird voll und ganz wirksam. Tagung, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 1989 Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 1989
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. TINDEMANS L. TINDEMANS
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit
L. VAN DEN BRANDE L. VAN DEN BRANDE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben,
Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen
Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten
Tagung zusammengetreten ist, Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler
Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens
über die Arbeitsaufsicht, 1947, des Übereinkommens über die über die Arbeitsaufsicht, 1947, des Übereinkommens über die
Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über
die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, in denen die Wahrnehmung bestimmter die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, in denen die Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben der Arbeitsverwaltung gefordert wird; Aufgaben der Arbeitsverwaltung gefordert wird;
hält es für wünschenswert, dass Urkunden angenommen werden, die hält es für wünschenswert, dass Urkunden angenommen werden, die
Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen; Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen;
verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die
Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die
Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist ferner auf Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist ferner auf
das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten
Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der
Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten
und die in den genannten Übereinkommen dargelegten Ziele zu und die in den genannten Übereinkommen dargelegten Ziele zu
verwirklichen; verwirklichen;
erkennt die Notwendigkeit an, die Unabhängigkeit der Verbände der erkennt die Notwendigkeit an, die Unabhängigkeit der Verbände der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer voll zu wahren, und verweist in Arbeitgeber und der Arbeitnehmer voll zu wahren, und verweist in
diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen bestehender internationaler diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen bestehender internationaler
Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die die Vereinigungsfreiheit, Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die die Vereinigungsfreiheit,
das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen
gewährleisten - insbesondere das Übereinkommen über die gewährleisten - insbesondere das Übereinkommen über die
Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und
das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu
Kollektivverhandlungen, 1949 - und die jede Einmischung der Behörden Kollektivverhandlungen, 1949 - und die jede Einmischung der Behörden
untersagen, durch die diese Rechte beschränkt würden oder ihre untersagen, durch die diese Rechte beschränkt würden oder ihre
rechtmäßige Ausübung behindert würde, und ist der Auffassung, dass den rechtmäßige Ausübung behindert würde, und ist der Auffassung, dass den
Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Erreichung der Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Erreichung der
Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts eine Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts eine
wesentliche Rolle zufällt; wesentliche Rolle zufällt;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die
Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den
vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen; die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni Übereinkommens erhalten sollen; die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni
1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die 1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die
Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird. Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird.
Artikel 1 Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitsverwaltung" die Tätigkeiten der a) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitsverwaltung" die Tätigkeiten der
öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen
Arbeitspolitik; Arbeitspolitik;
b) umfasst der Ausdruck "System der Arbeitsverwaltung" alle Organe der b) umfasst der Ausdruck "System der Arbeitsverwaltung" alle Organe der
öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich
oder damit befasst sind - gleich ob es sich um ministerielle oder damit befasst sind - gleich ob es sich um ministerielle
Dienststellen oder öffentliche Institutionen einschließlich Dienststellen oder öffentliche Institutionen einschließlich
halbstaatlicher und regionaler oder lokaler Stellen oder irgendeine halbstaatlicher und regionaler oder lokaler Stellen oder irgendeine
andere Form der dezentralisierten Verwaltung handelt -, sowie jeden andere Form der dezentralisierten Verwaltung handelt -, sowie jeden
institutionellen Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeiten solcher institutionellen Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeiten solcher
Organe und für die Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber und der Organe und für die Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer und ihrer Verbände. Arbeitnehmer und ihrer Verbände.
Artikel 2 Artikel 2
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann gemäß den Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann gemäß den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis
bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen
Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitgeber und der Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls Vertretern der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer - übertragen oder anvertrauen. Arbeitnehmer - übertragen oder anvertrauen.
Artikel 3 Artikel 3
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann bestimmte Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann bestimmte
Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als
Angelegenheiten betrachten, die gemäß den innerstaatlichen Angelegenheiten betrachten, die gemäß den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis durch direkte Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis durch direkte
Verhandlungen zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der Verhandlungen zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer geregelt werden. Arbeitnehmer geregelt werden.
Artikel 4 Artikel 4
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer den Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer den
innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür zu sorgen, innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür zu sorgen,
dass in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet dass in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet
wird und wirksam funktioniert und dass die ihm zugewiesenen Aufgaben wird und wirksam funktioniert und dass die ihm zugewiesenen Aufgaben
und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß koordiniert werden. und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß koordiniert werden.
Artikel 5 Artikel 5
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat den 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat den
innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Vorkehrungen zu treffen,
um innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung Beratungen, um innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung Beratungen,
Zusammenarbeit und Verhandlungen zwischen den öffentlichen Stellen und Zusammenarbeit und Verhandlungen zwischen den öffentlichen Stellen und
den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder
gegebenenfalls den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - gegebenenfalls den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer -
zu gewährleisten. zu gewährleisten.
2. Diese Vorkehrungen sind, soweit dies mit den innerstaatlichen 2. Diese Vorkehrungen sind, soweit dies mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, auf Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, auf
nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie für die verschiedenen nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie für die verschiedenen
Sektoren der Wirtschaft zu treffen. Sektoren der Wirtschaft zu treffen.
Artikel 6 Artikel 6
1. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung 1. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung
sind je nach Sachlage für die Vorbereitung, Durchführung, sind je nach Sachlage für die Vorbereitung, Durchführung,
Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen
Arbeitspolitik verantwortlich oder wirken dabei mit und sind im Rahmen Arbeitspolitik verantwortlich oder wirken dabei mit und sind im Rahmen
der öffentlichen Verwaltung das Instrument für die Vorbereitung und der öffentlichen Verwaltung das Instrument für die Vorbereitung und
Durchführung der zur Verwirklichung dieser Politik erlassenen Durchführung der zur Verwirklichung dieser Politik erlassenen
Rechtsvorschriften. Rechtsvorschriften.
2. Diese Stellen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen 2. Diese Stellen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen
internationalen Arbeitsnormen insbesondere internationalen Arbeitsnormen insbesondere
a) an der Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und a) an der Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und
Überprüfung der innerstaatlichen Beschäftigungspolitik gemäß den Überprüfung der innerstaatlichen Beschäftigungspolitik gemäß den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis
mitzuwirken; mitzuwirken;
b) die Lage der Beschäftigten, Arbeitslosen und Unterbeschäftigten b) die Lage der Beschäftigten, Arbeitslosen und Unterbeschäftigten
unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
Praxis auf dem Gebiet der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und Praxis auf dem Gebiet der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und
des Arbeitslebens zu untersuchen und laufend zu beobachten, auf Mängel des Arbeitslebens zu untersuchen und laufend zu beobachten, auf Mängel
und Missstände in diesen Bereichen hinzuweisen und Abhilfemaßnahmen und Missstände in diesen Bereichen hinzuweisen und Abhilfemaßnahmen
vorzuschlagen; vorzuschlagen;
c) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden, soweit es c) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden, soweit es
mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen
Praxis vereinbar ist, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine Praxis vereinbar ist, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine
wirksame Beratung und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen wirksame Beratung und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen
und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwischen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwischen
diesen Verbänden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in diesen Verbänden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in
den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu fördern; den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu fördern;
d) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden auf Wunsch d) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden auf Wunsch
eine fachliche Beratung zukommen zu lassen. eine fachliche Beratung zukommen zu lassen.
Artikel 7 Artikel 7
Falls die innerstaatlichen Verhältnisse es zur Befriedigung der Falls die innerstaatlichen Verhältnisse es zur Befriedigung der
Bedürfnisse der größtmöglichen Zahl von Arbeitnehmern erfordern und Bedürfnisse der größtmöglichen Zahl von Arbeitnehmern erfordern und
soweit solche Tätigkeiten noch nicht erfasst sind, hat jedes Mitglied, soweit solche Tätigkeiten noch nicht erfasst sind, hat jedes Mitglied,
das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Ausdehnung der Aufgaben des das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Ausdehnung der Aufgaben des
Systems der Arbeitsverwaltung - nötigenfalls stufenweise - auf Systems der Arbeitsverwaltung - nötigenfalls stufenweise - auf
Tätigkeiten zu fördern, die in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Tätigkeiten zu fördern, die in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen
Stellen durchzuführen sind und die Arbeitsbedingungen und das Stellen durchzuführen sind und die Arbeitsbedingungen und das
Arbeitsleben von Erwerbstätigengruppen betreffen, die rechtlich nicht Arbeitsleben von Erwerbstätigengruppen betreffen, die rechtlich nicht
als abhängig Beschäftigte gelten, wie z. B. als abhängig Beschäftigte gelten, wie z. B.
a) Pächter, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen, a) Pächter, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen,
Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte; Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte;
b) selbständig erwerbstätige Personen, die keine außenstehenden b) selbständig erwerbstätige Personen, die keine außenstehenden
Arbeitskräfte beschäftigen und die im informellen Sektor tätig sind, Arbeitskräfte beschäftigen und die im informellen Sektor tätig sind,
wie er in der innerstaatlichen Praxis verstanden wird; wie er in der innerstaatlichen Praxis verstanden wird;
c) Mitglieder von Genossenschaften und in Betrieben mit c) Mitglieder von Genossenschaften und in Betrieben mit
Arbeiterselbstverwaltung tätige Personen; Arbeiterselbstverwaltung tätige Personen;
d) Personen, die im Rahmen von Systemen tätig sind, die auf d) Personen, die im Rahmen von Systemen tätig sind, die auf
gemeinschaftlichen Gepflogenheiten oder Traditionen beruhen. gemeinschaftlichen Gepflogenheiten oder Traditionen beruhen.
Artikel 8 Artikel 8
Soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der
innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, haben die zuständigen Stellen innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, haben die zuständigen Stellen
innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung an der Ausarbeitung der innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung an der Ausarbeitung der
staatlichen Politik auf dem Gebiet der internationalen staatlichen Politik auf dem Gebiet der internationalen
Arbeitsangelegenheiten und an der Vertretung des Staates in diesen Arbeitsangelegenheiten und an der Vertretung des Staates in diesen
Angelegenheiten mitzuwirken und zur Vorbereitung der auf Angelegenheiten mitzuwirken und zur Vorbereitung der auf
innerstaatlicher Ebene in diesem Bereich zu treffenden Maßnahmen innerstaatlicher Ebene in diesem Bereich zu treffenden Maßnahmen
beizutragen. beizutragen.
Artikel 9 Artikel 9
Im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung der Aufgaben und Im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung der Aufgaben und
Verantwortlichkeiten des Systems der Arbeitsverwaltung in der durch Verantwortlichkeiten des Systems der Arbeitsverwaltung in der durch
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die innerstaatliche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die innerstaatliche
Praxis bestimmten Weise muss das Arbeitsministerium oder eine andere Praxis bestimmten Weise muss das Arbeitsministerium oder eine andere
vergleichbare Stelle über die Mittel verfügen, um feststellen zu vergleichbare Stelle über die Mittel verfügen, um feststellen zu
können, ob halbstaatliche Stellen, die für bestimmte Tätigkeiten der können, ob halbstaatliche Stellen, die für bestimmte Tätigkeiten der
Arbeitsverwaltung zuständig sind, und regionale oder lokale Stellen, Arbeitsverwaltung zuständig sind, und regionale oder lokale Stellen,
denen solche Tätigkeiten übertragen worden sind, im Einklang mit den denen solche Tätigkeiten übertragen worden sind, im Einklang mit den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften handeln und die ihnen gesetzten innerstaatlichen Rechtsvorschriften handeln und die ihnen gesetzten
Ziele beachten. Ziele beachten.
Artikel 10 Artikel 10
1. Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung muss sich aus 1. Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung muss sich aus
Personen zusammensetzen, die für die ihnen übertragenen Tätigkeiten Personen zusammensetzen, die für die ihnen übertragenen Tätigkeiten
ausreichend qualifiziert sind, Zugang zu der dafür erforderlichen ausreichend qualifiziert sind, Zugang zu der dafür erforderlichen
Ausbildung haben und von unzulässigen äußeren Einflüssen unabhängig Ausbildung haben und von unzulässigen äußeren Einflüssen unabhängig
sind. sind.
2. Dieses Personal hat über den Status, die materiellen Mittel und die 2. Dieses Personal hat über den Status, die materiellen Mittel und die
Finanzmittel zu verfügen, die für die wirksame Erfüllung seiner Finanzmittel zu verfügen, die für die wirksame Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich sind. Aufgaben erforderlich sind.
Artikel 11 Artikel 11
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen. mitzuteilen.
Artikel 12 Artikel 12
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den
Generaldirektor eingetragen ist. Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier
Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 13 Artikel 13
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es
nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum
ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von des Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von
diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der
Eintragung ein. Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten
Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren gebunden; in der Folge kann es dieses Zeitraum von zehn Jahren gebunden; in der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren
nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 14 Artikel 14
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der
Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er
ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt
wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem
dieses Übereinkommen in Kraft tritt. dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 15 Artikel 15
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle
von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen
Ratifikationen und Kündigungen. Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 16 Artikel 16
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es
für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die
Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 17 Artikel 17
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das
vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das
neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende
Bestimmungen: Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein
Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des
vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13,
vorausgesetzt, dass das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten vorausgesetzt, dass das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten
ist. ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens
an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden. ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt
jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu
gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 18 Artikel 18
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind
in gleicher Weise maßgebend. in gleicher Weise maßgebend.
Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben,
Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978
Staaten Staaten
Datum der Authentifizierung Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung Datum der Zustimmung
Datum des internen Inkrafttretens Datum des internen Inkrafttretens
ÄGYPTEN ÄGYPTEN
Ratifikation Ratifikation
05.12.1991 05.12.1991
05.12.1992 05.12.1992
ALBANIEN ALBANIEN
Ratifikation Ratifikation
24.07.2002 24.07.2002
24.07.2003 24.07.2003
ALGERIEN ALGERIEN
Ratifikation Ratifikation
26.01.1984 26.01.1984
26.01.1985 26.01.1985
ANDORRA ANDORRA
Unbestimmt Unbestimmt
ANGOLA ANGOLA
Unbestimmt Unbestimmt
ANTIGUA UND BARBUDA ANTIGUA UND BARBUDA
Ratifikation Ratifikation
16.09.2002 16.09.2002
16.09.2003 16.09.2003
ÄQUATORIALGUINEA ÄQUATORIALGUINEA
Unbestimmt Unbestimmt
ARGENTINIEN ARGENTINIEN
Ratifikation Ratifikation
20.02.2004 20.02.2004
20.02.2005 20.02.2005
ARMENIEN ARMENIEN
Ratifikation Ratifikation
18.05.2005 18.05.2005
18.05.2006 18.05.2006
ASERBAIDSCHAN ASERBAIDSCHAN
Unbestimmt Unbestimmt
ÄTHIOPIEN ÄTHIOPIEN
Unbestimmt Unbestimmt
AUSTRALIEN AUSTRALIEN
Ratifikation Ratifikation
10.09.1985 10.09.1985
10.09.1986 10.09.1986
BAHAMAS BAHAMAS
Unbestimmt Unbestimmt
BAHREIN BAHREIN
Unbestimmt Unbestimmt
BANGLADESCH BANGLADESCH
Unbestimmt Unbestimmt
BARBADOS BARBADOS
Unbestimmt Unbestimmt
BELGIEN BELGIEN
Ratifikation Ratifikation
21.10.2011 21.10.2011
21.10.2012 21.10.2012
BELIZE BELIZE
Ratifikation Ratifikation
06.03.2000 06.03.2000
06.03.2001 06.03.2001
BENIN BENIN
Ratifikation Ratifikation
11.06.2001 11.06.2001
11.06.2002 11.06.2002
BERMUDA BERMUDA
Unbestimmt Unbestimmt
BHUTAN BHUTAN
Unbestimmt Unbestimmt
BOLIVIEN BOLIVIEN
Unbestimmt Unbestimmt
BOTSUANA BOTSUANA
Unbestimmt Unbestimmt
BRASILIEN BRASILIEN
Unbestimmt Unbestimmt
BRUNEI BRUNEI
Unbestimmt Unbestimmt
BULGARIEN BULGARIEN
Unbestimmt Unbestimmt
BURKINA FASO BURKINA FASO
Ratifikation Ratifikation
03.04.1980 03.04.1980
03.04.1981 03.04.1981
BURUNDI BURUNDI
Unbestimmt Unbestimmt
CHILE CHILE
Unbestimmt Unbestimmt
CHINA (VOLKSREPUBLIK) CHINA (VOLKSREPUBLIK)
Ratifikation Ratifikation
07.03.2002 07.03.2002
07.03.2003 07.03.2003
COSTA RICA COSTA RICA
Ratifikation Ratifikation
25.09.1984 25.09.1984
25.09.1985 25.09.1985
DÄNEMARK DÄNEMARK
Ratifikation Ratifikation
05.06.1981 05.06.1981
05.06.1982 05.06.1982
DEUTSCHLAND DEUTSCHLAND
Ratifikation Ratifikation
26.02.1981 26.02.1981
26.02.1982 26.02.1982
DOMINICA DOMINICA
Ratifikation Ratifikation
26.07.2004 26.07.2004
26.07.2005 26.07.2005
DOMINIKANISCHE REPUBLIK DOMINIKANISCHE REPUBLIK
Ratifikation Ratifikation
15.06.1999 15.06.1999
15.06.2000 15.06.2000
DSCHIBUTI DSCHIBUTI
Unbestimmt Unbestimmt
ECUADOR ECUADOR
Unbestimmt Unbestimmt
EL SALVADOR EL SALVADOR
Ratifikation Ratifikation
02.02.2001 02.02.2001
02.02.2002 02.02.2002
ELFENBEINKÜSTE ELFENBEINKÜSTE
Unbestimmt Unbestimmt
ESTLAND ESTLAND
Unbestimmt Unbestimmt
FIDSCHI FIDSCHI
Unbestimmt Unbestimmt
FINNLAND FINNLAND
Ratifikation Ratifikation
25.02.1980 25.02.1980
25.02.1981 25.02.1981
FRANKREICH FRANKREICH
Unbestimmt Unbestimmt
FRANZÖSISCH-GUAYANA FRANZÖSISCH-GUAYANA
Unbestimmt Unbestimmt
FRANZÖSISCH-POLYNESIEN FRANZÖSISCH-POLYNESIEN
Unbestimmt Unbestimmt
GABUN GABUN
Ratifikation Ratifikation
11.10.1979 11.10.1979
11.10.1980 11.10.1980
GEORGIEN GEORGIEN
Unbestimmt Unbestimmt
GHANA GHANA
Ratifikation Ratifikation
27.05.1986 27.05.1986
27.05.1987 27.05.1987
GRENADA GRENADA
Unbestimmt Unbestimmt
GRIECHENLAND GRIECHENLAND
Ratifikation Ratifikation
31.07.1985 31.07.1985
31.07.1986 31.07.1986
GUAM GUAM
Unbestimmt Unbestimmt
GUATEMALA GUATEMALA
Unbestimmt Unbestimmt
GUINEA GUINEA
Ratifikation Ratifikation
08.06.1982 08.06.1982
08.06.1983 08.06.1983
GUINEA-BISSAU GUINEA-BISSAU
Unbestimmt Unbestimmt
GUYANA GUYANA
Ratifikation Ratifikation
10.01.1983 10.01.1983
10.01.1984 10.01.1984
HAITI HAITI
Unbestimmt Unbestimmt
HONDURAS HONDURAS
Unbestimmt Unbestimmt
INDIEN INDIEN
Unbestimmt Unbestimmt
INDONESIEN INDONESIEN
Unbestimmt Unbestimmt
IRAK IRAK
Ratifikation Ratifikation
10.07.1980 10.07.1980
11.10.1980 11.10.1980
IRAN IRAN
Unbestimmt Unbestimmt
IRLAND IRLAND
Unbestimmt Unbestimmt
ISLAND ISLAND
Unbestimmt Unbestimmt
ISRAEL ISRAEL
Ratifikation Ratifikation
07.12.1979 07.12.1979
11.10.1980 11.10.1980
ITALIEN ITALIEN
Ratifikation Ratifikation
28.02.1985 28.02.1985
28.02.1986 28.02.1986
JAMAIKA JAMAIKA
Ratifikation Ratifikation
04.06.1984 04.06.1984
04.06.1985 04.06.1985
JAPAN JAPAN
Unbestimmt Unbestimmt
JEMEN JEMEN
Unbestimmt Unbestimmt
JORDANIEN JORDANIEN
Ratifikation Ratifikation
10.07.2003 10.07.2003
10.07.2004 10.07.2004
KAMBODSCHA KAMBODSCHA
Ratifikation Ratifikation
23.08.1999 23.08.1999
23.08.2000 23.08.2000
KAMERUN KAMERUN
Unbestimmt Unbestimmt
KANADA KANADA
Unbestimmt Unbestimmt
KAP VERDE (INSELN) KAP VERDE (INSELN)
Unbestimmt Unbestimmt
KATAR KATAR
Unbestimmt Unbestimmt
KENIA KENIA
Unbestimmt Unbestimmt
KIRGISISTAN KIRGISISTAN
Ratifikation Ratifikation
22.12.2003 22.12.2003
22.12.2004 22.12.2004
KOLUMBIEN KOLUMBIEN
Unbestimmt Unbestimmt
KOMOREN KOMOREN
Unbestimmt Unbestimmt
KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK) KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK)
Ratifikation Ratifikation
03.04.1987 03.04.1987
03.04.1988 03.04.1988
KONGO (REPUBLIK) KONGO (REPUBLIK)
Ratifikation Ratifikation
24.06.1986 24.06.1986
24.06.1987 24.06.1987
KROATIEN KROATIEN
Unbestimmt Unbestimmt
KUBA KUBA
Ratifikation Ratifikation
29.12.1980 29.12.1980
29.12.1981 29.12.1981
KUWAIT KUWAIT
Unbestimmt Unbestimmt
LAOS LAOS
Unbestimmt Unbestimmt
LESOTHO LESOTHO
Ratifikation Ratifikation
14.06.2001 14.06.2001
14.06.2002 14.06.2002
LETTLAND LETTLAND
Ratifikation Ratifikation
08.03.1993 08.03.1993
08.03.1994 08.03.1994
LIBANON LIBANON
Ratifikation Ratifikation
04.04.2005 04.04.2005
04.04.2006 04.04.2006
LIBERIA LIBERIA
Ratifikation Ratifikation
02.06.2003 02.06.2003
02.06.2004 02.06.2004
LIBYEN LIBYEN
Unbestimmt Unbestimmt
LIECHTENSTEIN LIECHTENSTEIN
Unbestimmt Unbestimmt
LITAUEN LITAUEN
Unbestimmt Unbestimmt
LUXEMBURG LUXEMBURG
Ratifikation Ratifikation
21.03.2001 21.03.2001
21.03.2002 21.03.2002
MADAGASKAR MADAGASKAR
Unbestimmt Unbestimmt
MALAWI MALAWI
Ratifikation Ratifikation
19.11.1999 19.11.1999
19.11.2000 19.11.2000
MALAYSIA MALAYSIA
Unbestimmt Unbestimmt
MALEDIVEN MALEDIVEN
Unbestimmt Unbestimmt
MALI MALI
Ratifikation Ratifikation
23.01.2008 23.01.2008
23.01.2009 23.01.2009
MALTA MALTA
Unbestimmt Unbestimmt
MAROKKO MAROKKO
Ratifikation Ratifikation
03.04.2009 03.04.2009
03.04.2010 03.04.2010
MARTINIQUE MARTINIQUE
Unbestimmt Unbestimmt
MAURETANIEN MAURETANIEN
Unbestimmt Unbestimmt
MAURITIUS MAURITIUS
Ratifikation Ratifikation
05.04.2004 05.04.2004
05.04.2005 05.04.2005
MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)
Unbestimmt Unbestimmt
MEXIKO MEXIKO
Ratifikation Ratifikation
10.02.1982 10.02.1982
10.02.1983 10.02.1983
MOLDAU MOLDAU
Ratifikation Ratifikation
10.11.2006 10.11.2006
10.11.2007 10.11.2007
MONACO MONACO
Unbestimmt Unbestimmt
MONGOLEI MONGOLEI
Unbestimmt Unbestimmt
MOSAMBIK MOSAMBIK
Unbestimmt Unbestimmt
MYANMAR (BIRMA) MYANMAR (BIRMA)
Unbestimmt Unbestimmt
NAMIBIA NAMIBIA
Ratifikation Ratifikation
28.06.1996 28.06.1996
28.06.1997 28.06.1997
NEPAL NEPAL
Unbestimmt Unbestimmt
NEUKALEDONIEN NEUKALEDONIEN
Unbestimmt Unbestimmt
NEUSEELAND NEUSEELAND
Unbestimmt Unbestimmt
NICARAGUA NICARAGUA
Unbestimmt Unbestimmt
NIEDERLANDE NIEDERLANDE
Ratifikation Ratifikation
08.08.1980 08.08.1980
11.10.1980 11.10.1980
NIGER NIGER
Unbestimmt Unbestimmt
NIGERIA NIGERIA
Unbestimmt Unbestimmt
NORDKOREA NORDKOREA
Ratifikation Ratifikation
08.12.1997 08.12.1997
08.12.1998 08.12.1998
NORWEGEN NORWEGEN
Ratifikation Ratifikation
19.03.1980 19.03.1980
11.10.1980 11.10.1980
OMAN OMAN
Unbestimmt Unbestimmt
ÖSTERREICH ÖSTERREICH
Unbestimmt Unbestimmt
PAKISTAN PAKISTAN
Unbestimmt Unbestimmt
PANAMA PANAMA
Unbestimmt Unbestimmt
PAPUA-NEUGUINEA PAPUA-NEUGUINEA
Unbestimmt Unbestimmt
PARAGUAY PARAGUAY
Unbestimmt Unbestimmt
PERU PERU
Unbestimmt Unbestimmt
PHILIPPINEN PHILIPPINEN
Unbestimmt Unbestimmt
POLEN POLEN
Unbestimmt Unbestimmt
PORTUGAL PORTUGAL
Ratifikation Ratifikation
09.01.1981 09.01.1981
09.01.1982 09.01.1982
REUNION REUNION
Unbestimmt Unbestimmt
RUANDA RUANDA
Unbestimmt Unbestimmt
RUMÄNIEN RUMÄNIEN
Ratifikation Ratifikation
04.11.2008 04.11.2008
04.11.2009 04.11.2009
RUSSLAND RUSSLAND
Ratifikation Ratifikation
02.07.1998 02.07.1998
02.07.1999 02.07.1999
SALOMONEN SALOMONEN
Unbestimmt Unbestimmt
SAMBIA SAMBIA
Ratifikation Ratifikation
19.08.1980 19.08.1980
11.10.1980 11.10.1980
SAMOA SAMOA
Unbestimmt Unbestimmt
SAN MARINO SAN MARINO
Ratifikation Ratifikation
19.04.1988 19.04.1988
19.04.1989 19.04.1989
SAO TOME UND PRINCIPE SAO TOME UND PRINCIPE
Unbestimmt Unbestimmt
SAUDI-ARABIEN SAUDI-ARABIEN
Unbestimmt Unbestimmt
SCHWEDEN SCHWEDEN
Ratifikation Ratifikation
11.06.1979 11.06.1979
11.10.1980 11.10.1980
SCHWEIZ SCHWEIZ
Ratifikation Ratifikation
03.03.1981 03.03.1981
03.03.1982 03.03.1982
SENEGAL SENEGAL
Unbestimmt Unbestimmt
SEYCHELLEN SEYCHELLEN
Ratifikation Ratifikation
23.11.1999 23.11.1999
23.11.2000 23.11.2000
SIERRA LEONE SIERRA LEONE
Unbestimmt Unbestimmt
SIMBABWE SIMBABWE
Ratifikation Ratifikation
27.08.1998 27.08.1998
27.08.1999 27.08.1999
SINGAPUR SINGAPUR
Unbestimmt Unbestimmt
SLOWAKEI SLOWAKEI
Unbestimmt Unbestimmt
SOMALIA SOMALIA
Unbestimmt Unbestimmt
SPANIEN SPANIEN
Ratifikation Ratifikation
03.03.1982 03.03.1982
03.03.1983 03.03.1983
SRI LANKA SRI LANKA
Unbestimmt Unbestimmt
ST. LUCIA ST. LUCIA
Unbestimmt Unbestimmt
ST. PIERRE UND MIQUELON ST. PIERRE UND MIQUELON
Unbestimmt Unbestimmt
ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN
Unbestimmt Unbestimmt
SÜDAFRIKA SÜDAFRIKA
Unbestimmt Unbestimmt
SUDAN SUDAN
Unbestimmt Unbestimmt
SÜDKOREA SÜDKOREA
Unbestimmt Unbestimmt
SURINAME SURINAME
Ratifikation Ratifikation
29.09.1981 29.09.1981
29.09.1982 29.09.1982
SWASILAND SWASILAND
Unbestimmt Unbestimmt
SYRIEN SYRIEN
Unbestimmt Unbestimmt
TANSANIA TANSANIA
Unbestimmt Unbestimmt
THAILAND THAILAND
Unbestimmt Unbestimmt
TOGO TOGO
Ratifikation Ratifikation
30.03.2012 30.03.2012
30.03.2013 30.03.2013
TONGA TONGA
Unbestimmt Unbestimmt
TRINIDAD UND TOBAGO TRINIDAD UND TOBAGO
Ratifikation Ratifikation
17.08.2007 17.08.2007
17.08.2008 17.08.2008
TSCHAD TSCHAD
Unbestimmt Unbestimmt
TSCHECHISCHE REPUBLIK TSCHECHISCHE REPUBLIK
Ratifikation Ratifikation
09.10.2000 09.10.2000
09.10.2001 09.10.2001
TUNESIEN TUNESIEN
Ratifikation Ratifikation
23.05.1988 23.05.1988
23.05.1989 23.05.1989
TÜRKEI TÜRKEI
Unbestimmt Unbestimmt
UGANDA UGANDA
Unbestimmt Unbestimmt
UKRAINE UKRAINE
Ratifikation Ratifikation
10.11.2004 10.11.2004
10.11.2005 10.11.2005
UNGARN UNGARN
Unbestimmt Unbestimmt
URUGUAY URUGUAY
Ratifikation Ratifikation
19.06.1989 19.06.1989
19.06.1990 19.06.1990
VENEZUELA VENEZUELA
Ratifikation Ratifikation
17.08.1983 17.08.1983
17.08.1984 17.08.1984
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
Unbestimmt Unbestimmt
VEREINIGTE STAATEN VEREINIGTE STAATEN
Ratifikation Ratifikation
03.03.1995 03.03.1995
03.03.1996 03.03.1996
VEREINIGTES KÖNIGREICH VEREINIGTES KÖNIGREICH
Ratifikation Ratifikation
19.03.1980 19.03.1980
11.10.1980 11.10.1980
VIETNAM VIETNAM
Unbestimmt Unbestimmt
WEISSRUSSLAND WEISSRUSSLAND
Ratifikation Ratifikation
15.09.1993 15.09.1993
15.09.1994 15.09.1994
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK
Ratifikation Ratifikation
05.06.2006 05.06.2006
05.06.2007 05.06.2007
ZYPERN ZYPERN
Ratifikation Ratifikation
06.07.1981 06.07.1981
06.07.1982 06.07.1982
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