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Wet van 22 juli 2018
gepubliceerd op 31 augustus 2018

Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018013523
pub.
31/08/2018
prom.
22/07/2018
ELI
eli/wet/2018/07/22/2018013523/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 JULI 2018. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/07/2017 pub. 01/09/2017 numac 2017013015 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse andere bepalingen ter zake type wet prom. 31/07/2017 pub. 18/09/2018 numac 2018031838 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse andere bepalingen ter zake. - Duitse vertaling sluiten tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 54 en 80 van de wet van 22 juli 2018 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/07/2017 pub. 01/09/2017 numac 2017013015 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse andere bepalingen ter zake type wet prom. 31/07/2017 pub. 18/09/2018 numac 2018031838 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse andere bepalingen ter zake. - Duitse vertaling sluiten tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse bepalingen ter zake (Belgisch Staatsblad van 27 juli 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 299 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 299 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung bewirkt die Ehescheidung die Hinfälligkeit der Rechte als Hinterbleibender, die die Ehegatten einander durch Ehevertrag und seit der Eingehung der Ehe eingeräumt haben." Art. 3 - Artikel 733 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Teilung nach gleichen Teilen findet im Fall von Artikel 754/1 nicht statt." Art. 4 - Artikel 745bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Mai 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Hinterlässt der Verstorbene Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister oder Nachkommen von diesen, erhält der hinterbliebene Ehepartner: 1.das Volleigentum am Anteil des Vorverstorbenen im Gesamtgut und in der ausschließlich zwischen den Ehegatten bestehenden ungeteilten Rechtsgemeinschaft und 2. den Nießbrauch an den anderen Gütern des Sonderguts des Verstorbenen." b) In § 1 Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Verstorbene" und dem Wort "keinen" die Wörter "sonstige Erbberechtigte oder" eingefügt.c) In § 2 werden die Wörter "366 § 1 Nr.2, 747 und 767" durch die Wörter "353-16 Absatz 1 Nr. 2 und 747" ersetzt.

Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 754/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 754/1 - Andere Verwandte in der Seitenlinie als die Geschwister des Verstorbenen oder ihre Nachkommen erben nicht, wenn der Verstorbene einen hinterbliebenen Ehepartner hinterlässt.

Die in Artikel 753 erwähnte Teilung der Erbschaft nach Hälften findet nicht statt, wenn der Verstorbene einen hinterbliebenen Ehepartner hinterlässt." Art. 6 - Artikel 792 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 792 - Erben, die bösgläubig Informationen verschweigen oder eine falsche Erklärung abgeben in Bezug auf Zusammensetzung und Umfang des Nachlasses, um für sich selbst, zum Nachteil ihrer Miterben oder der Gläubiger des Nachlasses, einen Vorteil daraus zu ziehen, machen sich der Hehlerei schuldig.

Erben, die der Hehlerei schuldig sind, verlieren das Recht, die Erbschaft auszuschlagen; auch wenn sie sie ausschlagen möchten, bleiben sie Erben ohne Vorbehalt, wobei sie keinen Anspruch auf einen Anteil an den verhehlten Gütern oder Werten erheben können.

Diese Sanktion kann nicht gegen Erben geltend gemacht werden, die spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information liefern oder ihre falsche Erklärung berichtigen." Art. 7 - Artikel 1388 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der Satz "Diese Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht des einen, durch Testament oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu Gunsten des anderen zu verfügen, und kann auf keinen Fall dem hinterbliebenen Ehepartner das Recht auf Nießbrauch an der Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung des Nachlasses des Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat entziehen, und zwar gemäß den in Artikel 915bis §§ 2 bis 4 vorgesehenen Bedingungen." durch folgende Sätze ersetzt: "Diese Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht des einen, durch Testament oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu Gunsten des anderen zu verfügen. Sie kann auf keinen Fall dem hinterbliebenen Ehepartner das Wohnrecht an der Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung des Nachlasses des Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und das Nutzungsrecht an dem darin vorhandenen Hausrat für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Nachlasses des Vorverstorbenen entziehen." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Artikel 1100/2 bis 1100/6 finden Anwendung auf die in Absatz 2 erwähnte Vereinbarung." Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1389/1 - Endet der eheliche Güterstand durch den Tod eines der Ehegatten, kann der hinterbliebene Ehepartner sich gegebenenfalls gegen Zuzahlung vorrangig Folgendes zuteilen lassen, sofern es zum Gesamtgut oder zur ausschließlich zwischen den Ehegatten bestehenden ungeteilten Rechtsgemeinschaft gehört: 1. eine der Liegenschaften, die der Familie als Wohnung dient, 2.den dort vorhandenen Hausrat, 3. die Güter, die er für die Berufsausübung oder den Betrieb seines Unternehmens verwendet." Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1389/2 - § 1 - Endet der eheliche Güterstand durch Ehescheidung auf der Grundlage von Artikel 229, Trennung von Tisch und Bett oder gerichtliche Gütertrennung, kann jeder der Ehegatten im Laufe des Auseinandersetzungsverfahrens beim Familiengericht zu seinen Gunsten die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1389/1 beantragen. § 2 - Das Gericht entscheidet unter Beachtung der Interessen, die jeder der Ehegatten geltend machen kann, und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten desjenigen, der gegebenenfalls die Zuzahlung wird leisten müssen.

Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände wird dem Antrag stattgegeben, den der Ehegatte einreicht, der Opfer einer in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des Strafgesetzbuches erwähnten Tat oder eines Versuchs einer in den Artikeln 375, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Tat gewesen ist, wenn der andere Ehegatte aus diesem Grund durch eine formell rechtskräftige Entscheidung als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist." Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1389/3 - Der Ehegatte, der bösgläubig Informationen verschweigt oder eine falsche Erklärung abgibt in Bezug auf Zusammensetzung und Umfang des Gesamtguts, der zwischen den Ehegatten bestehenden ungeteilten Rechtsgemeinschaften oder, im Falle eines Güterstands der Gütertrennung mit Zugewinnklausel, der Zugewinnmasse, um für sich selbst, zum Nachteil des anderen Ehegatten, einen Vorteil daraus zu ziehen, macht sich der Hehlerei schuldig.

Der Ehegatte, der der Hehlerei schuldig ist, verliert seinen Anteil an den verhehlten Gütern oder Werten oder wird gegebenenfalls bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung mit einer Sanktion in Höhe der verhehlten Güter oder Werte belegt.

Diese Sanktion kann nicht gegen den Ehegatten geltend gemacht werden, der spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information liefert oder seine falsche Erklärung berichtigt." Art. 11 - In Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Die gleiche Verpflichtung obliegt dem Notar, vor dem eine Eigentumserwerbsurkunde errichtet wird, in der gemäß Artikel 1452 § 2 eine Erklärung über die vorzeitige Einbringung aufgenommen ist, was diese Erklärung betrifft. " Art. 12 - In Artikel 1399 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden zwischen dem Wort "Gütern" und dem Wort "mit" die Wörter "oder Forderungen" eingefügt.

Art. 13 - Artikel 1400 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.das Zugehörige eigener Güter oder eigener Rechte,". b) Nummer 2 wird aufgehoben.c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.der zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands einforderbare Nettorückkaufswert in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn die Versicherungsleistung bei der Auflösung des Güterstands nicht geschuldet wird," . d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des Güterstands abgeschlossen worden ist, die bei der Auflösung des Güterstands zugunsten dieses Ehegatten geschuldet wird." Art. 14 - Artikel 1401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 1987, wird wie folgt abgeändert: a) Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird Nummer 5 wie folgt ersetzt: "5.die mit Anteilen oder Aktien in Gesellschaften verbundenen Gesellschafterrechte, die mit gemeinsamen Geldern erworben worden sind und auf den Namen eines der Ehegatten eingetragen worden sind, einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Anteile oder Aktien zu handeln, sofern es sich entweder um eine Gesellschaft handelt, die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Aktionären unterworfen ist, die die Abtretung von Anteilen oder Aktien einschränken, oder aber um eine Gesellschaft, in der nur dieser Ehegatte seine Berufstätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt." b) Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.das Recht an den Gütern, die ein Ehegatte ausschließlich für die Berufsausübung oder den Betrieb seines Unternehmens verwendet, einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Berufsgüter zu handeln, es sei denn, dass die Ehegatten diesen Beruf gemeinsam ausüben oder dieses Unternehmen gemeinsam betreiben, 7. das Recht am Kundenstamm, einschließlich des Rechts, als Eigentümer des Kundenstamms zu handeln, es sei denn, der Kundenstamm ist im Rahmen eines Berufs, den die Ehegatten gemeinsam ausüben, oder im Rahmen eines Unternehmens, das sie gemeinsam betreiben, gebildet worden." c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Zum Sondergut gehören ebenfalls: 1.die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte Entschädigung, sofern mit dieser Entschädigung seine persönliche Unfähigkeit entschädigt werden soll, die die wirtschaftlich nicht quantifizierbaren Folgen der Beeinträchtigung seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit in seinem alltäglichen Leben betrifft, 2. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der während des Güterstands von einem der Ehegatten abgeschlossen worden ist, wenn sie bei der Auflösung der Gütergemeinschaft zugunsten des anderen Ehegatten geschuldet wird." Art. 15 - In Artikel 1404 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden zwischen dem Wort "Gütern" und den Wörtern "mit Geldern" die Wörter ", für mehr als die Hälfte" eingefügt.

Art. 16 - Artikel 1405 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Zum Gesamtgut gehören: 1. die Einkünfte aus der Berufstätigkeit eines jeden der beiden Ehegatten, alle Einkünfte oder Entschädigungen, die sie ersetzen oder ergänzen, sowie die Einkünfte aus öffentlichen oder privaten Mandaten; die Kündigungsentschädigung und andere Leistungen, auf die ein Ehegatte wegen des Bruchs seines Arbeitsvertrags Anrecht hat, für den Teil davon, der der während des Güterstands laufenden Kündigungsfrist entspricht, 2. die Früchte, Einkünfte und Zinsen ihrer Sondergüter, 3.die Güter, die beiden Ehegatten gemeinsam geschenkt oder vermacht worden sind oder einem von ihnen mit dem Vermerk, dass diese Güter zum Gesamtgut gehören werden, 4. die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte Entschädigung, sofern diese Entschädigung die Haushalts- oder wirtschaftliche Unfähigkeit während des Güterstands entschädigen soll, 5.der Vermögenswert der in Artikel 1401 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile oder Aktien in einer Gesellschaft, 6. der Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen Berufsgütern aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr.6 zum Sondergut gehört, 7. der wirtschaftliche Wert des Kundenstamms, der während des Güterstands von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines Berufs oder des Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn das Recht an diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr.7 zum Sondergut gehört, 8. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn sie einem der Ehegatten während des Güterstands geschuldet wird.Wird die Leistung in Form von Kapital gezahlt, gehört der vollständige Betrag zum Gesamtgut. Wird die Leistung in Form einer Rente gezahlt, gehören die Rentenbeträge, die während des Güterstands gezahlt werden, sowie der ausstehende Teil, der den nach Auflösung des Güterstands noch geschuldeten Renten entspricht, zum Gesamtgut. § 2 - Zum Gesamtgut gehören ebenfalls alle Güter, von denen nicht nachgewiesen ist, dass sie in Anwendung einer Gesetzesbestimmung zum Sondergut eines der Ehegatten gehören." Art. 17 - In Artikel 1406 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Eheschließung" durch die Wörter "dem Güterstand" und die Wörter "der Ehe" durch die Wörter "des Güterstands" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 1417 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "dazu notwendigen" durch die Wörter "für deren Ausübung gerechtfertigten" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 1419 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 20 - In Artikel 1429bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "der Errungenschaften," durch die Wörter "dessen, was von den jeweiligen Einkünften der Ehegatten gespart worden ist," ersetzt.

Art. 21 - Artikel 1430 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Für folgende Güter wird der Wert zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands und nicht zum Zeitpunkt der Teilung in die zu teilende Masse aufgenommen: 1. Vermögenswert der in Artikel 1401 § 1 Nr.5 erwähnten Anteile oder Aktien in einer Gesellschaft, 2. Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen Berufsgütern aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr.6 zum Sondergut gehört, 3. wirtschaftlicher Wert des Kundenstamms, der während des Güterstands von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines Berufs oder des Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn das Recht an diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr.7 zum Sondergut gehört." Art. 22 - Artikel 1432 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Ehepartner, der seinen Beruf in einer Gesellschaft ausübt, deren Aktien zu seinem Sondergut gehören, schuldet dem Gesamtgut einen Ausgleich für die Nettoberufseinkünfte, die dem Gesamtgut nicht zugekommen sind und die ihm vernünftigerweise hätten zukommen können, wenn der Beruf nicht in einer Gesellschaft ausgeübt worden wäre." Art. 23 - In Artikel 1440 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Ehe" durch die Wörter "des Güterstands" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 1442 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "die Artikel 1446 und 1447" durch die Wörter "die Artikel 1389/1 und 1389/2" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 1446 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben.

Art. 26 - Artikel 1447 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben. Art. 27 - Artikel 1448 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben.

Art. 28 - Artikel 1452 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben.2. Der Artikel, dessen heutiger Text von Absatz 1 Paragraph 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Zukünftige Ehegatten, die vor der Eheschließung das Volleigentum an einem unbeweglichen Gut erwerben, können, sofern sie durch diesen Erwerb zu gleichen Teilen ausschließliche Bruchteilseigentümer dieses Guts werden, eine Erklärung über die vorzeitige Einbringung in die Eigentumserwerbsurkunde eintragen lassen.Schon allein durch die Eheschließung wird dieses unbewegliche Gut zum Gesamtgut gehören, als ob sie die Einbringung in ihrer Ehevertragsvereinbarung bestimmt hätten.

Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von Absatz 1 abweichen. § 3 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung gehen Schulden, die zum Zeitpunkt der Einbringung ausstehen und vom einbringenden Ehegatten gemacht worden sind, um die eingebrachten Güter zu erwerben, zu verbessern oder zu erhalten, zu Lasten des Gesamtguts." Art. 29 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Güter, die gemeinsam von beiden Ehegatten eingebracht worden sind." Art. 30 - Artikel 1465 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Kind eines der Ehegatten, das Gegenstand einer einfachen oder Volladoption durch den anderen Ehegatten war, wird als gemeinsames Kind betrachtet." Art. 31 - In Artikel 1466 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "von Artikel 215 § 1" durch die Wörter "der Bestimmungen über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1467 - Der Nachweis über das Eigentum an einem Gut oder einer Forderung wird sowohl unter Ehegatten als auch gegenüber Dritten nach den Regeln von Artikel 1399 Absatz 2 und 3 erbracht.

Die beweglichen Güter, von denen nicht bewiesen ist, dass sie Eigentum eines einzigen der Ehegatten sind, werden als unter den Ehegatten ungeteilt angesehen." Art. 33 - Artikel 1468 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1468 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 215 § 1 und unter Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarungen kann jeder der Ehegatten jederzeit die Teilung all ihrer ungeteilten Güter oder eines Teils davon verlangen." Art. 34 - Artikel 1469 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1469 - § 1 - Die Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung wählen, können diesem Güterstand alle mit diesem Güterstand vereinbaren Klauseln hinzufügen.

Sie können unter anderem Klauseln in Bezug auf die gegenseitige Beweisführung für das ausschließliche Eigentumsrecht, in Bezug auf den Nachweis von Forderungen, die der eine dem anderen gegenüber geltend machen kann, sowie Klauseln zur Regelung jeglicher ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder jeglichen Zweckvermögens zwischen ihnen hinzufügen.

Sie können auch Klauseln aufnehmen mit dem Ziel der Vermögensverrechnung, insbesondere durch das Hinzufügen einer Zugewinnklausel.

Die Artikel 1429bis, 1458, 1464 und 1465 sind entsprechend anwendbar. § 2 - Die Ehegatten, die eine Zugewinnklausel angenommen haben, unterliegen den Artikeln 1469/1 bis 1469/13. Anfangsvermögen, Endvermögen, Zugewinnausgleichsforderung und deren Zahlung sind gemäß diesen Artikeln bestimmt.

Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von der Bestimmung von Absatz 1 abweichen und selbst Masse, Verteilungsschlüssel, Zeitpunkt und Modalitäten des Zugewinns vereinbaren. § 3 - Der Notar vermerkt ausdrücklich in der Ehevertragsvereinbarung, dass er jeden der Ehegatten auf die Rechtsfolgen der Annahme oder Nichtannahme einer Zugewinnklausel aufmerksam gemacht hat." Art. 35 - In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1469/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/1 - Im Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.

Bei Auflösung des Güterstandes ergibt sich die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich der erzielten Zugewinne der Ehegatten." Art. 36 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/2 - § 1 - Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag des Eintritts des Güterstandes. Schulden werden im Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. § 2 - Güter und Ansprüche, die ein Ehegatte später durch Schenkung, Erbschaft oder Testament erwirbt, sowie diejenigen, die in Artikel 1401 § 1 Nr. 1 und § 2 erwähnt sind, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Die in den Artikeln 1406 und 1407 erwähnten Schulden werden beim Anfangsvermögen selbst dann berücksichtigt, wenn sie die Aktiva überschreiten. § 3 - Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet: 1. die Früchte der Güter, aus denen es zusammengesetzt ist, 2.die Güter des Anfangsvermögens, die ein Ehegatte während des Güterstands Verwandten in gerader Linie geschenkt hat. § 4 - Die Ehegatten erstellen bei Abschluss des Ehevertrages ein Inventar über ihr Anfangsvermögen. Es wird vermutet, dass dieses Inventar richtig ist, wenn es von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde. § 5 - Ist kein Inventar erstellt worden, so wird vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden ist." Art. 37 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/3 - § 1 - Das Anfangsvermögen wird wie folgt bewertet: 1. am Tag des Eintritts des Güterstandes vorhandene Güter werden mit dem Wert angesetzt, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten, 2.nach dem Tag des Eintritts des Güterstandes erworbene Güter, die nach Artikel 1469/2 § 2 dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, werden mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag des Erwerbs hatten. § 2 - Alle unbeweglichen Güter und dinglichen Rechte an unbeweglichen Gütern des Anfangsvermögens mit Ausnahme des Nießbrauchs und des Nutzungs- und Wohnrechts werden jedoch mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag der Auflösung des Güterstandes haben. Wurden diese Güter während der Ehe übertragen oder ersetzt, so ist der Wert am Tag der Übertragung oder Ersetzung zugrunde zu legen. Änderungen ihres Zustandes, die während der Ehe vorgenommen worden sind, werden bei der Bewertung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt. § 3 - Werden die Güter zu einem Zeitpunkt vor der Auflösung des Güterstandes bewertet, so ist ihr nach den Paragraphen 1 und 2 bestimmter Wert von diesem Zeitpunkt an an die Schwankung des allgemeinen Verbraucherpreisindexes anzupassen. § 4 - Die Paragraphen 1 und 3 gelten auch für die Bewertung von Schulden." Art. 38 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/4 - § 1 - Das Endvermögen setzt sich aus den Gütern zusammen, die jedem Ehegatten am Tag der Auflösung des Güterstandes gehören. Schulden werden im Endvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. § 2 - Dem Endvermögen wird der Wert der Güter hinzugerechnet, die ein Ehegatte: 1. verschenkt hat, es sei denn, a) die Schenkung ist nach der Lebensführung der Ehegatten angemessen oder b) es wurde einem Verwandten in gerader Linie ein Gut aus dem Anfangsvermögen geschenkt.Der Mehrwert durch Verbesserungen an einem solchen Gut, der während der Dauer des Güterstands durch vom Anfangsvermögen unabhängige Mittel erzielt wurde, ist dem Endvermögen gleichwohl zuzurechnen, 2. in der Absicht, den anderen zu benachteiligen, übertragen hat, oder 3.verschwendet hat.

Dies gilt nicht, wenn die Schenkung, betrügerische Veräußerung oder Verschwendung mehr als zehn Jahre vor der Auflösung des Güterstandes erfolgt ist oder der andere Ehegatte damit einverstanden gewesen ist." Art. 39 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/5 - § 1 - Dem Endvermögen wird sowohl hinsichtlich Aktiva als auch Passiva der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei Auflösung des Güterstandes hatte. § 2 - Die Güter nach Artikel 1469/4 § 2 werden nach ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, betrügerischen Veräußerung oder Verschwendung bewertet. Der Mehrwert nach Artikel 1469/4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) wird zum Zeitpunkt der Schenkung des Gutes bewertet. § 3 - Die Werte nach § 2 sind an die Schwankung des allgemeinen Verbraucherpreisindexes anzupassen." Art. 40 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/6 - § 1 - Übersteigt bei Auflösung des Güterstandes der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so kann der andere Ehegatte die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleichsforderung verlangen. § 2 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist ein Geldanspruch. Das Gericht kann jedoch auf Antrag eines der Ehegatten anordnen, dass Güter des Schuldners dem Gläubiger zum Zweck des Ausgleichs übertragen werden, wenn das der Billigkeit entspricht. § 3 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist nach Auflösung des Güterstandes vererblich und unter Lebenden übertragbar." Art. 41 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/7 - Wird die Ehe durch Ehescheidung aufgelöst oder der Güterstand durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgelöst, bestimmt sich die Zugewinnausgleichsforderung nach Zusammensetzung und Wert des Vermögens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht." Art. 42 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/8 - Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf den halben Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das nach Abzug der Schulden zu dem Zeitpunkt, der für die Feststellung der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung maßgebend ist, vorhanden ist.

Die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des Artikels 1469/4 § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Paragraphen um die Hälfte des dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrages." Art. 43 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/9 - "Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Ehegatte von der Auflösung des Güterstandes erfährt, und spätestens zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes." Art. 44 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/10 - § 1 - Nach Auflösung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über die Zusammensetzung seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann die Vorlage eines vollständigen und richtigen Inventars verlangen. Bei dessen Erstellung ist er auf sein Verlangen hinzuzuziehen. Er kann außerdem verlangen, dass das Inventar auf seine Kosten durch einen Notar erstellt wird. § 2 - Paragraph 1 gilt auch, sobald ein Ehegatte die Auflösung der Ehe oder die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs beantragt hat." Art. 45 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/11 - § 1 - Wenn die sofortige Zahlung der Zugewinnausgleichsforderung den Schuldner unbillig belastet, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe eines Gutes zwingen würde, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, kann das Gericht auf seinen Antrag hin einen Aufschub für diese Zahlung gewähren. § 2 - Eine Forderung, deren Zahlung aufgeschoben wird, ist zu verzinsen. § 3 - Das Gericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner Sicherheiten leisten muss; über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach Billigkeit." Art. 46 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/12 - § 1 - Wenn ein Ehegatte sein Vermögen so verwaltet, dass er dadurch die Rechte des anderen bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt, kann der andere Ehegatte die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs verlangen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach Artikel 1469/4 § 2 führen. § 2 - Mit formeller Rechtskraft der Entscheidung, durch die dem Antrag stattgegeben wird, gilt für die Ehegatten der Güterstand der Gütertrennung." Art. 47 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1469/13 - Das Inventar nach den Artikeln 1469/2 und 1469/10 kann notariell oder privatschriftlich erstellt werden. Das notarielle Inventar kann auf der Grundlage von Erklärungen erstellt werden, sofern beide Ehegatten damit einverstanden sind." Art. 48 - In Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Gerichtliche Billigkeitskorrektur" Art. 49 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel 1474/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1474/1 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann das Familiengericht bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung zwischen den Ehegatten dem benachteiligten Ehegatten auf seinen Antrag hin eine Entschädigung zu Lasten des anderen Ehegatten gewähren, wenn die Umstände sich seit Abschluss der Ehevertragsvereinbarung über Gütertrennung oder seit dem Tag der Beantragung der Gütertrennung unvorhergesehen ungünstig verändert haben, so dass der gewählte Güterstand zum Nachteil des antragstellenden Ehegatten offensichtlich unbillige Folgen angesichts der Vermögenslage beider Ehegatten ergeben würde.

Die zu gewährende Entschädigung korrigiert diese offensichtlich unbilligen Folgen und darf nicht höher sein als ein Drittel des Nettowerts des zusammengelegten Zugewinns der Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe, von dem anschließend der Nettowert des persönlichen Zugewinns des antragstellenden Ehegatten abzuziehen ist.

Der Zugewinn der Eheleute im Sinne des vorliegenden Absatzes wird nach den Artikeln 1469/1 bis 1469/5 bestimmt.

Die Entschädigungsklage wird im Rahmen des Verfahrens zur Auseinandersetzung des ehelichen Güterstandes untersucht. § 2 - Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung wählen, halten in ihrer Ehevertragsvereinbarung ihr Einverständnis in Bezug auf die Einfügung oder Nichteinfügung dieses Anspruchs auf Entschädigung, mit oder ohne Abweichungsmodalitäten, fest.

Der Notar macht die Ehegatten auf die in Absatz 1 erwähnte Pflicht aufmerksam sowie auf die Rechtsfolgen, die sich aus ihrer Wahl, den Anspruch auf Entschädigung mit oder ohne Abweichungsmodalitäten einzufügen oder nicht, ergeben. Bei Strafe der persönlichen Haftung vermerkt der Notar ausdrücklich die Wahl der Ehegatten in der Ehevertragsvereinbarung." Art. 50 - Artikel 1595 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe Art. 51 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1961 und 14. Mai 1981, werden die Wörter "Artikel 1446" durch die Wörter "Artikel 1389/1 " ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 52 - In Artikel 628 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468" ersetzt.

Art. 53 - In Artikel 1253quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468" ersetzt.

Art. 54 - In Artikel 1287 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, werden zwischen den Wörtern "745bis" und den Wörtern "und 915bis" die Wörter ", 858bis §§ 3 und 5" eingefügt. (...) KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 55 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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