Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 22/07/2018
← Terug naar "Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le Code civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 JULI 2018. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en 22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code civil et diverses autres
diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant
tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code civil en ce qui concerne
Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot les successions et les libéralités et modifiant diverses autres
wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels dispositions en cette matière. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
54 en 80 van de wet van 22 juli 2018 tot wijziging van het Burgerlijk articles 1 à 54 et 80 de la loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code
Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes
betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code
civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et
het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot modifiant diverses autres dispositions en cette matière (Moniteur
wijziging van diverse bepalingen ter zake (Belgisch Staatsblad van 27 belge du 27 juillet 2018).
juli 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und
verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und
zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des
Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen
betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in
diesem Bereich diesem Bereich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 299 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 299 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 299 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung bewirkt die "Art. 299 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung bewirkt die
Ehescheidung die Hinfälligkeit der Rechte als Hinterbleibender, die Ehescheidung die Hinfälligkeit der Rechte als Hinterbleibender, die
die Ehegatten einander durch Ehevertrag und seit der Eingehung der Ehe die Ehegatten einander durch Ehevertrag und seit der Eingehung der Ehe
eingeräumt haben." eingeräumt haben."
Art. 3 - Artikel 733 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch Art. 3 - Artikel 733 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch
folgenden Satz ergänzt: "Diese Teilung nach gleichen Teilen findet im folgenden Satz ergänzt: "Diese Teilung nach gleichen Teilen findet im
Fall von Artikel 754/1 nicht statt." Fall von Artikel 754/1 nicht statt."
Art. 4 - Artikel 745bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 745bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. Mai 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 14. Mai 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
28. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 28. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Hinterlässt der Verstorbene Verwandte in aufsteigender Linie oder "Hinterlässt der Verstorbene Verwandte in aufsteigender Linie oder
Geschwister oder Nachkommen von diesen, erhält der hinterbliebene Geschwister oder Nachkommen von diesen, erhält der hinterbliebene
Ehepartner: Ehepartner:
1. das Volleigentum am Anteil des Vorverstorbenen im Gesamtgut und in 1. das Volleigentum am Anteil des Vorverstorbenen im Gesamtgut und in
der ausschließlich zwischen den Ehegatten bestehenden ungeteilten der ausschließlich zwischen den Ehegatten bestehenden ungeteilten
Rechtsgemeinschaft und Rechtsgemeinschaft und
2. den Nießbrauch an den anderen Gütern des Sonderguts des 2. den Nießbrauch an den anderen Gütern des Sonderguts des
Verstorbenen." Verstorbenen."
b) In § 1 Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Verstorbene" und dem Wort b) In § 1 Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Verstorbene" und dem Wort
"keinen" die Wörter "sonstige Erbberechtigte oder" eingefügt. "keinen" die Wörter "sonstige Erbberechtigte oder" eingefügt.
c) In § 2 werden die Wörter "366 § 1 Nr. 2, 747 und 767" durch die c) In § 2 werden die Wörter "366 § 1 Nr. 2, 747 und 767" durch die
Wörter "353-16 Absatz 1 Nr. 2 und 747" ersetzt. Wörter "353-16 Absatz 1 Nr. 2 und 747" ersetzt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 754/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 754/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 754/1 - Andere Verwandte in der Seitenlinie als die Geschwister "Art. 754/1 - Andere Verwandte in der Seitenlinie als die Geschwister
des Verstorbenen oder ihre Nachkommen erben nicht, wenn der des Verstorbenen oder ihre Nachkommen erben nicht, wenn der
Verstorbene einen hinterbliebenen Ehepartner hinterlässt. Verstorbene einen hinterbliebenen Ehepartner hinterlässt.
Die in Artikel 753 erwähnte Teilung der Erbschaft nach Hälften findet Die in Artikel 753 erwähnte Teilung der Erbschaft nach Hälften findet
nicht statt, wenn der Verstorbene einen hinterbliebenen Ehepartner nicht statt, wenn der Verstorbene einen hinterbliebenen Ehepartner
hinterlässt." hinterlässt."
Art. 6 - Artikel 792 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 792 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 792 - Erben, die bösgläubig Informationen verschweigen oder eine "Art. 792 - Erben, die bösgläubig Informationen verschweigen oder eine
falsche Erklärung abgeben in Bezug auf Zusammensetzung und Umfang des falsche Erklärung abgeben in Bezug auf Zusammensetzung und Umfang des
Nachlasses, um für sich selbst, zum Nachteil ihrer Miterben oder der Nachlasses, um für sich selbst, zum Nachteil ihrer Miterben oder der
Gläubiger des Nachlasses, einen Vorteil daraus zu ziehen, machen sich Gläubiger des Nachlasses, einen Vorteil daraus zu ziehen, machen sich
der Hehlerei schuldig. der Hehlerei schuldig.
Erben, die der Hehlerei schuldig sind, verlieren das Recht, die Erben, die der Hehlerei schuldig sind, verlieren das Recht, die
Erbschaft auszuschlagen; auch wenn sie sie ausschlagen möchten, Erbschaft auszuschlagen; auch wenn sie sie ausschlagen möchten,
bleiben sie Erben ohne Vorbehalt, wobei sie keinen Anspruch auf einen bleiben sie Erben ohne Vorbehalt, wobei sie keinen Anspruch auf einen
Anteil an den verhehlten Gütern oder Werten erheben können. Anteil an den verhehlten Gütern oder Werten erheben können.
Diese Sanktion kann nicht gegen Erben geltend gemacht werden, die Diese Sanktion kann nicht gegen Erben geltend gemacht werden, die
spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information
liefern oder ihre falsche Erklärung berichtigen." liefern oder ihre falsche Erklärung berichtigen."
Art. 7 - Artikel 1388 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 1388 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003, vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird der Satz "Diese Vereinbarung beeinträchtigt nicht 1. In Absatz 2 wird der Satz "Diese Vereinbarung beeinträchtigt nicht
das Recht des einen, durch Testament oder durch Rechtsgeschäft unter das Recht des einen, durch Testament oder durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden zu Gunsten des anderen zu verfügen, und kann auf keinen Fall Lebenden zu Gunsten des anderen zu verfügen, und kann auf keinen Fall
dem hinterbliebenen Ehepartner das Recht auf Nießbrauch an der dem hinterbliebenen Ehepartner das Recht auf Nießbrauch an der
Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung des Nachlasses des Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung des Nachlasses des
Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen
Hausrat entziehen, und zwar gemäß den in Artikel 915bis §§ 2 bis 4 Hausrat entziehen, und zwar gemäß den in Artikel 915bis §§ 2 bis 4
vorgesehenen Bedingungen." durch folgende Sätze ersetzt: "Diese vorgesehenen Bedingungen." durch folgende Sätze ersetzt: "Diese
Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht des einen, durch Testament Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht des einen, durch Testament
oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu Gunsten des anderen zu oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu Gunsten des anderen zu
verfügen. Sie kann auf keinen Fall dem hinterbliebenen Ehepartner das verfügen. Sie kann auf keinen Fall dem hinterbliebenen Ehepartner das
Wohnrecht an der Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung Wohnrecht an der Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung
des Nachlasses des Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und das des Nachlasses des Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und das
Nutzungsrecht an dem darin vorhandenen Hausrat für einen Zeitraum von Nutzungsrecht an dem darin vorhandenen Hausrat für einen Zeitraum von
sechs Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Nachlasses des sechs Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Nachlasses des
Vorverstorbenen entziehen." Vorverstorbenen entziehen."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Artikel 1100/2 bis 1100/6 finden Anwendung auf die in Absatz 2 "Die Artikel 1100/2 bis 1100/6 finden Anwendung auf die in Absatz 2
erwähnte Vereinbarung." erwähnte Vereinbarung."
Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/1 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1389/1 - Endet der eheliche Güterstand durch den Tod eines der "Art. 1389/1 - Endet der eheliche Güterstand durch den Tod eines der
Ehegatten, kann der hinterbliebene Ehepartner sich gegebenenfalls Ehegatten, kann der hinterbliebene Ehepartner sich gegebenenfalls
gegen Zuzahlung vorrangig Folgendes zuteilen lassen, sofern es zum gegen Zuzahlung vorrangig Folgendes zuteilen lassen, sofern es zum
Gesamtgut oder zur ausschließlich zwischen den Ehegatten bestehenden Gesamtgut oder zur ausschließlich zwischen den Ehegatten bestehenden
ungeteilten Rechtsgemeinschaft gehört: ungeteilten Rechtsgemeinschaft gehört:
1. eine der Liegenschaften, die der Familie als Wohnung dient, 1. eine der Liegenschaften, die der Familie als Wohnung dient,
2. den dort vorhandenen Hausrat, 2. den dort vorhandenen Hausrat,
3. die Güter, die er für die Berufsausübung oder den Betrieb seines 3. die Güter, die er für die Berufsausübung oder den Betrieb seines
Unternehmens verwendet." Unternehmens verwendet."
Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/2 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1389/2 - § 1 - Endet der eheliche Güterstand durch Ehescheidung "Art. 1389/2 - § 1 - Endet der eheliche Güterstand durch Ehescheidung
auf der Grundlage von Artikel 229, Trennung von Tisch und Bett oder auf der Grundlage von Artikel 229, Trennung von Tisch und Bett oder
gerichtliche Gütertrennung, kann jeder der Ehegatten im Laufe des gerichtliche Gütertrennung, kann jeder der Ehegatten im Laufe des
Auseinandersetzungsverfahrens beim Familiengericht zu seinen Gunsten Auseinandersetzungsverfahrens beim Familiengericht zu seinen Gunsten
die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1389/1 beantragen. die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1389/1 beantragen.
§ 2 - Das Gericht entscheidet unter Beachtung der Interessen, die § 2 - Das Gericht entscheidet unter Beachtung der Interessen, die
jeder der Ehegatten geltend machen kann, und unter Berücksichtigung jeder der Ehegatten geltend machen kann, und unter Berücksichtigung
der finanziellen Möglichkeiten desjenigen, der gegebenenfalls die der finanziellen Möglichkeiten desjenigen, der gegebenenfalls die
Zuzahlung wird leisten müssen. Zuzahlung wird leisten müssen.
Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände wird dem Antrag stattgegeben, Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände wird dem Antrag stattgegeben,
den der Ehegatte einreicht, der Opfer einer in den Artikeln 375, 398 den der Ehegatte einreicht, der Opfer einer in den Artikeln 375, 398
bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des
Strafgesetzbuches erwähnten Tat oder eines Versuchs einer in den Strafgesetzbuches erwähnten Tat oder eines Versuchs einer in den
Artikeln 375, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 desselben Gesetzbuches Artikeln 375, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 desselben Gesetzbuches
erwähnten Tat gewesen ist, wenn der andere Ehegatte aus diesem Grund erwähnten Tat gewesen ist, wenn der andere Ehegatte aus diesem Grund
durch eine formell rechtskräftige Entscheidung als Täter, Mittäter durch eine formell rechtskräftige Entscheidung als Täter, Mittäter
oder Komplize für schuldig erklärt worden ist." oder Komplize für schuldig erklärt worden ist."
Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/3 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1389/3 - Der Ehegatte, der bösgläubig Informationen verschweigt "Art. 1389/3 - Der Ehegatte, der bösgläubig Informationen verschweigt
oder eine falsche Erklärung abgibt in Bezug auf Zusammensetzung und oder eine falsche Erklärung abgibt in Bezug auf Zusammensetzung und
Umfang des Gesamtguts, der zwischen den Ehegatten bestehenden Umfang des Gesamtguts, der zwischen den Ehegatten bestehenden
ungeteilten Rechtsgemeinschaften oder, im Falle eines Güterstands der ungeteilten Rechtsgemeinschaften oder, im Falle eines Güterstands der
Gütertrennung mit Zugewinnklausel, der Zugewinnmasse, um für sich Gütertrennung mit Zugewinnklausel, der Zugewinnmasse, um für sich
selbst, zum Nachteil des anderen Ehegatten, einen Vorteil daraus zu selbst, zum Nachteil des anderen Ehegatten, einen Vorteil daraus zu
ziehen, macht sich der Hehlerei schuldig. ziehen, macht sich der Hehlerei schuldig.
Der Ehegatte, der der Hehlerei schuldig ist, verliert seinen Anteil an Der Ehegatte, der der Hehlerei schuldig ist, verliert seinen Anteil an
den verhehlten Gütern oder Werten oder wird gegebenenfalls bei der den verhehlten Gütern oder Werten oder wird gegebenenfalls bei der
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung mit einer Sanktion in Höhe Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung mit einer Sanktion in Höhe
der verhehlten Güter oder Werte belegt. der verhehlten Güter oder Werte belegt.
Diese Sanktion kann nicht gegen den Ehegatten geltend gemacht werden, Diese Sanktion kann nicht gegen den Ehegatten geltend gemacht werden,
der spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information der spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information
liefert oder seine falsche Erklärung berichtigt." liefert oder seine falsche Erklärung berichtigt."
Art. 11 - In Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 11 - In Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Januar 2013, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 14. Januar 2013, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 1/1 - Die gleiche Verpflichtung obliegt dem Notar, vor dem eine " § 1/1 - Die gleiche Verpflichtung obliegt dem Notar, vor dem eine
Eigentumserwerbsurkunde errichtet wird, in der gemäß Artikel 1452 § 2 Eigentumserwerbsurkunde errichtet wird, in der gemäß Artikel 1452 § 2
eine Erklärung über die vorzeitige Einbringung aufgenommen ist, was eine Erklärung über die vorzeitige Einbringung aufgenommen ist, was
diese Erklärung betrifft. " diese Erklärung betrifft. "
Art. 12 - In Artikel 1399 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 12 - In Artikel 1399 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden zwischen dem Wort "Gütern" durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden zwischen dem Wort "Gütern"
und dem Wort "mit" die Wörter "oder Forderungen" eingefügt. und dem Wort "mit" die Wörter "oder Forderungen" eingefügt.
Art. 13 - Artikel 1400 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 13 - Artikel 1400 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. das Zugehörige eigener Güter oder eigener Rechte,". "1. das Zugehörige eigener Güter oder eigener Rechte,".
b) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. der zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands einforderbare "6. der zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands einforderbare
Nettorückkaufswert in Zusammenhang mit einem individuellen Nettorückkaufswert in Zusammenhang mit einem individuellen
Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des
Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn die Versicherungsleistung Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn die Versicherungsleistung
bei der Auflösung des Güterstands nicht geschuldet wird," . bei der Auflösung des Güterstands nicht geschuldet wird," .
d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen "7. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen
Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des
Güterstands abgeschlossen worden ist, die bei der Auflösung des Güterstands abgeschlossen worden ist, die bei der Auflösung des
Güterstands zugunsten dieses Ehegatten geschuldet wird." Güterstands zugunsten dieses Ehegatten geschuldet wird."
Art. 14 - Artikel 1401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 14 - Artikel 1401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. April Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. April
1987, wird wie folgt abgeändert: 1987, wird wie folgt abgeändert:
a) Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird Nummer 5 wie folgt a) Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird Nummer 5 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"5. die mit Anteilen oder Aktien in Gesellschaften verbundenen "5. die mit Anteilen oder Aktien in Gesellschaften verbundenen
Gesellschafterrechte, die mit gemeinsamen Geldern erworben worden sind Gesellschafterrechte, die mit gemeinsamen Geldern erworben worden sind
und auf den Namen eines der Ehegatten eingetragen worden sind, und auf den Namen eines der Ehegatten eingetragen worden sind,
einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Anteile oder Aktien zu einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Anteile oder Aktien zu
handeln, sofern es sich entweder um eine Gesellschaft handelt, die handeln, sofern es sich entweder um eine Gesellschaft handelt, die
Gesetzes- und Satzungsbestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Gesetzes- und Satzungsbestimmungen oder Vereinbarungen zwischen
Aktionären unterworfen ist, die die Abtretung von Anteilen oder Aktien Aktionären unterworfen ist, die die Abtretung von Anteilen oder Aktien
einschränken, oder aber um eine Gesellschaft, in der nur dieser einschränken, oder aber um eine Gesellschaft, in der nur dieser
Ehegatte seine Berufstätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter Ehegatte seine Berufstätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter
ausübt." ausübt."
b) Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch die Nummern 6 und b) Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch die Nummern 6 und
7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. das Recht an den Gütern, die ein Ehegatte ausschließlich für die "6. das Recht an den Gütern, die ein Ehegatte ausschließlich für die
Berufsausübung oder den Betrieb seines Unternehmens verwendet, Berufsausübung oder den Betrieb seines Unternehmens verwendet,
einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Berufsgüter zu einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Berufsgüter zu
handeln, es sei denn, dass die Ehegatten diesen Beruf gemeinsam handeln, es sei denn, dass die Ehegatten diesen Beruf gemeinsam
ausüben oder dieses Unternehmen gemeinsam betreiben, ausüben oder dieses Unternehmen gemeinsam betreiben,
7. das Recht am Kundenstamm, einschließlich des Rechts, als Eigentümer 7. das Recht am Kundenstamm, einschließlich des Rechts, als Eigentümer
des Kundenstamms zu handeln, es sei denn, der Kundenstamm ist im des Kundenstamms zu handeln, es sei denn, der Kundenstamm ist im
Rahmen eines Berufs, den die Ehegatten gemeinsam ausüben, oder im Rahmen eines Berufs, den die Ehegatten gemeinsam ausüben, oder im
Rahmen eines Unternehmens, das sie gemeinsam betreiben, gebildet Rahmen eines Unternehmens, das sie gemeinsam betreiben, gebildet
worden." worden."
c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Zum Sondergut gehören ebenfalls: " § 2 - Zum Sondergut gehören ebenfalls:
1. die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte 1. die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte
Entschädigung, sofern mit dieser Entschädigung seine persönliche Entschädigung, sofern mit dieser Entschädigung seine persönliche
Unfähigkeit entschädigt werden soll, die die wirtschaftlich nicht Unfähigkeit entschädigt werden soll, die die wirtschaftlich nicht
quantifizierbaren Folgen der Beeinträchtigung seiner körperlichen und quantifizierbaren Folgen der Beeinträchtigung seiner körperlichen und
psychischen Unversehrtheit in seinem alltäglichen Leben betrifft, psychischen Unversehrtheit in seinem alltäglichen Leben betrifft,
2. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen 2. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen
Lebensversicherungsvertrag, der während des Güterstands von einem der Lebensversicherungsvertrag, der während des Güterstands von einem der
Ehegatten abgeschlossen worden ist, wenn sie bei der Auflösung der Ehegatten abgeschlossen worden ist, wenn sie bei der Auflösung der
Gütergemeinschaft zugunsten des anderen Ehegatten geschuldet wird." Gütergemeinschaft zugunsten des anderen Ehegatten geschuldet wird."
Art. 15 - In Artikel 1404 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 15 - In Artikel 1404 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, werden zwischen dem Wort "Gütern" und den Gesetz vom 14. Juli 1976, werden zwischen dem Wort "Gütern" und den
Wörtern "mit Geldern" die Wörter ", für mehr als die Hälfte" Wörtern "mit Geldern" die Wörter ", für mehr als die Hälfte"
eingefügt. eingefügt.
Art. 16 - Artikel 1405 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 16 - Artikel 1405 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Zum Gesamtgut gehören: " § 1 - Zum Gesamtgut gehören:
1. die Einkünfte aus der Berufstätigkeit eines jeden der beiden 1. die Einkünfte aus der Berufstätigkeit eines jeden der beiden
Ehegatten, alle Einkünfte oder Entschädigungen, die sie ersetzen oder Ehegatten, alle Einkünfte oder Entschädigungen, die sie ersetzen oder
ergänzen, sowie die Einkünfte aus öffentlichen oder privaten Mandaten; ergänzen, sowie die Einkünfte aus öffentlichen oder privaten Mandaten;
die Kündigungsentschädigung und andere Leistungen, auf die ein die Kündigungsentschädigung und andere Leistungen, auf die ein
Ehegatte wegen des Bruchs seines Arbeitsvertrags Anrecht hat, für den Ehegatte wegen des Bruchs seines Arbeitsvertrags Anrecht hat, für den
Teil davon, der der während des Güterstands laufenden Kündigungsfrist Teil davon, der der während des Güterstands laufenden Kündigungsfrist
entspricht, entspricht,
2. die Früchte, Einkünfte und Zinsen ihrer Sondergüter, 2. die Früchte, Einkünfte und Zinsen ihrer Sondergüter,
3. die Güter, die beiden Ehegatten gemeinsam geschenkt oder vermacht 3. die Güter, die beiden Ehegatten gemeinsam geschenkt oder vermacht
worden sind oder einem von ihnen mit dem Vermerk, dass diese Güter zum worden sind oder einem von ihnen mit dem Vermerk, dass diese Güter zum
Gesamtgut gehören werden, Gesamtgut gehören werden,
4. die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte 4. die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte
Entschädigung, sofern diese Entschädigung die Haushalts- oder Entschädigung, sofern diese Entschädigung die Haushalts- oder
wirtschaftliche Unfähigkeit während des Güterstands entschädigen soll, wirtschaftliche Unfähigkeit während des Güterstands entschädigen soll,
5. der Vermögenswert der in Artikel 1401 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile 5. der Vermögenswert der in Artikel 1401 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile
oder Aktien in einer Gesellschaft, oder Aktien in einer Gesellschaft,
6. der Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit 6. der Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit
gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen
Berufsgütern aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 6 zum Sondergut gehört, Berufsgütern aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 6 zum Sondergut gehört,
7. der wirtschaftliche Wert des Kundenstamms, der während des 7. der wirtschaftliche Wert des Kundenstamms, der während des
Güterstands von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines Güterstands von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines
Berufs oder des Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn Berufs oder des Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn
das Recht an diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 7 das Recht an diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 7
zum Sondergut gehört, zum Sondergut gehört,
8. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen 8. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen
Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des
Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn sie einem der Ehegatten Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn sie einem der Ehegatten
während des Güterstands geschuldet wird. Wird die Leistung in Form von während des Güterstands geschuldet wird. Wird die Leistung in Form von
Kapital gezahlt, gehört der vollständige Betrag zum Gesamtgut. Wird Kapital gezahlt, gehört der vollständige Betrag zum Gesamtgut. Wird
die Leistung in Form einer Rente gezahlt, gehören die Rentenbeträge, die Leistung in Form einer Rente gezahlt, gehören die Rentenbeträge,
die während des Güterstands gezahlt werden, sowie der ausstehende die während des Güterstands gezahlt werden, sowie der ausstehende
Teil, der den nach Auflösung des Güterstands noch geschuldeten Renten Teil, der den nach Auflösung des Güterstands noch geschuldeten Renten
entspricht, zum Gesamtgut. entspricht, zum Gesamtgut.
§ 2 - Zum Gesamtgut gehören ebenfalls alle Güter, von denen nicht § 2 - Zum Gesamtgut gehören ebenfalls alle Güter, von denen nicht
nachgewiesen ist, dass sie in Anwendung einer Gesetzesbestimmung zum nachgewiesen ist, dass sie in Anwendung einer Gesetzesbestimmung zum
Sondergut eines der Ehegatten gehören." Sondergut eines der Ehegatten gehören."
Art. 17 - In Artikel 1406 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 17 - In Artikel 1406 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Eheschließung" durch Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Eheschließung" durch
die Wörter "dem Güterstand" und die Wörter "der Ehe" durch die Wörter die Wörter "dem Güterstand" und die Wörter "der Ehe" durch die Wörter
"des Güterstands" ersetzt. "des Güterstands" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 1417 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 18 - In Artikel 1417 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "dazu notwendigen" durch Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "dazu notwendigen" durch
die Wörter "für deren Ausübung gerechtfertigten" ersetzt. die Wörter "für deren Ausübung gerechtfertigten" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 1419 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 19 - In Artikel 1419 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird Absatz 2 aufgehoben. Gesetz vom 14. Juli 1976, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 20 - In Artikel 1429bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 20 - In Artikel 1429bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "der das Gesetz vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "der
Errungenschaften," durch die Wörter "dessen, was von den jeweiligen Errungenschaften," durch die Wörter "dessen, was von den jeweiligen
Einkünften der Ehegatten gespart worden ist," ersetzt. Einkünften der Ehegatten gespart worden ist," ersetzt.
Art. 21 - Artikel 1430 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 21 - Artikel 1430 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird Gesetz vom 14. Juli 1976, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Für folgende Güter wird der Wert zum Zeitpunkt der Auflösung " § 2 - Für folgende Güter wird der Wert zum Zeitpunkt der Auflösung
des Güterstands und nicht zum Zeitpunkt der Teilung in die zu teilende des Güterstands und nicht zum Zeitpunkt der Teilung in die zu teilende
Masse aufgenommen: Masse aufgenommen:
1. Vermögenswert der in Artikel 1401 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile oder 1. Vermögenswert der in Artikel 1401 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile oder
Aktien in einer Gesellschaft, Aktien in einer Gesellschaft,
2. Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit 2. Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit
gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen
Berufsgütern aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 6 zum Sondergut gehört, Berufsgütern aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 6 zum Sondergut gehört,
3. wirtschaftlicher Wert des Kundenstamms, der während des Güterstands 3. wirtschaftlicher Wert des Kundenstamms, der während des Güterstands
von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines Berufs oder des von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines Berufs oder des
Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn das Recht an Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn das Recht an
diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 7 zum Sondergut diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 7 zum Sondergut
gehört." gehört."
Art. 22 - Artikel 1432 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 22 - Artikel 1432 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Der Ehepartner, der seinen Beruf in einer Gesellschaft ausübt, deren "Der Ehepartner, der seinen Beruf in einer Gesellschaft ausübt, deren
Aktien zu seinem Sondergut gehören, schuldet dem Gesamtgut einen Aktien zu seinem Sondergut gehören, schuldet dem Gesamtgut einen
Ausgleich für die Nettoberufseinkünfte, die dem Gesamtgut nicht Ausgleich für die Nettoberufseinkünfte, die dem Gesamtgut nicht
zugekommen sind und die ihm vernünftigerweise hätten zukommen können, zugekommen sind und die ihm vernünftigerweise hätten zukommen können,
wenn der Beruf nicht in einer Gesellschaft ausgeübt worden wäre." wenn der Beruf nicht in einer Gesellschaft ausgeübt worden wäre."
Art. 23 - In Artikel 1440 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 23 - In Artikel 1440 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Ehe" durch die Wörter Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Ehe" durch die Wörter
"des Güterstands" ersetzt. "des Güterstands" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 1442 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 24 - In Artikel 1442 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "die Artikel durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "die Artikel
1446 und 1447" durch die Wörter "die Artikel 1389/1 und 1389/2" 1446 und 1447" durch die Wörter "die Artikel 1389/1 und 1389/2"
ersetzt. ersetzt.
Art. 25 - Artikel 1446 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 25 - Artikel 1446 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben. Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben.
Art. 26 - Artikel 1447 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 26 - Artikel 1447 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
30. Juli 2013, wird aufgehoben. 30. Juli 2013, wird aufgehoben.
Art. 27 - Artikel 1448 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 27 - Artikel 1448 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben. Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben.
Art. 28 - Artikel 1452 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 28 - Artikel 1452 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben. 1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Der Artikel, dessen heutiger Text von Absatz 1 Paragraph 1 bilden 2. Der Artikel, dessen heutiger Text von Absatz 1 Paragraph 1 bilden
wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Zukünftige Ehegatten, die vor der Eheschließung das " § 2 - Zukünftige Ehegatten, die vor der Eheschließung das
Volleigentum an einem unbeweglichen Gut erwerben, können, sofern sie Volleigentum an einem unbeweglichen Gut erwerben, können, sofern sie
durch diesen Erwerb zu gleichen Teilen ausschließliche durch diesen Erwerb zu gleichen Teilen ausschließliche
Bruchteilseigentümer dieses Guts werden, eine Erklärung über die Bruchteilseigentümer dieses Guts werden, eine Erklärung über die
vorzeitige Einbringung in die Eigentumserwerbsurkunde eintragen vorzeitige Einbringung in die Eigentumserwerbsurkunde eintragen
lassen. Schon allein durch die Eheschließung wird dieses unbewegliche lassen. Schon allein durch die Eheschließung wird dieses unbewegliche
Gut zum Gesamtgut gehören, als ob sie die Einbringung in ihrer Gut zum Gesamtgut gehören, als ob sie die Einbringung in ihrer
Ehevertragsvereinbarung bestimmt hätten. Ehevertragsvereinbarung bestimmt hätten.
Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von Absatz 1 Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von Absatz 1
abweichen. abweichen.
§ 3 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung gehen Schulden, die zum § 3 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung gehen Schulden, die zum
Zeitpunkt der Einbringung ausstehen und vom einbringenden Ehegatten Zeitpunkt der Einbringung ausstehen und vom einbringenden Ehegatten
gemacht worden sind, um die eingebrachten Güter zu erwerben, zu gemacht worden sind, um die eingebrachten Güter zu erwerben, zu
verbessern oder zu erhalten, zu Lasten des Gesamtguts." verbessern oder zu erhalten, zu Lasten des Gesamtguts."
Art. 29 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 29 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Güter, die gemeinsam "Vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Güter, die gemeinsam
von beiden Ehegatten eingebracht worden sind." von beiden Ehegatten eingebracht worden sind."
Art. 30 - Artikel 1465 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 30 - Artikel 1465 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai
2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ein Kind eines der Ehegatten, das Gegenstand einer einfachen oder "Ein Kind eines der Ehegatten, das Gegenstand einer einfachen oder
Volladoption durch den anderen Ehegatten war, wird als gemeinsames Volladoption durch den anderen Ehegatten war, wird als gemeinsames
Kind betrachtet." Kind betrachtet."
Art. 31 - In Artikel 1466 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 31 - In Artikel 1466 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "von Artikel 215 § 1" Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "von Artikel 215 § 1"
durch die Wörter "der Bestimmungen über ihre jeweiligen Rechte und durch die Wörter "der Bestimmungen über ihre jeweiligen Rechte und
Pflichten" ersetzt. Pflichten" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 32 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1467 - Der Nachweis über das Eigentum an einem Gut oder einer "Art. 1467 - Der Nachweis über das Eigentum an einem Gut oder einer
Forderung wird sowohl unter Ehegatten als auch gegenüber Dritten nach Forderung wird sowohl unter Ehegatten als auch gegenüber Dritten nach
den Regeln von Artikel 1399 Absatz 2 und 3 erbracht. den Regeln von Artikel 1399 Absatz 2 und 3 erbracht.
Die beweglichen Güter, von denen nicht bewiesen ist, dass sie Eigentum Die beweglichen Güter, von denen nicht bewiesen ist, dass sie Eigentum
eines einzigen der Ehegatten sind, werden als unter den Ehegatten eines einzigen der Ehegatten sind, werden als unter den Ehegatten
ungeteilt angesehen." ungeteilt angesehen."
Art. 33 - Artikel 1468 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 33 - Artikel 1468 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1468 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 215 § 1 und unter "Art. 1468 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 215 § 1 und unter
Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarungen kann jeder der Ehegatten Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarungen kann jeder der Ehegatten
jederzeit die Teilung all ihrer ungeteilten Güter oder eines Teils jederzeit die Teilung all ihrer ungeteilten Güter oder eines Teils
davon verlangen." davon verlangen."
Art. 34 - Artikel 1469 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 34 - Artikel 1469 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli
2013, wird wie folgt ersetzt: 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1469 - § 1 - Die Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung "Art. 1469 - § 1 - Die Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung
wählen, können diesem Güterstand alle mit diesem Güterstand wählen, können diesem Güterstand alle mit diesem Güterstand
vereinbaren Klauseln hinzufügen. vereinbaren Klauseln hinzufügen.
Sie können unter anderem Klauseln in Bezug auf die gegenseitige Sie können unter anderem Klauseln in Bezug auf die gegenseitige
Beweisführung für das ausschließliche Eigentumsrecht, in Bezug auf den Beweisführung für das ausschließliche Eigentumsrecht, in Bezug auf den
Nachweis von Forderungen, die der eine dem anderen gegenüber geltend Nachweis von Forderungen, die der eine dem anderen gegenüber geltend
machen kann, sowie Klauseln zur Regelung jeglicher ungeteilten machen kann, sowie Klauseln zur Regelung jeglicher ungeteilten
Rechtsgemeinschaft oder jeglichen Zweckvermögens zwischen ihnen Rechtsgemeinschaft oder jeglichen Zweckvermögens zwischen ihnen
hinzufügen. hinzufügen.
Sie können auch Klauseln aufnehmen mit dem Ziel der Sie können auch Klauseln aufnehmen mit dem Ziel der
Vermögensverrechnung, insbesondere durch das Hinzufügen einer Vermögensverrechnung, insbesondere durch das Hinzufügen einer
Zugewinnklausel. Zugewinnklausel.
Die Artikel 1429bis, 1458, 1464 und 1465 sind entsprechend anwendbar. Die Artikel 1429bis, 1458, 1464 und 1465 sind entsprechend anwendbar.
§ 2 - Die Ehegatten, die eine Zugewinnklausel angenommen haben, § 2 - Die Ehegatten, die eine Zugewinnklausel angenommen haben,
unterliegen den Artikeln 1469/1 bis 1469/13. Anfangsvermögen, unterliegen den Artikeln 1469/1 bis 1469/13. Anfangsvermögen,
Endvermögen, Zugewinnausgleichsforderung und deren Zahlung sind gemäß Endvermögen, Zugewinnausgleichsforderung und deren Zahlung sind gemäß
diesen Artikeln bestimmt. diesen Artikeln bestimmt.
Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von der Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von der
Bestimmung von Absatz 1 abweichen und selbst Masse, Bestimmung von Absatz 1 abweichen und selbst Masse,
Verteilungsschlüssel, Zeitpunkt und Modalitäten des Zugewinns Verteilungsschlüssel, Zeitpunkt und Modalitäten des Zugewinns
vereinbaren. vereinbaren.
§ 3 - Der Notar vermerkt ausdrücklich in der Ehevertragsvereinbarung, § 3 - Der Notar vermerkt ausdrücklich in der Ehevertragsvereinbarung,
dass er jeden der Ehegatten auf die Rechtsfolgen der Annahme oder dass er jeden der Ehegatten auf die Rechtsfolgen der Annahme oder
Nichtannahme einer Zugewinnklausel aufmerksam gemacht hat." Nichtannahme einer Zugewinnklausel aufmerksam gemacht hat."
Art. 35 - In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches Art. 35 - In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 1469/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 1469/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/1 - Im Güterstand der Gütertrennung mit "Art. 1469/1 - Im Güterstand der Gütertrennung mit
Zugewinngemeinschaft ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen Zugewinngemeinschaft ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen
eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.
Bei Auflösung des Güterstandes ergibt sich die Bei Auflösung des Güterstandes ergibt sich die
Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich der erzielten Zugewinne Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich der erzielten Zugewinne
der Ehegatten." der Ehegatten."
Art. 36 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/2 mit folgendem Art. 36 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/2 - § 1 - Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten "Art. 1469/2 - § 1 - Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten
am Tag des Eintritts des Güterstandes. Schulden werden im am Tag des Eintritts des Güterstandes. Schulden werden im
Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva
überschreiten. überschreiten.
§ 2 - Güter und Ansprüche, die ein Ehegatte später durch Schenkung, § 2 - Güter und Ansprüche, die ein Ehegatte später durch Schenkung,
Erbschaft oder Testament erwirbt, sowie diejenigen, die in Artikel Erbschaft oder Testament erwirbt, sowie diejenigen, die in Artikel
1401 § 1 Nr. 1 und § 2 erwähnt sind, werden dem Anfangsvermögen 1401 § 1 Nr. 1 und § 2 erwähnt sind, werden dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet. Die in den Artikeln 1406 und 1407 erwähnten Schulden hinzugerechnet. Die in den Artikeln 1406 und 1407 erwähnten Schulden
werden beim Anfangsvermögen selbst dann berücksichtigt, wenn sie die werden beim Anfangsvermögen selbst dann berücksichtigt, wenn sie die
Aktiva überschreiten. Aktiva überschreiten.
§ 3 - Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet: § 3 - Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet:
1. die Früchte der Güter, aus denen es zusammengesetzt ist, 1. die Früchte der Güter, aus denen es zusammengesetzt ist,
2. die Güter des Anfangsvermögens, die ein Ehegatte während des 2. die Güter des Anfangsvermögens, die ein Ehegatte während des
Güterstands Verwandten in gerader Linie geschenkt hat. Güterstands Verwandten in gerader Linie geschenkt hat.
§ 4 - Die Ehegatten erstellen bei Abschluss des Ehevertrages ein § 4 - Die Ehegatten erstellen bei Abschluss des Ehevertrages ein
Inventar über ihr Anfangsvermögen. Es wird vermutet, dass dieses Inventar über ihr Anfangsvermögen. Es wird vermutet, dass dieses
Inventar richtig ist, wenn es von beiden Ehegatten unterzeichnet Inventar richtig ist, wenn es von beiden Ehegatten unterzeichnet
wurde. wurde.
§ 5 - Ist kein Inventar erstellt worden, so wird vermutet, dass kein § 5 - Ist kein Inventar erstellt worden, so wird vermutet, dass kein
Anfangsvermögen vorhanden ist." Anfangsvermögen vorhanden ist."
Art. 37 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/3 mit folgendem Art. 37 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/3 - § 1 - Das Anfangsvermögen wird wie folgt bewertet: "Art. 1469/3 - § 1 - Das Anfangsvermögen wird wie folgt bewertet:
1. am Tag des Eintritts des Güterstandes vorhandene Güter werden mit 1. am Tag des Eintritts des Güterstandes vorhandene Güter werden mit
dem Wert angesetzt, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten, dem Wert angesetzt, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten,
2. nach dem Tag des Eintritts des Güterstandes erworbene Güter, die 2. nach dem Tag des Eintritts des Güterstandes erworbene Güter, die
nach Artikel 1469/2 § 2 dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, werden nach Artikel 1469/2 § 2 dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, werden
mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag des Erwerbs hatten. mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag des Erwerbs hatten.
§ 2 - Alle unbeweglichen Güter und dinglichen Rechte an unbeweglichen § 2 - Alle unbeweglichen Güter und dinglichen Rechte an unbeweglichen
Gütern des Anfangsvermögens mit Ausnahme des Nießbrauchs und des Gütern des Anfangsvermögens mit Ausnahme des Nießbrauchs und des
Nutzungs- und Wohnrechts werden jedoch mit dem Wert angesetzt, den sie Nutzungs- und Wohnrechts werden jedoch mit dem Wert angesetzt, den sie
am Tag der Auflösung des Güterstandes haben. Wurden diese Güter am Tag der Auflösung des Güterstandes haben. Wurden diese Güter
während der Ehe übertragen oder ersetzt, so ist der Wert am Tag der während der Ehe übertragen oder ersetzt, so ist der Wert am Tag der
Übertragung oder Ersetzung zugrunde zu legen. Änderungen ihres Übertragung oder Ersetzung zugrunde zu legen. Änderungen ihres
Zustandes, die während der Ehe vorgenommen worden sind, werden bei der Zustandes, die während der Ehe vorgenommen worden sind, werden bei der
Bewertung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt. Bewertung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt.
§ 3 - Werden die Güter zu einem Zeitpunkt vor der Auflösung des § 3 - Werden die Güter zu einem Zeitpunkt vor der Auflösung des
Güterstandes bewertet, so ist ihr nach den Paragraphen 1 und 2 Güterstandes bewertet, so ist ihr nach den Paragraphen 1 und 2
bestimmter Wert von diesem Zeitpunkt an an die Schwankung des bestimmter Wert von diesem Zeitpunkt an an die Schwankung des
allgemeinen Verbraucherpreisindexes anzupassen. allgemeinen Verbraucherpreisindexes anzupassen.
§ 4 - Die Paragraphen 1 und 3 gelten auch für die Bewertung von § 4 - Die Paragraphen 1 und 3 gelten auch für die Bewertung von
Schulden." Schulden."
Art. 38 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/4 mit folgendem Art. 38 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/4 - § 1 - Das Endvermögen setzt sich aus den Gütern "Art. 1469/4 - § 1 - Das Endvermögen setzt sich aus den Gütern
zusammen, die jedem Ehegatten am Tag der Auflösung des Güterstandes zusammen, die jedem Ehegatten am Tag der Auflösung des Güterstandes
gehören. Schulden werden im Endvermögen berücksichtigt, auch wenn sie gehören. Schulden werden im Endvermögen berücksichtigt, auch wenn sie
die Aktiva überschreiten. die Aktiva überschreiten.
§ 2 - Dem Endvermögen wird der Wert der Güter hinzugerechnet, die ein § 2 - Dem Endvermögen wird der Wert der Güter hinzugerechnet, die ein
Ehegatte: Ehegatte:
1. verschenkt hat, es sei denn, 1. verschenkt hat, es sei denn,
a) die Schenkung ist nach der Lebensführung der Ehegatten angemessen a) die Schenkung ist nach der Lebensführung der Ehegatten angemessen
oder oder
b) es wurde einem Verwandten in gerader Linie ein Gut aus dem b) es wurde einem Verwandten in gerader Linie ein Gut aus dem
Anfangsvermögen geschenkt. Der Mehrwert durch Verbesserungen an einem Anfangsvermögen geschenkt. Der Mehrwert durch Verbesserungen an einem
solchen Gut, der während der Dauer des Güterstands durch vom solchen Gut, der während der Dauer des Güterstands durch vom
Anfangsvermögen unabhängige Mittel erzielt wurde, ist dem Endvermögen Anfangsvermögen unabhängige Mittel erzielt wurde, ist dem Endvermögen
gleichwohl zuzurechnen, gleichwohl zuzurechnen,
2. in der Absicht, den anderen zu benachteiligen, übertragen hat, oder 2. in der Absicht, den anderen zu benachteiligen, übertragen hat, oder
3. verschwendet hat. 3. verschwendet hat.
Dies gilt nicht, wenn die Schenkung, betrügerische Veräußerung oder Dies gilt nicht, wenn die Schenkung, betrügerische Veräußerung oder
Verschwendung mehr als zehn Jahre vor der Auflösung des Güterstandes Verschwendung mehr als zehn Jahre vor der Auflösung des Güterstandes
erfolgt ist oder der andere Ehegatte damit einverstanden gewesen ist." erfolgt ist oder der andere Ehegatte damit einverstanden gewesen ist."
Art. 39 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/5 mit folgendem Art. 39 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/5 - § 1 - Dem Endvermögen wird sowohl hinsichtlich Aktiva "Art. 1469/5 - § 1 - Dem Endvermögen wird sowohl hinsichtlich Aktiva
als auch Passiva der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei als auch Passiva der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei
Auflösung des Güterstandes hatte. Auflösung des Güterstandes hatte.
§ 2 - Die Güter nach Artikel 1469/4 § 2 werden nach ihrem Wert zum § 2 - Die Güter nach Artikel 1469/4 § 2 werden nach ihrem Wert zum
Zeitpunkt der Schenkung, betrügerischen Veräußerung oder Verschwendung Zeitpunkt der Schenkung, betrügerischen Veräußerung oder Verschwendung
bewertet. Der Mehrwert nach Artikel 1469/4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bewertet. Der Mehrwert nach Artikel 1469/4 § 2 Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe b) wird zum Zeitpunkt der Schenkung des Gutes bewertet. Buchstabe b) wird zum Zeitpunkt der Schenkung des Gutes bewertet.
§ 3 - Die Werte nach § 2 sind an die Schwankung des allgemeinen § 3 - Die Werte nach § 2 sind an die Schwankung des allgemeinen
Verbraucherpreisindexes anzupassen." Verbraucherpreisindexes anzupassen."
Art. 40 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/6 mit folgendem Art. 40 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/6 - § 1 - Übersteigt bei Auflösung des Güterstandes der "Art. 1469/6 - § 1 - Übersteigt bei Auflösung des Güterstandes der
Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so kann der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so kann der
andere Ehegatte die Hälfte des Überschusses als andere Ehegatte die Hälfte des Überschusses als
Zugewinnausgleichsforderung verlangen. Zugewinnausgleichsforderung verlangen.
§ 2 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist ein Geldanspruch. Das § 2 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist ein Geldanspruch. Das
Gericht kann jedoch auf Antrag eines der Ehegatten anordnen, dass Gericht kann jedoch auf Antrag eines der Ehegatten anordnen, dass
Güter des Schuldners dem Gläubiger zum Zweck des Ausgleichs übertragen Güter des Schuldners dem Gläubiger zum Zweck des Ausgleichs übertragen
werden, wenn das der Billigkeit entspricht. werden, wenn das der Billigkeit entspricht.
§ 3 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist nach Auflösung des § 3 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist nach Auflösung des
Güterstandes vererblich und unter Lebenden übertragbar." Güterstandes vererblich und unter Lebenden übertragbar."
Art. 41 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/7 mit folgendem Art. 41 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/7 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/7 - Wird die Ehe durch Ehescheidung aufgelöst oder der "Art. 1469/7 - Wird die Ehe durch Ehescheidung aufgelöst oder der
Güterstand durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgelöst, Güterstand durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgelöst,
bestimmt sich die Zugewinnausgleichsforderung nach Zusammensetzung und bestimmt sich die Zugewinnausgleichsforderung nach Zusammensetzung und
Wert des Vermögens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Wert des Vermögens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der
Klage bei Gericht." Klage bei Gericht."
Art. 42 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/8 mit folgendem Art. 42 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/8 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/8 - Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf den halben "Art. 1469/8 - Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf den halben
Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das
nach Abzug der Schulden zu dem Zeitpunkt, der für die Feststellung der nach Abzug der Schulden zu dem Zeitpunkt, der für die Feststellung der
Höhe der Zugewinnausgleichsforderung maßgebend ist, vorhanden ist. Höhe der Zugewinnausgleichsforderung maßgebend ist, vorhanden ist.
Die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung erhöht sich in den Die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung erhöht sich in den
Fällen des Artikels 1469/4 § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 Fällen des Artikels 1469/4 § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe b) desselben Paragraphen um die Hälfte des dem Endvermögen Buchstabe b) desselben Paragraphen um die Hälfte des dem Endvermögen
hinzuzurechnenden Betrages." hinzuzurechnenden Betrages."
Art. 43 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/9 mit folgendem Art. 43 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/9 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/9 - "Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei "Art. 1469/9 - "Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei
Jahren ab dem Tag, an dem der Ehegatte von der Auflösung des Jahren ab dem Tag, an dem der Ehegatte von der Auflösung des
Güterstandes erfährt, und spätestens zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes erfährt, und spätestens zehn Jahre nach der Auflösung des
Güterstandes." Güterstandes."
Art. 44 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/10 mit Art. 44 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/10 - § 1 - Nach Auflösung des Güterstandes ist jeder "Art. 1469/10 - § 1 - Nach Auflösung des Güterstandes ist jeder
Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über die Zusammensetzung Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über die Zusammensetzung
seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen
sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann die Vorlage eines sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann die Vorlage eines
vollständigen und richtigen Inventars verlangen. Bei dessen Erstellung vollständigen und richtigen Inventars verlangen. Bei dessen Erstellung
ist er auf sein Verlangen hinzuzuziehen. Er kann außerdem verlangen, ist er auf sein Verlangen hinzuzuziehen. Er kann außerdem verlangen,
dass das Inventar auf seine Kosten durch einen Notar erstellt wird. dass das Inventar auf seine Kosten durch einen Notar erstellt wird.
§ 2 - Paragraph 1 gilt auch, sobald ein Ehegatte die Auflösung der Ehe § 2 - Paragraph 1 gilt auch, sobald ein Ehegatte die Auflösung der Ehe
oder die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs beantragt hat." oder die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs beantragt hat."
Art. 45 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/11 mit Art. 45 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/11 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/11 - § 1 - Wenn die sofortige Zahlung der "Art. 1469/11 - § 1 - Wenn die sofortige Zahlung der
Zugewinnausgleichsforderung den Schuldner unbillig belastet, Zugewinnausgleichsforderung den Schuldner unbillig belastet,
insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe eines Gutes zwingen würde, das insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe eines Gutes zwingen würde, das
seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, kann das Gericht auf seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, kann das Gericht auf
seinen Antrag hin einen Aufschub für diese Zahlung gewähren. seinen Antrag hin einen Aufschub für diese Zahlung gewähren.
§ 2 - Eine Forderung, deren Zahlung aufgeschoben wird, ist zu § 2 - Eine Forderung, deren Zahlung aufgeschoben wird, ist zu
verzinsen. verzinsen.
§ 3 - Das Gericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der § 3 - Das Gericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der
Schuldner Sicherheiten leisten muss; über Art und Umfang der Schuldner Sicherheiten leisten muss; über Art und Umfang der
Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach Billigkeit." Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach Billigkeit."
Art. 46 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/12 mit Art. 46 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/12 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/12 - § 1 - Wenn ein Ehegatte sein Vermögen so verwaltet, "Art. 1469/12 - § 1 - Wenn ein Ehegatte sein Vermögen so verwaltet,
dass er dadurch die Rechte des anderen bei der Berechnung der dass er dadurch die Rechte des anderen bei der Berechnung der
Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt, kann der andere Ehegatte Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt, kann der andere Ehegatte
die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs verlangen. Dies gilt die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs verlangen. Dies gilt
insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach
Artikel 1469/4 § 2 führen. Artikel 1469/4 § 2 führen.
§ 2 - Mit formeller Rechtskraft der Entscheidung, durch die dem Antrag § 2 - Mit formeller Rechtskraft der Entscheidung, durch die dem Antrag
stattgegeben wird, gilt für die Ehegatten der Güterstand der stattgegeben wird, gilt für die Ehegatten der Güterstand der
Gütertrennung." Gütertrennung."
Art. 47 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/13 mit Art. 47 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/13 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1469/13 - Das Inventar nach den Artikeln 1469/2 und 1469/10 kann "Art. 1469/13 - Das Inventar nach den Artikeln 1469/2 und 1469/10 kann
notariell oder privatschriftlich erstellt werden. Das notarielle notariell oder privatschriftlich erstellt werden. Das notarielle
Inventar kann auf der Grundlage von Erklärungen erstellt werden, Inventar kann auf der Grundlage von Erklärungen erstellt werden,
sofern beide Ehegatten damit einverstanden sind." sofern beide Ehegatten damit einverstanden sind."
Art. 48 - In Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 48 - In Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Gerichtliche Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Gerichtliche
Billigkeitskorrektur" Billigkeitskorrektur"
Art. 49 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel Art. 49 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel
1474/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1474/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1474/1 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann das "Art. 1474/1 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann das
Familiengericht bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung wegen Familiengericht bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung wegen
unheilbarer Zerrüttung zwischen den Ehegatten dem benachteiligten unheilbarer Zerrüttung zwischen den Ehegatten dem benachteiligten
Ehegatten auf seinen Antrag hin eine Entschädigung zu Lasten des Ehegatten auf seinen Antrag hin eine Entschädigung zu Lasten des
anderen Ehegatten gewähren, wenn die Umstände sich seit Abschluss der anderen Ehegatten gewähren, wenn die Umstände sich seit Abschluss der
Ehevertragsvereinbarung über Gütertrennung oder seit dem Tag der Ehevertragsvereinbarung über Gütertrennung oder seit dem Tag der
Beantragung der Gütertrennung unvorhergesehen ungünstig verändert Beantragung der Gütertrennung unvorhergesehen ungünstig verändert
haben, so dass der gewählte Güterstand zum Nachteil des haben, so dass der gewählte Güterstand zum Nachteil des
antragstellenden Ehegatten offensichtlich unbillige Folgen angesichts antragstellenden Ehegatten offensichtlich unbillige Folgen angesichts
der Vermögenslage beider Ehegatten ergeben würde. der Vermögenslage beider Ehegatten ergeben würde.
Die zu gewährende Entschädigung korrigiert diese offensichtlich Die zu gewährende Entschädigung korrigiert diese offensichtlich
unbilligen Folgen und darf nicht höher sein als ein Drittel des unbilligen Folgen und darf nicht höher sein als ein Drittel des
Nettowerts des zusammengelegten Zugewinns der Ehegatten zum Zeitpunkt Nettowerts des zusammengelegten Zugewinns der Ehegatten zum Zeitpunkt
der Auflösung der Ehe, von dem anschließend der Nettowert des der Auflösung der Ehe, von dem anschließend der Nettowert des
persönlichen Zugewinns des antragstellenden Ehegatten abzuziehen ist. persönlichen Zugewinns des antragstellenden Ehegatten abzuziehen ist.
Der Zugewinn der Eheleute im Sinne des vorliegenden Absatzes wird nach Der Zugewinn der Eheleute im Sinne des vorliegenden Absatzes wird nach
den Artikeln 1469/1 bis 1469/5 bestimmt. den Artikeln 1469/1 bis 1469/5 bestimmt.
Die Entschädigungsklage wird im Rahmen des Verfahrens zur Die Entschädigungsklage wird im Rahmen des Verfahrens zur
Auseinandersetzung des ehelichen Güterstandes untersucht. Auseinandersetzung des ehelichen Güterstandes untersucht.
§ 2 - Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung wählen, halten § 2 - Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung wählen, halten
in ihrer Ehevertragsvereinbarung ihr Einverständnis in Bezug auf die in ihrer Ehevertragsvereinbarung ihr Einverständnis in Bezug auf die
Einfügung oder Nichteinfügung dieses Anspruchs auf Entschädigung, mit Einfügung oder Nichteinfügung dieses Anspruchs auf Entschädigung, mit
oder ohne Abweichungsmodalitäten, fest. oder ohne Abweichungsmodalitäten, fest.
Der Notar macht die Ehegatten auf die in Absatz 1 erwähnte Pflicht Der Notar macht die Ehegatten auf die in Absatz 1 erwähnte Pflicht
aufmerksam sowie auf die Rechtsfolgen, die sich aus ihrer Wahl, den aufmerksam sowie auf die Rechtsfolgen, die sich aus ihrer Wahl, den
Anspruch auf Entschädigung mit oder ohne Abweichungsmodalitäten Anspruch auf Entschädigung mit oder ohne Abweichungsmodalitäten
einzufügen oder nicht, ergeben. Bei Strafe der persönlichen Haftung einzufügen oder nicht, ergeben. Bei Strafe der persönlichen Haftung
vermerkt der Notar ausdrücklich die Wahl der Ehegatten in der vermerkt der Notar ausdrücklich die Wahl der Ehegatten in der
Ehevertragsvereinbarung." Ehevertragsvereinbarung."
Art. 50 - Artikel 1595 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 50 - Artikel 1595 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben. durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung
der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe
Art. 51 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Art. 51 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur
Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, abgeändert Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, abgeändert
durch die Gesetze vom 20. Dezember 1961 und 14. Mai 1981, werden die durch die Gesetze vom 20. Dezember 1961 und 14. Mai 1981, werden die
Wörter "Artikel 1446" durch die Wörter "Artikel 1389/1 " ersetzt. Wörter "Artikel 1446" durch die Wörter "Artikel 1389/1 " ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 52 - In Artikel 628 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Art. 52 - In Artikel 628 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Juli 2013, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468" vom 30. Juli 2013, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468"
ersetzt. ersetzt.
Art. 53 - In Artikel 1253quater desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 53 - In Artikel 1253quater desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468" Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468"
ersetzt. ersetzt.
Art. 54 - In Artikel 1287 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 54 - In Artikel 1287 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, werden zwischen den
Wörtern "745bis" und den Wörtern "und 915bis" die Wörter ", 858bis §§ Wörtern "745bis" und den Wörtern "und 915bis" die Wörter ", 858bis §§
3 und 5" eingefügt. 3 und 5" eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL 8 - Inkrafttreten KAPITEL 8 - Inkrafttreten
Art. 55 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens Art. 55 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens
des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches,
was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur
Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich. Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^