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Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant le Code civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 JULI 2018. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en | 22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code civil et diverses autres |
diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en | dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant |
tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het | la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code civil en ce qui concerne |
Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot | les successions et les libéralités et modifiant diverses autres |
wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels | dispositions en cette matière. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
54 en 80 van de wet van 22 juli 2018 tot wijziging van het Burgerlijk | articles 1 à 54 et 80 de la loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code |
Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht | civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes |
betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van | matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code |
civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et | |
het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot | modifiant diverses autres dispositions en cette matière (Moniteur |
wijziging van diverse bepalingen ter zake (Belgisch Staatsblad van 27 | belge du 27 juillet 2018). |
juli 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und | 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und |
verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und | verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und |
zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des | zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des |
Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen | Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen |
betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in | betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in |
diesem Bereich | diesem Bereich |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 299 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 299 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 299 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung bewirkt die | "Art. 299 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung bewirkt die |
Ehescheidung die Hinfälligkeit der Rechte als Hinterbleibender, die | Ehescheidung die Hinfälligkeit der Rechte als Hinterbleibender, die |
die Ehegatten einander durch Ehevertrag und seit der Eingehung der Ehe | die Ehegatten einander durch Ehevertrag und seit der Eingehung der Ehe |
eingeräumt haben." | eingeräumt haben." |
Art. 3 - Artikel 733 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch | Art. 3 - Artikel 733 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch |
folgenden Satz ergänzt: "Diese Teilung nach gleichen Teilen findet im | folgenden Satz ergänzt: "Diese Teilung nach gleichen Teilen findet im |
Fall von Artikel 754/1 nicht statt." | Fall von Artikel 754/1 nicht statt." |
Art. 4 - Artikel 745bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 745bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. Mai 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 14. Mai 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
28. März 2007, wird wie folgt abgeändert: | 28. März 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Hinterlässt der Verstorbene Verwandte in aufsteigender Linie oder | "Hinterlässt der Verstorbene Verwandte in aufsteigender Linie oder |
Geschwister oder Nachkommen von diesen, erhält der hinterbliebene | Geschwister oder Nachkommen von diesen, erhält der hinterbliebene |
Ehepartner: | Ehepartner: |
1. das Volleigentum am Anteil des Vorverstorbenen im Gesamtgut und in | 1. das Volleigentum am Anteil des Vorverstorbenen im Gesamtgut und in |
der ausschließlich zwischen den Ehegatten bestehenden ungeteilten | der ausschließlich zwischen den Ehegatten bestehenden ungeteilten |
Rechtsgemeinschaft und | Rechtsgemeinschaft und |
2. den Nießbrauch an den anderen Gütern des Sonderguts des | 2. den Nießbrauch an den anderen Gütern des Sonderguts des |
Verstorbenen." | Verstorbenen." |
b) In § 1 Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Verstorbene" und dem Wort | b) In § 1 Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Verstorbene" und dem Wort |
"keinen" die Wörter "sonstige Erbberechtigte oder" eingefügt. | "keinen" die Wörter "sonstige Erbberechtigte oder" eingefügt. |
c) In § 2 werden die Wörter "366 § 1 Nr. 2, 747 und 767" durch die | c) In § 2 werden die Wörter "366 § 1 Nr. 2, 747 und 767" durch die |
Wörter "353-16 Absatz 1 Nr. 2 und 747" ersetzt. | Wörter "353-16 Absatz 1 Nr. 2 und 747" ersetzt. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 754/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 754/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 754/1 - Andere Verwandte in der Seitenlinie als die Geschwister | "Art. 754/1 - Andere Verwandte in der Seitenlinie als die Geschwister |
des Verstorbenen oder ihre Nachkommen erben nicht, wenn der | des Verstorbenen oder ihre Nachkommen erben nicht, wenn der |
Verstorbene einen hinterbliebenen Ehepartner hinterlässt. | Verstorbene einen hinterbliebenen Ehepartner hinterlässt. |
Die in Artikel 753 erwähnte Teilung der Erbschaft nach Hälften findet | Die in Artikel 753 erwähnte Teilung der Erbschaft nach Hälften findet |
nicht statt, wenn der Verstorbene einen hinterbliebenen Ehepartner | nicht statt, wenn der Verstorbene einen hinterbliebenen Ehepartner |
hinterlässt." | hinterlässt." |
Art. 6 - Artikel 792 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 792 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 792 - Erben, die bösgläubig Informationen verschweigen oder eine | "Art. 792 - Erben, die bösgläubig Informationen verschweigen oder eine |
falsche Erklärung abgeben in Bezug auf Zusammensetzung und Umfang des | falsche Erklärung abgeben in Bezug auf Zusammensetzung und Umfang des |
Nachlasses, um für sich selbst, zum Nachteil ihrer Miterben oder der | Nachlasses, um für sich selbst, zum Nachteil ihrer Miterben oder der |
Gläubiger des Nachlasses, einen Vorteil daraus zu ziehen, machen sich | Gläubiger des Nachlasses, einen Vorteil daraus zu ziehen, machen sich |
der Hehlerei schuldig. | der Hehlerei schuldig. |
Erben, die der Hehlerei schuldig sind, verlieren das Recht, die | Erben, die der Hehlerei schuldig sind, verlieren das Recht, die |
Erbschaft auszuschlagen; auch wenn sie sie ausschlagen möchten, | Erbschaft auszuschlagen; auch wenn sie sie ausschlagen möchten, |
bleiben sie Erben ohne Vorbehalt, wobei sie keinen Anspruch auf einen | bleiben sie Erben ohne Vorbehalt, wobei sie keinen Anspruch auf einen |
Anteil an den verhehlten Gütern oder Werten erheben können. | Anteil an den verhehlten Gütern oder Werten erheben können. |
Diese Sanktion kann nicht gegen Erben geltend gemacht werden, die | Diese Sanktion kann nicht gegen Erben geltend gemacht werden, die |
spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information | spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information |
liefern oder ihre falsche Erklärung berichtigen." | liefern oder ihre falsche Erklärung berichtigen." |
Art. 7 - Artikel 1388 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 1388 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003, | vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 wird der Satz "Diese Vereinbarung beeinträchtigt nicht | 1. In Absatz 2 wird der Satz "Diese Vereinbarung beeinträchtigt nicht |
das Recht des einen, durch Testament oder durch Rechtsgeschäft unter | das Recht des einen, durch Testament oder durch Rechtsgeschäft unter |
Lebenden zu Gunsten des anderen zu verfügen, und kann auf keinen Fall | Lebenden zu Gunsten des anderen zu verfügen, und kann auf keinen Fall |
dem hinterbliebenen Ehepartner das Recht auf Nießbrauch an der | dem hinterbliebenen Ehepartner das Recht auf Nießbrauch an der |
Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung des Nachlasses des | Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung des Nachlasses des |
Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen | Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen |
Hausrat entziehen, und zwar gemäß den in Artikel 915bis §§ 2 bis 4 | Hausrat entziehen, und zwar gemäß den in Artikel 915bis §§ 2 bis 4 |
vorgesehenen Bedingungen." durch folgende Sätze ersetzt: "Diese | vorgesehenen Bedingungen." durch folgende Sätze ersetzt: "Diese |
Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht des einen, durch Testament | Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht des einen, durch Testament |
oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu Gunsten des anderen zu | oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu Gunsten des anderen zu |
verfügen. Sie kann auf keinen Fall dem hinterbliebenen Ehepartner das | verfügen. Sie kann auf keinen Fall dem hinterbliebenen Ehepartner das |
Wohnrecht an der Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung | Wohnrecht an der Liegenschaft, die der Familie am Tag der Eröffnung |
des Nachlasses des Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und das | des Nachlasses des Vorverstorbenen als Hauptwohnung diente, und das |
Nutzungsrecht an dem darin vorhandenen Hausrat für einen Zeitraum von | Nutzungsrecht an dem darin vorhandenen Hausrat für einen Zeitraum von |
sechs Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Nachlasses des | sechs Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Nachlasses des |
Vorverstorbenen entziehen." | Vorverstorbenen entziehen." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Artikel 1100/2 bis 1100/6 finden Anwendung auf die in Absatz 2 | "Die Artikel 1100/2 bis 1100/6 finden Anwendung auf die in Absatz 2 |
erwähnte Vereinbarung." | erwähnte Vereinbarung." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/1 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1389/1 - Endet der eheliche Güterstand durch den Tod eines der | "Art. 1389/1 - Endet der eheliche Güterstand durch den Tod eines der |
Ehegatten, kann der hinterbliebene Ehepartner sich gegebenenfalls | Ehegatten, kann der hinterbliebene Ehepartner sich gegebenenfalls |
gegen Zuzahlung vorrangig Folgendes zuteilen lassen, sofern es zum | gegen Zuzahlung vorrangig Folgendes zuteilen lassen, sofern es zum |
Gesamtgut oder zur ausschließlich zwischen den Ehegatten bestehenden | Gesamtgut oder zur ausschließlich zwischen den Ehegatten bestehenden |
ungeteilten Rechtsgemeinschaft gehört: | ungeteilten Rechtsgemeinschaft gehört: |
1. eine der Liegenschaften, die der Familie als Wohnung dient, | 1. eine der Liegenschaften, die der Familie als Wohnung dient, |
2. den dort vorhandenen Hausrat, | 2. den dort vorhandenen Hausrat, |
3. die Güter, die er für die Berufsausübung oder den Betrieb seines | 3. die Güter, die er für die Berufsausübung oder den Betrieb seines |
Unternehmens verwendet." | Unternehmens verwendet." |
Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/2 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1389/2 - § 1 - Endet der eheliche Güterstand durch Ehescheidung | "Art. 1389/2 - § 1 - Endet der eheliche Güterstand durch Ehescheidung |
auf der Grundlage von Artikel 229, Trennung von Tisch und Bett oder | auf der Grundlage von Artikel 229, Trennung von Tisch und Bett oder |
gerichtliche Gütertrennung, kann jeder der Ehegatten im Laufe des | gerichtliche Gütertrennung, kann jeder der Ehegatten im Laufe des |
Auseinandersetzungsverfahrens beim Familiengericht zu seinen Gunsten | Auseinandersetzungsverfahrens beim Familiengericht zu seinen Gunsten |
die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1389/1 beantragen. | die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1389/1 beantragen. |
§ 2 - Das Gericht entscheidet unter Beachtung der Interessen, die | § 2 - Das Gericht entscheidet unter Beachtung der Interessen, die |
jeder der Ehegatten geltend machen kann, und unter Berücksichtigung | jeder der Ehegatten geltend machen kann, und unter Berücksichtigung |
der finanziellen Möglichkeiten desjenigen, der gegebenenfalls die | der finanziellen Möglichkeiten desjenigen, der gegebenenfalls die |
Zuzahlung wird leisten müssen. | Zuzahlung wird leisten müssen. |
Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände wird dem Antrag stattgegeben, | Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände wird dem Antrag stattgegeben, |
den der Ehegatte einreicht, der Opfer einer in den Artikeln 375, 398 | den der Ehegatte einreicht, der Opfer einer in den Artikeln 375, 398 |
bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des | bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des |
Strafgesetzbuches erwähnten Tat oder eines Versuchs einer in den | Strafgesetzbuches erwähnten Tat oder eines Versuchs einer in den |
Artikeln 375, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 desselben Gesetzbuches | Artikeln 375, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 desselben Gesetzbuches |
erwähnten Tat gewesen ist, wenn der andere Ehegatte aus diesem Grund | erwähnten Tat gewesen ist, wenn der andere Ehegatte aus diesem Grund |
durch eine formell rechtskräftige Entscheidung als Täter, Mittäter | durch eine formell rechtskräftige Entscheidung als Täter, Mittäter |
oder Komplize für schuldig erklärt worden ist." | oder Komplize für schuldig erklärt worden ist." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/3 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1389/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1389/3 - Der Ehegatte, der bösgläubig Informationen verschweigt | "Art. 1389/3 - Der Ehegatte, der bösgläubig Informationen verschweigt |
oder eine falsche Erklärung abgibt in Bezug auf Zusammensetzung und | oder eine falsche Erklärung abgibt in Bezug auf Zusammensetzung und |
Umfang des Gesamtguts, der zwischen den Ehegatten bestehenden | Umfang des Gesamtguts, der zwischen den Ehegatten bestehenden |
ungeteilten Rechtsgemeinschaften oder, im Falle eines Güterstands der | ungeteilten Rechtsgemeinschaften oder, im Falle eines Güterstands der |
Gütertrennung mit Zugewinnklausel, der Zugewinnmasse, um für sich | Gütertrennung mit Zugewinnklausel, der Zugewinnmasse, um für sich |
selbst, zum Nachteil des anderen Ehegatten, einen Vorteil daraus zu | selbst, zum Nachteil des anderen Ehegatten, einen Vorteil daraus zu |
ziehen, macht sich der Hehlerei schuldig. | ziehen, macht sich der Hehlerei schuldig. |
Der Ehegatte, der der Hehlerei schuldig ist, verliert seinen Anteil an | Der Ehegatte, der der Hehlerei schuldig ist, verliert seinen Anteil an |
den verhehlten Gütern oder Werten oder wird gegebenenfalls bei der | den verhehlten Gütern oder Werten oder wird gegebenenfalls bei der |
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung mit einer Sanktion in Höhe | Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung mit einer Sanktion in Höhe |
der verhehlten Güter oder Werte belegt. | der verhehlten Güter oder Werte belegt. |
Diese Sanktion kann nicht gegen den Ehegatten geltend gemacht werden, | Diese Sanktion kann nicht gegen den Ehegatten geltend gemacht werden, |
der spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information | der spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information |
liefert oder seine falsche Erklärung berichtigt." | liefert oder seine falsche Erklärung berichtigt." |
Art. 11 - In Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 11 - In Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Januar 2013, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 14. Januar 2013, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 1/1 - Die gleiche Verpflichtung obliegt dem Notar, vor dem eine | " § 1/1 - Die gleiche Verpflichtung obliegt dem Notar, vor dem eine |
Eigentumserwerbsurkunde errichtet wird, in der gemäß Artikel 1452 § 2 | Eigentumserwerbsurkunde errichtet wird, in der gemäß Artikel 1452 § 2 |
eine Erklärung über die vorzeitige Einbringung aufgenommen ist, was | eine Erklärung über die vorzeitige Einbringung aufgenommen ist, was |
diese Erklärung betrifft. " | diese Erklärung betrifft. " |
Art. 12 - In Artikel 1399 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 12 - In Artikel 1399 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden zwischen dem Wort "Gütern" | durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden zwischen dem Wort "Gütern" |
und dem Wort "mit" die Wörter "oder Forderungen" eingefügt. | und dem Wort "mit" die Wörter "oder Forderungen" eingefügt. |
Art. 13 - Artikel 1400 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 13 - Artikel 1400 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. das Zugehörige eigener Güter oder eigener Rechte,". | "1. das Zugehörige eigener Güter oder eigener Rechte,". |
b) Nummer 2 wird aufgehoben. | b) Nummer 2 wird aufgehoben. |
c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. der zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands einforderbare | "6. der zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands einforderbare |
Nettorückkaufswert in Zusammenhang mit einem individuellen | Nettorückkaufswert in Zusammenhang mit einem individuellen |
Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des | Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des |
Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn die Versicherungsleistung | Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn die Versicherungsleistung |
bei der Auflösung des Güterstands nicht geschuldet wird," . | bei der Auflösung des Güterstands nicht geschuldet wird," . |
d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen | "7. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen |
Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des | Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des |
Güterstands abgeschlossen worden ist, die bei der Auflösung des | Güterstands abgeschlossen worden ist, die bei der Auflösung des |
Güterstands zugunsten dieses Ehegatten geschuldet wird." | Güterstands zugunsten dieses Ehegatten geschuldet wird." |
Art. 14 - Artikel 1401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 14 - Artikel 1401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. April | Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. April |
1987, wird wie folgt abgeändert: | 1987, wird wie folgt abgeändert: |
a) Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird Nummer 5 wie folgt | a) Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird Nummer 5 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"5. die mit Anteilen oder Aktien in Gesellschaften verbundenen | "5. die mit Anteilen oder Aktien in Gesellschaften verbundenen |
Gesellschafterrechte, die mit gemeinsamen Geldern erworben worden sind | Gesellschafterrechte, die mit gemeinsamen Geldern erworben worden sind |
und auf den Namen eines der Ehegatten eingetragen worden sind, | und auf den Namen eines der Ehegatten eingetragen worden sind, |
einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Anteile oder Aktien zu | einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Anteile oder Aktien zu |
handeln, sofern es sich entweder um eine Gesellschaft handelt, die | handeln, sofern es sich entweder um eine Gesellschaft handelt, die |
Gesetzes- und Satzungsbestimmungen oder Vereinbarungen zwischen | Gesetzes- und Satzungsbestimmungen oder Vereinbarungen zwischen |
Aktionären unterworfen ist, die die Abtretung von Anteilen oder Aktien | Aktionären unterworfen ist, die die Abtretung von Anteilen oder Aktien |
einschränken, oder aber um eine Gesellschaft, in der nur dieser | einschränken, oder aber um eine Gesellschaft, in der nur dieser |
Ehegatte seine Berufstätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter | Ehegatte seine Berufstätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter |
ausübt." | ausübt." |
b) Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch die Nummern 6 und | b) Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch die Nummern 6 und |
7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. das Recht an den Gütern, die ein Ehegatte ausschließlich für die | "6. das Recht an den Gütern, die ein Ehegatte ausschließlich für die |
Berufsausübung oder den Betrieb seines Unternehmens verwendet, | Berufsausübung oder den Betrieb seines Unternehmens verwendet, |
einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Berufsgüter zu | einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Berufsgüter zu |
handeln, es sei denn, dass die Ehegatten diesen Beruf gemeinsam | handeln, es sei denn, dass die Ehegatten diesen Beruf gemeinsam |
ausüben oder dieses Unternehmen gemeinsam betreiben, | ausüben oder dieses Unternehmen gemeinsam betreiben, |
7. das Recht am Kundenstamm, einschließlich des Rechts, als Eigentümer | 7. das Recht am Kundenstamm, einschließlich des Rechts, als Eigentümer |
des Kundenstamms zu handeln, es sei denn, der Kundenstamm ist im | des Kundenstamms zu handeln, es sei denn, der Kundenstamm ist im |
Rahmen eines Berufs, den die Ehegatten gemeinsam ausüben, oder im | Rahmen eines Berufs, den die Ehegatten gemeinsam ausüben, oder im |
Rahmen eines Unternehmens, das sie gemeinsam betreiben, gebildet | Rahmen eines Unternehmens, das sie gemeinsam betreiben, gebildet |
worden." | worden." |
c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Zum Sondergut gehören ebenfalls: | " § 2 - Zum Sondergut gehören ebenfalls: |
1. die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte | 1. die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte |
Entschädigung, sofern mit dieser Entschädigung seine persönliche | Entschädigung, sofern mit dieser Entschädigung seine persönliche |
Unfähigkeit entschädigt werden soll, die die wirtschaftlich nicht | Unfähigkeit entschädigt werden soll, die die wirtschaftlich nicht |
quantifizierbaren Folgen der Beeinträchtigung seiner körperlichen und | quantifizierbaren Folgen der Beeinträchtigung seiner körperlichen und |
psychischen Unversehrtheit in seinem alltäglichen Leben betrifft, | psychischen Unversehrtheit in seinem alltäglichen Leben betrifft, |
2. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen | 2. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen |
Lebensversicherungsvertrag, der während des Güterstands von einem der | Lebensversicherungsvertrag, der während des Güterstands von einem der |
Ehegatten abgeschlossen worden ist, wenn sie bei der Auflösung der | Ehegatten abgeschlossen worden ist, wenn sie bei der Auflösung der |
Gütergemeinschaft zugunsten des anderen Ehegatten geschuldet wird." | Gütergemeinschaft zugunsten des anderen Ehegatten geschuldet wird." |
Art. 15 - In Artikel 1404 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 15 - In Artikel 1404 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, werden zwischen dem Wort "Gütern" und den | Gesetz vom 14. Juli 1976, werden zwischen dem Wort "Gütern" und den |
Wörtern "mit Geldern" die Wörter ", für mehr als die Hälfte" | Wörtern "mit Geldern" die Wörter ", für mehr als die Hälfte" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 16 - Artikel 1405 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 16 - Artikel 1405 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Zum Gesamtgut gehören: | " § 1 - Zum Gesamtgut gehören: |
1. die Einkünfte aus der Berufstätigkeit eines jeden der beiden | 1. die Einkünfte aus der Berufstätigkeit eines jeden der beiden |
Ehegatten, alle Einkünfte oder Entschädigungen, die sie ersetzen oder | Ehegatten, alle Einkünfte oder Entschädigungen, die sie ersetzen oder |
ergänzen, sowie die Einkünfte aus öffentlichen oder privaten Mandaten; | ergänzen, sowie die Einkünfte aus öffentlichen oder privaten Mandaten; |
die Kündigungsentschädigung und andere Leistungen, auf die ein | die Kündigungsentschädigung und andere Leistungen, auf die ein |
Ehegatte wegen des Bruchs seines Arbeitsvertrags Anrecht hat, für den | Ehegatte wegen des Bruchs seines Arbeitsvertrags Anrecht hat, für den |
Teil davon, der der während des Güterstands laufenden Kündigungsfrist | Teil davon, der der während des Güterstands laufenden Kündigungsfrist |
entspricht, | entspricht, |
2. die Früchte, Einkünfte und Zinsen ihrer Sondergüter, | 2. die Früchte, Einkünfte und Zinsen ihrer Sondergüter, |
3. die Güter, die beiden Ehegatten gemeinsam geschenkt oder vermacht | 3. die Güter, die beiden Ehegatten gemeinsam geschenkt oder vermacht |
worden sind oder einem von ihnen mit dem Vermerk, dass diese Güter zum | worden sind oder einem von ihnen mit dem Vermerk, dass diese Güter zum |
Gesamtgut gehören werden, | Gesamtgut gehören werden, |
4. die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte | 4. die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte |
Entschädigung, sofern diese Entschädigung die Haushalts- oder | Entschädigung, sofern diese Entschädigung die Haushalts- oder |
wirtschaftliche Unfähigkeit während des Güterstands entschädigen soll, | wirtschaftliche Unfähigkeit während des Güterstands entschädigen soll, |
5. der Vermögenswert der in Artikel 1401 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile | 5. der Vermögenswert der in Artikel 1401 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile |
oder Aktien in einer Gesellschaft, | oder Aktien in einer Gesellschaft, |
6. der Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit | 6. der Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit |
gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen | gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen |
Berufsgütern aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 6 zum Sondergut gehört, | Berufsgütern aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 6 zum Sondergut gehört, |
7. der wirtschaftliche Wert des Kundenstamms, der während des | 7. der wirtschaftliche Wert des Kundenstamms, der während des |
Güterstands von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines | Güterstands von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines |
Berufs oder des Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn | Berufs oder des Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn |
das Recht an diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 7 | das Recht an diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 7 |
zum Sondergut gehört, | zum Sondergut gehört, |
8. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen | 8. die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen |
Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des | Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des |
Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn sie einem der Ehegatten | Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn sie einem der Ehegatten |
während des Güterstands geschuldet wird. Wird die Leistung in Form von | während des Güterstands geschuldet wird. Wird die Leistung in Form von |
Kapital gezahlt, gehört der vollständige Betrag zum Gesamtgut. Wird | Kapital gezahlt, gehört der vollständige Betrag zum Gesamtgut. Wird |
die Leistung in Form einer Rente gezahlt, gehören die Rentenbeträge, | die Leistung in Form einer Rente gezahlt, gehören die Rentenbeträge, |
die während des Güterstands gezahlt werden, sowie der ausstehende | die während des Güterstands gezahlt werden, sowie der ausstehende |
Teil, der den nach Auflösung des Güterstands noch geschuldeten Renten | Teil, der den nach Auflösung des Güterstands noch geschuldeten Renten |
entspricht, zum Gesamtgut. | entspricht, zum Gesamtgut. |
§ 2 - Zum Gesamtgut gehören ebenfalls alle Güter, von denen nicht | § 2 - Zum Gesamtgut gehören ebenfalls alle Güter, von denen nicht |
nachgewiesen ist, dass sie in Anwendung einer Gesetzesbestimmung zum | nachgewiesen ist, dass sie in Anwendung einer Gesetzesbestimmung zum |
Sondergut eines der Ehegatten gehören." | Sondergut eines der Ehegatten gehören." |
Art. 17 - In Artikel 1406 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 17 - In Artikel 1406 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Eheschließung" durch | Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Eheschließung" durch |
die Wörter "dem Güterstand" und die Wörter "der Ehe" durch die Wörter | die Wörter "dem Güterstand" und die Wörter "der Ehe" durch die Wörter |
"des Güterstands" ersetzt. | "des Güterstands" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 1417 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 18 - In Artikel 1417 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "dazu notwendigen" durch | Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "dazu notwendigen" durch |
die Wörter "für deren Ausübung gerechtfertigten" ersetzt. | die Wörter "für deren Ausübung gerechtfertigten" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 1419 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 19 - In Artikel 1419 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird Absatz 2 aufgehoben. | Gesetz vom 14. Juli 1976, wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 20 - In Artikel 1429bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 20 - In Artikel 1429bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "der | das Gesetz vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "der |
Errungenschaften," durch die Wörter "dessen, was von den jeweiligen | Errungenschaften," durch die Wörter "dessen, was von den jeweiligen |
Einkünften der Ehegatten gespart worden ist," ersetzt. | Einkünften der Ehegatten gespart worden ist," ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 1430 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 21 - Artikel 1430 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | Gesetz vom 14. Juli 1976, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Für folgende Güter wird der Wert zum Zeitpunkt der Auflösung | " § 2 - Für folgende Güter wird der Wert zum Zeitpunkt der Auflösung |
des Güterstands und nicht zum Zeitpunkt der Teilung in die zu teilende | des Güterstands und nicht zum Zeitpunkt der Teilung in die zu teilende |
Masse aufgenommen: | Masse aufgenommen: |
1. Vermögenswert der in Artikel 1401 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile oder | 1. Vermögenswert der in Artikel 1401 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile oder |
Aktien in einer Gesellschaft, | Aktien in einer Gesellschaft, |
2. Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit | 2. Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit |
gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen | gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen |
Berufsgütern aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 6 zum Sondergut gehört, | Berufsgütern aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 6 zum Sondergut gehört, |
3. wirtschaftlicher Wert des Kundenstamms, der während des Güterstands | 3. wirtschaftlicher Wert des Kundenstamms, der während des Güterstands |
von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines Berufs oder des | von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines Berufs oder des |
Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn das Recht an | Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn das Recht an |
diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 7 zum Sondergut | diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 1401 § 1 Nr. 7 zum Sondergut |
gehört." | gehört." |
Art. 22 - Artikel 1432 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 22 - Artikel 1432 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Der Ehepartner, der seinen Beruf in einer Gesellschaft ausübt, deren | "Der Ehepartner, der seinen Beruf in einer Gesellschaft ausübt, deren |
Aktien zu seinem Sondergut gehören, schuldet dem Gesamtgut einen | Aktien zu seinem Sondergut gehören, schuldet dem Gesamtgut einen |
Ausgleich für die Nettoberufseinkünfte, die dem Gesamtgut nicht | Ausgleich für die Nettoberufseinkünfte, die dem Gesamtgut nicht |
zugekommen sind und die ihm vernünftigerweise hätten zukommen können, | zugekommen sind und die ihm vernünftigerweise hätten zukommen können, |
wenn der Beruf nicht in einer Gesellschaft ausgeübt worden wäre." | wenn der Beruf nicht in einer Gesellschaft ausgeübt worden wäre." |
Art. 23 - In Artikel 1440 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 23 - In Artikel 1440 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Ehe" durch die Wörter | Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Ehe" durch die Wörter |
"des Güterstands" ersetzt. | "des Güterstands" ersetzt. |
Art. 24 - In Artikel 1442 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 24 - In Artikel 1442 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "die Artikel | durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "die Artikel |
1446 und 1447" durch die Wörter "die Artikel 1389/1 und 1389/2" | 1446 und 1447" durch die Wörter "die Artikel 1389/1 und 1389/2" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 1446 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 25 - Artikel 1446 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben. | Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben. |
Art. 26 - Artikel 1447 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 26 - Artikel 1447 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
30. Juli 2013, wird aufgehoben. | 30. Juli 2013, wird aufgehoben. |
Art. 27 - Artikel 1448 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 27 - Artikel 1448 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben. | Gesetz vom 14. Juli 1976, wird aufgehoben. |
Art. 28 - Artikel 1452 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 28 - Artikel 1452 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird aufgehoben. | 1. Absatz 2 wird aufgehoben. |
2. Der Artikel, dessen heutiger Text von Absatz 1 Paragraph 1 bilden | 2. Der Artikel, dessen heutiger Text von Absatz 1 Paragraph 1 bilden |
wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut | wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Zukünftige Ehegatten, die vor der Eheschließung das | " § 2 - Zukünftige Ehegatten, die vor der Eheschließung das |
Volleigentum an einem unbeweglichen Gut erwerben, können, sofern sie | Volleigentum an einem unbeweglichen Gut erwerben, können, sofern sie |
durch diesen Erwerb zu gleichen Teilen ausschließliche | durch diesen Erwerb zu gleichen Teilen ausschließliche |
Bruchteilseigentümer dieses Guts werden, eine Erklärung über die | Bruchteilseigentümer dieses Guts werden, eine Erklärung über die |
vorzeitige Einbringung in die Eigentumserwerbsurkunde eintragen | vorzeitige Einbringung in die Eigentumserwerbsurkunde eintragen |
lassen. Schon allein durch die Eheschließung wird dieses unbewegliche | lassen. Schon allein durch die Eheschließung wird dieses unbewegliche |
Gut zum Gesamtgut gehören, als ob sie die Einbringung in ihrer | Gut zum Gesamtgut gehören, als ob sie die Einbringung in ihrer |
Ehevertragsvereinbarung bestimmt hätten. | Ehevertragsvereinbarung bestimmt hätten. |
Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von Absatz 1 | Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von Absatz 1 |
abweichen. | abweichen. |
§ 3 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung gehen Schulden, die zum | § 3 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung gehen Schulden, die zum |
Zeitpunkt der Einbringung ausstehen und vom einbringenden Ehegatten | Zeitpunkt der Einbringung ausstehen und vom einbringenden Ehegatten |
gemacht worden sind, um die eingebrachten Güter zu erwerben, zu | gemacht worden sind, um die eingebrachten Güter zu erwerben, zu |
verbessern oder zu erhalten, zu Lasten des Gesamtguts." | verbessern oder zu erhalten, zu Lasten des Gesamtguts." |
Art. 29 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 29 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Güter, die gemeinsam | "Vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Güter, die gemeinsam |
von beiden Ehegatten eingebracht worden sind." | von beiden Ehegatten eingebracht worden sind." |
Art. 30 - Artikel 1465 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 30 - Artikel 1465 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai | Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai |
2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Ein Kind eines der Ehegatten, das Gegenstand einer einfachen oder | "Ein Kind eines der Ehegatten, das Gegenstand einer einfachen oder |
Volladoption durch den anderen Ehegatten war, wird als gemeinsames | Volladoption durch den anderen Ehegatten war, wird als gemeinsames |
Kind betrachtet." | Kind betrachtet." |
Art. 31 - In Artikel 1466 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 31 - In Artikel 1466 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "von Artikel 215 § 1" | Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "von Artikel 215 § 1" |
durch die Wörter "der Bestimmungen über ihre jeweiligen Rechte und | durch die Wörter "der Bestimmungen über ihre jeweiligen Rechte und |
Pflichten" ersetzt. | Pflichten" ersetzt. |
Art. 32 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 32 - Artikel 1467 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1467 - Der Nachweis über das Eigentum an einem Gut oder einer | "Art. 1467 - Der Nachweis über das Eigentum an einem Gut oder einer |
Forderung wird sowohl unter Ehegatten als auch gegenüber Dritten nach | Forderung wird sowohl unter Ehegatten als auch gegenüber Dritten nach |
den Regeln von Artikel 1399 Absatz 2 und 3 erbracht. | den Regeln von Artikel 1399 Absatz 2 und 3 erbracht. |
Die beweglichen Güter, von denen nicht bewiesen ist, dass sie Eigentum | Die beweglichen Güter, von denen nicht bewiesen ist, dass sie Eigentum |
eines einzigen der Ehegatten sind, werden als unter den Ehegatten | eines einzigen der Ehegatten sind, werden als unter den Ehegatten |
ungeteilt angesehen." | ungeteilt angesehen." |
Art. 33 - Artikel 1468 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 33 - Artikel 1468 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1468 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 215 § 1 und unter | "Art. 1468 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 215 § 1 und unter |
Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarungen kann jeder der Ehegatten | Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarungen kann jeder der Ehegatten |
jederzeit die Teilung all ihrer ungeteilten Güter oder eines Teils | jederzeit die Teilung all ihrer ungeteilten Güter oder eines Teils |
davon verlangen." | davon verlangen." |
Art. 34 - Artikel 1469 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 34 - Artikel 1469 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli | Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli |
2013, wird wie folgt ersetzt: | 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1469 - § 1 - Die Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung | "Art. 1469 - § 1 - Die Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung |
wählen, können diesem Güterstand alle mit diesem Güterstand | wählen, können diesem Güterstand alle mit diesem Güterstand |
vereinbaren Klauseln hinzufügen. | vereinbaren Klauseln hinzufügen. |
Sie können unter anderem Klauseln in Bezug auf die gegenseitige | Sie können unter anderem Klauseln in Bezug auf die gegenseitige |
Beweisführung für das ausschließliche Eigentumsrecht, in Bezug auf den | Beweisführung für das ausschließliche Eigentumsrecht, in Bezug auf den |
Nachweis von Forderungen, die der eine dem anderen gegenüber geltend | Nachweis von Forderungen, die der eine dem anderen gegenüber geltend |
machen kann, sowie Klauseln zur Regelung jeglicher ungeteilten | machen kann, sowie Klauseln zur Regelung jeglicher ungeteilten |
Rechtsgemeinschaft oder jeglichen Zweckvermögens zwischen ihnen | Rechtsgemeinschaft oder jeglichen Zweckvermögens zwischen ihnen |
hinzufügen. | hinzufügen. |
Sie können auch Klauseln aufnehmen mit dem Ziel der | Sie können auch Klauseln aufnehmen mit dem Ziel der |
Vermögensverrechnung, insbesondere durch das Hinzufügen einer | Vermögensverrechnung, insbesondere durch das Hinzufügen einer |
Zugewinnklausel. | Zugewinnklausel. |
Die Artikel 1429bis, 1458, 1464 und 1465 sind entsprechend anwendbar. | Die Artikel 1429bis, 1458, 1464 und 1465 sind entsprechend anwendbar. |
§ 2 - Die Ehegatten, die eine Zugewinnklausel angenommen haben, | § 2 - Die Ehegatten, die eine Zugewinnklausel angenommen haben, |
unterliegen den Artikeln 1469/1 bis 1469/13. Anfangsvermögen, | unterliegen den Artikeln 1469/1 bis 1469/13. Anfangsvermögen, |
Endvermögen, Zugewinnausgleichsforderung und deren Zahlung sind gemäß | Endvermögen, Zugewinnausgleichsforderung und deren Zahlung sind gemäß |
diesen Artikeln bestimmt. | diesen Artikeln bestimmt. |
Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von der | Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von der |
Bestimmung von Absatz 1 abweichen und selbst Masse, | Bestimmung von Absatz 1 abweichen und selbst Masse, |
Verteilungsschlüssel, Zeitpunkt und Modalitäten des Zugewinns | Verteilungsschlüssel, Zeitpunkt und Modalitäten des Zugewinns |
vereinbaren. | vereinbaren. |
§ 3 - Der Notar vermerkt ausdrücklich in der Ehevertragsvereinbarung, | § 3 - Der Notar vermerkt ausdrücklich in der Ehevertragsvereinbarung, |
dass er jeden der Ehegatten auf die Rechtsfolgen der Annahme oder | dass er jeden der Ehegatten auf die Rechtsfolgen der Annahme oder |
Nichtannahme einer Zugewinnklausel aufmerksam gemacht hat." | Nichtannahme einer Zugewinnklausel aufmerksam gemacht hat." |
Art. 35 - In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches | Art. 35 - In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 1469/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 1469/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/1 - Im Güterstand der Gütertrennung mit | "Art. 1469/1 - Im Güterstand der Gütertrennung mit |
Zugewinngemeinschaft ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen | Zugewinngemeinschaft ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen |
eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. | eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. |
Bei Auflösung des Güterstandes ergibt sich die | Bei Auflösung des Güterstandes ergibt sich die |
Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich der erzielten Zugewinne | Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich der erzielten Zugewinne |
der Ehegatten." | der Ehegatten." |
Art. 36 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/2 mit folgendem | Art. 36 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/2 - § 1 - Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten | "Art. 1469/2 - § 1 - Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten |
am Tag des Eintritts des Güterstandes. Schulden werden im | am Tag des Eintritts des Güterstandes. Schulden werden im |
Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva | Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva |
überschreiten. | überschreiten. |
§ 2 - Güter und Ansprüche, die ein Ehegatte später durch Schenkung, | § 2 - Güter und Ansprüche, die ein Ehegatte später durch Schenkung, |
Erbschaft oder Testament erwirbt, sowie diejenigen, die in Artikel | Erbschaft oder Testament erwirbt, sowie diejenigen, die in Artikel |
1401 § 1 Nr. 1 und § 2 erwähnt sind, werden dem Anfangsvermögen | 1401 § 1 Nr. 1 und § 2 erwähnt sind, werden dem Anfangsvermögen |
hinzugerechnet. Die in den Artikeln 1406 und 1407 erwähnten Schulden | hinzugerechnet. Die in den Artikeln 1406 und 1407 erwähnten Schulden |
werden beim Anfangsvermögen selbst dann berücksichtigt, wenn sie die | werden beim Anfangsvermögen selbst dann berücksichtigt, wenn sie die |
Aktiva überschreiten. | Aktiva überschreiten. |
§ 3 - Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet: | § 3 - Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet: |
1. die Früchte der Güter, aus denen es zusammengesetzt ist, | 1. die Früchte der Güter, aus denen es zusammengesetzt ist, |
2. die Güter des Anfangsvermögens, die ein Ehegatte während des | 2. die Güter des Anfangsvermögens, die ein Ehegatte während des |
Güterstands Verwandten in gerader Linie geschenkt hat. | Güterstands Verwandten in gerader Linie geschenkt hat. |
§ 4 - Die Ehegatten erstellen bei Abschluss des Ehevertrages ein | § 4 - Die Ehegatten erstellen bei Abschluss des Ehevertrages ein |
Inventar über ihr Anfangsvermögen. Es wird vermutet, dass dieses | Inventar über ihr Anfangsvermögen. Es wird vermutet, dass dieses |
Inventar richtig ist, wenn es von beiden Ehegatten unterzeichnet | Inventar richtig ist, wenn es von beiden Ehegatten unterzeichnet |
wurde. | wurde. |
§ 5 - Ist kein Inventar erstellt worden, so wird vermutet, dass kein | § 5 - Ist kein Inventar erstellt worden, so wird vermutet, dass kein |
Anfangsvermögen vorhanden ist." | Anfangsvermögen vorhanden ist." |
Art. 37 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/3 mit folgendem | Art. 37 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/3 - § 1 - Das Anfangsvermögen wird wie folgt bewertet: | "Art. 1469/3 - § 1 - Das Anfangsvermögen wird wie folgt bewertet: |
1. am Tag des Eintritts des Güterstandes vorhandene Güter werden mit | 1. am Tag des Eintritts des Güterstandes vorhandene Güter werden mit |
dem Wert angesetzt, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten, | dem Wert angesetzt, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten, |
2. nach dem Tag des Eintritts des Güterstandes erworbene Güter, die | 2. nach dem Tag des Eintritts des Güterstandes erworbene Güter, die |
nach Artikel 1469/2 § 2 dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, werden | nach Artikel 1469/2 § 2 dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, werden |
mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag des Erwerbs hatten. | mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag des Erwerbs hatten. |
§ 2 - Alle unbeweglichen Güter und dinglichen Rechte an unbeweglichen | § 2 - Alle unbeweglichen Güter und dinglichen Rechte an unbeweglichen |
Gütern des Anfangsvermögens mit Ausnahme des Nießbrauchs und des | Gütern des Anfangsvermögens mit Ausnahme des Nießbrauchs und des |
Nutzungs- und Wohnrechts werden jedoch mit dem Wert angesetzt, den sie | Nutzungs- und Wohnrechts werden jedoch mit dem Wert angesetzt, den sie |
am Tag der Auflösung des Güterstandes haben. Wurden diese Güter | am Tag der Auflösung des Güterstandes haben. Wurden diese Güter |
während der Ehe übertragen oder ersetzt, so ist der Wert am Tag der | während der Ehe übertragen oder ersetzt, so ist der Wert am Tag der |
Übertragung oder Ersetzung zugrunde zu legen. Änderungen ihres | Übertragung oder Ersetzung zugrunde zu legen. Änderungen ihres |
Zustandes, die während der Ehe vorgenommen worden sind, werden bei der | Zustandes, die während der Ehe vorgenommen worden sind, werden bei der |
Bewertung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt. | Bewertung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt. |
§ 3 - Werden die Güter zu einem Zeitpunkt vor der Auflösung des | § 3 - Werden die Güter zu einem Zeitpunkt vor der Auflösung des |
Güterstandes bewertet, so ist ihr nach den Paragraphen 1 und 2 | Güterstandes bewertet, so ist ihr nach den Paragraphen 1 und 2 |
bestimmter Wert von diesem Zeitpunkt an an die Schwankung des | bestimmter Wert von diesem Zeitpunkt an an die Schwankung des |
allgemeinen Verbraucherpreisindexes anzupassen. | allgemeinen Verbraucherpreisindexes anzupassen. |
§ 4 - Die Paragraphen 1 und 3 gelten auch für die Bewertung von | § 4 - Die Paragraphen 1 und 3 gelten auch für die Bewertung von |
Schulden." | Schulden." |
Art. 38 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/4 mit folgendem | Art. 38 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/4 - § 1 - Das Endvermögen setzt sich aus den Gütern | "Art. 1469/4 - § 1 - Das Endvermögen setzt sich aus den Gütern |
zusammen, die jedem Ehegatten am Tag der Auflösung des Güterstandes | zusammen, die jedem Ehegatten am Tag der Auflösung des Güterstandes |
gehören. Schulden werden im Endvermögen berücksichtigt, auch wenn sie | gehören. Schulden werden im Endvermögen berücksichtigt, auch wenn sie |
die Aktiva überschreiten. | die Aktiva überschreiten. |
§ 2 - Dem Endvermögen wird der Wert der Güter hinzugerechnet, die ein | § 2 - Dem Endvermögen wird der Wert der Güter hinzugerechnet, die ein |
Ehegatte: | Ehegatte: |
1. verschenkt hat, es sei denn, | 1. verschenkt hat, es sei denn, |
a) die Schenkung ist nach der Lebensführung der Ehegatten angemessen | a) die Schenkung ist nach der Lebensführung der Ehegatten angemessen |
oder | oder |
b) es wurde einem Verwandten in gerader Linie ein Gut aus dem | b) es wurde einem Verwandten in gerader Linie ein Gut aus dem |
Anfangsvermögen geschenkt. Der Mehrwert durch Verbesserungen an einem | Anfangsvermögen geschenkt. Der Mehrwert durch Verbesserungen an einem |
solchen Gut, der während der Dauer des Güterstands durch vom | solchen Gut, der während der Dauer des Güterstands durch vom |
Anfangsvermögen unabhängige Mittel erzielt wurde, ist dem Endvermögen | Anfangsvermögen unabhängige Mittel erzielt wurde, ist dem Endvermögen |
gleichwohl zuzurechnen, | gleichwohl zuzurechnen, |
2. in der Absicht, den anderen zu benachteiligen, übertragen hat, oder | 2. in der Absicht, den anderen zu benachteiligen, übertragen hat, oder |
3. verschwendet hat. | 3. verschwendet hat. |
Dies gilt nicht, wenn die Schenkung, betrügerische Veräußerung oder | Dies gilt nicht, wenn die Schenkung, betrügerische Veräußerung oder |
Verschwendung mehr als zehn Jahre vor der Auflösung des Güterstandes | Verschwendung mehr als zehn Jahre vor der Auflösung des Güterstandes |
erfolgt ist oder der andere Ehegatte damit einverstanden gewesen ist." | erfolgt ist oder der andere Ehegatte damit einverstanden gewesen ist." |
Art. 39 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/5 mit folgendem | Art. 39 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/5 - § 1 - Dem Endvermögen wird sowohl hinsichtlich Aktiva | "Art. 1469/5 - § 1 - Dem Endvermögen wird sowohl hinsichtlich Aktiva |
als auch Passiva der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei | als auch Passiva der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei |
Auflösung des Güterstandes hatte. | Auflösung des Güterstandes hatte. |
§ 2 - Die Güter nach Artikel 1469/4 § 2 werden nach ihrem Wert zum | § 2 - Die Güter nach Artikel 1469/4 § 2 werden nach ihrem Wert zum |
Zeitpunkt der Schenkung, betrügerischen Veräußerung oder Verschwendung | Zeitpunkt der Schenkung, betrügerischen Veräußerung oder Verschwendung |
bewertet. Der Mehrwert nach Artikel 1469/4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 | bewertet. Der Mehrwert nach Artikel 1469/4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 |
Buchstabe b) wird zum Zeitpunkt der Schenkung des Gutes bewertet. | Buchstabe b) wird zum Zeitpunkt der Schenkung des Gutes bewertet. |
§ 3 - Die Werte nach § 2 sind an die Schwankung des allgemeinen | § 3 - Die Werte nach § 2 sind an die Schwankung des allgemeinen |
Verbraucherpreisindexes anzupassen." | Verbraucherpreisindexes anzupassen." |
Art. 40 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/6 mit folgendem | Art. 40 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/6 - § 1 - Übersteigt bei Auflösung des Güterstandes der | "Art. 1469/6 - § 1 - Übersteigt bei Auflösung des Güterstandes der |
Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so kann der | Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so kann der |
andere Ehegatte die Hälfte des Überschusses als | andere Ehegatte die Hälfte des Überschusses als |
Zugewinnausgleichsforderung verlangen. | Zugewinnausgleichsforderung verlangen. |
§ 2 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist ein Geldanspruch. Das | § 2 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist ein Geldanspruch. Das |
Gericht kann jedoch auf Antrag eines der Ehegatten anordnen, dass | Gericht kann jedoch auf Antrag eines der Ehegatten anordnen, dass |
Güter des Schuldners dem Gläubiger zum Zweck des Ausgleichs übertragen | Güter des Schuldners dem Gläubiger zum Zweck des Ausgleichs übertragen |
werden, wenn das der Billigkeit entspricht. | werden, wenn das der Billigkeit entspricht. |
§ 3 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist nach Auflösung des | § 3 - Die Zugewinnausgleichsforderung ist nach Auflösung des |
Güterstandes vererblich und unter Lebenden übertragbar." | Güterstandes vererblich und unter Lebenden übertragbar." |
Art. 41 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/7 mit folgendem | Art. 41 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/7 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/7 - Wird die Ehe durch Ehescheidung aufgelöst oder der | "Art. 1469/7 - Wird die Ehe durch Ehescheidung aufgelöst oder der |
Güterstand durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgelöst, | Güterstand durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgelöst, |
bestimmt sich die Zugewinnausgleichsforderung nach Zusammensetzung und | bestimmt sich die Zugewinnausgleichsforderung nach Zusammensetzung und |
Wert des Vermögens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der | Wert des Vermögens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der |
Klage bei Gericht." | Klage bei Gericht." |
Art. 42 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/8 mit folgendem | Art. 42 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/8 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/8 - Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf den halben | "Art. 1469/8 - Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf den halben |
Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das | Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das |
nach Abzug der Schulden zu dem Zeitpunkt, der für die Feststellung der | nach Abzug der Schulden zu dem Zeitpunkt, der für die Feststellung der |
Höhe der Zugewinnausgleichsforderung maßgebend ist, vorhanden ist. | Höhe der Zugewinnausgleichsforderung maßgebend ist, vorhanden ist. |
Die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung erhöht sich in den | Die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung erhöht sich in den |
Fällen des Artikels 1469/4 § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 | Fällen des Artikels 1469/4 § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 |
Buchstabe b) desselben Paragraphen um die Hälfte des dem Endvermögen | Buchstabe b) desselben Paragraphen um die Hälfte des dem Endvermögen |
hinzuzurechnenden Betrages." | hinzuzurechnenden Betrages." |
Art. 43 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/9 mit folgendem | Art. 43 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/9 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/9 - "Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei | "Art. 1469/9 - "Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei |
Jahren ab dem Tag, an dem der Ehegatte von der Auflösung des | Jahren ab dem Tag, an dem der Ehegatte von der Auflösung des |
Güterstandes erfährt, und spätestens zehn Jahre nach der Auflösung des | Güterstandes erfährt, und spätestens zehn Jahre nach der Auflösung des |
Güterstandes." | Güterstandes." |
Art. 44 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/10 mit | Art. 44 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/10 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/10 - § 1 - Nach Auflösung des Güterstandes ist jeder | "Art. 1469/10 - § 1 - Nach Auflösung des Güterstandes ist jeder |
Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über die Zusammensetzung | Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über die Zusammensetzung |
seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen | seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen |
sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann die Vorlage eines | sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann die Vorlage eines |
vollständigen und richtigen Inventars verlangen. Bei dessen Erstellung | vollständigen und richtigen Inventars verlangen. Bei dessen Erstellung |
ist er auf sein Verlangen hinzuzuziehen. Er kann außerdem verlangen, | ist er auf sein Verlangen hinzuzuziehen. Er kann außerdem verlangen, |
dass das Inventar auf seine Kosten durch einen Notar erstellt wird. | dass das Inventar auf seine Kosten durch einen Notar erstellt wird. |
§ 2 - Paragraph 1 gilt auch, sobald ein Ehegatte die Auflösung der Ehe | § 2 - Paragraph 1 gilt auch, sobald ein Ehegatte die Auflösung der Ehe |
oder die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs beantragt hat." | oder die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs beantragt hat." |
Art. 45 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/11 mit | Art. 45 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/11 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/11 - § 1 - Wenn die sofortige Zahlung der | "Art. 1469/11 - § 1 - Wenn die sofortige Zahlung der |
Zugewinnausgleichsforderung den Schuldner unbillig belastet, | Zugewinnausgleichsforderung den Schuldner unbillig belastet, |
insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe eines Gutes zwingen würde, das | insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe eines Gutes zwingen würde, das |
seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, kann das Gericht auf | seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, kann das Gericht auf |
seinen Antrag hin einen Aufschub für diese Zahlung gewähren. | seinen Antrag hin einen Aufschub für diese Zahlung gewähren. |
§ 2 - Eine Forderung, deren Zahlung aufgeschoben wird, ist zu | § 2 - Eine Forderung, deren Zahlung aufgeschoben wird, ist zu |
verzinsen. | verzinsen. |
§ 3 - Das Gericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der | § 3 - Das Gericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der |
Schuldner Sicherheiten leisten muss; über Art und Umfang der | Schuldner Sicherheiten leisten muss; über Art und Umfang der |
Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach Billigkeit." | Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach Billigkeit." |
Art. 46 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/12 mit | Art. 46 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/12 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/12 - § 1 - Wenn ein Ehegatte sein Vermögen so verwaltet, | "Art. 1469/12 - § 1 - Wenn ein Ehegatte sein Vermögen so verwaltet, |
dass er dadurch die Rechte des anderen bei der Berechnung der | dass er dadurch die Rechte des anderen bei der Berechnung der |
Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt, kann der andere Ehegatte | Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt, kann der andere Ehegatte |
die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs verlangen. Dies gilt | die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs verlangen. Dies gilt |
insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach | insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach |
Artikel 1469/4 § 2 führen. | Artikel 1469/4 § 2 führen. |
§ 2 - Mit formeller Rechtskraft der Entscheidung, durch die dem Antrag | § 2 - Mit formeller Rechtskraft der Entscheidung, durch die dem Antrag |
stattgegeben wird, gilt für die Ehegatten der Güterstand der | stattgegeben wird, gilt für die Ehegatten der Güterstand der |
Gütertrennung." | Gütertrennung." |
Art. 47 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/13 mit | Art. 47 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 1469/13 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1469/13 - Das Inventar nach den Artikeln 1469/2 und 1469/10 kann | "Art. 1469/13 - Das Inventar nach den Artikeln 1469/2 und 1469/10 kann |
notariell oder privatschriftlich erstellt werden. Das notarielle | notariell oder privatschriftlich erstellt werden. Das notarielle |
Inventar kann auf der Grundlage von Erklärungen erstellt werden, | Inventar kann auf der Grundlage von Erklärungen erstellt werden, |
sofern beide Ehegatten damit einverstanden sind." | sofern beide Ehegatten damit einverstanden sind." |
Art. 48 - In Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 48 - In Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Gerichtliche | Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Gerichtliche |
Billigkeitskorrektur" | Billigkeitskorrektur" |
Art. 49 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel | Art. 49 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel |
1474/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1474/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1474/1 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann das | "Art. 1474/1 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann das |
Familiengericht bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung wegen | Familiengericht bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung wegen |
unheilbarer Zerrüttung zwischen den Ehegatten dem benachteiligten | unheilbarer Zerrüttung zwischen den Ehegatten dem benachteiligten |
Ehegatten auf seinen Antrag hin eine Entschädigung zu Lasten des | Ehegatten auf seinen Antrag hin eine Entschädigung zu Lasten des |
anderen Ehegatten gewähren, wenn die Umstände sich seit Abschluss der | anderen Ehegatten gewähren, wenn die Umstände sich seit Abschluss der |
Ehevertragsvereinbarung über Gütertrennung oder seit dem Tag der | Ehevertragsvereinbarung über Gütertrennung oder seit dem Tag der |
Beantragung der Gütertrennung unvorhergesehen ungünstig verändert | Beantragung der Gütertrennung unvorhergesehen ungünstig verändert |
haben, so dass der gewählte Güterstand zum Nachteil des | haben, so dass der gewählte Güterstand zum Nachteil des |
antragstellenden Ehegatten offensichtlich unbillige Folgen angesichts | antragstellenden Ehegatten offensichtlich unbillige Folgen angesichts |
der Vermögenslage beider Ehegatten ergeben würde. | der Vermögenslage beider Ehegatten ergeben würde. |
Die zu gewährende Entschädigung korrigiert diese offensichtlich | Die zu gewährende Entschädigung korrigiert diese offensichtlich |
unbilligen Folgen und darf nicht höher sein als ein Drittel des | unbilligen Folgen und darf nicht höher sein als ein Drittel des |
Nettowerts des zusammengelegten Zugewinns der Ehegatten zum Zeitpunkt | Nettowerts des zusammengelegten Zugewinns der Ehegatten zum Zeitpunkt |
der Auflösung der Ehe, von dem anschließend der Nettowert des | der Auflösung der Ehe, von dem anschließend der Nettowert des |
persönlichen Zugewinns des antragstellenden Ehegatten abzuziehen ist. | persönlichen Zugewinns des antragstellenden Ehegatten abzuziehen ist. |
Der Zugewinn der Eheleute im Sinne des vorliegenden Absatzes wird nach | Der Zugewinn der Eheleute im Sinne des vorliegenden Absatzes wird nach |
den Artikeln 1469/1 bis 1469/5 bestimmt. | den Artikeln 1469/1 bis 1469/5 bestimmt. |
Die Entschädigungsklage wird im Rahmen des Verfahrens zur | Die Entschädigungsklage wird im Rahmen des Verfahrens zur |
Auseinandersetzung des ehelichen Güterstandes untersucht. | Auseinandersetzung des ehelichen Güterstandes untersucht. |
§ 2 - Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung wählen, halten | § 2 - Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung wählen, halten |
in ihrer Ehevertragsvereinbarung ihr Einverständnis in Bezug auf die | in ihrer Ehevertragsvereinbarung ihr Einverständnis in Bezug auf die |
Einfügung oder Nichteinfügung dieses Anspruchs auf Entschädigung, mit | Einfügung oder Nichteinfügung dieses Anspruchs auf Entschädigung, mit |
oder ohne Abweichungsmodalitäten, fest. | oder ohne Abweichungsmodalitäten, fest. |
Der Notar macht die Ehegatten auf die in Absatz 1 erwähnte Pflicht | Der Notar macht die Ehegatten auf die in Absatz 1 erwähnte Pflicht |
aufmerksam sowie auf die Rechtsfolgen, die sich aus ihrer Wahl, den | aufmerksam sowie auf die Rechtsfolgen, die sich aus ihrer Wahl, den |
Anspruch auf Entschädigung mit oder ohne Abweichungsmodalitäten | Anspruch auf Entschädigung mit oder ohne Abweichungsmodalitäten |
einzufügen oder nicht, ergeben. Bei Strafe der persönlichen Haftung | einzufügen oder nicht, ergeben. Bei Strafe der persönlichen Haftung |
vermerkt der Notar ausdrücklich die Wahl der Ehegatten in der | vermerkt der Notar ausdrücklich die Wahl der Ehegatten in der |
Ehevertragsvereinbarung." | Ehevertragsvereinbarung." |
Art. 50 - Artikel 1595 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 50 - Artikel 1595 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung |
der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe | der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe |
Art. 51 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur | Art. 51 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur |
Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, abgeändert | Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, abgeändert |
durch die Gesetze vom 20. Dezember 1961 und 14. Mai 1981, werden die | durch die Gesetze vom 20. Dezember 1961 und 14. Mai 1981, werden die |
Wörter "Artikel 1446" durch die Wörter "Artikel 1389/1 " ersetzt. | Wörter "Artikel 1446" durch die Wörter "Artikel 1389/1 " ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 52 - In Artikel 628 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 52 - In Artikel 628 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Juli 2013, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468" | vom 30. Juli 2013, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 53 - In Artikel 1253quater desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 53 - In Artikel 1253quater desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468" | Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die Ziffer "1469" durch die Ziffer "1468" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 54 - In Artikel 1287 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 54 - In Artikel 1287 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, werden zwischen den |
Wörtern "745bis" und den Wörtern "und 915bis" die Wörter ", 858bis §§ | Wörtern "745bis" und den Wörtern "und 915bis" die Wörter ", 858bis §§ |
3 und 5" eingefügt. | 3 und 5" eingefügt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Inkrafttreten | KAPITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 55 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens | Art. 55 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens |
des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, | des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, |
was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur | was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur |
Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich. | Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |