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Wet van 22 april 1999
gepubliceerd op 16 augustus 2010

Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000464
pub.
16/08/2010
prom.
22/04/1999
ELI
eli/wet/1999/04/22/2010000464/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 APRIL 1999. - Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen


De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de artikelen 1 tot 14 van het koninklijk besluit van 19 november 2009 tot wijziging wat de erkenning van sommige beroepskwalificaties betreft, van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen (Belgisch Staatsblad van 7 december 2009); - van de wet van 18 januari 2010 betreffende de uitoefening van een vrij en gereglementeerd cijferberoep door een rechtspersoon, tot wijziging inzonderheid van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen (Belgisch Staatsblad van 17 maart 2010).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (...) Artikel 1 - Die Überschrift von Titel I des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen wird wie folgt ersetzt: « TITEL I - Allgemeine Bestimmungen ».

Art. 2 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1/1 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter « beigetretenem Staat » die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und die Länder ausserhalb des EWR, sobald die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf diese Länder Anwendung findet. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - Das Institut ist beauftragt, für die Ausbildung und die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die das Amt eines Buchprüfers und das Amt eines Steuerberaters ausüben können - deren Organisation das Institut kontrollieren und anpassen kann - und die alle erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, Unabhängigkeit und berufliche Rechtschaffenheit bieten.

Das Institut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht und Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden.

Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 37bis erwähnten Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien einhalten.

Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt.

Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung deren Niederlassungsantrags oder für die Ausübung deren Dienstleistungsfreiheit in diesem beigetretenen Staat erforderlich sind. » Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort « Praktikanten » und dem Wort « sind » die Wörter « und in Artikel 37bis erwähnte Personen » eingefügt.2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf externe Buchprüfer, Mitglieder des IBS, anwendbar sind und insbesondere enthalten sind in: - vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen, insbesondere dem Königlichen Erlass vom 1.März 1998 zur Festlegung der Ordnung der Berufspflichten der Buchprüfer, - dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz, - den in Artikel 27 des vorliegenden Gesetzes erwähnten technischen und berufsständischen Normen und Empfehlungen, finden Anwendung auf Angehörige eines beigetretenen Staates, die ermächtigt sind, gemäss Artikel 37bis zeitweilig und gelegentlich die Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien auszuüben, während ihrer Anwesenheit auf belgischem Hoheitsgebiet und in Bezug auf alles, was die Ausführung der in Belgien erbrachten Leistungen betrifft. » Art. 5 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des Artikels 37bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich die Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien ausüben, führen ausschliesslich die Berufsbezeichnung, die ihnen in ihrem Herkunftsstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates oder in deren Ermangelung ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung wie in vorhergehendem Absatz erwähnt.

Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des Buchprüfers oder kann diese Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit dem Buchprüfertitel hervorrufen, so muss hinter dieser Bezeichnung die Angabe der Behörde oder Berufsorganisation, die diese Berufsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. » Art. 6 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder einen der folgenden Ausbildungsnachweise geltend machen: a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters zu erhalten. Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise: - die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, - die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, - und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird, b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen beigetretenen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, einen Ausbildungsnachweis: - der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, - der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, - der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird, - und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters vorbereitet wurde. Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Struktur und Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit. In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Institut der Buchprüfer und Steuerberater organisierten Eignungsprüfung unterziehen: - wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei Jahre nicht überschreitet, - wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters in Belgien notwendig ist, im Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug auf Dauer und Inhalt aufweist.

Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchprüfers und/oder Steuerberaters auszuüben, beurteilt werden soll.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden, ausgewählt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat des Instituts festgelegt.

Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchprüfer oder Steuerberater in einem beigetretenen Staat oder Drittland erworbenen Berufskenntnisse den wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können. » Art. 7 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden folgende Absätze eingefügt: « Hat der Rat Kenntnis von der Tatsache, dass eine Person, die in Anwendung von Artikel 37bis ermächtigt ist, den Beruf des Buchprüfers zeitweilig und gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten für die zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchprüfers nicht erfüllt oder sie nicht einhält, weist er sie an, ihr Verhalten innerhalb der vom Rat bestimmten Frist dementsprechend anzupassen.

Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angegebenen Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann der Rat ihm verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder verlangen, dass er innerhalb der vom Rat bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge abgibt, bis den Anweisungen des Rates Folge geleistet worden ist.

Gegen den Beschluss des Rates kann beim Berufungsausschuss Berufung eingelegt werden. » Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind ermächtigt, die Tätigkeit des Buchprüfers zeitweilig und gelegentlich auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 19bis § 1 Buchstabe a) und b) erfüllen zu müssen, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes in diesem beigetretenen Staat rechtmässig niedergelassen sind. Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Institut beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträge ausgeführt werden müssen, besitzen.

Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.

Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen.

Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden müssen. » Art. 9 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 44 - Das Berufsinstitut ist beauftragt, für die Ausbildung und die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die die in Artikel 49 erwähnten Tätigkeiten ausüben können und die alle erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, Unabhängigkeit und berufliche Rechtschaffenheit bieten. Das Berufsinstitut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht und Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden.

Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 52bis erwähnten Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien einhalten.

Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt.

Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung deren Niederlassungsantrags oder für die Ausübung deren Dienstleistungsfreiheit in diesem beigetretenen Staat erforderlich sind. » Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch folgende Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des Artikels 52bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien ausüben, führen ausschliesslich die Berufsbezeichnung, die ihnen in ihrem Herkunftsstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates oder in deren Ermangelung ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung wie in vorhergehendem Absatz erwähnt.

Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder kann diese Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit dem Titel des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten hervorrufen, so muss hinter dieser Bezeichnung die Angabe der Behörde oder Berufsorganisation, die diese Berufsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten, Mitglieder des BIBF, anwendbar sind, finden Anwendung auf Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die ermächtigt sind, gemäss Artikel 52bis zeitweilig und gelegentlich die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien auszuüben, während ihrer Anwesenheit auf belgischem Hoheitsgebiet und in Bezug auf alles, was die Ausführung der in Belgien erbrachten Leistungen betrifft.

Hat die Ausführende Kammer Kenntnis von der Tatsache, dass eine Person, die in Anwendung von Artikel 52bis ermächtigt ist, den Beruf des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zeitweilig und gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten für die zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten nicht erfüllt oder sie nicht einhält, weist sie diese Person an, ihr Verhalten innerhalb der von der Ausführenden Kammer bestimmten Frist dementsprechend anzupassen.

Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angegebenen Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann die Ausführende Kammer ihm verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder verlangen, dass er innerhalb der von der Ausführenden Kammer bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge abgibt, bis den Anweisungen der Ausführenden Kammer Folge geleistet worden ist. Gegen den Beschluss der Ausführenden Kammer kann beim Berufungsausschuss Berufung eingelegt werden. » Art. 11 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten eines der folgenden Diplome oder einen der folgenden Ausbildungsnachweise geltend machen: a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zu erhalten. Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise: - die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, - die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, - und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird, b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen beigetretenen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, einen Ausbildungsnachweis: - der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, - der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, - der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird, - und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vorbereitet wurde. Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Struktur und Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit. In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisierten Eignungsprüfung unterziehen: - wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei Jahre nicht überschreitet, - wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien notwendig ist, im Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug auf Dauer und Inhalt aufweist.

Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden soll.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden, ausgewählt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalen Rat des Instituts festgelegt.

Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist in einem beigetretenen Staat oder Drittland erworbenen Berufskenntnisse den wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können. » 3. In Paragraph 3 werden die Wörter « Artikel 8 § 5 » durch die Wörter « Artikel 8 § 5bis » ersetzt. Art. 12 - In Artikel 52 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort « beglaubigte » gestrichen.

Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 52bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind ermächtigt, die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zeitweilig und gelegentlich auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 50bis § 1 Buchstabe a) und b) erfüllen zu müssen, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes in diesem beigetretenen Staat rechtmässig niedergelassen sind.

Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Berufsinstitut beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträge ausgeführt werden müssen, besitzen.

Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.

Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen.

Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden müssen. » Art. 14 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden zwischen der Zahl « 18 » und den Wörtern « und 37 » die Wörter «, 29 Absatz 3 und 4 » eingefügt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: «, und auf die in den Artikeln 37bis und 52bis erwähnten Personen ». (...)

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 18. JANUAR 2010 - Gesetz über die Ausübung eines freien und reglementierten Berufes im Rechnungswesen durch eine juristische Person ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Art. 2 - In das Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Die einer Gesellschaft zuerkannte Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters wird vom Institut entzogen, wenn die Bedingungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft, wie sie in Ausführung von Artikel 20 Nr. 1 und 3 und Artikel 21 vom König festgelegt werden, nicht mehr erfüllt sind.

Es wird vorausgesetzt, dass die Gesellschaft den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen für die Zuerkennung der Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters nicht mehr genügt, wenn nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zusendung eines Einschreibebriefes des Rates, in dem sie über die Bedingung oder die Bedingungen, die nicht mehr erfüllt sind, und über die Massnahmen, die getroffen werden müssen, um ihnen erneut zu genügen, informiert wird, der durch den Rat festgestellte Verstoss weiterhin besteht.

Der Entzug der Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters hat von Rechts wegen die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des Instituts zur Folge.

Eine neue Zuerkennung der Eigenschaft ist erst möglich, nachdem die in Artikel 20 Nr. 1 oder 3 oder Artikel 21 erwähnten Bedingungen erneut erfüllt sind. » Art. 3 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: « Jedes Mal, wenn einer in Artikel 4 Nr.2 erwähnten Gesellschaft ein in Artikel 34 Nr. 2 oder 6 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Verwaltern eine in Artikel 4 Nr. 1 erwähnte natürliche Person zu bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im Namen und für Rechnung der Gesellschaft beauftragt ist. Dieser Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde. Die betreffende Gesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. » 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - Externe Buchprüfer und externe Steuerberater haften gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung ihrer beruflichen Aufträge.

Es ist ihnen in folgenden Fällen verboten, sich dieser Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen: 1. bei der Ausführung eines Auftrags durch einen externen Buchprüfer, dessen Ausführung durch oder aufgrund des Gesetzes dem Kommissar oder in Ermangelung eines Kommissars einem Betriebsrevisor oder Buchprüfer vorbehalten ist gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30.April 2007, 2. im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird. Sie sind verpflichtet, ihre Berufshaftpflicht durch einen Versicherungsvertrag decken zu lassen, der vom Rat des Instituts gebilligt wird. » Art. 5 - Artikel 50 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 1. gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung von beruflichen Aufträgen, die er erfüllt, haften und seine Berufshaftpflicht durch einen Versicherungsvertrag decken lassen, der vom Nationalrat des Berufsinstituts gebilligt wird.

Es ist ihm im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich dieser Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen.

Jedes Mal, wenn einer vom Institut zugelassenen juristischen Person ein in Artikel 49 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Verwaltern eine vom Institut zugelassene natürliche Person zu bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft beauftragt ist. Dieser Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde, ».

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007 Art. 6 - In Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: « Dieser Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführen würde.

Die Revisionsgesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. » Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17bis - Betriebsrevisoren haften gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung beruflicher Aufträge, die nicht die ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes vorbehaltenen Aufträge sind.

Betriebsrevisoren ist es im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich dieser Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen. » KAPITEL 4 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 8 - Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 132 - Für die Bestimmung und das Ausscheiden aus dem Amt des ständigen Vertreters der Revisionsgesellschaft, der als Kommissar bestellt worden ist, gelten dieselben Offenlegungsregeln wie in dem Fall, wo der Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausgeführt wird. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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