gepubliceerd op 27 november 2018
Wet betreffende de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 NOVEMBER 2017. - Wet betreffende de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 november 2017 betreffende de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten (Belgisch Staatsblad van 1 december 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es setzt die Richtlinie 2015/2302/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates um.
TITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL 1- Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. Reiseleistung: a) die Beförderung von Personen, b) die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, c) die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Nr.11 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, d) jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Buchstaben a), b) oder c) ist, 2.Pauschalreise: eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise oder desselben Ferienaufenthalts, wenn: a) diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden: b.1) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und diese Leistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, b.2) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, b.3) unter der Bezeichnung "Pauschalreise" oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, b.4) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder b.5) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit Letztgenanntem/n spätestens vierundzwanzig Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.
Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art der Reiseleistung im Sinne von Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne von Nr. 1 Buchstabe d) kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen: a) keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder b) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nr.1 Buchstabe a), b) oder c) ausgewählt und erworben werden, 3. Pauschalreisevertrag: einen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen, 4.Beginn der Pauschalreise: den Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen beginnt, 5. verbundene Reiseleistungen: mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise oder desselben Ferienaufenthalts erworben werden, bei der beziehungsweise dem es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, die zu dem Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen, wenn ein Unternehmer Folgendes vermittelt: a) anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder b) in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer spätestens vierundzwanzig Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird. Wird nicht mehr als eine Art der Reiseleistung im Sinne von Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) und eine oder mehr als eine touristische Leistung im Sinne von Nr. 1 Buchstabe d) erworben, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Reise oder des Ferienaufenthalts darstellen, 6. Reisender: jede Person, die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines bereits im Rahmen des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Vertrags berechtigt ist, 7.Unternehmer: jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von vorliegendem Gesetz erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt, 8. Reiseveranstalter: einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder einen Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nr.2 Buchstabe b.5) [sic, zu lesen ist: Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe b.5)] an einen anderen Unternehmer übermittelt, 9. Reisevermittler: einen anderen Unternehmer als den Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet, 10.Niederlassung: die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird, 11. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 12.unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände: eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären, 13. Vertragswidrigkeit: die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen, 14.Minderjähriger: eine Person, die jünger als achtzehn Jahre ist, 15. Vertriebsstelle: alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, oder Einzelhandels-Websiten oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn die Einzelhandels-Websiten oder Online-Verkaufsplattformen den Reisenden als einheitliche Plattform präsentiert werden, einschließlich eines Telefondienstes, 16.Rückbeförderung: die Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt für: 1. Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, 2.verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt wurden, 3. in Artikel 2 Nr.1 erwähnte Reiseleistungen, die von einem Reiseveranstalter oder einem Reisevermittler, der als Vermittler handelt, getrennt verkauft werden.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: 1. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die weniger als vierundzwanzig Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen, 2.Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, 3. Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen und getrennt verkaufte Reiseleistungen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden. TITEL 3 - Pauschalreiseverträge KAPITEL 1 - Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags Abschnitt 1 - Vorvertragliche Informationen Art. 5 - § 1 - Dem Reisenden, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag gebunden ist, werden von dem Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem Reisevermittler die jeweiligen Standardinformationen durch das zutreffende Formblatt gemäß Anlage I Teil A oder B bereitgestellt und er wird, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise relevant sind, über Folgendes informiert: 1. die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen: a) Bestimmungsort(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung inbegriffen ist, die Zahl der inbegriffenen Übernachtungen, b) Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse;Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen; wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichten der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, c) Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes, d) bereitgestellte Mahlzeiten, e) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen, f) sofern dies nicht deutlich aus dem Zusammenhang hervorgeht, Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird und, wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die ungefähre Gruppengröße, g) sofern die Nutzung anderer touristischer Leistungen durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, h) Angabe, ob die Reise oder der Ferienaufenthalt im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise oder des Ferienaufenthalts unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden, 2.den Gesellschaftsnamen und die geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reiservermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls der E-Mail-Adresse, 3. den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nach vernünftigem Ermessen nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss, 4.die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind, 5. die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist nach Artikel 31 § 1 Nr.1 vor Reisebeginn, die einen Rücktritt vom Vertrag ermöglicht, falls diese Zahl nicht erreicht wird, 6. allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten, 7.Angaben darüber, dass der Reisende gemäß Artikel 29 jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühren, die der Reiseveranstalter verlangt, vom Vertrag zurücktreten kann, 8. Angaben über eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder über eine Versicherung zur Deckung der Kosten eines Beistands einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod. § 2 - Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch geschlossen, so erhält der Reisende von dem Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, von dem Reisevermittler, die Standardinformationen gemäß Anlage I Teil B und die gemäß § 1 Nr. 1 bis 8 vorgeschriebenen Informationen.
Art. 6 - Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe b.5) gewährleisten der Reiseveranstalter und der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dass jeder von ihnen die Angaben gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 - soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen - bereitstellt, bevor der Reisende durch einen Vertrag gebunden wird. Der Reiseveranstalter stellt gleichzeitig die Standardinformationen durch das Formblatt gemäß Anlage I Teil C zur Verfügung.
Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen. Werden diese Informationen schriftlich mitgeteilt, so müssen sie lesbar sein.
Abschnitt 2 - Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Abschluss des Pauschalreisevertrags Art. 8 - Die dem Reisenden gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 bereitgestellten vorvertraglichen Informationen sind integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Außer bei einer gegenseitigen und ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien können sie nicht geändert werden. Der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler teilen dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mit.
Art. 9 - Haben der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler die Vorschriften über die Informationen über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nach Artikel 5 § 1 Nr. 3 nicht vor Abschluss des Pauschalreisevertrags eingehalten, so trägt der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht.
Abschnitt 3 - Inhalt des Pauschalreisevertrags und bereitzustellende Unterlagen Art. 10 - Pauschalreiseverträge werden in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und sind, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar. Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags beziehungsweise unverzüglich danach stellt der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in körperlicher und gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel I.8 Nr. 31 des Wirtschaftsgesetzbuches wird dem Reisenden eine Kopie oder die Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt.
Art. 11 - Der Pauschalreisevertrag oder die Bestätigung des Vertrags gibt den gesamten Inhalt der Vereinbarung wieder, einschließlich aller in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 genannten Informationen sowie die folgenden Angaben: 1. besondere Vorgaben des Reisenden, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat, 2.den Hinweis, dass der Reiseveranstalter: a) gemäß den Artikeln 33 Absatz 1 und 34 bis 40 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, b) gemäß den Artikeln 43 und 44 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet, 3.den Namen der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und ihre Kontaktdaten einschließlich der geografischen Anschrift, und, sofern einschlägig, den Namen der vom betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten, zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten, 4. Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an die beziehungsweise den sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, um von ihm Beistand zu verlangen, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist, oder um sich wegen während der Durchführung der Pauschalreise bemerkter Vertragswidrigkeit einer Leistung zu beschweren, 5.die Information, dass der Reisende jegliche Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise bemerkt, im Einklang mit Artikel 34 mitteilen muss, 6. bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person auf der Grundlage eines Pauschalreisevertrags reisen, der die Unterbringung umfasst, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu der an dem Aufenthaltsort des Minderjährigen für ihn verantwortlichen Person hergestellt werden kann, 7.Informationen zu bestehenden internen Beschwerdebearbeitungsverfahren und zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß den Artikeln XVI.2 bis XVI.4 des Wirtschaftsgesetzbuches und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt, und zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, 8. Informationen zu dem Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß den Artikeln 16 bis 18 auf einen anderen Reisenden zu übertragen. Art. 12 - Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe b.5) unterrichtet der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den Reiseveranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zum Zustandekommen der Pauschalreise führt. Der Unternehmer stellt dem Reiseveranstalter die Informationen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Reiseveranstalter benötigt.
Sobald der Reiseveranstalter über das Zustandekommen einer Pauschalreise unterrichtet wurde, übermittelt der Reiseveranstalter dem Reisenden die Informationen gemäß Artikel 11 Nr. 1 bis 8 auf einem dauerhaften Datenträger.
Art. 13 - Die in den Artikeln 11 und 12 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.
Art. 14 - Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise erhält der Reisende vom Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten Abreisezeiten und gegebenenfalls den Fristen für das Check-in sowie zu den planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten.
Abschnitt 4 - Beweislast Art. 15 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
KAPITEL 2 - Übertragung und Änderung des Pauschalreisevertrags vor Beginn der Pauschalreise Abschnitt 1 - Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden Art. 16 - Ein Reisender kann den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen, nachdem er den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise davon in Kenntnis gesetzt hat. Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt in jedem Fall als angemessen.
Art. 17 - Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden, der den Vertrag überträgt, über die tatsächlichen Kosten der Übertragung. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.
Art. 18 - Der Reiseveranstalter stellt dem Reisenden, der den Pauschalreisevertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten aus.
Abschnitt 2 - Änderung des Preises Art. 19 - Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags dürfen Preise nur dann erhöht werden, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist und wenn im Vertrag angegeben ist, dass der Reisende Anspruch auf Preissenkung gemäß Artikel 22 hat. In diesem Fall ist im Pauschalreisevertrag anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind.
Eine Preiserhöhung ist nur dann möglich, wenn sie sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung: 1. des Preises für die Beförderung von Personen infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen, 2.der Höhe der für Reiseleistungen, die Bestandteil des Vertrags sind, zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder 3. der für die betreffende Pauschalreise relevanten Wechselkurse. Art. 20 - Wenn die Preiserhöhung gemäß Artikel 19 8 Prozent des Gesamtpreises der Pauschalreise übersteigt, finden die Artikel 25 bis 28 Anwendung.
Art. 21 - Eine Preiserhöhung ist unabhängig von ihrer Höhe nur dann möglich, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon klar und verständlich spätestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis gesetzt hat.
Art. 22 - Ist im Pauschalreisevertrag die Möglichkeit von Preiserhöhungen vorgesehen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, die jeglicher Verringerung der in Artikel 19 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Kosten nach Abschluss des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise entspricht.
Art. 23 - Im Fall einer Preissenkung hat der Reiseveranstalter das Recht, tatsächliche Verwaltungskosten von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungskosten.
Abschnitt 3 - Änderung anderer Bedingungen des Pauschalreisevertrags Art. 24 - Vor Beginn der Pauschalreise kann der Reiseveranstalter andere Bedingungen des Pauschalreisevertrags als den Preis (Änderung gemäß den Artikeln 19 bis 23) nur dann einseitig ändern, wenn: 1. er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat, 2.die Änderung unerheblich ist und 3. er den Reisenden über die Änderung klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt. Art. 25 - Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 5 § 1 Nr. 1 erheblich zu ändern oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 11 Nr. 1 nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Artikel 20 um mehr als 8 Prozent zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist: 1. der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder 2.vom Vertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurücktreten.
Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reisende eine andere Pauschalreise - sofern möglich in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität - als Ersatz akzeptieren, sofern ihm der Veranstalter dies anbietet.
Art. 26 - Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich über: 1. die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Artikel 25 und gegebenenfalls gemäß Artikel 27 deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise, 2.eine angemessene Frist, innerhalb deren der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung gemäß Artikel 25 zu unterrichten hat, 3. die automatische Beendigung des Vertrags, sollte der Reisende der vorgeschlagenen Änderung innerhalb der Frist nach Nr.2 nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und 4. die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis. Art. 27 - Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags nach Artikel 25 Absatz 1 oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise nach Artikel 25 Absatz 2 eine Minderung der Qualität oder Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preissenkung.
Art. 28 - Tritt der Reisende gemäß Artikel 25 Absatz 1 Nr. 2 oder Artikel 26 Nr. 3 vom Pauschalreisevertrag zurück und akzeptiert er keine als Ersatz angebotene Pauschalreise, so erstattet ihm der Reiseveranstalter unverzüglich und in jedem Fall spätestens vierzehn Tage nach dem Rücktritt vom Vertrag alle von dem Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen. Die Artikel 48 bis 52 gelten entsprechend.
Abschnitt 4 - Rücktritt vom Pauschalreisevertrag Unterabschnitt 1 - Rücktritt durch den Reisenden Art. 29 - Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Tritt der Reisende gemäß vorliegendem Artikel vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen.
Im Pauschalreisevertrag können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen.
In Ermangelung pauschaler Rücktrittsgebühren entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren.
Art. 30 - Ungeachtet des Artikels 29 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß vorliegendem Artikel hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.
Unterabschnitt 2 - Rücktritt durch den Reiseveranstalter Art. 31 - § 1 - Der Reiseveranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten: 1. wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und der Reiseveranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist vom Rücktritt vom Vertrag in Kenntnis setzt, jedoch spätestens: a) zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen, b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen, c) achtundvierzig Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, oder 2.wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise vom Rücktritt vom Vertrag in Kenntnis setzt. § 2 - Wenn der Reiseveranstalter vom Pauschalreisevertrag gemäß § 1 zurücktritt, erstattet er dem Reisenden alle für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen voll, ohne jedoch eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen.
Unterabschnitt 3 - Erstattung durch den Reiseveranstalter Art. 32 - Der Reiseveranstalter zahlt dem Reisenden gemäß Artikel 29 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge, gegebenenfalls abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr, zurück.
Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Artikeln 30 und 31.
Der Reisende erhält die Rückzahlungen oder Erstattungen unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag.
KAPITEL 3 - Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen Abschnitt 1 - Haftung Art. 33 - Der Reiseveranstalter haftet für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder von anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind.
Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterliegt der in einem Mitgliedstaat ansässige Reisevermittler den in den Abschnitten 1 bis 4 des vorliegenden Kapitels erwähnten, für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen dieser Abschnitte nachkommt.
Abschnitt 2 - Vertragswidrigkeit Art. 34 - Der Reisende teilt dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die während der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen bemerkt wird, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mit.
Art. 35 - Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn, dies ist: 1. unmöglich oder 2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel gemäß vorliegendem Artikel nicht ab, so gelten die Artikel 47 bis 52.
Art. 36 - Schafft der Reiseveranstalter unbeschadet der Ausnahmen nach Artikel 35 innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe für die Vertragswidrigkeit, so kann dies der Reisende selbst tun und die Rückzahlung der erforderlichen Ausgaben verlangen. Eine Fristsetzung seitens des Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Reiseveranstalter sich weigert, Abhilfe für die Vertragswidrigkeit zu schaffen, oder wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist.
Art. 37 - Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht dem Pauschalreisevertrag gemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den Reisenden angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; dies gilt auch dann, wenn der Reisende nicht wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird.
Haben die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen eine Pauschalreise von geringerer Qualität als die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Leistung zur Folge, so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung.
Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist.
Art. 38 - Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen und hat der Reiseveranstalter es versäumt, innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen, so kann der Reisende ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 47 bis 52 eine Preisminderung und/oder Schadenersatz verlangen.
Können keine anderen Vorkehrungen angeboten werden oder lehnt der Reisende die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen gemäß Artikel 37 Absatz 3 ab, so hat der Reisende auch ohne Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gegebenenfalls Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz gemäß den Artikeln 47 bis 52.
Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
Art. 39 - Ist die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem. Sind in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Passagierrechte für das die Rückbeförderung des Reisenden betreffende Beförderungsmittel längere Zeiträume vorgesehen, so gelten diese Zeiträume.
Art. 40 - Die Kostenbeschränkung gemäß Artikel 39 gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens achtundvierzig Stunden vor Beginn der Pauschalreise von ihren besonderen Bedürfnissen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung der Haftung nach Artikel 39 kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer nach den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht auf solche Umstände berufen kann.
Abschnitt 3 - Kontaktaufnahme Art. 41 - Der Reisende muss Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten können, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter.
Art. 42 - Für die Zwecke der Einhaltung von Fristen und Verjährungsfristen gilt das Datum des Eingangs von in Artikel 41 genannten Nachrichten, Ersuchen und Beschwerden beim Reisevermittler als das Datum des Eingangs beim Reiseveranstalter.
Abschnitt 4 - Beistandspflicht Art. 43 - Der Reiseveranstalter leistet einem Reisenden in Schwierigkeiten - wozu auch die in Artikel 39 genannten Umstände zählen - unverzüglich in angemessener Weise Beistand, insbesondere durch: 1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und 2.Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.
Art. 44 - Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung überschreitet auf keinen Fall die Kosten, die dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind.
Abschnitt 5 - Haftung für Buchungsfehler Art. 45 - Der Unternehmer haftet für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem Unternehmer zuzurechnen sind, und, wenn er sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht.
Art. 46 - Ein Unternehmer haftet nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht werden.
KAPITEL 4 - Preisminderung, Schadenersatz und Regressansprüche Abschnitt 1 - Preisminderung und Schadenersatz Art. 47 - Der Reiseveranstalter gewährt dem Reisenden eine Preisminderung oder einen Schadenersatz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.
Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterliegt der Reisevermittler den in vorliegendem Abschnitt erwähnten, für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts nachkommt.
Art. 48 - Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.
Art. 49 - Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge einer Vertragswidrigkeit erlitten hat. Der Schadenersatz ist unverzüglich zu leisten.
Art. 50 - Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit: 1. dem Reisenden zuzurechnen ist, 2.einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder 3. durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war. Art. 51 - § 1 - Soweit der Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer Reiseleistung, die Bestandteil einer Pauschalreise ist, Schadenersatz zu leisten hat, durch für die Europäische Union verbindliche internationale Übereinkünfte eingeschränkt werden, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter. § 2 - Soweit der von einem Leistungserbringer zu leistende Schadenersatz durch für die Europäische Union nicht verbindliche internationale Übereinkünfte eingeschränkt wird, kann der König den vom Reiseveranstalter zu leistenden Schadenersatz entsprechend einschränken. § 3 - In anderen Fällen kann der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadenersatz im Pauschalreisevertrag eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkung nicht für Personenschäden oder vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt und nicht weniger beträgt als das Dreifache des Gesamtpreises der Pauschalreise.
Art. 52 - § 1 - Das Recht auf Schadenersatz oder Preisminderung nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes lässt die Rechte von Reisenden unberührt nach: 1. der Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, 2. der Verordnung (EG) Nr.1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, 3. der Verordnung (EG) Nr.392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, 4. der Verordnung (EU) Nr.1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, 5. der Verordnung (EU) Nr.181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, 6. internationalen Übereinkünften. § 2 - Die Reisenden sind berechtigt, Ansprüche nach vorliegendem Gesetz und nach den genannten Verordnungen und nach internationalen Übereinkünften geltend zu machen. Die nach vorliegendem Gesetz gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird von der nach den genannten Verordnungen und nach internationalen Übereinkünften gewährten Schadenersatzzahlung oder Preisminderung abgezogen und umgekehrt, um eine Überkompensation zu verhindern.
Abschnitt 2 - Regressansprüche Art. 53 - In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 47 ein Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus vorliegendem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllt, hat der Reiseveranstalter oder -vermittler das Recht, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.
KAPITEL 5 - Insolvenzschutz Abschnitt 1 - Grundsätze Art. 54 - In Belgien ansässige Reiseveranstalter und Reisevermittler leisten Sicherheit für die Erstattung aller bereits von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen, sofern die betreffenden Leistungen infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht werden. Soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter und Reisevermittler auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden.
Art. 55 - Reiseveranstalter, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind und die in Belgien Pauschalreisen verkaufen oder zum Verkauf anbieten oder die in irgendeiner Weise solche Tätigkeiten auf Belgien ausrichten, sind verpflichtet, nach den in Artikel 60 vorgesehenen Modalitäten die in Artikel 54 erwähnte Sicherheit zu leisten.
Art. 56 - Die Sicherheit gemäß den Artikeln 54 und 55 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Sie muss ebenfalls die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Anzahlungen und endgültigen Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder -vermittlers.
Art. 57 - Die Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalters und -vermittlers kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung, die für die Insolvenzabsicherung zuständig ist, ansässig ist, zugute.
Art. 58 - Wird die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen durch die Insolvenz des Reiseveranstalters oder -vermittlers beeinträchtigt, so steht die Sicherheit kostenlos zur Verfügung, um Rückbeförderungen und, falls erforderlich, die Finanzierung von Unterkünften vor der Rückbeförderung sicherzustellen.
Art. 59 - Für nicht erbrachte Reiseleistungen wird die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung seitens des Reisenden vorgenommen.
Art. 60 - Der König legt Form und Bedingungen fest, denen diese Sicherheiten genügen müssen.
Abschnitt 2 - Gegenseitige Anerkennung und Verwaltungszusammenarbeit Art. 61 - Jede Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter nach Maßgabe der Maßnahmen seines Niederlassungsmitgliedstaats leistet, wird als in Übereinstimmung mit den Artikeln 54 bis 60 anerkannt.
Art. 62 - Der für Wirtschaft zuständige Minister bestimmt eine zentrale Kontaktstelle zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und Reisevermittler.
Art. 63 - Die zentrale Kontaktstelle stellt alle notwendigen Informationen über die durch oder aufgrund des Gesetzes gestellten Anforderungen ihrer Insolvenzschutzsysteme und die Einrichtung oder Einrichtungen, die für die Insolvenzabsicherung spezifischer Reiseveranstalter und Reisevermittler auf belgischem Staatsgebiet zuständig sind, zur Verfügung. Diese zentrale Kontaktstelle gewährt den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten Zugang zu allen verfügbaren Verzeichnissen, in denen die Reiseveranstalter und Reisevermittler aufgeführt sind, die ihrer Pflicht zur Insolvenzabsicherung nachgekommen sind. Alle diese Verzeichnisse sind öffentlich zugänglich, auch online.
Art. 64 - Die zentrale Kontaktstelle beantwortet Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalters oder eines Reisevermittlers unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich. In jedem Fall wird eine erste Antwort spätestens innerhalb fünfzehn Werktagen nach Eingang des Ersuchens erteilt.
TITEL 4 - Verbundene Reiseleistungen KAPITEL 1 - Insolvenzschutz und Informationspflichten Art. 65 - Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, leisten Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen, die sie von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird. Ist ein solcher Unternehmer für die Beförderung von Personen verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab. Die Artikel 55 bis 64 gelten entsprechend.
Art. 66 - Bevor der Reisende durch einen Vertrag, der zum Zustandekommen verbundener Reiseleistungen führt, gebunden ist, informiert ihn der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, auch wenn er nicht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, solche Tätigkeiten jedoch auf Belgien ausrichtet, klar, verständlich und deutlich darüber, dass: 1. der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen nach vorliegendem Gesetz gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet und 2.dem Reisenden der Insolvenzschutz gemäß Artikel 65 zugutekommt.
Um vorliegendem Artikel nachzukommen, erteilt der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, dem Reisenden diese Informationen unter Verwendung des entsprechenden in Anlage II wiedergegebenen standardisierten Formblatts, oder er erteilt, sofern die spezielle Art der verbundenen Reiseleistungen von keinem der in Anlage II enthaltenen Formblätter abgedeckt wird, die darin enthaltenen Informationen.
Art. 67 - Für den Fall, dass ein Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, die in den Artikeln 65 und 66 angeführten Anforderungen nicht erfüllt, gelten die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 16 bis 18, 29 bis 32, 33 Absatz 1, 34 bis 44 und 47 bis 52 im Hinblick auf die in verbundenen Reiseleistungen inbegriffenen Reiseleistungen.
Art. 68 - Wenn verbundene Reiseleistungen das Ergebnis eines Vertragsabschlusses zwischen einem Reisenden und einem Unternehmer sind, der nicht verbundene Reiseleistungen vermittelt, so informiert dieser Unternehmer den Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, über den Abschluss des betreffenden Vertrags.
KAPITEL 2 - Haftung für Buchungsfehler Art. 69 - Der Unternehmer haftet für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem Unternehmer zuzurechnen sind, und, wenn er sich bereit erklärt hat, die Buchung von Reiseleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht.
Art. 70 - Ein Unternehmer haftet nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht werden.
TITEL 5 - Verkauf von Reiseleistungen Art. 71 - Unbeschadet der in Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Informationspflichten informiert der Reiseveranstalter oder Reisevermittler, der als Vermittler eine der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Reiseleistungen getrennt verkauft, den Reisenden, bevor er durch einen Vertrag über Reiseleistungen gebunden ist, klar, verständlich und deutlich über: 1. den Insolvenzschutz, der dem Reisenden gemäß Artikel 72 zugutekommt, 2.den Namen der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und ihre Kontaktdaten einschließlich der geografischen Anschrift, und, sofern einschlägig, den Namen der vom betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten, zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten.
Art. 72 - Der Reiseveranstalter oder Reisevermittler, der als Vermittler Reiseleistungen getrennt verkauft, leistet Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen, die er von Reisenden oder in ihrem Namen erhält, falls die betreffende Reiseleistung infolge seiner Insolvenz nicht erbracht wird.
Art. 73 - Für nicht erbrachte Reiseleistungen wird die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung seitens des Reisenden vorgenommen.
Art. 74 - Der König legt Form und Bedingungen fest, denen diese Sicherheit genügen muss.
TITEL 6 - Unabdingbarkeit des Gesetzes Art. 75 - Reisende dürfen nicht auf die Rechte verzichten, die ihnen aus vorliegendem Gesetz zustehen.
Vertragliche Vereinbarungen oder Erklärungen des Reisenden, die einen Verzicht auf die sich aus vorliegendem Gesetz ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken oder die darauf gerichtet sind, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu umgehen, sind von Rechts wegen nichtig.
Art. 76 - Die Erklärung eines Veranstalters einer Pauschalreise oder eines Unternehmers, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, dass er ausschließlich als Erbringer einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen keine Pauschalreise beziehungsweise keine verbundenen Reiseleistungen darstellt, entbindet diesen Reiseveranstalter oder Unternehmer nicht von den Pflichten, die ihm aus vorliegendem Gesetz obliegen.
TITEL 7 - Klagen und Sanktionen KAPITEL 1 - Klagen Art. 77 - Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Ansprüche nach vorliegendem Gesetz beträgt zwei Jahre.
Diese Frist setzt am vertraglich vorgesehenen Datum für die Beendigung der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen ein.
KAPITEL 2 - Unterlassungsklage Art. 78 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen von selbst strafrechtlich geahndeten Handlungen fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstoßen. Die Bestimmungen von Buch XVII Titel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Unterlassungsklage sind auf das vorliegende Gesetz anwendbar.
KAPITEL 3 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 79 - Mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR wird geahndet, wer gegen die Artikel 5 bis 15, 19 bis 23, 32, 45, 66 bis 69, 71, 75 und 76 verstößt.
Mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis 50.000 EUR wird geahndet, wer gegen die Artikel 54 bis 60, 65 und 72 verstößt.
Art. 80 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer formell rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes werden die Höchstgeldbußen verdoppelt.
Art. 81 - Mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR wird geahndet, wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seine Ausführungserlasse verstößt, mit Ausnahme der in den Artikeln 61 bis 64 und 79 erwähnten Bestimmungen.
KAPITEL 4 - Ermittlung und Feststellung von Verstößen Art. 82 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei sind die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse zu ermitteln und festzustellen. § 2 - Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstöße erfolgen gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel I Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches. § 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 4 - Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt. § 5 - In § 1 erwähnte Bedienstete dürfen in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Polizei anfordern.
Art. 83 - § 1 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse darstellt, können die in Artikel 82 § 1 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Verwarnungsprotokolls notifiziert. Die Verwarnung kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt.
Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem der vermutliche Zuwiderhandelnde von den in Artikel 82 erwähnten Bediensteten mit Sicherheit identifiziert werden konnte.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, gegen die verstoßen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder der Prokurator des Königs informiert oder das in Artikel 84 erwähnte Vergleichsverfahren angewandt wird, 4.dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, dem Verstoß ein Ende zu setzen, öffentlich bekannt gegeben werden kann. § 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs nur übermittelt, wenn der Verwarnung innerhalb der in § 1 Absatz 4 Nr. 2 erwähnten Frist nicht Folge geleistet wird und das in Artikel 84 erwähnte Vergleichsverfahren nicht angewandt wird. § 3 - Die in Artikel 82 erwähnten Bediensteten können das Versprechen eines Unternehmens, dem in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoß ein Ende zu setzen, bekannt geben.
Art. 84 - § 1 - Wenn die in Artikel 82 § 1 erwähnten Bediensteten Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse feststellen, können die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten Bediensteten einen Betrag vorschlagen, durch dessen freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die Strafverfolgung erlischt.
In diesem Fall bekommt der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit, vorher jedes Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes, auf den der Vorschlag sich bezieht, einzusehen und sich eine Abschrift davon aushändigen zu lassen.
Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme dieses Vergleichs werden vom König festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten. § 2 - Kommt § 1 Absatz 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt. § 3 - Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.
Art. 85 - Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab der Verkündung hat der Greffier des Gerichtshofes oder des Gerichts den Minister unentgeltlich per gewöhnlichen Brief oder auf elektronischem Wege über alle Urteile oder Entscheide, durch die eine Bestimmung des vorliegenden Buches anwendbar gemacht wird, in Kenntnis zu setzen.
TITEL 8 - Schlussbestimmungen KAPITEL 1 - Aufhebungsbestimmungen Art. 86 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 16.Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags, 2. der Königliche Erlass vom 1.Februar 1995 zur Festlegung der Bedingungen für die Versicherung der Berufshaftpflicht der Reiseveranstalter und Reisevermittler gegenüber den Reisenden, 3. der Königliche Erlass vom 11.Juli 2003 zur Festlegung besonderer Regeln in Bezug auf die Angabe der Preise in der Reisebranche, 4. der Ministerielle Erlass vom 19.September 1994 zur Bestimmung der Bediensteten, die befugt sind, Verstöße gegen das Gesetz vom 16.
Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags zu ermitteln und festzustellen.
KAPITEL 2 - Übergangsbestimmung Art. 87 - Der Königliche Erlass vom 25. April 1997 zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags bleibt bis seine Aufhebung oder Ersetzung durch einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes in Kraft.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 88 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Es gilt für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
ANLAGE I Teil A Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge für Fälle, in denen ein Hyperlink verwendet werden kann Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das/die Unternehmen XY trägt/tragen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt/verfügen das/die Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls die Beförderung in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner/ihrer Insolvenz.
Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 [mittels eines Hyperlinks anzugeben] Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen: Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 - Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags. - Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. - Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. - Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen. - Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 Prozent des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. - Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. - Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. - Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. - Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. - Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. - Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. - Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung in der Pauschalreise inbegriffen, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.
Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form [HYPERLINK] Teil B Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge in anderen Fällen als dem von Teil A erfassten Fall Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das/die Unternehmen XY trägt/tragen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt/verfügen das/die Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls die Beförderung in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner/ihrer Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 - Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags. - Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. - Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. - Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen. - Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 Prozent des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. - Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. - Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. - Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. - Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. - Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. - Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. - Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung in der Pauschalreise inbegriffen, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. [Website, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form zu finden ist] Teil C Standardinformationsblatt für Fälle, in denen Daten durch einen Pauschalreiseveranstalter an einen anderen Unternehmer gemäß Artikel 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe b.5) übermittelt werden Wenn Sie innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab Eingang der Buchungsbestätigung des Unternehmens XY einen Vertrag mit dem Unternehmen AB schließen, handelt es sich bei der von XY und AB erbrachten Reiseleistung um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen XY trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt das Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlungen Ihrer Zahlungen und, falls die Beförderung in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderungen im Fall seiner Insolvenz.
Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 [mittels eines Hyperlinks anzugeben] Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen: Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 - Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags. - Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. - Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. - Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen. - Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 Prozent des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. - Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. - Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. - Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. - Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. - Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. - Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. - Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung in der Pauschalreise inbegriffen, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.
Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form [HYPERLINK]
ANLAGE II Teil A Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 Buchstabe a) vermittelt, ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen/das Unternehmen XY im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 - in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form - für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals unseres Unternehmens/des Unternehmens XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort.
Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [mittels eines Hyperlinks anzugeben] Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen: XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können.
Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form [HYPERLINK] Teil B Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 Buchstabe a) vermittelt, nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen/das Unternehmen XY im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 - in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form - für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals unseres Unternehmens/des Unternehmens XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen.
In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [mittels eines Hyperlinks anzugeben] Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen: XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können.
Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form [HYPERLINK] Teil C Standardinformationsblatt für verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 Buchstabe a), wenn die Verträge in gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Unternehmers (der nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft) und des Reisenden geschlossen werden Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen/das Unternehmen XY im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 - in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form - für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch unseres Unternehmens/des Unternehmens XY oder bei demselben Kontakt mit diesem werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen.
In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können. [Website, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form zu finden ist] Teil D Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 Buchstabe b) vermittelt, ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link/diese Links können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 - in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form - für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link/diese Links innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Bestätigung Ihrer Buchung durch unser Unternehmen/das Unternehmen XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort.
Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [mittels eines Hyperlinks anzugeben] Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen: XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können.
Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form [HYPERLINK] Teil E Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 Buchstabe b) vermittelt, nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link/diese Links können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 - in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form - für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link/diese Links innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Bestätigung der Buchung durch unser Unternehmen/das Unternehmen XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [mittels eines Hyperlinks anzugeben] Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen: XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können.
Richtlinie (EU) 2015/2302 in der durch das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen umgesetzten Form [HYPERLINK]