gepubliceerd op 24 februari 2015
Wet houdende wijziging van de wet van 1 december 2013 tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 MAART 2014. - Wet houdende wijziging van de
wet van 1 december 2013Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
01/12/2013
pub.
24/02/2015
numac
2015000080
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels
sluiten tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 maart 2014 houdende wijziging van de
wet van 1 december 2013Relevante gevonden documenten
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01/12/2013
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Wet tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels
sluiten tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde (Belgisch Staatsblad van 24 maart 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1.Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes wird ein Artikel 143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 143/1 - In Erwartung der Geschäftsordnungen, die in Artikel 88 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch Artikel 25 abgeändert wird, und in Artikel 106 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch Artikel 36 abgeändert wird, erwähnt sind, finden die Geschäftsordnungen der Gerichtshöfe und Gerichte, die am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, weiterhin Anwendung, je nach Fall, in der Abteilung, in dem Gericht oder in dem Gerichtshof, bis der Gerichtspräsident oder der Erste Präsident des Gerichtshofes einen Beschluss zur Festlegung einer neuen Geschäftsordnung fasst und bis spätestens drei Monate nach Amtsantritt des Korpschefs.
Der Königliche Erlass vom 10. August 2001 zur Bestimmung der Anzahl, der Tage und der Dauer der ordentlichen Sitzungen der Friedensgerichte und der Polizeigerichte des Königreichs bleibt anwendbar bis zur Annahme eines Beschlusses zur Festlegung einer neuen Geschäftsordnung, je nach Fall, durch den Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht oder durch den Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz und bis spätestens drei Monate nach Amtsantritt des Korpschefs.
Sobald der in Absatz 1 oder Absatz 2 erwähnte Beschluss angenommen worden ist, setzt der Gerichtspräsident, der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht oder der Erste Präsident des Gerichtshofes den Minister der Justiz davon in Kenntnis." Art. 3 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Inhaber eines endgültigen beigeordneten Mandats, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes läuft, behalten dieses Mandat bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, bei denen sie gegebenenfalls in Überzahl ernannt sind. Inhaber eines nicht endgültigen beigeordneten Mandats oder eines spezifischen Mandats, das an diesem Datum läuft, behalten dieses Mandat und es wird davon ausgegangen, dass sie das Mandat ab dem Zeitpunkt ausüben, zu dem sie für dieses Mandat bestimmt worden sind. Gegebenenfalls behalten sie das nicht endgültige beigeordnete Mandat in Überzahl.
Richter und Komplementärrichter am Polizeigericht, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes am Polizeigericht von Halle ernannt sind, sind von Rechts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung am Polizeigericht von Vilvoorde ernannt. Richter und Komplementärrichter am Polizeigericht, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes am Polizeigericht von Vilvoorde ernannt sind, sind von Rechts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung am Polizeigericht von Halle ernannt.
Magistrate, die von Amts wegen an einem neuen Gericht oder bei einer neuen Staatsanwaltschaft ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung ernannt werden, behalten das Dienstalter, das sie an den Gerichten oder bei den Staatsanwaltschaften, die das neue Gericht oder die neue Staatsanwaltschaft bilden, erworben haben." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 149/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 149/1 - Bis zum Amtsantritt der Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht werden die Befugnisse, die ihnen aufgrund des vorliegenden Gesetzes zuerkannt werden, vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz ausgeübt." Art. 5 - In demselben Gesetz wird Artikel 153 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Sozialrichter und die Handelsrichter, deren Ernennungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes läuft, werden in der Abteilung ernannt, die in dem Bewerberaufruf erwähnt ist, auf den hin sie sich gemeldet haben." Art. 6 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 154 - § 1 - An jedem Gericht und bei jeder Staatsanwaltschaft eines durch vorliegendes Gesetz geschaffenen neuen Bereichs wird für ein in Artikel 259quater des Gerichtsgesetzbuches erwähntes Mandat ein neuer Korpschef bestimmt.
Magistrate, die am Tag des Inkraftretens des vorliegenden Gesetzes für ein Mandat eines in Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Korpschefs eines Gerichts eines Bezirks, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bereich angehört, ernannt sind und nicht für ein in Absatz 1 erwähntes neues Mandat bestimmt sind, erhalten für die restliche Dauer ihres Mandats oder bis zu dem Zeitpunkt, wo sie vor Ablauf dieses Zeitraums in einem anderen Amt ernannt oder bestimmt werden, das entsprechende Gehalt und die damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen.
Während dieses Zeitraums tragen sie weiterhin persönlich ihren Titel und werden sie als Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor in der Abteilung bestimmt, in der sie das Mandat eines Korpschef innehatten. Während dieses Zeitraums wird kein anderer Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor dort bestimmt.
Die in Artikel 259quater §§ 4 und 5 Absatz 2 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Regeln sind auf sie anwendbar, sofern sie das Mandat eines Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators oder Abteilungsauditors bis zu dem Datum ausüben, an dem ihr Mandat als Korpschef abgelaufen wäre.
Der Korpschef, der nicht in einer in Absatz 3 erwähnten Funktion bestimmt werden möchte, nimmt das Amt wieder auf, in dem er vor seiner Bestimmung zum Korpschef ernannt oder bestimmt war. Unbeschadet der auf ihn anwendbaren Regeln über die Beendigung des Mandats erhält er das mit dieser Funktion verbundene Gehalt.
Der Korpschef, der die in Absatz 3 erwähnte Wahl trifft, teilt dies dem König spätestens zwei Monate nach der Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten neuen Korpschefs mit.
Wenn die Anzahl der Abteilungspräsidenten an den Handelsgerichten oder den Arbeitsgerichten oder die Anzahl der Abteilungsauditoren auf die im Stellenplan vorgesehene Anzahl herabgesetzt wird, bestimmt der Korpschef, welcher Abteilungspräsident oder Abteilungsauditor dieses Amt in den Abteilungen ohne Abteilungspräsident oder Abteilungsauditor ausübt. § 2 - Der Präsident des Gerichtes Erster Instanz von Eupen, dessen Mandat am 1. April 2014 läuft, übt ab diesem Datum von Amts wegen die Befugnisse des Präsidenten des Handelsgerichts und des Arbeitsgerichts von Eupen aus.
Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Eupen, dessen Mandat am 1. April 2014 läuft, übt ab diesem Datum von Amts wegen die Befugnisse des Arbeitsauditors von Eupen aus.
Bei Ablehnung setzt der Präsident des Gerichtes Erster Instanz von Eupen oder der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Eupen den Minister der Justiz binnen zwei Monaten nach Inkraftreten des Gesetzes vom 21. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 1.
Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes davon in Kenntnis. In diesem Fall nehmen sie von Amts wegen das Amt oder die Funktion wieder auf, in dem/der sie vor ihrer Bestimmung zum Korpschef ernannt oder bestimmt waren und das Mandat des Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz oder des Prokurators des Königs wird für vakant erklärt. § 3 - Bei der ersten Bestimmung der Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht infolge des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes werden die Personen, die in einem Mandat eines Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmt werden und nicht die Eigenschaft eines Friedensrichters oder Richters am Polizeigericht haben, gleichzeitig zum Richter am Polizeigericht ernannt." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 154/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 154/1 - Ein Korpschef, dessen Mandat zwischen der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes und der Bestimmung des Korpschefs des neuen Gerichts oder der neuen Staatsanwaltschaft endet, behält mit seiner Zustimmung sein Mandat und wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor der Abteilung, dessen Korpschef er war, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo der Korpschef des neuen Gerichts oder der neuen Staatsanwaltschaft sein Amt antritt.
Nach diesem Zeitraum sind die Regeln über die Beendigung des Mandats als Korpschef auf ihn anwendbar. Wenn der ausscheidende Korpschef nicht zustimmt, bestimmt er einen Stellvertreter.
An den Gerichten oder bei den Staatsanwaltschaften, wo am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes kein Korpschef im Amt ist, wird der diensttuende Korpschef ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes diensttuender Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo der in Artikel 154 § 1 Absatz 1 erwähnte Korpschef sein Amt antritt.
In Erwartung, dass der bestimmte Präsident des neuen Gerichtes Erster Instanz oder des neuen Handelsgerichts sein Amt antritt, bestimmt der Erste Präsident des Appellationshofes unter den Gerichtsräten am Appellationshof, die sich nicht für das Amt des Korpschef bewerben, einen diensttuenden Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz und des Handelsgerichts. In Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus.
In Erwartung, dass der bestimmte Korpschef des neuen Arbeitsgerichts sein Amt antritt, bestimmt der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes unter den Gerichtsräten am Arbeitsgerichtshof, die sich nicht für das Amt des Korpschefs bewerben, einen diensttuenden Präsidenten des Arbeitsgerichts. In Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus.
In Erwartung, dass der Prokurator des Königs der neuen Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs sein Amt antritt, bestimmt der Generalprokurator beim Appellationshof unter den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft, die sich nicht für das Amt des Korpschefs bewerben, einen diensttuenden Prokurator des Königs. In Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus.
In Erwartung, dass der Arbeitsauditor des neuen Arbeitsauditorats sein Amt antritt, bestimmt der Generalprokurator beim Appellationshof unter den Mitgliedern des Generalauditorats, die sich nicht für das Amt des Korpschefs bewerben, einen diensttuenden Arbeitsauditor. In Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus." Art. 8 - In Artikel 158 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Ein neuer Chefgreffier wird an jedem neuen Gericht, am Gericht Erster Instanz von Eupen sowie im Bezirk, was die Friedensgerichte und das Polizeigericht betrifft, ernannt. In Abweichung von Artikel 274 des Gerichtsgesetzbuches wird die vakante Stelle besetzt, indem auf Gerichtspersonal, das die für die Berufsklasse A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllt und durch Beförderung Anspruch auf diese Stelle erheben kann, oder auf Gerichtspersonal, das bereits in der Berufsklasse A3 mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt ist, zurückgegriffen wird." Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 158/1 - Der Erste Präsident des Appellationshofes bestimmt unter den ernannten Chefgreffiers diejenigen, die bis zur Eidesleistung des Chefgreffiers des neuen Gerichts das Amt des Chefgreffiers am neuen Gericht Erster Instanz beziehungsweise am neuen Handelsgericht ausüben werden.
In Ermangelung eines ernannten Chefgreffiers bestimmt der Erste Präsident unter den anwesenden Greffiers und Dienstleitenden Greffiers einen diensttuenden Chefgreffier. Dieser muss die für die Berufsklasse A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen.
In Ermangelung dessen wird ein diensttuender Chefgreffier unter den Greffiers und Dienstleitenden Greffiers ausgewählt, die die für die Berufsklasse A2 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen.
Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes ist auf die gleiche Weise zuständig für die Bestimmung eines diensttuenden Chefgreffiers für das Arbeitsgericht.
Bis zur Ernennung eines Chefgreffiers für die Friedensgerichte und das Polizeigericht des Bezirks behalten die Chefgreffiers der Friedensgerichte und der Polizeigerichte ihre Befugnisse." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 158/2 - Der Erste Präsident des Appellationshofes bestimmt unter den ernannten Chefgreffiers, die die in Artikel 54 § 4 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Sprachbedingungen erfüllen, denjenigen, der bis zur Eidesleistung des Chefgreffiers von Eupen die Befugnisse des Chefgreffiers des Gerichtes Erster Instanz, des Handelsgerichts, des Arbeitsgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte von Eupen ausüben wird.
Die früher amtierenden Chefgreffiers an diesen Gerichten stehen ihm bei. Sie behalten ihr Gehalt sowie persönlich den Dienstgrad des Chefgreffiers." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 158/3 - Die Chefgreffiers der Polizeigerichte von Vilvoorde und Halle behalten ihre Befugnisse. Wenn das Amt des Chefgreffiers an einem der beiden Gerichte vakant wird, wird der Chefgreffier des anderen Gerichts ebenfalls Chefgreffier des Gerichts, an dem das Amt des Chefgreffiers vakant ist. Wenn beide Ämter vakant sind, wird ein einziger Chefgreffier für beide Gerichte ernannt." Art. 12 - Artikel 159 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Ein neuer Chefsekretär wird bei jeder neuen Staatsanwaltschaft oder bei jedem neuen Arbeitsauditorat und bei den Staatsanwaltschaften von Eupen, Charleroi und Mons ernannt. In Abweichung von Artikel 274 des Gerichtsgesetzbuches wird die vakante Stelle besetzt, indem auf Gerichtspersonal, das die für die Berufsklasse A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllt und durch Beförderung Anspruch auf diese Stelle erheben kann, oder auf Gerichtspersonal, das bereits in der Klasse A3 mit dem Titel eines Chefsekretärs ernannt ist, zurückgegriffen wird." Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 159/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 159/1 - Der Generalprokurator bestimmt einen ernannten Chefsekretär, der bis zur Eidesleistung des Chefsekretärs der neuen Staatsanwaltschaft oder des neuen Arbeitsauditorats zeitweilig das Amt des Chefsekretärs bei dieser Staatsanwaltschaft oder diesem Auditorat ausüben wird.
In Ermangelung eines ernannten Chefsekretärs bestimmt der Generalprokurator unter den Sekretären und Dienstleitenden Sekretären einen diensttuenden Chefgreffier. Dieser muss die für die Berufsklasse A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen.
In Ermangelung dessen wird ein diensttuender Chefsekretär unter den Sekretären und Dienstleitenden Sekretären ausgewählt, die die für die Berufsklasse A2 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 162/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 162/1 - An den Gerichten Erster Instanz, die ab dem 1. April 2014 eine Abteilung eines neuen Gerichtes Erster Instanz bilden werden, und in Eupen werden die Aufgaben, die die Präsidenten der Gerichte Erster Instanz aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und des Gesetzes vom 6.Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausführen, für die Föderal-, Europa- und Regionalwahlen vom 25. Mai 2014 von den Präsidenten der Gerichte Erster Instanz, die vor dem 25. März 2014 im Amt waren, oder von dem von ihnen vor diesem Datum bestimmten Magistrat ausgeführt." Art. 15 - In Artikel 164 desselben Gesetzes wird zwischen der Zahl "154," und der Zahl "155," die Zahl "154/1," eingefügt.
Art. 16 - Mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 15, die mit dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 154 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes wirksam werden, tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM