Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 21/03/2014
← Terug naar "Wet houdende wijziging van de wet van 1 december 2013 tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde. - Duitse vertaling "
Wet houdende wijziging van de wet van 1 december 2013 tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde. - Duitse vertaling Loi portant modification de la loi du 1er décembre 2013 portant réforme des arrondissements judiciaires et modifiant le Code judiciaire en vue de renforcer la mobilité des membres de l'ordre judiciaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 MAART 2014. - Wet houdende wijziging van de wet van 1 december 2013 tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 maart 2014 houdende wijziging van de wet van 1 december 2013 tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 MARS 2014. - Loi portant modification de la loi du 1er décembre 2013 portant réforme des arrondissements judiciaires et modifiant le Code judiciaire en vue de renforcer la mobilité des membres de l'ordre judiciaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 mars 2014 portant modification de la loi du 1er décembre 2013 portant réforme des arrondissements judiciaires et modifiant le Code judiciaire en vue de renforcer la mobilité des membres de l'ordre
leden van de rechterlijke orde (Belgisch Staatsblad van 24 maart judiciaire (Moniteur belge du 24 mars 2014).
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 21. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember
2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des
Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der
Mitglieder des gerichtlichen Standes Mitglieder des gerichtlichen Standes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Art. 2 - In das Gesetz vom 1. Dezember 2013 zur Reform der
Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im
Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen
Standes wird ein Artikel 143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Standes wird ein Artikel 143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 143/1 - In Erwartung der Geschäftsordnungen, die in Artikel 88 "Art. 143/1 - In Erwartung der Geschäftsordnungen, die in Artikel 88
des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch Artikel 25 abgeändert wird, des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch Artikel 25 abgeändert wird,
und in Artikel 106 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch Artikel und in Artikel 106 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch Artikel
36 abgeändert wird, erwähnt sind, finden die Geschäftsordnungen der 36 abgeändert wird, erwähnt sind, finden die Geschäftsordnungen der
Gerichtshöfe und Gerichte, die am Tag vor Inkrafttreten des Gerichtshöfe und Gerichte, die am Tag vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, weiterhin Anwendung, je nach vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, weiterhin Anwendung, je nach
Fall, in der Abteilung, in dem Gericht oder in dem Gerichtshof, bis Fall, in der Abteilung, in dem Gericht oder in dem Gerichtshof, bis
der Gerichtspräsident oder der Erste Präsident des Gerichtshofes einen der Gerichtspräsident oder der Erste Präsident des Gerichtshofes einen
Beschluss zur Festlegung einer neuen Geschäftsordnung fasst und bis Beschluss zur Festlegung einer neuen Geschäftsordnung fasst und bis
spätestens drei Monate nach Amtsantritt des Korpschefs. spätestens drei Monate nach Amtsantritt des Korpschefs.
Der Königliche Erlass vom 10. August 2001 zur Bestimmung der Anzahl, Der Königliche Erlass vom 10. August 2001 zur Bestimmung der Anzahl,
der Tage und der Dauer der ordentlichen Sitzungen der Friedensgerichte der Tage und der Dauer der ordentlichen Sitzungen der Friedensgerichte
und der Polizeigerichte des Königreichs bleibt anwendbar bis zur und der Polizeigerichte des Königreichs bleibt anwendbar bis zur
Annahme eines Beschlusses zur Festlegung einer neuen Geschäftsordnung, Annahme eines Beschlusses zur Festlegung einer neuen Geschäftsordnung,
je nach Fall, durch den Präsidenten der Friedensrichter und Richter am je nach Fall, durch den Präsidenten der Friedensrichter und Richter am
Polizeigericht oder durch den Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz Polizeigericht oder durch den Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz
und bis spätestens drei Monate nach Amtsantritt des Korpschefs. und bis spätestens drei Monate nach Amtsantritt des Korpschefs.
Sobald der in Absatz 1 oder Absatz 2 erwähnte Beschluss angenommen Sobald der in Absatz 1 oder Absatz 2 erwähnte Beschluss angenommen
worden ist, setzt der Gerichtspräsident, der Präsident der worden ist, setzt der Gerichtspräsident, der Präsident der
Friedensrichter und Richter am Polizeigericht oder der Erste Präsident Friedensrichter und Richter am Polizeigericht oder der Erste Präsident
des Gerichtshofes den Minister der Justiz davon in Kenntnis." des Gerichtshofes den Minister der Justiz davon in Kenntnis."
Art. 3 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch drei Absätze mit Art. 3 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch drei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Inhaber eines endgültigen beigeordneten Mandats, das am Datum des "Inhaber eines endgültigen beigeordneten Mandats, das am Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes läuft, behalten dieses Mandat Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes läuft, behalten dieses Mandat
bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, bei denen sie bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, bei denen sie
gegebenenfalls in Überzahl ernannt sind. Inhaber eines nicht gegebenenfalls in Überzahl ernannt sind. Inhaber eines nicht
endgültigen beigeordneten Mandats oder eines spezifischen Mandats, das endgültigen beigeordneten Mandats oder eines spezifischen Mandats, das
an diesem Datum läuft, behalten dieses Mandat und es wird davon an diesem Datum läuft, behalten dieses Mandat und es wird davon
ausgegangen, dass sie das Mandat ab dem Zeitpunkt ausüben, zu dem sie ausgegangen, dass sie das Mandat ab dem Zeitpunkt ausüben, zu dem sie
für dieses Mandat bestimmt worden sind. Gegebenenfalls behalten sie für dieses Mandat bestimmt worden sind. Gegebenenfalls behalten sie
das nicht endgültige beigeordnete Mandat in Überzahl. das nicht endgültige beigeordnete Mandat in Überzahl.
Richter und Komplementärrichter am Polizeigericht, die am Datum des Richter und Komplementärrichter am Polizeigericht, die am Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes am Polizeigericht von Halle Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes am Polizeigericht von Halle
ernannt sind, sind von Rechts wegen ohne Anwendung von Artikel ernannt sind, sind von Rechts wegen ohne Anwendung von Artikel
287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung am 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung am
Polizeigericht von Vilvoorde ernannt. Richter und Komplementärrichter Polizeigericht von Vilvoorde ernannt. Richter und Komplementärrichter
am Polizeigericht, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden am Polizeigericht, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes am Polizeigericht von Vilvoorde ernannt sind, sind von Rechts Gesetzes am Polizeigericht von Vilvoorde ernannt sind, sind von Rechts
wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches
und ohne weitere Eidesleistung am Polizeigericht von Halle ernannt. und ohne weitere Eidesleistung am Polizeigericht von Halle ernannt.
Magistrate, die von Amts wegen an einem neuen Gericht oder bei einer Magistrate, die von Amts wegen an einem neuen Gericht oder bei einer
neuen Staatsanwaltschaft ohne Anwendung von Artikel 287sexies des neuen Staatsanwaltschaft ohne Anwendung von Artikel 287sexies des
Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung ernannt werden, Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung ernannt werden,
behalten das Dienstalter, das sie an den Gerichten oder bei den behalten das Dienstalter, das sie an den Gerichten oder bei den
Staatsanwaltschaften, die das neue Gericht oder die neue Staatsanwaltschaften, die das neue Gericht oder die neue
Staatsanwaltschaft bilden, erworben haben." Staatsanwaltschaft bilden, erworben haben."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 149/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 149/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 149/1 - Bis zum Amtsantritt der Präsidenten der Friedensrichter "Art. 149/1 - Bis zum Amtsantritt der Präsidenten der Friedensrichter
und Richter am Polizeigericht werden die Befugnisse, die ihnen und Richter am Polizeigericht werden die Befugnisse, die ihnen
aufgrund des vorliegenden Gesetzes zuerkannt werden, vom Präsidenten aufgrund des vorliegenden Gesetzes zuerkannt werden, vom Präsidenten
des Gerichtes Erster Instanz ausgeübt." des Gerichtes Erster Instanz ausgeübt."
Art. 5 - In demselben Gesetz wird Artikel 153 durch einen Absatz mit Art. 5 - In demselben Gesetz wird Artikel 153 durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Sozialrichter und die Handelsrichter, deren Ernennungsverfahren "Die Sozialrichter und die Handelsrichter, deren Ernennungsverfahren
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes läuft, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes läuft,
werden in der Abteilung ernannt, die in dem Bewerberaufruf erwähnt werden in der Abteilung ernannt, die in dem Bewerberaufruf erwähnt
ist, auf den hin sie sich gemeldet haben." ist, auf den hin sie sich gemeldet haben."
Art. 6 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 154 - § 1 - An jedem Gericht und bei jeder Staatsanwaltschaft "Art. 154 - § 1 - An jedem Gericht und bei jeder Staatsanwaltschaft
eines durch vorliegendes Gesetz geschaffenen neuen Bereichs wird für eines durch vorliegendes Gesetz geschaffenen neuen Bereichs wird für
ein in Artikel 259quater des Gerichtsgesetzbuches erwähntes Mandat ein ein in Artikel 259quater des Gerichtsgesetzbuches erwähntes Mandat ein
neuer Korpschef bestimmt. neuer Korpschef bestimmt.
Magistrate, die am Tag des Inkraftretens des vorliegenden Gesetzes für Magistrate, die am Tag des Inkraftretens des vorliegenden Gesetzes für
ein Mandat eines in Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches ein Mandat eines in Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Korpschefs eines Gerichts eines Bezirks, der gemäß dem erwähnten Korpschefs eines Gerichts eines Bezirks, der gemäß dem
vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bereich angehört, ernannt vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bereich angehört, ernannt
sind und nicht für ein in Absatz 1 erwähntes neues Mandat bestimmt sind und nicht für ein in Absatz 1 erwähntes neues Mandat bestimmt
sind, erhalten für die restliche Dauer ihres Mandats oder bis zu dem sind, erhalten für die restliche Dauer ihres Mandats oder bis zu dem
Zeitpunkt, wo sie vor Ablauf dieses Zeitraums in einem anderen Amt Zeitpunkt, wo sie vor Ablauf dieses Zeitraums in einem anderen Amt
ernannt oder bestimmt werden, das entsprechende Gehalt und die damit ernannt oder bestimmt werden, das entsprechende Gehalt und die damit
verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen. verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen.
Während dieses Zeitraums tragen sie weiterhin persönlich ihren Titel Während dieses Zeitraums tragen sie weiterhin persönlich ihren Titel
und werden sie als Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder und werden sie als Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder
Abteilungsauditor in der Abteilung bestimmt, in der sie das Mandat Abteilungsauditor in der Abteilung bestimmt, in der sie das Mandat
eines Korpschef innehatten. Während dieses Zeitraums wird kein anderer eines Korpschef innehatten. Während dieses Zeitraums wird kein anderer
Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor dort Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor dort
bestimmt. bestimmt.
Die in Artikel 259quater §§ 4 und 5 Absatz 2 bis 4 des Die in Artikel 259quater §§ 4 und 5 Absatz 2 bis 4 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Regeln sind auf sie anwendbar, sofern Gerichtsgesetzbuches erwähnten Regeln sind auf sie anwendbar, sofern
sie das Mandat eines Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators oder sie das Mandat eines Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators oder
Abteilungsauditors bis zu dem Datum ausüben, an dem ihr Mandat als Abteilungsauditors bis zu dem Datum ausüben, an dem ihr Mandat als
Korpschef abgelaufen wäre. Korpschef abgelaufen wäre.
Der Korpschef, der nicht in einer in Absatz 3 erwähnten Funktion Der Korpschef, der nicht in einer in Absatz 3 erwähnten Funktion
bestimmt werden möchte, nimmt das Amt wieder auf, in dem er vor seiner bestimmt werden möchte, nimmt das Amt wieder auf, in dem er vor seiner
Bestimmung zum Korpschef ernannt oder bestimmt war. Unbeschadet der Bestimmung zum Korpschef ernannt oder bestimmt war. Unbeschadet der
auf ihn anwendbaren Regeln über die Beendigung des Mandats erhält er auf ihn anwendbaren Regeln über die Beendigung des Mandats erhält er
das mit dieser Funktion verbundene Gehalt. das mit dieser Funktion verbundene Gehalt.
Der Korpschef, der die in Absatz 3 erwähnte Wahl trifft, teilt dies Der Korpschef, der die in Absatz 3 erwähnte Wahl trifft, teilt dies
dem König spätestens zwei Monate nach der Bestimmung des in Absatz 1 dem König spätestens zwei Monate nach der Bestimmung des in Absatz 1
erwähnten neuen Korpschefs mit. erwähnten neuen Korpschefs mit.
Wenn die Anzahl der Abteilungspräsidenten an den Handelsgerichten oder Wenn die Anzahl der Abteilungspräsidenten an den Handelsgerichten oder
den Arbeitsgerichten oder die Anzahl der Abteilungsauditoren auf die den Arbeitsgerichten oder die Anzahl der Abteilungsauditoren auf die
im Stellenplan vorgesehene Anzahl herabgesetzt wird, bestimmt der im Stellenplan vorgesehene Anzahl herabgesetzt wird, bestimmt der
Korpschef, welcher Abteilungspräsident oder Abteilungsauditor dieses Korpschef, welcher Abteilungspräsident oder Abteilungsauditor dieses
Amt in den Abteilungen ohne Abteilungspräsident oder Abteilungsauditor Amt in den Abteilungen ohne Abteilungspräsident oder Abteilungsauditor
ausübt. ausübt.
§ 2 - Der Präsident des Gerichtes Erster Instanz von Eupen, dessen § 2 - Der Präsident des Gerichtes Erster Instanz von Eupen, dessen
Mandat am 1. April 2014 läuft, übt ab diesem Datum von Amts wegen die Mandat am 1. April 2014 läuft, übt ab diesem Datum von Amts wegen die
Befugnisse des Präsidenten des Handelsgerichts und des Arbeitsgerichts Befugnisse des Präsidenten des Handelsgerichts und des Arbeitsgerichts
von Eupen aus. von Eupen aus.
Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Eupen, Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Eupen,
dessen Mandat am 1. April 2014 läuft, übt ab diesem Datum von Amts dessen Mandat am 1. April 2014 läuft, übt ab diesem Datum von Amts
wegen die Befugnisse des Arbeitsauditors von Eupen aus. wegen die Befugnisse des Arbeitsauditors von Eupen aus.
Bei Ablehnung setzt der Präsident des Gerichtes Erster Instanz von Bei Ablehnung setzt der Präsident des Gerichtes Erster Instanz von
Eupen oder der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Eupen oder der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von
Eupen den Minister der Justiz binnen zwei Monaten nach Inkraftreten Eupen den Minister der Justiz binnen zwei Monaten nach Inkraftreten
des Gesetzes vom 21. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. des Gesetzes vom 21. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 1.
Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des
Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der
Mitglieder des gerichtlichen Standes davon in Kenntnis. In diesem Fall Mitglieder des gerichtlichen Standes davon in Kenntnis. In diesem Fall
nehmen sie von Amts wegen das Amt oder die Funktion wieder auf, in nehmen sie von Amts wegen das Amt oder die Funktion wieder auf, in
dem/der sie vor ihrer Bestimmung zum Korpschef ernannt oder bestimmt dem/der sie vor ihrer Bestimmung zum Korpschef ernannt oder bestimmt
waren und das Mandat des Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz oder waren und das Mandat des Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz oder
des Prokurators des Königs wird für vakant erklärt. des Prokurators des Königs wird für vakant erklärt.
§ 3 - Bei der ersten Bestimmung der Präsidenten der Friedensrichter § 3 - Bei der ersten Bestimmung der Präsidenten der Friedensrichter
und Richter am Polizeigericht infolge des Inkrafttretens des und Richter am Polizeigericht infolge des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes werden die Personen, die in einem Mandat eines vorliegenden Gesetzes werden die Personen, die in einem Mandat eines
Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmt Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmt
werden und nicht die Eigenschaft eines Friedensrichters oder Richters werden und nicht die Eigenschaft eines Friedensrichters oder Richters
am Polizeigericht haben, gleichzeitig zum Richter am Polizeigericht am Polizeigericht haben, gleichzeitig zum Richter am Polizeigericht
ernannt." ernannt."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 154/1 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 154/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 154/1 - Ein Korpschef, dessen Mandat zwischen der "Art. 154/1 - Ein Korpschef, dessen Mandat zwischen der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes und der Bestimmung des Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes und der Bestimmung des
Korpschefs des neuen Gerichts oder der neuen Staatsanwaltschaft endet, Korpschefs des neuen Gerichts oder der neuen Staatsanwaltschaft endet,
behält mit seiner Zustimmung sein Mandat und wird zum Zeitpunkt des behält mit seiner Zustimmung sein Mandat und wird zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Abteilungspräsident, Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Abteilungspräsident,
Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor der Abteilung, dessen Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor der Abteilung, dessen
Korpschef er war, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo der Korpschef des Korpschef er war, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo der Korpschef des
neuen Gerichts oder der neuen Staatsanwaltschaft sein Amt antritt. neuen Gerichts oder der neuen Staatsanwaltschaft sein Amt antritt.
Nach diesem Zeitraum sind die Regeln über die Beendigung des Mandats Nach diesem Zeitraum sind die Regeln über die Beendigung des Mandats
als Korpschef auf ihn anwendbar. Wenn der ausscheidende Korpschef als Korpschef auf ihn anwendbar. Wenn der ausscheidende Korpschef
nicht zustimmt, bestimmt er einen Stellvertreter. nicht zustimmt, bestimmt er einen Stellvertreter.
An den Gerichten oder bei den Staatsanwaltschaften, wo am Tag des An den Gerichten oder bei den Staatsanwaltschaften, wo am Tag des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes kein Korpschef im Amt ist, Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes kein Korpschef im Amt ist,
wird der diensttuende Korpschef ab Inkrafttreten des vorliegenden wird der diensttuende Korpschef ab Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes diensttuender Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Gesetzes diensttuender Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder
Abteilungsauditor, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo der in Artikel Abteilungsauditor, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo der in Artikel
154 § 1 Absatz 1 erwähnte Korpschef sein Amt antritt. 154 § 1 Absatz 1 erwähnte Korpschef sein Amt antritt.
In Erwartung, dass der bestimmte Präsident des neuen Gerichtes Erster In Erwartung, dass der bestimmte Präsident des neuen Gerichtes Erster
Instanz oder des neuen Handelsgerichts sein Amt antritt, bestimmt der Instanz oder des neuen Handelsgerichts sein Amt antritt, bestimmt der
Erste Präsident des Appellationshofes unter den Gerichtsräten am Erste Präsident des Appellationshofes unter den Gerichtsräten am
Appellationshof, die sich nicht für das Amt des Korpschef bewerben, Appellationshof, die sich nicht für das Amt des Korpschef bewerben,
einen diensttuenden Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz und des einen diensttuenden Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz und des
Handelsgerichts. In Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst Handelsgerichts. In Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst
aus. aus.
In Erwartung, dass der bestimmte Korpschef des neuen Arbeitsgerichts In Erwartung, dass der bestimmte Korpschef des neuen Arbeitsgerichts
sein Amt antritt, bestimmt der Erste Präsident des sein Amt antritt, bestimmt der Erste Präsident des
Arbeitsgerichtshofes unter den Gerichtsräten am Arbeitsgerichtshof, Arbeitsgerichtshofes unter den Gerichtsräten am Arbeitsgerichtshof,
die sich nicht für das Amt des Korpschefs bewerben, einen die sich nicht für das Amt des Korpschefs bewerben, einen
diensttuenden Präsidenten des Arbeitsgerichts. In Ermangelung dessen diensttuenden Präsidenten des Arbeitsgerichts. In Ermangelung dessen
übt er diese Funktion selbst aus. übt er diese Funktion selbst aus.
In Erwartung, dass der Prokurator des Königs der neuen In Erwartung, dass der Prokurator des Königs der neuen
Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs sein Amt antritt, Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs sein Amt antritt,
bestimmt der Generalprokurator beim Appellationshof unter den bestimmt der Generalprokurator beim Appellationshof unter den
Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft, die sich nicht für das Amt Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft, die sich nicht für das Amt
des Korpschefs bewerben, einen diensttuenden Prokurator des Königs. In des Korpschefs bewerben, einen diensttuenden Prokurator des Königs. In
Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus. Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus.
In Erwartung, dass der Arbeitsauditor des neuen Arbeitsauditorats sein In Erwartung, dass der Arbeitsauditor des neuen Arbeitsauditorats sein
Amt antritt, bestimmt der Generalprokurator beim Appellationshof unter Amt antritt, bestimmt der Generalprokurator beim Appellationshof unter
den Mitgliedern des Generalauditorats, die sich nicht für das Amt des den Mitgliedern des Generalauditorats, die sich nicht für das Amt des
Korpschefs bewerben, einen diensttuenden Arbeitsauditor. In Korpschefs bewerben, einen diensttuenden Arbeitsauditor. In
Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus." Ermangelung dessen übt er diese Funktion selbst aus."
Art. 8 - In Artikel 158 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt Art. 8 - In Artikel 158 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Ein neuer Chefgreffier wird an jedem neuen Gericht, am Gericht Erster "Ein neuer Chefgreffier wird an jedem neuen Gericht, am Gericht Erster
Instanz von Eupen sowie im Bezirk, was die Friedensgerichte und das Instanz von Eupen sowie im Bezirk, was die Friedensgerichte und das
Polizeigericht betrifft, ernannt. In Abweichung von Artikel 274 des Polizeigericht betrifft, ernannt. In Abweichung von Artikel 274 des
Gerichtsgesetzbuches wird die vakante Stelle besetzt, indem auf Gerichtsgesetzbuches wird die vakante Stelle besetzt, indem auf
Gerichtspersonal, das die für die Berufsklasse A3 der Stufe A Gerichtspersonal, das die für die Berufsklasse A3 der Stufe A
vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllt und durch Beförderung vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllt und durch Beförderung
Anspruch auf diese Stelle erheben kann, oder auf Gerichtspersonal, das Anspruch auf diese Stelle erheben kann, oder auf Gerichtspersonal, das
bereits in der Berufsklasse A3 mit dem Titel eines Chefgreffiers bereits in der Berufsklasse A3 mit dem Titel eines Chefgreffiers
ernannt ist, zurückgegriffen wird." ernannt ist, zurückgegriffen wird."
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/1 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 158/1 - Der Erste Präsident des Appellationshofes bestimmt unter "Art. 158/1 - Der Erste Präsident des Appellationshofes bestimmt unter
den ernannten Chefgreffiers diejenigen, die bis zur Eidesleistung des den ernannten Chefgreffiers diejenigen, die bis zur Eidesleistung des
Chefgreffiers des neuen Gerichts das Amt des Chefgreffiers am neuen Chefgreffiers des neuen Gerichts das Amt des Chefgreffiers am neuen
Gericht Erster Instanz beziehungsweise am neuen Handelsgericht ausüben Gericht Erster Instanz beziehungsweise am neuen Handelsgericht ausüben
werden. werden.
In Ermangelung eines ernannten Chefgreffiers bestimmt der Erste In Ermangelung eines ernannten Chefgreffiers bestimmt der Erste
Präsident unter den anwesenden Greffiers und Dienstleitenden Greffiers Präsident unter den anwesenden Greffiers und Dienstleitenden Greffiers
einen diensttuenden Chefgreffier. Dieser muss die für die Berufsklasse einen diensttuenden Chefgreffier. Dieser muss die für die Berufsklasse
A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen. A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen.
In Ermangelung dessen wird ein diensttuender Chefgreffier unter den In Ermangelung dessen wird ein diensttuender Chefgreffier unter den
Greffiers und Dienstleitenden Greffiers ausgewählt, die die für die Greffiers und Dienstleitenden Greffiers ausgewählt, die die für die
Berufsklasse A2 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen Berufsklasse A2 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen
erfüllen. erfüllen.
Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes ist auf die gleiche Weise Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes ist auf die gleiche Weise
zuständig für die Bestimmung eines diensttuenden Chefgreffiers für das zuständig für die Bestimmung eines diensttuenden Chefgreffiers für das
Arbeitsgericht. Arbeitsgericht.
Bis zur Ernennung eines Chefgreffiers für die Friedensgerichte und das Bis zur Ernennung eines Chefgreffiers für die Friedensgerichte und das
Polizeigericht des Bezirks behalten die Chefgreffiers der Polizeigericht des Bezirks behalten die Chefgreffiers der
Friedensgerichte und der Polizeigerichte ihre Befugnisse." Friedensgerichte und der Polizeigerichte ihre Befugnisse."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/2 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 158/2 - Der Erste Präsident des Appellationshofes bestimmt unter "Art. 158/2 - Der Erste Präsident des Appellationshofes bestimmt unter
den ernannten Chefgreffiers, die die in Artikel 54 § 4 des Gesetzes den ernannten Chefgreffiers, die die in Artikel 54 § 4 des Gesetzes
vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
erwähnten Sprachbedingungen erfüllen, denjenigen, der bis zur erwähnten Sprachbedingungen erfüllen, denjenigen, der bis zur
Eidesleistung des Chefgreffiers von Eupen die Befugnisse des Eidesleistung des Chefgreffiers von Eupen die Befugnisse des
Chefgreffiers des Gerichtes Erster Instanz, des Handelsgerichts, des Chefgreffiers des Gerichtes Erster Instanz, des Handelsgerichts, des
Arbeitsgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte von Arbeitsgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte von
Eupen ausüben wird. Eupen ausüben wird.
Die früher amtierenden Chefgreffiers an diesen Gerichten stehen ihm Die früher amtierenden Chefgreffiers an diesen Gerichten stehen ihm
bei. Sie behalten ihr Gehalt sowie persönlich den Dienstgrad des bei. Sie behalten ihr Gehalt sowie persönlich den Dienstgrad des
Chefgreffiers." Chefgreffiers."
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/3 mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 158/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 158/3 - Die Chefgreffiers der Polizeigerichte von Vilvoorde und "Art. 158/3 - Die Chefgreffiers der Polizeigerichte von Vilvoorde und
Halle behalten ihre Befugnisse. Wenn das Amt des Chefgreffiers an Halle behalten ihre Befugnisse. Wenn das Amt des Chefgreffiers an
einem der beiden Gerichte vakant wird, wird der Chefgreffier des einem der beiden Gerichte vakant wird, wird der Chefgreffier des
anderen Gerichts ebenfalls Chefgreffier des Gerichts, an dem das Amt anderen Gerichts ebenfalls Chefgreffier des Gerichts, an dem das Amt
des Chefgreffiers vakant ist. Wenn beide Ämter vakant sind, wird ein des Chefgreffiers vakant ist. Wenn beide Ämter vakant sind, wird ein
einziger Chefgreffier für beide Gerichte ernannt." einziger Chefgreffier für beide Gerichte ernannt."
Art. 12 - Artikel 159 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 12 - Artikel 159 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Ein neuer Chefsekretär wird bei jeder neuen Staatsanwaltschaft oder "Ein neuer Chefsekretär wird bei jeder neuen Staatsanwaltschaft oder
bei jedem neuen Arbeitsauditorat und bei den Staatsanwaltschaften von bei jedem neuen Arbeitsauditorat und bei den Staatsanwaltschaften von
Eupen, Charleroi und Mons ernannt. In Abweichung von Artikel 274 des Eupen, Charleroi und Mons ernannt. In Abweichung von Artikel 274 des
Gerichtsgesetzbuches wird die vakante Stelle besetzt, indem auf Gerichtsgesetzbuches wird die vakante Stelle besetzt, indem auf
Gerichtspersonal, das die für die Berufsklasse A3 der Stufe A Gerichtspersonal, das die für die Berufsklasse A3 der Stufe A
vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllt und durch Beförderung vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllt und durch Beförderung
Anspruch auf diese Stelle erheben kann, oder auf Gerichtspersonal, das Anspruch auf diese Stelle erheben kann, oder auf Gerichtspersonal, das
bereits in der Klasse A3 mit dem Titel eines Chefsekretärs ernannt bereits in der Klasse A3 mit dem Titel eines Chefsekretärs ernannt
ist, zurückgegriffen wird." ist, zurückgegriffen wird."
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 159/1 mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 159/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 159/1 - Der Generalprokurator bestimmt einen ernannten "Art. 159/1 - Der Generalprokurator bestimmt einen ernannten
Chefsekretär, der bis zur Eidesleistung des Chefsekretärs der neuen Chefsekretär, der bis zur Eidesleistung des Chefsekretärs der neuen
Staatsanwaltschaft oder des neuen Arbeitsauditorats zeitweilig das Amt Staatsanwaltschaft oder des neuen Arbeitsauditorats zeitweilig das Amt
des Chefsekretärs bei dieser Staatsanwaltschaft oder diesem Auditorat des Chefsekretärs bei dieser Staatsanwaltschaft oder diesem Auditorat
ausüben wird. ausüben wird.
In Ermangelung eines ernannten Chefsekretärs bestimmt der In Ermangelung eines ernannten Chefsekretärs bestimmt der
Generalprokurator unter den Sekretären und Dienstleitenden Sekretären Generalprokurator unter den Sekretären und Dienstleitenden Sekretären
einen diensttuenden Chefgreffier. Dieser muss die für die Berufsklasse einen diensttuenden Chefgreffier. Dieser muss die für die Berufsklasse
A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen. A3 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen erfüllen.
In Ermangelung dessen wird ein diensttuender Chefsekretär unter den In Ermangelung dessen wird ein diensttuender Chefsekretär unter den
Sekretären und Dienstleitenden Sekretären ausgewählt, die die für die Sekretären und Dienstleitenden Sekretären ausgewählt, die die für die
Berufsklasse A2 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen Berufsklasse A2 der Stufe A vorgesehenen Verordnungsbedingungen
erfüllen." erfüllen."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 162/1 mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 162/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 162/1 - An den Gerichten Erster Instanz, die ab dem 1. April "Art. 162/1 - An den Gerichten Erster Instanz, die ab dem 1. April
2014 eine Abteilung eines neuen Gerichtes Erster Instanz bilden 2014 eine Abteilung eines neuen Gerichtes Erster Instanz bilden
werden, und in Eupen werden die Aufgaben, die die Präsidenten der werden, und in Eupen werden die Aufgaben, die die Präsidenten der
Gerichte Erster Instanz aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Gesetzes Gerichte Erster Instanz aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Gesetzes
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, des vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, des
Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl
des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler
Mitglieder des Flämischen Parlaments, des ordentlichen Gesetzes vom Mitglieder des Flämischen Parlaments, des ordentlichen Gesetzes vom
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und des 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und des
Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl
des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausführen, für die des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausführen, für die
Föderal-, Europa- und Regionalwahlen vom 25. Mai 2014 von den Föderal-, Europa- und Regionalwahlen vom 25. Mai 2014 von den
Präsidenten der Gerichte Erster Instanz, die vor dem 25. März 2014 im Präsidenten der Gerichte Erster Instanz, die vor dem 25. März 2014 im
Amt waren, oder von dem von ihnen vor diesem Datum bestimmten Amt waren, oder von dem von ihnen vor diesem Datum bestimmten
Magistrat ausgeführt." Magistrat ausgeführt."
Art. 15 - In Artikel 164 desselben Gesetzes wird zwischen der Zahl Art. 15 - In Artikel 164 desselben Gesetzes wird zwischen der Zahl
"154," und der Zahl "155," die Zahl "154/1," eingefügt. "154," und der Zahl "155," die Zahl "154/1," eingefügt.
Art. 16 - Mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 15, die mit dem Datum des Art. 16 - Mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 15, die mit dem Datum des
Inkrafttretens von Artikel 154 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Inkrafttretens von Artikel 154 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur
Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des
gerichtlichen Standes wirksam werden, tritt vorliegendes Gesetz am Tag gerichtlichen Standes wirksam werden, tritt vorliegendes Gesetz am Tag
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^