gepubliceerd op 29 maart 2016
Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende een mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 FEBRUARI 2014. - Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende een mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 februari 2014 houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende een mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011 (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19.Dezember 2011 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011, wird voll und ganz wirksam. Art. 3 - Die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes, aufgrund von Artikel 12 dieses Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird anerkannt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) die darin festgelegten Rechte für jedes ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Behinderung, der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds anerkennen, bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind, außerdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten, in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen, Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen, in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kindgerechter Verfahren Rechnung getragen werden sollte, die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen, unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in dieser Hinsicht spielen können, in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angebracht wäre, dem Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen Aufgaben zu ermöglichen, haben Folgendes vereinbart: TEIL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes 1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an.2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als Vertragspartei angehört.3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist. Artikel 2 Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er trägt außerdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes zu berücksichtigen ist.
Artikel 3 Verfahrensordnung 1. Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist.Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind. 2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem Namen handeln, vorzubeugen;er kann die Prüfung jeder Mitteilung ablehnen, die seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes entspricht.
Artikel 4 Schutzmaßnahmen 1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einzelpersonen infolge einer Mitteilung an oder einer Zusammenarbeit mit dem Ausschuss aufgrund dieses Protokolls nicht einer Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden.2. Die Identität einer betroffenen Einzelperson oder Personengruppe darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht öffentlich bekannt gemacht werden. TEIL II - Mitteilungsverfahren Artikel 5 Mitteilungen von Einzelpersonen 1. Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines Rechts aus einer der nachstehenden Übereinkünfte, denen der Staat als Vertragspartei angehört, durch diesen Vertragsstaat zu sein: a) dem Übereinkommen;b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.2. Wird eine Mitteilung im Namen einer Einzelperson oder Personengruppe eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln. Artikel 6 Vorläufige Maßnahmen 1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die unter außergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen nicht wiedergutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst. Artikel 7 Zulässigkeit Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, a) wenn sie anonym ist;b) wenn sie nicht schriftlich eingereicht wird;c) wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist;d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;e) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind.Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt; f) wenn die Mitteilung offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird;g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen;h) wenn die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingereicht wird, außer in Fällen, in denen der Verfasser nachweisen kann, dass eine Einreichung innerhalb dieser Frist nicht möglich war. Artikel 8 Übermittlung der Mitteilung 1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt er jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem betreffenden Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis.2. Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen.Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten.
Artikel 9 Gütliche Einigung 1. Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine guten Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen.2. Mit Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter der Ägide des Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll eingestellt. Artikel 10 Prüfung der Mitteilungen 1. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.2. Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung.3. Hat der Ausschuss um vorläufige Maßnahmen ersucht, führt er die Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch.4. Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden, prüft der Ausschuss die Angemessenheit der von dem Vertragsstaat im Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen.Dabei berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe allgemeinpolitischer Maßnahmen treffen kann. 5. Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er den betreffenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen. Artikel 11 Folgemaßnahmen 1. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffenen und ins Auge gefassten Maßnahmen.Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten. 2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, oder gegebenenfalls über die Anwendung einer Vereinbarung zur gütlichen Einigung;soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie beziehungsweise nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein.
Artikel 12 Zwischenstaatliche Mitteilungen 1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einer der folgenden Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, nicht nach: a) dem Übereinkommen;b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.2. Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.3. Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Regelung auf der Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und den dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen.4. Eine Erklärung nach Absatz 1 wird von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits übermittelten Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund des vorliegenden Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
TEIL III - Untersuchungsverfahren Artikel 13 Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer Verletzungen 1. Erhält der Ausschuss glaubhafte Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie oder betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert der Ausschuss den Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesem Zweck umgehend zu den Angaben Stellung zu nehmen.2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden glaubhaften Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort darüber zu berichten.Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen. 3. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen;die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben. 4. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen umgehend dem betreffenden Vertragsstaat.5. Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Untersuchungsergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.6. Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16 vorgesehenen Bericht aufzunehmen.7. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses bezüglich der Rechte, die in einigen oder allen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte niedergelegt sind, nicht anerkennt.8. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen. Artikel 14 Folgemaßnahmen nach dem Untersuchungsverfahren 1. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die Maßnahmen zu unterrichten, die als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen oder ins Auge gefasst wurden.2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat;soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie beziehungsweise nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein.
TEIL IV - Schlussbestimmungen Artikel 15 Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit 1. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher Beratung oder Unterstützung erkennen lassen, übermitteln und etwaige Stellungnahmen und Vorschläge des Vertragsstaats zu den Auffassungen oder Empfehlungen beifügen.2. Der Ausschuss kann diesen Stellen außerdem mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit internationaler Maßnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Verwirklichung der in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen anerkannten Rechte zu erzielen. Artikel 16 Bericht an die Generalversammlung Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.
Artikel 17 Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das Fakultativprotokoll Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, einschließlich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame Mittel und in barrierefreien Formaten den Zugang zu Informationen über die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses zu erleichtern, insbesondere in Sachen, die den Vertragsstaat betreffen.
Artikel 18 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt 1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3. Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Artikel 19 Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 20 Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen 1. Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begangen werden.2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Staat begangen wurden. Artikel 21 Änderungen 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen.Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein.
Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt. 2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht.Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.
Artikel 22 Kündigung 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind. Artikel 23 Verwahrer und Unterrichtung durch den Generalsekretär 1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und seiner Änderungen nach Artikel 21;c) Kündigungen nach Artikel 22. Artikel 24 Sprachen 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. Liste der gebundenen Staaten
Staaten/Organisationen
Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung
Datum des internen Inkrafttretens
ALBANIEN
24/09/2012
Ratifikation
29/05/2013
14/04/2014
ANDORRA
26/09/2012
Ratifikation
ARGENTINIEN
25/07/2012
Ratifikation
BELGIEN
28/02/2012
Ratifikation
30/05/2014
30/08/2014
BENIN
24/09/2013
Ratifikation
BOLIVIEN
Beitritt
02/04/2013
14/04/2014
BRASILIEN
28/02/2012
Ratifikation
CHILE
28/02/2012
Ratifikation
COSTA RICA
28/02/2012
Ratifikation
14/01/2014
14/04/2014
DEUTSCHLAND
28/02/2012
Ratifikation
28/02/2013
14/04/2014
ECUADOR
24/04/2013
Ratifikation
EL SALVADOR
25/07/2013
Ratifikation
ELFENBEINKÜSTE
24/09/2013
Ratifikation
FINNLAND
28/02/2012
Ratifikation
GABUN
Beitritt
25/09/2012
14/04/2014
GHANA
24/09/2013
Ratifikation
GUINEA-BISSAU
24/09/2013
Ratifikation
ITALIEN
28/02/2012
Ratifikation
KAP VERDE (INSELN)
24/09/2012
Ratifikation
KROATIEN
27/12/2013
Ratifikation
LIECHTENSTEIN
24/09/2012
Ratifikation
LUXEMBURG
28/02/2012
Ratifikation
MADAGASKAR
24/09/2012
Ratifikation
MALEDIVEN
28/02/2012
Ratifikation
MALI
28/02/2012
Ratifikation
MALTA
18/04/2012
Ratifikation
MAROKKO
28/02/2012
Ratifikation
MAURITIUS
13/08/2012
Ratifikation
MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)
23/05/2012
Ratifikation
MONGOLEI
04/10/2013
Ratifikation
MONTENEGRO
28/02/2012
Ratifikation
24/09/2013
14/04/2014
ÖSTERREICH
28/02/2012
Ratifikation
PARAGUAY
26/09/2012
Ratifikation
PERU
28/02/2012
Ratifikation
POLEN
30/09/2013
Ratifikation
PORTUGAL
28/02/2012
Ratifikation
24/09/2013
14/04/2014
RUMÄNIEN
13/06/2012
Ratifikation
SENEGAL
01/10/2012
Ratifikation
SERBIEN
28/02/2012
Ratifikation
SEYCHELLEN
24/09/2013
Ratifikation
SLOWAKEI
28/02/2012
Ratifikation
03/12/2013
14/04/2014
SLOWENIEN
28/02/2012
Ratifikation
SPANIEN
28/02/2012
Ratifikation
03/06/2013
14/04/2014
THAILAND
25/09/2012
Ratifikation
25/09/2012
14/04/2014
TÜRKEI
24/09/2012
Ratifikation
URUGUAY
28/02/2012
Ratifikation
ZYPERN
27/07/2012
Ratifikation
ERKLÄRUNG "Das Königreich Belgien erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes an, aufgrund von Artikel 12 des Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt."