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| Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende een mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la Convention relative aux droits de l'enfant établissant une procédure de présentation de communications, adopté à New York le 19 décembre 2011. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 21 FEBRUARI 2014. - Wet houdende instemming met het Facultatief | 21 FEVRIER 2014. - Loi portant assentiment au Protocole facultatif à |
| Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende | la Convention relative aux droits de l'enfant établissant une |
| een mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011. | procédure de présentation de communications, adopté à New York le 19 |
| - Duitse vertaling | décembre 2011. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| februari 2014 houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het | loi du 21 février 2014 portant assentiment au Protocole facultatif à |
| Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende een | la Convention relative aux droits de l'enfant établissant une |
| mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011 | procédure de présentation de communications, adopté à New York le 19 |
| (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 2014). | décembre 2011 (Moniteur belge du 20 août 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum | 21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum |
| Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein | Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein |
| Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011 | Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011 |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des | Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des |
| Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am | Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am |
| 19. Dezember 2011, wird voll und ganz wirksam. | 19. Dezember 2011, wird voll und ganz wirksam. |
| Art. 3 - Die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes, | Art. 3 - Die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes, |
| aufgrund von Artikel 12 dieses Fakultativprotokolls Mitteilungen eines | aufgrund von Artikel 12 dieses Fakultativprotokolls Mitteilungen eines |
| Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen | Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen |
| Verpflichtungen nicht nachkommt, wird anerkannt. | Verpflichtungen nicht nachkommt, wird anerkannt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes | Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes |
| betreffend ein Mitteilungsverfahren | betreffend ein Mitteilungsverfahren |
| Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, | Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, |
| in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen | in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen |
| verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der | verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der |
| menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und | menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und |
| Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, | Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, |
| Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, | Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, |
| davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens | davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens |
| über die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Übereinkommen" | über die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Übereinkommen" |
| bezeichnet) die darin festgelegten Rechte für jedes ihrer | bezeichnet) die darin festgelegten Rechte für jedes ihrer |
| Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig | Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig |
| von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der | von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der |
| Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, | Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, |
| ethnischen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Behinderung, | ethnischen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Behinderung, |
| der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder | der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder |
| seines Vormunds anerkennen, | seines Vormunds anerkennen, |
| bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein | bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein |
| gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft | gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft |
| sind, | sind, |
| außerdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten | außerdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten |
| und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten, | und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten, |
| in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von | in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von |
| Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung | Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung |
| ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, | ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, |
| in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen | in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen |
| Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen, | Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen, |
| Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen, | Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen, |
| in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von | in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von |
| Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein | Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein |
| vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass | vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass |
| dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kindgerechter Verfahren | dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kindgerechter Verfahren |
| Rechnung getragen werden sollte, | Rechnung getragen werden sollte, |
| die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen | die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen |
| einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang | einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang |
| zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen, | zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen, |
| unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen | unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen |
| Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem | Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem |
| Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in | Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in |
| dieser Hinsicht spielen können, | dieser Hinsicht spielen können, |
| in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser | in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser |
| nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung | nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung |
| des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen | des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen |
| Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die | Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die |
| Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie betreffend die | Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie betreffend die |
| Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angebracht wäre, dem | Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angebracht wäre, dem |
| Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Ausschuss" | Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Ausschuss" |
| bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen | bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen |
| Aufgaben zu ermöglichen, | Aufgaben zu ermöglichen, |
| haben Folgendes vereinbart: | haben Folgendes vereinbart: |
| TEIL I - Allgemeine Bestimmungen | TEIL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes | Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes |
| 1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll | 1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll |
| vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an. | vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an. |
| 2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat | 2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat |
| dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von | dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von |
| Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als | Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als |
| Vertragspartei angehört. | Vertragspartei angehört. |
| 3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat | 3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat |
| betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist. | betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses | Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses |
| Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben | Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben |
| lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er | lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er |
| trägt außerdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, | trägt außerdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, |
| wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und | wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und |
| der Reife des Kindes zu berücksichtigen ist. | der Reife des Kindes zu berücksichtigen ist. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Verfahrensordnung | Verfahrensordnung |
| 1. Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der | 1. Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der |
| Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu | Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu |
| beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu | beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu |
| gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind. | gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind. |
| 2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen | 2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen |
| auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem | auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem |
| Namen handeln, vorzubeugen; er kann die Prüfung jeder Mitteilung | Namen handeln, vorzubeugen; er kann die Prüfung jeder Mitteilung |
| ablehnen, die seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes | ablehnen, die seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes |
| entspricht. | entspricht. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Schutzmaßnahmen | Schutzmaßnahmen |
| 1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um | 1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um |
| sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende | sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende |
| Einzelpersonen infolge einer Mitteilung an oder einer Zusammenarbeit | Einzelpersonen infolge einer Mitteilung an oder einer Zusammenarbeit |
| mit dem Ausschuss aufgrund dieses Protokolls nicht einer | mit dem Ausschuss aufgrund dieses Protokolls nicht einer |
| Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt | Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt |
| werden. | werden. |
| 2. Die Identität einer betroffenen Einzelperson oder Personengruppe | 2. Die Identität einer betroffenen Einzelperson oder Personengruppe |
| darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht öffentlich bekannt | darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht öffentlich bekannt |
| gemacht werden. | gemacht werden. |
| TEIL II - Mitteilungsverfahren | TEIL II - Mitteilungsverfahren |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Mitteilungen von Einzelpersonen | Mitteilungen von Einzelpersonen |
| 1. Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines | 1. Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines |
| Vertragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe | Vertragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe |
| eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines Rechts | eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines Rechts |
| aus einer der nachstehenden Übereinkünfte, denen der Staat als | aus einer der nachstehenden Übereinkünfte, denen der Staat als |
| Vertragspartei angehört, durch diesen Vertragsstaat zu sein: | Vertragspartei angehört, durch diesen Vertragsstaat zu sein: |
| a) dem Übereinkommen; | a) dem Übereinkommen; |
| b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf | b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf |
| von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; | von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; |
| c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die | c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die |
| Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. | Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. |
| 2. Wird eine Mitteilung im Namen einer Einzelperson oder | 2. Wird eine Mitteilung im Namen einer Einzelperson oder |
| Personengruppe eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu | Personengruppe eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu |
| geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine | geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine |
| solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln. | solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln. |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Vorläufige Maßnahmen | Vorläufige Maßnahmen |
| 1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und | 1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und |
| bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem | bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem |
| betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung | betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung |
| übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu | übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu |
| treffen, die unter außergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls | treffen, die unter außergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls |
| erforderlich sind, um einen möglichen nicht wiedergutzumachenden | erforderlich sind, um einen möglichen nicht wiedergutzumachenden |
| Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. | Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. |
| 2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das | 2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das |
| keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der | keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der |
| Sache selbst. | Sache selbst. |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Zulässigkeit | Zulässigkeit |
| Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, | Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, |
| a) wenn sie anonym ist; | a) wenn sie anonym ist; |
| b) wenn sie nicht schriftlich eingereicht wird; | b) wenn sie nicht schriftlich eingereicht wird; |
| c) wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher | c) wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher |
| Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens | Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens |
| und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist; | und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist; |
| d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist | d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist |
| oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder | oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder |
| Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird; | Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird; |
| e) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen | e) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen |
| Rechtsbehelfe erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das | Rechtsbehelfe erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das |
| Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange | Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange |
| dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt; | dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt; |
| f) wenn die Mitteilung offensichtlich unbegründet ist oder nicht | f) wenn die Mitteilung offensichtlich unbegründet ist oder nicht |
| hinreichend begründet wird; | hinreichend begründet wird; |
| g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem | g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem |
| Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat | Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat |
| eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt | eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt |
| weiterbestehen; | weiterbestehen; |
| h) wenn die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der | h) wenn die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der |
| Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingereicht wird, außer | Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingereicht wird, außer |
| in Fällen, in denen der Verfasser nachweisen kann, dass eine | in Fällen, in denen der Verfasser nachweisen kann, dass eine |
| Einreichung innerhalb dieser Frist nicht möglich war. | Einreichung innerhalb dieser Frist nicht möglich war. |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| Übermittlung der Mitteilung | Übermittlung der Mitteilung |
| 1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, | 1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, |
| ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt er | ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt er |
| jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem betreffenden | jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem betreffenden |
| Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis. | Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis. |
| 2. Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche | 2. Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche |
| Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der | Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der |
| gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. Der Vertragsstaat | gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. Der Vertragsstaat |
| übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs | übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs |
| Monaten. | Monaten. |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Gütliche Einigung | Gütliche Einigung |
| 1. Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine guten Dienste | 1. Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine guten Dienste |
| zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Einigung auf der | zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Einigung auf der |
| Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und/oder den | Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und/oder den |
| dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen | dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen |
| herbeizuführen. | herbeizuführen. |
| 2. Mit Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter der Ägide des | 2. Mit Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter der Ägide des |
| Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll | Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll |
| eingestellt. | eingestellt. |
| Artikel 10 | Artikel 10 |
| Prüfung der Mitteilungen | Prüfung der Mitteilungen |
| 1. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen | 1. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen |
| Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm | Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm |
| unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden | unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden |
| Parteien zuzuleiten sind. | Parteien zuzuleiten sind. |
| 2. Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen | 2. Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen |
| Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung. | Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung. |
| 3. Hat der Ausschuss um vorläufige Maßnahmen ersucht, führt er die | 3. Hat der Ausschuss um vorläufige Maßnahmen ersucht, führt er die |
| Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch. | Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch. |
| 4. Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen | 4. Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen |
| wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden, | wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden, |
| prüft der Ausschuss die Angemessenheit der von dem Vertragsstaat im | prüft der Ausschuss die Angemessenheit der von dem Vertragsstaat im |
| Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen. Dabei | Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen. Dabei |
| berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat zur | berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat zur |
| Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten | Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten |
| wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe | wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe |
| allgemeinpolitischer Maßnahmen treffen kann. | allgemeinpolitischer Maßnahmen treffen kann. |
| 5. Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er | 5. Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er |
| den betreffenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit | den betreffenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit |
| etwaigen Empfehlungen. | etwaigen Empfehlungen. |
| Artikel 11 | Artikel 11 |
| Folgemaßnahmen | Folgemaßnahmen |
| 1. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen | 1. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen |
| mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem | mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem |
| Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle | Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle |
| unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des | unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des |
| Ausschusses getroffenen und ins Auge gefassten Maßnahmen. Der | Ausschusses getroffenen und ins Auge gefassten Maßnahmen. Der |
| Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb | Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb |
| von sechs Monaten. | von sechs Monaten. |
| 2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben | 2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben |
| über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf | über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf |
| die Auffassungen oder Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, oder | die Auffassungen oder Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, oder |
| gegebenenfalls über die Anwendung einer Vereinbarung zur gütlichen | gegebenenfalls über die Anwendung einer Vereinbarung zur gütlichen |
| Einigung; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt | Einigung; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt |
| dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach | dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach |
| Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des | Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des |
| Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von | Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von |
| Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie | Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie |
| beziehungsweise nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum | beziehungsweise nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum |
| Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten | Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten |
| Konflikten ein. | Konflikten ein. |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| Zwischenstaatliche Mitteilungen | Zwischenstaatliche Mitteilungen |
| 1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass | 1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass |
| er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung | er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung |
| von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, | von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, |
| ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einer der | ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einer der |
| folgenden Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, nicht nach: | folgenden Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, nicht nach: |
| a) dem Übereinkommen; | a) dem Übereinkommen; |
| b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf | b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf |
| von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; | von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; |
| c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die | c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die |
| Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. | Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. |
| 2. Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen | 2. Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen |
| Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der | Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der |
| keine derartige Erklärung abgegeben hat. | keine derartige Erklärung abgegeben hat. |
| 3. Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine guten | 3. Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine guten |
| Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Regelung auf der | Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Regelung auf der |
| Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und den dazugehörigen | Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und den dazugehörigen |
| Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen. | Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen. |
| 4. Eine Erklärung nach Absatz 1 wird von den Vertragsstaaten beim | 4. Eine Erklärung nach Absatz 1 wird von den Vertragsstaaten beim |
| Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt | Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt |
| den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon. Eine Erklärung kann | den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon. Eine Erklärung kann |
| jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation | jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation |
| zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme berührt nicht die Prüfung | zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme berührt nicht die Prüfung |
| einer Sache, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits | einer Sache, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits |
| übermittelten Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die | übermittelten Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die |
| Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere | Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere |
| Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund des vorliegenden Artikels | Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund des vorliegenden Artikels |
| entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine | entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine |
| neue Erklärung abgegeben hat. | neue Erklärung abgegeben hat. |
| TEIL III - Untersuchungsverfahren | TEIL III - Untersuchungsverfahren |
| Artikel 13 | Artikel 13 |
| Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer | Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer |
| Verletzungen | Verletzungen |
| 1. Erhält der Ausschuss glaubhafte Angaben, die auf schwerwiegende | 1. Erhält der Ausschuss glaubhafte Angaben, die auf schwerwiegende |
| oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen oder den | oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen oder den |
| dazugehörigen Fakultativprotokollen betreffend den Verkauf von | dazugehörigen Fakultativprotokollen betreffend den Verkauf von |
| Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie oder | Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie oder |
| betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten | betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten |
| niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert | niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert |
| der Ausschuss den Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben | der Ausschuss den Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben |
| mitzuwirken und zu diesem Zweck umgehend zu den Angaben Stellung zu | mitzuwirken und zu diesem Zweck umgehend zu den Angaben Stellung zu |
| nehmen. | nehmen. |
| 2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden | 2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden |
| Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur | Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur |
| Verfügung stehenden glaubhaften Angaben eines oder mehrere seiner | Verfügung stehenden glaubhaften Angaben eines oder mehrere seiner |
| Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort | Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort |
| darüber zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit | darüber zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit |
| Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet | Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet |
| einschließen. | einschließen. |
| 3. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die | 3. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die |
| Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen | Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen |
| anzustreben. | anzustreben. |
| 4. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung | 4. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung |
| geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und | geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und |
| Empfehlungen umgehend dem betreffenden Vertragsstaat. | Empfehlungen umgehend dem betreffenden Vertragsstaat. |
| 5. Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von | 5. Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von |
| sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten | sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten |
| Untersuchungsergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss | Untersuchungsergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss |
| seine Stellungnahmen. | seine Stellungnahmen. |
| 6. Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäß Absatz | 6. Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäß Absatz |
| 2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des | 2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des |
| betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der | betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der |
| Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16 vorgesehenen Bericht | Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16 vorgesehenen Bericht |
| aufzunehmen. | aufzunehmen. |
| 7. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder | 7. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder |
| Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, | Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, |
| dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des | dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des |
| Ausschusses bezüglich der Rechte, die in einigen oder allen der in | Ausschusses bezüglich der Rechte, die in einigen oder allen der in |
| Absatz 1 genannten Übereinkünfte niedergelegt sind, nicht anerkennt. | Absatz 1 genannten Übereinkünfte niedergelegt sind, nicht anerkennt. |
| 8. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben | 8. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben |
| hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär | hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär |
| der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen. | der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen. |
| Artikel 14 | Artikel 14 |
| Folgemaßnahmen nach dem Untersuchungsverfahren | Folgemaßnahmen nach dem Untersuchungsverfahren |
| 1. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel | 1. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel |
| 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden | 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden |
| Vertragsstaat auffordern, ihn über die Maßnahmen zu unterrichten, die | Vertragsstaat auffordern, ihn über die Maßnahmen zu unterrichten, die |
| als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung | als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung |
| getroffen oder ins Auge gefasst wurden. | getroffen oder ins Auge gefasst wurden. |
| 2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben | 2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben |
| über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf | über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf |
| eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat; soweit | eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat; soweit |
| es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt dies auch | es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt dies auch |
| Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 | Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 |
| des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum | des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum |
| Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die | Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die |
| Kinderprostitution und die Kinderpornographie beziehungsweise nach | Kinderprostitution und die Kinderpornographie beziehungsweise nach |
| Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die | Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die |
| Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein. | Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein. |
| TEIL IV - Schlussbestimmungen | TEIL IV - Schlussbestimmungen |
| Artikel 15 | Artikel 15 |
| Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit | Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit |
| 1. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats | 1. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats |
| den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen | den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen |
| und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen | und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen |
| zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher | zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher |
| Beratung oder Unterstützung erkennen lassen, übermitteln und etwaige | Beratung oder Unterstützung erkennen lassen, übermitteln und etwaige |
| Stellungnahmen und Vorschläge des Vertragsstaats zu den Auffassungen | Stellungnahmen und Vorschläge des Vertragsstaats zu den Auffassungen |
| oder Empfehlungen beifügen. | oder Empfehlungen beifügen. |
| 2. Der Ausschuss kann diesen Stellen außerdem mit Zustimmung des | 2. Der Ausschuss kann diesen Stellen außerdem mit Zustimmung des |
| betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll | betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll |
| geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in | geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in |
| ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit | ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit |
| internationaler Maßnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten | internationaler Maßnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten |
| dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Verwirklichung der | dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Verwirklichung der |
| in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen | in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen |
| anerkannten Rechte zu erzielen. | anerkannten Rechte zu erzielen. |
| Artikel 16 | Artikel 16 |
| Bericht an die Generalversammlung | Bericht an die Generalversammlung |
| Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des | Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des |
| Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden | Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden |
| Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll | Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll |
| auf. | auf. |
| Artikel 17 | Artikel 17 |
| Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das | Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das |
| Fakultativprotokoll | Fakultativprotokoll |
| Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin | Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin |
| bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, | bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, |
| einschließlich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame | einschließlich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame |
| Mittel und in barrierefreien Formaten den Zugang zu Informationen über | Mittel und in barrierefreien Formaten den Zugang zu Informationen über |
| die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses zu erleichtern, | die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses zu erleichtern, |
| insbesondere in Sachen, die den Vertragsstaat betreffen. | insbesondere in Sachen, die den Vertragsstaat betreffen. |
| Artikel 18 | Artikel 18 |
| Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt | Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt |
| 1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder | 1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder |
| eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle | eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle |
| unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur | unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur |
| Unterzeichnung auf. | Unterzeichnung auf. |
| 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten | 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten |
| vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten | vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten |
| beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm | beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm |
| beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim | beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim |
| Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. | Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. |
| 3. Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen oder | 3. Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen oder |
| eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert | eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert |
| hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen. | hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen. |
| 4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim | 4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim |
| Generalsekretär der Vereinten Nationen. | Generalsekretär der Vereinten Nationen. |
| Artikel 19 | Artikel 19 |
| Inkrafttreten | Inkrafttreten |
| 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten | 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten |
| Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
| 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten | 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten |
| Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, |
| tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- | tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- |
| oder Beitrittsurkunde in Kraft. | oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
| Artikel 20 | Artikel 20 |
| Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen | Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen |
| 1. Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem | 1. Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem |
| Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen | Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen |
| Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, | Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, |
| die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begangen werden. | die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begangen werden. |
| 2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen | 2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen |
| Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem | Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem |
| Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den | Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den |
| ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten | ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten |
| Rechts, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden | Rechts, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden |
| Staat begangen wurden. | Staat begangen wurden. |
| Artikel 21 | Artikel 21 |
| Änderungen | Änderungen |
| 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls | 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls |
| vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen | vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen |
| einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag | einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag |
| den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie | den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie |
| die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und | die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und |
| Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von | Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von |
| vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel | vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel |
| der Vertragsstaaten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär | der Vertragsstaaten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär |
| das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. | das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. |
| Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden | Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden |
| und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom | und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom |
| Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach | Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach |
| allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt. | allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt. |
| 2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am | 2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am |
| dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der | dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der |
| hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der | hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der |
| Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung | Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung |
| erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am | erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am |
| dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in | dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in |
| Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie | Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie |
| angenommen haben, verbindlich. | angenommen haben, verbindlich. |
| Artikel 22 | Artikel 22 |
| Kündigung | Kündigung |
| 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an |
| den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche | den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche |
| Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der | Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der |
| Notifikation beim Generalsekretär wirksam. | Notifikation beim Generalsekretär wirksam. |
| 2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen | 2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen |
| dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder | dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder |
| Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der | Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der |
| Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind. | Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind. |
| Artikel 23 | Artikel 23 |
| Verwahrer und Unterrichtung durch den Generalsekretär | Verwahrer und Unterrichtung durch den Generalsekretär |
| 1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses | 1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses |
| Protokolls. | Protokolls. |
| 2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von | 2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von |
| a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem | a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem |
| Protokoll; | Protokoll; |
| b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und seiner | b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und seiner |
| Änderungen nach Artikel 21; | Änderungen nach Artikel 21; |
| c) Kündigungen nach Artikel 22. | c) Kündigungen nach Artikel 22. |
| Artikel 24 | Artikel 24 |
| Sprachen | Sprachen |
| 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, | 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, |
| französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen | französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen |
| verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. | verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. |
| 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen | 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen |
| Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. | Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. |
| Liste der gebundenen Staaten | Liste der gebundenen Staaten |
| Staaten/Organisationen | Staaten/Organisationen |
| Datum der Authentifizierung | Datum der Authentifizierung |
| Art der Zustimmung | Art der Zustimmung |
| Datum der Zustimmung | Datum der Zustimmung |
| Datum des internen Inkrafttretens | Datum des internen Inkrafttretens |
| ALBANIEN | ALBANIEN |
| 24/09/2012 | 24/09/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 29/05/2013 | 29/05/2013 |
| 14/04/2014 | 14/04/2014 |
| ANDORRA | ANDORRA |
| 26/09/2012 | 26/09/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| ARGENTINIEN | ARGENTINIEN |
| 25/07/2012 | 25/07/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| BELGIEN | BELGIEN |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 30/05/2014 | 30/05/2014 |
| 30/08/2014 | 30/08/2014 |
| BENIN | BENIN |
| 24/09/2013 | 24/09/2013 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| BOLIVIEN | BOLIVIEN |
| Beitritt | Beitritt |
| 02/04/2013 | 02/04/2013 |
| 14/04/2014 | 14/04/2014 |
| BRASILIEN | BRASILIEN |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| CHILE | CHILE |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| COSTA RICA | COSTA RICA |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 14/01/2014 | 14/01/2014 |
| 14/04/2014 | 14/04/2014 |
| DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 28/02/2013 | 28/02/2013 |
| 14/04/2014 | 14/04/2014 |
| ECUADOR | ECUADOR |
| 24/04/2013 | 24/04/2013 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| EL SALVADOR | EL SALVADOR |
| 25/07/2013 | 25/07/2013 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| ELFENBEINKÜSTE | ELFENBEINKÜSTE |
| 24/09/2013 | 24/09/2013 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| FINNLAND | FINNLAND |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| GABUN | GABUN |
| Beitritt | Beitritt |
| 25/09/2012 | 25/09/2012 |
| 14/04/2014 | 14/04/2014 |
| GHANA | GHANA |
| 24/09/2013 | 24/09/2013 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| GUINEA-BISSAU | GUINEA-BISSAU |
| 24/09/2013 | 24/09/2013 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| ITALIEN | ITALIEN |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| KAP VERDE (INSELN) | KAP VERDE (INSELN) |
| 24/09/2012 | 24/09/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| KROATIEN | KROATIEN |
| 27/12/2013 | 27/12/2013 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| LIECHTENSTEIN | LIECHTENSTEIN |
| 24/09/2012 | 24/09/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| LUXEMBURG | LUXEMBURG |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| MADAGASKAR | MADAGASKAR |
| 24/09/2012 | 24/09/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| MALEDIVEN | MALEDIVEN |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| MALI | MALI |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| MALTA | MALTA |
| 18/04/2012 | 18/04/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| MAROKKO | MAROKKO |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| MAURITIUS | MAURITIUS |
| 13/08/2012 | 13/08/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) | MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) |
| 23/05/2012 | 23/05/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| MONGOLEI | MONGOLEI |
| 04/10/2013 | 04/10/2013 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| MONTENEGRO | MONTENEGRO |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 24/09/2013 | 24/09/2013 |
| 14/04/2014 | 14/04/2014 |
| ÖSTERREICH | ÖSTERREICH |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| PARAGUAY | PARAGUAY |
| 26/09/2012 | 26/09/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| PERU | PERU |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| POLEN | POLEN |
| 30/09/2013 | 30/09/2013 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| PORTUGAL | PORTUGAL |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 24/09/2013 | 24/09/2013 |
| 14/04/2014 | 14/04/2014 |
| RUMÄNIEN | RUMÄNIEN |
| 13/06/2012 | 13/06/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| SENEGAL | SENEGAL |
| 01/10/2012 | 01/10/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| SERBIEN | SERBIEN |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| SEYCHELLEN | SEYCHELLEN |
| 24/09/2013 | 24/09/2013 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| SLOWAKEI | SLOWAKEI |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 03/12/2013 | 03/12/2013 |
| 14/04/2014 | 14/04/2014 |
| SLOWENIEN | SLOWENIEN |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| SPANIEN | SPANIEN |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 03/06/2013 | 03/06/2013 |
| 14/04/2014 | 14/04/2014 |
| THAILAND | THAILAND |
| 25/09/2012 | 25/09/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| 25/09/2012 | 25/09/2012 |
| 14/04/2014 | 14/04/2014 |
| TÜRKEI | TÜRKEI |
| 24/09/2012 | 24/09/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| URUGUAY | URUGUAY |
| 28/02/2012 | 28/02/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| ZYPERN | ZYPERN |
| 27/07/2012 | 27/07/2012 |
| Ratifikation | Ratifikation |
| ERKLÄRUNG | ERKLÄRUNG |
| "Das Königreich Belgien erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für | "Das Königreich Belgien erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für |
| die Rechte des Kindes an, aufgrund von Artikel 12 des | die Rechte des Kindes an, aufgrund von Artikel 12 des |
| Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates | Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates |
| entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen Verpflichtungen | entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen Verpflichtungen |
| nicht nachkommt." | nicht nachkommt." |