gepubliceerd op 11 februari 2020
Wet tot wijziging van diverse bepalingen met het oog op de invoering van een beveiligingsperiode en tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis voor wat de onmiddellijke aanhouding betreft. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 DECEMBER 2017. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen met het oog op de invoering van een beveiligingsperiode en tot wijziging van de
wet van 20 juli 1990Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
20/07/1990
pub.
02/12/2010
numac
2010000669
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de voorlopige hechtenis Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten betreffende de voorlopige hechtenis voor wat de onmiddellijke aanhouding betreft. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2017 tot wijziging van diverse bepalingen met het oog op de invoering van een beveiligingsperiode en tot wijziging van de
wet van 20 juli 1990Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
20/07/1990
pub.
02/12/2010
numac
2010000669
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de voorlopige hechtenis Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten betreffende de voorlopige hechtenis voor wat de onmiddellijke aanhouding betreft (Belgisch Staatsblad van 11 januari 2018, err. van 27 augustus 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung einer Sicherungszeit und zur Abänderung des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Einführung einer Sicherungszeit Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden zwischen Absatz 2 und 3 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In dem auf Verurteilung lautenden Urteil wird gegebenenfalls erwähnt, ob die verurteilte Person die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 25 § 2 Buchstabe d) oder e) oder in Artikel 26 § 2 Buchstabe d) oder e) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind.
Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe verbüßt hat.
Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig Jahren oder mehr, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn und höchstens fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." Art. 3 - Artikel 344 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe verbüßt hat.
Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe, kann im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn und höchstens fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 4 - Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2013, 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.4. Im einleitenden Satz von Buchstabe d) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" eingefügt.5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" eingefügt.7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Art. 5 - Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2013, 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5.
Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.4. Im einleitenden Satz von Buchstaben d) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" eingefügt.5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" eingefügt.7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Art. 6 - In Artikel 54 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe" durch die Wörter "zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft Art. 7 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, verurteilen" durch die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von drei Jahren oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, verurteilen und bei Verurteilungen zu einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, wegen Taten, die in Buch 2 Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des Strafgesetzbuches erwähnt sind," ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf weniger als ein Jahr" durch die Wörter "auf weniger als drei Jahre und bei Verurteilungen wegen Taten, die in Buch 2 Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, auf weniger als ein Jahr" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS