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Wet van 21 december 2007
gepubliceerd op 20 augustus 2008

Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000681
pub.
20/08/2008
prom.
21/12/2007
ELI
eli/wet/2007/12/21/2008000681/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 DECEMBER 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 7 tot 9, 13 en 14, 27 tot 29, 35 tot 39, 43, 47 en 48 van de wet van 21 december 2007 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 31 december 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL III - Justiz (...) KAPITEL II - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft Art.7 - Der Königliche Erlass vom 28. November 2006 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft wird bestätigt mit Wirkung ab dem 30. November 2006, dem Datum seines Inkrafttretens.

Art. 8 - Artikel 7 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL III - Entmaterialisierung von Inhaberpapieren Art. 9 - Artikel 469 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Zugelassene Kontenführer führen entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, die bei der Liquidationseinrichtung, bei einer oder mehreren Einrichtungen, die für sie dieser Liquidationseinrichtung gegenüber direkt oder indirekt als Zwischenperson auftreten, oder bei der Liquidationseinrichtung und einer oder mehreren der vorerwähnten Einrichtungen zugleich eröffnet sind.Gegebenenfalls führen zugelassene Kontenführer entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, die bei dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer, bei einer oder mehreren Einrichtungen, die für sie diesem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer gegenüber direkt oder indirekt als Zwischenperson auftreten, oder bei dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer und einer oder mehreren der vorerwähnten Einrichtungen zugleich eröffnet sind. » 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. (...) TITEL V - Finanzen EINZIGES KAPITEL - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden eines Unternehmers Art. 13 - Die Artikel 402 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, hören auf wirksam zu sein bis zum Datum des Inkrafttretens des im Ministerrat beratenen Erlasses, durch den der König bestimmt, dass die in Artikel 403 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Datenbank funktionsfähig ist, und spätestens bis zum 1. Januar 2009.

Art. 14 - Artikel 13 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (...) TITEL IX - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL III - Finanzierung des Asbestfonds Art. 27 - Artikel 116 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für das Jahr 2008 jedoch wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag vom Mehrwertsteueraufkommen einbehalten. Die im vorangehenden Satz erwähnten Mittel werden dem Fonds für Berufskrankheiten, der in den am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetzen über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, in vierteljährlichen Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals zugeführt.Diese Teilbeträge werden unverzüglich und in ihrer Gesamtheit vom Fonds für Berufsunfälle in den Entschädigungsfonds für Asbestopfer eingezahlt, ».

Art. 28 - Artikel 116 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Betrag dieser Finanzierung für das Jahr 2008 jedoch auf 100.000 EUR festgelegt.

Dieser Betrag wird von der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt worden ist, finanziert. Je nach Bedarf des Fonds darf der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diesen Betrag bis auf höchstens 250.000 EUR erhöhen, ».

Art. 29 - Die Artikel 27 und 28 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

TITEL X - Volksgesundheit (...) KAPITEL II - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 35 - Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Er kann die vom Minister zugelassenen Vereinigungen oder Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Begünstigte bestimmen, die diese Vergütungen erhalten, und sie mit deren Einziehung beauftragen. Er legt zudem die Bedingungen fest, die diese Einrichtungen erfüllen müssen, um vom Minister zugelassen zu werden. » Art. 36 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « Lizenzen beziehungsweise Registrierungen, » gestrichen.2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wird festgestellt, dass ein Anbieter sich den in Artikel 15 erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Erklärungen übermittelt oder sie nicht übermittelt, wird die Zulassung oder Genehmigung, die dem betreffenden Anbieter vom Minister oder von der Agentur erteilt worden ist, sowie das Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten gegebenenfalls ausgesetzt. Die Aussetzung wird dem Anbieter notifiziert und ist sofort wirksam.

Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn festgestellt wird, dass sich der betreffende Anbieter den Kontrollanforderungen unterwirft. » Art. 37 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur Geheimhaltung bestimmter Angaben tauschen die Föderalen Öffentlichen Dienste Finanzen, Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie das LIKIV, das LISVS und das LASS mit der Agentur alle Auskünfte und Angaben aus, über die sie verfügen und die für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufträge, insbesondere für die Festlegung und die Einziehung der in den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge, zweckdienlich sind. » Art. 38 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter « der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge » durch die Wörter « der in den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge » ersetzt.

Art. 39 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR belegt, wer: 1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt 2.oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der Behörde widersetzt oder sie erschwert 3. oder falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Erklärungen übermittelt oder diese nicht übermittelt. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstösse. » KAPITEL III - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (...) Abschnitt 2 - Befugnisse der Inspektionsdienste Art. 43 - Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « i) des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, ». (...) Abschnitt 4 - Indexierung der Abgaben und Gebühren (...) Art. 47 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird § 10 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: « Für die vor dem 1. Januar 2007 festgelegten Abgaben und Gebühren ist der Anfangsindex der Index des Monats September vor der Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im Belgischen Staatsblatt. » Art. 48 - Die Artikel 46 und 47 werden wirksam mit 1. Januar 2007. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Mobilität Y. LETERME Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Pensionen und der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Beschäftigung J. PIETTE Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister der Energie P. MAGNETTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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