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| Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 21 DECEMBER 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse | 21 DECEMBRE 2007. - Loi portant des dispositions diverses (I) |
| vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 7 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| tot 9, 13 en 14, 27 tot 29, 35 tot 39, 43, 47 en 48 van de wet van 21 | articles 1er, 7 à 9, 13 et 14, 27 à 29, 35 à 39, 43, 47 et 48 de la |
| december 2007 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van | loi du 21 décembre 2007 portant des dispositions diverses (I) |
| 31 december 2007). | (Moniteur belge du 31 décembre 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| (I) | (I) |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| TITEL III - Justiz | TITEL III - Justiz |
| (...) | (...) |
| KAPITEL II - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. November | KAPITEL II - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. November |
| 2006 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom | 2006 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom |
| 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft | 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft |
| Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 28. November 2006 zur Ausführung | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 28. November 2006 zur Ausführung |
| der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das | der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das |
| Statut der Europäischen Genossenschaft wird bestätigt mit Wirkung ab | Statut der Europäischen Genossenschaft wird bestätigt mit Wirkung ab |
| dem 30. November 2006, dem Datum seines Inkrafttretens. | dem 30. November 2006, dem Datum seines Inkrafttretens. |
| Art. 8 - Artikel 7 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 8 - Artikel 7 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
| Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| KAPITEL III - Entmaterialisierung von Inhaberpapieren | KAPITEL III - Entmaterialisierung von Inhaberpapieren |
| Art. 9 - Artikel 469 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 469 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 2. August 2002 und 25. April 2007, wird wie folgt | die Gesetze vom 2. August 2002 und 25. April 2007, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Zugelassene Kontenführer führen entmaterialisierte Wertpapiere, die | « Zugelassene Kontenführer führen entmaterialisierte Wertpapiere, die |
| sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, | sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, |
| die bei der Liquidationseinrichtung, bei einer oder mehreren | die bei der Liquidationseinrichtung, bei einer oder mehreren |
| Einrichtungen, die für sie dieser Liquidationseinrichtung gegenüber | Einrichtungen, die für sie dieser Liquidationseinrichtung gegenüber |
| direkt oder indirekt als Zwischenperson auftreten, oder bei der | direkt oder indirekt als Zwischenperson auftreten, oder bei der |
| Liquidationseinrichtung und einer oder mehreren der vorerwähnten | Liquidationseinrichtung und einer oder mehreren der vorerwähnten |
| Einrichtungen zugleich eröffnet sind. Gegebenenfalls führen | Einrichtungen zugleich eröffnet sind. Gegebenenfalls führen |
| zugelassene Kontenführer entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für | zugelassene Kontenführer entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für |
| Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, die bei | Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, die bei |
| dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer, bei einer oder mehreren | dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer, bei einer oder mehreren |
| Einrichtungen, die für sie diesem in Artikel 475ter erwähnten | Einrichtungen, die für sie diesem in Artikel 475ter erwähnten |
| Kontenführer gegenüber direkt oder indirekt als Zwischenperson | Kontenführer gegenüber direkt oder indirekt als Zwischenperson |
| auftreten, oder bei dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer und | auftreten, oder bei dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer und |
| einer oder mehreren der vorerwähnten Einrichtungen zugleich eröffnet | einer oder mehreren der vorerwähnten Einrichtungen zugleich eröffnet |
| sind. » | sind. » |
| 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. | 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| TITEL V - Finanzen | TITEL V - Finanzen |
| EINZIGES KAPITEL - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden | EINZIGES KAPITEL - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden |
| eines Unternehmers | eines Unternehmers |
| Art. 13 - Die Artikel 402 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 13 - Die Artikel 402 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und | 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und |
| abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, hören auf | abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, hören auf |
| wirksam zu sein bis zum Datum des Inkrafttretens des im Ministerrat | wirksam zu sein bis zum Datum des Inkrafttretens des im Ministerrat |
| beratenen Erlasses, durch den der König bestimmt, dass die in Artikel | beratenen Erlasses, durch den der König bestimmt, dass die in Artikel |
| 403 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Datenbank funktionsfähig ist, | 403 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Datenbank funktionsfähig ist, |
| und spätestens bis zum 1. Januar 2009. | und spätestens bis zum 1. Januar 2009. |
| Art. 14 - Artikel 13 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. | Art. 14 - Artikel 13 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| TITEL IX - Soziale Angelegenheiten | TITEL IX - Soziale Angelegenheiten |
| (...) | (...) |
| KAPITEL III - Finanzierung des Asbestfonds | KAPITEL III - Finanzierung des Asbestfonds |
| Art. 27 - Artikel 116 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Art. 27 - Artikel 116 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
| 2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Für das Jahr 2008 jedoch wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag vom | « Für das Jahr 2008 jedoch wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag vom |
| Mehrwertsteueraufkommen einbehalten. Die im vorangehenden Satz | Mehrwertsteueraufkommen einbehalten. Die im vorangehenden Satz |
| erwähnten Mittel werden dem Fonds für Berufskrankheiten, der in den am | erwähnten Mittel werden dem Fonds für Berufskrankheiten, der in den am |
| 3. Juni 1970 koordinierten Gesetzen über die Vorbeugung von und die | 3. Juni 1970 koordinierten Gesetzen über die Vorbeugung von und die |
| Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, in vierteljährlichen | Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, in vierteljährlichen |
| Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals | Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals |
| zugeführt. Diese Teilbeträge werden unverzüglich und in ihrer | zugeführt. Diese Teilbeträge werden unverzüglich und in ihrer |
| Gesamtheit vom Fonds für Berufsunfälle in den Entschädigungsfonds für | Gesamtheit vom Fonds für Berufsunfälle in den Entschädigungsfonds für |
| Asbestopfer eingezahlt, ». | Asbestopfer eingezahlt, ». |
| Art. 28 - Artikel 116 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Art. 28 - Artikel 116 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
| 2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Betrag dieser | « In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Betrag dieser |
| Finanzierung für das Jahr 2008 jedoch auf 100.000 EUR festgelegt. | Finanzierung für das Jahr 2008 jedoch auf 100.000 EUR festgelegt. |
| Dieser Betrag wird von der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut | Dieser Betrag wird von der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut |
| der Selbständigen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November | der Selbständigen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November |
| 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das | 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das |
| Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des | Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des |
| Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
| und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt |
| worden ist, finanziert. Je nach Bedarf des Fonds darf der König durch | worden ist, finanziert. Je nach Bedarf des Fonds darf der König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass diesen Betrag bis auf höchstens | einen im Ministerrat beratenen Erlass diesen Betrag bis auf höchstens |
| 250.000 EUR erhöhen, ». | 250.000 EUR erhöhen, ». |
| Art. 29 - Die Artikel 27 und 28 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. | Art. 29 - Die Artikel 27 und 28 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. |
| TITEL X - Volksgesundheit | TITEL X - Volksgesundheit |
| (...) | (...) |
| KAPITEL II - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | KAPITEL II - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
| Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
| Art. 35 - Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | Art. 35 - Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
| Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird | Nahrungsmittelkette, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird |
| durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « § 2 - Er kann die vom Minister zugelassenen Vereinigungen oder | « § 2 - Er kann die vom Minister zugelassenen Vereinigungen oder |
| Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen des privaten oder | Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen des privaten oder |
| des öffentlichen Rechts als Begünstigte bestimmen, die diese | des öffentlichen Rechts als Begünstigte bestimmen, die diese |
| Vergütungen erhalten, und sie mit deren Einziehung beauftragen. Er | Vergütungen erhalten, und sie mit deren Einziehung beauftragen. Er |
| legt zudem die Bedingungen fest, die diese Einrichtungen erfüllen | legt zudem die Bedingungen fest, die diese Einrichtungen erfüllen |
| müssen, um vom Minister zugelassen zu werden. » | müssen, um vom Minister zugelassen zu werden. » |
| Art. 36 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 36 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter « Lizenzen beziehungsweise | 1. In § 1 werden die Wörter « Lizenzen beziehungsweise |
| Registrierungen, » gestrichen. | Registrierungen, » gestrichen. |
| 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Wird festgestellt, dass ein Anbieter sich den in Artikel 15 | « Wird festgestellt, dass ein Anbieter sich den in Artikel 15 |
| erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder falsche | erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder falsche |
| beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Erklärungen | beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Erklärungen |
| übermittelt oder sie nicht übermittelt, wird die Zulassung oder | übermittelt oder sie nicht übermittelt, wird die Zulassung oder |
| Genehmigung, die dem betreffenden Anbieter vom Minister oder von der | Genehmigung, die dem betreffenden Anbieter vom Minister oder von der |
| Agentur erteilt worden ist, sowie das Begutachtungsverfahren und die | Agentur erteilt worden ist, sowie das Begutachtungsverfahren und die |
| Ausstellung von Zertifikaten gegebenenfalls ausgesetzt. | Ausstellung von Zertifikaten gegebenenfalls ausgesetzt. |
| Die Aussetzung wird dem Anbieter notifiziert und ist sofort wirksam. | Die Aussetzung wird dem Anbieter notifiziert und ist sofort wirksam. |
| Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn festgestellt wird, dass | Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn festgestellt wird, dass |
| sich der betreffende Anbieter den Kontrollanforderungen unterwirft. » | sich der betreffende Anbieter den Kontrollanforderungen unterwirft. » |
| Art. 37 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 37 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur | « § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur |
| Geheimhaltung bestimmter Angaben tauschen die Föderalen Öffentlichen | Geheimhaltung bestimmter Angaben tauschen die Föderalen Öffentlichen |
| Dienste Finanzen, Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, | Dienste Finanzen, Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, |
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie das LIKIV, das | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie das LIKIV, das |
| LISVS und das LASS mit der Agentur alle Auskünfte und Angaben aus, | LISVS und das LASS mit der Agentur alle Auskünfte und Angaben aus, |
| über die sie verfügen und die für die Ausführung ihrer jeweiligen | über die sie verfügen und die für die Ausführung ihrer jeweiligen |
| Aufträge, insbesondere für die Festlegung und die Einziehung der in | Aufträge, insbesondere für die Festlegung und die Einziehung der in |
| den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge, zweckdienlich sind. » | den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge, zweckdienlich sind. » |
| Art. 38 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter « der in | Art. 38 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter « der in |
| den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge » durch die Wörter « der in | den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge » durch die Wörter « der in |
| den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge » ersetzt. | den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge » ersetzt. |
| Art. 39 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 39 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im | « Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im |
| Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen | Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen |
| wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR belegt, wer: | wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR belegt, wer: |
| 1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält | 1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält |
| beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt | beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt |
| 2. oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft | 2. oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft |
| oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen | oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen |
| Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der | Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der |
| Behörde widersetzt oder sie erschwert | Behörde widersetzt oder sie erschwert |
| 3. oder falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen | 3. oder falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen |
| oder Erklärungen übermittelt oder diese nicht übermittelt. | oder Erklärungen übermittelt oder diese nicht übermittelt. |
| § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
| § 1 erwähnten Verstösse. » | § 1 erwähnten Verstösse. » |
| KAPITEL III - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | KAPITEL III - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Befugnisse der Inspektionsdienste | Abschnitt 2 - Befugnisse der Inspektionsdienste |
| Art. 43 - Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über | Art. 43 - Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über |
| die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel | die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel |
| und Gesundheitsprodukte wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem | und Gesundheitsprodukte wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| « i) des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit | « i) des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit |
| der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, ». | der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, ». |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 4 - Indexierung der Abgaben und Gebühren | Abschnitt 4 - Indexierung der Abgaben und Gebühren |
| (...) | (...) |
| Art. 47 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente | Art. 47 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente |
| am Menschen, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird | am Menschen, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird |
| § 10 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | § 10 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: |
| « Für die vor dem 1. Januar 2007 festgelegten Abgaben und Gebühren ist | « Für die vor dem 1. Januar 2007 festgelegten Abgaben und Gebühren ist |
| der Anfangsindex der Index des Monats September vor der | der Anfangsindex der Index des Monats September vor der |
| Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im | Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im |
| Belgischen Staatsblatt. » | Belgischen Staatsblatt. » |
| Art. 48 - Die Artikel 46 und 47 werden wirksam mit 1. Januar 2007. | Art. 48 - Die Artikel 46 und 47 werden wirksam mit 1. Januar 2007. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister des Haushalts und der Mobilität | Der Minister des Haushalts und der Mobilität |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Pensionen und der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Pensionen und der Sozialen Eingliederung |
| C. DUPONT | C. DUPONT |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| J. PIETTE | J. PIETTE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |