gepubliceerd op 02 mei 2013
Wet tot instelling van het " una via "principe in de vervolging van overtredingen van de fiscale wetgeving en tot verhoging van de fiscale penale boetes. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 SEPTEMBER 2012. - Wet tot instelling van het " una via "principe in de vervolging van overtredingen van de fiscale wetgeving en tot verhoging van de fiscale penale boetes. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 3 tot 21 van de wet van 20 september 2012 tot instelling van het " una via "-principe in de vervolging van overtredingen van de fiscale wetgeving en tot verhoging van de fiscale penale boetes (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. SEPTEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes bei der Verfolgung von Verstössen gegen die steuerrechtlichen Vorschriften und zur Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL III - Finanzen KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes Art. 3 - Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit des Steuerzuschlags und die Verjährung der Eintreibungsklage ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäss Artikel 460 ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts wird der Steuerzuschlag definitiv nicht einforderbar. Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt." Art. 4 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintreibungsklage ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäss Artikel 460 ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts werden die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar.
Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt." Art. 5 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst." Art. 6 - Artikel 460 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Staatsanwaltschaft kann die nach dem Strafrecht strafbaren Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen hat, verfolgen." Art. 7 - Artikel 461 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung kann der Prokurator des Königs, wenn er aufgrund von Handlungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind, eine Strafverfolgung einleitet, die Stellungnahme des zuständigen Regionaldirektors einholen. Der Prokurator des Königs fügt seinem Begutachtungsantrag die Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei.
Der Regionaldirektor beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab dem Datum seines Empfangs." Art. 8 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 462 - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und Konzertierung teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm bestimmte Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Steuerakte mit, die Handlungen betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind." Art. 9 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung teilnehmen." Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen Art. 10 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "12.500 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 457 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "findet keine Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes Art. 14 - Artikel 72 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintreibungsklage ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die in Artikel 74 erwähnte Strafverfolgung ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts werden die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar.
Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt." Art. 15 - In Artikel 74 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.
Dezember 1992 und 15. März 1999, werden die Paragraphen 2 und 3 wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Staatsanwaltschaft kann keine Strafverfolgung einleiten, wenn sie infolge einer Klage oder Anzeige eines Beamten, der nicht im Besitz der in Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Genehmigung ist, Kenntnis dieser Handlungen erhalten hat.
Die Staatsanwaltschaft kann jedoch die nach dem Strafrecht strafbaren Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen hat, verfolgen. § 3 - Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung kann der Prokurator des Königs, wenn er aufgrund von Handlungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind, eine Strafverfolgung einleitet, die Stellungnahme des zuständigen Regionaldirektors einholen. Der Prokurator des Königs fügt seinem Begutachtungsantrag die Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. Der Regionaldirektor beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab dem Datum seines Empfangs.
Der Begutachtungsantrag setzt keinesfalls die Strafverfolgung aus." Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2002, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung teilnehmen." Art. 17 - Kapitel 11 desselben Gesetzbuches wird durch einen Artikel 74ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 74ter - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und Konzertierung teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm bestimmte Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Steuerakte mit, die Handlungen betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind." Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen Art. 18 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst.
Art. 19 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. 1. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 73quinquies § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, werden die Wörter "findet keine Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM