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Wet van 20 juli 2022
gepubliceerd op 16 februari 2024

Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metage-gevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024001133
pub.
16/02/2024
prom.
20/07/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 JULI 2022. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metage-gevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 18, 28 tot 39, 42 en 43 van de wet van 20 juli 2022 betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die GDKZ übermittelt im Rahmen der Anwendung von Artikel 126/3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation nach der Ausweisung einer kritischen Infrastruktur und mindestens jährlich dem vom König bestimmten Dienst die Gemeinde, in der sich die kritische Infrastruktur befindet, oder gegebenenfalls eine Liste der Gemeinden, in denen sich die kritischen Infrastrukturen befinden." (...) KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 28 - Artikel 42 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Ein Gerichtspolizeioffizier der Vermisstenzelle der Föderalen Polizei kann im Rahmen seines Auftrags zur Hilfeleistung für Personen in Gefahr und zur Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden als Besorgnis erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende Vermutungen oder Indizien dafür gibt, dass die körperliche Unversehrtheit der vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist, Daten über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die vermisste Person anfordern.

Nur die Daten zur Identifizierung des Nutzers oder Teilnehmers und der Kommunikationsmittel und die Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung der Endeinrichtung zum Netz und Dienst und in Bezug auf den Standort dieser Ausrüstung, einschließlich des Netzabschlusspunkts, in Bezug auf die vermisste Person, die während achtundvierzig Stunden vor Anforderung der Daten gespeichert wurden, werden übermittelt.

Die Anforderung wird von dem in Absatz 1 erwähnten Gerichtspolizeioffizier gerichtet an: - den Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes, oder - jegliche Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste. § 3 - Die Vermisstenzelle setzt das Kontrollorgan spätestens binnen achtundvierzig Stunden nach der Anforderung von der Anforderung und ihrer Begründung in Kenntnis.

Wenn das Kontrollorgan der Meinung ist, dass die Voraussetzungen zur Ausführung dieser Anforderung nicht erfüllt sind, ordnet es mit entsprechender Begründung an, dass die auf diese Weise erhaltenen Daten nicht genutzt werden dürfen und die Daten gelöscht werden müssen.

Das Kontrollorgan notifiziert der Vermisstenzelle diese mit Gründen versehene Entscheidung so schnell wie möglich." KAPITEL 7 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 29 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2017, wird Nr. 10 durch die Wörter ", unabhängig von der Art des Absenders oder Empfängers" ergänzt.

Art. 30 - Im einleitenden Satz von Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden zwischen den Wörtern "Die Staatssicherheit" und den Wörtern "ist beauftragt" die Wörter ", die für die nationale Sicherheit zuständig ist," eingefügt.

Art. 31 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2017, werden zwischen den Wörtern "Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst" und den Wörtern "ist beauftragt" die Wörter ", der für die nationale Sicherheit zuständig ist," eingefügt.

Art. 32 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Anforderungen zur Aufbewahrung" eingefügt.

Art. 33 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel 13/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/6 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge für folgende Verrichtungen die Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern: 1. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten der elektronischen Kommunikationsmittel, über die er zum Zeitpunkt der Anforderung verfügt, 2.Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten, die er aufgrund der Anforderung generiert und verarbeitet.

Die in Absatz 1 erwähnte Anforderung basiert auf einem mit Gründen versehenen schriftlichen Beschluss des Dienstleiters oder seines Beauftragten. § 2 - In der in § 1 Absatz 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes vermerkt: 1. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 2.Personen, Gruppierungen, geografische Gebiete, Kommunikationsmittel und/oder Einsatzbedingungen, deren Verkehrs- und Standortdaten aufbewahrt werden müssen, 3. für die in § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Maßnahme: die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum der Anforderung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Verlängerung nach demselben Verfahren, 4. für die in § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnte Maßnahme: - die Dauer der Maßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der Anforderung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Verlängerung nach demselben Verfahren, - die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum der Mitteilung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Verlängerung nach demselben Verfahren, 5. Datum der Anforderung, 6.Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten. § 3 - Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter die Aufbewahrung mündlich anfordern.

Diese mündliche Anforderung wird spätestens am ersten darauffolgenden Werktag schriftlich bestätigt. § 4 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register über alle Anforderungen zur Aufbewahrung.

Jeder Beschluss zur Anforderung wird dem Ständigen Ausschuss N zusammen mit seiner Begründung notifiziert. Wenn der Ständige Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit feststellt, setzt er der Anforderung ein Ende.

Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, wird der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen Mitwirkung angefordert wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. § 5 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter oder sein Beauftragter die Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten Instituts sowie der Personen anfordern, für die er davon ausgeht, dass sie über eine zweckdienliche technische Fachkompetenz verfügen. Diese Anforderung erfolgt schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage. § 6 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 5 erwähnten Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt. § 7 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen Kommunikationsdienstes bestimmen." Art. 34 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 13/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/7 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge und im Falle einer tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren ernsthaften Bedrohung für die nationale Sicherheit im Hinblick auf die allgemeine und unterschiedslose Aufbewahrung der von ihnen generierten und verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten elektronischer Kommunikationsmittel die Mitwirkung der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern. § 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung kann nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des Ausschusses gestellt werden. Der Ausschuss erteilt sein Einverständnis innerhalb von vier Tagen nach Eingang des schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrags des Dienstleiters. § 3 - In dem Antrag des Dienstleiters zur Anforderung der Aufbewahrung muss zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit Folgendes vermerkt sein: 1. tatsächliche und gegenwärtige oder vorhersehbare ernsthafte Bedrohung für die nationale Sicherheit, 2.tatsächliche Umstände, die die allgemeine und unterschiedslose Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten rechtfertigen, 3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 4.Dauer der Aufbewahrungsmaßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der Anforderung nicht überschreiten darf. Sie kann nach demselben Verfahren verlängert werden. 5. Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum der Mitteilung nicht überschreiten darf.Sie kann nach demselben Verfahren verlängert werden. 6. gegebenenfalls Gründe für die in § 5 erwähnte äußerste Dringlichkeit, 7.Datum des Antrags, 8. Unterschrift des Dienstleiters. § 4 - In der in § 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes vermerkt: 1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses, 2.Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 3. Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten, 4.Datum der Anforderung, 5. Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten. § 5 - Bei äußerster Dringlichkeit holt der Dienstleiter vorab das vorherige mündliche Einverständnis des Vorsitzenden des Ausschusses oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, eines anderen Mitglieds des Ausschusses ein. Die Person, die das Einverständnis erteilt, setzt die anderen Mitglieder des Ausschusses unverzüglich davon in Kenntnis. Der Dienstleiter bestätigt seinen Antrag schriftlich innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Einverständnis. Der Vorsitzende beziehungsweise das kontaktierte Mitglied bestätigen ihr Einverständnis ebenfalls schnellstmöglich schriftlich. Dieses Einverständnis gilt für fünf Tage. § 6 - Die Anforderung einer allgemeinen und unterschiedslosen Aufbewahrung wird durch Königlichen Erlass bestätigt.

Im Königlichen Erlass wird nur Folgendes vermerkt: 1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses, 2.Datum der Anforderung, 3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 4.Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten.

In Ermangelung einer Bestätigung durch Königlichen Erlass innerhalb eines Monats nach der Anforderung endet diese Anforderung.

Die Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und die Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, werden so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. § 7 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter die Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten Instituts sowie der Personen anfordern, für die er davon ausgeht, dass sie über eine zweckdienliche technische Fachkompetenz verfügen. Diese Anforderung erfolgt schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage und das Einverständnis des Ausschusses. § 8 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 7 erwähnten Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt. § 9 - Der Ausschuss übermittelt dem Ständigen Ausschuss N unverzüglich den Antrag des Dienstleiters und sein Einverständnis. § 10 - Der Nachrichten- und Sicherheitsdienst erstattet dem Ausschuss alle zwei Wochen Bericht über die Entwicklung der Bedrohung. In diesem Bericht werden die Elemente hervorgehoben, die entweder die Aufrechterhaltung oder die Beendigung der allgemeinen und unterschiedslosen Aufbewahrung rechtfertigen. § 11 - Der Dienstleiter beendet die Anforderung ungeachtet der Bestätigung durch Königlichen Erlass, wenn die Aufbewahrung zur Bekämpfung der tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren ernsthaften Bedrohung nicht mehr zweckdienlich ist, wenn diese Bedrohung verschwunden ist oder wenn er eine Rechtswidrigkeit feststellt.

Wenn der Ausschuss oder der Ständige Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit feststellt, wird der Anforderung ungeachtet der Bestätigung durch Königlichen Erlass ein Ende gesetzt.

Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, werden die Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder die Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. § 12 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen Kommunikationsdienstes." Art. 35 - Artikel 16/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge und zur Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen Kommunikationsdienstes die Mitwirkung anfordern von: 1.Personen oder Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld und von Personen oder Einrichtungen, die auf belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die den Umtausch reglementierter Zahlungsmittel in virtuelle Wertpapiere ermöglichen, auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber oder einem Anbieter in Anwendung von § 1 mitgeteilt worden ist, 2. anderen juristischen Personen, die Teilnehmer eines in § 1 erwähnten Betreibers oder Anbieters sind, oder die im Namen und für Rechnung natürlicher Personen einen elektronischen Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von Daten, die vorher von einem Betreiber oder einem Anbieter in Anwendung von § 1 mitgeteilt worden sind." b) In Absatz 3 werden die Wörter "Jede Bank und jedes Finanzinstitut, dessen" durch die Wörter "Jede Person und jede Einrichtung, deren" ersetzt. Art. 36 - Artikel 18/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 2016 und 30. März 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Im Interesse der Erfüllung der Aufträge kann der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt.2. In § 1 Nr.2 werden zwischen dem Wort "um" und den Wörtern "Daten über die Zahlungsweise" die Wörter "die Übermittlung der mit den identifizierten Festverträgen verbundenen Rechnungen," eingefügt. 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Dienstleiter" durch die Wörter "den betreffenden Dienst" ersetzt. Art. 37 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 des Verfassungsgerichtshofes, und das Gesetz vom 30. März 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 18/8 - § 1 - "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge, bei Bedarf indem sie dazu die technische Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: 1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten gerichtet sind oder waren, 2.die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von elektronischen Nachrichten.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes elektronische Kommunikationsmittel, für das die Verkehrsdaten erfasst werden oder die Herkunft oder die Bestimmung der elektronischen Nachricht lokalisiert wird, Tag, Uhrzeit und Dauer sowie, wenn nötig, Ort der elektronischen Nachricht in einem Bericht angegeben und festgehalten.

Die Art der Entscheidung wird dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise dem Anbieter des elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt. § 2 - [...] § 3 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der aufgefordert wird, die in § 1 erwähnten Daten mitzuteilen, verschafft dem Dienstleiter die angeforderten Daten innerhalb einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers festzulegen sind.

Jede in Absatz 1 erwähnte Person, die ihre technische Mitwirkung für die im vorliegenden Artikel erwähnten Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt. § 4 - [...]".

Art. 38 - In Artikel 18/14 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz 30. März 2017, werden die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt. Art. 39 - In Artikel 18/17 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.

März 2017, werden die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt. (...) KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit Art. 42 - Artikel 62 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Art. 62 - § 1 - Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse ergreift das nationale CSIRT alle geeigneten Maßnahmen, um die in den Artikeln 60 und 61 bestimmten Ziele umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und die Grundsätze der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten. § 2 - Wenn es für die Erfüllung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) aufgeführten Aufgaben des nationalen CSIRT absolut notwendig ist, kann das nationale CSIRT die in Artikel 2 Absatz 1 Nr.5 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnten Identifizierungsdaten oder die Metadaten der elektronischen Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Nr. 93 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation von einem in Artikel 2 Nr. 11 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten Betreiber erhalten, der diese Daten aufbewahrt.

Folgende Zwecke werden mit den vorerwähnten Aufgaben verfolgt: - Vorbeugung von ernsthaften Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit, - Prüfung von Sicherheitsmängeln in elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder Informationssystemen, - Vorbeugung, Ermittlung und Erkennung von Straftaten, die online oder über ein elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise über einen elektronischen Kommunikationsdienst begangen werden, einschließlich der Taten, die unter schwere Kriminalität fallen.

Wenn das nationale CSIRT einen Antrag auf Identifizierungsdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors an einen Betreiber richtet, wird dieser Antrag von dem hierarchischen Vorgesetzten genehmigt.

Wenn das nationale CSIRT einen Antrag auf Metadaten der elektronischen Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Nr. 93 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, die nicht in Absatz 3 erwähnte Daten sind, an einen Betreiber richtet, unterliegt dieser Antrag einer vorherigen Kontrolle durch die Datenschutzbehörde.

In dringenden und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann das nationale CSIRT die in Absatz 4 erwähnte vorherige Kontrolle übergehen und die Daten direkt beantragen. Dieser Antrag wird unverzüglich an die in Absatz 4 erwähnte Behörde geschickt, um eine spätere Kontrolle zu ermöglichen.

Wenn sich die Datenschutzbehörde nach Abschluss der in Absatz 5 erwähnten Kontrolle weigert, die Gültigkeit des in Absatz 4 erwähnten Antrags auf Metadaten der elektronischen Kommunikation zu bestätigen, bringt das nationale CSIRT dies unverzüglich dem betreffenden Betreiber zur Kenntnis und löscht die erhaltenen Metadaten.

Der Direktor des nationalen CSIRT bestimmt ausdrücklich die Personen, die zur Verarbeitung dieser elektronischen Kommunikationsdaten befugt sind.

Das nationale CSIRT unterrichtet die betroffenen natürlichen Personen soweit möglich über den Zugang zu ihren elektronischen Kommunikationsdaten, wenn dies die Erfüllung seiner Aufgaben oder eine laufende Untersuchung nicht mehr gefährden könnte und wenn diese Personen identifiziert werden können. § 3 - Um diese Ziele zu erreichen, darf das nationale CSIRT alle verfügbaren Informationen für sich behalten, anderen Personen preisgeben oder unter andere Personen verbreiten oder von ihnen Gebrauch machen, selbst wenn diese Daten aus dem unbefugten Zugriff Dritter auf ein Datenverarbeitungssystem stammen. § 4 - Das nationale CSIRT führt seine Aufträge mit der gebotenen Vorsicht aus, die von einer öffentlichen Behörde erwartet werden darf.

Dabei muss stets vorrangig dafür gesorgt werden, dass der Betrieb des Datenverarbeitungssystems nicht beeinträchtigt wird, und alle angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, damit dem Datenverarbeitungssystem keine materiellen Schäden zugefügt werden.

Die leitenden Beamten des nationalen CSIRT gewährleisten die Einhaltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu werden interne Verfahren ausgearbeitet." Art. 43 - In Artikel 65 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Verbindungsdaten oder -kennungen," und dem Wort "Geolokalisierungsdaten" die Wörter "elektronische Kommunikationsdaten," eingefügt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der Betrugsbekämpfung V. VAN PETEGHEM Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Der Minister der Justiz Q. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des Privatlebens M. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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