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Meertalige weergave van Wet van 20/07/2022
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Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metage-gevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 2022. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metage-gevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 18, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 2022. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
28 tot 39, 42 en 43 van de wet van 20 juli 2022 betreffende het articles 18, 28 à 39, 42 et 43 de la loi du 20 juillet 2022 relative à
verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van la collecte et à la conservation des données d'identification et des
metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la
verstrekking ervan aan de autoriteiten (Belgisch Staatsblad van 8 fourniture de ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août
augustus 2022). 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von
Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen
Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen
Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit
und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, abgeändert durch das und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 15. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Die GDKZ übermittelt im Rahmen der Anwendung von Artikel 126/3 des "Die GDKZ übermittelt im Rahmen der Anwendung von Artikel 126/3 des
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation nach Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation nach
der Ausweisung einer kritischen Infrastruktur und mindestens jährlich der Ausweisung einer kritischen Infrastruktur und mindestens jährlich
dem vom König bestimmten Dienst die Gemeinde, in der sich die dem vom König bestimmten Dienst die Gemeinde, in der sich die
kritische Infrastruktur befindet, oder gegebenenfalls eine Liste der kritische Infrastruktur befindet, oder gegebenenfalls eine Liste der
Gemeinden, in denen sich die kritischen Infrastrukturen befinden." Gemeinden, in denen sich die kritischen Infrastrukturen befinden."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt Polizeiamt
Art. 28 - Artikel 42 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 28 - Artikel 42 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, dessen Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, dessen
heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Ein Gerichtspolizeioffizier der Vermisstenzelle der Föderalen " § 2 - Ein Gerichtspolizeioffizier der Vermisstenzelle der Föderalen
Polizei kann im Rahmen seines Auftrags zur Hilfeleistung für Personen Polizei kann im Rahmen seines Auftrags zur Hilfeleistung für Personen
in Gefahr und zur Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden in Gefahr und zur Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden
als Besorgnis erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende als Besorgnis erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende
Vermutungen oder Indizien dafür gibt, dass die körperliche Vermutungen oder Indizien dafür gibt, dass die körperliche
Unversehrtheit der vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist, Daten Unversehrtheit der vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist, Daten
über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die vermisste Person über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die vermisste Person
anfordern. anfordern.
Nur die Daten zur Identifizierung des Nutzers oder Teilnehmers und der Nur die Daten zur Identifizierung des Nutzers oder Teilnehmers und der
Kommunikationsmittel und die Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung Kommunikationsmittel und die Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung
der Endeinrichtung zum Netz und Dienst und in Bezug auf den Standort der Endeinrichtung zum Netz und Dienst und in Bezug auf den Standort
dieser Ausrüstung, einschließlich des Netzabschlusspunkts, in Bezug dieser Ausrüstung, einschließlich des Netzabschlusspunkts, in Bezug
auf die vermisste Person, die während achtundvierzig Stunden vor auf die vermisste Person, die während achtundvierzig Stunden vor
Anforderung der Daten gespeichert wurden, werden übermittelt. Anforderung der Daten gespeichert wurden, werden übermittelt.
Die Anforderung wird von dem in Absatz 1 erwähnten Die Anforderung wird von dem in Absatz 1 erwähnten
Gerichtspolizeioffizier gerichtet an: Gerichtspolizeioffizier gerichtet an:
- den Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes, oder - den Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes, oder
- jegliche Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine - jegliche Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine
Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung
von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch
den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches
Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu
verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer
Kommunikationsdienste. Kommunikationsdienste.
§ 3 - Die Vermisstenzelle setzt das Kontrollorgan spätestens binnen § 3 - Die Vermisstenzelle setzt das Kontrollorgan spätestens binnen
achtundvierzig Stunden nach der Anforderung von der Anforderung und achtundvierzig Stunden nach der Anforderung von der Anforderung und
ihrer Begründung in Kenntnis. ihrer Begründung in Kenntnis.
Wenn das Kontrollorgan der Meinung ist, dass die Voraussetzungen zur Wenn das Kontrollorgan der Meinung ist, dass die Voraussetzungen zur
Ausführung dieser Anforderung nicht erfüllt sind, ordnet es mit Ausführung dieser Anforderung nicht erfüllt sind, ordnet es mit
entsprechender Begründung an, dass die auf diese Weise erhaltenen entsprechender Begründung an, dass die auf diese Weise erhaltenen
Daten nicht genutzt werden dürfen und die Daten gelöscht werden Daten nicht genutzt werden dürfen und die Daten gelöscht werden
müssen. müssen.
Das Kontrollorgan notifiziert der Vermisstenzelle diese mit Gründen Das Kontrollorgan notifiziert der Vermisstenzelle diese mit Gründen
versehene Entscheidung so schnell wie möglich." versehene Entscheidung so schnell wie möglich."
KAPITEL 7 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 KAPITEL 7 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998
über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
Art. 29 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1998 über die Art. 29 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1998 über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste, zuletzt abgeändert durch das Nachrichten- und Sicherheitsdienste, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 30. März 2017, wird Nr. 10 durch die Wörter ", unabhängig Gesetz vom 30. März 2017, wird Nr. 10 durch die Wörter ", unabhängig
von der Art des Absenders oder Empfängers" ergänzt. von der Art des Absenders oder Empfängers" ergänzt.
Art. 30 - Im einleitenden Satz von Artikel 7 desselben Gesetzes, Art. 30 - Im einleitenden Satz von Artikel 7 desselben Gesetzes,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden
zwischen den Wörtern "Die Staatssicherheit" und den Wörtern "ist zwischen den Wörtern "Die Staatssicherheit" und den Wörtern "ist
beauftragt" die Wörter ", die für die nationale Sicherheit zuständig beauftragt" die Wörter ", die für die nationale Sicherheit zuständig
ist," eingefügt. ist," eingefügt.
Art. 31 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 31 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. März 2017, werden zwischen den Wörtern "Der durch das Gesetz vom 30. März 2017, werden zwischen den Wörtern "Der
Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst" und den Wörtern "ist Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst" und den Wörtern "ist
beauftragt" die Wörter ", der für die nationale Sicherheit zuständig beauftragt" die Wörter ", der für die nationale Sicherheit zuständig
ist," eingefügt. ist," eingefügt.
Art. 32 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3/1 mit Art. 32 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3/1 mit
der Überschrift "Anforderungen zur Aufbewahrung" eingefügt. der Überschrift "Anforderungen zur Aufbewahrung" eingefügt.
Art. 33 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Art. 33 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 32, wird ein
Artikel 13/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 13/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13/6 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im "Art. 13/6 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge für folgende Verrichtungen die Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge für folgende Verrichtungen die
Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes
oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes
anfordern: anfordern:
1. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten der elektronischen 1. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten der elektronischen
Kommunikationsmittel, über die er zum Zeitpunkt der Anforderung Kommunikationsmittel, über die er zum Zeitpunkt der Anforderung
verfügt, verfügt,
2. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten, die er aufgrund der 2. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten, die er aufgrund der
Anforderung generiert und verarbeitet. Anforderung generiert und verarbeitet.
Die in Absatz 1 erwähnte Anforderung basiert auf einem mit Gründen Die in Absatz 1 erwähnte Anforderung basiert auf einem mit Gründen
versehenen schriftlichen Beschluss des Dienstleiters oder seines versehenen schriftlichen Beschluss des Dienstleiters oder seines
Beauftragten. Beauftragten.
§ 2 - In der in § 1 Absatz 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes § 2 - In der in § 1 Absatz 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes
vermerkt: vermerkt:
1. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 1. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten,
2. Personen, Gruppierungen, geografische Gebiete, Kommunikationsmittel 2. Personen, Gruppierungen, geografische Gebiete, Kommunikationsmittel
und/oder Einsatzbedingungen, deren Verkehrs- und Standortdaten und/oder Einsatzbedingungen, deren Verkehrs- und Standortdaten
aufbewahrt werden müssen, aufbewahrt werden müssen,
3. für die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Maßnahme: die Frist für die 3. für die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Maßnahme: die Frist für die
Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum der Anforderung Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum der Anforderung
nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Verlängerung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Verlängerung
nach demselben Verfahren, nach demselben Verfahren,
4. für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahme: 4. für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahme:
- die Dauer der Maßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der - die Dauer der Maßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der
Anforderung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Anforderung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur
Verlängerung nach demselben Verfahren, Verlängerung nach demselben Verfahren,
- die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem - die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem
Datum der Mitteilung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Datum der Mitteilung nicht überschreiten darf, unbeschadet der
Möglichkeit zur Verlängerung nach demselben Verfahren, Möglichkeit zur Verlängerung nach demselben Verfahren,
5. Datum der Anforderung, 5. Datum der Anforderung,
6. Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten. 6. Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten.
§ 3 - Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter § 3 - Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter
beziehungsweise sein Beauftragter die Aufbewahrung mündlich anfordern. beziehungsweise sein Beauftragter die Aufbewahrung mündlich anfordern.
Diese mündliche Anforderung wird spätestens am ersten darauffolgenden Diese mündliche Anforderung wird spätestens am ersten darauffolgenden
Werktag schriftlich bestätigt. Werktag schriftlich bestätigt.
§ 4 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register über § 4 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register über
alle Anforderungen zur Aufbewahrung. alle Anforderungen zur Aufbewahrung.
Jeder Beschluss zur Anforderung wird dem Ständigen Ausschuss N Jeder Beschluss zur Anforderung wird dem Ständigen Ausschuss N
zusammen mit seiner Begründung notifiziert. Wenn der Ständige zusammen mit seiner Begründung notifiziert. Wenn der Ständige
Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit feststellt, setzt er der Anforderung Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit feststellt, setzt er der Anforderung
ein Ende. ein Ende.
Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, wird der Betreiber eines Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, wird der Betreiber eines
elektronischen Kommunikationsnetzes oder der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder der Anbieter eines
elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen Mitwirkung angefordert elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen Mitwirkung angefordert
wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt.
§ 5 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter oder § 5 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter oder
sein Beauftragter die Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes sein Beauftragter die Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten
Instituts sowie der Personen anfordern, für die er davon ausgeht, dass Instituts sowie der Personen anfordern, für die er davon ausgeht, dass
sie über eine zweckdienliche technische Fachkompetenz verfügen. Diese sie über eine zweckdienliche technische Fachkompetenz verfügen. Diese
Anforderung erfolgt schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage. Anforderung erfolgt schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage.
§ 6 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 5 erwähnten § 6 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 5 erwähnten
Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000
EUR belegt. EUR belegt.
§ 7 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des § 7 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des
Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische
Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit
zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes
beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen
Kommunikationsdienstes bestimmen." Kommunikationsdienstes bestimmen."
Art. 34 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 13/7 mit folgendem Art. 34 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 13/7 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 13/7 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im "Art. 13/7 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge und im Falle einer Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge und im Falle einer
tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren ernsthaften tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren ernsthaften
Bedrohung für die nationale Sicherheit im Hinblick auf die allgemeine Bedrohung für die nationale Sicherheit im Hinblick auf die allgemeine
und unterschiedslose Aufbewahrung der von ihnen generierten und und unterschiedslose Aufbewahrung der von ihnen generierten und
verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten elektronischer verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten elektronischer
Kommunikationsmittel die Mitwirkung der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsmittel die Mitwirkung der Betreiber eines elektronischen
Kommunikationsnetzes und der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsnetzes und der Anbieter eines elektronischen
Kommunikationsdienstes anfordern. Kommunikationsdienstes anfordern.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung kann nur mit vorherigem § 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung kann nur mit vorherigem
schriftlichem Einverständnis des Ausschusses gestellt werden. Der schriftlichem Einverständnis des Ausschusses gestellt werden. Der
Ausschuss erteilt sein Einverständnis innerhalb von vier Tagen nach Ausschuss erteilt sein Einverständnis innerhalb von vier Tagen nach
Eingang des schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrags des Eingang des schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrags des
Dienstleiters. Dienstleiters.
§ 3 - In dem Antrag des Dienstleiters zur Anforderung der Aufbewahrung § 3 - In dem Antrag des Dienstleiters zur Anforderung der Aufbewahrung
muss zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit Folgendes vermerkt sein: muss zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit Folgendes vermerkt sein:
1. tatsächliche und gegenwärtige oder vorhersehbare ernsthafte 1. tatsächliche und gegenwärtige oder vorhersehbare ernsthafte
Bedrohung für die nationale Sicherheit, Bedrohung für die nationale Sicherheit,
2. tatsächliche Umstände, die die allgemeine und unterschiedslose 2. tatsächliche Umstände, die die allgemeine und unterschiedslose
Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten rechtfertigen, Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten rechtfertigen,
3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten,
4. Dauer der Aufbewahrungsmaßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der 4. Dauer der Aufbewahrungsmaßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der
Anforderung nicht überschreiten darf. Sie kann nach demselben Anforderung nicht überschreiten darf. Sie kann nach demselben
Verfahren verlängert werden. Verfahren verlängert werden.
5. Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum 5. Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum
der Mitteilung nicht überschreiten darf. Sie kann nach demselben der Mitteilung nicht überschreiten darf. Sie kann nach demselben
Verfahren verlängert werden. Verfahren verlängert werden.
6. gegebenenfalls Gründe für die in § 5 erwähnte äußerste 6. gegebenenfalls Gründe für die in § 5 erwähnte äußerste
Dringlichkeit, Dringlichkeit,
7. Datum des Antrags, 7. Datum des Antrags,
8. Unterschrift des Dienstleiters. 8. Unterschrift des Dienstleiters.
§ 4 - In der in § 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes vermerkt: § 4 - In der in § 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes vermerkt:
1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses, 1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses,
2. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 2. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten,
3. Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten, 3. Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten,
4. Datum der Anforderung, 4. Datum der Anforderung,
5. Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten. 5. Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten.
§ 5 - Bei äußerster Dringlichkeit holt der Dienstleiter vorab das § 5 - Bei äußerster Dringlichkeit holt der Dienstleiter vorab das
vorherige mündliche Einverständnis des Vorsitzenden des Ausschusses vorherige mündliche Einverständnis des Vorsitzenden des Ausschusses
oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, eines anderen Mitglieds des oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, eines anderen Mitglieds des
Ausschusses ein. Die Person, die das Einverständnis erteilt, setzt die Ausschusses ein. Die Person, die das Einverständnis erteilt, setzt die
anderen Mitglieder des Ausschusses unverzüglich davon in Kenntnis. Der anderen Mitglieder des Ausschusses unverzüglich davon in Kenntnis. Der
Dienstleiter bestätigt seinen Antrag schriftlich innerhalb von Dienstleiter bestätigt seinen Antrag schriftlich innerhalb von
vierundzwanzig Stunden nach dem Einverständnis. Der Vorsitzende vierundzwanzig Stunden nach dem Einverständnis. Der Vorsitzende
beziehungsweise das kontaktierte Mitglied bestätigen ihr beziehungsweise das kontaktierte Mitglied bestätigen ihr
Einverständnis ebenfalls schnellstmöglich schriftlich. Dieses Einverständnis ebenfalls schnellstmöglich schriftlich. Dieses
Einverständnis gilt für fünf Tage. Einverständnis gilt für fünf Tage.
§ 6 - Die Anforderung einer allgemeinen und unterschiedslosen § 6 - Die Anforderung einer allgemeinen und unterschiedslosen
Aufbewahrung wird durch Königlichen Erlass bestätigt. Aufbewahrung wird durch Königlichen Erlass bestätigt.
Im Königlichen Erlass wird nur Folgendes vermerkt: Im Königlichen Erlass wird nur Folgendes vermerkt:
1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses, 1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses,
2. Datum der Anforderung, 2. Datum der Anforderung,
3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten,
4. Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten. 4. Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten.
In Ermangelung einer Bestätigung durch Königlichen Erlass innerhalb In Ermangelung einer Bestätigung durch Königlichen Erlass innerhalb
eines Monats nach der Anforderung endet diese Anforderung. eines Monats nach der Anforderung endet diese Anforderung.
Die Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und die Die Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und die
Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung
angefordert wird, werden so schnell wie möglich davon in Kenntnis angefordert wird, werden so schnell wie möglich davon in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
§ 7 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter die § 7 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter die
Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über
die elektronische Kommunikation erwähnten Instituts sowie der Personen die elektronische Kommunikation erwähnten Instituts sowie der Personen
anfordern, für die er davon ausgeht, dass sie über eine zweckdienliche anfordern, für die er davon ausgeht, dass sie über eine zweckdienliche
technische Fachkompetenz verfügen. Diese Anforderung erfolgt technische Fachkompetenz verfügen. Diese Anforderung erfolgt
schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage und das Einverständnis des schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage und das Einverständnis des
Ausschusses. Ausschusses.
§ 8 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 7 erwähnten § 8 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 7 erwähnten
Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000
EUR belegt. EUR belegt.
§ 9 - Der Ausschuss übermittelt dem Ständigen Ausschuss N unverzüglich § 9 - Der Ausschuss übermittelt dem Ständigen Ausschuss N unverzüglich
den Antrag des Dienstleiters und sein Einverständnis. den Antrag des Dienstleiters und sein Einverständnis.
§ 10 - Der Nachrichten- und Sicherheitsdienst erstattet dem Ausschuss § 10 - Der Nachrichten- und Sicherheitsdienst erstattet dem Ausschuss
alle zwei Wochen Bericht über die Entwicklung der Bedrohung. In diesem alle zwei Wochen Bericht über die Entwicklung der Bedrohung. In diesem
Bericht werden die Elemente hervorgehoben, die entweder die Bericht werden die Elemente hervorgehoben, die entweder die
Aufrechterhaltung oder die Beendigung der allgemeinen und Aufrechterhaltung oder die Beendigung der allgemeinen und
unterschiedslosen Aufbewahrung rechtfertigen. unterschiedslosen Aufbewahrung rechtfertigen.
§ 11 - Der Dienstleiter beendet die Anforderung ungeachtet der § 11 - Der Dienstleiter beendet die Anforderung ungeachtet der
Bestätigung durch Königlichen Erlass, wenn die Aufbewahrung zur Bestätigung durch Königlichen Erlass, wenn die Aufbewahrung zur
Bekämpfung der tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren Bekämpfung der tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren
ernsthaften Bedrohung nicht mehr zweckdienlich ist, wenn diese ernsthaften Bedrohung nicht mehr zweckdienlich ist, wenn diese
Bedrohung verschwunden ist oder wenn er eine Rechtswidrigkeit Bedrohung verschwunden ist oder wenn er eine Rechtswidrigkeit
feststellt. feststellt.
Wenn der Ausschuss oder der Ständige Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit Wenn der Ausschuss oder der Ständige Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit
feststellt, wird der Anforderung ungeachtet der Bestätigung durch feststellt, wird der Anforderung ungeachtet der Bestätigung durch
Königlichen Erlass ein Ende gesetzt. Königlichen Erlass ein Ende gesetzt.
Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, werden die Betreiber Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, werden die Betreiber
eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder die Anbieter eines eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder die Anbieter eines
elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert
wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt.
§ 12 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des § 12 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des
Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische
Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit
zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes
beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen
Kommunikationsdienstes." Kommunikationsdienstes."
Art. 35 - Artikel 16/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 35 - Artikel 16/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der
Erfüllung ihrer Aufträge und zur Identifizierung eines Teilnehmers Erfüllung ihrer Aufträge und zur Identifizierung eines Teilnehmers
oder eines gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen oder eines gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen
Kommunikationsdienstes die Mitwirkung anfordern von: Kommunikationsdienstes die Mitwirkung anfordern von:
1. Personen oder Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Absatz 1 1. Personen oder Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Absatz 1
Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der
Nutzung von Bargeld und von Personen oder Einrichtungen, die auf Nutzung von Bargeld und von Personen oder Einrichtungen, die auf
belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit
virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die den virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die den
Umtausch reglementierter Zahlungsmittel in virtuelle Wertpapiere Umtausch reglementierter Zahlungsmittel in virtuelle Wertpapiere
ermöglichen, auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen ermöglichen, auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen
Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber oder einem Anbieter in Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber oder einem Anbieter in
Anwendung von § 1 mitgeteilt worden ist, Anwendung von § 1 mitgeteilt worden ist,
2. anderen juristischen Personen, die Teilnehmer eines in § 1 2. anderen juristischen Personen, die Teilnehmer eines in § 1
erwähnten Betreibers oder Anbieters sind, oder die im Namen und für erwähnten Betreibers oder Anbieters sind, oder die im Namen und für
Rechnung natürlicher Personen einen elektronischen Rechnung natürlicher Personen einen elektronischen
Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von Daten, die Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von Daten, die
vorher von einem Betreiber oder einem Anbieter in Anwendung von § 1 vorher von einem Betreiber oder einem Anbieter in Anwendung von § 1
mitgeteilt worden sind." mitgeteilt worden sind."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Jede Bank und jedes Finanzinstitut, b) In Absatz 3 werden die Wörter "Jede Bank und jedes Finanzinstitut,
dessen" durch die Wörter "Jede Person und jede Einrichtung, deren" dessen" durch die Wörter "Jede Person und jede Einrichtung, deren"
ersetzt. ersetzt.
Art. 36 - Artikel 18/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 36 - Artikel 18/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar
2016 und 30. März 2017, wird wie folgt abgeändert: 2016 und 30. März 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Im Interesse der 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Im Interesse der
Erfüllung der Aufträge kann der Dienstleiter durch eine schriftliche Erfüllung der Aufträge kann der Dienstleiter durch eine schriftliche
Entscheidung" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Entscheidung" durch die Wörter "Die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge" Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "um" und den Wörtern "Daten 2. In § 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "um" und den Wörtern "Daten
über die Zahlungsweise" die Wörter "die Übermittlung der mit den über die Zahlungsweise" die Wörter "die Übermittlung der mit den
identifizierten Festverträgen verbundenen Rechnungen," eingefügt. identifizierten Festverträgen verbundenen Rechnungen," eingefügt.
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Dienstleiter" durch die 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Dienstleiter" durch die
Wörter "den betreffenden Dienst" ersetzt. Wörter "den betreffenden Dienst" ersetzt.
Art. 37 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 37 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
29. Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 29. Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr.
57/2021 des Verfassungsgerichtshofes, und das Gesetz vom 30. März 57/2021 des Verfassungsgerichtshofes, und das Gesetz vom 30. März
2017, wird wie folgt ersetzt: 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18/8 - § 1 - "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im "Art. 18/8 - § 1 - "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im
Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge, bei Bedarf indem sie dazu die Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge, bei Bedarf indem sie dazu die
technische Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen technische Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen
Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen
Kommunikationsdienstes anfordern, Folgendes vornehmen oder vornehmen Kommunikationsdienstes anfordern, Folgendes vornehmen oder vornehmen
lassen: lassen:
1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen 1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen
Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen
oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten
gerichtet sind oder waren, gerichtet sind oder waren,
2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von 2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von
elektronischen Nachrichten. elektronischen Nachrichten.
In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes elektronische In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes elektronische
Kommunikationsmittel, für das die Verkehrsdaten erfasst werden oder Kommunikationsmittel, für das die Verkehrsdaten erfasst werden oder
die Herkunft oder die Bestimmung der elektronischen Nachricht die Herkunft oder die Bestimmung der elektronischen Nachricht
lokalisiert wird, Tag, Uhrzeit und Dauer sowie, wenn nötig, Ort der lokalisiert wird, Tag, Uhrzeit und Dauer sowie, wenn nötig, Ort der
elektronischen Nachricht in einem Bericht angegeben und festgehalten. elektronischen Nachricht in einem Bericht angegeben und festgehalten.
Die Art der Entscheidung wird dem Betreiber des elektronischen Die Art der Entscheidung wird dem Betreiber des elektronischen
Kommunikationsnetzes beziehungsweise dem Anbieter des elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise dem Anbieter des elektronischen
Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt. Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt.
§ 2 - [...] § 2 - [...]
§ 3 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und § 3 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und
jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der
aufgefordert wird, die in § 1 erwähnten Daten mitzuteilen, verschafft aufgefordert wird, die in § 1 erwähnten Daten mitzuteilen, verschafft
dem Dienstleiter die angeforderten Daten innerhalb einer Frist und dem Dienstleiter die angeforderten Daten innerhalb einer Frist und
gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass auf Vorschlag des gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass auf Vorschlag des
Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für
elektronische Kommunikation zuständigen Ministers festzulegen sind. elektronische Kommunikation zuständigen Ministers festzulegen sind.
Jede in Absatz 1 erwähnte Person, die ihre technische Mitwirkung für Jede in Absatz 1 erwähnte Person, die ihre technische Mitwirkung für
die im vorliegenden Artikel erwähnten Anforderungen verweigert, wird die im vorliegenden Artikel erwähnten Anforderungen verweigert, wird
mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt. mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt.
§ 4 - [...]". § 4 - [...]".
Art. 38 - In Artikel 18/14 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 38 - In Artikel 18/14 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz
30. März 2017, werden die Wörter "Die Nachrichten- und 30. März 2017, werden die Wörter "Die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die
Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse
der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt. der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 18/17 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 39 - In Artikel 18/17 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
März 2017, werden die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste März 2017, werden die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die Wörter "Die können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die Wörter "Die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung
ihrer Aufträge" ersetzt. ihrer Aufträge" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit
Art. 42 - Artikel 62 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung Art. 42 - Artikel 62 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit wird wie von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 62 - § 1 - Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse ergreift das "Art. 62 - § 1 - Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse ergreift das
nationale CSIRT alle geeigneten Maßnahmen, um die in den Artikeln 60 nationale CSIRT alle geeigneten Maßnahmen, um die in den Artikeln 60
und 61 bestimmten Ziele umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen in einem und 61 bestimmten Ziele umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen in einem
angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und die Grundsätze der angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und die Grundsätze der
Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten. Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten.
§ 2 - Wenn es für die Erfüllung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe § 2 - Wenn es für die Erfüllung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe
a) bis e) aufgeführten Aufgaben des nationalen CSIRT absolut notwendig a) bis e) aufgeführten Aufgaben des nationalen CSIRT absolut notwendig
ist, kann das nationale CSIRT die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des ist, kann das nationale CSIRT die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz
des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnten des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnten
Identifizierungsdaten oder die Metadaten der elektronischen Identifizierungsdaten oder die Metadaten der elektronischen
Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Nr. 93 des Gesetzes vom 13. Juni Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Nr. 93 des Gesetzes vom 13. Juni
2005 über die elektronische Kommunikation von einem in Artikel 2 Nr. 2005 über die elektronische Kommunikation von einem in Artikel 2 Nr.
11 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten Betreiber 11 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten Betreiber
erhalten, der diese Daten aufbewahrt. erhalten, der diese Daten aufbewahrt.
Folgende Zwecke werden mit den vorerwähnten Aufgaben verfolgt: Folgende Zwecke werden mit den vorerwähnten Aufgaben verfolgt:
- Vorbeugung von ernsthaften Bedrohungen für die öffentliche - Vorbeugung von ernsthaften Bedrohungen für die öffentliche
Sicherheit, Sicherheit,
- Prüfung von Sicherheitsmängeln in elektronischen - Prüfung von Sicherheitsmängeln in elektronischen
Kommunikationsnetzen oder -diensten oder Informationssystemen, Kommunikationsnetzen oder -diensten oder Informationssystemen,
- Vorbeugung, Ermittlung und Erkennung von Straftaten, die online oder - Vorbeugung, Ermittlung und Erkennung von Straftaten, die online oder
über ein elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise über einen über ein elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise über einen
elektronischen Kommunikationsdienst begangen werden, einschließlich elektronischen Kommunikationsdienst begangen werden, einschließlich
der Taten, die unter schwere Kriminalität fallen. der Taten, die unter schwere Kriminalität fallen.
Wenn das nationale CSIRT einen Antrag auf Identifizierungsdaten im Wenn das nationale CSIRT einen Antrag auf Identifizierungsdaten im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2003
über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und
Telekommunikationssektors an einen Betreiber richtet, wird dieser Telekommunikationssektors an einen Betreiber richtet, wird dieser
Antrag von dem hierarchischen Vorgesetzten genehmigt. Antrag von dem hierarchischen Vorgesetzten genehmigt.
Wenn das nationale CSIRT einen Antrag auf Metadaten der elektronischen Wenn das nationale CSIRT einen Antrag auf Metadaten der elektronischen
Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Nr. 93 des Gesetzes vom 13. Juni Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Nr. 93 des Gesetzes vom 13. Juni
2005 über die elektronische Kommunikation, die nicht in Absatz 3 2005 über die elektronische Kommunikation, die nicht in Absatz 3
erwähnte Daten sind, an einen Betreiber richtet, unterliegt dieser erwähnte Daten sind, an einen Betreiber richtet, unterliegt dieser
Antrag einer vorherigen Kontrolle durch die Datenschutzbehörde. Antrag einer vorherigen Kontrolle durch die Datenschutzbehörde.
In dringenden und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann das nationale In dringenden und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann das nationale
CSIRT die in Absatz 4 erwähnte vorherige Kontrolle übergehen und die CSIRT die in Absatz 4 erwähnte vorherige Kontrolle übergehen und die
Daten direkt beantragen. Dieser Antrag wird unverzüglich an die in Daten direkt beantragen. Dieser Antrag wird unverzüglich an die in
Absatz 4 erwähnte Behörde geschickt, um eine spätere Kontrolle zu Absatz 4 erwähnte Behörde geschickt, um eine spätere Kontrolle zu
ermöglichen. ermöglichen.
Wenn sich die Datenschutzbehörde nach Abschluss der in Absatz 5 Wenn sich die Datenschutzbehörde nach Abschluss der in Absatz 5
erwähnten Kontrolle weigert, die Gültigkeit des in Absatz 4 erwähnten erwähnten Kontrolle weigert, die Gültigkeit des in Absatz 4 erwähnten
Antrags auf Metadaten der elektronischen Kommunikation zu bestätigen, Antrags auf Metadaten der elektronischen Kommunikation zu bestätigen,
bringt das nationale CSIRT dies unverzüglich dem betreffenden bringt das nationale CSIRT dies unverzüglich dem betreffenden
Betreiber zur Kenntnis und löscht die erhaltenen Metadaten. Betreiber zur Kenntnis und löscht die erhaltenen Metadaten.
Der Direktor des nationalen CSIRT bestimmt ausdrücklich die Personen, Der Direktor des nationalen CSIRT bestimmt ausdrücklich die Personen,
die zur Verarbeitung dieser elektronischen Kommunikationsdaten befugt die zur Verarbeitung dieser elektronischen Kommunikationsdaten befugt
sind. sind.
Das nationale CSIRT unterrichtet die betroffenen natürlichen Personen Das nationale CSIRT unterrichtet die betroffenen natürlichen Personen
soweit möglich über den Zugang zu ihren elektronischen soweit möglich über den Zugang zu ihren elektronischen
Kommunikationsdaten, wenn dies die Erfüllung seiner Aufgaben oder eine Kommunikationsdaten, wenn dies die Erfüllung seiner Aufgaben oder eine
laufende Untersuchung nicht mehr gefährden könnte und wenn diese laufende Untersuchung nicht mehr gefährden könnte und wenn diese
Personen identifiziert werden können. Personen identifiziert werden können.
§ 3 - Um diese Ziele zu erreichen, darf das nationale CSIRT alle § 3 - Um diese Ziele zu erreichen, darf das nationale CSIRT alle
verfügbaren Informationen für sich behalten, anderen Personen verfügbaren Informationen für sich behalten, anderen Personen
preisgeben oder unter andere Personen verbreiten oder von ihnen preisgeben oder unter andere Personen verbreiten oder von ihnen
Gebrauch machen, selbst wenn diese Daten aus dem unbefugten Zugriff Gebrauch machen, selbst wenn diese Daten aus dem unbefugten Zugriff
Dritter auf ein Datenverarbeitungssystem stammen. Dritter auf ein Datenverarbeitungssystem stammen.
§ 4 - Das nationale CSIRT führt seine Aufträge mit der gebotenen § 4 - Das nationale CSIRT führt seine Aufträge mit der gebotenen
Vorsicht aus, die von einer öffentlichen Behörde erwartet werden darf. Vorsicht aus, die von einer öffentlichen Behörde erwartet werden darf.
Dabei muss stets vorrangig dafür gesorgt werden, dass der Betrieb des Dabei muss stets vorrangig dafür gesorgt werden, dass der Betrieb des
Datenverarbeitungssystems nicht beeinträchtigt wird, und alle Datenverarbeitungssystems nicht beeinträchtigt wird, und alle
angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, damit dem angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, damit dem
Datenverarbeitungssystem keine materiellen Schäden zugefügt werden. Datenverarbeitungssystem keine materiellen Schäden zugefügt werden.
Die leitenden Beamten des nationalen CSIRT gewährleisten die Die leitenden Beamten des nationalen CSIRT gewährleisten die
Einhaltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu Einhaltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu
werden interne Verfahren ausgearbeitet." werden interne Verfahren ausgearbeitet."
Art. 43 - In Artikel 65 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 43 - In Artikel 65 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern "Verbindungsdaten oder -kennungen," und dem Wort Wörtern "Verbindungsdaten oder -kennungen," und dem Wort
"Geolokalisierungsdaten" die Wörter "elektronische "Geolokalisierungsdaten" die Wörter "elektronische
Kommunikationsdaten," eingefügt. Kommunikationsdaten," eingefügt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der
Betrugsbekämpfung Betrugsbekämpfung
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Ministerin des Fernmeldewesens Die Ministerin des Fernmeldewesens
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
Q. VAN QUICKENBORNE Q. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Landesverteidigung Die Ministerin der Landesverteidigung
L. DEDONDER L. DEDONDER
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des
Privatlebens Privatlebens
M. MICHEL M. MICHEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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