← Terug naar "Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metage-gevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metage-gevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 2022. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metage-gevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 18, | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 2022. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
28 tot 39, 42 en 43 van de wet van 20 juli 2022 betreffende het | articles 18, 28 à 39, 42 et 43 de la loi du 20 juillet 2022 relative à |
verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van | la collecte et à la conservation des données d'identification et des |
metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de | métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la |
verstrekking ervan aan de autoriteiten (Belgisch Staatsblad van 8 | fourniture de ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août |
augustus 2022). | 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von | 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von |
Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen | Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen |
Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden | Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die |
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen | Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen |
Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit | Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit |
und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, abgeändert durch das | und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 15. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Die GDKZ übermittelt im Rahmen der Anwendung von Artikel 126/3 des | "Die GDKZ übermittelt im Rahmen der Anwendung von Artikel 126/3 des |
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation nach | Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation nach |
der Ausweisung einer kritischen Infrastruktur und mindestens jährlich | der Ausweisung einer kritischen Infrastruktur und mindestens jährlich |
dem vom König bestimmten Dienst die Gemeinde, in der sich die | dem vom König bestimmten Dienst die Gemeinde, in der sich die |
kritische Infrastruktur befindet, oder gegebenenfalls eine Liste der | kritische Infrastruktur befindet, oder gegebenenfalls eine Liste der |
Gemeinden, in denen sich die kritischen Infrastrukturen befinden." | Gemeinden, in denen sich die kritischen Infrastrukturen befinden." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt | Polizeiamt |
Art. 28 - Artikel 42 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 28 - Artikel 42 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, dessen | Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, dessen |
heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit | heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Ein Gerichtspolizeioffizier der Vermisstenzelle der Föderalen | " § 2 - Ein Gerichtspolizeioffizier der Vermisstenzelle der Föderalen |
Polizei kann im Rahmen seines Auftrags zur Hilfeleistung für Personen | Polizei kann im Rahmen seines Auftrags zur Hilfeleistung für Personen |
in Gefahr und zur Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden | in Gefahr und zur Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden |
als Besorgnis erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende | als Besorgnis erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende |
Vermutungen oder Indizien dafür gibt, dass die körperliche | Vermutungen oder Indizien dafür gibt, dass die körperliche |
Unversehrtheit der vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist, Daten | Unversehrtheit der vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist, Daten |
über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die vermisste Person | über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die vermisste Person |
anfordern. | anfordern. |
Nur die Daten zur Identifizierung des Nutzers oder Teilnehmers und der | Nur die Daten zur Identifizierung des Nutzers oder Teilnehmers und der |
Kommunikationsmittel und die Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung | Kommunikationsmittel und die Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung |
der Endeinrichtung zum Netz und Dienst und in Bezug auf den Standort | der Endeinrichtung zum Netz und Dienst und in Bezug auf den Standort |
dieser Ausrüstung, einschließlich des Netzabschlusspunkts, in Bezug | dieser Ausrüstung, einschließlich des Netzabschlusspunkts, in Bezug |
auf die vermisste Person, die während achtundvierzig Stunden vor | auf die vermisste Person, die während achtundvierzig Stunden vor |
Anforderung der Daten gespeichert wurden, werden übermittelt. | Anforderung der Daten gespeichert wurden, werden übermittelt. |
Die Anforderung wird von dem in Absatz 1 erwähnten | Die Anforderung wird von dem in Absatz 1 erwähnten |
Gerichtspolizeioffizier gerichtet an: | Gerichtspolizeioffizier gerichtet an: |
- den Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes, oder | - den Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes, oder |
- jegliche Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine | - jegliche Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine |
Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung | Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung |
von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch | von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch |
den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches | den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches |
Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu | Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu |
verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer | verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer |
Kommunikationsdienste. | Kommunikationsdienste. |
§ 3 - Die Vermisstenzelle setzt das Kontrollorgan spätestens binnen | § 3 - Die Vermisstenzelle setzt das Kontrollorgan spätestens binnen |
achtundvierzig Stunden nach der Anforderung von der Anforderung und | achtundvierzig Stunden nach der Anforderung von der Anforderung und |
ihrer Begründung in Kenntnis. | ihrer Begründung in Kenntnis. |
Wenn das Kontrollorgan der Meinung ist, dass die Voraussetzungen zur | Wenn das Kontrollorgan der Meinung ist, dass die Voraussetzungen zur |
Ausführung dieser Anforderung nicht erfüllt sind, ordnet es mit | Ausführung dieser Anforderung nicht erfüllt sind, ordnet es mit |
entsprechender Begründung an, dass die auf diese Weise erhaltenen | entsprechender Begründung an, dass die auf diese Weise erhaltenen |
Daten nicht genutzt werden dürfen und die Daten gelöscht werden | Daten nicht genutzt werden dürfen und die Daten gelöscht werden |
müssen. | müssen. |
Das Kontrollorgan notifiziert der Vermisstenzelle diese mit Gründen | Das Kontrollorgan notifiziert der Vermisstenzelle diese mit Gründen |
versehene Entscheidung so schnell wie möglich." | versehene Entscheidung so schnell wie möglich." |
KAPITEL 7 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 | KAPITEL 7 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 |
über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
Art. 29 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1998 über die | Art. 29 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1998 über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste, zuletzt abgeändert durch das | Nachrichten- und Sicherheitsdienste, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. März 2017, wird Nr. 10 durch die Wörter ", unabhängig | Gesetz vom 30. März 2017, wird Nr. 10 durch die Wörter ", unabhängig |
von der Art des Absenders oder Empfängers" ergänzt. | von der Art des Absenders oder Empfängers" ergänzt. |
Art. 30 - Im einleitenden Satz von Artikel 7 desselben Gesetzes, | Art. 30 - Im einleitenden Satz von Artikel 7 desselben Gesetzes, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden |
zwischen den Wörtern "Die Staatssicherheit" und den Wörtern "ist | zwischen den Wörtern "Die Staatssicherheit" und den Wörtern "ist |
beauftragt" die Wörter ", die für die nationale Sicherheit zuständig | beauftragt" die Wörter ", die für die nationale Sicherheit zuständig |
ist," eingefügt. | ist," eingefügt. |
Art. 31 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 31 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. März 2017, werden zwischen den Wörtern "Der | durch das Gesetz vom 30. März 2017, werden zwischen den Wörtern "Der |
Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst" und den Wörtern "ist | Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst" und den Wörtern "ist |
beauftragt" die Wörter ", der für die nationale Sicherheit zuständig | beauftragt" die Wörter ", der für die nationale Sicherheit zuständig |
ist," eingefügt. | ist," eingefügt. |
Art. 32 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3/1 mit | Art. 32 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3/1 mit |
der Überschrift "Anforderungen zur Aufbewahrung" eingefügt. | der Überschrift "Anforderungen zur Aufbewahrung" eingefügt. |
Art. 33 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 32, wird ein | Art. 33 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 32, wird ein |
Artikel 13/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 13/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13/6 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im | "Art. 13/6 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im |
Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge für folgende Verrichtungen die | Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge für folgende Verrichtungen die |
Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes | Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes |
oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes | oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes |
anfordern: | anfordern: |
1. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten der elektronischen | 1. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten der elektronischen |
Kommunikationsmittel, über die er zum Zeitpunkt der Anforderung | Kommunikationsmittel, über die er zum Zeitpunkt der Anforderung |
verfügt, | verfügt, |
2. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten, die er aufgrund der | 2. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten, die er aufgrund der |
Anforderung generiert und verarbeitet. | Anforderung generiert und verarbeitet. |
Die in Absatz 1 erwähnte Anforderung basiert auf einem mit Gründen | Die in Absatz 1 erwähnte Anforderung basiert auf einem mit Gründen |
versehenen schriftlichen Beschluss des Dienstleiters oder seines | versehenen schriftlichen Beschluss des Dienstleiters oder seines |
Beauftragten. | Beauftragten. |
§ 2 - In der in § 1 Absatz 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes | § 2 - In der in § 1 Absatz 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes |
vermerkt: | vermerkt: |
1. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, | 1. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, |
2. Personen, Gruppierungen, geografische Gebiete, Kommunikationsmittel | 2. Personen, Gruppierungen, geografische Gebiete, Kommunikationsmittel |
und/oder Einsatzbedingungen, deren Verkehrs- und Standortdaten | und/oder Einsatzbedingungen, deren Verkehrs- und Standortdaten |
aufbewahrt werden müssen, | aufbewahrt werden müssen, |
3. für die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Maßnahme: die Frist für die | 3. für die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Maßnahme: die Frist für die |
Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum der Anforderung | Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum der Anforderung |
nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Verlängerung | nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Verlängerung |
nach demselben Verfahren, | nach demselben Verfahren, |
4. für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahme: | 4. für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahme: |
- die Dauer der Maßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der | - die Dauer der Maßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der |
Anforderung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur | Anforderung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur |
Verlängerung nach demselben Verfahren, | Verlängerung nach demselben Verfahren, |
- die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem | - die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem |
Datum der Mitteilung nicht überschreiten darf, unbeschadet der | Datum der Mitteilung nicht überschreiten darf, unbeschadet der |
Möglichkeit zur Verlängerung nach demselben Verfahren, | Möglichkeit zur Verlängerung nach demselben Verfahren, |
5. Datum der Anforderung, | 5. Datum der Anforderung, |
6. Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten. | 6. Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten. |
§ 3 - Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter | § 3 - Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter |
beziehungsweise sein Beauftragter die Aufbewahrung mündlich anfordern. | beziehungsweise sein Beauftragter die Aufbewahrung mündlich anfordern. |
Diese mündliche Anforderung wird spätestens am ersten darauffolgenden | Diese mündliche Anforderung wird spätestens am ersten darauffolgenden |
Werktag schriftlich bestätigt. | Werktag schriftlich bestätigt. |
§ 4 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register über | § 4 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register über |
alle Anforderungen zur Aufbewahrung. | alle Anforderungen zur Aufbewahrung. |
Jeder Beschluss zur Anforderung wird dem Ständigen Ausschuss N | Jeder Beschluss zur Anforderung wird dem Ständigen Ausschuss N |
zusammen mit seiner Begründung notifiziert. Wenn der Ständige | zusammen mit seiner Begründung notifiziert. Wenn der Ständige |
Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit feststellt, setzt er der Anforderung | Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit feststellt, setzt er der Anforderung |
ein Ende. | ein Ende. |
Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, wird der Betreiber eines | Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, wird der Betreiber eines |
elektronischen Kommunikationsnetzes oder der Anbieter eines | elektronischen Kommunikationsnetzes oder der Anbieter eines |
elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen Mitwirkung angefordert | elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen Mitwirkung angefordert |
wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. | wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. |
§ 5 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter oder | § 5 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter oder |
sein Beauftragter die Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes | sein Beauftragter die Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes |
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten | vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten |
Instituts sowie der Personen anfordern, für die er davon ausgeht, dass | Instituts sowie der Personen anfordern, für die er davon ausgeht, dass |
sie über eine zweckdienliche technische Fachkompetenz verfügen. Diese | sie über eine zweckdienliche technische Fachkompetenz verfügen. Diese |
Anforderung erfolgt schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage. | Anforderung erfolgt schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage. |
§ 6 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 5 erwähnten | § 6 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 5 erwähnten |
Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 | Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 |
EUR belegt. | EUR belegt. |
§ 7 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des | § 7 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des |
Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische | Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische |
Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit | Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit |
zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes | zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes |
beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen | beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen |
Kommunikationsdienstes bestimmen." | Kommunikationsdienstes bestimmen." |
Art. 34 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 13/7 mit folgendem | Art. 34 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 13/7 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13/7 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im | "Art. 13/7 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im |
Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge und im Falle einer | Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge und im Falle einer |
tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren ernsthaften | tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren ernsthaften |
Bedrohung für die nationale Sicherheit im Hinblick auf die allgemeine | Bedrohung für die nationale Sicherheit im Hinblick auf die allgemeine |
und unterschiedslose Aufbewahrung der von ihnen generierten und | und unterschiedslose Aufbewahrung der von ihnen generierten und |
verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten elektronischer | verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten elektronischer |
Kommunikationsmittel die Mitwirkung der Betreiber eines elektronischen | Kommunikationsmittel die Mitwirkung der Betreiber eines elektronischen |
Kommunikationsnetzes und der Anbieter eines elektronischen | Kommunikationsnetzes und der Anbieter eines elektronischen |
Kommunikationsdienstes anfordern. | Kommunikationsdienstes anfordern. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung kann nur mit vorherigem | § 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung kann nur mit vorherigem |
schriftlichem Einverständnis des Ausschusses gestellt werden. Der | schriftlichem Einverständnis des Ausschusses gestellt werden. Der |
Ausschuss erteilt sein Einverständnis innerhalb von vier Tagen nach | Ausschuss erteilt sein Einverständnis innerhalb von vier Tagen nach |
Eingang des schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrags des | Eingang des schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrags des |
Dienstleiters. | Dienstleiters. |
§ 3 - In dem Antrag des Dienstleiters zur Anforderung der Aufbewahrung | § 3 - In dem Antrag des Dienstleiters zur Anforderung der Aufbewahrung |
muss zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit Folgendes vermerkt sein: | muss zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit Folgendes vermerkt sein: |
1. tatsächliche und gegenwärtige oder vorhersehbare ernsthafte | 1. tatsächliche und gegenwärtige oder vorhersehbare ernsthafte |
Bedrohung für die nationale Sicherheit, | Bedrohung für die nationale Sicherheit, |
2. tatsächliche Umstände, die die allgemeine und unterschiedslose | 2. tatsächliche Umstände, die die allgemeine und unterschiedslose |
Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten rechtfertigen, | Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten rechtfertigen, |
3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, | 3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, |
4. Dauer der Aufbewahrungsmaßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der | 4. Dauer der Aufbewahrungsmaßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der |
Anforderung nicht überschreiten darf. Sie kann nach demselben | Anforderung nicht überschreiten darf. Sie kann nach demselben |
Verfahren verlängert werden. | Verfahren verlängert werden. |
5. Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum | 5. Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum |
der Mitteilung nicht überschreiten darf. Sie kann nach demselben | der Mitteilung nicht überschreiten darf. Sie kann nach demselben |
Verfahren verlängert werden. | Verfahren verlängert werden. |
6. gegebenenfalls Gründe für die in § 5 erwähnte äußerste | 6. gegebenenfalls Gründe für die in § 5 erwähnte äußerste |
Dringlichkeit, | Dringlichkeit, |
7. Datum des Antrags, | 7. Datum des Antrags, |
8. Unterschrift des Dienstleiters. | 8. Unterschrift des Dienstleiters. |
§ 4 - In der in § 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes vermerkt: | § 4 - In der in § 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes vermerkt: |
1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses, | 1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses, |
2. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, | 2. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, |
3. Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten, | 3. Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten, |
4. Datum der Anforderung, | 4. Datum der Anforderung, |
5. Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten. | 5. Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten. |
§ 5 - Bei äußerster Dringlichkeit holt der Dienstleiter vorab das | § 5 - Bei äußerster Dringlichkeit holt der Dienstleiter vorab das |
vorherige mündliche Einverständnis des Vorsitzenden des Ausschusses | vorherige mündliche Einverständnis des Vorsitzenden des Ausschusses |
oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, eines anderen Mitglieds des | oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, eines anderen Mitglieds des |
Ausschusses ein. Die Person, die das Einverständnis erteilt, setzt die | Ausschusses ein. Die Person, die das Einverständnis erteilt, setzt die |
anderen Mitglieder des Ausschusses unverzüglich davon in Kenntnis. Der | anderen Mitglieder des Ausschusses unverzüglich davon in Kenntnis. Der |
Dienstleiter bestätigt seinen Antrag schriftlich innerhalb von | Dienstleiter bestätigt seinen Antrag schriftlich innerhalb von |
vierundzwanzig Stunden nach dem Einverständnis. Der Vorsitzende | vierundzwanzig Stunden nach dem Einverständnis. Der Vorsitzende |
beziehungsweise das kontaktierte Mitglied bestätigen ihr | beziehungsweise das kontaktierte Mitglied bestätigen ihr |
Einverständnis ebenfalls schnellstmöglich schriftlich. Dieses | Einverständnis ebenfalls schnellstmöglich schriftlich. Dieses |
Einverständnis gilt für fünf Tage. | Einverständnis gilt für fünf Tage. |
§ 6 - Die Anforderung einer allgemeinen und unterschiedslosen | § 6 - Die Anforderung einer allgemeinen und unterschiedslosen |
Aufbewahrung wird durch Königlichen Erlass bestätigt. | Aufbewahrung wird durch Königlichen Erlass bestätigt. |
Im Königlichen Erlass wird nur Folgendes vermerkt: | Im Königlichen Erlass wird nur Folgendes vermerkt: |
1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses, | 1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses, |
2. Datum der Anforderung, | 2. Datum der Anforderung, |
3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, | 3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, |
4. Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten. | 4. Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten. |
In Ermangelung einer Bestätigung durch Königlichen Erlass innerhalb | In Ermangelung einer Bestätigung durch Königlichen Erlass innerhalb |
eines Monats nach der Anforderung endet diese Anforderung. | eines Monats nach der Anforderung endet diese Anforderung. |
Die Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und die | Die Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und die |
Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung | Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung |
angefordert wird, werden so schnell wie möglich davon in Kenntnis | angefordert wird, werden so schnell wie möglich davon in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
§ 7 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter die | § 7 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter die |
Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über | Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über |
die elektronische Kommunikation erwähnten Instituts sowie der Personen | die elektronische Kommunikation erwähnten Instituts sowie der Personen |
anfordern, für die er davon ausgeht, dass sie über eine zweckdienliche | anfordern, für die er davon ausgeht, dass sie über eine zweckdienliche |
technische Fachkompetenz verfügen. Diese Anforderung erfolgt | technische Fachkompetenz verfügen. Diese Anforderung erfolgt |
schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage und das Einverständnis des | schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage und das Einverständnis des |
Ausschusses. | Ausschusses. |
§ 8 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 7 erwähnten | § 8 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 7 erwähnten |
Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 | Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 |
EUR belegt. | EUR belegt. |
§ 9 - Der Ausschuss übermittelt dem Ständigen Ausschuss N unverzüglich | § 9 - Der Ausschuss übermittelt dem Ständigen Ausschuss N unverzüglich |
den Antrag des Dienstleiters und sein Einverständnis. | den Antrag des Dienstleiters und sein Einverständnis. |
§ 10 - Der Nachrichten- und Sicherheitsdienst erstattet dem Ausschuss | § 10 - Der Nachrichten- und Sicherheitsdienst erstattet dem Ausschuss |
alle zwei Wochen Bericht über die Entwicklung der Bedrohung. In diesem | alle zwei Wochen Bericht über die Entwicklung der Bedrohung. In diesem |
Bericht werden die Elemente hervorgehoben, die entweder die | Bericht werden die Elemente hervorgehoben, die entweder die |
Aufrechterhaltung oder die Beendigung der allgemeinen und | Aufrechterhaltung oder die Beendigung der allgemeinen und |
unterschiedslosen Aufbewahrung rechtfertigen. | unterschiedslosen Aufbewahrung rechtfertigen. |
§ 11 - Der Dienstleiter beendet die Anforderung ungeachtet der | § 11 - Der Dienstleiter beendet die Anforderung ungeachtet der |
Bestätigung durch Königlichen Erlass, wenn die Aufbewahrung zur | Bestätigung durch Königlichen Erlass, wenn die Aufbewahrung zur |
Bekämpfung der tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren | Bekämpfung der tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren |
ernsthaften Bedrohung nicht mehr zweckdienlich ist, wenn diese | ernsthaften Bedrohung nicht mehr zweckdienlich ist, wenn diese |
Bedrohung verschwunden ist oder wenn er eine Rechtswidrigkeit | Bedrohung verschwunden ist oder wenn er eine Rechtswidrigkeit |
feststellt. | feststellt. |
Wenn der Ausschuss oder der Ständige Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit | Wenn der Ausschuss oder der Ständige Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit |
feststellt, wird der Anforderung ungeachtet der Bestätigung durch | feststellt, wird der Anforderung ungeachtet der Bestätigung durch |
Königlichen Erlass ein Ende gesetzt. | Königlichen Erlass ein Ende gesetzt. |
Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, werden die Betreiber | Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, werden die Betreiber |
eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder die Anbieter eines | eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder die Anbieter eines |
elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert | elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert |
wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. | wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. |
§ 12 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des | § 12 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des |
Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische | Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische |
Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit | Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit |
zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes | zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes |
beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen | beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen |
Kommunikationsdienstes." | Kommunikationsdienstes." |
Art. 35 - Artikel 16/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 35 - Artikel 16/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der | "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der |
Erfüllung ihrer Aufträge und zur Identifizierung eines Teilnehmers | Erfüllung ihrer Aufträge und zur Identifizierung eines Teilnehmers |
oder eines gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen | oder eines gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen |
Kommunikationsdienstes die Mitwirkung anfordern von: | Kommunikationsdienstes die Mitwirkung anfordern von: |
1. Personen oder Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Absatz 1 | 1. Personen oder Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Absatz 1 |
Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von | Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von |
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
Nutzung von Bargeld und von Personen oder Einrichtungen, die auf | Nutzung von Bargeld und von Personen oder Einrichtungen, die auf |
belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit | belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit |
virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die den | virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die den |
Umtausch reglementierter Zahlungsmittel in virtuelle Wertpapiere | Umtausch reglementierter Zahlungsmittel in virtuelle Wertpapiere |
ermöglichen, auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen | ermöglichen, auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen |
Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber oder einem Anbieter in | Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber oder einem Anbieter in |
Anwendung von § 1 mitgeteilt worden ist, | Anwendung von § 1 mitgeteilt worden ist, |
2. anderen juristischen Personen, die Teilnehmer eines in § 1 | 2. anderen juristischen Personen, die Teilnehmer eines in § 1 |
erwähnten Betreibers oder Anbieters sind, oder die im Namen und für | erwähnten Betreibers oder Anbieters sind, oder die im Namen und für |
Rechnung natürlicher Personen einen elektronischen | Rechnung natürlicher Personen einen elektronischen |
Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von Daten, die | Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von Daten, die |
vorher von einem Betreiber oder einem Anbieter in Anwendung von § 1 | vorher von einem Betreiber oder einem Anbieter in Anwendung von § 1 |
mitgeteilt worden sind." | mitgeteilt worden sind." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Jede Bank und jedes Finanzinstitut, | b) In Absatz 3 werden die Wörter "Jede Bank und jedes Finanzinstitut, |
dessen" durch die Wörter "Jede Person und jede Einrichtung, deren" | dessen" durch die Wörter "Jede Person und jede Einrichtung, deren" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 36 - Artikel 18/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 36 - Artikel 18/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar | vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar |
2016 und 30. März 2017, wird wie folgt abgeändert: | 2016 und 30. März 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Im Interesse der | 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Im Interesse der |
Erfüllung der Aufträge kann der Dienstleiter durch eine schriftliche | Erfüllung der Aufträge kann der Dienstleiter durch eine schriftliche |
Entscheidung" durch die Wörter "Die Nachrichten- und | Entscheidung" durch die Wörter "Die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge" | Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "um" und den Wörtern "Daten | 2. In § 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "um" und den Wörtern "Daten |
über die Zahlungsweise" die Wörter "die Übermittlung der mit den | über die Zahlungsweise" die Wörter "die Übermittlung der mit den |
identifizierten Festverträgen verbundenen Rechnungen," eingefügt. | identifizierten Festverträgen verbundenen Rechnungen," eingefügt. |
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Dienstleiter" durch die | 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Dienstleiter" durch die |
Wörter "den betreffenden Dienst" ersetzt. | Wörter "den betreffenden Dienst" ersetzt. |
Art. 37 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 37 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom | vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom |
29. Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. | 29. Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. |
57/2021 des Verfassungsgerichtshofes, und das Gesetz vom 30. März | 57/2021 des Verfassungsgerichtshofes, und das Gesetz vom 30. März |
2017, wird wie folgt ersetzt: | 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 18/8 - § 1 - "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im | "Art. 18/8 - § 1 - "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im |
Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge, bei Bedarf indem sie dazu die | Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge, bei Bedarf indem sie dazu die |
technische Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen | technische Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen |
Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen | Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen |
Kommunikationsdienstes anfordern, Folgendes vornehmen oder vornehmen | Kommunikationsdienstes anfordern, Folgendes vornehmen oder vornehmen |
lassen: | lassen: |
1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen | 1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen |
Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen | Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen |
oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten | oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten |
gerichtet sind oder waren, | gerichtet sind oder waren, |
2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von | 2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von |
elektronischen Nachrichten. | elektronischen Nachrichten. |
In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes elektronische | In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes elektronische |
Kommunikationsmittel, für das die Verkehrsdaten erfasst werden oder | Kommunikationsmittel, für das die Verkehrsdaten erfasst werden oder |
die Herkunft oder die Bestimmung der elektronischen Nachricht | die Herkunft oder die Bestimmung der elektronischen Nachricht |
lokalisiert wird, Tag, Uhrzeit und Dauer sowie, wenn nötig, Ort der | lokalisiert wird, Tag, Uhrzeit und Dauer sowie, wenn nötig, Ort der |
elektronischen Nachricht in einem Bericht angegeben und festgehalten. | elektronischen Nachricht in einem Bericht angegeben und festgehalten. |
Die Art der Entscheidung wird dem Betreiber des elektronischen | Die Art der Entscheidung wird dem Betreiber des elektronischen |
Kommunikationsnetzes beziehungsweise dem Anbieter des elektronischen | Kommunikationsnetzes beziehungsweise dem Anbieter des elektronischen |
Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt. | Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt. |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
§ 3 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und | § 3 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und |
jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der | jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der |
aufgefordert wird, die in § 1 erwähnten Daten mitzuteilen, verschafft | aufgefordert wird, die in § 1 erwähnten Daten mitzuteilen, verschafft |
dem Dienstleiter die angeforderten Daten innerhalb einer Frist und | dem Dienstleiter die angeforderten Daten innerhalb einer Frist und |
gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass auf Vorschlag des | gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass auf Vorschlag des |
Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für | Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für |
elektronische Kommunikation zuständigen Ministers festzulegen sind. | elektronische Kommunikation zuständigen Ministers festzulegen sind. |
Jede in Absatz 1 erwähnte Person, die ihre technische Mitwirkung für | Jede in Absatz 1 erwähnte Person, die ihre technische Mitwirkung für |
die im vorliegenden Artikel erwähnten Anforderungen verweigert, wird | die im vorliegenden Artikel erwähnten Anforderungen verweigert, wird |
mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt. | mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt. |
§ 4 - [...]". | § 4 - [...]". |
Art. 38 - In Artikel 18/14 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 38 - In Artikel 18/14 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz |
30. März 2017, werden die Wörter "Die Nachrichten- und | 30. März 2017, werden die Wörter "Die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die | Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die |
Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse | Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse |
der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt. | der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt. |
Art. 39 - In Artikel 18/17 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 39 - In Artikel 18/17 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
März 2017, werden die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | März 2017, werden die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die Wörter "Die | können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die Wörter "Die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung | Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung |
ihrer Aufträge" ersetzt. | ihrer Aufträge" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung | KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung |
eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen | eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen |
von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit | von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit |
Art. 42 - Artikel 62 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung | Art. 42 - Artikel 62 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung |
eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen | eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen |
von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit wird wie | von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 62 - § 1 - Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse ergreift das | "Art. 62 - § 1 - Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse ergreift das |
nationale CSIRT alle geeigneten Maßnahmen, um die in den Artikeln 60 | nationale CSIRT alle geeigneten Maßnahmen, um die in den Artikeln 60 |
und 61 bestimmten Ziele umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen in einem | und 61 bestimmten Ziele umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen in einem |
angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und die Grundsätze der | angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und die Grundsätze der |
Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten. | Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten. |
§ 2 - Wenn es für die Erfüllung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe | § 2 - Wenn es für die Erfüllung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe |
a) bis e) aufgeführten Aufgaben des nationalen CSIRT absolut notwendig | a) bis e) aufgeführten Aufgaben des nationalen CSIRT absolut notwendig |
ist, kann das nationale CSIRT die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des | ist, kann das nationale CSIRT die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des |
Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz | Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz |
des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnten | des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnten |
Identifizierungsdaten oder die Metadaten der elektronischen | Identifizierungsdaten oder die Metadaten der elektronischen |
Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Nr. 93 des Gesetzes vom 13. Juni | Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Nr. 93 des Gesetzes vom 13. Juni |
2005 über die elektronische Kommunikation von einem in Artikel 2 Nr. | 2005 über die elektronische Kommunikation von einem in Artikel 2 Nr. |
11 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten Betreiber | 11 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten Betreiber |
erhalten, der diese Daten aufbewahrt. | erhalten, der diese Daten aufbewahrt. |
Folgende Zwecke werden mit den vorerwähnten Aufgaben verfolgt: | Folgende Zwecke werden mit den vorerwähnten Aufgaben verfolgt: |
- Vorbeugung von ernsthaften Bedrohungen für die öffentliche | - Vorbeugung von ernsthaften Bedrohungen für die öffentliche |
Sicherheit, | Sicherheit, |
- Prüfung von Sicherheitsmängeln in elektronischen | - Prüfung von Sicherheitsmängeln in elektronischen |
Kommunikationsnetzen oder -diensten oder Informationssystemen, | Kommunikationsnetzen oder -diensten oder Informationssystemen, |
- Vorbeugung, Ermittlung und Erkennung von Straftaten, die online oder | - Vorbeugung, Ermittlung und Erkennung von Straftaten, die online oder |
über ein elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise über einen | über ein elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise über einen |
elektronischen Kommunikationsdienst begangen werden, einschließlich | elektronischen Kommunikationsdienst begangen werden, einschließlich |
der Taten, die unter schwere Kriminalität fallen. | der Taten, die unter schwere Kriminalität fallen. |
Wenn das nationale CSIRT einen Antrag auf Identifizierungsdaten im | Wenn das nationale CSIRT einen Antrag auf Identifizierungsdaten im |
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 | Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 |
über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und | über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und |
Telekommunikationssektors an einen Betreiber richtet, wird dieser | Telekommunikationssektors an einen Betreiber richtet, wird dieser |
Antrag von dem hierarchischen Vorgesetzten genehmigt. | Antrag von dem hierarchischen Vorgesetzten genehmigt. |
Wenn das nationale CSIRT einen Antrag auf Metadaten der elektronischen | Wenn das nationale CSIRT einen Antrag auf Metadaten der elektronischen |
Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Nr. 93 des Gesetzes vom 13. Juni | Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Nr. 93 des Gesetzes vom 13. Juni |
2005 über die elektronische Kommunikation, die nicht in Absatz 3 | 2005 über die elektronische Kommunikation, die nicht in Absatz 3 |
erwähnte Daten sind, an einen Betreiber richtet, unterliegt dieser | erwähnte Daten sind, an einen Betreiber richtet, unterliegt dieser |
Antrag einer vorherigen Kontrolle durch die Datenschutzbehörde. | Antrag einer vorherigen Kontrolle durch die Datenschutzbehörde. |
In dringenden und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann das nationale | In dringenden und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann das nationale |
CSIRT die in Absatz 4 erwähnte vorherige Kontrolle übergehen und die | CSIRT die in Absatz 4 erwähnte vorherige Kontrolle übergehen und die |
Daten direkt beantragen. Dieser Antrag wird unverzüglich an die in | Daten direkt beantragen. Dieser Antrag wird unverzüglich an die in |
Absatz 4 erwähnte Behörde geschickt, um eine spätere Kontrolle zu | Absatz 4 erwähnte Behörde geschickt, um eine spätere Kontrolle zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Wenn sich die Datenschutzbehörde nach Abschluss der in Absatz 5 | Wenn sich die Datenschutzbehörde nach Abschluss der in Absatz 5 |
erwähnten Kontrolle weigert, die Gültigkeit des in Absatz 4 erwähnten | erwähnten Kontrolle weigert, die Gültigkeit des in Absatz 4 erwähnten |
Antrags auf Metadaten der elektronischen Kommunikation zu bestätigen, | Antrags auf Metadaten der elektronischen Kommunikation zu bestätigen, |
bringt das nationale CSIRT dies unverzüglich dem betreffenden | bringt das nationale CSIRT dies unverzüglich dem betreffenden |
Betreiber zur Kenntnis und löscht die erhaltenen Metadaten. | Betreiber zur Kenntnis und löscht die erhaltenen Metadaten. |
Der Direktor des nationalen CSIRT bestimmt ausdrücklich die Personen, | Der Direktor des nationalen CSIRT bestimmt ausdrücklich die Personen, |
die zur Verarbeitung dieser elektronischen Kommunikationsdaten befugt | die zur Verarbeitung dieser elektronischen Kommunikationsdaten befugt |
sind. | sind. |
Das nationale CSIRT unterrichtet die betroffenen natürlichen Personen | Das nationale CSIRT unterrichtet die betroffenen natürlichen Personen |
soweit möglich über den Zugang zu ihren elektronischen | soweit möglich über den Zugang zu ihren elektronischen |
Kommunikationsdaten, wenn dies die Erfüllung seiner Aufgaben oder eine | Kommunikationsdaten, wenn dies die Erfüllung seiner Aufgaben oder eine |
laufende Untersuchung nicht mehr gefährden könnte und wenn diese | laufende Untersuchung nicht mehr gefährden könnte und wenn diese |
Personen identifiziert werden können. | Personen identifiziert werden können. |
§ 3 - Um diese Ziele zu erreichen, darf das nationale CSIRT alle | § 3 - Um diese Ziele zu erreichen, darf das nationale CSIRT alle |
verfügbaren Informationen für sich behalten, anderen Personen | verfügbaren Informationen für sich behalten, anderen Personen |
preisgeben oder unter andere Personen verbreiten oder von ihnen | preisgeben oder unter andere Personen verbreiten oder von ihnen |
Gebrauch machen, selbst wenn diese Daten aus dem unbefugten Zugriff | Gebrauch machen, selbst wenn diese Daten aus dem unbefugten Zugriff |
Dritter auf ein Datenverarbeitungssystem stammen. | Dritter auf ein Datenverarbeitungssystem stammen. |
§ 4 - Das nationale CSIRT führt seine Aufträge mit der gebotenen | § 4 - Das nationale CSIRT führt seine Aufträge mit der gebotenen |
Vorsicht aus, die von einer öffentlichen Behörde erwartet werden darf. | Vorsicht aus, die von einer öffentlichen Behörde erwartet werden darf. |
Dabei muss stets vorrangig dafür gesorgt werden, dass der Betrieb des | Dabei muss stets vorrangig dafür gesorgt werden, dass der Betrieb des |
Datenverarbeitungssystems nicht beeinträchtigt wird, und alle | Datenverarbeitungssystems nicht beeinträchtigt wird, und alle |
angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, damit dem | angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, damit dem |
Datenverarbeitungssystem keine materiellen Schäden zugefügt werden. | Datenverarbeitungssystem keine materiellen Schäden zugefügt werden. |
Die leitenden Beamten des nationalen CSIRT gewährleisten die | Die leitenden Beamten des nationalen CSIRT gewährleisten die |
Einhaltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu | Einhaltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu |
werden interne Verfahren ausgearbeitet." | werden interne Verfahren ausgearbeitet." |
Art. 43 - In Artikel 65 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 43 - In Artikel 65 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern "Verbindungsdaten oder -kennungen," und dem Wort | Wörtern "Verbindungsdaten oder -kennungen," und dem Wort |
"Geolokalisierungsdaten" die Wörter "elektronische | "Geolokalisierungsdaten" die Wörter "elektronische |
Kommunikationsdaten," eingefügt. | Kommunikationsdaten," eingefügt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der |
Betrugsbekämpfung | Betrugsbekämpfung |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Ministerin des Fernmeldewesens | Die Ministerin des Fernmeldewesens |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
Q. VAN QUICKENBORNE | Q. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Landesverteidigung | Die Ministerin der Landesverteidigung |
L. DEDONDER | L. DEDONDER |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des | Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des |
Privatlebens | Privatlebens |
M. MICHEL | M. MICHEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |