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Wet van 20 juli 2022
gepubliceerd op 14 december 2023

Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023047246
pub.
14/12/2023
prom.
20/07/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 JULI 2022. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 25 tot 27 van de wet van 20 juli 2022 betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 25 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 39quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39quinquies - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können, einem oder mehreren der in Absatz 2 erwähnten Akteure durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung die Anordnung erteilen, die in Artikel 88bis § 1 Absatz 1 erwähnten Daten, die er für notwendig erachtet und die bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, aufzubewahren.

Die in Absatz 1 erwähnte Anordnung kann unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst folgenden Personen erteilt werden: - dem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und - jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes.

In der mit Gründen versehenen schriftlichen Entscheidung wird Folgendes angegeben: - der Name des Prokurators des Königs, der die Aufbewahrung anordnet, - die Straftat, die Gegenstand der Anordnung ist, - die tatsächlichen Umstände der Sache, die die Aufbewahrung der Daten rechtfertigen, - die genaue Angabe einer oder mehrerer der folgenden Informationen: die Person(en), die Kommunikationsmittel oder die Orte, die Gegenstand der Aufbewahrung sind, - gegebenenfalls die Kategorien der Verkehrs- und Standortdaten, die aufbewahrt werden müssen, - die Dauer der Maßnahme, die zwei Monate ab dem Datum der Anordnung nicht übersteigen darf, unbeschadet einer Erneuerung, - die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten, die sechs Monate nicht übersteigen darf. Diese Frist kann schriftlich verlängert werden.

Im Dringlichkeitsfall kann die Aufbewahrung mündlich angeordnet werden. Die Anordnung muss so schnell wie möglich in der in Absatz 3 vorgesehenen Form bestätigt werden. § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Akteure sorgen dafür, dass die Unversehrtheit, die Qualität und Verfügbarkeit der Daten gewährleistet ist und dass die Daten sicher aufbewahrt werden. § 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.

Wer die Mitwirkung verweigert oder die aufbewahrten Daten verschwinden lässt, vernichtet oder ändert, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. § 4 - Der Zugang zu den gemäß diesem Artikel aufbewahrten Daten ist nur in Anwendung von Artikel 88bis möglich." Art. 26 - Artikel 46bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zur Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers eines in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienstes kann er auch unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst die Mitwirkung folgender Personen anfordern: - der in Artikel 46quater § 1 erwähnten Personen und Institutionen, auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen Bankgeschäfts, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt worden ist, - der geschlossenen Zentren oder Unterbringungsorte im Sinne der Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, auf der Grundlage der Kontaktdaten des Zentrums oder Unterbringungsorts - in beziehungsweise an denen das Abonnement des Teilnehmers für einen mobilen elektronischen Kommunikationsdienst abgeschlossen wurde -, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt worden sind, - der anderen juristischen Personen, die Teilnehmer einer der in Absatz 2 erster oder zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure sind, oder die im Namen und für Rechnung natürlicher Personen einen elektronischen Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von Daten, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt worden sind." 2. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die in § 1 Absatz 3 erster bis dritter Gedankenstrich erwähnten Akteure, die aufgefordert werden, die Kenndaten des Teilnehmers oder gewöhnlichen Nutzers eines in § 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienstes mitzuteilen, teilen dem Prokurator des Königs oder dem Gerichtspolizeioffizier die Daten in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mit. § 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.

Wer sich weigert, die Daten mitzuteilen, oder wer die Daten nicht in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR bestraft." Art. 27 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2, ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29.Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund der Artikel 126/1 und 126/3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende Bestimmungen: - Für eine in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnte Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern. - Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat, die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat, die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor dem Beschluss anfordern. - Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern." 2. Anstelle von § 3, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 des Verfassungsgerichtshofs, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn dieser selbst verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen Kommunikationsmittel benutzen.

Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der Betrugsbekämpfung V. VAN PETEGHEM Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des Privatlebens M. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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