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Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 2022. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 2022. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
25 tot 27 van de wet van 20 juli 2022 betreffende het verzamelen en | articles 1 et 25 à 27 de la loi du 20 juillet 2022 relative à la |
het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de | collecte et à la conservation des données d'identification et des |
sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan | métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la |
de autoriteiten (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2022). | fourniture de ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von | 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von |
Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen | Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen |
Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden | Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 25 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 39quinquies | Art. 25 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 39quinquies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 39quinquies - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und | "Art. 39quinquies - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und |
Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende | Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende |
Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine | Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine |
Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere | Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere |
Strafe zur Folge haben können, einem oder mehreren der in Absatz 2 | Strafe zur Folge haben können, einem oder mehreren der in Absatz 2 |
erwähnten Akteure durch eine mit Gründen versehene schriftliche | erwähnten Akteure durch eine mit Gründen versehene schriftliche |
Entscheidung die Anordnung erteilen, die in Artikel 88bis § 1 Absatz 1 | Entscheidung die Anordnung erteilen, die in Artikel 88bis § 1 Absatz 1 |
erwähnten Daten, die er für notwendig erachtet und die bei der | erwähnten Daten, die er für notwendig erachtet und die bei der |
Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von ihnen | Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von ihnen |
erzeugt oder verarbeitet werden, aufzubewahren. | erzeugt oder verarbeitet werden, aufzubewahren. |
Die in Absatz 1 erwähnte Anordnung kann unmittelbar oder über einen | Die in Absatz 1 erwähnte Anordnung kann unmittelbar oder über einen |
vom König bestimmten Polizeidienst folgenden Personen erteilt werden: | vom König bestimmten Polizeidienst folgenden Personen erteilt werden: |
- dem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und | - dem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und |
- jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine | - jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine |
Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung | Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung |
von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch | von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch |
den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches | den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches |
Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu | Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu |
verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen | verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen |
Kommunikationsdienstes. | Kommunikationsdienstes. |
In der mit Gründen versehenen schriftlichen Entscheidung wird | In der mit Gründen versehenen schriftlichen Entscheidung wird |
Folgendes angegeben: | Folgendes angegeben: |
- der Name des Prokurators des Königs, der die Aufbewahrung anordnet, | - der Name des Prokurators des Königs, der die Aufbewahrung anordnet, |
- die Straftat, die Gegenstand der Anordnung ist, | - die Straftat, die Gegenstand der Anordnung ist, |
- die tatsächlichen Umstände der Sache, die die Aufbewahrung der Daten | - die tatsächlichen Umstände der Sache, die die Aufbewahrung der Daten |
rechtfertigen, | rechtfertigen, |
- die genaue Angabe einer oder mehrerer der folgenden Informationen: | - die genaue Angabe einer oder mehrerer der folgenden Informationen: |
die Person(en), die Kommunikationsmittel oder die Orte, die Gegenstand | die Person(en), die Kommunikationsmittel oder die Orte, die Gegenstand |
der Aufbewahrung sind, | der Aufbewahrung sind, |
- gegebenenfalls die Kategorien der Verkehrs- und Standortdaten, die | - gegebenenfalls die Kategorien der Verkehrs- und Standortdaten, die |
aufbewahrt werden müssen, | aufbewahrt werden müssen, |
- die Dauer der Maßnahme, die zwei Monate ab dem Datum der Anordnung | - die Dauer der Maßnahme, die zwei Monate ab dem Datum der Anordnung |
nicht übersteigen darf, unbeschadet einer Erneuerung, | nicht übersteigen darf, unbeschadet einer Erneuerung, |
- die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten, die sechs Monate nicht | - die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten, die sechs Monate nicht |
übersteigen darf. Diese Frist kann schriftlich verlängert werden. | übersteigen darf. Diese Frist kann schriftlich verlängert werden. |
Im Dringlichkeitsfall kann die Aufbewahrung mündlich angeordnet | Im Dringlichkeitsfall kann die Aufbewahrung mündlich angeordnet |
werden. Die Anordnung muss so schnell wie möglich in der in Absatz 3 | werden. Die Anordnung muss so schnell wie möglich in der in Absatz 3 |
vorgesehenen Form bestätigt werden. | vorgesehenen Form bestätigt werden. |
§ 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Akteure sorgen dafür, dass die | § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Akteure sorgen dafür, dass die |
Unversehrtheit, die Qualität und Verfügbarkeit der Daten gewährleistet | Unversehrtheit, die Qualität und Verfügbarkeit der Daten gewährleistet |
ist und dass die Daten sicher aufbewahrt werden. | ist und dass die Daten sicher aufbewahrt werden. |
§ 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme | § 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme |
erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche | erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche |
Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des | Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des |
Strafgesetzbuches geahndet. | Strafgesetzbuches geahndet. |
Wer die Mitwirkung verweigert oder die aufbewahrten Daten verschwinden | Wer die Mitwirkung verweigert oder die aufbewahrten Daten verschwinden |
lässt, vernichtet oder ändert, wird mit einer Gefängnisstrafe von | lässt, vernichtet oder ändert, wird mit einer Gefängnisstrafe von |
sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von | sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von |
sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser | sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen bestraft. | Strafen bestraft. |
§ 4 - Der Zugang zu den gemäß diesem Artikel aufbewahrten Daten ist | § 4 - Der Zugang zu den gemäß diesem Artikel aufbewahrten Daten ist |
nur in Anwendung von Artikel 88bis möglich." | nur in Anwendung von Artikel 88bis möglich." |
Art. 26 - Artikel 46bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 26 - Artikel 46bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem | 1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Zur Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers | "Zur Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers |
eines in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienstes kann er | eines in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienstes kann er |
auch unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst | auch unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst |
die Mitwirkung folgender Personen anfordern: | die Mitwirkung folgender Personen anfordern: |
- der in Artikel 46quater § 1 erwähnten Personen und Institutionen, | - der in Artikel 46quater § 1 erwähnten Personen und Institutionen, |
auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen | auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen |
Bankgeschäfts, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter | Bankgeschäfts, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter |
Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt | Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt |
worden ist, | worden ist, |
- der geschlossenen Zentren oder Unterbringungsorte im Sinne der | - der geschlossenen Zentren oder Unterbringungsorte im Sinne der |
Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern, auf der Grundlage der Kontaktdaten des | Ausweisen von Ausländern, auf der Grundlage der Kontaktdaten des |
Zentrums oder Unterbringungsorts - in beziehungsweise an denen das | Zentrums oder Unterbringungsorts - in beziehungsweise an denen das |
Abonnement des Teilnehmers für einen mobilen elektronischen | Abonnement des Teilnehmers für einen mobilen elektronischen |
Kommunikationsdienst abgeschlossen wurde -, die vorher von einem der | Kommunikationsdienst abgeschlossen wurde -, die vorher von einem der |
in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure in | in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure in |
Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt worden sind, | Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt worden sind, |
- der anderen juristischen Personen, die Teilnehmer einer der in | - der anderen juristischen Personen, die Teilnehmer einer der in |
Absatz 2 erster oder zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure sind, | Absatz 2 erster oder zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure sind, |
oder die im Namen und für Rechnung natürlicher Personen einen | oder die im Namen und für Rechnung natürlicher Personen einen |
elektronischen Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von | elektronischen Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von |
Daten, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter | Daten, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter |
Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt | Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt |
worden sind." | worden sind." |
2. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. | 2. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. |
3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem | 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Die in § 1 Absatz 3 erster bis dritter Gedankenstrich | " § 3 - Die in § 1 Absatz 3 erster bis dritter Gedankenstrich |
erwähnten Akteure, die aufgefordert werden, die Kenndaten des | erwähnten Akteure, die aufgefordert werden, die Kenndaten des |
Teilnehmers oder gewöhnlichen Nutzers eines in § 1 Absatz 2 zweiter | Teilnehmers oder gewöhnlichen Nutzers eines in § 1 Absatz 2 zweiter |
Gedankenstrich erwähnten Dienstes mitzuteilen, teilen dem Prokurator | Gedankenstrich erwähnten Dienstes mitzuteilen, teilen dem Prokurator |
des Königs oder dem Gerichtspolizeioffizier die Daten in Echtzeit oder | des Königs oder dem Gerichtspolizeioffizier die Daten in Echtzeit oder |
gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mit. | gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mit. |
§ 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme | § 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme |
erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche | erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche |
Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des | Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des |
Strafgesetzbuches geahndet. | Strafgesetzbuches geahndet. |
Wer sich weigert, die Daten mitzuteilen, oder wer die Daten nicht in | Wer sich weigert, die Daten mitzuteilen, oder wer die Daten nicht in |
Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten | Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten |
Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu | Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu |
zehntausend EUR bestraft." | zehntausend EUR bestraft." |
Art. 27 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 27 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni | Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni |
1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie | 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2, ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2016, | 1. Paragraph 2, ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2016, |
selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 des | selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 des |
Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt ersetzt: | Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten | " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund der | Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund der |
Artikel 126/1 und 126/3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Artikel 126/1 und 126/3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende | elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende |
Bestimmungen: | Bestimmungen: |
- Für eine in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnte | - Für eine in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnte |
Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten | Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten |
für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern. | für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern. |
- Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die | - Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die |
nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat, | nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat, |
die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten | die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten |
kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat, | kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat, |
die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine | die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine |
schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter | schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter |
in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor | in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor |
dem Beschluss anfordern. | dem Beschluss anfordern. |
- Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur | - Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur |
für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern." | für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern." |
2. Anstelle von § 3, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. | 2. Anstelle von § 3, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. |
Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 | Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 |
des Verfassungsgerichtshofs, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut | des Verfassungsgerichtshofs, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische | " § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische |
Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn | Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn |
dieser selbst verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen | dieser selbst verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen |
zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue | zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue |
Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine | Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine |
in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen | in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen |
Kommunikationsmittel benutzen. | Kommunikationsmittel benutzen. |
Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall | Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall |
- der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der | - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der |
provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. | provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. |
Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis | Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis |
gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis | gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis |
fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese | fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese |
Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der | Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der |
Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches | Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches |
geahndet." | geahndet." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der |
Betrugsbekämpfung | Betrugsbekämpfung |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Ministerin des Fernmeldewesens | Die Ministerin des Fernmeldewesens |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Landesverteidigung | Die Ministerin der Landesverteidigung |
L. DEDONDER | L. DEDONDER |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des | Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des |
Privatlebens | Privatlebens |
M. MICHEL | M. MICHEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |