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Meertalige weergave van Wet van 20/07/2022
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Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 2022. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 2022. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
25 tot 27 van de wet van 20 juli 2022 betreffende het verzamelen en articles 1 et 25 à 27 de la loi du 20 juillet 2022 relative à la
het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de collecte et à la conservation des données d'identification et des
sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la
de autoriteiten (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2022). fourniture de ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von
Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen
Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 25 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 39quinquies Art. 25 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 39quinquies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 39quinquies - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und "Art. 39quinquies - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und
Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende
Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine
Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere
Strafe zur Folge haben können, einem oder mehreren der in Absatz 2 Strafe zur Folge haben können, einem oder mehreren der in Absatz 2
erwähnten Akteure durch eine mit Gründen versehene schriftliche erwähnten Akteure durch eine mit Gründen versehene schriftliche
Entscheidung die Anordnung erteilen, die in Artikel 88bis § 1 Absatz 1 Entscheidung die Anordnung erteilen, die in Artikel 88bis § 1 Absatz 1
erwähnten Daten, die er für notwendig erachtet und die bei der erwähnten Daten, die er für notwendig erachtet und die bei der
Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von ihnen Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von ihnen
erzeugt oder verarbeitet werden, aufzubewahren. erzeugt oder verarbeitet werden, aufzubewahren.
Die in Absatz 1 erwähnte Anordnung kann unmittelbar oder über einen Die in Absatz 1 erwähnte Anordnung kann unmittelbar oder über einen
vom König bestimmten Polizeidienst folgenden Personen erteilt werden: vom König bestimmten Polizeidienst folgenden Personen erteilt werden:
- dem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und - dem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und
- jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine - jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine
Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung
von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch
den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches
Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu
verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen
Kommunikationsdienstes. Kommunikationsdienstes.
In der mit Gründen versehenen schriftlichen Entscheidung wird In der mit Gründen versehenen schriftlichen Entscheidung wird
Folgendes angegeben: Folgendes angegeben:
- der Name des Prokurators des Königs, der die Aufbewahrung anordnet, - der Name des Prokurators des Königs, der die Aufbewahrung anordnet,
- die Straftat, die Gegenstand der Anordnung ist, - die Straftat, die Gegenstand der Anordnung ist,
- die tatsächlichen Umstände der Sache, die die Aufbewahrung der Daten - die tatsächlichen Umstände der Sache, die die Aufbewahrung der Daten
rechtfertigen, rechtfertigen,
- die genaue Angabe einer oder mehrerer der folgenden Informationen: - die genaue Angabe einer oder mehrerer der folgenden Informationen:
die Person(en), die Kommunikationsmittel oder die Orte, die Gegenstand die Person(en), die Kommunikationsmittel oder die Orte, die Gegenstand
der Aufbewahrung sind, der Aufbewahrung sind,
- gegebenenfalls die Kategorien der Verkehrs- und Standortdaten, die - gegebenenfalls die Kategorien der Verkehrs- und Standortdaten, die
aufbewahrt werden müssen, aufbewahrt werden müssen,
- die Dauer der Maßnahme, die zwei Monate ab dem Datum der Anordnung - die Dauer der Maßnahme, die zwei Monate ab dem Datum der Anordnung
nicht übersteigen darf, unbeschadet einer Erneuerung, nicht übersteigen darf, unbeschadet einer Erneuerung,
- die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten, die sechs Monate nicht - die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten, die sechs Monate nicht
übersteigen darf. Diese Frist kann schriftlich verlängert werden. übersteigen darf. Diese Frist kann schriftlich verlängert werden.
Im Dringlichkeitsfall kann die Aufbewahrung mündlich angeordnet Im Dringlichkeitsfall kann die Aufbewahrung mündlich angeordnet
werden. Die Anordnung muss so schnell wie möglich in der in Absatz 3 werden. Die Anordnung muss so schnell wie möglich in der in Absatz 3
vorgesehenen Form bestätigt werden. vorgesehenen Form bestätigt werden.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Akteure sorgen dafür, dass die § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Akteure sorgen dafür, dass die
Unversehrtheit, die Qualität und Verfügbarkeit der Daten gewährleistet Unversehrtheit, die Qualität und Verfügbarkeit der Daten gewährleistet
ist und dass die Daten sicher aufbewahrt werden. ist und dass die Daten sicher aufbewahrt werden.
§ 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme § 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme
erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche
Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des
Strafgesetzbuches geahndet. Strafgesetzbuches geahndet.
Wer die Mitwirkung verweigert oder die aufbewahrten Daten verschwinden Wer die Mitwirkung verweigert oder die aufbewahrten Daten verschwinden
lässt, vernichtet oder ändert, wird mit einer Gefängnisstrafe von lässt, vernichtet oder ändert, wird mit einer Gefängnisstrafe von
sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von
sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser
Strafen bestraft. Strafen bestraft.
§ 4 - Der Zugang zu den gemäß diesem Artikel aufbewahrten Daten ist § 4 - Der Zugang zu den gemäß diesem Artikel aufbewahrten Daten ist
nur in Anwendung von Artikel 88bis möglich." nur in Anwendung von Artikel 88bis möglich."
Art. 26 - Artikel 46bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 26 - Artikel 46bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem 1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Zur Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers "Zur Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers
eines in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienstes kann er eines in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienstes kann er
auch unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst auch unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst
die Mitwirkung folgender Personen anfordern: die Mitwirkung folgender Personen anfordern:
- der in Artikel 46quater § 1 erwähnten Personen und Institutionen, - der in Artikel 46quater § 1 erwähnten Personen und Institutionen,
auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen
Bankgeschäfts, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter Bankgeschäfts, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter
Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt
worden ist, worden ist,
- der geschlossenen Zentren oder Unterbringungsorte im Sinne der - der geschlossenen Zentren oder Unterbringungsorte im Sinne der
Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern, auf der Grundlage der Kontaktdaten des Ausweisen von Ausländern, auf der Grundlage der Kontaktdaten des
Zentrums oder Unterbringungsorts - in beziehungsweise an denen das Zentrums oder Unterbringungsorts - in beziehungsweise an denen das
Abonnement des Teilnehmers für einen mobilen elektronischen Abonnement des Teilnehmers für einen mobilen elektronischen
Kommunikationsdienst abgeschlossen wurde -, die vorher von einem der Kommunikationsdienst abgeschlossen wurde -, die vorher von einem der
in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure in in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure in
Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt worden sind, Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt worden sind,
- der anderen juristischen Personen, die Teilnehmer einer der in - der anderen juristischen Personen, die Teilnehmer einer der in
Absatz 2 erster oder zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure sind, Absatz 2 erster oder zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure sind,
oder die im Namen und für Rechnung natürlicher Personen einen oder die im Namen und für Rechnung natürlicher Personen einen
elektronischen Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von elektronischen Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von
Daten, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter Daten, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter
Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt
worden sind." worden sind."
2. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. 2. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Die in § 1 Absatz 3 erster bis dritter Gedankenstrich " § 3 - Die in § 1 Absatz 3 erster bis dritter Gedankenstrich
erwähnten Akteure, die aufgefordert werden, die Kenndaten des erwähnten Akteure, die aufgefordert werden, die Kenndaten des
Teilnehmers oder gewöhnlichen Nutzers eines in § 1 Absatz 2 zweiter Teilnehmers oder gewöhnlichen Nutzers eines in § 1 Absatz 2 zweiter
Gedankenstrich erwähnten Dienstes mitzuteilen, teilen dem Prokurator Gedankenstrich erwähnten Dienstes mitzuteilen, teilen dem Prokurator
des Königs oder dem Gerichtspolizeioffizier die Daten in Echtzeit oder des Königs oder dem Gerichtspolizeioffizier die Daten in Echtzeit oder
gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mit. gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mit.
§ 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme § 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme
erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche
Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des
Strafgesetzbuches geahndet. Strafgesetzbuches geahndet.
Wer sich weigert, die Daten mitzuteilen, oder wer die Daten nicht in Wer sich weigert, die Daten mitzuteilen, oder wer die Daten nicht in
Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten
Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu
zehntausend EUR bestraft." zehntausend EUR bestraft."
Art. 27 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 27 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni
1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 2, ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2016, 1. Paragraph 2, ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2016,
selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 des selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 des
Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt ersetzt: Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten
Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund der Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund der
Artikel 126/1 und 126/3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Artikel 126/1 und 126/3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende
Bestimmungen: Bestimmungen:
- Für eine in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnte - Für eine in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnte
Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten
für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern. für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern.
- Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die - Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die
nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat, nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat,
die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten
kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat, kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat,
die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine
schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter
in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor
dem Beschluss anfordern. dem Beschluss anfordern.
- Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur - Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur
für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern." für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern."
2. Anstelle von § 3, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. 2. Anstelle von § 3, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29.
Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021
des Verfassungsgerichtshofs, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut des Verfassungsgerichtshofs, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische " § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische
Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn
dieser selbst verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen dieser selbst verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen
zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue
Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine
in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen
Kommunikationsmittel benutzen. Kommunikationsmittel benutzen.
Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall
- der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der
provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis
gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis
fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese
Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der
Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches
geahndet." geahndet."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der
Betrugsbekämpfung Betrugsbekämpfung
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Ministerin des Fernmeldewesens Die Ministerin des Fernmeldewesens
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Landesverteidigung Die Ministerin der Landesverteidigung
L. DEDONDER L. DEDONDER
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des
Privatlebens Privatlebens
M. MICHEL M. MICHEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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