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Wet van 20 januari 2021
gepubliceerd op 03 oktober 2022

Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022041679
pub.
03/10/2022
prom.
20/01/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 JANUARI 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 30/08/2013 pub. 13/04/2018 numac 2018011601 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende de Spoorcodex type wet prom. 30/08/2013 pub. 26/09/2016 numac 2016000488 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende de Spoorcodex Officieuze coördinatie in het Duits sluiten houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, 62, 63, 66 tot 69 en 190 van de wet van 20 januari 2021 tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 30/08/2013 pub. 13/04/2018 numac 2018011601 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende de Spoorcodex type wet prom. 30/08/2013 pub. 26/09/2016 numac 2016000488 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende de Spoorcodex Officieuze coördinatie in het Duits sluiten houdende de Spoorcodex (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30.August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um.

KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches (...) Art. 62 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 110 - § 1 - Der König benennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Untersuchungsstelle.

Die Untersuchungsstelle besteht aus mindestens einem Untersuchungssachverständigen, der in der Lage ist, bei Unfällen, schweren Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig zu werden.

Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen, Konformitätsbewertungsstellen sowie von allen Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren könnten, unabhängig.

Sie ist darüber hinaus funktionell unabhängig von der Sicherheitsbehörde, den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor, der Agentur und von jeder anderen Instanz, deren Interessen mit dem Untersuchungsauftrag kollidieren könnten. § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt ihre Aufgaben unabhängig von den in § 1 erwähnten Einrichtungen wahr. Ihr Untersuchungspersonal erhält ein Statut, das ihm die erforderliche Unabhängigkeit garantiert.

Die Mitglieder der Untersuchungsstelle unterliegen bezüglich der Informationen, die sie bei der Ausübung der in Abschnitt 2 erwähnten Aufgaben erhalten, dem Berufsgeheimnis; jede Verletzung des Berufsgeheimnisses wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung der Untersuchungsstelle und die Modalitäten für die Ausführung der Aufgaben, mit denen sie betraut wird." Art. 63 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ziel der Untersuchung ist, die Eisenbahnsicherheit soweit wie möglich zu verbessern und Unfälle zu verhüten." 2. In § 1 Nr.2 werden die Wörter "des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems oder des konventionellen Eisenbahnsystems" durch die Wörter "des Eisenbahnsystems der Union" ersetzt. 3. Paragraph 1 Nr.4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Datenbank enthält sämtliche vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 2 vorgesehenen Elemente." (...) Art. 66 - Artikel 113 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 113 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeidienste und Gerichtsbehörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Gerichtsbehörden wird der Untersuchungsstelle sobald wie möglich der Zugang zu den Informationen und dem Beweismaterial, die für die Untersuchung von Belang sind, ermöglicht. Ihr wird insbesondere Folgendes gestattet: 1. unverzüglicher Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zu dem betroffenen Rollmaterial, zu der mit dem Ereignis im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und zu den Anlagen für Verkehrssteuerung und Signalgebung, 2.Recht auf sofortige Spurenaufnahme und überwachte Entnahme von Trümmern, Infrastruktureinrichtungen oder Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken, 3. uneingeschränkter Zugang zum Inhalt von bordgestützten Aufzeichnungsgeräten und Ausrüstungen, die Sprachnachrichten aufzeichnen und den Betrieb des Signal- und Verkehrssteuerungssystems erfassen, sowie dessen Auswertung, 4.Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der Leichen der Opfer, 5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen des Zugpersonals und anderer Eisenbahnbediensteter, die an dem Unfall oder der Störung beteiligt waren, 6.Befragung des an dem Unfall oder der Störung beteiligten Eisenbahnpersonals und anderer Zeugen sowie das Recht, Kopien von Erklärungen dieser Personen an andere Instanzen zu erhalten, 7. Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, die sich im Besitz des Infrastrukturbetreibers, der beteiligten Eisenbahnunternehmen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und der Sicherheitsbehörde befinden. Die Agentur arbeitet mit der Untersuchungsstelle zusammen, wenn sich die Untersuchung auf Fahrzeuge, die von der Agentur zugelassen worden sind, oder auf Eisenbahnunternehmen erstreckt, denen die Agentur eine Bescheinigung ausgestellt hat. Sie übermittelt der Untersuchungsstelle so rasch wie möglich alle angeforderten Informationen oder Aufzeichnungen und gibt auf Anfrage Erläuterungen. § 2 - Die Untersuchungsstelle sorgt als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen sie gemäß § 1 Zugang hat, dafür, dass die Daten, die im Rahmen der Ausübung ihrer in den Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, in einer gesonderten und gesicherten Datei aufbewahrt werden.

Untersuchungsbeauftragte, beigeordnete Untersuchungsbeauftragte, Untersuchungssachverständige und das eventuell zugewiesene Verwaltungspersonal sind befugt, auf die in Absatz 1 erwähnte Datei zuzugreifen.

Die Untersuchungsstelle wendet eine strenge Nutzungs- und Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Ausübung der in den Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, dient dazu, die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben zu gewährleisten.

Personen, deren personenbezogene Daten in der in Absatz 1 erwähnten Datei aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten.

Bei Berichtigungsantrag teilt die Untersuchungsstelle jedem Empfänger, dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist. Die Untersuchungsstelle erteilt der betreffenden Person auf Anfrage Informationen über diese Empfänger. § 3 - Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Ausübung der in den Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, werden fünfzig Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Tag, an dem die Untersuchungsstelle Zugriff auf diese Daten gehabt hat und sie in die in § 2 Absatz 1 erwähnte Datei aufgenommen hat. Nach Ablauf dieser Frist werden sie entweder vernichtet oder anonymisiert. § 4 - Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine automatisierte individuelle Entscheidungsfindung. Diese Rechte sind nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit auf dem belgischen Netz." Art. 67 - Artikel 114 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt am Programm für die gegenseitige Begutachtung teil, das gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 eingerichtet worden ist.

Die Untersuchungsstelle wirkt mit an der Veröffentlichung: 1. des gemeinsamen Programms für die gegenseitige Begutachtung und der Kriterien für die Begutachtung und 2.des Jahresberichts über das Programm, in dem die ermittelten Stärken und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden. Die Berichte über die gegenseitige Begutachtung werden allen Untersuchungsstellen und der Agentur zur Verfügung gestellt. Diese Berichte werden auf freiwilliger Basis veröffentlicht." Art. 68 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 115 - Für die Untersuchung von Unfällen und Störungen im Sinne von Artikel 111 ist die Untersuchungsstelle zuständig, wenn sie sich auf belgischem Staatsgebiet ereignen beziehungsweise auftreten. Wenn sich in der Nähe einer Anlage an der belgischen Grenze ein Unfall ereignet hat oder eine Störung aufgetreten ist oder wenn der Unfall oder die Störung keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugeordnet werden kann, sich aber möglicherweise in Belgien zugetragen hat, spricht die Untersuchungsstelle sich mit den ihr gleichgesetzten Stellen darüber ab, welche von ihnen die Untersuchung durchführt, oder sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Ist die belgische Untersuchungsstelle benannt, lässt sie die anderen Stellen an der Untersuchung mitwirken und gewährt ihnen uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen." Art. 69 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Untersuchung wird so durchgeführt, dass sich alle Beteiligten äußern können, und gegebenenfalls so, dass die Ergebnisse mit denen der anderen Untersuchungsstellen zusammengelegt werden.Der Infrastrukturbetreiber und die betroffenen Eisenbahnunternehmen, die Sicherheitsbehörde, die Agentur, die Opfer und ihre Angehörigen, die Eigentümer beschädigten Eigentums, die Hersteller, die beteiligten Rettungsdienste sowie die Vertreter des von einem schweren Unfall, einem Unfall oder einer Störung betroffenen Personals und die Benutzer werden regelmäßig über die Untersuchung und ihren Fortgang unterrichtet und erhalten Gelegenheit, technisch maßgebliche Informationen vorzulegen, um die Qualität des Untersuchungsberichts zu verbessern. Die Untersuchungsstelle trägt den legitimen Bedürfnissen der Opfer und ihrer Angehörigen Rechnung und hält sie über den Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden. Währenddessen dürfen keine Teile der eventuell laufenden gerichtlichen Ermittlung und/oder Untersuchung ohne Zustimmung der Gerichtsbehörden mitgeteilt werden." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "ein Verstoß" durch die Wörter "eine Straftat" ersetzt. (...) Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien festgelegt ist, in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post P. DE SUTTER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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