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Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JANUARI 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 | 20 JANVIER 2021. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le |
houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels | Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
62, 63, 66 tot 69 en 190 van de wet van 20 januari 2021 tot wijziging | articles 1, 2, 62, 63, 66 à 69 et 190 de la loi du 20 janvier 2021 |
van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex (Belgisch | modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire (Moniteur |
Staatsblad van 23 februari 2021). | belge du 23 février 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August | 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August |
2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches | 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über |
Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen | Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität | Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität |
des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. | des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches |
(...) | (...) |
Art. 62 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 62 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 110 - § 1 - Der König benennt durch einen im Ministerrat | "Art. 110 - § 1 - Der König benennt durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Untersuchungsstelle. | beratenen Erlass die Untersuchungsstelle. |
Die Untersuchungsstelle besteht aus mindestens einem | Die Untersuchungsstelle besteht aus mindestens einem |
Untersuchungssachverständigen, der in der Lage ist, bei Unfällen, | Untersuchungssachverständigen, der in der Lage ist, bei Unfällen, |
schweren Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig | schweren Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig |
zu werden. | zu werden. |
Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren | Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren |
Entscheidungen von Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen, | Entscheidungen von Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen, |
entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen, | entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen, |
Konformitätsbewertungsstellen sowie von allen Parteien, deren | Konformitätsbewertungsstellen sowie von allen Parteien, deren |
Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren | Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren |
könnten, unabhängig. | könnten, unabhängig. |
Sie ist darüber hinaus funktionell unabhängig von der | Sie ist darüber hinaus funktionell unabhängig von der |
Sicherheitsbehörde, den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor, der | Sicherheitsbehörde, den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor, der |
Agentur und von jeder anderen Instanz, deren Interessen mit dem | Agentur und von jeder anderen Instanz, deren Interessen mit dem |
Untersuchungsauftrag kollidieren könnten. | Untersuchungsauftrag kollidieren könnten. |
§ 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt ihre Aufgaben unabhängig von den | § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt ihre Aufgaben unabhängig von den |
in § 1 erwähnten Einrichtungen wahr. Ihr Untersuchungspersonal erhält | in § 1 erwähnten Einrichtungen wahr. Ihr Untersuchungspersonal erhält |
ein Statut, das ihm die erforderliche Unabhängigkeit garantiert. | ein Statut, das ihm die erforderliche Unabhängigkeit garantiert. |
Die Mitglieder der Untersuchungsstelle unterliegen bezüglich der | Die Mitglieder der Untersuchungsstelle unterliegen bezüglich der |
Informationen, die sie bei der Ausübung der in Abschnitt 2 erwähnten | Informationen, die sie bei der Ausübung der in Abschnitt 2 erwähnten |
Aufgaben erhalten, dem Berufsgeheimnis; jede Verletzung des | Aufgaben erhalten, dem Berufsgeheimnis; jede Verletzung des |
Berufsgeheimnisses wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches | Berufsgeheimnisses wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches |
vorgesehenen Strafen geahndet. | vorgesehenen Strafen geahndet. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Zusammensetzung der Untersuchungsstelle und die Modalitäten für die | Zusammensetzung der Untersuchungsstelle und die Modalitäten für die |
Ausführung der Aufgaben, mit denen sie betraut wird." | Ausführung der Aufgaben, mit denen sie betraut wird." |
Art. 63 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 63 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ziel der | 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ziel der |
Untersuchung ist, die Eisenbahnsicherheit soweit wie möglich zu | Untersuchung ist, die Eisenbahnsicherheit soweit wie möglich zu |
verbessern und Unfälle zu verhüten." | verbessern und Unfälle zu verhüten." |
2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems | 2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems |
oder des konventionellen Eisenbahnsystems" durch die Wörter "des | oder des konventionellen Eisenbahnsystems" durch die Wörter "des |
Eisenbahnsystems der Union" ersetzt. | Eisenbahnsystems der Union" ersetzt. |
3. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese | 3. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese |
Datenbank enthält sämtliche vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 2 | Datenbank enthält sämtliche vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 2 |
vorgesehenen Elemente." | vorgesehenen Elemente." |
(...) | (...) |
Art. 66 - Artikel 113 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 66 - Artikel 113 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 113 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeidienste und | "Art. 113 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeidienste und |
Gerichtsbehörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den | Gerichtsbehörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den |
Gerichtsbehörden wird der Untersuchungsstelle sobald wie möglich der | Gerichtsbehörden wird der Untersuchungsstelle sobald wie möglich der |
Zugang zu den Informationen und dem Beweismaterial, die für die | Zugang zu den Informationen und dem Beweismaterial, die für die |
Untersuchung von Belang sind, ermöglicht. Ihr wird insbesondere | Untersuchung von Belang sind, ermöglicht. Ihr wird insbesondere |
Folgendes gestattet: | Folgendes gestattet: |
1. unverzüglicher Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zu | 1. unverzüglicher Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zu |
dem betroffenen Rollmaterial, zu der mit dem Ereignis im Zusammenhang | dem betroffenen Rollmaterial, zu der mit dem Ereignis im Zusammenhang |
stehenden Infrastruktur und zu den Anlagen für Verkehrssteuerung und | stehenden Infrastruktur und zu den Anlagen für Verkehrssteuerung und |
Signalgebung, | Signalgebung, |
2. Recht auf sofortige Spurenaufnahme und überwachte Entnahme von | 2. Recht auf sofortige Spurenaufnahme und überwachte Entnahme von |
Trümmern, Infrastruktureinrichtungen oder Bauteilen zu Untersuchungs- | Trümmern, Infrastruktureinrichtungen oder Bauteilen zu Untersuchungs- |
oder Auswertungszwecken, | oder Auswertungszwecken, |
3. uneingeschränkter Zugang zum Inhalt von bordgestützten | 3. uneingeschränkter Zugang zum Inhalt von bordgestützten |
Aufzeichnungsgeräten und Ausrüstungen, die Sprachnachrichten | Aufzeichnungsgeräten und Ausrüstungen, die Sprachnachrichten |
aufzeichnen und den Betrieb des Signal- und Verkehrssteuerungssystems | aufzeichnen und den Betrieb des Signal- und Verkehrssteuerungssystems |
erfassen, sowie dessen Auswertung, | erfassen, sowie dessen Auswertung, |
4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der Leichen der Opfer, | 4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der Leichen der Opfer, |
5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen des Zugpersonals und | 5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen des Zugpersonals und |
anderer Eisenbahnbediensteter, die an dem Unfall oder der Störung | anderer Eisenbahnbediensteter, die an dem Unfall oder der Störung |
beteiligt waren, | beteiligt waren, |
6. Befragung des an dem Unfall oder der Störung beteiligten | 6. Befragung des an dem Unfall oder der Störung beteiligten |
Eisenbahnpersonals und anderer Zeugen sowie das Recht, Kopien von | Eisenbahnpersonals und anderer Zeugen sowie das Recht, Kopien von |
Erklärungen dieser Personen an andere Instanzen zu erhalten, | Erklärungen dieser Personen an andere Instanzen zu erhalten, |
7. Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, | 7. Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, |
die sich im Besitz des Infrastrukturbetreibers, der beteiligten | die sich im Besitz des Infrastrukturbetreibers, der beteiligten |
Eisenbahnunternehmen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen | Eisenbahnunternehmen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen |
und der Sicherheitsbehörde befinden. | und der Sicherheitsbehörde befinden. |
Die Agentur arbeitet mit der Untersuchungsstelle zusammen, wenn sich | Die Agentur arbeitet mit der Untersuchungsstelle zusammen, wenn sich |
die Untersuchung auf Fahrzeuge, die von der Agentur zugelassen worden | die Untersuchung auf Fahrzeuge, die von der Agentur zugelassen worden |
sind, oder auf Eisenbahnunternehmen erstreckt, denen die Agentur eine | sind, oder auf Eisenbahnunternehmen erstreckt, denen die Agentur eine |
Bescheinigung ausgestellt hat. Sie übermittelt der Untersuchungsstelle | Bescheinigung ausgestellt hat. Sie übermittelt der Untersuchungsstelle |
so rasch wie möglich alle angeforderten Informationen oder | so rasch wie möglich alle angeforderten Informationen oder |
Aufzeichnungen und gibt auf Anfrage Erläuterungen. | Aufzeichnungen und gibt auf Anfrage Erläuterungen. |
§ 2 - Die Untersuchungsstelle sorgt als Verantwortliche für die | § 2 - Die Untersuchungsstelle sorgt als Verantwortliche für die |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen sie gemäß § 1 Zugang | Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen sie gemäß § 1 Zugang |
hat, dafür, dass die Daten, die im Rahmen der Ausübung ihrer in den | hat, dafür, dass die Daten, die im Rahmen der Ausübung ihrer in den |
Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, in einer | Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, in einer |
gesonderten und gesicherten Datei aufbewahrt werden. | gesonderten und gesicherten Datei aufbewahrt werden. |
Untersuchungsbeauftragte, beigeordnete Untersuchungsbeauftragte, | Untersuchungsbeauftragte, beigeordnete Untersuchungsbeauftragte, |
Untersuchungssachverständige und das eventuell zugewiesene | Untersuchungssachverständige und das eventuell zugewiesene |
Verwaltungspersonal sind befugt, auf die in Absatz 1 erwähnte Datei | Verwaltungspersonal sind befugt, auf die in Absatz 1 erwähnte Datei |
zuzugreifen. | zuzugreifen. |
Die Untersuchungsstelle wendet eine strenge Nutzungs- und | Die Untersuchungsstelle wendet eine strenge Nutzungs- und |
Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische | Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische |
Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. | Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Ausübung | Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Ausübung |
der in den Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, | der in den Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, |
dient dazu, die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben zu | dient dazu, die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Personen, deren personenbezogene Daten in der in Absatz 1 erwähnten | Personen, deren personenbezogene Daten in der in Absatz 1 erwähnten |
Datei aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und | Datei aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und |
Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten. | Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten. |
Bei Berichtigungsantrag teilt die Untersuchungsstelle jedem Empfänger, | Bei Berichtigungsantrag teilt die Untersuchungsstelle jedem Empfänger, |
dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede | dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede |
vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich | vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich |
eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein | eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein |
unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist. Die | unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist. Die |
Untersuchungsstelle erteilt der betreffenden Person auf Anfrage | Untersuchungsstelle erteilt der betreffenden Person auf Anfrage |
Informationen über diese Empfänger. | Informationen über diese Empfänger. |
§ 3 - Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Ausübung der in den | § 3 - Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Ausübung der in den |
Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, werden | Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, werden |
fünfzig Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Tag, an dem die | fünfzig Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Tag, an dem die |
Untersuchungsstelle Zugriff auf diese Daten gehabt hat und sie in die | Untersuchungsstelle Zugriff auf diese Daten gehabt hat und sie in die |
in § 2 Absatz 1 erwähnte Datei aufgenommen hat. Nach Ablauf dieser | in § 2 Absatz 1 erwähnte Datei aufgenommen hat. Nach Ablauf dieser |
Frist werden sie entweder vernichtet oder anonymisiert. | Frist werden sie entweder vernichtet oder anonymisiert. |
§ 4 - Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten | § 4 - Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten |
haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der | haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der |
Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine | Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine |
automatisierte individuelle Entscheidungsfindung. Diese Rechte sind | automatisierte individuelle Entscheidungsfindung. Diese Rechte sind |
nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden | nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden |
Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der | Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der |
Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die | Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die |
Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden | Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden |
Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der | Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der |
Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen | Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen |
wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von | wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von |
allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit | allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit |
auf dem belgischen Netz." | auf dem belgischen Netz." |
Art. 67 - Artikel 114 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Wortlaut | Art. 67 - Artikel 114 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Wortlaut |
§ 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt am Programm für die gegenseitige | " § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt am Programm für die gegenseitige |
Begutachtung teil, das gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3 der | Begutachtung teil, das gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3 der |
Richtlinie (EU) 2016/798 eingerichtet worden ist. | Richtlinie (EU) 2016/798 eingerichtet worden ist. |
Die Untersuchungsstelle wirkt mit an der Veröffentlichung: | Die Untersuchungsstelle wirkt mit an der Veröffentlichung: |
1. des gemeinsamen Programms für die gegenseitige Begutachtung und der | 1. des gemeinsamen Programms für die gegenseitige Begutachtung und der |
Kriterien für die Begutachtung und | Kriterien für die Begutachtung und |
2. des Jahresberichts über das Programm, in dem die ermittelten | 2. des Jahresberichts über das Programm, in dem die ermittelten |
Stärken und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden. Die Berichte | Stärken und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden. Die Berichte |
über die gegenseitige Begutachtung werden allen Untersuchungsstellen | über die gegenseitige Begutachtung werden allen Untersuchungsstellen |
und der Agentur zur Verfügung gestellt. Diese Berichte werden auf | und der Agentur zur Verfügung gestellt. Diese Berichte werden auf |
freiwilliger Basis veröffentlicht." | freiwilliger Basis veröffentlicht." |
Art. 68 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 68 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 115 - Für die Untersuchung von Unfällen und Störungen im Sinne | "Art. 115 - Für die Untersuchung von Unfällen und Störungen im Sinne |
von Artikel 111 ist die Untersuchungsstelle zuständig, wenn sie sich | von Artikel 111 ist die Untersuchungsstelle zuständig, wenn sie sich |
auf belgischem Staatsgebiet ereignen beziehungsweise auftreten. Wenn | auf belgischem Staatsgebiet ereignen beziehungsweise auftreten. Wenn |
sich in der Nähe einer Anlage an der belgischen Grenze ein Unfall | sich in der Nähe einer Anlage an der belgischen Grenze ein Unfall |
ereignet hat oder eine Störung aufgetreten ist oder wenn der Unfall | ereignet hat oder eine Störung aufgetreten ist oder wenn der Unfall |
oder die Störung keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union | oder die Störung keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
zugeordnet werden kann, sich aber möglicherweise in Belgien zugetragen | zugeordnet werden kann, sich aber möglicherweise in Belgien zugetragen |
hat, spricht die Untersuchungsstelle sich mit den ihr gleichgesetzten | hat, spricht die Untersuchungsstelle sich mit den ihr gleichgesetzten |
Stellen darüber ab, welche von ihnen die Untersuchung durchführt, oder | Stellen darüber ab, welche von ihnen die Untersuchung durchführt, oder |
sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Ist die belgische | sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Ist die belgische |
Untersuchungsstelle benannt, lässt sie die anderen Stellen an der | Untersuchungsstelle benannt, lässt sie die anderen Stellen an der |
Untersuchung mitwirken und gewährt ihnen uneingeschränkten Zugang zu | Untersuchung mitwirken und gewährt ihnen uneingeschränkten Zugang zu |
den Ergebnissen." | den Ergebnissen." |
Art. 69 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 69 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Untersuchung wird so durchgeführt, dass sich alle Beteiligten | "Die Untersuchung wird so durchgeführt, dass sich alle Beteiligten |
äußern können, und gegebenenfalls so, dass die Ergebnisse mit denen | äußern können, und gegebenenfalls so, dass die Ergebnisse mit denen |
der anderen Untersuchungsstellen zusammengelegt werden. Der | der anderen Untersuchungsstellen zusammengelegt werden. Der |
Infrastrukturbetreiber und die betroffenen Eisenbahnunternehmen, die | Infrastrukturbetreiber und die betroffenen Eisenbahnunternehmen, die |
Sicherheitsbehörde, die Agentur, die Opfer und ihre Angehörigen, die | Sicherheitsbehörde, die Agentur, die Opfer und ihre Angehörigen, die |
Eigentümer beschädigten Eigentums, die Hersteller, die beteiligten | Eigentümer beschädigten Eigentums, die Hersteller, die beteiligten |
Rettungsdienste sowie die Vertreter des von einem schweren Unfall, | Rettungsdienste sowie die Vertreter des von einem schweren Unfall, |
einem Unfall oder einer Störung betroffenen Personals und die Benutzer | einem Unfall oder einer Störung betroffenen Personals und die Benutzer |
werden regelmäßig über die Untersuchung und ihren Fortgang | werden regelmäßig über die Untersuchung und ihren Fortgang |
unterrichtet und erhalten Gelegenheit, technisch maßgebliche | unterrichtet und erhalten Gelegenheit, technisch maßgebliche |
Informationen vorzulegen, um die Qualität des Untersuchungsberichts zu | Informationen vorzulegen, um die Qualität des Untersuchungsberichts zu |
verbessern. Die Untersuchungsstelle trägt den legitimen Bedürfnissen | verbessern. Die Untersuchungsstelle trägt den legitimen Bedürfnissen |
der Opfer und ihrer Angehörigen Rechnung und hält sie über den | der Opfer und ihrer Angehörigen Rechnung und hält sie über den |
Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden. Währenddessen dürfen | Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden. Währenddessen dürfen |
keine Teile der eventuell laufenden gerichtlichen Ermittlung und/oder | keine Teile der eventuell laufenden gerichtlichen Ermittlung und/oder |
Untersuchung ohne Zustimmung der Gerichtsbehörden mitgeteilt werden." | Untersuchung ohne Zustimmung der Gerichtsbehörden mitgeteilt werden." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "ein Verstoß" durch die Wörter "eine | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "ein Verstoß" durch die Wörter "eine |
Straftat" ersetzt. | Straftat" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der | Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der |
Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) | Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) |
beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien | beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien |
festgelegt ist, in Kraft. | festgelegt ist, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen |
Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post | Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |