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Meertalige weergave van Wet van 20/01/2021
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Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JANUARI 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 20 JANVIER 2021. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le
houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
62, 63, 66 tot 69 en 190 van de wet van 20 januari 2021 tot wijziging articles 1, 2, 62, 63, 66 à 69 et 190 de la loi du 20 janvier 2021
van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex (Belgisch modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire (Moniteur
Staatsblad van 23 februari 2021). belge du 23 février 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August
2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über
Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität
des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches
(...) (...)
Art. 62 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 62 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 110 - § 1 - Der König benennt durch einen im Ministerrat "Art. 110 - § 1 - Der König benennt durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Untersuchungsstelle. beratenen Erlass die Untersuchungsstelle.
Die Untersuchungsstelle besteht aus mindestens einem Die Untersuchungsstelle besteht aus mindestens einem
Untersuchungssachverständigen, der in der Lage ist, bei Unfällen, Untersuchungssachverständigen, der in der Lage ist, bei Unfällen,
schweren Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig schweren Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig
zu werden. zu werden.
Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren
Entscheidungen von Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen, Entscheidungen von Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen,
entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen,
Konformitätsbewertungsstellen sowie von allen Parteien, deren Konformitätsbewertungsstellen sowie von allen Parteien, deren
Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren
könnten, unabhängig. könnten, unabhängig.
Sie ist darüber hinaus funktionell unabhängig von der Sie ist darüber hinaus funktionell unabhängig von der
Sicherheitsbehörde, den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor, der Sicherheitsbehörde, den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor, der
Agentur und von jeder anderen Instanz, deren Interessen mit dem Agentur und von jeder anderen Instanz, deren Interessen mit dem
Untersuchungsauftrag kollidieren könnten. Untersuchungsauftrag kollidieren könnten.
§ 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt ihre Aufgaben unabhängig von den § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt ihre Aufgaben unabhängig von den
in § 1 erwähnten Einrichtungen wahr. Ihr Untersuchungspersonal erhält in § 1 erwähnten Einrichtungen wahr. Ihr Untersuchungspersonal erhält
ein Statut, das ihm die erforderliche Unabhängigkeit garantiert. ein Statut, das ihm die erforderliche Unabhängigkeit garantiert.
Die Mitglieder der Untersuchungsstelle unterliegen bezüglich der Die Mitglieder der Untersuchungsstelle unterliegen bezüglich der
Informationen, die sie bei der Ausübung der in Abschnitt 2 erwähnten Informationen, die sie bei der Ausübung der in Abschnitt 2 erwähnten
Aufgaben erhalten, dem Berufsgeheimnis; jede Verletzung des Aufgaben erhalten, dem Berufsgeheimnis; jede Verletzung des
Berufsgeheimnisses wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches Berufsgeheimnisses wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches
vorgesehenen Strafen geahndet. vorgesehenen Strafen geahndet.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Zusammensetzung der Untersuchungsstelle und die Modalitäten für die Zusammensetzung der Untersuchungsstelle und die Modalitäten für die
Ausführung der Aufgaben, mit denen sie betraut wird." Ausführung der Aufgaben, mit denen sie betraut wird."
Art. 63 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 63 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ziel der 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ziel der
Untersuchung ist, die Eisenbahnsicherheit soweit wie möglich zu Untersuchung ist, die Eisenbahnsicherheit soweit wie möglich zu
verbessern und Unfälle zu verhüten." verbessern und Unfälle zu verhüten."
2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
oder des konventionellen Eisenbahnsystems" durch die Wörter "des oder des konventionellen Eisenbahnsystems" durch die Wörter "des
Eisenbahnsystems der Union" ersetzt. Eisenbahnsystems der Union" ersetzt.
3. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese 3. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese
Datenbank enthält sämtliche vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 2 Datenbank enthält sämtliche vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 2
vorgesehenen Elemente." vorgesehenen Elemente."
(...) (...)
Art. 66 - Artikel 113 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 66 - Artikel 113 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 113 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeidienste und "Art. 113 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeidienste und
Gerichtsbehörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Gerichtsbehörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den
Gerichtsbehörden wird der Untersuchungsstelle sobald wie möglich der Gerichtsbehörden wird der Untersuchungsstelle sobald wie möglich der
Zugang zu den Informationen und dem Beweismaterial, die für die Zugang zu den Informationen und dem Beweismaterial, die für die
Untersuchung von Belang sind, ermöglicht. Ihr wird insbesondere Untersuchung von Belang sind, ermöglicht. Ihr wird insbesondere
Folgendes gestattet: Folgendes gestattet:
1. unverzüglicher Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zu 1. unverzüglicher Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zu
dem betroffenen Rollmaterial, zu der mit dem Ereignis im Zusammenhang dem betroffenen Rollmaterial, zu der mit dem Ereignis im Zusammenhang
stehenden Infrastruktur und zu den Anlagen für Verkehrssteuerung und stehenden Infrastruktur und zu den Anlagen für Verkehrssteuerung und
Signalgebung, Signalgebung,
2. Recht auf sofortige Spurenaufnahme und überwachte Entnahme von 2. Recht auf sofortige Spurenaufnahme und überwachte Entnahme von
Trümmern, Infrastruktureinrichtungen oder Bauteilen zu Untersuchungs- Trümmern, Infrastruktureinrichtungen oder Bauteilen zu Untersuchungs-
oder Auswertungszwecken, oder Auswertungszwecken,
3. uneingeschränkter Zugang zum Inhalt von bordgestützten 3. uneingeschränkter Zugang zum Inhalt von bordgestützten
Aufzeichnungsgeräten und Ausrüstungen, die Sprachnachrichten Aufzeichnungsgeräten und Ausrüstungen, die Sprachnachrichten
aufzeichnen und den Betrieb des Signal- und Verkehrssteuerungssystems aufzeichnen und den Betrieb des Signal- und Verkehrssteuerungssystems
erfassen, sowie dessen Auswertung, erfassen, sowie dessen Auswertung,
4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der Leichen der Opfer, 4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der Leichen der Opfer,
5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen des Zugpersonals und 5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen des Zugpersonals und
anderer Eisenbahnbediensteter, die an dem Unfall oder der Störung anderer Eisenbahnbediensteter, die an dem Unfall oder der Störung
beteiligt waren, beteiligt waren,
6. Befragung des an dem Unfall oder der Störung beteiligten 6. Befragung des an dem Unfall oder der Störung beteiligten
Eisenbahnpersonals und anderer Zeugen sowie das Recht, Kopien von Eisenbahnpersonals und anderer Zeugen sowie das Recht, Kopien von
Erklärungen dieser Personen an andere Instanzen zu erhalten, Erklärungen dieser Personen an andere Instanzen zu erhalten,
7. Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, 7. Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen,
die sich im Besitz des Infrastrukturbetreibers, der beteiligten die sich im Besitz des Infrastrukturbetreibers, der beteiligten
Eisenbahnunternehmen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen Eisenbahnunternehmen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
und der Sicherheitsbehörde befinden. und der Sicherheitsbehörde befinden.
Die Agentur arbeitet mit der Untersuchungsstelle zusammen, wenn sich Die Agentur arbeitet mit der Untersuchungsstelle zusammen, wenn sich
die Untersuchung auf Fahrzeuge, die von der Agentur zugelassen worden die Untersuchung auf Fahrzeuge, die von der Agentur zugelassen worden
sind, oder auf Eisenbahnunternehmen erstreckt, denen die Agentur eine sind, oder auf Eisenbahnunternehmen erstreckt, denen die Agentur eine
Bescheinigung ausgestellt hat. Sie übermittelt der Untersuchungsstelle Bescheinigung ausgestellt hat. Sie übermittelt der Untersuchungsstelle
so rasch wie möglich alle angeforderten Informationen oder so rasch wie möglich alle angeforderten Informationen oder
Aufzeichnungen und gibt auf Anfrage Erläuterungen. Aufzeichnungen und gibt auf Anfrage Erläuterungen.
§ 2 - Die Untersuchungsstelle sorgt als Verantwortliche für die § 2 - Die Untersuchungsstelle sorgt als Verantwortliche für die
Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen sie gemäß § 1 Zugang Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen sie gemäß § 1 Zugang
hat, dafür, dass die Daten, die im Rahmen der Ausübung ihrer in den hat, dafür, dass die Daten, die im Rahmen der Ausübung ihrer in den
Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, in einer Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, in einer
gesonderten und gesicherten Datei aufbewahrt werden. gesonderten und gesicherten Datei aufbewahrt werden.
Untersuchungsbeauftragte, beigeordnete Untersuchungsbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, beigeordnete Untersuchungsbeauftragte,
Untersuchungssachverständige und das eventuell zugewiesene Untersuchungssachverständige und das eventuell zugewiesene
Verwaltungspersonal sind befugt, auf die in Absatz 1 erwähnte Datei Verwaltungspersonal sind befugt, auf die in Absatz 1 erwähnte Datei
zuzugreifen. zuzugreifen.
Die Untersuchungsstelle wendet eine strenge Nutzungs- und Die Untersuchungsstelle wendet eine strenge Nutzungs- und
Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische
Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Ausübung Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Ausübung
der in den Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, der in den Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden,
dient dazu, die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben zu dient dazu, die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben zu
gewährleisten. gewährleisten.
Personen, deren personenbezogene Daten in der in Absatz 1 erwähnten Personen, deren personenbezogene Daten in der in Absatz 1 erwähnten
Datei aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und Datei aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und
Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten. Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten.
Bei Berichtigungsantrag teilt die Untersuchungsstelle jedem Empfänger, Bei Berichtigungsantrag teilt die Untersuchungsstelle jedem Empfänger,
dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede
vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich
eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein
unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist. Die unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist. Die
Untersuchungsstelle erteilt der betreffenden Person auf Anfrage Untersuchungsstelle erteilt der betreffenden Person auf Anfrage
Informationen über diese Empfänger. Informationen über diese Empfänger.
§ 3 - Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Ausübung der in den § 3 - Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Ausübung der in den
Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, werden Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, werden
fünfzig Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Tag, an dem die fünfzig Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Tag, an dem die
Untersuchungsstelle Zugriff auf diese Daten gehabt hat und sie in die Untersuchungsstelle Zugriff auf diese Daten gehabt hat und sie in die
in § 2 Absatz 1 erwähnte Datei aufgenommen hat. Nach Ablauf dieser in § 2 Absatz 1 erwähnte Datei aufgenommen hat. Nach Ablauf dieser
Frist werden sie entweder vernichtet oder anonymisiert. Frist werden sie entweder vernichtet oder anonymisiert.
§ 4 - Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten § 4 - Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten
haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der
Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine
automatisierte individuelle Entscheidungsfindung. Diese Rechte sind automatisierte individuelle Entscheidungsfindung. Diese Rechte sind
nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden
Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der
Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die
Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden
Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der
Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen
wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von
allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit
auf dem belgischen Netz." auf dem belgischen Netz."
Art. 67 - Artikel 114 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Wortlaut Art. 67 - Artikel 114 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Wortlaut
§ 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt am Programm für die gegenseitige " § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt am Programm für die gegenseitige
Begutachtung teil, das gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Begutachtung teil, das gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3 der
Richtlinie (EU) 2016/798 eingerichtet worden ist. Richtlinie (EU) 2016/798 eingerichtet worden ist.
Die Untersuchungsstelle wirkt mit an der Veröffentlichung: Die Untersuchungsstelle wirkt mit an der Veröffentlichung:
1. des gemeinsamen Programms für die gegenseitige Begutachtung und der 1. des gemeinsamen Programms für die gegenseitige Begutachtung und der
Kriterien für die Begutachtung und Kriterien für die Begutachtung und
2. des Jahresberichts über das Programm, in dem die ermittelten 2. des Jahresberichts über das Programm, in dem die ermittelten
Stärken und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden. Die Berichte Stärken und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden. Die Berichte
über die gegenseitige Begutachtung werden allen Untersuchungsstellen über die gegenseitige Begutachtung werden allen Untersuchungsstellen
und der Agentur zur Verfügung gestellt. Diese Berichte werden auf und der Agentur zur Verfügung gestellt. Diese Berichte werden auf
freiwilliger Basis veröffentlicht." freiwilliger Basis veröffentlicht."
Art. 68 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 68 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 115 - Für die Untersuchung von Unfällen und Störungen im Sinne "Art. 115 - Für die Untersuchung von Unfällen und Störungen im Sinne
von Artikel 111 ist die Untersuchungsstelle zuständig, wenn sie sich von Artikel 111 ist die Untersuchungsstelle zuständig, wenn sie sich
auf belgischem Staatsgebiet ereignen beziehungsweise auftreten. Wenn auf belgischem Staatsgebiet ereignen beziehungsweise auftreten. Wenn
sich in der Nähe einer Anlage an der belgischen Grenze ein Unfall sich in der Nähe einer Anlage an der belgischen Grenze ein Unfall
ereignet hat oder eine Störung aufgetreten ist oder wenn der Unfall ereignet hat oder eine Störung aufgetreten ist oder wenn der Unfall
oder die Störung keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Störung keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union
zugeordnet werden kann, sich aber möglicherweise in Belgien zugetragen zugeordnet werden kann, sich aber möglicherweise in Belgien zugetragen
hat, spricht die Untersuchungsstelle sich mit den ihr gleichgesetzten hat, spricht die Untersuchungsstelle sich mit den ihr gleichgesetzten
Stellen darüber ab, welche von ihnen die Untersuchung durchführt, oder Stellen darüber ab, welche von ihnen die Untersuchung durchführt, oder
sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Ist die belgische sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Ist die belgische
Untersuchungsstelle benannt, lässt sie die anderen Stellen an der Untersuchungsstelle benannt, lässt sie die anderen Stellen an der
Untersuchung mitwirken und gewährt ihnen uneingeschränkten Zugang zu Untersuchung mitwirken und gewährt ihnen uneingeschränkten Zugang zu
den Ergebnissen." den Ergebnissen."
Art. 69 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 69 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Untersuchung wird so durchgeführt, dass sich alle Beteiligten "Die Untersuchung wird so durchgeführt, dass sich alle Beteiligten
äußern können, und gegebenenfalls so, dass die Ergebnisse mit denen äußern können, und gegebenenfalls so, dass die Ergebnisse mit denen
der anderen Untersuchungsstellen zusammengelegt werden. Der der anderen Untersuchungsstellen zusammengelegt werden. Der
Infrastrukturbetreiber und die betroffenen Eisenbahnunternehmen, die Infrastrukturbetreiber und die betroffenen Eisenbahnunternehmen, die
Sicherheitsbehörde, die Agentur, die Opfer und ihre Angehörigen, die Sicherheitsbehörde, die Agentur, die Opfer und ihre Angehörigen, die
Eigentümer beschädigten Eigentums, die Hersteller, die beteiligten Eigentümer beschädigten Eigentums, die Hersteller, die beteiligten
Rettungsdienste sowie die Vertreter des von einem schweren Unfall, Rettungsdienste sowie die Vertreter des von einem schweren Unfall,
einem Unfall oder einer Störung betroffenen Personals und die Benutzer einem Unfall oder einer Störung betroffenen Personals und die Benutzer
werden regelmäßig über die Untersuchung und ihren Fortgang werden regelmäßig über die Untersuchung und ihren Fortgang
unterrichtet und erhalten Gelegenheit, technisch maßgebliche unterrichtet und erhalten Gelegenheit, technisch maßgebliche
Informationen vorzulegen, um die Qualität des Untersuchungsberichts zu Informationen vorzulegen, um die Qualität des Untersuchungsberichts zu
verbessern. Die Untersuchungsstelle trägt den legitimen Bedürfnissen verbessern. Die Untersuchungsstelle trägt den legitimen Bedürfnissen
der Opfer und ihrer Angehörigen Rechnung und hält sie über den der Opfer und ihrer Angehörigen Rechnung und hält sie über den
Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden. Währenddessen dürfen Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden. Währenddessen dürfen
keine Teile der eventuell laufenden gerichtlichen Ermittlung und/oder keine Teile der eventuell laufenden gerichtlichen Ermittlung und/oder
Untersuchung ohne Zustimmung der Gerichtsbehörden mitgeteilt werden." Untersuchung ohne Zustimmung der Gerichtsbehörden mitgeteilt werden."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "ein Verstoß" durch die Wörter "eine 2. In Absatz 2 werden die Wörter "ein Verstoß" durch die Wörter "eine
Straftat" ersetzt. Straftat" ersetzt.
(...) (...)
Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der
Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a)
beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien
festgelegt ist, in Kraft. festgelegt ist, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen
Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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