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Wet van 20 februari 2017
gepubliceerd op 11 juli 2017

Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, betreffende de adoptie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017020469
pub.
11/07/2017
prom.
20/02/2017
ELI
eli/wet/2017/02/20/2017020469/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 FEBRUARI 2017. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, betreffende de adoptie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 februari 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, betreffende de adoptie (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Adoption PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 343 § 1 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird ein Buchstabe b/1) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "b/1) früherer Partner: den früheren Ehepartner oder den früheren gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder eine der getrennten Personen, die auf beständige und affektive Weise während mindestens drei Jahren zusammengelebt haben, sofern sie nicht durch ein Verwandtschaftsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden können," Art. 3 - In Buch I Titel VIII Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 344-3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 344-3 - Eine Person kann das Kind ihres früheren Partners adoptieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. das Kind ist während der Ehe vom früheren Partner adoptiert worden oder ein Adoptions- oder anderes Abstammungsverhältnis ist zwischen dem Kind und dem früheren Partner während des gesetzlichen Zusammenwohnens oder des in Artikel 343 § 1 Buchstabe b/1) erwähnten Zusammenlebens festgelegt worden, 2.für das Kind gibt es nur ein festgelegtes Abstammungsverhältnis und 3. diese Person unterhält mit dem Kind eine dauerhafte tatsächliche Beziehung, sowohl auf affektiver als auf materieller Ebene." Art. 4 - In Artikel 345 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "des mit dem Adoptierenden Zusammenwohnenden, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende" durch die Wörter "des mit dem Adoptierenden Zusammenwohnenden oder ein Adoptierter des früheren Partners des Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, Zusammenwohnende oder frühere Partner" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 346-2 Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder der mit ihm zusammenwohnenden Person bis zum dritten Grad verwandt ist, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende" durch die Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seinem früheren Partner bis zum dritten Grad verwandt ist, auch wenn dieser Ehepartner, Zusammenwohnende oder frühere Partner" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 347-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Ein Kind, das" werden durch die Wörter "Eine Person, die" ersetzt.2. Nach den Wörtern "kann nochmals einfach oder" werden die Wörter ", wenn es sich um ein Kind handelt," eingefügt. Art. 7 - In Artikel 347-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder Zusammenwohnenden" durch die Wörter", dem neuen Zusammenwohnenden oder dem früheren Partner" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 348-11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Weigert sich jedoch die Mutter oder der Vater des Kindes, der Adoption zuzustimmen, kann das Gericht die Adoption nur aussprechen, wenn nach einer gründlichen Sozialuntersuchung deutlich wird, dass diese Person sich nicht mehr um das Kind gekümmert hat oder die Gesundheit, die Sicherheit oder die Moralität des Kindes gefährdet hat, außer wenn es sich um eine erneute Adoption handelt oder wenn es sich um die Adoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines Ehepartners, eines Zusammenwohnenden oder eines früheren Partners handelt, dem gegenüber eine gemeinsame elterliche Verpflichtung besteht." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Um den missbräuchlichen Charakter der Verweigerung der Zustimmung zu beurteilen, berücksichtigt das Gericht das Interesse des Kindes." Art. 9 - Artikel 353-2 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" ersetzt.2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" ersetzt. Art. 10 - Artikel 353-9 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "oder der mit ihm zusammenwohnenden Person" werden durch die Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seines früheren Partners" ersetzt.2. Die Wörter "von beiden Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die Wörter "von beiden Ehegatten, Zusammenwohnenden oder früheren Partnern" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 353-14 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2010, werden die Wörter "seines Ehepartners oder der mit ihr zusammenwohnenden Person, sind sowohl der Adoptierende als auch sein Ehepartner oder die mit ihm zusammenwohnende Person" durch die Wörter "ihres Ehepartners, der mit ihr zusammenwohnenden Person oder ihres früheren Partners, sind sowohl der Adoptierende als auch sein Ehepartner, die mit ihm zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 353-18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit ihm zusammenwohnende Person" jeweils durch die Wörter "die mit ihm zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 356-1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "oder der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person, auch wenn dieser Ehepartner oder diese mit ihm zusammenwohnende Person bereits verstorben ist, gehören jedoch weiterhin der Familie dieses Ehepartners oder der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person" werden durch die Wörter ", der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder des früheren Partners des Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, diese mit ihm zusammenwohnende Person oder dieser frühere Partner bereits verstorben ist, gehören jedoch weiterhin der Familie dieses Ehepartners, der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder seines früheren Partners" ersetzt.2. Die Wörter "oder Zusammenwohnende noch am Leben ist, wird die elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden und von diesem Ehepartner oder Zusammenwohnenden" durch die Wörter ", Zusammenwohnende oder frühere Partner noch am Leben ist, wird die elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden und von diesem Ehepartner, Zusammenwohnenden oder früheren Partner" ersetzt. Art. 14 - Artikel 356-2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" ersetzt.2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 356-3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit ihm zusammenwohnende Person" durch die Wörter ", die mit ihm zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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