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Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, betreffende de adoptie. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code civil, en ce qui concerne l'adoption. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 FEBRUARI 2017. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, | 20 FEVRIER 2017. - Loi modifiant le Code civil, en ce qui concerne |
betreffende de adoptie. - Duitse vertaling | l'adoption. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, betreffende de | loi du 20 février 2017 modifiant le Code civil, en ce qui concerne |
adoptie (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2017). | l'adoption (Moniteur belge du 22 mars 2017) |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches in | 20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches in |
Bezug auf die Adoption | Bezug auf die Adoption |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 343 § 1 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 2 - In Artikel 343 § 1 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird ein Buchstabe b/1) mit | durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird ein Buchstabe b/1) mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"b/1) früherer Partner: den früheren Ehepartner oder den früheren | "b/1) früherer Partner: den früheren Ehepartner oder den früheren |
gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder eine der getrennten | gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder eine der getrennten |
Personen, die auf beständige und affektive Weise während mindestens | Personen, die auf beständige und affektive Weise während mindestens |
drei Jahren zusammengelebt haben, sofern sie nicht durch ein | drei Jahren zusammengelebt haben, sofern sie nicht durch ein |
Verwandtschaftsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem | Verwandtschaftsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem |
Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden | Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden |
können," | können," |
Art. 3 - In Buch I Titel VIII Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben | Art. 3 - In Buch I Titel VIII Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 344-3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzbuches wird ein Artikel 344-3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 344-3 - Eine Person kann das Kind ihres früheren Partners | "Art. 344-3 - Eine Person kann das Kind ihres früheren Partners |
adoptieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | adoptieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. das Kind ist während der Ehe vom früheren Partner adoptiert worden | 1. das Kind ist während der Ehe vom früheren Partner adoptiert worden |
oder ein Adoptions- oder anderes Abstammungsverhältnis ist zwischen | oder ein Adoptions- oder anderes Abstammungsverhältnis ist zwischen |
dem Kind und dem früheren Partner während des gesetzlichen | dem Kind und dem früheren Partner während des gesetzlichen |
Zusammenwohnens oder des in Artikel 343 § 1 Buchstabe b/1) erwähnten | Zusammenwohnens oder des in Artikel 343 § 1 Buchstabe b/1) erwähnten |
Zusammenlebens festgelegt worden, | Zusammenlebens festgelegt worden, |
2. für das Kind gibt es nur ein festgelegtes Abstammungsverhältnis und | 2. für das Kind gibt es nur ein festgelegtes Abstammungsverhältnis und |
3. diese Person unterhält mit dem Kind eine dauerhafte tatsächliche | 3. diese Person unterhält mit dem Kind eine dauerhafte tatsächliche |
Beziehung, sowohl auf affektiver als auf materieller Ebene." | Beziehung, sowohl auf affektiver als auf materieller Ebene." |
Art. 4 - In Artikel 345 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 4 - In Artikel 345 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "des mit dem | das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "des mit dem |
Adoptierenden Zusammenwohnenden, auch wenn dieser Ehepartner oder | Adoptierenden Zusammenwohnenden, auch wenn dieser Ehepartner oder |
Zusammenwohnende" durch die Wörter "des mit dem Adoptierenden | Zusammenwohnende" durch die Wörter "des mit dem Adoptierenden |
Zusammenwohnenden oder ein Adoptierter des früheren Partners des | Zusammenwohnenden oder ein Adoptierter des früheren Partners des |
Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, Zusammenwohnende oder | Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, Zusammenwohnende oder |
frühere Partner" ersetzt. | frühere Partner" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 346-2 Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 5 - In Artikel 346-2 Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder | eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder |
der mit ihm zusammenwohnenden Person bis zum dritten Grad verwandt | der mit ihm zusammenwohnenden Person bis zum dritten Grad verwandt |
ist, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende" durch die | ist, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende" durch die |
Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seinem früheren | Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seinem früheren |
Partner bis zum dritten Grad verwandt ist, auch wenn dieser | Partner bis zum dritten Grad verwandt ist, auch wenn dieser |
Ehepartner, Zusammenwohnende oder frühere Partner" ersetzt. | Ehepartner, Zusammenwohnende oder frühere Partner" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 347-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 6 - Artikel 347-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Ein Kind, das" werden durch die Wörter "Eine Person, | 1. Die Wörter "Ein Kind, das" werden durch die Wörter "Eine Person, |
die" ersetzt. | die" ersetzt. |
2. Nach den Wörtern "kann nochmals einfach oder" werden die Wörter ", | 2. Nach den Wörtern "kann nochmals einfach oder" werden die Wörter ", |
wenn es sich um ein Kind handelt," eingefügt. | wenn es sich um ein Kind handelt," eingefügt. |
Art. 7 - In Artikel 347-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel 347-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder Zusammenwohnenden" | Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder Zusammenwohnenden" |
durch die Wörter", dem neuen Zusammenwohnenden oder dem früheren | durch die Wörter", dem neuen Zusammenwohnenden oder dem früheren |
Partner" ersetzt. | Partner" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 348-11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 348-11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli | Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli |
2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Weigert sich jedoch die Mutter oder der Vater des Kindes, der | "Weigert sich jedoch die Mutter oder der Vater des Kindes, der |
Adoption zuzustimmen, kann das Gericht die Adoption nur aussprechen, | Adoption zuzustimmen, kann das Gericht die Adoption nur aussprechen, |
wenn nach einer gründlichen Sozialuntersuchung deutlich wird, dass | wenn nach einer gründlichen Sozialuntersuchung deutlich wird, dass |
diese Person sich nicht mehr um das Kind gekümmert hat oder die | diese Person sich nicht mehr um das Kind gekümmert hat oder die |
Gesundheit, die Sicherheit oder die Moralität des Kindes gefährdet | Gesundheit, die Sicherheit oder die Moralität des Kindes gefährdet |
hat, außer wenn es sich um eine erneute Adoption handelt oder wenn es | hat, außer wenn es sich um eine erneute Adoption handelt oder wenn es |
sich um die Adoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines | sich um die Adoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines |
Ehepartners, eines Zusammenwohnenden oder eines früheren Partners | Ehepartners, eines Zusammenwohnenden oder eines früheren Partners |
handelt, dem gegenüber eine gemeinsame elterliche Verpflichtung | handelt, dem gegenüber eine gemeinsame elterliche Verpflichtung |
besteht." | besteht." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Um den missbräuchlichen Charakter der Verweigerung der Zustimmung zu | "Um den missbräuchlichen Charakter der Verweigerung der Zustimmung zu |
beurteilen, berücksichtigt das Gericht das Interesse des Kindes." | beurteilen, berücksichtigt das Gericht das Interesse des Kindes." |
Art. 9 - Artikel 353-2 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 9 - Artikel 353-2 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch | 1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch |
die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren | die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren |
Partners" ersetzt. | Partners" ersetzt. |
2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die | 2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die |
Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" | Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 353-9 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 10 - Artikel 353-9 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "oder der mit ihm zusammenwohnenden Person" werden durch | 1. Die Wörter "oder der mit ihm zusammenwohnenden Person" werden durch |
die Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seines | die Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seines |
früheren Partners" ersetzt. | früheren Partners" ersetzt. |
2. Die Wörter "von beiden Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden | 2. Die Wörter "von beiden Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden |
durch die Wörter "von beiden Ehegatten, Zusammenwohnenden oder | durch die Wörter "von beiden Ehegatten, Zusammenwohnenden oder |
früheren Partnern" ersetzt. | früheren Partnern" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 353-14 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 11 - In Artikel 353-14 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. März 2010, werden die Wörter "seines Ehepartners oder der mit | vom 19. März 2010, werden die Wörter "seines Ehepartners oder der mit |
ihr zusammenwohnenden Person, sind sowohl der Adoptierende als auch | ihr zusammenwohnenden Person, sind sowohl der Adoptierende als auch |
sein Ehepartner oder die mit ihm zusammenwohnende Person" durch die | sein Ehepartner oder die mit ihm zusammenwohnende Person" durch die |
Wörter "ihres Ehepartners, der mit ihr zusammenwohnenden Person oder | Wörter "ihres Ehepartners, der mit ihr zusammenwohnenden Person oder |
ihres früheren Partners, sind sowohl der Adoptierende als auch sein | ihres früheren Partners, sind sowohl der Adoptierende als auch sein |
Ehepartner, die mit ihm zusammenwohnende Person oder sein früherer | Ehepartner, die mit ihm zusammenwohnende Person oder sein früherer |
Partner" ersetzt. | Partner" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 353-18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 12 - In Artikel 353-18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit ihm | das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit ihm |
zusammenwohnende Person" jeweils durch die Wörter "die mit ihm | zusammenwohnende Person" jeweils durch die Wörter "die mit ihm |
zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt. | zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 356-1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 13 - Artikel 356-1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "oder der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden | 1. Die Wörter "oder der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden |
Person, auch wenn dieser Ehepartner oder diese mit ihm | Person, auch wenn dieser Ehepartner oder diese mit ihm |
zusammenwohnende Person bereits verstorben ist, gehören jedoch | zusammenwohnende Person bereits verstorben ist, gehören jedoch |
weiterhin der Familie dieses Ehepartners oder der mit dem | weiterhin der Familie dieses Ehepartners oder der mit dem |
Adoptierenden zusammenwohnenden Person" werden durch die Wörter ", der | Adoptierenden zusammenwohnenden Person" werden durch die Wörter ", der |
mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder des früheren | mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder des früheren |
Partners des Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, diese mit ihm | Partners des Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, diese mit ihm |
zusammenwohnende Person oder dieser frühere Partner bereits verstorben | zusammenwohnende Person oder dieser frühere Partner bereits verstorben |
ist, gehören jedoch weiterhin der Familie dieses Ehepartners, der mit | ist, gehören jedoch weiterhin der Familie dieses Ehepartners, der mit |
dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder seines früheren | dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder seines früheren |
Partners" ersetzt. | Partners" ersetzt. |
2. Die Wörter "oder Zusammenwohnende noch am Leben ist, wird die | 2. Die Wörter "oder Zusammenwohnende noch am Leben ist, wird die |
elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden | elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden |
und von diesem Ehepartner oder Zusammenwohnenden" durch die Wörter ", | und von diesem Ehepartner oder Zusammenwohnenden" durch die Wörter ", |
Zusammenwohnende oder frühere Partner noch am Leben ist, wird die | Zusammenwohnende oder frühere Partner noch am Leben ist, wird die |
elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden | elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden |
und von diesem Ehepartner, Zusammenwohnenden oder früheren Partner" | und von diesem Ehepartner, Zusammenwohnenden oder früheren Partner" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 356-2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 14 - Artikel 356-2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch | 1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch |
die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren | die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren |
Partners" ersetzt. | Partners" ersetzt. |
2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die | 2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die |
Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" | Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 356-3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 15 - In Artikel 356-3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit | durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit |
ihm zusammenwohnende Person" durch die Wörter ", die mit ihm | ihm zusammenwohnende Person" durch die Wörter ", die mit ihm |
zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt. | zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |