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Wet van 19 maart 2014
gepubliceerd op 18 februari 2016

Wet met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000090
pub.
18/02/2016
prom.
19/03/2014
ELI
eli/wet/2014/03/19/2016000090/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 MAART 2014. - Wet met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2014 met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014, erratum Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. MÄRZ 2014 - Gesetz über die Bestimmung und die Zuständigkeiten der Personalmitglieder der Föderalagentur für Nuklearkontrolle, die mit den Nuklearinspektionen beauftragt sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird die Begriffsbestimmung "Nuklearinspektoren" aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art.9 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck bestimmten statutarischen und Vertragspersonalmitglieder der Agentur die Einhaltung der Verordnungen der Europäischen Union, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie die Einhaltung der Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, und sind sie mit der Begleitung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, beauftragt. § 2 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder werden "Nuklearinspektoren" genannt. § 3 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder leisten vor der Ausübung ihres Amts den Eid mit dem in Anwendung von Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgesehenen Wortlaut vor dem Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, oder seinem Beauftragten. § 4 - Die Nuklearinspektoren können ihre Zuständigkeiten auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet ausüben, jedoch nur im Hinblick auf die Kontrolle der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der Einhaltung der Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens vom 5.

April 1973 in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Gesetzes vom 1.Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22.

September 1998 zum internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Artikel 477 bis 477sexies und 488bis des Strafgesetzbuches. § 5 - Eine aktualisierte namentliche Liste der gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder wird mindestens alle zwei Jahre in Form eines Ministeriellen Erlasses veröffentlicht.

Die gemäß § 1 zugewiesenen Zuständigkeiten können vom König entzogen werden." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9bis - § 1 - In Abweichung von der Möglichkeit zur Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches haben die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder das Recht, Verwarnungen zu erteilen und dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, damit er sich den Vorschriften anpasst.

Diese Frist darf sechs Monate nicht übersteigen.

Fällt der letzte Tag der Frist, um sich den Vorschriften anzupassen, auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird er auf den ersten folgenden Werktag verschoben. § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse sowie gegen die Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, durch Protokolle feststellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, sofern dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstoßes eine Kopie davon übermittelt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist dient das Protokoll zur Information. § 3 - Bei der Erstellung der Protokolle können die von den vorerwähnten Personalmitgliedern gemachten materiellen Feststellungen mit ihrer Beweiskraft von anderen Nuklearinspektoren, von anderen Inspektionsdiensten oder von statutarischen oder Vertragspersonalmitgliedern, die mit der Aufsicht über die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften beauftragt sind, benutzt werden." Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, die mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden ausgestattet sind, verfügen bei der Ausübung ihres Auftrags sowohl im Rahmen der Zuständigkeit in Sachen administrative Bearbeitung als auch im Rahmen der Feststellung von Verstößen mittels Protokoll über folgende Kontrollbefugnisse: 1. Sie haben jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zu Beförderungsmitteln, Fabriken, Lagern, Krankenhäusern und allgemein zu allen Betrieben, wo Geräte oder Stoffe, die ionisierende Strahlungen emittieren können, erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden, sowie zu allen Orten, von denen sie berechtigterweise annehmen können, dass entweder vorerwähnte Geräte oder Stoffe, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften, die sie überwachen, unterliegen, oder Belege für das Vorhandensein eines Verstoßes angetroffen werden können.Zu Wohnräumen oder zu anderen Räumlichkeiten und Orten, die tatsächlich als Wohnung eingerichtet sind und als solche benutzt werden, haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Erlaubnis des Untersuchungsrichters. Eine Ermächtigung zur Hausdurchsuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten nach 21 Uhr und vor 5 Uhr kann mittels eines mit besonderen Gründen versehenen Antrags an den Untersuchungsrichter erlangt werden. 2. Sie können Stoffe oder Proben davon untersuchen oder analysieren lassen.Die Kosten gehen in Anwendung von Artikel 31 § 3 zu Lasten des Betreibers oder Inhabers der Stoffe. 3. Sie können unbeschadet der Anwendung von Artikel 47bis des Strafprozessgesetzbuches und von Artikel 2bis § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft entweder allein oder im Beisein von Zeugen den Betreiber oder den Betriebsleiter, seine Angestellten oder Beauftragten, die Arbeitnehmer, einschließlich der externen Arbeitnehmer, und alle Personen, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über Fakten, deren Kenntnisnahme für die Ausübung der Überwachung nützlich ist, vernehmen. Die Vernehmung wird je nach Fall in einem Inspektionsbericht oder einem Vernehmungsprotokoll festgehalten. 4. Sie können die Personalien der Personen aufnehmen, die sich an den Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, befinden und von denen sie Grund haben zu der Annahme, dass es sich um Betreiber, Betriebsleiter, Angestellte oder Beauftragte, Arbeiter, einschließlich externer Arbeiter, oder alle Personen, deren Vernehmung sie für die Ausübung der Überwachung für notwendig erachten, handelt.Zu diesem Zweck können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller Identifizierungsdokumente fordern. Sie können außerdem diese Personen anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen spontan vorlegen, identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen Identifizierungsdokumente vorlegen können oder wenn die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder an der Echtheit dieser Dokumente oder an der Identität dieser Personen zweifeln. 5. Sie können sich vor Ort alle Auskünfte erteilen lassen oder sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle alle Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche Datenträger, die sie für ihre Ermittlungen für erforderlich erachten, vorlegen lassen und davon Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien anfertigen oder sich diese kostenlos zukommen lassen oder sogar gleich welchen vorerwähnten Datenträger gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen.Der ursprüngliche Datenträger muss von der Agentur aufbewahrt werden, bis ein formell rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger Entscheid verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den Artikeln 53 bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden ist. 6. Sie können alle für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger, die sich in den Betrieben oder an anderen Orten befinden, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, ermitteln und untersuchen.7. Sie können anhand von Fotos, Ausdrucken und Film- oder Videoaufnahmen Feststellungen machen, mit Ausnahme der Feststellungen, die sich aus Observationen im Sinne von Artikel 47sexies und folgenden des Strafprozessgesetzbuches oder aus dem Abhören von Telefongesprächen im Sinne von Artikel 90ter und folgenden des Strafprozessgesetzbuches ergeben. Sie können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese Personen dieses Material rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben.

Die Feststellungen, die die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder anhand des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, müssen folgende Daten enthalten: -Identität des Nuklearinspektors, - Bestimmung, aufgrund deren der Nuklearinspektor befugt ist, zu handeln, - Ort und Datum des Verstoßes, - Identität des mutmaßlichen Urhebers und der Betroffenen, - Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, - kurzgefasste Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die begangenen Verstöße, - Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Orts, an dem das Bildmaterial aufgenommen worden ist, - vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das Bildmaterial aufgenommen worden ist, - Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu sehen ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß, - im Fall einer Detailaufnahme, Hinweis auf dem Bildmaterial, anhand dessen der Maßstab festgestellt werden kann, - im Fall mehrerer Vervielfältigungen oder mehrerer Träger, Nummerierung dieser Vervielfältigungen beziehungsweise Träger.

Der ursprüngliche Bildträger muss von der Agentur aufbewahrt werden, bis ein rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger Entscheid verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den Artikeln 53 bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden ist. 8. Sie können unmittelbar, kostenlos und auf einfaches Verlangen alle für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger bei dem Dienst, der die physikalische Kontrolle in der Einrichtung durchführt, die Gegenstand der Untersuchung ist, bei dem Dienst, der diese Kontrolle überwacht, oder bei den in Artikel 14bis erwähnten Einheiten sowie bei den Verkäufern, Lieferanten, Herstellern und Importeuren von Quellen ionisierender Strahlungen und bei den Experten, die Arbeiten in den Betrieben ausführen, anfordern oder ermitteln und untersuchen.9. Sie können anordnen, dass die Unterlagen, deren Anschlag durch die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, vorgesehen ist, innerhalb einer von ihnen bestimmten Frist oder unverzüglich tatsächlich angeschlagen werden und angeschlagen bleiben. § 2 - Die Beschlagnahme von medizinischen Akten kann nur vom Untersuchungsrichter angeordnet werden. § 3 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können im Fall einer Behinderung im Rahmen der in § 1 erwähnten Befugnisse ein Protokoll wegen Behinderung der Überwachung erstellen.

Sie können den Beistand der föderalen oder lokalen Polizei anfordern." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10bis - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder gewährleisten die Vertraulichkeit der Daten vertraulicher Art oder der Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten, und vergewissern sich, dass diese Daten ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet werden.

Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten dürfen nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt oder verwendet werden.

Wenn die in Artikel 10 § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Datenträger personenbezogene Daten enthalten, die die Gesundheit betreffen, erfolgen der Zugang zu diesen Datenträgern sowie die Bearbeitung und Speicherung der darin enthaltenen Informationen durch die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, die ein gesetzliches Diplom eines Doktors der Medizin besitzen. § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder teilen die bei der Ermittlung gesammelten zweckdienlichen Auskünfte den Personalmitgliedern, die mit der Überwachung anderer Rechtsvorschriften beauftragt sind, mit.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Minister, die für die Inspektionsdienste im Sinne von Absatz 1 verantwortlich sind, die Modalitäten des Auskunftsaustauschs.

Jedoch dürfen Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, nur mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden und dürfen Urkunden, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte über Gerichtsverfahren nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalprokurators mitgeteilt werden. § 3 - Alle öffentlichen Dienste, die von der Föderalregierung abhängen, müssen, und die anderen öffentlichen Dienste, einschließlich Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden, Vereinigungen, denen sie angehören, und öffentlicher Institutionen, die von ihnen abhängen, können den Nuklearinspektoren auf deren Antrag hin alle Auskünfte erteilen, alle Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche anderen Datenträger zur Kenntnisnahme vorlegen und ihnen Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien aushändigen, die die Nuklearinspektoren für die Überwachung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, mit der sie beauftragt sind, für notwendig erachten.

Alle vorerwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Gemeinschaften und Regionen, sind verpflichtet, diese Auskünfte, Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Feststellungen, Akten, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der zuständigen Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden.

Ein in Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen abgeschlossenes Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen regelt die Mitteilung von Auskünften durch die Dienste der Gemeinschaften und Regionen sowie die anderen Formen des gegenseitigen Beistands und der Zusammenarbeit. § 4 - Jede Entscheidung über die Strafverfolgung aufgrund eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, wird den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern, die das Protokoll erstellt haben, auf ihren Antrag hin zur Kenntnis gebracht.

Die Mitteilung dieser Entscheidung an die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder erfolgt je nach Fall auf Veranlassung des Organs der Staatsanwaltschaft, das sie getroffen hat, des Greffiers des Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, der sie ausgesprochen hat. § 5 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten, die mit einer Strafsache befasst ist, deren Untersuchung schwerwiegende Indizien für Verstöße gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse aufweist, kann den Generaldirektor der Agentur hiervon in Kenntnis setzen." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10ter - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dürfen in den Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Aufsicht sie beauftragt sind, keinerlei direkte oder indirekte Interessen haben, die ihre Objektivität beeinträchtigen können." Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10quater - § 1 - Infolge der Feststellung eines Verstoßes gegen das Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder der Nichteinhaltung der Bedingungen, die in den in Ausführung dieser Bestimmungen erteilten Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dem Betreiber oder Betriebsleiter administrative Maßnahmen auferlegen. § 2 - Die administrativen Maßnahmen können folgende Formen annehmen: 1. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, 2.Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, die Tätigkeiten, die Arbeiten oder die Verwendung von Sachen einzustellen, ihre Folgen ganz oder teilweise zu beheben oder deren Wiederholung vorzubeugen, 3. tatsächliche Maßnahme, die die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder auf Kosten des Betreibers oder des Betriebsleiters ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, 4.Kombination der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Maßnahmen.

In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme mit einer Ausführungsfrist versehen.

In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen werden in der Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme gegebenenfalls die Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen, damit die administrative Maßnahme aufgehoben wird. § 3 - Die administrativen Maßnahmen können insbesondere Folgendes beinhalten: 1. Einstellung oder Ausführung von Arbeiten, Handlungen oder Tätigkeiten, 2.Benutzungsverbot oder Versiegelung von Gebäuden, Anlagen, Maschinen, Geräten, Transportmitteln, Versandstücken und radioaktiven Stoffen, 3. vollständige oder teilweise Schließung eines Betriebs, 4.Entsorgung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und radioaktiven Stoffen, 5. Lagerung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und radioaktiven Stoffen an einem angemessenen Ort. § 4 - Für die Ausführung der in § 2 Nr. 3 erwähnten administrativen Maßnahmen können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder die Kontrollbefugnisse, wie in Artikel 10bis § 1 beschrieben, anwenden.

Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10quinquies - § 1 - Die administrativen Maßnahmen werden schriftlich auferlegt. Die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung notifiziert.

Die Entscheidung enthält mindestens folgende Angaben: 1. nicht eingehaltene Bestimmung(en), 2.Übersicht über die Feststellungen in Bezug auf den Verstoß, 3. Identität der in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, 4.Beschreibung der auferlegten administrativen Maßnahmen und Frist für ihre Ausführung, 5. gegebenenfalls Bedingungen, unter denen die in Artikel 10quater § 2 Nr.1 und 2 beschriebenen administrativen Maßnahmen erlöschen, 6. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. Die administrativen Maßnahmen werden außer in Dringlichkeitsfällen nach Anhörung des Betreibers oder des Betriebsleiters auferlegt. § 2 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen administrativen Maßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers oder des Betriebsleiters aufgehoben werden, wenn die in der Entscheidung beschriebenen Bedingungen erfüllt sind oder wenn außergewöhnliche Umstände auftreten beziehungsweise sich die Situation entwickelt. § 3 - Der Betreiber oder der Betriebsleiter, dem eine in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte administrative Maßnahme auferlegt wird, kann die Aufhebung dieser administrativen Maßnahme bei dem in Artikel 9 erwähnten Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat, beantragen.

Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung eingereichten Antrags.

Die Entscheidung wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter innerhalb einer Frist von zehn Tagen beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, übermittelt." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10sexies - § 1 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten administrativen Maßnahmen können mit einem administrativen Zwangsgeld verbunden werden, falls der Einstellungs- oder Behebungsbefehl nicht oder nicht vollständig ausgeführt wird.

In der Entscheidung zur Auferlegung einer in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten administrativen Maßnahme werden die Höhe des Zwangsgelds und die Modalitäten festgelegt. § 2 - Das Zwangsgeld kann entweder auf einen einmaligen Betrag oder einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Verstoß festgelegt werden. In den beiden letzten Fällen kann zudem ein Betrag bestimmt werden, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr verwirkt wird. § 3 - Auf Antrag des Betreibers oder des Betriebsleiters kann das Zwangsgeld aufgehoben werden, kann seine Laufzeit während einer bestimmten Zeit ausgesetzt werden oder kann seine Höhe verringert werden, wenn es ihm endgültig oder zeitweilig, völlig oder teilweise unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Aufhebung der administrativen Maßnahme führt automatisch zur Aufhebung des administrativen Zwangsgelds. § 4 - Das Zwangsgeld ist bei Ablauf der Frist für die Ausführung des Einstellungs- oder Behebungsbefehls von Rechts wegen einforderbar.

Das Zwangsgeld verjährt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem es verwirkt worden ist.

Die administrativen Zwangsgelder werden gemäß Artikel 30bis §§ 4 und 5 zugunsten der Agentur erhoben und beigetrieben." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10septies - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich organisatorischer Maßnahmen, ergreifen oder auferlegen, die sie für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung sowie für den Umweltschutz auf Ebene der ionisierenden Strahlungen für erforderlich erachten, und zwar sowohl um den Gefährdungen vorzubeugen als auch um Mängel oder Belästigungen, die sie feststellen und als Gefährdung betrachten, zu bekämpfen oder zu beseitigen. § 2 - Diese Sicherheitsmaßnahmen werden schriftlich auferlegt. Die Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme wird der verantwortlichen Person per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung notifiziert.

Die Entscheidung enthält mindestens Folgendes: 1. Beschreibung der Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt, 2.Beschreibung der Sicherheitsmaßnahme und eventuelle Ausführungsfrist, 3. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. Ist ein sofortiges Eingreifen erforderlich, kann eine Sicherheitsmaßnahme der verantwortlichen Person auch mündlich auferlegt werden. Wenn die verantwortliche Person nicht anwesend ist, wird eine schriftliche Bekanntmachung vor Ort an einer sichtbaren Stelle angebracht. Die mündlich auferlegte Sicherheitsmaßnahme muss binnen fünf Tagen schriftlich bestätigt werden. § 3 - Falls die verantwortliche Person die auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nicht ausführt oder nicht ausführen kann, können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder auf Kosten der verantwortlichen Person anordnen, dass die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der Maßnahmen sind, beseitigt und als radioaktiver Abfall behandelt werden.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten fest, gemäß denen die Kosten, die durch die Ausführung der in Absatz 1 vorgesehenen Entscheidung entstehen, gedeckt sind. § 4 - Die Sicherheitsmaßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betreffenden aufgehoben werden, wenn die betreffende Gefährdung vermieden, bekämpft oder beseitigt worden ist.

Der Betreffende, dem eine Sicherheitsmaßnahme auferlegt worden ist, kann die Aufhebung dieser Maßnahme bei dem Nuklearinspektor beantragen, der die Maßnahme auferlegt hat.

Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung eingereichten Antrags.

Die Entscheidung wird dem Betreffenden innerhalb einer Frist von zehn Tagen, beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, übermittelt." Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art.11 - § 1 - Die verantwortliche Person kann beim Minister, dem die Agentur untersteht, Widerspruch gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme, gegebenenfalls verbunden mit einem administrativen Zwangsgeld, gegen die Entscheidung zur Verweigerung der Aufhebung einer administrativen Maßnahme, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme und gegen die Entscheidung zur Verweigerung der Aufhebung der Sicherheitsmaßnahme einlegen. § 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Widerspruch innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Notifizierung der Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, eingereicht werden Der Widerspruch wird per Einschreiben an den Minister gerichtet, dem die Agentur untersteht. § 3 - Der Widerspruch setzt die Ausführung der angefochtenen Entscheidung nicht aus. § 4 - Über den Widerspruch wird innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Einreichung entschieden. Wenn der Minister innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Einreichung des Widerspruchs keine Entscheidung getroffen hat, gilt der Widerspruch als begründet. In diesem Fall werden die Maßnahmen, die Gegenstand des Widerspruchs sind, von Rechts wegen aufgehoben. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern die Verfahrensregeln, die auf vorliegende Bestimmung anwendbar sind." Art. 13 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Agentur übermittelt dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Zulassungen und Genehmigungen." Art. 14 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. eine eventuelle Zusatzprämie für die statutarischen Personalmitglieder, die der Agentur aufgrund von Artikel 46bis zur Verfügung gestellt werden." Art. 15 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die übernommenen Personalmitglieder, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehaben, verlieren diese Eigenschaft von Amts wegen bei der Übernahme durch die Agentur." Art. 16 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 17 - Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehaben, behalten diese Eigenschaft bis zum 1. Januar 2015. In Abweichung von Artikel 9 können die Personalmitglieder der anderen öffentlichen Dienste, die in Artikel 45 § 1 erwähnt sind, während der Zurverfügungstellung vom König mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers versehen werden. Sie behalten diese Eigenschaft bis zum 1. Januar 2015.

Der König kann für den Verlust der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers ein Datum festlegen, das vor dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Datum liegt." Art. 18 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "einen Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 62 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "den Gerichtspolizeioffizieren, die der Agentur angehören," durch die Wörter "den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zuständigkeiten und die Bestimmung der Mitglieder der Abteilung Kontrolle und Überwachung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde, die damit beauftragt sind, über die Anwendung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde zu wachen, wird aufgehoben.

Art. 22 - In Artikel 79.3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen wird Absatz 1 aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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