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Meertalige weergave van Wet van 19/03/2014
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Wet met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties. - Duitse vertaling Loi relative à la désignation et aux attributions des membres du personnel de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire chargés des inspections nucléaires. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2014. - Wet met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2014 met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties (Belgisch Staatsblad van 6 juni SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2014. - Loi relative à la désignation et aux attributions des membres du personnel de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire chargés des inspections nucléaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2014 relative à la désignation et aux attributions des membres du personnel de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire chargés des inspections nucléaires (Moniteur belge du 6 juin 2014,
2014, erratum Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014). erratum Moniteur belge du 8 juillet 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. MÄRZ 2014 - Gesetz über die Bestimmung und die Zuständigkeiten der 19. MÄRZ 2014 - Gesetz über die Bestimmung und die Zuständigkeiten der
Personalmitglieder der Föderalagentur für Nuklearkontrolle, die mit Personalmitglieder der Föderalagentur für Nuklearkontrolle, die mit
den Nuklearinspektionen beauftragt sind den Nuklearinspektionen beauftragt sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird
die Begriffsbestimmung "Nuklearinspektoren" aufgehoben. die Begriffsbestimmung "Nuklearinspektoren" aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 des "Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 des
Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Zuständigkeiten der Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Zuständigkeiten der
Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck
bestimmten statutarischen und Vertragspersonalmitglieder der Agentur bestimmten statutarischen und Vertragspersonalmitglieder der Agentur
die Einhaltung der Verordnungen der Europäischen Union, die in den die Einhaltung der Verordnungen der Europäischen Union, die in den
Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, die Einhaltung der Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, die Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
sowie die Einhaltung der Bedingungen, die in Ausführung dieser sowie die Einhaltung der Bedingungen, die in Ausführung dieser
Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen
aufgenommen sind, und sind sie mit der Begleitung gemäß Artikel 10 aufgenommen sind, und sind sie mit der Begleitung gemäß Artikel 10
Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter
Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation
ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und
Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des
internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von
Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen, beauftragt. Nichtverbreitung von Kernwaffen, beauftragt.
§ 2 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder werden § 2 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder werden
"Nuklearinspektoren" genannt. "Nuklearinspektoren" genannt.
§ 3 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder leisten vor der § 3 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder leisten vor der
Ausübung ihres Amts den Eid mit dem in Anwendung von Artikel 2 des Ausübung ihres Amts den Eid mit dem in Anwendung von Artikel 2 des
Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der
repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgesehenen Wortlaut vor repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgesehenen Wortlaut vor
dem Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, oder seinem dem Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, oder seinem
Beauftragten. Beauftragten.
§ 4 - Die Nuklearinspektoren können ihre Zuständigkeiten auf dem § 4 - Die Nuklearinspektoren können ihre Zuständigkeiten auf dem
gesamten belgischen Staatsgebiet ausüben, jedoch nur im Hinblick auf gesamten belgischen Staatsgebiet ausüben, jedoch nur im Hinblick auf
die Kontrolle der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden die Kontrolle der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der Einhaltung der Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der Einhaltung der
Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den
Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, des Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, des
Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die
es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf
belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten
durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens vom 5. durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens vom 5.
April 1973 in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom April 1973 in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom
1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Gesetzes 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Gesetzes
vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22.
September 1998 zum internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in September 1998 zum internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in
Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli
1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Artikel 477 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Artikel 477
bis 477sexies und 488bis des Strafgesetzbuches. bis 477sexies und 488bis des Strafgesetzbuches.
§ 5 - Eine aktualisierte namentliche Liste der gemäß § 1 bestimmten § 5 - Eine aktualisierte namentliche Liste der gemäß § 1 bestimmten
Personalmitglieder wird mindestens alle zwei Jahre in Form eines Personalmitglieder wird mindestens alle zwei Jahre in Form eines
Ministeriellen Erlasses veröffentlicht. Ministeriellen Erlasses veröffentlicht.
Die gemäß § 1 zugewiesenen Zuständigkeiten können vom König entzogen Die gemäß § 1 zugewiesenen Zuständigkeiten können vom König entzogen
werden." werden."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 9bis - § 1 - In Abweichung von der Möglichkeit zur Anwendung von "Art. 9bis - § 1 - In Abweichung von der Möglichkeit zur Anwendung von
Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches haben die in Artikel 9 Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches haben die in Artikel 9
erwähnten Personalmitglieder das Recht, Verwarnungen zu erteilen und erwähnten Personalmitglieder das Recht, Verwarnungen zu erteilen und
dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, damit er sich den dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, damit er sich den
Vorschriften anpasst. Vorschriften anpasst.
Diese Frist darf sechs Monate nicht übersteigen. Diese Frist darf sechs Monate nicht übersteigen.
Fällt der letzte Tag der Frist, um sich den Vorschriften anzupassen, Fällt der letzte Tag der Frist, um sich den Vorschriften anzupassen,
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag,
wird er auf den ersten folgenden Werktag verschoben. wird er auf den ersten folgenden Werktag verschoben.
§ 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können Verstöße § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können Verstöße
gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse sowie gegen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse sowie gegen
die Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den die Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den
Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, durch Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, durch
Protokolle feststellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft Protokolle feststellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft
haben, sofern dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes innerhalb einer haben, sofern dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes innerhalb einer
Frist von sechzig Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstoßes Frist von sechzig Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstoßes
eine Kopie davon übermittelt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist eine Kopie davon übermittelt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist
dient das Protokoll zur Information. dient das Protokoll zur Information.
§ 3 - Bei der Erstellung der Protokolle können die von den § 3 - Bei der Erstellung der Protokolle können die von den
vorerwähnten Personalmitgliedern gemachten materiellen Feststellungen vorerwähnten Personalmitgliedern gemachten materiellen Feststellungen
mit ihrer Beweiskraft von anderen Nuklearinspektoren, von anderen mit ihrer Beweiskraft von anderen Nuklearinspektoren, von anderen
Inspektionsdiensten oder von statutarischen oder Inspektionsdiensten oder von statutarischen oder
Vertragspersonalmitgliedern, die mit der Aufsicht über die Einhaltung Vertragspersonalmitgliedern, die mit der Aufsicht über die Einhaltung
anderer Rechtsvorschriften beauftragt sind, benutzt werden." anderer Rechtsvorschriften beauftragt sind, benutzt werden."
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: vom 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, die "Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, die
mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden ausgestattet sind, verfügen mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden ausgestattet sind, verfügen
bei der Ausübung ihres Auftrags sowohl im Rahmen der Zuständigkeit in bei der Ausübung ihres Auftrags sowohl im Rahmen der Zuständigkeit in
Sachen administrative Bearbeitung als auch im Rahmen der Feststellung Sachen administrative Bearbeitung als auch im Rahmen der Feststellung
von Verstößen mittels Protokoll über folgende Kontrollbefugnisse: von Verstößen mittels Protokoll über folgende Kontrollbefugnisse:
1. Sie haben jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zu 1. Sie haben jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zu
Beförderungsmitteln, Fabriken, Lagern, Krankenhäusern und allgemein zu Beförderungsmitteln, Fabriken, Lagern, Krankenhäusern und allgemein zu
allen Betrieben, wo Geräte oder Stoffe, die ionisierende Strahlungen allen Betrieben, wo Geräte oder Stoffe, die ionisierende Strahlungen
emittieren können, erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder emittieren können, erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder
verwendet werden, sowie zu allen Orten, von denen sie verwendet werden, sowie zu allen Orten, von denen sie
berechtigterweise annehmen können, dass entweder vorerwähnte Geräte berechtigterweise annehmen können, dass entweder vorerwähnte Geräte
oder Stoffe, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften, die sie oder Stoffe, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften, die sie
überwachen, unterliegen, oder Belege für das Vorhandensein eines überwachen, unterliegen, oder Belege für das Vorhandensein eines
Verstoßes angetroffen werden können. Zu Wohnräumen oder zu anderen Verstoßes angetroffen werden können. Zu Wohnräumen oder zu anderen
Räumlichkeiten und Orten, die tatsächlich als Wohnung eingerichtet Räumlichkeiten und Orten, die tatsächlich als Wohnung eingerichtet
sind und als solche benutzt werden, haben sie jedoch nur Zugang mit sind und als solche benutzt werden, haben sie jedoch nur Zugang mit
der vorherigen Erlaubnis des Untersuchungsrichters. Eine Ermächtigung der vorherigen Erlaubnis des Untersuchungsrichters. Eine Ermächtigung
zur Hausdurchsuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten zur Hausdurchsuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten
nach 21 Uhr und vor 5 Uhr kann mittels eines mit besonderen Gründen nach 21 Uhr und vor 5 Uhr kann mittels eines mit besonderen Gründen
versehenen Antrags an den Untersuchungsrichter erlangt werden. versehenen Antrags an den Untersuchungsrichter erlangt werden.
2. Sie können Stoffe oder Proben davon untersuchen oder analysieren 2. Sie können Stoffe oder Proben davon untersuchen oder analysieren
lassen. Die Kosten gehen in Anwendung von Artikel 31 § 3 zu Lasten des lassen. Die Kosten gehen in Anwendung von Artikel 31 § 3 zu Lasten des
Betreibers oder Inhabers der Stoffe. Betreibers oder Inhabers der Stoffe.
3. Sie können unbeschadet der Anwendung von Artikel 47bis des 3. Sie können unbeschadet der Anwendung von Artikel 47bis des
Strafprozessgesetzbuches und von Artikel 2bis § 2 des Gesetzes vom 20. Strafprozessgesetzbuches und von Artikel 2bis § 2 des Gesetzes vom 20.
Juli 1990 über die Untersuchungshaft entweder allein oder im Beisein Juli 1990 über die Untersuchungshaft entweder allein oder im Beisein
von Zeugen den Betreiber oder den Betriebsleiter, seine Angestellten von Zeugen den Betreiber oder den Betriebsleiter, seine Angestellten
oder Beauftragten, die Arbeitnehmer, einschließlich der externen oder Beauftragten, die Arbeitnehmer, einschließlich der externen
Arbeitnehmer, und alle Personen, deren Vernehmung sie für notwendig Arbeitnehmer, und alle Personen, deren Vernehmung sie für notwendig
erachten, über Fakten, deren Kenntnisnahme für die Ausübung der erachten, über Fakten, deren Kenntnisnahme für die Ausübung der
Überwachung nützlich ist, vernehmen. Die Vernehmung wird je nach Fall Überwachung nützlich ist, vernehmen. Die Vernehmung wird je nach Fall
in einem Inspektionsbericht oder einem Vernehmungsprotokoll in einem Inspektionsbericht oder einem Vernehmungsprotokoll
festgehalten. festgehalten.
4. Sie können die Personalien der Personen aufnehmen, die sich an den 4. Sie können die Personalien der Personen aufnehmen, die sich an den
Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, befinden und von denen Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, befinden und von denen
sie Grund haben zu der Annahme, dass es sich um Betreiber, sie Grund haben zu der Annahme, dass es sich um Betreiber,
Betriebsleiter, Angestellte oder Beauftragte, Arbeiter, einschließlich Betriebsleiter, Angestellte oder Beauftragte, Arbeiter, einschließlich
externer Arbeiter, oder alle Personen, deren Vernehmung sie für die externer Arbeiter, oder alle Personen, deren Vernehmung sie für die
Ausübung der Überwachung für notwendig erachten, handelt. Zu diesem Ausübung der Überwachung für notwendig erachten, handelt. Zu diesem
Zweck können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller Zweck können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller
Identifizierungsdokumente fordern. Sie können außerdem diese Personen Identifizierungsdokumente fordern. Sie können außerdem diese Personen
anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen spontan vorlegen, anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen spontan vorlegen,
identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen
Identifizierungsdokumente vorlegen können oder wenn die in Artikel 9 Identifizierungsdokumente vorlegen können oder wenn die in Artikel 9
erwähnten Personalmitglieder an der Echtheit dieser Dokumente oder an erwähnten Personalmitglieder an der Echtheit dieser Dokumente oder an
der Identität dieser Personen zweifeln. der Identität dieser Personen zweifeln.
5. Sie können sich vor Ort alle Auskünfte erteilen lassen oder sich 5. Sie können sich vor Ort alle Auskünfte erteilen lassen oder sich
bei der ersten Forderung an Ort und Stelle alle Bücher, Register, bei der ersten Forderung an Ort und Stelle alle Bücher, Register,
Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche Datenträger, die Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche Datenträger, die
sie für ihre Ermittlungen für erforderlich erachten, vorlegen lassen sie für ihre Ermittlungen für erforderlich erachten, vorlegen lassen
und davon Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder und davon Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder
Fotokopien anfertigen oder sich diese kostenlos zukommen lassen oder Fotokopien anfertigen oder sich diese kostenlos zukommen lassen oder
sogar gleich welchen vorerwähnten Datenträger gegen sogar gleich welchen vorerwähnten Datenträger gegen
Empfangsbescheinigung beschlagnahmen. Der ursprüngliche Datenträger Empfangsbescheinigung beschlagnahmen. Der ursprüngliche Datenträger
muss von der Agentur aufbewahrt werden, bis ein formell muss von der Agentur aufbewahrt werden, bis ein formell
rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger Entscheid rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger Entscheid
verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den Artikeln 53 verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den Artikeln 53
bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden ist. bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden ist.
6. Sie können alle für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger, 6. Sie können alle für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger,
die sich in den Betrieben oder an anderen Orten befinden, die ihrer die sich in den Betrieben oder an anderen Orten befinden, die ihrer
Kontrolle unterworfen sind, ermitteln und untersuchen. Kontrolle unterworfen sind, ermitteln und untersuchen.
7. Sie können anhand von Fotos, Ausdrucken und Film- oder 7. Sie können anhand von Fotos, Ausdrucken und Film- oder
Videoaufnahmen Feststellungen machen, mit Ausnahme der Feststellungen, Videoaufnahmen Feststellungen machen, mit Ausnahme der Feststellungen,
die sich aus Observationen im Sinne von Artikel 47sexies und folgenden die sich aus Observationen im Sinne von Artikel 47sexies und folgenden
des Strafprozessgesetzbuches oder aus dem Abhören von des Strafprozessgesetzbuches oder aus dem Abhören von
Telefongesprächen im Sinne von Artikel 90ter und folgenden des Telefongesprächen im Sinne von Artikel 90ter und folgenden des
Strafprozessgesetzbuches ergeben. Strafprozessgesetzbuches ergeben.
Sie können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese Sie können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese
Personen dieses Material rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben. Personen dieses Material rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben.
Die Feststellungen, die die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder Die Feststellungen, die die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder
anhand des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, müssen anhand des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, müssen
folgende Daten enthalten: folgende Daten enthalten:
-Identität des Nuklearinspektors, -Identität des Nuklearinspektors,
- Bestimmung, aufgrund deren der Nuklearinspektor befugt ist, zu - Bestimmung, aufgrund deren der Nuklearinspektor befugt ist, zu
handeln, handeln,
- Ort und Datum des Verstoßes, - Ort und Datum des Verstoßes,
- Identität des mutmaßlichen Urhebers und der Betroffenen, - Identität des mutmaßlichen Urhebers und der Betroffenen,
- Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, - Bestimmung, gegen die verstoßen wurde,
- kurzgefasste Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die begangenen - kurzgefasste Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die begangenen
Verstöße, Verstöße,
- Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Orts, an dem das - Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Orts, an dem das
Bildmaterial aufgenommen worden ist, Bildmaterial aufgenommen worden ist,
- vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das - vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das
Bildmaterial aufgenommen worden ist, Bildmaterial aufgenommen worden ist,
- Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu sehen - Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu sehen
ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß, ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß,
- im Fall einer Detailaufnahme, Hinweis auf dem Bildmaterial, anhand - im Fall einer Detailaufnahme, Hinweis auf dem Bildmaterial, anhand
dessen der Maßstab festgestellt werden kann, dessen der Maßstab festgestellt werden kann,
- im Fall mehrerer Vervielfältigungen oder mehrerer Träger, - im Fall mehrerer Vervielfältigungen oder mehrerer Träger,
Nummerierung dieser Vervielfältigungen beziehungsweise Träger. Nummerierung dieser Vervielfältigungen beziehungsweise Träger.
Der ursprüngliche Bildträger muss von der Agentur aufbewahrt werden, Der ursprüngliche Bildträger muss von der Agentur aufbewahrt werden,
bis ein rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger bis ein rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger
Entscheid verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den Entscheid verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den
Artikeln 53 bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden Artikeln 53 bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden
ist. ist.
8. Sie können unmittelbar, kostenlos und auf einfaches Verlangen alle 8. Sie können unmittelbar, kostenlos und auf einfaches Verlangen alle
für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger bei dem Dienst, der für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger bei dem Dienst, der
die physikalische Kontrolle in der Einrichtung durchführt, die die physikalische Kontrolle in der Einrichtung durchführt, die
Gegenstand der Untersuchung ist, bei dem Dienst, der diese Kontrolle Gegenstand der Untersuchung ist, bei dem Dienst, der diese Kontrolle
überwacht, oder bei den in Artikel 14bis erwähnten Einheiten sowie bei überwacht, oder bei den in Artikel 14bis erwähnten Einheiten sowie bei
den Verkäufern, Lieferanten, Herstellern und Importeuren von Quellen den Verkäufern, Lieferanten, Herstellern und Importeuren von Quellen
ionisierender Strahlungen und bei den Experten, die Arbeiten in den ionisierender Strahlungen und bei den Experten, die Arbeiten in den
Betrieben ausführen, anfordern oder ermitteln und untersuchen. Betrieben ausführen, anfordern oder ermitteln und untersuchen.
9. Sie können anordnen, dass die Unterlagen, deren Anschlag durch die 9. Sie können anordnen, dass die Unterlagen, deren Anschlag durch die
Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, vorgesehen ist, Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, vorgesehen ist,
innerhalb einer von ihnen bestimmten Frist oder unverzüglich innerhalb einer von ihnen bestimmten Frist oder unverzüglich
tatsächlich angeschlagen werden und angeschlagen bleiben. tatsächlich angeschlagen werden und angeschlagen bleiben.
§ 2 - Die Beschlagnahme von medizinischen Akten kann nur vom § 2 - Die Beschlagnahme von medizinischen Akten kann nur vom
Untersuchungsrichter angeordnet werden. Untersuchungsrichter angeordnet werden.
§ 3 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können im Fall § 3 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können im Fall
einer Behinderung im Rahmen der in § 1 erwähnten Befugnisse ein einer Behinderung im Rahmen der in § 1 erwähnten Befugnisse ein
Protokoll wegen Behinderung der Überwachung erstellen. Protokoll wegen Behinderung der Überwachung erstellen.
Sie können den Beistand der föderalen oder lokalen Polizei anfordern." Sie können den Beistand der föderalen oder lokalen Polizei anfordern."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10bis - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder "Art. 10bis - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder
gewährleisten die Vertraulichkeit der Daten vertraulicher Art oder der gewährleisten die Vertraulichkeit der Daten vertraulicher Art oder der
Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihres Auftrags Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihres Auftrags
Kenntnis erhalten, und vergewissern sich, dass diese Daten Kenntnis erhalten, und vergewissern sich, dass diese Daten
ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet
werden. werden.
Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten
dürfen nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt dürfen nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt
oder verwendet werden. oder verwendet werden.
Wenn die in Artikel 10 § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Datenträger Wenn die in Artikel 10 § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Datenträger
personenbezogene Daten enthalten, die die Gesundheit betreffen, personenbezogene Daten enthalten, die die Gesundheit betreffen,
erfolgen der Zugang zu diesen Datenträgern sowie die Bearbeitung und erfolgen der Zugang zu diesen Datenträgern sowie die Bearbeitung und
Speicherung der darin enthaltenen Informationen durch die in Artikel 9 Speicherung der darin enthaltenen Informationen durch die in Artikel 9
erwähnten Personalmitglieder, die ein gesetzliches Diplom eines erwähnten Personalmitglieder, die ein gesetzliches Diplom eines
Doktors der Medizin besitzen. Doktors der Medizin besitzen.
§ 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder teilen die bei der § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder teilen die bei der
Ermittlung gesammelten zweckdienlichen Auskünfte den Ermittlung gesammelten zweckdienlichen Auskünfte den
Personalmitgliedern, die mit der Überwachung anderer Personalmitgliedern, die mit der Überwachung anderer
Rechtsvorschriften beauftragt sind, mit. Rechtsvorschriften beauftragt sind, mit.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf
Vorschlag des Ministers des Innern und der Minister, die für die Vorschlag des Ministers des Innern und der Minister, die für die
Inspektionsdienste im Sinne von Absatz 1 verantwortlich sind, die Inspektionsdienste im Sinne von Absatz 1 verantwortlich sind, die
Modalitäten des Auskunftsaustauschs. Modalitäten des Auskunftsaustauschs.
Jedoch dürfen Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt Jedoch dürfen Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt
worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, nur worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, nur
mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden und dürfen Urkunden, mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden und dürfen Urkunden,
Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte über Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte über
Gerichtsverfahren nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Gerichtsverfahren nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des
Generalprokurators mitgeteilt werden. Generalprokurators mitgeteilt werden.
§ 3 - Alle öffentlichen Dienste, die von der Föderalregierung § 3 - Alle öffentlichen Dienste, die von der Föderalregierung
abhängen, müssen, und die anderen öffentlichen Dienste, einschließlich abhängen, müssen, und die anderen öffentlichen Dienste, einschließlich
Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte,
Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen,
Gemeindeföderationen, Gemeinden, Vereinigungen, denen sie angehören, Gemeindeföderationen, Gemeinden, Vereinigungen, denen sie angehören,
und öffentlicher Institutionen, die von ihnen abhängen, können den und öffentlicher Institutionen, die von ihnen abhängen, können den
Nuklearinspektoren auf deren Antrag hin alle Auskünfte erteilen, alle Nuklearinspektoren auf deren Antrag hin alle Auskünfte erteilen, alle
Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche
anderen Datenträger zur Kenntnisnahme vorlegen und ihnen Auszüge, anderen Datenträger zur Kenntnisnahme vorlegen und ihnen Auszüge,
Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien aushändigen, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien aushändigen,
die die Nuklearinspektoren für die Überwachung des Gesetzes und seiner die die Nuklearinspektoren für die Überwachung des Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse, mit der sie beauftragt sind, für notwendig Ausführungserlasse, mit der sie beauftragt sind, für notwendig
erachten. erachten.
Alle vorerwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Gemeinschaften Alle vorerwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Gemeinschaften
und Regionen, sind verpflichtet, diese Auskünfte, Auszüge, Duplikate, und Regionen, sind verpflichtet, diese Auskünfte, Auszüge, Duplikate,
Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien kostenlos zur Verfügung zu Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien kostenlos zur Verfügung zu
stellen. stellen.
Feststellungen, Akten, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Feststellungen, Akten, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder
Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind,
die von der zuständigen Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen die von der zuständigen Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen
jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden. jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden.
Ein in Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. Ein in Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen abgeschlossenes August 1980 zur Reform der Institutionen abgeschlossenes
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den
Regionen regelt die Mitteilung von Auskünften durch die Dienste der Regionen regelt die Mitteilung von Auskünften durch die Dienste der
Gemeinschaften und Regionen sowie die anderen Formen des gegenseitigen Gemeinschaften und Regionen sowie die anderen Formen des gegenseitigen
Beistands und der Zusammenarbeit. Beistands und der Zusammenarbeit.
§ 4 - Jede Entscheidung über die Strafverfolgung aufgrund eines § 4 - Jede Entscheidung über die Strafverfolgung aufgrund eines
Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben,
wird den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern, die das Protokoll wird den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern, die das Protokoll
erstellt haben, auf ihren Antrag hin zur Kenntnis gebracht. erstellt haben, auf ihren Antrag hin zur Kenntnis gebracht.
Die Mitteilung dieser Entscheidung an die in Artikel 9 erwähnten Die Mitteilung dieser Entscheidung an die in Artikel 9 erwähnten
Personalmitglieder erfolgt je nach Fall auf Veranlassung des Organs Personalmitglieder erfolgt je nach Fall auf Veranlassung des Organs
der Staatsanwaltschaft, das sie getroffen hat, des Greffiers des der Staatsanwaltschaft, das sie getroffen hat, des Greffiers des
Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, der sie Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, der sie
ausgesprochen hat. ausgesprochen hat.
§ 5 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten, die § 5 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten, die
mit einer Strafsache befasst ist, deren Untersuchung schwerwiegende mit einer Strafsache befasst ist, deren Untersuchung schwerwiegende
Indizien für Verstöße gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse Indizien für Verstöße gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse
aufweist, kann den Generaldirektor der Agentur hiervon in Kenntnis aufweist, kann den Generaldirektor der Agentur hiervon in Kenntnis
setzen." setzen."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10ter - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dürfen in "Art. 10ter - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dürfen in
den Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Aufsicht sie beauftragt den Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Aufsicht sie beauftragt
sind, keinerlei direkte oder indirekte Interessen haben, die ihre sind, keinerlei direkte oder indirekte Interessen haben, die ihre
Objektivität beeinträchtigen können." Objektivität beeinträchtigen können."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quater mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10quater - § 1 - Infolge der Feststellung eines Verstoßes gegen "Art. 10quater - § 1 - Infolge der Feststellung eines Verstoßes gegen
das Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder der Nichteinhaltung der das Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder der Nichteinhaltung der
Bedingungen, die in den in Ausführung dieser Bestimmungen erteilten Bedingungen, die in den in Ausführung dieser Bestimmungen erteilten
Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, können Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, können
die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dem Betreiber oder die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dem Betreiber oder
Betriebsleiter administrative Maßnahmen auferlegen. Betriebsleiter administrative Maßnahmen auferlegen.
§ 2 - Die administrativen Maßnahmen können folgende Formen annehmen: § 2 - Die administrativen Maßnahmen können folgende Formen annehmen:
1. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, Maßnahmen zu 1. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, Maßnahmen zu
ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder
teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen,
2. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, die Tätigkeiten, 2. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, die Tätigkeiten,
die Arbeiten oder die Verwendung von Sachen einzustellen, ihre Folgen die Arbeiten oder die Verwendung von Sachen einzustellen, ihre Folgen
ganz oder teilweise zu beheben oder deren Wiederholung vorzubeugen, ganz oder teilweise zu beheben oder deren Wiederholung vorzubeugen,
3. tatsächliche Maßnahme, die die in Artikel 9 erwähnten 3. tatsächliche Maßnahme, die die in Artikel 9 erwähnten
Personalmitglieder auf Kosten des Betreibers oder des Betriebsleiters Personalmitglieder auf Kosten des Betreibers oder des Betriebsleiters
ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder
teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen,
4. Kombination der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Maßnahmen. 4. Kombination der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Maßnahmen.
In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird die Entscheidung In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird die Entscheidung
zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme mit einer zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme mit einer
Ausführungsfrist versehen. Ausführungsfrist versehen.
In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen werden in der In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen werden in der
Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme
gegebenenfalls die Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen, gegebenenfalls die Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen,
damit die administrative Maßnahme aufgehoben wird. damit die administrative Maßnahme aufgehoben wird.
§ 3 - Die administrativen Maßnahmen können insbesondere Folgendes § 3 - Die administrativen Maßnahmen können insbesondere Folgendes
beinhalten: beinhalten:
1. Einstellung oder Ausführung von Arbeiten, Handlungen oder 1. Einstellung oder Ausführung von Arbeiten, Handlungen oder
Tätigkeiten, Tätigkeiten,
2. Benutzungsverbot oder Versiegelung von Gebäuden, Anlagen, 2. Benutzungsverbot oder Versiegelung von Gebäuden, Anlagen,
Maschinen, Geräten, Transportmitteln, Versandstücken und radioaktiven Maschinen, Geräten, Transportmitteln, Versandstücken und radioaktiven
Stoffen, Stoffen,
3. vollständige oder teilweise Schließung eines Betriebs, 3. vollständige oder teilweise Schließung eines Betriebs,
4. Entsorgung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und 4. Entsorgung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und
radioaktiven Stoffen, radioaktiven Stoffen,
5. Lagerung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und 5. Lagerung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und
radioaktiven Stoffen an einem angemessenen Ort. radioaktiven Stoffen an einem angemessenen Ort.
§ 4 - Für die Ausführung der in § 2 Nr. 3 erwähnten administrativen § 4 - Für die Ausführung der in § 2 Nr. 3 erwähnten administrativen
Maßnahmen können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder die Maßnahmen können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder die
Kontrollbefugnisse, wie in Artikel 10bis § 1 beschrieben, anwenden. Kontrollbefugnisse, wie in Artikel 10bis § 1 beschrieben, anwenden.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quinquies mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quinquies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10quinquies - § 1 - Die administrativen Maßnahmen werden "Art. 10quinquies - § 1 - Die administrativen Maßnahmen werden
schriftlich auferlegt. Die Entscheidung zur Auferlegung einer schriftlich auferlegt. Die Entscheidung zur Auferlegung einer
administrativen Maßnahme wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter administrativen Maßnahme wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter
per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung
notifiziert. notifiziert.
Die Entscheidung enthält mindestens folgende Angaben: Die Entscheidung enthält mindestens folgende Angaben:
1. nicht eingehaltene Bestimmung(en), 1. nicht eingehaltene Bestimmung(en),
2. Übersicht über die Feststellungen in Bezug auf den Verstoß, 2. Übersicht über die Feststellungen in Bezug auf den Verstoß,
3. Identität der in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, 3. Identität der in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder,
4. Beschreibung der auferlegten administrativen Maßnahmen und Frist 4. Beschreibung der auferlegten administrativen Maßnahmen und Frist
für ihre Ausführung, für ihre Ausführung,
5. gegebenenfalls Bedingungen, unter denen die in Artikel 10quater § 2 5. gegebenenfalls Bedingungen, unter denen die in Artikel 10quater § 2
Nr. 1 und 2 beschriebenen administrativen Maßnahmen erlöschen, Nr. 1 und 2 beschriebenen administrativen Maßnahmen erlöschen,
6. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer 6. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer
administrativen Maßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur administrativen Maßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur
untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen.
Die administrativen Maßnahmen werden außer in Dringlichkeitsfällen Die administrativen Maßnahmen werden außer in Dringlichkeitsfällen
nach Anhörung des Betreibers oder des Betriebsleiters auferlegt. nach Anhörung des Betreibers oder des Betriebsleiters auferlegt.
§ 2 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen § 2 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen
administrativen Maßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag des administrativen Maßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag des
Betreibers oder des Betriebsleiters aufgehoben werden, wenn die in der Betreibers oder des Betriebsleiters aufgehoben werden, wenn die in der
Entscheidung beschriebenen Bedingungen erfüllt sind oder wenn Entscheidung beschriebenen Bedingungen erfüllt sind oder wenn
außergewöhnliche Umstände auftreten beziehungsweise sich die Situation außergewöhnliche Umstände auftreten beziehungsweise sich die Situation
entwickelt. entwickelt.
§ 3 - Der Betreiber oder der Betriebsleiter, dem eine in Artikel § 3 - Der Betreiber oder der Betriebsleiter, dem eine in Artikel
10quater § 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte administrative Maßnahme auferlegt 10quater § 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte administrative Maßnahme auferlegt
wird, kann die Aufhebung dieser administrativen Maßnahme bei dem in wird, kann die Aufhebung dieser administrativen Maßnahme bei dem in
Artikel 9 erwähnten Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat, Artikel 9 erwähnten Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat,
beantragen. beantragen.
Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt
hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab
Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen
Empfangsbestätigung eingereichten Antrags. Empfangsbestätigung eingereichten Antrags.
Die Entscheidung wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter innerhalb Die Entscheidung wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter innerhalb
einer Frist von zehn Tagen beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die einer Frist von zehn Tagen beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die
Entscheidung getroffen wurde, übermittelt." Entscheidung getroffen wurde, übermittelt."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10sexies mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10sexies - § 1 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 "Art. 10sexies - § 1 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2
erwähnten administrativen Maßnahmen können mit einem administrativen erwähnten administrativen Maßnahmen können mit einem administrativen
Zwangsgeld verbunden werden, falls der Einstellungs- oder Zwangsgeld verbunden werden, falls der Einstellungs- oder
Behebungsbefehl nicht oder nicht vollständig ausgeführt wird. Behebungsbefehl nicht oder nicht vollständig ausgeführt wird.
In der Entscheidung zur Auferlegung einer in Artikel 10quater § 2 Nr. In der Entscheidung zur Auferlegung einer in Artikel 10quater § 2 Nr.
1 und 2 erwähnten administrativen Maßnahme werden die Höhe des 1 und 2 erwähnten administrativen Maßnahme werden die Höhe des
Zwangsgelds und die Modalitäten festgelegt. Zwangsgelds und die Modalitäten festgelegt.
§ 2 - Das Zwangsgeld kann entweder auf einen einmaligen Betrag oder § 2 - Das Zwangsgeld kann entweder auf einen einmaligen Betrag oder
einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Verstoß festgelegt einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Verstoß festgelegt
werden. In den beiden letzten Fällen kann zudem ein Betrag bestimmt werden. In den beiden letzten Fällen kann zudem ein Betrag bestimmt
werden, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr verwirkt wird. werden, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr verwirkt wird.
§ 3 - Auf Antrag des Betreibers oder des Betriebsleiters kann das § 3 - Auf Antrag des Betreibers oder des Betriebsleiters kann das
Zwangsgeld aufgehoben werden, kann seine Laufzeit während einer Zwangsgeld aufgehoben werden, kann seine Laufzeit während einer
bestimmten Zeit ausgesetzt werden oder kann seine Höhe verringert bestimmten Zeit ausgesetzt werden oder kann seine Höhe verringert
werden, wenn es ihm endgültig oder zeitweilig, völlig oder teilweise werden, wenn es ihm endgültig oder zeitweilig, völlig oder teilweise
unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Aufhebung der administrativen Maßnahme führt automatisch zur Die Aufhebung der administrativen Maßnahme führt automatisch zur
Aufhebung des administrativen Zwangsgelds. Aufhebung des administrativen Zwangsgelds.
§ 4 - Das Zwangsgeld ist bei Ablauf der Frist für die Ausführung des § 4 - Das Zwangsgeld ist bei Ablauf der Frist für die Ausführung des
Einstellungs- oder Behebungsbefehls von Rechts wegen einforderbar. Einstellungs- oder Behebungsbefehls von Rechts wegen einforderbar.
Das Zwangsgeld verjährt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Das Zwangsgeld verjährt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab
dem Datum, an dem es verwirkt worden ist. dem Datum, an dem es verwirkt worden ist.
Die administrativen Zwangsgelder werden gemäß Artikel 30bis §§ 4 und 5 Die administrativen Zwangsgelder werden gemäß Artikel 30bis §§ 4 und 5
zugunsten der Agentur erhoben und beigetrieben." zugunsten der Agentur erhoben und beigetrieben."
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10septies mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10septies - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder "Art. 10septies - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder
können alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich organisatorischer können alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich organisatorischer
Maßnahmen, ergreifen oder auferlegen, die sie für die Gesundheit und Maßnahmen, ergreifen oder auferlegen, die sie für die Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung sowie für den Sicherheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung sowie für den
Umweltschutz auf Ebene der ionisierenden Strahlungen für erforderlich Umweltschutz auf Ebene der ionisierenden Strahlungen für erforderlich
erachten, und zwar sowohl um den Gefährdungen vorzubeugen als auch um erachten, und zwar sowohl um den Gefährdungen vorzubeugen als auch um
Mängel oder Belästigungen, die sie feststellen und als Gefährdung Mängel oder Belästigungen, die sie feststellen und als Gefährdung
betrachten, zu bekämpfen oder zu beseitigen. betrachten, zu bekämpfen oder zu beseitigen.
§ 2 - Diese Sicherheitsmaßnahmen werden schriftlich auferlegt. Die § 2 - Diese Sicherheitsmaßnahmen werden schriftlich auferlegt. Die
Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme wird der Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme wird der
verantwortlichen Person per Einschreiben mit Rückschein oder gegen verantwortlichen Person per Einschreiben mit Rückschein oder gegen
Empfangsbestätigung notifiziert. Empfangsbestätigung notifiziert.
Die Entscheidung enthält mindestens Folgendes: Die Entscheidung enthält mindestens Folgendes:
1. Beschreibung der Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der 1. Beschreibung der Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt, Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt,
2. Beschreibung der Sicherheitsmaßnahme und eventuelle 2. Beschreibung der Sicherheitsmaßnahme und eventuelle
Ausführungsfrist, Ausführungsfrist,
3. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer 3. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer
Sicherheitsmaßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur Sicherheitsmaßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur
untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen.
Ist ein sofortiges Eingreifen erforderlich, kann eine Ist ein sofortiges Eingreifen erforderlich, kann eine
Sicherheitsmaßnahme der verantwortlichen Person auch mündlich Sicherheitsmaßnahme der verantwortlichen Person auch mündlich
auferlegt werden. Wenn die verantwortliche Person nicht anwesend ist, auferlegt werden. Wenn die verantwortliche Person nicht anwesend ist,
wird eine schriftliche Bekanntmachung vor Ort an einer sichtbaren wird eine schriftliche Bekanntmachung vor Ort an einer sichtbaren
Stelle angebracht. Die mündlich auferlegte Sicherheitsmaßnahme muss Stelle angebracht. Die mündlich auferlegte Sicherheitsmaßnahme muss
binnen fünf Tagen schriftlich bestätigt werden. binnen fünf Tagen schriftlich bestätigt werden.
§ 3 - Falls die verantwortliche Person die auferlegten § 3 - Falls die verantwortliche Person die auferlegten
Sicherheitsmaßnahmen nicht ausführt oder nicht ausführen kann, können Sicherheitsmaßnahmen nicht ausführt oder nicht ausführen kann, können
die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder auf Kosten der die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder auf Kosten der
verantwortlichen Person anordnen, dass die radioaktiven Stoffe, die verantwortlichen Person anordnen, dass die radioaktiven Stoffe, die
Gegenstand der Maßnahmen sind, beseitigt und als radioaktiver Abfall Gegenstand der Maßnahmen sind, beseitigt und als radioaktiver Abfall
behandelt werden. behandelt werden.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten fest, gemäß denen die Kosten, die durch die Ausführung der Modalitäten fest, gemäß denen die Kosten, die durch die Ausführung der
in Absatz 1 vorgesehenen Entscheidung entstehen, gedeckt sind. in Absatz 1 vorgesehenen Entscheidung entstehen, gedeckt sind.
§ 4 - Die Sicherheitsmaßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag § 4 - Die Sicherheitsmaßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag
des Betreffenden aufgehoben werden, wenn die betreffende Gefährdung des Betreffenden aufgehoben werden, wenn die betreffende Gefährdung
vermieden, bekämpft oder beseitigt worden ist. vermieden, bekämpft oder beseitigt worden ist.
Der Betreffende, dem eine Sicherheitsmaßnahme auferlegt worden ist, Der Betreffende, dem eine Sicherheitsmaßnahme auferlegt worden ist,
kann die Aufhebung dieser Maßnahme bei dem Nuklearinspektor kann die Aufhebung dieser Maßnahme bei dem Nuklearinspektor
beantragen, der die Maßnahme auferlegt hat. beantragen, der die Maßnahme auferlegt hat.
Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt
hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab
Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen
Empfangsbestätigung eingereichten Antrags. Empfangsbestätigung eingereichten Antrags.
Die Entscheidung wird dem Betreffenden innerhalb einer Frist von zehn Die Entscheidung wird dem Betreffenden innerhalb einer Frist von zehn
Tagen, beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung Tagen, beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung
getroffen wurde, übermittelt." getroffen wurde, übermittelt."
Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - § 1 - Die verantwortliche Person kann beim Minister, dem "Art. 11 - § 1 - Die verantwortliche Person kann beim Minister, dem
die Agentur untersteht, Widerspruch gegen die Entscheidung zur die Agentur untersteht, Widerspruch gegen die Entscheidung zur
Auferlegung einer administrativen Maßnahme, gegebenenfalls verbunden Auferlegung einer administrativen Maßnahme, gegebenenfalls verbunden
mit einem administrativen Zwangsgeld, gegen die Entscheidung zur mit einem administrativen Zwangsgeld, gegen die Entscheidung zur
Verweigerung der Aufhebung einer administrativen Maßnahme, gegen die Verweigerung der Aufhebung einer administrativen Maßnahme, gegen die
Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme und gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme und gegen die
Entscheidung zur Verweigerung der Aufhebung der Sicherheitsmaßnahme Entscheidung zur Verweigerung der Aufhebung der Sicherheitsmaßnahme
einlegen. einlegen.
§ 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Widerspruch innerhalb § 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Widerspruch innerhalb
einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Notifizierung der einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Notifizierung der
Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, eingereicht werden Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, eingereicht werden
Der Widerspruch wird per Einschreiben an den Minister gerichtet, dem Der Widerspruch wird per Einschreiben an den Minister gerichtet, dem
die Agentur untersteht. die Agentur untersteht.
§ 3 - Der Widerspruch setzt die Ausführung der angefochtenen § 3 - Der Widerspruch setzt die Ausführung der angefochtenen
Entscheidung nicht aus. Entscheidung nicht aus.
§ 4 - Über den Widerspruch wird innerhalb einer Frist von höchstens § 4 - Über den Widerspruch wird innerhalb einer Frist von höchstens
drei Monaten nach Einreichung entschieden. Wenn der Minister innerhalb drei Monaten nach Einreichung entschieden. Wenn der Minister innerhalb
einer Frist von höchstens drei Monaten nach Einreichung des einer Frist von höchstens drei Monaten nach Einreichung des
Widerspruchs keine Entscheidung getroffen hat, gilt der Widerspruch Widerspruchs keine Entscheidung getroffen hat, gilt der Widerspruch
als begründet. In diesem Fall werden die Maßnahmen, die Gegenstand des als begründet. In diesem Fall werden die Maßnahmen, die Gegenstand des
Widerspruchs sind, von Rechts wegen aufgehoben. Widerspruchs sind, von Rechts wegen aufgehoben.
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
auf Vorschlag des Ministers des Innern die Verfahrensregeln, die auf auf Vorschlag des Ministers des Innern die Verfahrensregeln, die auf
vorliegende Bestimmung anwendbar sind." vorliegende Bestimmung anwendbar sind."
Art. 13 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 13 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Agentur übermittelt dem für die Volksgesundheit zuständigen "Die Agentur übermittelt dem für die Volksgesundheit zuständigen
Minister eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Zulassungen und Minister eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Zulassungen und
Genehmigungen." Genehmigungen."
Art. 14 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch eine Art. 14 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch eine
Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. eine eventuelle Zusatzprämie für die statutarischen "3. eine eventuelle Zusatzprämie für die statutarischen
Personalmitglieder, die der Agentur aufgrund von Artikel 46bis zur Personalmitglieder, die der Agentur aufgrund von Artikel 46bis zur
Verfügung gestellt werden." Verfügung gestellt werden."
Art. 15 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 12. Dezember 1997, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 12. Dezember 1997, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die übernommenen Personalmitglieder, die die Eigenschaft eines "Die übernommenen Personalmitglieder, die die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers innehaben, verlieren diese Eigenschaft von Gerichtspolizeioffiziers innehaben, verlieren diese Eigenschaft von
Amts wegen bei der Übernahme durch die Agentur." Amts wegen bei der Übernahme durch die Agentur."
Art. 16 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 17 - Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 3. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder des Föderalen " § 5 - Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz, die die Eigenschaft eines Öffentlichen Dienstes Justiz, die die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers innehaben, behalten diese Eigenschaft bis zum Gerichtspolizeioffiziers innehaben, behalten diese Eigenschaft bis zum
1. Januar 2015. 1. Januar 2015.
In Abweichung von Artikel 9 können die Personalmitglieder der anderen In Abweichung von Artikel 9 können die Personalmitglieder der anderen
öffentlichen Dienste, die in Artikel 45 § 1 erwähnt sind, während der öffentlichen Dienste, die in Artikel 45 § 1 erwähnt sind, während der
Zurverfügungstellung vom König mit der Eigenschaft eines Zurverfügungstellung vom König mit der Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers versehen werden. Sie behalten diese Gerichtspolizeioffiziers versehen werden. Sie behalten diese
Eigenschaft bis zum 1. Januar 2015. Eigenschaft bis zum 1. Januar 2015.
Der König kann für den Verlust der Eigenschaft eines Der König kann für den Verlust der Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers ein Datum festlegen, das vor dem in den Gerichtspolizeioffiziers ein Datum festlegen, das vor dem in den
Absätzen 1 und 2 erwähnten Datum liegt." Absätzen 1 und 2 erwähnten Datum liegt."
Art. 18 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 18 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "einen Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "einen
Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "die in Artikel 9 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "die in Artikel 9 erwähnten
Personalmitglieder" ersetzt. Personalmitglieder" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 62 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 19 - In Artikel 62 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "den das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "den
Gerichtspolizeioffizieren, die der Agentur angehören," durch die Gerichtspolizeioffizieren, die der Agentur angehören," durch die
Wörter "den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern" ersetzt. Wörter "den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung
geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen
Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet
Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung
des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von
Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen Nichtverbreitung von Kernwaffen
Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] Art. 20 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die
Zuständigkeiten und die Bestimmung der Mitglieder der Abteilung Zuständigkeiten und die Bestimmung der Mitglieder der Abteilung
Kontrolle und Überwachung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde, die Kontrolle und Überwachung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde, die
damit beauftragt sind, über die Anwendung des Gesetzes vom 15. April damit beauftragt sind, über die Anwendung des Gesetzes vom 15. April
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde
zu wachen, wird aufgehoben. zu wachen, wird aufgehoben.
Art. 22 - In Artikel 79.3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 Art. 22 - In Artikel 79.3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001
zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen wird Absatz 1 aufgehoben. ionisierender Strahlungen wird Absatz 1 aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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