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Wet met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties. - Duitse vertaling | Loi relative à la désignation et aux attributions des membres du personnel de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire chargés des inspections nucléaires. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2014. - Wet met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2014 met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties (Belgisch Staatsblad van 6 juni | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2014. - Loi relative à la désignation et aux attributions des membres du personnel de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire chargés des inspections nucléaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2014 relative à la désignation et aux attributions des membres du personnel de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire chargés des inspections nucléaires (Moniteur belge du 6 juin 2014, |
2014, erratum Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014). | erratum Moniteur belge du 8 juillet 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. MÄRZ 2014 - Gesetz über die Bestimmung und die Zuständigkeiten der | 19. MÄRZ 2014 - Gesetz über die Bestimmung und die Zuständigkeiten der |
Personalmitglieder der Föderalagentur für Nuklearkontrolle, die mit | Personalmitglieder der Föderalagentur für Nuklearkontrolle, die mit |
den Nuklearinspektionen beauftragt sind | den Nuklearinspektionen beauftragt sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den |
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz | Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz |
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird | abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird |
die Begriffsbestimmung "Nuklearinspektoren" aufgehoben. | die Begriffsbestimmung "Nuklearinspektoren" aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 des | "Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 des |
Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Zuständigkeiten der | Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Zuständigkeiten der |
Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck | Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck |
bestimmten statutarischen und Vertragspersonalmitglieder der Agentur | bestimmten statutarischen und Vertragspersonalmitglieder der Agentur |
die Einhaltung der Verordnungen der Europäischen Union, die in den | die Einhaltung der Verordnungen der Europäischen Union, die in den |
Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, die Einhaltung der | Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, die Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
sowie die Einhaltung der Bedingungen, die in Ausführung dieser | sowie die Einhaltung der Bedingungen, die in Ausführung dieser |
Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen | Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen |
aufgenommen sind, und sind sie mit der Begleitung gemäß Artikel 10 | aufgenommen sind, und sind sie mit der Begleitung gemäß Artikel 10 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter | Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter |
Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation | Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation |
ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und | ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und |
Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des | Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des |
internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von | internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von |
Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die | Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die |
Nichtverbreitung von Kernwaffen, beauftragt. | Nichtverbreitung von Kernwaffen, beauftragt. |
§ 2 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder werden | § 2 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder werden |
"Nuklearinspektoren" genannt. | "Nuklearinspektoren" genannt. |
§ 3 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder leisten vor der | § 3 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder leisten vor der |
Ausübung ihres Amts den Eid mit dem in Anwendung von Artikel 2 des | Ausübung ihres Amts den Eid mit dem in Anwendung von Artikel 2 des |
Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der | Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der |
repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgesehenen Wortlaut vor | repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgesehenen Wortlaut vor |
dem Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, oder seinem | dem Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, oder seinem |
Beauftragten. | Beauftragten. |
§ 4 - Die Nuklearinspektoren können ihre Zuständigkeiten auf dem | § 4 - Die Nuklearinspektoren können ihre Zuständigkeiten auf dem |
gesamten belgischen Staatsgebiet ausüben, jedoch nur im Hinblick auf | gesamten belgischen Staatsgebiet ausüben, jedoch nur im Hinblick auf |
die Kontrolle der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden | die Kontrolle der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der Einhaltung der | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der Einhaltung der |
Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den | Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den |
Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, des | Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, des |
Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die | Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die |
es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf | es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf |
belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten | belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten |
durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens vom 5. | durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens vom 5. |
April 1973 in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom | April 1973 in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom |
1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Gesetzes | 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Gesetzes |
vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. | vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. |
September 1998 zum internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in | September 1998 zum internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in |
Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli | Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli |
1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Artikel 477 | 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Artikel 477 |
bis 477sexies und 488bis des Strafgesetzbuches. | bis 477sexies und 488bis des Strafgesetzbuches. |
§ 5 - Eine aktualisierte namentliche Liste der gemäß § 1 bestimmten | § 5 - Eine aktualisierte namentliche Liste der gemäß § 1 bestimmten |
Personalmitglieder wird mindestens alle zwei Jahre in Form eines | Personalmitglieder wird mindestens alle zwei Jahre in Form eines |
Ministeriellen Erlasses veröffentlicht. | Ministeriellen Erlasses veröffentlicht. |
Die gemäß § 1 zugewiesenen Zuständigkeiten können vom König entzogen | Die gemäß § 1 zugewiesenen Zuständigkeiten können vom König entzogen |
werden." | werden." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9bis - § 1 - In Abweichung von der Möglichkeit zur Anwendung von | "Art. 9bis - § 1 - In Abweichung von der Möglichkeit zur Anwendung von |
Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches haben die in Artikel 9 | Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches haben die in Artikel 9 |
erwähnten Personalmitglieder das Recht, Verwarnungen zu erteilen und | erwähnten Personalmitglieder das Recht, Verwarnungen zu erteilen und |
dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, damit er sich den | dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, damit er sich den |
Vorschriften anpasst. | Vorschriften anpasst. |
Diese Frist darf sechs Monate nicht übersteigen. | Diese Frist darf sechs Monate nicht übersteigen. |
Fällt der letzte Tag der Frist, um sich den Vorschriften anzupassen, | Fällt der letzte Tag der Frist, um sich den Vorschriften anzupassen, |
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, | auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, |
wird er auf den ersten folgenden Werktag verschoben. | wird er auf den ersten folgenden Werktag verschoben. |
§ 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können Verstöße | § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können Verstöße |
gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse sowie gegen | gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse sowie gegen |
die Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den | die Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den |
Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, durch | Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, durch |
Protokolle feststellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft | Protokolle feststellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft |
haben, sofern dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes innerhalb einer | haben, sofern dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes innerhalb einer |
Frist von sechzig Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstoßes | Frist von sechzig Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstoßes |
eine Kopie davon übermittelt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist | eine Kopie davon übermittelt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist |
dient das Protokoll zur Information. | dient das Protokoll zur Information. |
§ 3 - Bei der Erstellung der Protokolle können die von den | § 3 - Bei der Erstellung der Protokolle können die von den |
vorerwähnten Personalmitgliedern gemachten materiellen Feststellungen | vorerwähnten Personalmitgliedern gemachten materiellen Feststellungen |
mit ihrer Beweiskraft von anderen Nuklearinspektoren, von anderen | mit ihrer Beweiskraft von anderen Nuklearinspektoren, von anderen |
Inspektionsdiensten oder von statutarischen oder | Inspektionsdiensten oder von statutarischen oder |
Vertragspersonalmitgliedern, die mit der Aufsicht über die Einhaltung | Vertragspersonalmitgliedern, die mit der Aufsicht über die Einhaltung |
anderer Rechtsvorschriften beauftragt sind, benutzt werden." | anderer Rechtsvorschriften beauftragt sind, benutzt werden." |
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, die | "Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, die |
mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden ausgestattet sind, verfügen | mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden ausgestattet sind, verfügen |
bei der Ausübung ihres Auftrags sowohl im Rahmen der Zuständigkeit in | bei der Ausübung ihres Auftrags sowohl im Rahmen der Zuständigkeit in |
Sachen administrative Bearbeitung als auch im Rahmen der Feststellung | Sachen administrative Bearbeitung als auch im Rahmen der Feststellung |
von Verstößen mittels Protokoll über folgende Kontrollbefugnisse: | von Verstößen mittels Protokoll über folgende Kontrollbefugnisse: |
1. Sie haben jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zu | 1. Sie haben jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zu |
Beförderungsmitteln, Fabriken, Lagern, Krankenhäusern und allgemein zu | Beförderungsmitteln, Fabriken, Lagern, Krankenhäusern und allgemein zu |
allen Betrieben, wo Geräte oder Stoffe, die ionisierende Strahlungen | allen Betrieben, wo Geräte oder Stoffe, die ionisierende Strahlungen |
emittieren können, erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder | emittieren können, erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder |
verwendet werden, sowie zu allen Orten, von denen sie | verwendet werden, sowie zu allen Orten, von denen sie |
berechtigterweise annehmen können, dass entweder vorerwähnte Geräte | berechtigterweise annehmen können, dass entweder vorerwähnte Geräte |
oder Stoffe, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften, die sie | oder Stoffe, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften, die sie |
überwachen, unterliegen, oder Belege für das Vorhandensein eines | überwachen, unterliegen, oder Belege für das Vorhandensein eines |
Verstoßes angetroffen werden können. Zu Wohnräumen oder zu anderen | Verstoßes angetroffen werden können. Zu Wohnräumen oder zu anderen |
Räumlichkeiten und Orten, die tatsächlich als Wohnung eingerichtet | Räumlichkeiten und Orten, die tatsächlich als Wohnung eingerichtet |
sind und als solche benutzt werden, haben sie jedoch nur Zugang mit | sind und als solche benutzt werden, haben sie jedoch nur Zugang mit |
der vorherigen Erlaubnis des Untersuchungsrichters. Eine Ermächtigung | der vorherigen Erlaubnis des Untersuchungsrichters. Eine Ermächtigung |
zur Hausdurchsuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten | zur Hausdurchsuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten |
nach 21 Uhr und vor 5 Uhr kann mittels eines mit besonderen Gründen | nach 21 Uhr und vor 5 Uhr kann mittels eines mit besonderen Gründen |
versehenen Antrags an den Untersuchungsrichter erlangt werden. | versehenen Antrags an den Untersuchungsrichter erlangt werden. |
2. Sie können Stoffe oder Proben davon untersuchen oder analysieren | 2. Sie können Stoffe oder Proben davon untersuchen oder analysieren |
lassen. Die Kosten gehen in Anwendung von Artikel 31 § 3 zu Lasten des | lassen. Die Kosten gehen in Anwendung von Artikel 31 § 3 zu Lasten des |
Betreibers oder Inhabers der Stoffe. | Betreibers oder Inhabers der Stoffe. |
3. Sie können unbeschadet der Anwendung von Artikel 47bis des | 3. Sie können unbeschadet der Anwendung von Artikel 47bis des |
Strafprozessgesetzbuches und von Artikel 2bis § 2 des Gesetzes vom 20. | Strafprozessgesetzbuches und von Artikel 2bis § 2 des Gesetzes vom 20. |
Juli 1990 über die Untersuchungshaft entweder allein oder im Beisein | Juli 1990 über die Untersuchungshaft entweder allein oder im Beisein |
von Zeugen den Betreiber oder den Betriebsleiter, seine Angestellten | von Zeugen den Betreiber oder den Betriebsleiter, seine Angestellten |
oder Beauftragten, die Arbeitnehmer, einschließlich der externen | oder Beauftragten, die Arbeitnehmer, einschließlich der externen |
Arbeitnehmer, und alle Personen, deren Vernehmung sie für notwendig | Arbeitnehmer, und alle Personen, deren Vernehmung sie für notwendig |
erachten, über Fakten, deren Kenntnisnahme für die Ausübung der | erachten, über Fakten, deren Kenntnisnahme für die Ausübung der |
Überwachung nützlich ist, vernehmen. Die Vernehmung wird je nach Fall | Überwachung nützlich ist, vernehmen. Die Vernehmung wird je nach Fall |
in einem Inspektionsbericht oder einem Vernehmungsprotokoll | in einem Inspektionsbericht oder einem Vernehmungsprotokoll |
festgehalten. | festgehalten. |
4. Sie können die Personalien der Personen aufnehmen, die sich an den | 4. Sie können die Personalien der Personen aufnehmen, die sich an den |
Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, befinden und von denen | Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, befinden und von denen |
sie Grund haben zu der Annahme, dass es sich um Betreiber, | sie Grund haben zu der Annahme, dass es sich um Betreiber, |
Betriebsleiter, Angestellte oder Beauftragte, Arbeiter, einschließlich | Betriebsleiter, Angestellte oder Beauftragte, Arbeiter, einschließlich |
externer Arbeiter, oder alle Personen, deren Vernehmung sie für die | externer Arbeiter, oder alle Personen, deren Vernehmung sie für die |
Ausübung der Überwachung für notwendig erachten, handelt. Zu diesem | Ausübung der Überwachung für notwendig erachten, handelt. Zu diesem |
Zweck können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller | Zweck können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller |
Identifizierungsdokumente fordern. Sie können außerdem diese Personen | Identifizierungsdokumente fordern. Sie können außerdem diese Personen |
anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen spontan vorlegen, | anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen spontan vorlegen, |
identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen | identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen |
Identifizierungsdokumente vorlegen können oder wenn die in Artikel 9 | Identifizierungsdokumente vorlegen können oder wenn die in Artikel 9 |
erwähnten Personalmitglieder an der Echtheit dieser Dokumente oder an | erwähnten Personalmitglieder an der Echtheit dieser Dokumente oder an |
der Identität dieser Personen zweifeln. | der Identität dieser Personen zweifeln. |
5. Sie können sich vor Ort alle Auskünfte erteilen lassen oder sich | 5. Sie können sich vor Ort alle Auskünfte erteilen lassen oder sich |
bei der ersten Forderung an Ort und Stelle alle Bücher, Register, | bei der ersten Forderung an Ort und Stelle alle Bücher, Register, |
Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche Datenträger, die | Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche Datenträger, die |
sie für ihre Ermittlungen für erforderlich erachten, vorlegen lassen | sie für ihre Ermittlungen für erforderlich erachten, vorlegen lassen |
und davon Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder | und davon Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder |
Fotokopien anfertigen oder sich diese kostenlos zukommen lassen oder | Fotokopien anfertigen oder sich diese kostenlos zukommen lassen oder |
sogar gleich welchen vorerwähnten Datenträger gegen | sogar gleich welchen vorerwähnten Datenträger gegen |
Empfangsbescheinigung beschlagnahmen. Der ursprüngliche Datenträger | Empfangsbescheinigung beschlagnahmen. Der ursprüngliche Datenträger |
muss von der Agentur aufbewahrt werden, bis ein formell | muss von der Agentur aufbewahrt werden, bis ein formell |
rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger Entscheid | rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger Entscheid |
verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den Artikeln 53 | verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den Artikeln 53 |
bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden ist. | bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden ist. |
6. Sie können alle für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger, | 6. Sie können alle für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger, |
die sich in den Betrieben oder an anderen Orten befinden, die ihrer | die sich in den Betrieben oder an anderen Orten befinden, die ihrer |
Kontrolle unterworfen sind, ermitteln und untersuchen. | Kontrolle unterworfen sind, ermitteln und untersuchen. |
7. Sie können anhand von Fotos, Ausdrucken und Film- oder | 7. Sie können anhand von Fotos, Ausdrucken und Film- oder |
Videoaufnahmen Feststellungen machen, mit Ausnahme der Feststellungen, | Videoaufnahmen Feststellungen machen, mit Ausnahme der Feststellungen, |
die sich aus Observationen im Sinne von Artikel 47sexies und folgenden | die sich aus Observationen im Sinne von Artikel 47sexies und folgenden |
des Strafprozessgesetzbuches oder aus dem Abhören von | des Strafprozessgesetzbuches oder aus dem Abhören von |
Telefongesprächen im Sinne von Artikel 90ter und folgenden des | Telefongesprächen im Sinne von Artikel 90ter und folgenden des |
Strafprozessgesetzbuches ergeben. | Strafprozessgesetzbuches ergeben. |
Sie können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese | Sie können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese |
Personen dieses Material rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben. | Personen dieses Material rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben. |
Die Feststellungen, die die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder | Die Feststellungen, die die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder |
anhand des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, müssen | anhand des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, müssen |
folgende Daten enthalten: | folgende Daten enthalten: |
-Identität des Nuklearinspektors, | -Identität des Nuklearinspektors, |
- Bestimmung, aufgrund deren der Nuklearinspektor befugt ist, zu | - Bestimmung, aufgrund deren der Nuklearinspektor befugt ist, zu |
handeln, | handeln, |
- Ort und Datum des Verstoßes, | - Ort und Datum des Verstoßes, |
- Identität des mutmaßlichen Urhebers und der Betroffenen, | - Identität des mutmaßlichen Urhebers und der Betroffenen, |
- Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, | - Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, |
- kurzgefasste Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die begangenen | - kurzgefasste Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die begangenen |
Verstöße, | Verstöße, |
- Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Orts, an dem das | - Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Orts, an dem das |
Bildmaterial aufgenommen worden ist, | Bildmaterial aufgenommen worden ist, |
- vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das | - vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das |
Bildmaterial aufgenommen worden ist, | Bildmaterial aufgenommen worden ist, |
- Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu sehen | - Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu sehen |
ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß, | ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß, |
- im Fall einer Detailaufnahme, Hinweis auf dem Bildmaterial, anhand | - im Fall einer Detailaufnahme, Hinweis auf dem Bildmaterial, anhand |
dessen der Maßstab festgestellt werden kann, | dessen der Maßstab festgestellt werden kann, |
- im Fall mehrerer Vervielfältigungen oder mehrerer Träger, | - im Fall mehrerer Vervielfältigungen oder mehrerer Träger, |
Nummerierung dieser Vervielfältigungen beziehungsweise Träger. | Nummerierung dieser Vervielfältigungen beziehungsweise Träger. |
Der ursprüngliche Bildträger muss von der Agentur aufbewahrt werden, | Der ursprüngliche Bildträger muss von der Agentur aufbewahrt werden, |
bis ein rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger | bis ein rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger |
Entscheid verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den | Entscheid verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den |
Artikeln 53 bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden | Artikeln 53 bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden |
ist. | ist. |
8. Sie können unmittelbar, kostenlos und auf einfaches Verlangen alle | 8. Sie können unmittelbar, kostenlos und auf einfaches Verlangen alle |
für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger bei dem Dienst, der | für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger bei dem Dienst, der |
die physikalische Kontrolle in der Einrichtung durchführt, die | die physikalische Kontrolle in der Einrichtung durchführt, die |
Gegenstand der Untersuchung ist, bei dem Dienst, der diese Kontrolle | Gegenstand der Untersuchung ist, bei dem Dienst, der diese Kontrolle |
überwacht, oder bei den in Artikel 14bis erwähnten Einheiten sowie bei | überwacht, oder bei den in Artikel 14bis erwähnten Einheiten sowie bei |
den Verkäufern, Lieferanten, Herstellern und Importeuren von Quellen | den Verkäufern, Lieferanten, Herstellern und Importeuren von Quellen |
ionisierender Strahlungen und bei den Experten, die Arbeiten in den | ionisierender Strahlungen und bei den Experten, die Arbeiten in den |
Betrieben ausführen, anfordern oder ermitteln und untersuchen. | Betrieben ausführen, anfordern oder ermitteln und untersuchen. |
9. Sie können anordnen, dass die Unterlagen, deren Anschlag durch die | 9. Sie können anordnen, dass die Unterlagen, deren Anschlag durch die |
Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, vorgesehen ist, | Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, vorgesehen ist, |
innerhalb einer von ihnen bestimmten Frist oder unverzüglich | innerhalb einer von ihnen bestimmten Frist oder unverzüglich |
tatsächlich angeschlagen werden und angeschlagen bleiben. | tatsächlich angeschlagen werden und angeschlagen bleiben. |
§ 2 - Die Beschlagnahme von medizinischen Akten kann nur vom | § 2 - Die Beschlagnahme von medizinischen Akten kann nur vom |
Untersuchungsrichter angeordnet werden. | Untersuchungsrichter angeordnet werden. |
§ 3 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können im Fall | § 3 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können im Fall |
einer Behinderung im Rahmen der in § 1 erwähnten Befugnisse ein | einer Behinderung im Rahmen der in § 1 erwähnten Befugnisse ein |
Protokoll wegen Behinderung der Überwachung erstellen. | Protokoll wegen Behinderung der Überwachung erstellen. |
Sie können den Beistand der föderalen oder lokalen Polizei anfordern." | Sie können den Beistand der föderalen oder lokalen Polizei anfordern." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10bis - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder | "Art. 10bis - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder |
gewährleisten die Vertraulichkeit der Daten vertraulicher Art oder der | gewährleisten die Vertraulichkeit der Daten vertraulicher Art oder der |
Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihres Auftrags | Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihres Auftrags |
Kenntnis erhalten, und vergewissern sich, dass diese Daten | Kenntnis erhalten, und vergewissern sich, dass diese Daten |
ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet | ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet |
werden. | werden. |
Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten | Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten |
dürfen nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt | dürfen nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt |
oder verwendet werden. | oder verwendet werden. |
Wenn die in Artikel 10 § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Datenträger | Wenn die in Artikel 10 § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Datenträger |
personenbezogene Daten enthalten, die die Gesundheit betreffen, | personenbezogene Daten enthalten, die die Gesundheit betreffen, |
erfolgen der Zugang zu diesen Datenträgern sowie die Bearbeitung und | erfolgen der Zugang zu diesen Datenträgern sowie die Bearbeitung und |
Speicherung der darin enthaltenen Informationen durch die in Artikel 9 | Speicherung der darin enthaltenen Informationen durch die in Artikel 9 |
erwähnten Personalmitglieder, die ein gesetzliches Diplom eines | erwähnten Personalmitglieder, die ein gesetzliches Diplom eines |
Doktors der Medizin besitzen. | Doktors der Medizin besitzen. |
§ 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder teilen die bei der | § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder teilen die bei der |
Ermittlung gesammelten zweckdienlichen Auskünfte den | Ermittlung gesammelten zweckdienlichen Auskünfte den |
Personalmitgliedern, die mit der Überwachung anderer | Personalmitgliedern, die mit der Überwachung anderer |
Rechtsvorschriften beauftragt sind, mit. | Rechtsvorschriften beauftragt sind, mit. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf |
Vorschlag des Ministers des Innern und der Minister, die für die | Vorschlag des Ministers des Innern und der Minister, die für die |
Inspektionsdienste im Sinne von Absatz 1 verantwortlich sind, die | Inspektionsdienste im Sinne von Absatz 1 verantwortlich sind, die |
Modalitäten des Auskunftsaustauschs. | Modalitäten des Auskunftsaustauschs. |
Jedoch dürfen Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt | Jedoch dürfen Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt |
worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, nur | worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, nur |
mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden und dürfen Urkunden, | mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden und dürfen Urkunden, |
Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte über | Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte über |
Gerichtsverfahren nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des | Gerichtsverfahren nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des |
Generalprokurators mitgeteilt werden. | Generalprokurators mitgeteilt werden. |
§ 3 - Alle öffentlichen Dienste, die von der Föderalregierung | § 3 - Alle öffentlichen Dienste, die von der Föderalregierung |
abhängen, müssen, und die anderen öffentlichen Dienste, einschließlich | abhängen, müssen, und die anderen öffentlichen Dienste, einschließlich |
Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, | Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, |
Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, | Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, |
Gemeindeföderationen, Gemeinden, Vereinigungen, denen sie angehören, | Gemeindeföderationen, Gemeinden, Vereinigungen, denen sie angehören, |
und öffentlicher Institutionen, die von ihnen abhängen, können den | und öffentlicher Institutionen, die von ihnen abhängen, können den |
Nuklearinspektoren auf deren Antrag hin alle Auskünfte erteilen, alle | Nuklearinspektoren auf deren Antrag hin alle Auskünfte erteilen, alle |
Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche | Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche |
anderen Datenträger zur Kenntnisnahme vorlegen und ihnen Auszüge, | anderen Datenträger zur Kenntnisnahme vorlegen und ihnen Auszüge, |
Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien aushändigen, | Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien aushändigen, |
die die Nuklearinspektoren für die Überwachung des Gesetzes und seiner | die die Nuklearinspektoren für die Überwachung des Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse, mit der sie beauftragt sind, für notwendig | Ausführungserlasse, mit der sie beauftragt sind, für notwendig |
erachten. | erachten. |
Alle vorerwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Gemeinschaften | Alle vorerwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Gemeinschaften |
und Regionen, sind verpflichtet, diese Auskünfte, Auszüge, Duplikate, | und Regionen, sind verpflichtet, diese Auskünfte, Auszüge, Duplikate, |
Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien kostenlos zur Verfügung zu | Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien kostenlos zur Verfügung zu |
stellen. | stellen. |
Feststellungen, Akten, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder | Feststellungen, Akten, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder |
Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, | Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, |
die von der zuständigen Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen | die von der zuständigen Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen |
jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden. | jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden. |
Ein in Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. | Ein in Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen abgeschlossenes | August 1980 zur Reform der Institutionen abgeschlossenes |
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den | Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den |
Regionen regelt die Mitteilung von Auskünften durch die Dienste der | Regionen regelt die Mitteilung von Auskünften durch die Dienste der |
Gemeinschaften und Regionen sowie die anderen Formen des gegenseitigen | Gemeinschaften und Regionen sowie die anderen Formen des gegenseitigen |
Beistands und der Zusammenarbeit. | Beistands und der Zusammenarbeit. |
§ 4 - Jede Entscheidung über die Strafverfolgung aufgrund eines | § 4 - Jede Entscheidung über die Strafverfolgung aufgrund eines |
Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, | Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, |
wird den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern, die das Protokoll | wird den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern, die das Protokoll |
erstellt haben, auf ihren Antrag hin zur Kenntnis gebracht. | erstellt haben, auf ihren Antrag hin zur Kenntnis gebracht. |
Die Mitteilung dieser Entscheidung an die in Artikel 9 erwähnten | Die Mitteilung dieser Entscheidung an die in Artikel 9 erwähnten |
Personalmitglieder erfolgt je nach Fall auf Veranlassung des Organs | Personalmitglieder erfolgt je nach Fall auf Veranlassung des Organs |
der Staatsanwaltschaft, das sie getroffen hat, des Greffiers des | der Staatsanwaltschaft, das sie getroffen hat, des Greffiers des |
Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, der sie | Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, der sie |
ausgesprochen hat. | ausgesprochen hat. |
§ 5 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten, die | § 5 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten, die |
mit einer Strafsache befasst ist, deren Untersuchung schwerwiegende | mit einer Strafsache befasst ist, deren Untersuchung schwerwiegende |
Indizien für Verstöße gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse | Indizien für Verstöße gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse |
aufweist, kann den Generaldirektor der Agentur hiervon in Kenntnis | aufweist, kann den Generaldirektor der Agentur hiervon in Kenntnis |
setzen." | setzen." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10ter - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dürfen in | "Art. 10ter - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dürfen in |
den Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Aufsicht sie beauftragt | den Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Aufsicht sie beauftragt |
sind, keinerlei direkte oder indirekte Interessen haben, die ihre | sind, keinerlei direkte oder indirekte Interessen haben, die ihre |
Objektivität beeinträchtigen können." | Objektivität beeinträchtigen können." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quater mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10quater - § 1 - Infolge der Feststellung eines Verstoßes gegen | "Art. 10quater - § 1 - Infolge der Feststellung eines Verstoßes gegen |
das Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder der Nichteinhaltung der | das Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder der Nichteinhaltung der |
Bedingungen, die in den in Ausführung dieser Bestimmungen erteilten | Bedingungen, die in den in Ausführung dieser Bestimmungen erteilten |
Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, können | Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, können |
die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dem Betreiber oder | die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dem Betreiber oder |
Betriebsleiter administrative Maßnahmen auferlegen. | Betriebsleiter administrative Maßnahmen auferlegen. |
§ 2 - Die administrativen Maßnahmen können folgende Formen annehmen: | § 2 - Die administrativen Maßnahmen können folgende Formen annehmen: |
1. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, Maßnahmen zu | 1. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, Maßnahmen zu |
ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder | ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder |
teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, | teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, |
2. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, die Tätigkeiten, | 2. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, die Tätigkeiten, |
die Arbeiten oder die Verwendung von Sachen einzustellen, ihre Folgen | die Arbeiten oder die Verwendung von Sachen einzustellen, ihre Folgen |
ganz oder teilweise zu beheben oder deren Wiederholung vorzubeugen, | ganz oder teilweise zu beheben oder deren Wiederholung vorzubeugen, |
3. tatsächliche Maßnahme, die die in Artikel 9 erwähnten | 3. tatsächliche Maßnahme, die die in Artikel 9 erwähnten |
Personalmitglieder auf Kosten des Betreibers oder des Betriebsleiters | Personalmitglieder auf Kosten des Betreibers oder des Betriebsleiters |
ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder | ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder |
teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, | teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, |
4. Kombination der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Maßnahmen. | 4. Kombination der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Maßnahmen. |
In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird die Entscheidung | In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird die Entscheidung |
zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme mit einer | zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme mit einer |
Ausführungsfrist versehen. | Ausführungsfrist versehen. |
In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen werden in der | In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen werden in der |
Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme | Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme |
gegebenenfalls die Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen, | gegebenenfalls die Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen, |
damit die administrative Maßnahme aufgehoben wird. | damit die administrative Maßnahme aufgehoben wird. |
§ 3 - Die administrativen Maßnahmen können insbesondere Folgendes | § 3 - Die administrativen Maßnahmen können insbesondere Folgendes |
beinhalten: | beinhalten: |
1. Einstellung oder Ausführung von Arbeiten, Handlungen oder | 1. Einstellung oder Ausführung von Arbeiten, Handlungen oder |
Tätigkeiten, | Tätigkeiten, |
2. Benutzungsverbot oder Versiegelung von Gebäuden, Anlagen, | 2. Benutzungsverbot oder Versiegelung von Gebäuden, Anlagen, |
Maschinen, Geräten, Transportmitteln, Versandstücken und radioaktiven | Maschinen, Geräten, Transportmitteln, Versandstücken und radioaktiven |
Stoffen, | Stoffen, |
3. vollständige oder teilweise Schließung eines Betriebs, | 3. vollständige oder teilweise Schließung eines Betriebs, |
4. Entsorgung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und | 4. Entsorgung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und |
radioaktiven Stoffen, | radioaktiven Stoffen, |
5. Lagerung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und | 5. Lagerung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und |
radioaktiven Stoffen an einem angemessenen Ort. | radioaktiven Stoffen an einem angemessenen Ort. |
§ 4 - Für die Ausführung der in § 2 Nr. 3 erwähnten administrativen | § 4 - Für die Ausführung der in § 2 Nr. 3 erwähnten administrativen |
Maßnahmen können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder die | Maßnahmen können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder die |
Kontrollbefugnisse, wie in Artikel 10bis § 1 beschrieben, anwenden. | Kontrollbefugnisse, wie in Artikel 10bis § 1 beschrieben, anwenden. |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quinquies mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10quinquies - § 1 - Die administrativen Maßnahmen werden | "Art. 10quinquies - § 1 - Die administrativen Maßnahmen werden |
schriftlich auferlegt. Die Entscheidung zur Auferlegung einer | schriftlich auferlegt. Die Entscheidung zur Auferlegung einer |
administrativen Maßnahme wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter | administrativen Maßnahme wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter |
per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung | per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung |
notifiziert. | notifiziert. |
Die Entscheidung enthält mindestens folgende Angaben: | Die Entscheidung enthält mindestens folgende Angaben: |
1. nicht eingehaltene Bestimmung(en), | 1. nicht eingehaltene Bestimmung(en), |
2. Übersicht über die Feststellungen in Bezug auf den Verstoß, | 2. Übersicht über die Feststellungen in Bezug auf den Verstoß, |
3. Identität der in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, | 3. Identität der in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, |
4. Beschreibung der auferlegten administrativen Maßnahmen und Frist | 4. Beschreibung der auferlegten administrativen Maßnahmen und Frist |
für ihre Ausführung, | für ihre Ausführung, |
5. gegebenenfalls Bedingungen, unter denen die in Artikel 10quater § 2 | 5. gegebenenfalls Bedingungen, unter denen die in Artikel 10quater § 2 |
Nr. 1 und 2 beschriebenen administrativen Maßnahmen erlöschen, | Nr. 1 und 2 beschriebenen administrativen Maßnahmen erlöschen, |
6. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer | 6. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer |
administrativen Maßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur | administrativen Maßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur |
untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. | untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. |
Die administrativen Maßnahmen werden außer in Dringlichkeitsfällen | Die administrativen Maßnahmen werden außer in Dringlichkeitsfällen |
nach Anhörung des Betreibers oder des Betriebsleiters auferlegt. | nach Anhörung des Betreibers oder des Betriebsleiters auferlegt. |
§ 2 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen | § 2 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen |
administrativen Maßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag des | administrativen Maßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag des |
Betreibers oder des Betriebsleiters aufgehoben werden, wenn die in der | Betreibers oder des Betriebsleiters aufgehoben werden, wenn die in der |
Entscheidung beschriebenen Bedingungen erfüllt sind oder wenn | Entscheidung beschriebenen Bedingungen erfüllt sind oder wenn |
außergewöhnliche Umstände auftreten beziehungsweise sich die Situation | außergewöhnliche Umstände auftreten beziehungsweise sich die Situation |
entwickelt. | entwickelt. |
§ 3 - Der Betreiber oder der Betriebsleiter, dem eine in Artikel | § 3 - Der Betreiber oder der Betriebsleiter, dem eine in Artikel |
10quater § 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte administrative Maßnahme auferlegt | 10quater § 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte administrative Maßnahme auferlegt |
wird, kann die Aufhebung dieser administrativen Maßnahme bei dem in | wird, kann die Aufhebung dieser administrativen Maßnahme bei dem in |
Artikel 9 erwähnten Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat, | Artikel 9 erwähnten Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat, |
beantragen. | beantragen. |
Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt | Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt |
hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab | hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab |
Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen | Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen |
Empfangsbestätigung eingereichten Antrags. | Empfangsbestätigung eingereichten Antrags. |
Die Entscheidung wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter innerhalb | Die Entscheidung wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter innerhalb |
einer Frist von zehn Tagen beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die | einer Frist von zehn Tagen beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die |
Entscheidung getroffen wurde, übermittelt." | Entscheidung getroffen wurde, übermittelt." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10sexies mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10sexies - § 1 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 | "Art. 10sexies - § 1 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 |
erwähnten administrativen Maßnahmen können mit einem administrativen | erwähnten administrativen Maßnahmen können mit einem administrativen |
Zwangsgeld verbunden werden, falls der Einstellungs- oder | Zwangsgeld verbunden werden, falls der Einstellungs- oder |
Behebungsbefehl nicht oder nicht vollständig ausgeführt wird. | Behebungsbefehl nicht oder nicht vollständig ausgeführt wird. |
In der Entscheidung zur Auferlegung einer in Artikel 10quater § 2 Nr. | In der Entscheidung zur Auferlegung einer in Artikel 10quater § 2 Nr. |
1 und 2 erwähnten administrativen Maßnahme werden die Höhe des | 1 und 2 erwähnten administrativen Maßnahme werden die Höhe des |
Zwangsgelds und die Modalitäten festgelegt. | Zwangsgelds und die Modalitäten festgelegt. |
§ 2 - Das Zwangsgeld kann entweder auf einen einmaligen Betrag oder | § 2 - Das Zwangsgeld kann entweder auf einen einmaligen Betrag oder |
einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Verstoß festgelegt | einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Verstoß festgelegt |
werden. In den beiden letzten Fällen kann zudem ein Betrag bestimmt | werden. In den beiden letzten Fällen kann zudem ein Betrag bestimmt |
werden, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr verwirkt wird. | werden, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr verwirkt wird. |
§ 3 - Auf Antrag des Betreibers oder des Betriebsleiters kann das | § 3 - Auf Antrag des Betreibers oder des Betriebsleiters kann das |
Zwangsgeld aufgehoben werden, kann seine Laufzeit während einer | Zwangsgeld aufgehoben werden, kann seine Laufzeit während einer |
bestimmten Zeit ausgesetzt werden oder kann seine Höhe verringert | bestimmten Zeit ausgesetzt werden oder kann seine Höhe verringert |
werden, wenn es ihm endgültig oder zeitweilig, völlig oder teilweise | werden, wenn es ihm endgültig oder zeitweilig, völlig oder teilweise |
unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. | unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. |
Die Aufhebung der administrativen Maßnahme führt automatisch zur | Die Aufhebung der administrativen Maßnahme führt automatisch zur |
Aufhebung des administrativen Zwangsgelds. | Aufhebung des administrativen Zwangsgelds. |
§ 4 - Das Zwangsgeld ist bei Ablauf der Frist für die Ausführung des | § 4 - Das Zwangsgeld ist bei Ablauf der Frist für die Ausführung des |
Einstellungs- oder Behebungsbefehls von Rechts wegen einforderbar. | Einstellungs- oder Behebungsbefehls von Rechts wegen einforderbar. |
Das Zwangsgeld verjährt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab | Das Zwangsgeld verjährt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab |
dem Datum, an dem es verwirkt worden ist. | dem Datum, an dem es verwirkt worden ist. |
Die administrativen Zwangsgelder werden gemäß Artikel 30bis §§ 4 und 5 | Die administrativen Zwangsgelder werden gemäß Artikel 30bis §§ 4 und 5 |
zugunsten der Agentur erhoben und beigetrieben." | zugunsten der Agentur erhoben und beigetrieben." |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10septies mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10septies - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder | "Art. 10septies - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder |
können alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich organisatorischer | können alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich organisatorischer |
Maßnahmen, ergreifen oder auferlegen, die sie für die Gesundheit und | Maßnahmen, ergreifen oder auferlegen, die sie für die Gesundheit und |
Sicherheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung sowie für den | Sicherheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung sowie für den |
Umweltschutz auf Ebene der ionisierenden Strahlungen für erforderlich | Umweltschutz auf Ebene der ionisierenden Strahlungen für erforderlich |
erachten, und zwar sowohl um den Gefährdungen vorzubeugen als auch um | erachten, und zwar sowohl um den Gefährdungen vorzubeugen als auch um |
Mängel oder Belästigungen, die sie feststellen und als Gefährdung | Mängel oder Belästigungen, die sie feststellen und als Gefährdung |
betrachten, zu bekämpfen oder zu beseitigen. | betrachten, zu bekämpfen oder zu beseitigen. |
§ 2 - Diese Sicherheitsmaßnahmen werden schriftlich auferlegt. Die | § 2 - Diese Sicherheitsmaßnahmen werden schriftlich auferlegt. Die |
Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme wird der | Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme wird der |
verantwortlichen Person per Einschreiben mit Rückschein oder gegen | verantwortlichen Person per Einschreiben mit Rückschein oder gegen |
Empfangsbestätigung notifiziert. | Empfangsbestätigung notifiziert. |
Die Entscheidung enthält mindestens Folgendes: | Die Entscheidung enthält mindestens Folgendes: |
1. Beschreibung der Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der | 1. Beschreibung der Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der |
Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt, | Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt, |
2. Beschreibung der Sicherheitsmaßnahme und eventuelle | 2. Beschreibung der Sicherheitsmaßnahme und eventuelle |
Ausführungsfrist, | Ausführungsfrist, |
3. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer | 3. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer |
Sicherheitsmaßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur | Sicherheitsmaßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur |
untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. | untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. |
Ist ein sofortiges Eingreifen erforderlich, kann eine | Ist ein sofortiges Eingreifen erforderlich, kann eine |
Sicherheitsmaßnahme der verantwortlichen Person auch mündlich | Sicherheitsmaßnahme der verantwortlichen Person auch mündlich |
auferlegt werden. Wenn die verantwortliche Person nicht anwesend ist, | auferlegt werden. Wenn die verantwortliche Person nicht anwesend ist, |
wird eine schriftliche Bekanntmachung vor Ort an einer sichtbaren | wird eine schriftliche Bekanntmachung vor Ort an einer sichtbaren |
Stelle angebracht. Die mündlich auferlegte Sicherheitsmaßnahme muss | Stelle angebracht. Die mündlich auferlegte Sicherheitsmaßnahme muss |
binnen fünf Tagen schriftlich bestätigt werden. | binnen fünf Tagen schriftlich bestätigt werden. |
§ 3 - Falls die verantwortliche Person die auferlegten | § 3 - Falls die verantwortliche Person die auferlegten |
Sicherheitsmaßnahmen nicht ausführt oder nicht ausführen kann, können | Sicherheitsmaßnahmen nicht ausführt oder nicht ausführen kann, können |
die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder auf Kosten der | die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder auf Kosten der |
verantwortlichen Person anordnen, dass die radioaktiven Stoffe, die | verantwortlichen Person anordnen, dass die radioaktiven Stoffe, die |
Gegenstand der Maßnahmen sind, beseitigt und als radioaktiver Abfall | Gegenstand der Maßnahmen sind, beseitigt und als radioaktiver Abfall |
behandelt werden. | behandelt werden. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten fest, gemäß denen die Kosten, die durch die Ausführung der | Modalitäten fest, gemäß denen die Kosten, die durch die Ausführung der |
in Absatz 1 vorgesehenen Entscheidung entstehen, gedeckt sind. | in Absatz 1 vorgesehenen Entscheidung entstehen, gedeckt sind. |
§ 4 - Die Sicherheitsmaßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag | § 4 - Die Sicherheitsmaßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag |
des Betreffenden aufgehoben werden, wenn die betreffende Gefährdung | des Betreffenden aufgehoben werden, wenn die betreffende Gefährdung |
vermieden, bekämpft oder beseitigt worden ist. | vermieden, bekämpft oder beseitigt worden ist. |
Der Betreffende, dem eine Sicherheitsmaßnahme auferlegt worden ist, | Der Betreffende, dem eine Sicherheitsmaßnahme auferlegt worden ist, |
kann die Aufhebung dieser Maßnahme bei dem Nuklearinspektor | kann die Aufhebung dieser Maßnahme bei dem Nuklearinspektor |
beantragen, der die Maßnahme auferlegt hat. | beantragen, der die Maßnahme auferlegt hat. |
Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt | Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt |
hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab | hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab |
Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen | Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen |
Empfangsbestätigung eingereichten Antrags. | Empfangsbestätigung eingereichten Antrags. |
Die Entscheidung wird dem Betreffenden innerhalb einer Frist von zehn | Die Entscheidung wird dem Betreffenden innerhalb einer Frist von zehn |
Tagen, beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung | Tagen, beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung |
getroffen wurde, übermittelt." | getroffen wurde, übermittelt." |
Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 11 - § 1 - Die verantwortliche Person kann beim Minister, dem | "Art. 11 - § 1 - Die verantwortliche Person kann beim Minister, dem |
die Agentur untersteht, Widerspruch gegen die Entscheidung zur | die Agentur untersteht, Widerspruch gegen die Entscheidung zur |
Auferlegung einer administrativen Maßnahme, gegebenenfalls verbunden | Auferlegung einer administrativen Maßnahme, gegebenenfalls verbunden |
mit einem administrativen Zwangsgeld, gegen die Entscheidung zur | mit einem administrativen Zwangsgeld, gegen die Entscheidung zur |
Verweigerung der Aufhebung einer administrativen Maßnahme, gegen die | Verweigerung der Aufhebung einer administrativen Maßnahme, gegen die |
Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme und gegen die | Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme und gegen die |
Entscheidung zur Verweigerung der Aufhebung der Sicherheitsmaßnahme | Entscheidung zur Verweigerung der Aufhebung der Sicherheitsmaßnahme |
einlegen. | einlegen. |
§ 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Widerspruch innerhalb | § 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Widerspruch innerhalb |
einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Notifizierung der | einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Notifizierung der |
Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, eingereicht werden | Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, eingereicht werden |
Der Widerspruch wird per Einschreiben an den Minister gerichtet, dem | Der Widerspruch wird per Einschreiben an den Minister gerichtet, dem |
die Agentur untersteht. | die Agentur untersteht. |
§ 3 - Der Widerspruch setzt die Ausführung der angefochtenen | § 3 - Der Widerspruch setzt die Ausführung der angefochtenen |
Entscheidung nicht aus. | Entscheidung nicht aus. |
§ 4 - Über den Widerspruch wird innerhalb einer Frist von höchstens | § 4 - Über den Widerspruch wird innerhalb einer Frist von höchstens |
drei Monaten nach Einreichung entschieden. Wenn der Minister innerhalb | drei Monaten nach Einreichung entschieden. Wenn der Minister innerhalb |
einer Frist von höchstens drei Monaten nach Einreichung des | einer Frist von höchstens drei Monaten nach Einreichung des |
Widerspruchs keine Entscheidung getroffen hat, gilt der Widerspruch | Widerspruchs keine Entscheidung getroffen hat, gilt der Widerspruch |
als begründet. In diesem Fall werden die Maßnahmen, die Gegenstand des | als begründet. In diesem Fall werden die Maßnahmen, die Gegenstand des |
Widerspruchs sind, von Rechts wegen aufgehoben. | Widerspruchs sind, von Rechts wegen aufgehoben. |
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
auf Vorschlag des Ministers des Innern die Verfahrensregeln, die auf | auf Vorschlag des Ministers des Innern die Verfahrensregeln, die auf |
vorliegende Bestimmung anwendbar sind." | vorliegende Bestimmung anwendbar sind." |
Art. 13 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 13 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Agentur übermittelt dem für die Volksgesundheit zuständigen | "Die Agentur übermittelt dem für die Volksgesundheit zuständigen |
Minister eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Zulassungen und | Minister eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Zulassungen und |
Genehmigungen." | Genehmigungen." |
Art. 14 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch eine | Art. 14 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch eine |
Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. eine eventuelle Zusatzprämie für die statutarischen | "3. eine eventuelle Zusatzprämie für die statutarischen |
Personalmitglieder, die der Agentur aufgrund von Artikel 46bis zur | Personalmitglieder, die der Agentur aufgrund von Artikel 46bis zur |
Verfügung gestellt werden." | Verfügung gestellt werden." |
Art. 15 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 12. Dezember 1997, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 12. Dezember 1997, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die übernommenen Personalmitglieder, die die Eigenschaft eines | "Die übernommenen Personalmitglieder, die die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers innehaben, verlieren diese Eigenschaft von | Gerichtspolizeioffiziers innehaben, verlieren diese Eigenschaft von |
Amts wegen bei der Übernahme durch die Agentur." | Amts wegen bei der Übernahme durch die Agentur." |
Art. 16 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 16 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 17 - Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 3. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder des Föderalen | " § 5 - Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz, die die Eigenschaft eines | Öffentlichen Dienstes Justiz, die die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers innehaben, behalten diese Eigenschaft bis zum | Gerichtspolizeioffiziers innehaben, behalten diese Eigenschaft bis zum |
1. Januar 2015. | 1. Januar 2015. |
In Abweichung von Artikel 9 können die Personalmitglieder der anderen | In Abweichung von Artikel 9 können die Personalmitglieder der anderen |
öffentlichen Dienste, die in Artikel 45 § 1 erwähnt sind, während der | öffentlichen Dienste, die in Artikel 45 § 1 erwähnt sind, während der |
Zurverfügungstellung vom König mit der Eigenschaft eines | Zurverfügungstellung vom König mit der Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers versehen werden. Sie behalten diese | Gerichtspolizeioffiziers versehen werden. Sie behalten diese |
Eigenschaft bis zum 1. Januar 2015. | Eigenschaft bis zum 1. Januar 2015. |
Der König kann für den Verlust der Eigenschaft eines | Der König kann für den Verlust der Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers ein Datum festlegen, das vor dem in den | Gerichtspolizeioffiziers ein Datum festlegen, das vor dem in den |
Absätzen 1 und 2 erwähnten Datum liegt." | Absätzen 1 und 2 erwähnten Datum liegt." |
Art. 18 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 18 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "einen | Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "einen |
Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "die in Artikel 9 erwähnten | Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "die in Artikel 9 erwähnten |
Personalmitglieder" ersetzt. | Personalmitglieder" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 62 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 19 - In Artikel 62 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "den | das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "den |
Gerichtspolizeioffizieren, die der Agentur angehören," durch die | Gerichtspolizeioffizieren, die der Agentur angehören," durch die |
Wörter "den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern" ersetzt. | Wörter "den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung |
geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen | geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen |
Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet | Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet |
Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung | Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung |
des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von | des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von |
Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die | Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die |
Nichtverbreitung von Kernwaffen | Nichtverbreitung von Kernwaffen |
Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die | Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die |
Zuständigkeiten und die Bestimmung der Mitglieder der Abteilung | Zuständigkeiten und die Bestimmung der Mitglieder der Abteilung |
Kontrolle und Überwachung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde, die | Kontrolle und Überwachung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde, die |
damit beauftragt sind, über die Anwendung des Gesetzes vom 15. April | damit beauftragt sind, über die Anwendung des Gesetzes vom 15. April |
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde | ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde |
zu wachen, wird aufgehoben. | zu wachen, wird aufgehoben. |
Art. 22 - In Artikel 79.3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Art. 22 - In Artikel 79.3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der | zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der |
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren | Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen wird Absatz 1 aufgehoben. | ionisierender Strahlungen wird Absatz 1 aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |