gepubliceerd op 04 september 2015
Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de verzameling, afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, met de Bijlagen 1 en 2, en met de Aanhangsels I, II, III, IV en V, gedaan te Straatsburg op 9 september 1996. - Addendum. - Duitse vertaling
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19 JUNI 2008. - Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de verzameling, afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, met de Bijlagen 1 en 2, en met de Aanhangsels I, II, III, IV en V, gedaan te Straatsburg op 9 september 1996. - Addendum. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni 2008 houdende instemming met het Verdrag inzake de verzameling, afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, met de Bijlagen 1 en 2, en met de Aanhangsels I, II, III, IV en V, gedaan te Straatsburg op 9 september 1996. - Addendum (Belgisch Staatsblad van 23 april 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 19. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, zu den Anlagen 1 und 2 und zu den Anhängen I, II, III, IV und V, abgeschlossen in Straßburg am 9.September 1996 - Addendum (VI) (1) Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Konferenz der Vertragsparteien - Beschlüsse der KVP vom 12. Dezember 2013 Beschluss CDNI 2013-II-4 Anwendungsbestimmung - Anhang IV Unterschiedliche Entladebescheinigungen für Trockenladungen und die Tankschifffahrt Neue Muster Die Konferenz der Vertragsparteien, in der Erwägung, - dass das Übereinkommen und seine Anwendungsbestimmung für die Trocken- und die Tankschifffahrt unterschiedliche Vorschriften vorsehen, - dass den entsprechenden Verfahren bezüglich des in diesen Binnenschifffahrtssegmenten zu verwendenden Entladebescheinigungsmusters Rechnung zu tragen ist, - dass die Frachtführer wie auch die Ladungsempfänger einen entsprechenden Bedarf angezeigt haben, in dem Bewusstsein, dass die Einführung unterschiedlicher Entladebescheinigungsmuster für die Trocken- und Tankschifffahrt deren Verwendung durch die jeweiligen Betreiber sowie die Überwachung und Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen durch die zuständigen Behörden erleichtern könnte, gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, verabschiedet die beigefügte Fassung des Anhangs IV der Anwendungsbestimmung.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Entladebescheinigungen, die dem Anhang IV der Anwendungsbestimmung in dessen bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung entsprechen, können bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwendet und bis zum 30. Juni 2015 als Nachweis im Sinne des Artikels 6.03 Nummer 1 der Anlage 2 vorgelegt werden.
Anlage Anhang IV der Anwendungsbestimmung Muster (Ausgabe 2014) Entladebescheinigung Trockenschifffahrt (Seite [...]) Tankschifffahrt (Seite [...])
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Anhang Entladebescheinigung Trockenschifffahrt Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 7: für 7 Buchstabe a) und Buchstabe b) gelten bis zum 1. November 2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1): - Anstelle eines in Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI geforderten Entladungsstandards "vakuumrein" ist der Entladungsstandard "besenrein" zulässig; - Waschwasser, das gemäß Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI in die Kanalisation abzugeben ist, darf in die Wasserstraße eingeleitet werden, wenn der Entladestandard "besenrein" eingehalten worden ist.
Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 Buchstabe c) oder Buchstabe d) angekreuzt wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17 ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger/die Umschlagsstelle kann Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Hinweis zu Nummer 11 Buchstabe b): Wenn im Laderaum eine Güterart transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim Ladungsempfänger/der Umschlaganlage oder an einer Annahmestelle für Waschwasser abzugeben.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Anhang Entladebescheinigung Tankschifffahrt Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 7: für 7 Buchstabe a) gelten bis zum 1. November 2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1): Das Nachlenzen der Ladetanks ist gemäß Artikel 7.04 nicht erforderlich, aber die zur Verfügung stehenden Systeme müssen so viel wie möglich genutzt werden, auch wenn diese Systeme noch nicht den Bestimmungen von Anhang II der Anwendungsbestimmung des CDNI entsprechen.
Hinweis zu Nummer 8: 8 Buchstabe a) beinhaltet unter anderem Umschlagsrückstände, die in Leckwannen aufgefangen werden.
Für 8 Buchstabe b) gilt bis zum 1. November 2014 die Übergangsbestimmung nach Artikel 6.02 Absatz 1 Buchstabe b), d.h.
Restladung muss nicht zwingend übernommen werden, sondern nur wenn ein Lenzsystem vorhanden ist.
Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 Buchstabe c) oder Buchstabe d) angekreuzt wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17 ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger/die Umschlagsstelle kann Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Hinweis zu Nummer 11 Buchstabe c): Wenn im Ladetank eine Güterart transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim Ladungsempfänger/der Umschlagsanlage oder an einer Annahmestelle für Waschwasser abzugeben.
Beschluss CDNI 2013-II-5 Anwendungsbestimmung - Teil C Härtefallregelung gemäß Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bewusstsein, - dass seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen zu Bordkläranlagen am 1. Januar 2011 solche Anlagen den Vorschriften der Stufe 2 nach Anhang V der Anlage 2 des Abfallübereinkommens entsprechen müssen, - dass die Ersetzung von Bordkläranlagen, die diesem Anhang V nicht entsprechen, sich als praktisch schwer durchführbar erweisen oder mit unzumutbar hohen Kosten verbunden sein könnte, in der Erwägung, - dass sowohl den einschlägigen Bestimmungen der RheinSchUO als auch der Richtlinie 2006/87/EG in ihrer geänderten Fassung Rechnung zu tragen ist, - dass es Fahrgastschiffen, die bis zum 1.Januar 2011 noch nicht im Anwendungsbereich des CDNI verkehrten, erlaubt werden sollte, die am 1. November 2009 geltenden Vorschriften anzuwenden, gestützt auf Artikel 9.02 der Anlage 2 des Übereinkommens, beschließt das in der Anlage beigefügte Verfahren für die Anwendung des Artikels 9.02 und stellt die Zustimmung aller Vertragsparteien im Hinblick darauf fest, dass die zuständigen Behörden dieses Verfahren auf Fahrgastschiffe mit Bordkläranlagen anwenden, die vor dem 1. November 2011 eingebaut wurden.
Anlage Anwendung von Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen, die vor dem 1.1.2011 in Fahrgastschiffe eingebaut wurden Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten und Bedingungen, unter denen die erlaubten Abweichungen als gleichwertig betrachtet werden können 1. Fahrgastschiffe mit einer Bordkläranlage, die vor dem 1.November 2009 eingebaut wurde, dürfen diese Anlage weiter betreiben, sofern für diese Anlage nachfolgende Anforderungen erfüllt sind: a) die Grenz- und Überwachungswerte der Anlage überschreiten die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2;b) für die Anlage liegt eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung vor, die bestätigt, dass die Anlage die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann;c) es liegt ein Klärschlammmanagementplan vor, der den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.2. Bordkläranlagen, die nach dem 31.Oktober 2009 und vor dem 1.
Januar 2011 eingebaut wurden, dürfen weiter betrieben werden, sofern diese Anlagen die Grenzwerte der Stufe I einhalten und die Bestimmungen der Nummer 1 Buchstaben b) und c) erfüllen. 3. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.Januar 2011 gebaut wurden und bis dahin nicht im Anwendungsbereich des CDNI (nach Anlage 1) verkehrten, gelten die Bestimmungen nach Nummer 1 mit abweichendem Datum 1. Januar 2011. 4. Ausnahmen für Bordkläranlagen, die Fahrgastschiffen auf Basis der Härtefallregelungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( § 24.04 Nummer 4) oder der Anlage II der Richtlinie 2006/87/EG (Artikel 24.04 Nummer 4 oder 24a.04) erteilt wurden, gelten als gleichwertig. 5. Ein Ersatz von Teilen durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart wird nicht als Ersatz der Bordkläranlage angesehen. Beschluss CDNI 2013-II-6 Anwendungsbestimmung - Teil C Sammlung häuslicher Abwässer von Kabinenschiffen mit mehr als 50 Betten Änderung des Artikels 9.03 Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bewusstsein, dass der Umweltschutz sowie die Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt ein wichtiges Erfordernis ist, in der Erwägung, dass die Einleitung häuslicher Abwässer für bestimmte Schiffe in Artikel 9.01 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) geregelt ist, in der Erwägung, dass die Sammlung und Behandlung an Bord der betroffenen Schiffe im Übereinkommen nicht näher bestimmt ist, dass Artikel 9.03 der Anlage 2 des Übereinkommens zu diesem Zweck ergänzt werden sollte, gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens, nimmt den folgenden Absatz 4 des Artikels 9.03 der Anlage 2 des Übereinkommens an: "4. Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt." Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. (1) Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22 Oktober 2009, 9.März 2010, 3.
August 2010, 27. September 2010, 13. Dezember 2011 und 21. November 2012