Etaamb.openjustice.be
Wet van 19 juli 2018
gepubliceerd op 27 mei 2022

Wet inzake toegankelijkheid van de websites en mobiele applicaties van overheidsinstanties. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022032155
pub.
27/05/2022
prom.
19/07/2018
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 JULI 2018. - Wet inzake toegankelijkheid van de websites en mobiele applicaties van overheidsinstanties. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2018 inzake toegankelijkheid van de websites en mobiele applicaties van overheidsinstanties (Belgisch Staatsblad van 3 september 2018, err. van 7 september 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG 19. JULI 2018 - Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des Gesetzes Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "öffentlicher Stelle": jeder föderale öffentliche Dienst, jeder föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale Polizei, das Ministerium der Landesverteidigung, die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen und jede Instanz oder jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder nicht -, die/der von der Föderalbehörde abhängt, 2. "mobiler Anwendung": Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde.Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte (mobile Betriebssysteme) oder die Hardware selbst, 3. "Norm": Norm im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr.1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (nachstehend: Verordnung (EU) Nr. 1025/2012), 4. "europäischer Norm": europäische Norm im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr.1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, 5. "harmonisierter Norm": harmonisierte Norm im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr.1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, 6. "zeitbasierten Medien": folgende Arten von Medien: nur Audio, nur Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial, 7."Stücken aus Kulturerbesammlungen": Gegenstände in privatem oder öffentlichem Besitz, die von historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden, 8. "Messdaten": quantifizierte Ergebnisse der Überwachungstätigkeit zur Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen die in Artikel 5 erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.Sie erfassen sowohl quantitative Informationen über die geprüften Websites und mobilen Anwendungen (Zahl von Websites und Anwendungen sowie gegebenenfalls Anzahl der Besucher oder Nutzer usw.) als auch quantitative Informationen über den Grad der Barrierefreiheit, 9. "barrierefreiem Zugang" beziehungsweise "Barrierefreiheit": Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten sind, um sie für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen. Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für folgende Websites und mobile Anwendungen: a) Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen, b) Websites und mobile Anwendungen von Nichtregierungsorganisationen, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen: a) Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23.September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich, b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23.September 2020 veröffentlicht wurden, c) live übertragene zeitbasierte Medien, d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden, e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen, f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund: i) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (z.B. Kontrast) oder ii) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, g) Inhalte von Extranets und Intranets, d.h. Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende Überarbeitung erfahren, h) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten können, d.h., die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23.

September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.

KAPITEL 3 - Barrierefreiheit, Ausnahmen, Erklärung zur Barrierefreiheit und Überwachung Art. 5 - § 1 - Öffentliche Stellen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten. § 2 - Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen. § 3 - Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß § 2 veröffentlicht, gelten folgende Regeln.

Bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die technischen Spezifikationen - wie in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission festgelegt - oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1, die durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon erfasst werden, erfüllen.

Bei Inhalten von Websites, die die einschlägigen Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) - wie gegebenenfalls durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission aktualisiert oder ersetzt - oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst werden, erfüllen.

Liegen keine technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 vor, so wird bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die einschlägigen Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) - wie gegebenenfalls durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission aktualisiert oder ersetzt - oder Teile davon erfüllen, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst werden, erfüllen.

Art. 6 - Öffentliche Stellen dürfen davon absehen, die in Artikel 5 erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten, sofern die Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für sie bewirken, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) Größe, Ressourcen und Art der betreffenden öffentlichen Stelle und b) geschätzte Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website beziehungsweise der betreffenden mobilen Anwendung zu berücksichtigen sind. Die betreffende öffentliche Stelle nimmt die erste Bewertung, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, vor.

Nimmt eine öffentliche Stelle diese Ausnahme in Anspruch, so erläutert sie in der Erklärung gemäß Artikel 7, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten und was die Gründe dafür sind, und schlägt sie gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen vor.

Art. 7 - § 1 - Öffentliche Stellen stellen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit vorliegendem Gesetz bereit und aktualisieren diese regelmäßig. Für jede Website und mobile Anwendung sehen sie ebenfalls einen Feedback-Mechanismus vor, mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel ihrer Website oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 mitteilen und die ausgenommenen Informationen anfordern können. Öffentliche Stellen reagieren angemessen auf Mitteilungen oder Anfragen innerhalb einer vernünftigen Frist und teilen über diesen Feedback-Mechanismus die maximale Frist mit. § 2 - Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in der Richtlinie (EU) 2016/2102 erwähnten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht.

Bei mobilen Anwendungen wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in der Richtlinie (EU) 2016/2102 erwähnten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und muss diese Erklärung auf der Website der öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein.

Diese Erklärung enthält Folgendes: a) eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei zugänglich sind, und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen Alternativen, b) eine Beschreibung und eine Verlinkung des in § 1 erwähnten Feedback-Mechanismus und c) einen Link zu einem Durchsetzungsverfahren wie in Artikel 8 beschrieben, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf die Mitteilung oder die Anfrage in Anspruch genommen werden kann. Art. 8 - § 1 - Der König bestimmt die Stelle, die auf der Grundlage der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode periodisch überwacht, inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 genügen. § 2 - Gemäß Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 berichtet die in Absatz 1 erwähnte Stelle der Kommission am 23.

Dezember 2021 und danach alle drei Jahre über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten. § 3 - Gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gewährleistet die in Absatz 1 erwähnte Stelle, dass ein angemessenes und wirksames Durchsetzungsverfahren eingerichtet wird. Sie veröffentlicht eine diesbezügliche Regelung über ihre Website. § 4 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle trifft Maßnahmen, um die Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 auf andere als die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Arten von Websites oder mobilen Anwendungen und insbesondere auf Websites oder mobile Anwendungen, die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang unterliegen, zu erleichtern. § 5 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle fördert und erleichtert Schulungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen; die Programme sollen die Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen im Hinblick auf die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung barrierefrei zugänglicher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen schulen. § 6 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle trifft die notwendigen Maßnahmen, um für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5, deren Vorteile für Nutzer und Inhaber von Websites und mobilen Anwendungen und die Möglichkeit, Feedback bei Nichteinhaltung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu erteilen, zu sensibilisieren.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am 23.

September 2018 in Kraft. Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am 23. September 2019 auf Websites öffentlicher Stellen an, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am 23. September 2020 auf Websites öffentlicher Stellen an, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am 23. Juni 2021 auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen an.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit der Gebäuderegie J. JAMBON Die Staatssekretärin für Armutsbekämpfung, Chancengleichheit, Personen mit Behinderung und Wissenschaftspolitik, beauftragt mit den Großstädten, dem Minister der Sicherheit und des Innern beigeordnet Z. DEMIR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^