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Wet inzake toegankelijkheid van de websites en mobiele applicaties van overheidsinstanties. - Duitse vertaling | Loi relative à l'accessibilité des sites internet et des applications mobiles des organismes du secteur public. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JULI 2018. - Wet inzake toegankelijkheid van de websites en mobiele applicaties van overheidsinstanties. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2018 inzake toegankelijkheid van de websites en mobiele applicaties van overheidsinstanties (Belgisch Staatsblad van 3 september 2018, | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUILLET 2018. - Loi relative à l'accessibilité des sites internet et des applications mobiles des organismes du secteur public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi de 19 juillet 2018 relative à l'accessibilité des sites internet et des applications mobiles des organismes du secteur public (Moniteur |
err. van 7 september 2018). | belge du 3 septembre 2018, err. du 7 septembre 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG |
19. JULI 2018 - Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites | 19. JULI 2018 - Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites |
und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen | und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des | KAPITEL 2 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des |
Gesetzes | Gesetzes |
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden die Bestimmungen der | Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden die Bestimmungen der |
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates | Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites | vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites |
und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt. | und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: | Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "öffentlicher Stelle": jeder föderale öffentliche Dienst, jeder | 1. "öffentlicher Stelle": jeder föderale öffentliche Dienst, jeder |
föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale Polizei, das | föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale Polizei, das |
Ministerium der Landesverteidigung, die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes | Ministerium der Landesverteidigung, die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes |
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen | Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen |
und jede Instanz oder jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder | und jede Instanz oder jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder |
nicht -, die/der von der Föderalbehörde abhängt, | nicht -, die/der von der Föderalbehörde abhängt, |
2. "mobiler Anwendung": Anwendungssoftware, die von öffentlichen | 2. "mobiler Anwendung": Anwendungssoftware, die von öffentlichen |
Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite | Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite |
Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets | Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets |
konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur | konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur |
Steuerung dieser Geräte (mobile Betriebssysteme) oder die Hardware | Steuerung dieser Geräte (mobile Betriebssysteme) oder die Hardware |
selbst, | selbst, |
3. "Norm": Norm im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 der | 3. "Norm": Norm im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 der |
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der | Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der |
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien | Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien |
94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, | 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, |
2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und | 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und | des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und |
des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des | des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates (nachstehend: Verordnung (EU) Nr. 1025/2012), | Rates (nachstehend: Verordnung (EU) Nr. 1025/2012), |
4. "europäischer Norm": europäische Norm im Sinne der | 4. "europäischer Norm": europäische Norm im Sinne der |
Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) | Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) |
Nr. 1025/2012, | Nr. 1025/2012, |
5. "harmonisierter Norm": harmonisierte Norm im Sinne der | 5. "harmonisierter Norm": harmonisierte Norm im Sinne der |
Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
Nr. 1025/2012, | Nr. 1025/2012, |
6. "zeitbasierten Medien": folgende Arten von Medien: nur Audio, nur | 6. "zeitbasierten Medien": folgende Arten von Medien: nur Audio, nur |
Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial, | Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial, |
7. "Stücken aus Kulturerbesammlungen": Gegenstände in privatem oder | 7. "Stücken aus Kulturerbesammlungen": Gegenstände in privatem oder |
öffentlichem Besitz, die von historischem, künstlerischem, | öffentlichem Besitz, die von historischem, künstlerischem, |
archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem | archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem |
Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von | Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von |
Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt | Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt |
werden, | werden, |
8. "Messdaten": quantifizierte Ergebnisse der Überwachungstätigkeit | 8. "Messdaten": quantifizierte Ergebnisse der Überwachungstätigkeit |
zur Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher | zur Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher |
Stellen die in Artikel 5 erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen | Stellen die in Artikel 5 erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen |
erfüllen. Sie erfassen sowohl quantitative Informationen über die | erfüllen. Sie erfassen sowohl quantitative Informationen über die |
geprüften Websites und mobilen Anwendungen (Zahl von Websites und | geprüften Websites und mobilen Anwendungen (Zahl von Websites und |
Anwendungen sowie gegebenenfalls Anzahl der Besucher oder Nutzer usw.) | Anwendungen sowie gegebenenfalls Anzahl der Besucher oder Nutzer usw.) |
als auch quantitative Informationen über den Grad der | als auch quantitative Informationen über den Grad der |
Barrierefreiheit, | Barrierefreiheit, |
9. "barrierefreiem Zugang" beziehungsweise "Barrierefreiheit": | 9. "barrierefreiem Zugang" beziehungsweise "Barrierefreiheit": |
Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege | Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege |
und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten | und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten |
sind, um sie für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit | sind, um sie für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit |
Behinderungen, besser zugänglich zu machen. | Behinderungen, besser zugänglich zu machen. |
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für folgende Websites | Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für folgende Websites |
und mobile Anwendungen: | und mobile Anwendungen: |
a) Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher | a) Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher |
Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und | Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und |
deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen | deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen |
Sendeauftrags dienen, | Sendeauftrags dienen, |
b) Websites und mobile Anwendungen von Nichtregierungsorganisationen, | b) Websites und mobile Anwendungen von Nichtregierungsorganisationen, |
die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder | die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder |
speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen | speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen |
ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten. | ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten. |
§ 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für folgende Inhalte von Websites | § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für folgende Inhalte von Websites |
und mobilen Anwendungen: | und mobilen Anwendungen: |
a) Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 | a) Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 |
veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven | veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven |
Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle | Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle |
wahrgenommenen Aufgaben erforderlich, | wahrgenommenen Aufgaben erforderlich, |
b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 | b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 |
veröffentlicht wurden, | veröffentlicht wurden, |
c) live übertragene zeitbasierte Medien, | c) live übertragene zeitbasierte Medien, |
d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für | d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für |
Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei | Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei |
zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden, | zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden, |
e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle | e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle |
weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle | weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle |
unterliegen, | unterliegen, |
f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht | f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht |
vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund: | vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund: |
i) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder | i) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder |
der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der | der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der |
Reproduktion (z. B. Kontrast) oder | Reproduktion (z. B. Kontrast) oder |
ii) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter | ii) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter |
Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus | Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus |
Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den | Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den |
Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden | Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden |
könnte, | könnte, |
g) Inhalte von Extranets und Intranets, d. h. Websites, die nur für | g) Inhalte von Extranets und Intranets, d. h. Websites, die nur für |
eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine | eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine |
Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem 23. September 2019 | Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem 23. September 2019 |
veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende | veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende |
Überarbeitung erfahren, | Überarbeitung erfahren, |
h) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive | h) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive |
gelten können, d. h., die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder | gelten können, d. h., die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder |
für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. | für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. |
September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden. | September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden. |
KAPITEL 3 - Barrierefreiheit, Ausnahmen, Erklärung zur | KAPITEL 3 - Barrierefreiheit, Ausnahmen, Erklärung zur |
Barrierefreiheit und Überwachung | Barrierefreiheit und Überwachung |
Art. 5 - § 1 - Öffentliche Stellen treffen die erforderlichen | Art. 5 - § 1 - Öffentliche Stellen treffen die erforderlichen |
Maßnahmen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen gemäß den | Maßnahmen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen gemäß den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes besser zugänglich zu machen, | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes besser zugänglich zu machen, |
indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust | indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust |
gestalten. | gestalten. |
§ 2 - Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die | § 2 - Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die |
harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren | harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren |
Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im | Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im |
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, wird davon | Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, wird davon |
ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1 in | ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1 in |
den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten | den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten |
Bereichen erfüllen. | Bereichen erfüllen. |
§ 3 - Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß § 2 | § 3 - Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß § 2 |
veröffentlicht, gelten folgende Regeln. | veröffentlicht, gelten folgende Regeln. |
Bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die technischen | Bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die technischen |
Spezifikationen - wie in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen | Spezifikationen - wie in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen |
Kommission festgelegt - oder Teile davon erfüllen, wird davon | Kommission festgelegt - oder Teile davon erfüllen, wird davon |
ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1, | ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1, |
die durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon erfasst | die durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon erfasst |
werden, erfüllen. | werden, erfüllen. |
Bei Inhalten von Websites, die die einschlägigen Anforderungen der | Bei Inhalten von Websites, die die einschlägigen Anforderungen der |
europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) - wie gegebenenfalls | europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) - wie gegebenenfalls |
durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission | durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission |
aktualisiert oder ersetzt - oder Teile davon erfüllen, wird davon | aktualisiert oder ersetzt - oder Teile davon erfüllen, wird davon |
ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1, | ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1, |
die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst | die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst |
werden, erfüllen. | werden, erfüllen. |
Liegen keine technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 vor, so wird | Liegen keine technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 vor, so wird |
bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die einschlägigen | bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die einschlägigen |
Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) - wie | Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) - wie |
gegebenenfalls durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen | gegebenenfalls durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen |
Kommission aktualisiert oder ersetzt - oder Teile davon erfüllen, | Kommission aktualisiert oder ersetzt - oder Teile davon erfüllen, |
davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § | davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § |
1, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon | 1, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon |
erfasst werden, erfüllen. | erfasst werden, erfüllen. |
Art. 6 - Öffentliche Stellen dürfen davon absehen, die in Artikel 5 | Art. 6 - Öffentliche Stellen dürfen davon absehen, die in Artikel 5 |
erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten, sofern die | erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten, sofern die |
Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen eine unverhältnismäßige | Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen eine unverhältnismäßige |
Belastung für sie bewirken, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: | Belastung für sie bewirken, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: |
a) Größe, Ressourcen und Art der betreffenden öffentlichen Stelle und | a) Größe, Ressourcen und Art der betreffenden öffentlichen Stelle und |
b) geschätzte Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche | b) geschätzte Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche |
Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit | Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit |
Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der | Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der |
betreffenden Website beziehungsweise der betreffenden mobilen | betreffenden Website beziehungsweise der betreffenden mobilen |
Anwendung zu berücksichtigen sind. | Anwendung zu berücksichtigen sind. |
Die betreffende öffentliche Stelle nimmt die erste Bewertung, | Die betreffende öffentliche Stelle nimmt die erste Bewertung, |
inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß | inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß |
Artikel 5 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, vor. | Artikel 5 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, vor. |
Nimmt eine öffentliche Stelle diese Ausnahme in Anspruch, so erläutert | Nimmt eine öffentliche Stelle diese Ausnahme in Anspruch, so erläutert |
sie in der Erklärung gemäß Artikel 7, welche Teile der | sie in der Erklärung gemäß Artikel 7, welche Teile der |
Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten und was | Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten und was |
die Gründe dafür sind, und schlägt sie gegebenenfalls barrierefrei | die Gründe dafür sind, und schlägt sie gegebenenfalls barrierefrei |
zugängliche Alternativen vor. | zugängliche Alternativen vor. |
Art. 7 - § 1 - Öffentliche Stellen stellen eine detaillierte, | Art. 7 - § 1 - Öffentliche Stellen stellen eine detaillierte, |
umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die | umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die |
Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit vorliegendem | Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit vorliegendem |
Gesetz bereit und aktualisieren diese regelmäßig. Für jede Website und | Gesetz bereit und aktualisieren diese regelmäßig. Für jede Website und |
mobile Anwendung sehen sie ebenfalls einen Feedback-Mechanismus vor, | mobile Anwendung sehen sie ebenfalls einen Feedback-Mechanismus vor, |
mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche | mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche |
Mängel ihrer Website oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der | Mängel ihrer Website oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der |
Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 mitteilen und die | Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 mitteilen und die |
ausgenommenen Informationen anfordern können. Öffentliche Stellen | ausgenommenen Informationen anfordern können. Öffentliche Stellen |
reagieren angemessen auf Mitteilungen oder Anfragen innerhalb einer | reagieren angemessen auf Mitteilungen oder Anfragen innerhalb einer |
vernünftigen Frist und teilen über diesen Feedback-Mechanismus die | vernünftigen Frist und teilen über diesen Feedback-Mechanismus die |
maximale Frist mit. | maximale Frist mit. |
§ 2 - Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem | § 2 - Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem |
zugänglichen Format unter Verwendung der in der Richtlinie (EU) | zugänglichen Format unter Verwendung der in der Richtlinie (EU) |
2016/2102 erwähnten Mustererklärung zur Barrierefreiheit | 2016/2102 erwähnten Mustererklärung zur Barrierefreiheit |
bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht. | bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht. |
Bei mobilen Anwendungen wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in | Bei mobilen Anwendungen wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in |
einem zugänglichen Format unter Verwendung der in der Richtlinie (EU) | einem zugänglichen Format unter Verwendung der in der Richtlinie (EU) |
2016/2102 erwähnten Mustererklärung zur Barrierefreiheit | 2016/2102 erwähnten Mustererklärung zur Barrierefreiheit |
bereitgestellt und muss diese Erklärung auf der Website der | bereitgestellt und muss diese Erklärung auf der Website der |
öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt | öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt |
hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der | hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der |
Anwendung verfügbar sein. | Anwendung verfügbar sein. |
Diese Erklärung enthält Folgendes: | Diese Erklärung enthält Folgendes: |
a) eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei | a) eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei |
zugänglich sind, und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie | zugänglich sind, und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie |
gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen | gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen |
Alternativen, | Alternativen, |
b) eine Beschreibung und eine Verlinkung des in § 1 erwähnten | b) eine Beschreibung und eine Verlinkung des in § 1 erwähnten |
Feedback-Mechanismus und | Feedback-Mechanismus und |
c) einen Link zu einem Durchsetzungsverfahren wie in Artikel 8 | c) einen Link zu einem Durchsetzungsverfahren wie in Artikel 8 |
beschrieben, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf | beschrieben, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf |
die Mitteilung oder die Anfrage in Anspruch genommen werden kann. | die Mitteilung oder die Anfrage in Anspruch genommen werden kann. |
Art. 8 - § 1 - Der König bestimmt die Stelle, die auf der Grundlage | Art. 8 - § 1 - Der König bestimmt die Stelle, die auf der Grundlage |
der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten | der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten |
Überwachungsmethode periodisch überwacht, inwieweit Websites und | Überwachungsmethode periodisch überwacht, inwieweit Websites und |
mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den | mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den |
Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 genügen. | Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 genügen. |
§ 2 - Gemäß Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 | § 2 - Gemäß Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 |
berichtet die in Absatz 1 erwähnte Stelle der Kommission am 23. | berichtet die in Absatz 1 erwähnte Stelle der Kommission am 23. |
Dezember 2021 und danach alle drei Jahre über die Ergebnisse der | Dezember 2021 und danach alle drei Jahre über die Ergebnisse der |
Überwachung einschließlich der Messdaten. | Überwachung einschließlich der Messdaten. |
§ 3 - Gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gewährleistet die | § 3 - Gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gewährleistet die |
in Absatz 1 erwähnte Stelle, dass ein angemessenes und wirksames | in Absatz 1 erwähnte Stelle, dass ein angemessenes und wirksames |
Durchsetzungsverfahren eingerichtet wird. Sie veröffentlicht eine | Durchsetzungsverfahren eingerichtet wird. Sie veröffentlicht eine |
diesbezügliche Regelung über ihre Website. | diesbezügliche Regelung über ihre Website. |
§ 4 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle trifft Maßnahmen, um die | § 4 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle trifft Maßnahmen, um die |
Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 auf | Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 auf |
andere als die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 | andere als die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 |
genannten Arten von Websites oder mobilen Anwendungen und insbesondere | genannten Arten von Websites oder mobilen Anwendungen und insbesondere |
auf Websites oder mobile Anwendungen, die bestehenden nationalen | auf Websites oder mobile Anwendungen, die bestehenden nationalen |
Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang unterliegen, zu | Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang unterliegen, zu |
erleichtern. | erleichtern. |
§ 5 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle fördert und erleichtert | § 5 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle fördert und erleichtert |
Schulungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu | Schulungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu |
Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen | Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen |
Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen; die Programme | Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen; die Programme |
sollen die Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen im | sollen die Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen im |
Hinblick auf die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung | Hinblick auf die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung |
barrierefrei zugänglicher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen | barrierefrei zugänglicher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen |
schulen. | schulen. |
§ 6 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle trifft die notwendigen | § 6 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle trifft die notwendigen |
Maßnahmen, um für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5, | Maßnahmen, um für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5, |
deren Vorteile für Nutzer und Inhaber von Websites und mobilen | deren Vorteile für Nutzer und Inhaber von Websites und mobilen |
Anwendungen und die Möglichkeit, Feedback bei Nichteinhaltung der | Anwendungen und die Möglichkeit, Feedback bei Nichteinhaltung der |
Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu erteilen, zu | Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu erteilen, zu |
sensibilisieren. | sensibilisieren. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am 23. | Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am 23. |
September 2018 in Kraft. | September 2018 in Kraft. |
Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
spätestens am 23. September 2019 auf Websites öffentlicher Stellen an, | spätestens am 23. September 2019 auf Websites öffentlicher Stellen an, |
die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. | die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. |
Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
spätestens am 23. September 2020 auf Websites öffentlicher Stellen an, | spätestens am 23. September 2020 auf Websites öffentlicher Stellen an, |
die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. | die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. |
Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
spätestens am 23. Juni 2021 auf mobile Anwendungen öffentlicher | spätestens am 23. Juni 2021 auf mobile Anwendungen öffentlicher |
Stellen an. | Stellen an. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, | Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, |
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit |
und des Innern, beauftragt mit der Gebäuderegie | und des Innern, beauftragt mit der Gebäuderegie |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Staatssekretärin für Armutsbekämpfung, Chancengleichheit, Personen | Die Staatssekretärin für Armutsbekämpfung, Chancengleichheit, Personen |
mit Behinderung | mit Behinderung |
und Wissenschaftspolitik, beauftragt mit den Großstädten, dem Minister | und Wissenschaftspolitik, beauftragt mit den Großstädten, dem Minister |
der Sicherheit und des Innern beigeordnet | der Sicherheit und des Innern beigeordnet |
Z. DEMIR | Z. DEMIR |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |