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Meertalige weergave van Wet van 19/07/2018
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Wet inzake toegankelijkheid van de websites en mobiele applicaties van overheidsinstanties. - Duitse vertaling Loi relative à l'accessibilité des sites internet et des applications mobiles des organismes du secteur public. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JULI 2018. - Wet inzake toegankelijkheid van de websites en mobiele applicaties van overheidsinstanties. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2018 inzake toegankelijkheid van de websites en mobiele applicaties van overheidsinstanties (Belgisch Staatsblad van 3 september 2018, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUILLET 2018. - Loi relative à l'accessibilité des sites internet et des applications mobiles des organismes du secteur public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi de 19 juillet 2018 relative à l'accessibilité des sites internet et des applications mobiles des organismes du secteur public (Moniteur
err. van 7 september 2018). belge du 3 septembre 2018, err. du 7 septembre 2018).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG
19. JULI 2018 - Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites 19. JULI 2018 - Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites
und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des KAPITEL 2 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des
Gesetzes Gesetzes
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden die Bestimmungen der Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden die Bestimmungen der
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites
und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt. und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "öffentlicher Stelle": jeder föderale öffentliche Dienst, jeder 1. "öffentlicher Stelle": jeder föderale öffentliche Dienst, jeder
föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale Polizei, das föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale Polizei, das
Ministerium der Landesverteidigung, die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes Ministerium der Landesverteidigung, die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen
und jede Instanz oder jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder und jede Instanz oder jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder
nicht -, die/der von der Föderalbehörde abhängt, nicht -, die/der von der Föderalbehörde abhängt,
2. "mobiler Anwendung": Anwendungssoftware, die von öffentlichen 2. "mobiler Anwendung": Anwendungssoftware, die von öffentlichen
Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite
Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets
konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur
Steuerung dieser Geräte (mobile Betriebssysteme) oder die Hardware Steuerung dieser Geräte (mobile Betriebssysteme) oder die Hardware
selbst, selbst,
3. "Norm": Norm im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 der 3. "Norm": Norm im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien
94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und
des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (nachstehend: Verordnung (EU) Nr. 1025/2012), Rates (nachstehend: Verordnung (EU) Nr. 1025/2012),
4. "europäischer Norm": europäische Norm im Sinne der 4. "europäischer Norm": europäische Norm im Sinne der
Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012, Nr. 1025/2012,
5. "harmonisierter Norm": harmonisierte Norm im Sinne der 5. "harmonisierter Norm": harmonisierte Norm im Sinne der
Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012, Nr. 1025/2012,
6. "zeitbasierten Medien": folgende Arten von Medien: nur Audio, nur 6. "zeitbasierten Medien": folgende Arten von Medien: nur Audio, nur
Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial, Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial,
7. "Stücken aus Kulturerbesammlungen": Gegenstände in privatem oder 7. "Stücken aus Kulturerbesammlungen": Gegenstände in privatem oder
öffentlichem Besitz, die von historischem, künstlerischem, öffentlichem Besitz, die von historischem, künstlerischem,
archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem
Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von
Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt
werden, werden,
8. "Messdaten": quantifizierte Ergebnisse der Überwachungstätigkeit 8. "Messdaten": quantifizierte Ergebnisse der Überwachungstätigkeit
zur Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher zur Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher
Stellen die in Artikel 5 erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen Stellen die in Artikel 5 erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen
erfüllen. Sie erfassen sowohl quantitative Informationen über die erfüllen. Sie erfassen sowohl quantitative Informationen über die
geprüften Websites und mobilen Anwendungen (Zahl von Websites und geprüften Websites und mobilen Anwendungen (Zahl von Websites und
Anwendungen sowie gegebenenfalls Anzahl der Besucher oder Nutzer usw.) Anwendungen sowie gegebenenfalls Anzahl der Besucher oder Nutzer usw.)
als auch quantitative Informationen über den Grad der als auch quantitative Informationen über den Grad der
Barrierefreiheit, Barrierefreiheit,
9. "barrierefreiem Zugang" beziehungsweise "Barrierefreiheit": 9. "barrierefreiem Zugang" beziehungsweise "Barrierefreiheit":
Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege
und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten
sind, um sie für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit sind, um sie für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit
Behinderungen, besser zugänglich zu machen. Behinderungen, besser zugänglich zu machen.
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für folgende Websites Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für folgende Websites
und mobile Anwendungen: und mobile Anwendungen:
a) Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher a) Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher
Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und
deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen
Sendeauftrags dienen, Sendeauftrags dienen,
b) Websites und mobile Anwendungen von Nichtregierungsorganisationen, b) Websites und mobile Anwendungen von Nichtregierungsorganisationen,
die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder
speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten. ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für folgende Inhalte von Websites § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für folgende Inhalte von Websites
und mobilen Anwendungen: und mobilen Anwendungen:
a) Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 a) Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018
veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven
Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle
wahrgenommenen Aufgaben erforderlich, wahrgenommenen Aufgaben erforderlich,
b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020
veröffentlicht wurden, veröffentlicht wurden,
c) live übertragene zeitbasierte Medien, c) live übertragene zeitbasierte Medien,
d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für
Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei
zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden, zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden,
e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle
weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle
unterliegen, unterliegen,
f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht
vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund: vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund:
i) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder i) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder
der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der
Reproduktion (z. B. Kontrast) oder Reproduktion (z. B. Kontrast) oder
ii) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter ii) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter
Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus
Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den
Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden
könnte, könnte,
g) Inhalte von Extranets und Intranets, d. h. Websites, die nur für g) Inhalte von Extranets und Intranets, d. h. Websites, die nur für
eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine
Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem 23. September 2019 Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem 23. September 2019
veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende
Überarbeitung erfahren, Überarbeitung erfahren,
h) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive h) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive
gelten können, d. h., die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder gelten können, d. h., die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder
für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23.
September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.
KAPITEL 3 - Barrierefreiheit, Ausnahmen, Erklärung zur KAPITEL 3 - Barrierefreiheit, Ausnahmen, Erklärung zur
Barrierefreiheit und Überwachung Barrierefreiheit und Überwachung
Art. 5 - § 1 - Öffentliche Stellen treffen die erforderlichen Art. 5 - § 1 - Öffentliche Stellen treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen gemäß den Maßnahmen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes besser zugänglich zu machen, Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes besser zugänglich zu machen,
indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust
gestalten. gestalten.
§ 2 - Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die § 2 - Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die
harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren
Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, wird davon Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, wird davon
ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1 in ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1 in
den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten
Bereichen erfüllen. Bereichen erfüllen.
§ 3 - Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß § 2 § 3 - Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß § 2
veröffentlicht, gelten folgende Regeln. veröffentlicht, gelten folgende Regeln.
Bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die technischen Bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die technischen
Spezifikationen - wie in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Spezifikationen - wie in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen
Kommission festgelegt - oder Teile davon erfüllen, wird davon Kommission festgelegt - oder Teile davon erfüllen, wird davon
ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1, ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1,
die durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon erfasst die durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon erfasst
werden, erfüllen. werden, erfüllen.
Bei Inhalten von Websites, die die einschlägigen Anforderungen der Bei Inhalten von Websites, die die einschlägigen Anforderungen der
europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) - wie gegebenenfalls europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) - wie gegebenenfalls
durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission
aktualisiert oder ersetzt - oder Teile davon erfüllen, wird davon aktualisiert oder ersetzt - oder Teile davon erfüllen, wird davon
ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1, ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 1,
die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst
werden, erfüllen. werden, erfüllen.
Liegen keine technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 vor, so wird Liegen keine technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 vor, so wird
bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die einschlägigen bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die einschlägigen
Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) - wie Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) - wie
gegebenenfalls durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen gegebenenfalls durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen
Kommission aktualisiert oder ersetzt - oder Teile davon erfüllen, Kommission aktualisiert oder ersetzt - oder Teile davon erfüllen,
davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß §
1, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon 1, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon
erfasst werden, erfüllen. erfasst werden, erfüllen.
Art. 6 - Öffentliche Stellen dürfen davon absehen, die in Artikel 5 Art. 6 - Öffentliche Stellen dürfen davon absehen, die in Artikel 5
erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten, sofern die erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten, sofern die
Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen eine unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen eine unverhältnismäßige
Belastung für sie bewirken, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: Belastung für sie bewirken, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) Größe, Ressourcen und Art der betreffenden öffentlichen Stelle und a) Größe, Ressourcen und Art der betreffenden öffentlichen Stelle und
b) geschätzte Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche b) geschätzte Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche
Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit
Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der
betreffenden Website beziehungsweise der betreffenden mobilen betreffenden Website beziehungsweise der betreffenden mobilen
Anwendung zu berücksichtigen sind. Anwendung zu berücksichtigen sind.
Die betreffende öffentliche Stelle nimmt die erste Bewertung, Die betreffende öffentliche Stelle nimmt die erste Bewertung,
inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß
Artikel 5 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, vor. Artikel 5 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, vor.
Nimmt eine öffentliche Stelle diese Ausnahme in Anspruch, so erläutert Nimmt eine öffentliche Stelle diese Ausnahme in Anspruch, so erläutert
sie in der Erklärung gemäß Artikel 7, welche Teile der sie in der Erklärung gemäß Artikel 7, welche Teile der
Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten und was Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten und was
die Gründe dafür sind, und schlägt sie gegebenenfalls barrierefrei die Gründe dafür sind, und schlägt sie gegebenenfalls barrierefrei
zugängliche Alternativen vor. zugängliche Alternativen vor.
Art. 7 - § 1 - Öffentliche Stellen stellen eine detaillierte, Art. 7 - § 1 - Öffentliche Stellen stellen eine detaillierte,
umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die
Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit vorliegendem Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit vorliegendem
Gesetz bereit und aktualisieren diese regelmäßig. Für jede Website und Gesetz bereit und aktualisieren diese regelmäßig. Für jede Website und
mobile Anwendung sehen sie ebenfalls einen Feedback-Mechanismus vor, mobile Anwendung sehen sie ebenfalls einen Feedback-Mechanismus vor,
mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche
Mängel ihrer Website oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der Mängel ihrer Website oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der
Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 mitteilen und die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 mitteilen und die
ausgenommenen Informationen anfordern können. Öffentliche Stellen ausgenommenen Informationen anfordern können. Öffentliche Stellen
reagieren angemessen auf Mitteilungen oder Anfragen innerhalb einer reagieren angemessen auf Mitteilungen oder Anfragen innerhalb einer
vernünftigen Frist und teilen über diesen Feedback-Mechanismus die vernünftigen Frist und teilen über diesen Feedback-Mechanismus die
maximale Frist mit. maximale Frist mit.
§ 2 - Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem § 2 - Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem
zugänglichen Format unter Verwendung der in der Richtlinie (EU) zugänglichen Format unter Verwendung der in der Richtlinie (EU)
2016/2102 erwähnten Mustererklärung zur Barrierefreiheit 2016/2102 erwähnten Mustererklärung zur Barrierefreiheit
bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht. bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht.
Bei mobilen Anwendungen wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in Bei mobilen Anwendungen wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in
einem zugänglichen Format unter Verwendung der in der Richtlinie (EU) einem zugänglichen Format unter Verwendung der in der Richtlinie (EU)
2016/2102 erwähnten Mustererklärung zur Barrierefreiheit 2016/2102 erwähnten Mustererklärung zur Barrierefreiheit
bereitgestellt und muss diese Erklärung auf der Website der bereitgestellt und muss diese Erklärung auf der Website der
öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt
hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der
Anwendung verfügbar sein. Anwendung verfügbar sein.
Diese Erklärung enthält Folgendes: Diese Erklärung enthält Folgendes:
a) eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei a) eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei
zugänglich sind, und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie zugänglich sind, und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie
gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen
Alternativen, Alternativen,
b) eine Beschreibung und eine Verlinkung des in § 1 erwähnten b) eine Beschreibung und eine Verlinkung des in § 1 erwähnten
Feedback-Mechanismus und Feedback-Mechanismus und
c) einen Link zu einem Durchsetzungsverfahren wie in Artikel 8 c) einen Link zu einem Durchsetzungsverfahren wie in Artikel 8
beschrieben, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf beschrieben, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf
die Mitteilung oder die Anfrage in Anspruch genommen werden kann. die Mitteilung oder die Anfrage in Anspruch genommen werden kann.
Art. 8 - § 1 - Der König bestimmt die Stelle, die auf der Grundlage Art. 8 - § 1 - Der König bestimmt die Stelle, die auf der Grundlage
der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten
Überwachungsmethode periodisch überwacht, inwieweit Websites und Überwachungsmethode periodisch überwacht, inwieweit Websites und
mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den
Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 genügen. Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 genügen.
§ 2 - Gemäß Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 § 2 - Gemäß Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102
berichtet die in Absatz 1 erwähnte Stelle der Kommission am 23. berichtet die in Absatz 1 erwähnte Stelle der Kommission am 23.
Dezember 2021 und danach alle drei Jahre über die Ergebnisse der Dezember 2021 und danach alle drei Jahre über die Ergebnisse der
Überwachung einschließlich der Messdaten. Überwachung einschließlich der Messdaten.
§ 3 - Gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gewährleistet die § 3 - Gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gewährleistet die
in Absatz 1 erwähnte Stelle, dass ein angemessenes und wirksames in Absatz 1 erwähnte Stelle, dass ein angemessenes und wirksames
Durchsetzungsverfahren eingerichtet wird. Sie veröffentlicht eine Durchsetzungsverfahren eingerichtet wird. Sie veröffentlicht eine
diesbezügliche Regelung über ihre Website. diesbezügliche Regelung über ihre Website.
§ 4 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle trifft Maßnahmen, um die § 4 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle trifft Maßnahmen, um die
Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 auf Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 auf
andere als die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 andere als die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102
genannten Arten von Websites oder mobilen Anwendungen und insbesondere genannten Arten von Websites oder mobilen Anwendungen und insbesondere
auf Websites oder mobile Anwendungen, die bestehenden nationalen auf Websites oder mobile Anwendungen, die bestehenden nationalen
Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang unterliegen, zu Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang unterliegen, zu
erleichtern. erleichtern.
§ 5 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle fördert und erleichtert § 5 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle fördert und erleichtert
Schulungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Schulungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu
Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen
Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen; die Programme Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen; die Programme
sollen die Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen im sollen die Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen im
Hinblick auf die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung Hinblick auf die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung
barrierefrei zugänglicher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zugänglicher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen
schulen. schulen.
§ 6 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle trifft die notwendigen § 6 - Die in Absatz 1 erwähnte Stelle trifft die notwendigen
Maßnahmen, um für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5, Maßnahmen, um für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5,
deren Vorteile für Nutzer und Inhaber von Websites und mobilen deren Vorteile für Nutzer und Inhaber von Websites und mobilen
Anwendungen und die Möglichkeit, Feedback bei Nichteinhaltung der Anwendungen und die Möglichkeit, Feedback bei Nichteinhaltung der
Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu erteilen, zu Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu erteilen, zu
sensibilisieren. sensibilisieren.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am 23. Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am 23.
September 2018 in Kraft. September 2018 in Kraft.
Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
spätestens am 23. September 2019 auf Websites öffentlicher Stellen an, spätestens am 23. September 2019 auf Websites öffentlicher Stellen an,
die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden.
Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
spätestens am 23. September 2020 auf Websites öffentlicher Stellen an, spätestens am 23. September 2020 auf Websites öffentlicher Stellen an,
die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden.
Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Öffentliche Stellen wenden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
spätestens am 23. Juni 2021 auf mobile Anwendungen öffentlicher spätestens am 23. Juni 2021 auf mobile Anwendungen öffentlicher
Stellen an. Stellen an.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit,
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit
und des Innern, beauftragt mit der Gebäuderegie und des Innern, beauftragt mit der Gebäuderegie
J. JAMBON J. JAMBON
Die Staatssekretärin für Armutsbekämpfung, Chancengleichheit, Personen Die Staatssekretärin für Armutsbekämpfung, Chancengleichheit, Personen
mit Behinderung mit Behinderung
und Wissenschaftspolitik, beauftragt mit den Großstädten, dem Minister und Wissenschaftspolitik, beauftragt mit den Großstädten, dem Minister
der Sicherheit und des Innern beigeordnet der Sicherheit und des Innern beigeordnet
Z. DEMIR Z. DEMIR
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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