gepubliceerd op 13 september 2017
Wet houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 APRIL 2014. - Wet houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 april 2014 houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 9 - Begriffsbestimmungen Buch XI Art. I.13 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI: 1. Pariser Übereinkunft: die Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, am 20.März 1883 in Paris unterzeichnet und durch das Gesetz vom 5. Juli 1884 gebilligt, einschließlich jeder von Belgien ratifizierten Revisionsakte, 2. Berner Übereinkunft: Berner Übereinkunft vom 9.September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, am 4. Mai 1896 in Paris ergänzt, am 13. November 1908 in Berlin revidiert, am 20. März 1914 in Bern ergänzt und am 2. Juni 1928 in Rom, am 26. Juni 1948 in Brüssel, am 14. Juli 1967 in Stockholm und am 24. Juli 1971 in Paris revidiert, am 24. Juli 1971 in Paris abgeschlossen, 3. TRIPS-Übereinkommen: das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellt, am 15.April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1994 gebilligt, 4. Welthandelsorganisation: die Organisation, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation geschaffen worden ist, am 15.April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1994 gebilligt, 5. Amt: das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, 6.Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, 7. technische Maßnahmen: Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke, Leistungen oder Datenbanken betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte oder Hersteller von Datenbanken ist. Art. I.14 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 1 und 2: 1. Zusammenarbeitsvertrag: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, am 19.Juni 1970 in Washington abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt, 2. Europäisches Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, am 5.Oktober 1973 in München abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt, so wie es durch die Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente abgeändert worden ist, am 29. November 2000 in München angenommen und durch das Gesetz vom 21. April 2007 gebilligt, 3. Gesetz vom 10.Januar 1955: das Gesetz über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, 4. Europäisches Patentamt: das durch das Europäische Patentübereinkommen eingesetzte Europäische Patentamt, 5.Register: das Register der Erfindungspatente und der ergänzenden Schutzzertifikate, 6. Sammlung: die Sammlung der Erfindungspatente und der ergänzenden Schutzzertifikate, 7.biologisches Material: ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann, 8. mikrobiologisches Verfahren: ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird, 9.ein im Wesentlichen biologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren: ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht, 10. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können, 11.Unterschrift: eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift. Handelt es sich um eine elektronische Unterschrift, so bestimmt der König den oder die Mechanismen, die es ermöglichen vorauszusetzen, dass Identität des Unterzeichners und Integrität der Akte gewährleistet sind, 12. Verordnung 1257/2012: Verordnung (EU) Nr.1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, 13. Europäisches Patent: ein Patent, das vom Europäischen Patentamt ("EPA") nach den Regeln und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens erteilt wird, unabhängig davon, ob das Patent aufgrund der Verordnung 1257/2012 einheitliche Wirkung hat, 14.Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung: ein Europäisches Patent, das einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat, 15. Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung: ein Europäisches Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat, 16.Einheitliches Patentgericht: das gemeinsame Gericht der Vertragsmitgliedstaaten, errichtet durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet.
Art. I.15 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 3: 1. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, - durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert, - zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und - in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann, 2.Sortenbestandteile: ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflanzen erzeugen können, 3. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können. Art. I.16 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5: 1. Kontrolldienst: der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, 2.rechtmäßiger Benutzer: eine Person, die Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch Gesetz gestattet sind, 3. Kabelweiterverbreitung: die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, 4.Dienst Regulierung: der Dienst für die Regulierung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft.
Art. I.17 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 7: 1. rechtmäßiger Benutzer: eine Person, die Entnahmen und/oder Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt werden oder durch das Gesetz gestattet sind, 2.Hersteller einer Datenbank: eine natürliche oder juristische Person, die die Initiative ergreift und das Risiko in Bezug auf die Investitionen für die Schaffung der Datenbank trägt, 3. Entnahme: eine ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Träger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;der öffentliche Verleih ist keine Entnahme, 4. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung; der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XI mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH XI - GEISTIGES EIGENTUM TITEL 1 - Erfindungspatente KAPITEL 1 - Allgemeines Art. XI.1 - Vorliegender Titel beeinträchtigt nicht die Bestimmungen einer Übereinkunft, eines Vertrags oder eines Übereinkommens, die in Belgien anwendbar sind.
Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro abgeschlossen, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, am 15.
April 1994 in Marrakesch abgeschlossen, die Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und das Übereinkommen vom 19.Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht.
Art. XI.2 - Vorliegender Titel und Titel 3 setzen die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen um.
KAPITEL 2 - Erfindungspatente Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. XI.3 - Unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Titels wird unter dem Namen "Erfindungspatent", nachstehend "Patent" genannt, ein ausschließliches und zeitweiliges Recht erteilt, Dritten auf allen Gebieten der Technik die Nutzung von Erfindungen zu verbieten, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.
Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
Art. XI.4 - § 1 - Als Erfindungen im Sinne von Artikel XI.3 gelten insbesondere nicht: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, 2.ästhetische Formschöpfungen, 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten und Programme für Datenverarbeitungsanlagen, 4.die Wiedergabe von Informationen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 stehen der Patentierbarkeit der in diesen Bestimmungen genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die Patentanmeldung oder das Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
Art. XI.5 - § 1 - Nicht patentierbar sind: 1. Pflanzensorten und Tierrassen, 2.im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. § 2 - Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt sind. § 3 - Paragraph 1 Nr. 2 berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben. § 4 - Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, einschließlich des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender Umweltschäden, sind von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung verboten ist. § 5 - Im Sinne von § 4 gelten unter anderem als nicht patentierbar: 1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, das heißt jedes Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Embryonenspaltung, das darauf abzielt, ein menschliches Lebewesen zu schaffen, das im Zellkern die gleiche Erbinformation wie ein anderes lebendes oder verstorbenes menschliches Lebewesen besitzt, 2.Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, 3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken, 4.Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. § 6 - Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung und die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen.
Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, das einer Erfindung zu Grunde liegt, muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden. § 7 - Erfindungspatente werden nicht erteilt für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
Art. XI.6 - § 1 - Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. § 2 - Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. § 3 - Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt: 1. belgischer Patentanmeldungen, 2.europäischer Patentanmeldungen, 3. oder internationaler Patentanmeldungen, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist und für die der Anmelder innerhalb der vorgeschriebenen Fristen je nach Fall die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 des Europäischen Patentübereinkommens und in Regel 159 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in § 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. § 4 - Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Paragraphen 2 und 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Artikel XI.5 § 7 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. § 5 - Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in § 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel XI.5 § 7 genannten Verfahren durch die Paragraphen 2 und 3 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört. § 6 - Eine Offenbarung der Erfindung bleibt für die Feststellung des Standes der Technik außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22.November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat, wenn der Anmelder bei Einreichung der Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.
Art. XI.7 - Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. In Artikel XI.6 § 3 erwähnte Unterlagen werden bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Art. XI.8 - Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Abschnitt 2 - Recht auf Erhalt eines Erfindungspatents Art. XI.9 - Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, dessen Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat.
Im Verfahren vor dem Amt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das Patent geltend zu machen.
Art. XI.10 - § 1 - Ist entweder für eine Erfindung, die dem Erfinder oder seinen Rechtsnachfolgern entwendet worden ist, oder unter Verstoß gegen eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung ein Patent beantragt worden, kann die geschädigte Person unbeschadet aller anderen Rechte oder Klagen verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr als Inhaber übertragen wird. § 2 - Hat die geschädigte Person nur Anspruch auf einen Teil der Anmeldung oder des erteilten Patents, kann sie gemäß § 1 verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr als Mitinhaber übertragen wird. § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Ansprüche müssen spätestens zwei Jahre nach Patenterteilung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der Patentinhaber zum Zeitpunkt der Patenterteilung oder des Patenterwerbs wusste, dass er keinen Anspruch auf das Patent hatte. § 4 - Die Einreichung einer Klage wird in das Register eingetragen.
Der formell rechtskräftige Beschluss über eine Klage oder jede andere Beendigung des Verfahrens wird ebenfalls eingetragen. Diese Eintragungen erfolgen auf Antrag des Klägers oder eines Interessehabenden auf Betreiben des Greffiers des Gerichts, bei dem die Sache anhängig gemacht worden ist.
Art. XI.11 - § 1 - Geht eine Patentanmeldung oder ein Patent aufgrund einer in Artikel XI.10 § 4 erwähnten Klage vollständig auf einen anderen Inhaber über, erlöschen Lizenzen und andere Rechte durch Eintragung des Berechtigten in das Register. § 2 - Hat vor Eintragung der Einreichung einer Klage a) der Patentanmelder oder der Patentinhaber die Erfindung in Belgien in Benutzung genommen oder dazu wirkliche und ernsthafte Vorbereitungen getroffen oder b) ein Lizenznehmer eine Lizenz erhalten und die Erfindung auf belgischem Staatsgebiet in Benutzung genommen oder dazu wirkliche und ernsthafte Vorbereitungen getroffen, können sie diese Benutzung fortsetzen, insofern sie bei dem im Register eingetragenen neuen Patentanmelder oder Patentinhaber eine nicht ausschließliche Lizenz beantragen.Dieser Antrag muss innerhalb der vom König vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. Die Lizenz muss für einen vernünftigen Zeitraum und unter vernünftigen Bedingungen erteilt werden. § 3 - Der vorhergehende Paragraph ist nicht anwendbar, wenn der Patentanmelder oder der Patentinhaber oder der Lizenznehmer zu Beginn der Benutzung der Erfindung oder der dazu getroffenen Vorbereitungen bösgläubig war.
Art. XI.12 - Die Bestimmungen der Artikel XI.10 und XI.11 sind nicht anwendbar, wenn der Streitfall in Bezug auf die Inhaberschaft einer Patentanmeldung oder eines Patents vor ein Schiedsgericht gebracht wird.
Art. XI.13 - Der Erfinder wird im Patent genannt, außer wenn er ausdrücklich das Gegenteil beantragt.
Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Übermittlung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Antrags an das Amt.
Abschnitt 3 - Erteilung des Erfindungspatents Art. XI.14 - Wer ein Erfindungspatent erhalten will, muss eine Anmeldung einreichen. Diese Anmeldung muss den Bedingungen und Formen genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt werden.
Art. XI.15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 3 kann die Einreichung der Patentanmeldung beim Amt entweder persönlich, auf dem Postweg oder auf eine andere vom König festgelegte Weise erfolgen.
In einer Empfangsbescheinigung, die kostenlos von dem zu diesem Zweck vom Minister bestellten Beamten des Amtes erstellt wird, wird jede Einreichung mit Vermerk des Empfangsdatums der Schriftstücke festgestellt. Die Empfangsbescheinigung wird dem Anmelder oder seinem Vertreter gemäß den vom König festgelegten Modalitäten notifiziert.
Art. XI.16 - § 1 - Eine Patentanmeldung muss folgende Unterlagen enthalten: 1. einen an den Minister gerichteten Antrag auf Erteilung eines Patents, 2.eine Beschreibung der Erfindung, 3. einen oder mehrere Patentansprüche, 4.die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen, 5. eine Zusammenfassung, 6.Angaben zum geografischen Herkunftsort des biologischen Materials pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, das der Erfindung zu Grunde liegt, falls dieser bekannt ist. Der König kann die anwendbaren Bedingungen und Ausführungsmaßnahmen festlegen, 7. die Bestimmung des Erfinders oder den in Artikel XI.13 Absatz 1 erwähnten Antrag. § 2 - Für die Patentanmeldung ist eine Anmeldegebühr zu zahlen; der Nachweis für die Zahlung dieser Gebühr muss dem Amt spätestens einen Monat nach Einreichung der Anmeldung zukommen.
Art. XI.17 - § 1 - Insofern den Bestimmungen von Artikel XI.15 genügt wurde und vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9, ist der Anmeldetag der Patentanmeldung der Tag, an dem das Amt alle folgenden Bestandteile vom Anmelder erhalten hat: 1. eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass die Bestandteile eine Patentanmeldung begründen sollen, 2.Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, 3. ein Teil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann. § 2 - Zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldetags kann eine Zeichnung als Bestandteil gemäß § 1 Nr. 3 akzeptiert werden. § 3 - Werden die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestandteile nicht in der Sprache eingereicht, die in den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt ist, ist § 5 anwendbar.
In Abweichung von den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten kann der in § 1 Nr. 3 erwähnte Teil zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldetags in einer beliebigen Sprache eingereicht werden. § 4 - Erfüllt die Anmeldung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder so schnell wie möglich mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb einer vom König festgelegten Frist die Bedingungen zu erfüllen und Stellung zu nehmen. § 5 - Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 und § 7 der Tag als Anmeldetag, an dem alle in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen innerhalb der vom König festgelegten Frist nicht erfüllt sind. Gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 6 - Stellt das Amt anlässlich der Zuerkennung des Anmeldetags fest, dass in der Anmeldung ein Teil der Beschreibung anscheinend fehlt oder dass die Anmeldung auf eine Zeichnung verweist, die in der Anmeldung anscheinend nicht enthalten ist, so teilt es dies dem Anmelder umgehend mit. § 7 - Wird ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung beim Amt innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so wird dieser Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung in die Anmeldung integriert, und der Anmeldetag ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entweder der Tag, an dem das Amt diesen Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung erhalten hat, oder der Tag, an dem alle in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist.
Wird der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung beim Amt gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 zur Anpassung einer unvollständigen Anmeldung eingereicht, in der zum Zeitpunkt, in dem das Amt eine oder mehrere der in § 1 genannten Bestandteile erhalten hat, die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht wird, so gilt - auf einen vom Anmelder gestellten Antrag hin, der innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, vorbehaltlich der vom König vorgeschriebenen Bedingungen und unter dem Vorbehalt, dass die nachträglich eingereichten Bestandteile in den Prioritätsunterlagen enthalten sind - der Tag als Anmeldetag, an dem alle in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Wird der gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 eingereichte fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung danach innerhalb einer vom König festgelegten Frist zurückgezogen, so gilt als Anmeldetag der Tag, an dem die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. § 8 - Vorbehaltlich der vom König festgelegten Bedingungen ersetzt eine bei der Einreichung der Anmeldung vorgenommene Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung für die Zuerkennung des Anmeldetags die Beschreibung und eventuelle Zeichnungen.
Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. In diesem Fall teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 9 - Wenn alle in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, teilt das Amt dem Anmelder den Anmeldetag mit, der der Anmeldung zuerkannt wird. § 10 - Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels beschränkt das Recht eines Anmelders nach Artikel 4G Absatz 1 oder 2 der Pariser Übereinkunft, als Zeitpunkt einer Teilanmeldung gemäß diesem Artikel den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung gemäß diesem Artikel und gegebenenfalls das Prioritätsrecht beizubehalten.
Art. XI.18 - § 1 - Die Erfindung ist in einer Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material spätestens am Tag der Patentanmeldung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde und die vom König festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Protokoll dieser Sequenzen enthalten. Der König kann die Form festlegen, in der diese Sequenzen beschrieben werden müssen. § 2 - Der oder die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz beantragt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefasst und durch die Beschreibung gestützt sein. § 3 - Zeichnungen werden beigefügt, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind. § 4 - Die Zusammenfassung, der gegebenenfalls eine Zeichnung beigefügt ist, dient ausschließlich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden. Sie kann der Kontrolle des Amtes unterworfen werden.
Art. XI.19 - § 1 - Eine Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in einer Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. § 2 - Eine Anmeldung, die die Bedingungen von § 1 nicht erfüllt, muss innerhalb der vom König festgelegten Frist entweder auf eine einzige Erfindung oder eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne von § 1 beschränkt werden oder so geteilt werden, dass die ursprüngliche Patentanmeldung und die Teilanmeldung(en) sich jeweils auf eine einzige Erfindung oder eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne von § 1 beziehen. § 3 - Eine beschränkte Anmeldung beziehungsweise eine Teilanmeldung kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Soweit dieser Anforderung entsprochen wird, gilt die beschränkte Anmeldung beziehungsweise die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und hat gegebenenfalls deren Prioritätsrecht. § 4 - Der Anmelder kann innerhalb der vom König festgelegten Frist aus eigener Initiative seine Anmeldung beschränken oder eine Teilanmeldung einreichen.
Ist für die Patentanmeldung ein Recherchenbericht erstellt worden, in dem ein Mangel an Einheitlichkeit der Erfindung im Sinne von § 1 vermerkt ist, und hat der Anmelder weder eine Beschränkung seiner Anmeldung vorgenommen noch eine Teilanmeldung gemäß den Ergebnissen des Recherchenberichts eingereicht, so wird das erteilte Patent auf die Patentansprüche beschränkt, für die der Recherchenbericht erstellt worden ist. § 5 - Patentanmeldungen, die nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beschränkt oder geteilt worden sind, können zurückgewiesen werden.
Art. XI.20 - § 1 - Ein Patentanmelder, der die durch die Pariser Übereinkunft oder das TRIPS-Übereinkommen vorgesehene Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.
Bei der Prioritätserklärung kann der Patentanmelder auch, anstatt eine Abschrift der früheren Patentanmeldung einzureichen, auf eine vom König bestimmte Datenbank verweisen.
Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen in dieser Angelegenheit kann die frühere Anmeldung insbesondere eine erste vorschriftsmäßige Einreichung einer Patentanmeldung, die in einem der Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft oder der Welthandelsorganisation vorgenommen worden ist, einer regionalen Patentanmeldung oder auch einer internationalen Patentanmeldung sein.
Das Prioritätsrecht aus einer ersten Einreichung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft gehörenden Staat kann nur unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Übereinkunft entsprechen, in Anspruch genommen werden, insofern dieser Staat aufgrund eines internationalen Abkommens auf der Grundlage einer ersten Einreichung einer belgischen Patentanmeldung oder einer europäischen oder auch internationalen Patentanmeldung unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die mit denen der Pariser Übereinkunft vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. § 2 - Der Anmelder eines belgischen Patents genießt ebenfalls eine Priorität, die mit der in § 1 erwähnten Priorität gleichwertig ist, wenn er unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung auf der Grundlage einer früheren belgischen Patentanmeldung und eine Abschrift der früheren belgischen Anmeldung einreicht.
Bei der Prioritätserklärung kann der Patentanmelder auch auf eine vom König bestimmte Datenbank verweisen. § 3 - Für eine Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen.
Gegebenenfalls können für einen selben Patentanspruch auch mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen. § 4 - Werden eine oder mehrere Prioritäten für eine Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder in den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen wird. § 5 - Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart. § 6 - Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung von Artikel XI.6 §§ 2 und 3 der Prioritätstag als Tag der Patentanmeldung gilt. § 7 - Der König kann für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts eine Gebühr auferlegen, die innerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, zu entrichten ist.
Legt der König aufgrund von Absatz 1 eine Gebühr fest, führt die Nichtzahlung der Gebühr innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist und den dort vorgesehenen Bedingungen für die betreffende Patentanmeldung von Rechts wegen zum Verlust des Prioritätsrechts.
Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr. § 8 - Außer in den vom König festgelegten Fällen ist eine Berichtigung eines Prioritätsanspruchs oder seine Hinzufügung hinsichtlich einer Anmeldung (die "spätere Anmeldung") erlaubt, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vorgelegt wird, 2.der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, 3. der Anmeldetag der späteren Anmeldung nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist liegt, gerechnet ab dem Anmeldetag der ältesten Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird. Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. § 9 - Wird eine Anmeldung (die "spätere Anmeldung"), die die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht oder hätte beanspruchen können, nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist, aber noch innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so stellt das Amt das Prioritätsrecht wieder her, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vorgelegt wird, 2.der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, 3. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die Prioritätsfrist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Versäumnis, die spätere Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat.
Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. § 10 - Wird eine Abschrift einer früheren Anmeldung als Prioritätsnachweis beim Amt nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so stellt das Amt das Prioritätsrecht wieder her, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vorgelegt wird, 2.der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist für die Einreichung der Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht wird, 3. das Amt feststellt, dass die einzureichende Abschrift innerhalb der vom König festgelegten Frist bei dem Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, angefordert wurde, 4.eine Abschrift der früheren Anmeldung innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wurde.
Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. § 11 - Die Einreichung eines Antrags im Sinne der Paragraphen 8, 9 und 10 begründet die Zahlung der vom König festgelegten Gebühr.
Ein in den Paragraphen 8, 9 und 10 erwähnter Antrag ist von Rechts wegen unwirksam, wenn die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist entrichtet worden ist.
Art. XI.21 - § 1 - Erfüllt eine Patentanmeldung die in Artikel XI.17 vorgesehenen Bedingungen, aber nicht die sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bedingungen, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der vom König festgelegten Frist und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr seine Anmeldung anzupassen und Stellung zu nehmen.
Bei Ablauf dieser Frist gilt eine nicht angepasste Anmeldung als zurückgenommen.
Wird eine mit einem Prioritätsanspruch verbundene Bedingung innerhalb der vom König festgelegten Frist nicht erfüllt, so gilt der Prioritätsanspruch vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels XI.20 §§ 8 bis 11 als nicht vorhanden. § 2 - Erfüllt eine Patentanmeldung die in Artikel XI.17 vorgesehenen Bedingungen, aber nicht die sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bedingungen, so hat der Anmelder die Möglichkeit, selbst wenn er nicht von dem Amt gemäß § 1 dazu aufgefordert wird, die Anmeldung gegen Zahlung der vorgeschriebenen Anpassungsgebühr anzupassen, solange das Patent nicht erteilt worden ist. § 3 - Hat ein Anmelder die in Artikel XI.16 § 2 erwähnte Anmeldegebühr für die Patentanmeldung nicht entrichtet, so fordert das Amt ihn auf, diese Gebühr und eine Zuschlagsgebühr innerhalb der vom König festgelegten Frist zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine Anmeldung, für die die in Artikel XI.16 § 2 erwähnte Gebühr nicht entrichtet worden ist, als zurückgenommen. § 4 - Aus der Patentanmeldung hervorgehende Rechtsfolgen gelten als null und nichtig, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen oder durch formell rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen worden ist.
Vorliegende Bestimmung beeinträchtigt nicht die Bestimmungen der Pariser Übereinkunft in Bezug auf die Erlangung des Prioritätsrechts.
Art. XI.22 - Ein Patentanmelder kann aus eigener Initiative unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, sprachliche Fehler oder Schreibfehler berichtigen.
Der König kann für die in Absatz 1 erwähnte Berichtigung eine Gebühr festlegen.
Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem, 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr und 3. Responsabilisierung des Patentanmelders. Art. XI.23 - § 1 - Eine Patentanmeldung kann im Verfahren vor dem Amt oder den Gerichten gemäß dem Gesetz und den Ausführungserlassen geändert werden. § 2 - Für die Patentanmeldung wird ein Recherchenbericht über die Erfindung erstellt.
Diesem Bericht wird zur Information des Anmelders eine schriftliche Stellungnahme über die Patentierbarkeit der Erfindung anhand der erwähnten Unterlagen beigefügt. Diese Stellungnahme können Drittpersonen in der Akte des erteilten Patents einsehen. § 3 - Der Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme werden von einer vom König bestimmten zwischenstaatlichen Organisation erstellt.
Dieser Bericht und diese schriftliche Stellungnahme werden auf der Grundlage der Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt. Sie enthalten Angaben über den Stand der Technik, die für die Beurteilung der Neuheit der Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden können. § 4 - Der Anmelder hat innerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 2 erwähnten schriftlichen Stellungnahme umfasst.
Die Differenz zwischen der Abgabe, die der in § 3 Absatz 1 erwähnten zwischenstaatlichen Organisation für die Übermittlung der Recherchenberichte gezahlt werden muss, und der Recherchengebühr geht zu Lasten des Staates.
Die Patentanmeldung erlischt, wenn die Recherchengebühr nicht innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist entrichtet wurde. § 5 - Das Amt weist den Anmelder auf den nahenden Ablauf der Frist, in der er die Recherchengebühr entrichten muss, und auf die Folgen bei Nichtzahlung der Gebühr hin. Eine Abschrift dieses Hinweises sendet das Amt dem Nießbraucher, dem Pfandgläubiger oder Pfändenden und dem Lizenznehmer, die im Register eingetragen sind, zu.
Eine Abschrift des Hinweises sendet das Amt ebenfalls der Person, deren Klage auf Anspruch auf die Patentanmeldung im Register eingetragen worden ist, zu.
In Abweichung von den Bestimmungen von § 4 des vorliegenden Artikels darf der Anspruchsteller die Recherchengebühr innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten Frist entrichten. Entrichtet der Patentanmelder ebenfalls diese Gebühr, erstattet das Amt dem Anspruchsteller die von ihm entrichtete Gebühr.
Bei Zurückweisung oder Aufgabe der Anspruchsklage kann der Anspruchsteller, der die Recherchengebühr entrichtet hat, die Erstattung dieser Gebühr weder beim Amt noch beim Patentanmelder einfordern, wenn dieser Patentanmelder die Gebühr nicht entrichtet hat.
Hinweise und Abschriften werden vom Amt an die letztbekannte Adresse der Interessehabenden gesendet. Nichtzusendung oder Nichterhalt dieser Hinweise und Abschriften führt nicht zur Befreiung von der Zahlung der Recherchengebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist; es kann sich weder vor Gericht noch gegenüber dem Amt darauf berufen werden. § 6 - Das Amt übermittelt dem Patentanmelder den Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme; der Anmelder kann eine neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung einreichen. Der Anmelder, der eine neue Fassung der Patentansprüche eingereicht hat, ändert die Beschreibung ab, um sie mit den neuen Patentansprüchen in Übereinstimmung zu bringen.
Der Anmelder kann zur Information auch schriftliche Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme, die ihm übermittelt wurde, einreichen.
Die Patentanmeldung darf nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung im Rahmen des vorliegenden Paragraphen. § 7 - Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Erstellung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme, die Einreichung der Kommentare und die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung. § 8 - Fällt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955, kann das durch vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren erst ab Aufhebung des Erfindungsgeheimnisses eingeleitet werden. § 9 - Der König kann beschließen, dass, wenn im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung vor Ablauf der Frist für die Entrichtung der in § 4 erwähnten Recherchengebühr ein Recherchenbericht und die dazugehörende schriftliche Stellungnahme vorgelegt wurden, die durch eine in § 3 des vorliegenden Artikels erwähnte zwischenstaatliche Organisation erstellt worden sind und die sich auf eine Erfindung beziehen, die einer Erfindung entspricht, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden können. § 10 - Auf Antrag des Anmelders, der dem Amt innerhalb der in § 4 erwähnten Frist zugesendet wird, unterwirft das Amt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) des Zusammenarbeitsvertrags erwähnten Recherche internationaler Art. Diese Recherche gilt als eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Recherche über die Erfindung.
Der König kann für die Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Antrags eine Gebühr festlegen, die innerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten zu entrichten ist, die der König festlegt.
Legt der König aufgrund von Absatz 2 eine Gebühr fest, hat die Nichtzahlung der Gebühr innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist und den dort vorgesehenen Bedingungen zur Folge, dass der betreffende Antrag von Rechts wegen als nicht eingereicht gilt.
Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 2 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr.
Art. XI.24 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.47 § 2 wird die Erfüllung der für die Erteilung des Patents vorgeschriebenen Formalitäten durch Ministeriellen Erlass sanktioniert. Dieser Erlass bildet das Patent. § 2 - Der Erlass ergeht so schnell wie möglich nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist.
Auf Antrag des Anmelders ergeht der Erlass vor Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist, sobald die für die Patenterteilung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. § 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 und der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 macht das Amt die Patentanmeldung bei Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist von achtzehn Monaten der Öffentlichkeit zugänglich.Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Möchte ein Anmelder nicht, dass seine Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so reicht er innerhalb der vom König festgelegten Frist einen Antrag zur Zurücknahme seiner Anmeldung ein.
Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag fest.
Auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls des Nießbrauchers, der dem Amt zugesendet wird, wird die Anmeldung der Öffentlichkeit vor Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist zugänglich gemacht. Wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird dies in das Register eingetragen. § 4 - Die Erteilung von Patenten erfolgt ohne vorherige Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindungen, ohne Garantie des Wertes der Erfindungen oder der Richtigkeit ihrer Beschreibung und auf Gefahr des Patentanmelders.
Die in Artikel XI.23 § 2 erwähnte schriftliche Stellungnahme bindet das Amt keinesfalls und kann nicht als Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindung gelten. § 5 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10.
Januar 1955 werden Patenterteilungen in das Register eingetragen.
Art. XI.25 - § 1 - Sobald das Patent erteilt ist, kann die Patentakte unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10.
Januar 1955 von der Öffentlichkeit im Amt eingesehen werden. Ab diesem Datum ist gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Formen eine Abschrift erhältlich.
Die Akte des erteilten Patents enthält alle Informationen und Schriftstücke in Bezug auf das Patenterteilungsverfahren, die für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nützlich sind, insbesondere den Ministeriellen Erlass zur Erteilung des Patents, eine Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, die eventuellen ursprünglichen Fassungen der Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die Erfindung, die schriftliche Stellungnahme und gegebenenfalls die Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche, die abgeänderte Beschreibung und die Unterlagen über die Inanspruchnahme des in der Pariser Übereinkunft erwähnten Prioritätsrechts. § 2 - Die in Artikel XI.24 § 3 Absatz 2 erwähnte Patentanmeldung wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, wenn diese Anmeldung zurückgenommen wurde oder als zurückgenommen gilt vor Ablauf des siebzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist, oder an einem späteren Datum, insofern es noch möglich ist, die Veröffentlichung der Patentanmeldung zu verhindern. § 3 - Folgende Aktenteile sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen: 1. ärztliche Atteste und 2.Vermerk des Erfinders, wenn dieser gemäß Artikel XI.13 einen dahingehenden Antrag gestellt hat, und dieser Antrag. § 4 - Der König kann andere Unterlagen bestimmen, die in Abweichung von § 1 von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind. § 5 - Von der Akteneinsicht ausgeschlossene Aktenteile werden in der Akte getrennt aufbewahrt.
Art. XI.26 - Das in Artikel XI.3 erwähnte ausschließliche Recht wird wirksam ab dem Tag, an dem das Patent für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Art. XI.27 - § 1 - Der Minister legt die Modalitäten für die Führung des Registers fest. In der Sammlung werden die Registereintragungen vermerkt. Das Register kann von der Öffentlichkeit im Amt eingesehen werden. § 2 - Das Amt veröffentlicht die erteilten Patente und die in Anwendung der Artikel XI.55, XI.56 und XI.57 geänderten Patente vollständig. Die bibliographischen Angaben dieser Patente werden in der Sammlung veröffentlicht und am Sitz des Amtes und auf der Website des Amtes zur Verfügung gestellt.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Sammlung abonniert werden kann.
Abschnitt 4 - Rechte und Verpflichtungen aus dem Erfindungspatent und der Anmeldung eines Erfindungspatents Art. XI.28 - Der Schutzbereich des Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen werden jedoch zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen.
Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents ist solchen Bestandteilen gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Bestandteile sind.
Ist ein Verfahren Gegenstand des Patents, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
Art. XI.29 - § 1 - Das Patent beinhaltet das Recht, einer Drittperson, die nicht die Zustimmung des Patentinhabers hat, zu verbieten: a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn die Drittperson weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung auf belgischem Staatsgebiet anzubieten, c) ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, hergestellt wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. § 2 - Das Patent beinhaltet ferner das Recht, einer Drittperson, die nicht die Zustimmung des Patentinhabers hat, zu verbieten, auf belgischem Staatsgebiet anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung auf dem Staatsgebiet anzubieten oder zu liefern, wenn die Drittperson weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn es sich bei den betreffenden Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass die Drittperson den Belieferten bewusst veranlasst, in einer aufgrund von § 1 verbotenen Weise zu handeln.
Personen, die in Artikel XI.34 § 1 Buchstabe a) bis c) erwähnte Handlungen vornehmen, gelten im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
Art. XI.30 - § 1 - Der Schutz eines Patents für biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist. § 2 - Der Schutz eines Patents für ein Verfahren, das die Gewinnung eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen wird.
Art. XI.31 - Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich des Artikels XI.5 § 6 Absatz 1 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt.
Art. XI.32 - Der in den Artikeln XI.30 und XI.31 vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf biologisches Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene Material anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.
Art. XI.33 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln XI.30 und XI.31 beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechen. § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.30 und XI.31 beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Viehzucht. Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung entsprechen denjenigen, die in den Rechtsvorschriften über die Tierzucht vorgesehen sind.
Art. XI.34 - § 1 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf: a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, b) Handlungen zu wissenschaftlichen Zwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen und/oder anhand dieses Gegenstands durchgeführt werden, c) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und auf Handlungen, die die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen, d) den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates des Pariser Verbands zum Schutze des gewerblichen Eigentums als Belgien stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer Belgiens gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird, e) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates des Pariser Verbands zum Schutze des gewerblichen Eigentums als Belgien oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig auf das belgische Staatsgebiet gelangen, f) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7.Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates als Belgien betreffen, auf den die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden sind. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in Belgien in Verkehr gebracht wurde.
Art. XI.35 - § 1 - Ein Patentanmelder kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von einer Drittperson verlangen, die zwischen dem Datum, an dem entweder aufgrund von Artikel XI.24 § 3 die Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder der interessehabenden Drittperson eine Abschrift dieser Patentanmeldung übermittelt wurde, und dem Datum der Patenterteilung die Erfindung auf eine Weise benutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Patents verboten wäre. Der Schutzbereich der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt, die wie in Artikel XI.24 § 3 erwähnt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, oder gegebenenfalls durch die zuletzt beim Amt eingereichten Patentansprüche, die in der Abschrift enthalten sind, die der Drittperson übermittelt wird. § 2 - Die in § 1 erwähnte Abschrift, die der interessehabenden Drittperson übermittelt wird, muss vom Amt beglaubigt werden. § 3 - In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien wird die Entschädigung vom Gericht festgelegt. Das Gericht kann ferner Maßnahmen auferlegen, die es für die Wahrung der Interessen des Patentanmelders und der Drittperson als notwendig erachtet. § 4 - Nach Patenterteilung kann die Drittperson die entrichtete Entschädigung zurückfordern, insofern die Schlussfassung der Patentansprüche die Tragweite der Patentansprüche, die als Grundlage für die Bestimmung der Entschädigung gedient haben, einschränkt. § 5 - Die Klage auf Entschädigung und die Klage auf Erstattung verjähren in fünf Jahren ab Ende der Nutzung der Erfindung beziehungsweise dem Datum der Patenterteilung. § 6 - Der Nießbraucher der Patentanmeldung kann sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berufen.
Art. XI.36 - § 1 - Wer auf belgischem Staatsgebiet die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, vor dem Datum der Patentanmeldung oder der Priorität eines Patents in gutem Glauben benutzt oder besessen hat, hat das Recht, ungeachtet des Patents die Erfindung persönlich zu nutzen. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis von der Person, die das in § 1 erwähnte Recht besitzt, in Belgien in Verkehr gebracht wurde. § 3 - Die durch vorliegenden Artikel zuerkannten Rechte können nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den sie gebunden sind.
Art. XI.37 - § 1 - Der Minister kann gemäß den Artikeln XI.40 bis XI.42 eine Lizenz zur Nutzung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen: 1. wenn eine Frist von vier Jahren ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder von drei Jahren ab der Patenterteilung abgelaufen ist - wobei die zuletzt abgelaufene Frist anzuwenden ist -, ohne dass die patentierte Erfindung durch Einfuhr oder ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet wurde und ohne dass der Patentinhaber seine Untätigkeit durch triftige Gründe rechtfertigen kann. Bezieht sich das Patent auf eine Maschine, so kann die ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien von Erzeugnissen mit Hilfe dieser Maschine seitens des Patentinhabers als Verwertung der patentierten Erfindung in Belgien betrachtet werden, wenn diese Herstellung für die Wirtschaft des Landes wichtiger ist als die Herstellung der Maschine selbst.
Eine Zwangslizenz aufgrund fehlender oder unzureichender Verwertung wird nur bewilligt, insofern die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird, 2. wenn eine Erfindung, die durch ein Patent im Besitz desjenigen, der eine Lizenz beantragt, geschützt ist, nicht verwertet werden kann, ohne dass Rechte aus einem Patent, das aus einer früheren Anmeldung hervorgeht, beeinträchtigt werden und insofern das abhängige Patent einen wesentlichen technischen Fortschritt von großem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zu der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung ermöglicht und die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird, 3.wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen, soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist und insofern die Sorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung ermöglicht und diese Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird, 4. an Inhaber eines Sortenschutzrechts, wenn dem Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten eine nicht ausschließliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht geschützte Pflanzensorte erteilt worden ist, weil er die biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen und insofern die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird. Für Topographien von Halbleitererzeugnissen wie in der Richtlinie 87/54 des Rates vom 16. Dezember 1986 festgelegt können die in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Lizenzen nur erteilt werden, insofern sie dazu dienen, einer Praktik entgegenzutreten, von der nach einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgelegt wurde, dass sie wettbewerbsbeschränkend ist. § 2 - Derjenige, der die Lizenz beantragt, muss nachweisen: 1. in den in vorhergehendem Paragraph erwähnten Fällen: a) dass der Patentinhaber unter die Anwendung einer dieser Bestimmungen fällt, b) dass er sich vergeblich an den Patentinhaber gewandt hat, um eine Lizenz auf gütlichem Wege zu erwerben, 2.wenn die Lizenz in Anwendung von Nr. 1 des vorhergehenden Paragraphen beantragt wurde, dass er außerdem über die Mittel verfügt, die für eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien unter Anwendung der patentierten Erfindung erforderlich sind, insofern ihm die Lizenz erteilt wird. § 3 - Eine Klage wegen Nachahmung einer durch Patent geschützten Erfindung, für die eine Zwangslizenz beantragt wurde, gegen denjenigen, der eine solche Lizenz beantragt hat, setzt das Verfahren zur Lizenzerteilung aus, bis das Urteil oder der Entscheid formell rechtskräftig ist. Ist die Nachahmung nachgewiesen, wird der Antrag auf Zwangslizenz zurückgewiesen. § 4 - Ein Vorbehalt gilt für die Anwendung der Gesetze, in denen die Erteilung von Lizenzen für die Nutzung von patentierten Erfindungen für Sonderbereiche vorgesehen ist, unter anderem die Landesverteidigung und die Atomenergie.
Art. XI.38 - § 1 - Im Interesse der Volksgesundheit kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Lizenz zur Verwertung und Anwendung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen für: a) Arzneimittel, medizinische Hilfsmittel, Diagnostika oder abgeleitete beziehungsweise kombinierbare Heilmittel, b) Verfahren oder Erzeugnisse, die für die Herstellung eines oder mehrerer in Buchstabe a) erwähnten Erzeugnisse notwendig sind, c) Diagnostizierverfahren, die außerhalb des menschlichen oder tierischen Körpers angewandt werden. § 2 - Wer eine Zwangslizenz beantragt, muss nachweisen, dass er über die Mittel verfügt oder in gutem Glauben die Absicht hat, die Mittel zu erlangen, die für eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung und/oder Anwendung der patentierten Erfindung in Belgien erforderlich sind, insofern ihm die Zwangslizenz erteilt wird. § 3 - Klagen wegen Nachahmung einer durch ein Patent geschützten Erfindung, für die aus Gründen der Volksgesundheit eine Zwangslizenz beantragt wurde, gegen denjenigen, der eine solche Lizenz beantragt hat, werden in Bezug auf die Nachahmung ausgesetzt, bis der König gemäß § 1 einen Beschluss in Bezug auf die Zwangslizenz gefasst hat. § 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels erteilte Lizenzen sind keine ausschließlichen Lizenzen. § 5 - Zwangslizenzen können zeitlich begrenzt oder auf einen Anwendungsbereich beschränkt werden. § 6 - Anträge auf Zwangslizenz werden dem Minister mit Kopie an den Beratenden Ausschuss für Bioethik vom Antragsteller übermittelt.
Der Minister übermittelt den Antrag binnen zehn Tagen dem Beratenden Ausschuss für Bioethik. Binnen derselben Frist setzt der Minister den Inhaber des Patents, das Gegenstand des Antrags auf Zwangslizenz ist, über den Inhalt des Antrags in Kenntnis und fordert ihn auf, binnen einem Monat beim Beratenden Ausschuss für Bioethik seinen Standpunkt zur möglichen Erteilung einer Zwangslizenz und seine Anmerkungen zu einer angemessenen Vergütung im Falle der Erteilung der Zwangslizenz mitzuteilen und eine Ausfertigung dieser Unterlagen ihm selbst zu übermitteln.
Der Beratende Ausschuss für Bioethik legt dem Minister eine mit Gründen versehene nicht zwingende Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags vor.
Binnen einer Frist von drei Monaten ab Erhalt der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik legt der Minister den mit Gründen versehenen Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Begründetheit des Antrags dem Ministerrat zur Beratung vor. Der Minister legt ebenfalls einen Vorschlag für die Vergütung des Patentinhabers vor.
Beschließt der König gemäß § 1, eine Zwangslizenz zu erteilen, bestimmt Er gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Dauer, Anwendungsbereich und andere Bedingungen für die Verwertung dieser Lizenz. Die Verwertungsbedingungen umfassen ebenfalls die Vergütung für die Verwertung der patentierten Erfindung während des Lizenzerteilungsverfahrens.
Im Falle einer Krise im Bereich der Volksgesundheit und auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen zur Beschleunigung des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verfahrens treffen. Er kann gegebenenfalls im Hinblick auf die Beschleunigung des Lizenzerteilungsverfahrens vorsehen, dass auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik verzichtet wird.
Beschlüsse, die im Rahmen der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Verfahren gefasst werden, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt.
Die Zwangslizenz wird mit dem Datum der Verwertung und frühestens mit dem Datum des Antrags auf Zwangslizenz wirksam. § 7 - Für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Zwangslizenz aus Gründen der Volksgesundheit und dem Königlichen Erlass zur Erteilung der Zwangslizenz muss die Person, die die Lizenz beantragt, für die Benutzung der patentierten Erfindung eine angemessene Vergütung entrichten. In diesem Fall legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe dieser Vergütung fest. § 8 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer außer bei Abweichungen gemäß § 6 den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. § 9 - Die Erteilung der Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse werden in das Register eingetragen. § 10 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers kann der König gemäß den in § 6 vorgesehenen Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Beschlüsse über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidieren, insofern neue Umstände aufgetreten sind. § 11 - Auf Antrag jedes Interessehabenden kann der König nach erneuter Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik die Zwangslizenz, die aus Gründen der Volksgesundheit erteilt wurde, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entziehen, wenn der Lizenznehmer nach Ablauf der für die Verwertung festgelegten Frist die patentierte Erfindung nicht durch eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet hat.
Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. § 12 - Die Artikel XI.37 und XI.40 bis XI.46 sind auf die in vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die in den Artikeln XI.37 und XI.40 bis XI.46 erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar.
Art. XI.39 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 ist der König die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Beschlüsse über Erteilung, Überprüfung, Zurückweisung und Rücknahme einer Zwangslizenz ergehen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. § 2 - Der König kann die belgischen Behörden bestimmen, die für die Anwendung der Artikel 6 Absatz 1, 7, 14, 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 16 Absatz 3 und 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 zuständig sind. § 3 - Der König kann rein formale und verwaltungstechnische Auflagen, die für die effiziente Bearbeitung der in der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 erwähnten Anträge auf Zwangslizenz notwendig sind, festlegen. § 4 - Die Artikel XI.37, XI.38 und XI.40 bis XI.46 sind auf die in vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die in den Artikeln XI.37, XI.38 und XI.40 bis XI.46 erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar.
Art. XI.40 - § 1 - In Anwendung von Artikel XI.37 erteilte Zwangslizenzen sind keine ausschließlichen Lizenzen. § 2 - Unbeschadet des Artikels XI.37 § 1 Nr. 1 Absatz 2 gibt die in Anwendung von dieser Nr. 1 erteilte Lizenz dem Lizenznehmer nur das Recht, die patentierte Erfindung durch eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien zu verwerten. Der Minister legt die Frist fest, in der eine derartige Herstellung erfolgen muss, die im Übrigen die vollständige Anwendung des im Patent gegebenenfalls beanspruchten Verfahrens voraussetzt.
Die Zwangslizenz kann zeitlich begrenzt oder auf nur einen Teil der Erfindung beschränkt werden, wenn diese die Herstellung anderer Erzeugnisse ermöglicht als derjenigen, die für die Erfüllung des in Artikel XI.37 § 1 erwähnten Bedarfs notwendig sind.
Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer außer bei Abweichungen gemäß dem Erteilungserlass den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. § 3 - Die in Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 2 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung der abhängigen patentierten Erfindung unentbehrlich ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der vorerwähnten Verwertung zu.
Paragraph 2 Absatz 3 ist auf die Zwangslizenz anwendbar.
Der Patentinhaber, dem die Zwangslizenz auferlegt wird, kann sich seinerseits eine Lizenz für das Patent erteilen lassen, auf das derjenige, der die Zwangslizenz beantragt hat, sich berufen hat, wenn die zwei Erfindungen sich auf eine gleiche Industrie beziehen. § 4 - Die in Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung der abhängigen patentierten Erfindung oder die durch das Sortenschutzrecht geschützte abhängige Pflanzensorte unentbehrlich ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der vorerwähnten Verwertung zu.
Paragraph 2 Absatz 3 ist auf die Zwangslizenz anwendbar, die in Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erteilt worden ist.
Art. XI.41 - § 1 - In den in Artikel XI.37 § 1 erwähnten Fällen erteilt der Minister die Zwangslizenzen auf Antrag. § 2 - Der Minister übermittelt den Antrag dem Ausschuss für Zwangslizenzen, damit dieser die Betroffenen anhört, wenn möglich zwischen ihnen schlichtet und anderenfalls dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags abgibt. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme die Akte dieser Sache bei.
Der Minister entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird, und notifiziert den Betroffenen seinen Beschluss per Einschreiben. § 3 - In den in Artikel XI.37 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents oder des Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Gültigkeit noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung beziehungsweise Pflanzensorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung ermöglicht. § 4 - Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Patents die Abhängigkeit des Patents oder Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent oder Sortenschutzrecht beschriebene Erfindung und die so genannte dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber des früher erteilten Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu können.
Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts vor der zuständigen Behörde eingeleitet hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, vor Gericht laden lässt.
Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent oder Sortenschutzrecht gegenüber der im dominierenden Patent beschriebenen Erfindung aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.
Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Frist schließt das Recht des Inhabers des dominierenden Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen.
Art. XI.42 - § 1 - Binnen vier Monaten nach Notifizierung der Entscheidung schließen der Patentinhaber und derjenige, der die Lizenz beantragt hat, eine schriftliche Vereinbarung über ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen ab. Der Minister wird hiervon in Kenntnis gesetzt. In Ermangelung einer Vereinbarung innerhalb der weiter oben erwähnten Frist werden die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen auf Ladung der zuerst handelnden Partei vom Gericht festgelegt, das wie im Eilverfahren tagt.
Der Greffier übermittelt dem Minister sofort eine Abschrift des Endurteils.
Die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien umfasst auf jeden Fall eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Lizenz. § 2 - Der Minister erteilt die Lizenz durch einen mit Gründen versehenen Erlass.
Die Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse werden in das Register eingetragen.
Der Erlass wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt.
Art. XI.43 - § 1 - Beim FÖD Wirtschaft wird ein Ausschuss für Zwangslizenzen eingesetzt, der als Auftrag hat, die ihm aufgrund der Artikel XI.41, XI.44 und XI.45 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen.
Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die vom Minister ernannt werden.
Acht Mitglieder werden auf Vorschlag der repräsentativen Organisationen der Industrie, der Landwirtschaft, des Handels, der kleinen und mittleren Industriebetriebe und der Verbraucher bestimmt.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Organisationen werden vom Minister bestimmt.
Zwei Mitglieder werden unter den Mitgliedern des Rates für geistiges Eigentum bestimmt. Sie bleiben Mitglieder des Ausschusses für die Dauer ihres Mandats in diesem Ausschuss, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft bei vorerwähntem Rat.
Das Mandat eines Mitglieds des Ausschusses hat eine Dauer von sechs Jahren. Es ist erneuerbar.
Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem seiner Mitglieder geführt, das vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt wird.
Die Stellungnahmen werden im Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die verschiedenen Ansichten aufgenommen.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und Organisation des Ausschusses.
Der Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung tritt nach Billigung seitens des Ministers in Kraft. § 2 - Wird der Minister mit einem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz befasst, so bestimmt er beim Ausschuss einen oder mehrere qualifizierte Bedienstete, die unter den Beamten des FÖD Wirtschaft ausgewählt werden.
Der Ausschuss bestimmt den Auftrag der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten und legt die Modalitäten fest, gemäß denen diese Bediensteten ihm über ihren Auftrag Bericht erstatten. Der Ausschuss gibt die Bedingungen für die Übermittlung der in Absatz 4 erwähnten Unterlagen im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Auskünfte genauer an.
Die vom Minister bestellten Bediensteten sind befugt, alle Informationen zusammenzutragen und alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen und Aussagen aufzunehmen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten.
In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Bediensteten: 1. nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen Proben entnehmen, 4.die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 5. gemäß den vom König bestimmten Bedingungen Sachverständige mit einem von ihnen bestimmten Auftrag betrauen. In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Präsidenten des Ausschusses binnen fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden.
Der Präsident des Ausschusses kann die von ihm bestätigte Beschlagnahme gegebenenfalls auf einen an den Ausschuss gerichteten Antrag des Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände hin aufheben.
Nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, dürfen die bestellten Bediensteten mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Handelsgerichts bewohnte Räumlichkeiten besuchen. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden.
In der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie die Unterstützung der Polizeidienste anfordern.
Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 3 - Die zu diesem Zweck bestellten Bediensteten übermitteln dem Ausschuss ihren Bericht. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme erst ab, nachdem er den Patentinhaber und die Person, die eine Zwangslizenz beantragt oder erhalten hat, angehört hat. Ein Anwalt oder eine Person, die der Ausschuss eigens für jede Sache zulässt, kann diesen Personen beistehen oder sie vertreten. Der Ausschuss hört auch Sachverständige und Personen an, deren Anhörung er als nützlich erachtet. Er kann die bestellten Bediensteten beauftragen, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen oder ihm einen ergänzenden Bericht zu übermitteln.
Mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung des Ausschusses benachrichtigt der Ausschuss per Einschreiben die Personen, die im Laufe dieser Versammlung angehört werden müssen. In dringenden Fällen wird die Frist um die Hälfte verkürzt. § 4 - Betriebskosten des Ausschusses gehen zu Lasten des Haushaltsplans des FÖD Wirtschaft.
Art. XI.44 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers können Beschlüsse über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidiert werden, insofern neue Umstände aufgetreten sind. Für die Revision ist die Behörde, von der die Entscheidung ausging, zuständig und das anzuwendende Verfahren entspricht dem Verfahren, nach dem die Entscheidung, die zu revidieren ist, getroffen wurde.
Art. XI.45 - § 1 - Auf Antrag des Patentinhabers entzieht der Minister die Zwangslizenz, wenn aus einem formell rechtskräftigen Urteil hervorgeht, dass der Lizenznehmer sich gegenüber dem Patentinhaber einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hat oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. § 2 - Auf Antrag eines Interessehabenden kann der Minister die Zwangslizenz, die aufgrund fehlender Verwertung erteilt wurde, entziehen, wenn der Lizenznehmer nach Ablauf der vom Minister für die Verwertung festgelegten Frist die Erfindung nicht durch eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet hat. § 3 - Der Minister legt dem Ausschuss für Zwangslizenzen Entziehungsbeschlüsse zwecks Stellungnahme vor.
Der Entzug erfolgt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. In diesem Beschluss wird gegebenenfalls der Grund vermerkt, weshalb von der Stellungnahme des Ausschusses abgewichen wurde.
Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt.
Art. XI.46 - Der Inhaber einer Zwangslizenz kann mit der Lizenz verbundene Rechte nur zusammen mit dem Teil des Betriebs oder des Handelsgeschäfts, der mit der Verwertung der Lizenz betraut ist, durch Übertragung oder Unterlizenz an Drittpersonen übertragen, insofern die in Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 2 erteilten Lizenzen nur gemeinsam mit dem abhängigen Patent übertragbar sind.
Artikel XI.51 ist entsprechend anwendbar.
Art. XI.47 - § 1 - Das Patent erlischt nach Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, unter Vorbehalt der Zahlung der in Artikel XI.48 erwähnten Jahresgebühren. § 2 - In dem in Artikel XI.23 § 8 vorgesehenen Fall erlischt die Patentanmeldung unter Vorbehalt der Zahlung der Jahresgebühren nach Ablauf der für die Zahlung der Recherchengebühr vorgeschriebenen Frist, wenn diese Gebühr nicht entrichtet wurde.
Art. XI.48 - § 1 - Für jede Patentanmeldung oder jedes Patent sind im Hinblick auf ihre beziehungsweise seine Aufrechterhaltung Jahresgebühren zu zahlen. Der König kann das Jahr festlegen, ab dem Jahresgebühren zum ersten Mal geschuldet werden. Die Jahresgebühren sind frühestens am Anfang des dritten Jahres und spätestens am Anfang des fünften Jahres, gerechnet vom Anmeldetag der Patentanmeldung an, und danach am Anfang jeden weiteren Jahres zu entrichten.
Für die Festlegung des Jahres, ab dem Jahresgebühren zum ersten Mal geschuldet werden, berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr.
Die Zahlung der Jahresgebühr wird am letzten Tag des Monats des Jahrestags der Patentanmeldung fällig. Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.
Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr, erhöht um eine Zuschlagsgebühr, noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten, gerechnet vom Fälligkeitstag der Jahresgebühr an, entrichtet werden.
Die Höhe der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. § 2 - Wird die Jahresgebühr und die Zuschlagsgebühr nicht innerhalb der in vorhergehendem Paragraphen vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten entrichtet, werden die Rechte des Patentanmelders oder Patentinhabers von Rechts wegen aufgehoben. Die Aufhebung wird wirksam mit dem Fälligkeitstag der nicht entrichteten Jahresgebühr. Die Aufhebung wird in das Register eingetragen. § 3 - In Bezug auf die in Artikel XI.78 § 3 erwähnten Personen wird der Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr um 50 Prozent verringert. Der König legt die Modalitäten des Antrags auf Verringerung des Betrags der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr fest.
Abschnitt 5 - Erfindungspatent und Anmeldung eines Erfindungspatents als Gegenstand des Vermögens Art. XI.49 - § 1 - Mangels Vereinbarung wird das Miteigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels geregelt. § 2 - Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Erfindung persönlich zu verwerten.
Ein Miteigentümer darf nur mit der Zustimmung des anderen Miteigentümers oder in Ermangelung dieser Zustimmung mit der Erlaubnis des Gerichtes die Patentanmeldung oder das Patent mit einem Recht belasten, eine Nutzungslizenz erteilen oder eine Klage wegen Patentverletzung einleiten.
Es wird davon ausgegangen, dass ungeteilte Anteile gleich sind.
Will ein Miteigentümer seinen Anteil übertragen, hat der andere Miteigentümer während dreier Monate ab Notifizierung des Vorhabens ein Vorkaufsrecht.
Die zuerst handelnde Partei kann beim Gerichtspräsidenten beantragen, dass er gemäß den Regeln des Eilverfahrens einen Sachverständigen bestimmt, um die Bedingungen der rechtsgeschäftlichen Übertragung festzulegen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen binden die Parteien, es sei denn, eine der Parteien lässt im Monat nach der Notifizierung dieser Schlussfolgerungen wissen, dass sie auf die Übertragung verzichtet, wobei entstandene Kosten in diesem Fall zu ihren Lasten gehen. § 3 - Die Bestimmungen von Buch III Titel I Kapitel 6 Abschnitte 1 und 4 des Zivilgesetzbuches sind nicht anwendbar auf das Miteigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent. § 4 - Der Miteigentümer einer Patentanmeldung oder eines Patents kann den anderen Miteigentümern seine Entscheidung notifizieren, zu ihren Gunsten auf seinen Anteil zu verzichten. Ab der Eintragung dieses Verzichts in das Register ist dieser Miteigentümer von allen Verpflichtungen gegenüber den anderen Miteigentümern entlastet; außer bei gegenteiliger Vereinbarung teilen diese den abgetretenen Anteil untereinander im Verhältnis zu ihren Rechten im Miteigentum auf.
Art. XI.50 - § 1 - Eine rechtsgeschäftliche Gesamt- oder Teilübertragung einer Patentanmeldung oder eines Patents beziehungsweise ein Gesamt- oder Teilwechsel des Eigentums an einer Patentanmeldung oder einem Patent muss dem Amt notifiziert werden. § 2 - Eine rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden einer Patentanmeldung oder eines Patents muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 3 - Der in § 1 erwähnten Notifizierung muss eine Abschrift der Übertragungsurkunde oder des offiziellen Dokuments, aus dem der Wechsel der Rechte hervorgeht, oder ein Auszug aus dieser Urkunde oder diesem Dokument, aus dem die Übertragung in ausreichendem Maße hervorgeht, oder eine von den Parteien unterzeichnete Übertragungsbescheinigung beigefügt werden.
Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieser Notifizierung. Er kann eine Gebühr festlegen, die vor Eintragung der Abschrift, des Auszugs oder der Bescheinigung in das Register zu zahlen ist.
Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem, 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 2 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr und 3. Information von Drittpersonen über den Status des Patents oder der Patentanmeldung. § 4 - Die Notifizierungen werden in chronologischer Reihenfolge ihres Empfangs in das Register eingetragen. § 5 - Unter Vorbehalt des in Artikel XI.10 vorgesehenen Falles beeinträchtigt die Übertragung nicht die von Drittpersonen vor dem Übertragungsdatum erworbenen Rechte. § 6 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel ist erst nach Eintragung ihrer Notifizierung in das Register und nur in den Grenzen, die aus der Urkunde oder dem Dokument hervorgehen, die in § 3 erwähnt sind, dem Amt und Dritten gegenüber wirksam. Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel ist jedoch vor Eintragung der Notifizierung Dritten gegenüber wirksam, die Rechte nach dem Datum der rechtsgeschäftlichen Übertragung beziehungsweise des Wechsels erworben haben, bei Erwerb dieser Rechte jedoch von der Übertragung beziehungsweise dem Wechsel Kenntnis hatten.
Art. XI.51 - § 1 - Eine Patentanmeldung oder ein Patent kann ganz oder teilweise Gegenstand von vertraglichen Lizenzen für das ganze oder einen Teil des Königreichs sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. Lizenzen müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 2 - Rechte aus einer Patentanmeldung oder einem Patent können gegen einen Lizenznehmer geltend gemacht werden, der eine der aufgrund von § 1 auferlegten Grenzen seiner Lizenz überschreitet. § 3 - Artikel XI.50 § 5 ist anwendbar auf die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent. § 4 - Die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent und Änderungen in der in folgendem Absatz erwähnten Bescheinigung müssen dem Amt notifiziert werden.
Diese Notifizierung erfolgt durch Einreichung einer von den Parteien unterzeichneten Bescheinigung. Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieser Bescheinigung. Er kann eine Gebühr festlegen, die vor Eintragung der Bescheinigung in das Register zu zahlen ist.
Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem, 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 2 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr und 3. Information von Drittpersonen über den Status des Patents oder der Patentanmeldung. § 5 - Die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent und Änderungen in der in vorhergehendem Paragraphen vorgesehenen Bescheinigung sind erst nach Eintragung der Bescheinigung oder der Änderungsbescheinigung in das Register und nur in den Grenzen, die aus den vorerwähnten Bescheinigungen hervorgehen, dem Amt und Drittpersonen gegenüber wirksam. Artikel XI.50 § 6 zweiter Satz ist anwendbar. § 6 - Die Übertragung einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. Sie muss dem Amt notifiziert werden.
Artikel XI.50 §§ 3 bis 6 ist entsprechend anwendbar auf die Lizenzübertragung.
Art. XI.52 - § 1 - Der Nießbrauch beziehungsweise die Verpfändung einer Patentanmeldung oder eines Patents müssen dem Amt notifiziert werden. § 2 - Artikel XI.50 §§ 3 bis 6 ist entsprechend anwendbar auf die in vorhergehendem Absatz erwähnten dinglichen Rechte.
Art. XI.53 - Pfändung einer Patentanmeldung oder eines Patents erfolgt gemäß dem für Mobiliarpfändung vorgesehenen Verfahren.
Eine Abschrift der Pfändungsurkunde muss dem Amt vom pfändenden Gläubiger notifiziert werden; die Pfändung wird in das Register eingetragen.
Die Pfändung führt dazu, dass spätere Änderungen, die vom Inhaber an den Rechten aus einer Patentanmeldung oder einem Patent vorgenommen werden, dem Pfändenden gegenüber nicht wirksam gemacht werden können.
Art. XI.54 - Von Drittpersonen erworbene Rechte an einer Patentanmeldung bleiben dem Patent gegenüber wirksam, das infolge dieser Anmeldung erteilt wird.
Abschnitt 6 - Nichtigkeit, Verzicht und Widerruf des Erfindungspatents Art. XI.55 - § 1 - Ein Patentinhaber kann jederzeit ganz oder teilweise auf das Patent verzichten durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung, die an den Minister zu richten ist. Die Verzichtserklärung wird in das Register eingetragen.
Das Patent darf durch einen Verzicht nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Das Patent darf durch einen Verzicht nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird. § 2 - Der Gesamtverzicht führt zur Aufhebung des Patents am Datum der Eintragung der Erklärung in das Register. Wurde an diesem Tag die Jahresgebühr jedoch noch nicht entrichtet, so wird die Aufhebung des Patents nach Ablauf des Zeitraums wirksam, für den die letzte Jahresgebühr entrichtet worden ist. § 3 - Der Verzicht kann auf einen oder mehrere Patentansprüche oder auf einen Teil eines oder mehrerer Patentansprüche beschränkt werden.
Der Teilverzicht führt zur Aufhebung der Rechte, die mit dem beziehungsweise den Patentansprüchen oder mit den Teilen dieser Patentansprüche verbunden sind, auf die verzichtet wird, ab dem Tag der Eintragung der Erklärung in das Register. § 4 - Der Erklärung des Verzichts auf das Patent müssen beigefügt werden: 1. der beziehungsweise die Patentansprüche oder der Teil dieser Patentansprüche, auf die der Patentinhaber verzichten möchte, 2.gegebenenfalls eine vollständige Fassung des beziehungsweise der geänderten Patentansprüche, die der Patentinhaber aufrechterhalten möchte, und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung.
Eine Verzichtserklärung kann sich nur auf ein einziges Patent beziehen. § 5 - Bei Miteigentum muss der Gesamt- oder Teilverzicht von allen Miteigentümern vorgenommen werden. § 6 - Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, kann auf das Patent nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte ganz oder teilweise verzichtet werden. § 7 - Auf ein Patent, das Gegenstand eines Eigentumsanspruchs ist, auf ein beschlagnahmtes Patent oder auf ein Patent, das Gegenstand einer Zwangslizenz ist, kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die Patentanmeldung. § 9 - Ein unter Verstoß gegen die Paragraphen 6 und 7 vorgenommener Verzicht ist von Rechts wegen nichtig. § 10 - Der König bestimmt Modalitäten für das Verzichtsverfahren beim Amt und legt Höhe und Zahlungsweise der Abgabe fest, die das Amt einnehmen kann.
Art. XI.56 - § 1 - Ein Patentinhaber kann das Patent jederzeit ganz oder teilweise widerrufen durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung, die an den Minister zu richten ist, unbeschadet der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Erklärenden. Die Widerrufserklärung wird in das Register eingetragen.
Wird der Widerruf im Laufe eines Gerichtsverfahrens in Bezug auf das Patent vorgenommen, so muss der Patentinhaber die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zuvor beim Amt einreichen. Das so geänderte Patent dient als Grundlage für das Gerichtsverfahren.
Das Patent darf durch einen Widerruf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Das Patent darf durch einen Widerruf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird. § 2 - Der Teilwiderruf wird durch eine Änderung der Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung oder Zeichnungen vorgenommen. Der Widerruf kann auf einen oder mehrere Patentansprüche oder auf einen Teil eines oder mehrerer Patentansprüche beschränkt werden. Der Teilwiderruf führt zur Aufhebung der Rechte, die mit dem beziehungsweise den Patentansprüchen oder mit den Teilen dieser Patentansprüche verbunden sind, die widerrufen werden, ab dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung. § 3 - Der Erklärung des Teilwiderrufs des Patents müssen beigefügt werden: 1. der beziehungsweise die Patentansprüche oder der Teil dieser Patentansprüche, die der Patentinhaber widerrufen möchte, 2.gegebenenfalls eine vollständige Fassung des beziehungsweise der geänderten Patentansprüche, die der Patentinhaber aufrechterhalten möchte, und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung.
Der Widerruf des Patents ist Dritten gegenüber ab dem Datum seiner Eintragung in das Register wirksam, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Erklärenden.
Eine Widerrufserklärung kann sich nur auf ein einziges Patent beziehen. § 4 - Bei Miteigentum muss der Gesamt- oder Teilwiderruf von allen Miteigentümern vorgenommen werden. § 5 - Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, kann das Patent nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte ganz oder teilweise widerrufen werden. § 6 - Ein Patent, das Gegenstand eines Eigentumsanspruchs, einer Beschlagnahme oder einer Zwangslizenz ist, kann weder ganz noch teilweise widerrufen werden. § 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die Patentanmeldung. § 8 - Ein unter Verstoß gegen die Paragraphen 5 und 6 vorgenommener Widerruf ist von Rechts wegen nichtig. § 9 - Der König bestimmt Modalitäten für das Widerrufsverfahren beim Amt und legt Höhe und Zahlungsweise der Abgabe fest, die das Amt einnehmen kann.
Art. XI.57 - § 1 - Das Patent wird vom Gericht für nichtig erklärt: 1. wenn der Gegenstand des Patents unter die Anwendung der Artikel XI.4 oder XI.5 fällt oder den Bestimmungen der Artikel XI.3, XI.6, XI.7 und XI.8 nicht genügt, 2. wenn das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, 3.wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, 4. wenn der Patentinhaber nicht nach Artikel XI.9 berechtigt ist. § 2 - Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung und Zeichnungen beschränkt und für teilweise nichtig erklärt. Diese Änderung wird in das Register eingetragen. § 3 - Das Patent darf durch eine Nichtigkeitserklärung nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Das Patent darf durch eine Nichtigkeitserklärung nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird.
Art. XI.58 - § 1 - Die Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Patents und der Gesamt- oder Teilwiderruf eines Patents in Anwendung von Artikel XI.56 haben rückwirkende Kraft bis zum Anmeldetag der Patentanmeldung. § 2 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Klage auf Schadenersatz für den durch Fahrlässigkeit oder bösen Glauben des Patentinhabers entstandenen Schaden oder über die ungerechtfertigte Bereicherung hat die rückwirkende Kraft der Nichtigkeit oder des Widerrufs des Patents keinen Einfluss auf: 1. Entscheidungen in Bezug auf die Patentverletzung, die vor dem Nichtigkeitsbeschluss oder der Eintragung des freiwilligen Widerrufs des Patents in das Register formell rechtskräftig geworden sind und ausgeführt wurden, 2.vor dem Nichtigkeitsbeschluss oder der Eintragung des Widerrufs in das Register geschlossene Verträge, insofern sie vor diesem Nichtigkeitsbeschluss ausgeführt wurden; die Rückzahlung der aufgrund des Vertrags entrichteten Beträge kann jedoch aus Billigkeitsgründen gefordert werden, insofern die Umstände dies rechtfertigen.
Art. XI.59 - § 1 - Wird ein Patent durch ein Urteil oder einen Entscheid oder einen Schiedsspruch ganz oder teilweise für nichtig erklärt, ist der Nichtigkeitsbeschluss vorbehaltlich eines Dritteinspruchs allen gegenüber materiell rechtskräftig.
Formell rechtskräftige Nichtigkeitsbeschlüsse werden in das Register eingetragen. § 2 - Wird die Nichtigkeit eines Patents ausgesprochen, hat die Kassationsbeschwerde aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 7 - Schutz der Rechte aus dem Erfindungspatent Art. XI.60 - § 1 - Verletzungen der in Artikel XI.59 erwähnten Rechte des Inhabers bilden eine Patentverletzung, für die der Täter als verantwortlich gilt.
Ist ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses Gegenstand des Patents, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen als dem Patentinhaber hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. § 2 - Inhaber oder Nießbraucher eines Patents sind befugt, Klage wegen Patentverletzung einzuleiten.
Inhaber einer in Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 1 erteilten Zwangslizenz können jedoch Klage wegen Patentverletzung einleiten, wenn der Inhaber oder Nießbraucher des Patents nach Inverzugsetzung keine derartige Klage einleitet.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Lizenzvertrag ist der vorhergehende Absatz ebenfalls auf Inhaber einer ausschließlichen Lizenz anwendbar.
Lizenznehmer dürfen einer vom Inhaber oder Nießbraucher des Patents eingereichten Klage wegen Patentverletzung beitreten, um den Ersatz ihres eigenen Schadens geltend zu machen. § 3 - Eine Klage wegen Patentverletzung kann erst ab dem Datum, an dem das Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und nur für Verletzungen, die ab diesem Datum begangen wurden, eingeleitet werden.
Art. XI.61 - Eine Klage wegen Patentverletzung verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Verletzung begangen wurde.
KAPITEL 3 - Vertretung vor dem Amt Art. XI.62 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 und § 3 Absatz 1 ist niemand verpflichtet, sich auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt vertreten zu lassen. § 2 - Natürliche und juristische Personen, die auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt durch eine Drittperson handeln wollen, müssen auf einen zugelassenen Vertreter zurückgreifen. § 3 - Natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch tatsächliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, müssen von einem zugelassenen Vertreter vertreten werden und durch ihn handeln, um auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt zu handeln.
In Absatz 1 erwähnte natürliche und juristische Personen können bei folgenden Verfahren selbst vor dem Amt handeln: 1. Einreichung einer Anmeldung zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldetags, 2.Zahlung einer Gebühr, 3. Einreichung der Abschrift einer früheren Anmeldung, 4.Ausstellung einer Empfangsbescheinigung oder einer Notifizierung des Amtes im Zusammenhang mit einem in Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten Verfahren. § 4 - Jede Person kann die Jahresgebühren entrichten. § 5 - Anwälte, die im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, Anwälte und Patentvertreter, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben und ermächtigt sind, diesen Beruf in einem solchen Mitgliedstaat auszuüben, und Anwälte, die aufgrund eines Gesetzes oder eines internationalen Abkommens ermächtigt sind, diesen Beruf in Belgien auszuüben, können wie ein zugelassener Vertreter beim Amt auftreten.
Der König trifft Maßnahmen, die in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit eines Vertreters vor dem Amt erforderlich sind für die Ausführung der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen hervorgehen. § 6 - Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder tatsächlicher Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union können auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht bedarf. Der König kann vorschreiben, ob und unter welchen Bedingungen Angestellte einer in vorliegendem Paragraphen erwähnten juristischen Person auch für andere juristische Personen mit tatsächlicher Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. § 7 - Sonderbestimmungen über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, können vom König festgelegt werden. § 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist die Verfahrenssprache und die Sprache für die Korrespondenz mit dem Amt die Sprache, die ein Patentanmelder oder Patentinhaber gemäß den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten benutzen muss. Art. XI.63 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung bestimmter internationaler Akte auf dem Gebiet des Patentwesens und unbeschadet des Artikels XI.91 sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ebenfalls auf Einreichungen von Patentanmeldungen anwendbar, die gemäß diesen internationalen Akten erfolgen, und auf alle anderen Handlungen, die sich auf diese Anmeldungen oder die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten Patente beziehen.
Art. XI.64 - § 1 - Werden eine oder mehrere der in den Artikeln XI.62 und XI.63 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, so teilt das Amt dies der Person mit, die die Handlung vorgenommen hat, und gibt ihr die Gelegenheit, innerhalb einer vom König festgelegten Frist diese Bedingungen zu erfüllen und Stellung zu nehmen. § 2 - Werden eine oder mehrere der in den Artikeln XI.62 und XI.63 vorgesehenen Bedingungen innerhalb der vom König gemäß § 1 festgelegten Frist nicht erfüllt, so ist die vorgenommene Handlung von Rechts wegen nichtig. § 3 - Nicht geschuldete Gebühren, die gezahlt worden sind, werden erstattet.
Art. XI.65 - Beim Amt wird ein Register geschaffen, in dem alle zugelassenen Vertreter eingetragen sind, die in den in Artikel XI.63 erwähnten Angelegenheiten die Vertretung von natürlichen oder juristischen Personen vor dem Amt gewährleisten.
Der König bestimmt die Vermerke, die im Register der zugelassenen Vertreter aufgenommen werden müssen, und die Modalitäten der Führung dieses Registers.
Art. XI.66 - § 1 - Nur natürliche Personen können in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein und den Wohnsitz in einem solchen Staat haben, 2.nicht Gegenstand einer in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme sein, 3. nicht Gegenstand einer Aberkennung im Sinne der Artikel 31 bis 34 des Strafgesetzbuches sein;in Belgien oder im Ausland nicht für eine der Straftaten verurteilt sein, die erwähnt sind im Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte, 4. Inhaber eines belgischen Universitätsdiploms oder eines belgischen Diploms des Hochschulunterrichts des langen Typs sein, das nach mindestens vier Studienjahren in einem wissenschaftlichen, technischen oder juristischen Fach ausgestellt wird. Im Ausland nach mindestens vier Studienjahren ausgestellte Diplome in denselben Fächern sind zugelassen, insofern ihre Gleichwertigkeit vorher von den befugten belgischen Behörden anerkannt wurde, 5. eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens über einen Zeitraum und gemäß Modalitäten ausgeübt haben, die vom König festgelegt werden, 6.spätestens zwei Jahre nach Einstellung der in Nr. 5 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Tätigkeit eine Prüfung über das gewerbliche Eigentum und insbesondere über Erfindungspatente vor dem in Artikel XI.67 erwähnten Ausschuss erfolgreich abgelegt haben. § 2 - Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitsbedingungen müssen nicht von Personen erfüllt werden, die aufgrund eines internationalen Abkommens oder aufgrund einer vom König wegen Gegenseitigkeit gewährten Abweichung davon befreit sind. § 3 - Der König trifft Maßnahmen, die in Bezug auf den Zugang zum Beruf des zugelassenen Vertreters und die Ausübung dieser Berufstätigkeit erforderlich sind für die Ausführung der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aus den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen hervorgehen und sich auf Anforderungen in Sachen Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise beziehen.
Art. XI.67 - Beim FÖD Wirtschaft wird ein Ausschuss eingesetzt für die Zulassung von Vertretern, die ermächtigt sind, natürliche und juristische Personen in den in Artikel XI.62 erwähnten Angelegenheiten vor dem Amt zu vertreten.
Dieser Ausschuss hat als Aufgabe: 1. zu prüfen, ob Personen, die in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden wollen, die durch Artikel XI.66 § 1 Nr. 1 bis 5 festgelegten Bedingungen erfüllen, 2. die in Artikel XI.66 § 1 Nr. 6 erwähnte Prüfung abzuhalten, 3. dem Minister eine Stellungnahme zu Beschlüssen abzugeben, die er in Bezug auf Eintragung in das oder Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter fassen muss. Art. XI.68 - Der Ausschuss besteht aus zwei Abteilungen. Die eine entscheidet in französischer Sprache, die andere in niederländischer Sprache.
Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses und legt die Modalitäten der in Artikel XI.66 § 1 Nr. 6 erwähnten Prüfung fest. Ein Mitglied der französischen Abteilung muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
Die erforderlichen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des FÖD Wirtschaft eingetragen.
Art. XI.69 - Anträge auf Eintragung in das Register der zugelassenen Vertreter werden an den Minister gerichtet. Dieser übermittelt sie dem Ausschuss zwecks Stellungnahme. Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt.
Erfüllt ein Antragsteller die gestellten Bedingungen, lässt der Minister ihn im Monat nach Empfang der Stellungnahme in das Register der zugelassenen Vertreter eintragen. Erfüllt der Antragsteller diese Bedingungen nicht, weist der Minister den Antrag innerhalb derselben Frist zurück. In beiden Fällen setzt der Minister den Betreffenden unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Beschlüsse, in denen der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, und Beschlüsse, in denen er einen Antrag zurückweist, müssen mit Gründen versehen sein.
Art. XI.70 - Eine Person, die gemäß Artikel 64 des Gesetzes von 1984 über die Erfindungspatente in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen worden ist, behält ihre Eintragung.
In Absatz 1 erwähnte Personen können gemäß den Artikeln XI.71 und XI.72 aus dem Register gestrichen werden.
Art. XI.71 - Im Register der zugelassenen Vertreter eingetragene Personen können beim Minister die Streichung ihres Namens aus diesem Register beantragen.
Art. XI.72 - Aus dem Register der zugelassenen Vertreter wird der Name von Personen gestrichen: 1. die verstorben sind oder sich in einem Zustand der Unfähigkeit befinden wie in Artikel XI.75 erwähnt, 2. die in Anwendung von Artikel XI.69 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen waren und die in Artikel XI.66 § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen oder die Bestimmungen des internationalen Abkommens oder die Gegenseitigkeit nicht mehr geltend machen können, die in § 2 dieses Artikels erwähnt sind, 3. die in Anwendung von Artikel XI.70 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen waren und ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder Gegenstand einer in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme sind, 4. die in Anwendung von Artikel XI.70 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen waren und von Amts wegen aus der Liste der zugelassenen Vertreter beim Europäischen Patentamt gestrichen worden sind aus einem der in der Regel 154 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen erwähnten Gründe oder weil in Anwendung von Artikel 134bis Absatz 1 Buchstabe c) des vorerwähnten Übereinkommens gegen sie eine Disziplinarmaßnahme getroffen wurde, 5. die bei ihrem Antrag auf Eintragung oder auf Änderung ihrer Eintragung vorsätzlich Unterlagen vorgelegt oder Erklärungen abgegeben haben, deren Inhalt nicht der Wirklichkeit entsprach, 6.die verurteilt worden sind oder gegen die eine in Artikel XI.66 § 1 Nr. 3 erwähnten Aberkennungsmaßnahme getroffen worden ist, 7. die sich eines schweren Fehlers in der Ausübung der Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt schuldig gemacht haben. Die Dauer der in Anwendung der Nummern 5 bis 7 des vorliegenden Artikels vorgenommenen Streichung darf nicht unter einem Jahr liegen.
Art. XI.73 - Ein zugelassener Vertreter, dessen Eintragung gestrichen wurde, kann auf seinen Antrag erneut in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden, wenn die Gründe, die zu seiner Streichung geführt haben, nicht mehr bestehen, wenn die in Artikel XI.72 Nr. 4 erwähnte Disziplinarmaßnahme nicht mehr wirksam ist oder wenn die Frist der in Anwendung von Artikel XI.72 Nr. 5 bis 7 getroffenen Streichungsmaßnahme abgelaufen ist.
Art. XI.74 - In den in Artikel XI.72 erwähnten Fällen, mit Ausnahme des Todes, oder wenn aufgrund von Artikel XI.73 eine neue Eintragung beantragt wird, holt der Minister die vorherige Stellungnahme des Zulassungsausschusses ein.
Dieser Ausschuss setzt den Betreffenden mindestens zwanzig Tage im Voraus per Einschreiben von der Sitzung in Kenntnis, in der die Sache untersucht wird. Ein Anwalt oder ein zugelassener Vertreter kann dem Betreffenden beistehen oder ihn vertreten.
Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt.
Beschlüsse zur Streichung und zur Ablehnung einer Neueintragung und Beschlüsse, mit denen der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, müssen mit Gründen versehen sein.
Der Minister setzt den Betreffenden unverzüglich von seinem Beschluss zur Streichung, zur Neueintragung oder zur Ablehnung einer solchen Eintragung in Kenntnis. Er lässt im Monat nach Empfang der Stellungnahme je nach Fall die Streichung oder die Neueintragung vornehmen.
Art. XI.75 - Stirbt ein zugelassener Vertreter oder ist es ihm unmöglich, seine Vertretungstätigkeit auszuüben, können die ihm beim Amt anvertrauten Aufträge während sechs Monaten von einem anderen zugelassenen Vertreter ausgeübt werden, ohne dass dieser ein Mandat nachweisen muss.
Art. XI.76 - Das Register der zugelassenen Vertreter wird beim Amt hinterlegt, wo jeder Interessehabende es einsehen kann. Das Register ist ebenfalls auf der vom König bestimmten Website verfügbar.
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. XI.77 - § 1 - Hat ein Anmelder oder Patentinhaber eine Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt versäumt und hat dieses Versäumnis unmittelbar den Verlust der Rechte in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent zur Folge, so setzt das Amt den Anmelder oder Patentinhaber in Bezug auf die betreffende Anmeldung oder das Patent wieder in den vorigen Stand ein, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den Bedingungen und innerhalb der Frist vorgelegt wird, die vom König festgelegt werden, 2.die nicht vorgenommene Handlung innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist zur Einreichung des Antrags vorgenommen wird, 3. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Fristversäumnis trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird in das Register eingetragen.
Zur Stützung der in Nr. 3 erwähnten Gründe werden dem Amt innerhalb einer vom König festgelegten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise vorgelegt.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. § 2 - Ein Antrag gemäß § 1 kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.
Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, gelten rechtliche Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten.
Der Beschluss zur Wiedereinsetzung oder Zurückweisung wird in das Register eingetragen.
Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, muss unbeschadet des Paragraphen 1 Nr. 2 bei Aufhebung der Rechte infolge des Versäumnisses der in Artikel XI.48 erwähnten Frist die Jahresgebühr, die während des Zeitraums zwischen dem Tag des Verlustes der Rechte und einschließlich dem Tag der Eintragung des Wiedereinsetzungsbeschlusses in das Register fällig geworden ist, in einer Frist von vier Monaten ab diesem letzten Datum entrichtet werden. § 3 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel XI.48 § 2 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 des vorliegenden Artikels wirksam wird, die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien benutzt hat oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist. Ein Vorbehalt gilt für die Anwendung des Gesetzes vom 10. Januar 1955.
Der vorhergehende Absatz ist ebenfalls anwendbar, wenn der in Artikel XI.35 § 1 vorgesehene Schutz infolge der Wiedereinsetzung hinsichtlich der Patentanmeldung wieder wirksam wird. § 4 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie in § 1 erwähnt ist nicht zulässig für: 1. die in § 1 und § 2 Absatz 4 erwähnten Fristen, 2.die in Artikel XI.20 §§ 8 bis 10 erwähnten Fristen.
Der König bestimmt gegebenenfalls andere als die in vorhergehendem Absatz vermerkten Fristen, für die ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig ist.
Art. XI.78 - § 1 - Der König bestimmt Höhe und Fristen und Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die durch oder aufgrund des vorliegenden Titels vorgesehen sind. § 2 - Wenn das Amt Sonderleistungen auf dem Gebiet des Patentwesens erbringt, kann der König eine Abgabe vorsehen, deren Höhe und Fristen und Modalitäten für die Zahlung Er bestimmt. Die Zusatzabgabe darf in keinem Fall über 125 EUR hinausgehen. § 3 - Der König kann Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Er bestimmt, zugunsten von natürlichen Personen ermäßigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates entweder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind, wenn ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in Artikel 131 und folgende des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt ist. Gegebenenfalls werden Einkünfte in ausländischer Währung zum Mittelkurs der betreffenden Währung in Euro umgerechnet. § 4 - Der König bestimmt die Fälle, in denen zu Unrecht entrichtete Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben ganz oder teilweise zurückgezahlt werden können.
Art. XI.79 - Die Zahlung der Gebühren und Abgaben, die durch vorliegenden Titel vorgesehen sind oder deren Einnahme durch vorliegenden Titel erlaubt ist, gilt als gültig, wenn sie in Höhe des am Zahlungstag geltenden Betrags ausgeführt wurde.
Eingenommene Gebühren und Abgaben werden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht zurückgezahlt.
Art. XI.80 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung kann das Amt den Aussteller eines Originals direkt befragen, wenn im Rahmen von Artikel XI.50 § 3 Absatz 1 oder Artikel XI.53 Absatz 2 eine Abschrift eines Originals oder ein Auszug daraus verlangt wird und ein begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten oder gesendeten Abschrift des Originals oder des Auszugs besteht.
Bringt die vorerwähnte Befragung unverhältnismäßig viel Arbeit für das Amt oder den Aussteller des Originals mit sich oder ist es schwierig, einen direkten Kontakt zu dem Aussteller des Originals herzustellen, so kann das Amt die betreffende Person per Einschreiben mit Rückschein darum ersuchen, das Original vorzulegen. In diesem Einschreiben wird der Grund für das Ersuchen um Vorlage des Originals angegeben. Solange das verlangte Original nicht vorgelegt wird, wird das Verfahren, in dessen Zusammenhang das Original vorgelegt werden soll, ausgesetzt.
Art. XI.81 - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen Bürger und Betriebe auf elektronischem Wege mit dem Amt kommunizieren und ihm Unterlagen und Urkunden in elektronischer Form übermitteln können.
KAPITEL 5 - Europäische Patente Art. XI.82 - § 1 - Patentanmeldungen gemäß den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens können nach Wahl des Anmelders entweder beim Amt oder beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. § 2 - Patentanmeldungen gemäß den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Amt eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Amt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in einer der Landessprachen übergeben worden sind.
Art. XI.83 - § 1 - Wenn das Europäische Patentamt ein Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung erteilt oder ein Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung, so wie es vom Europäischen Patentamt geändert oder beschränkt worden ist, aufrechterhält infolge einer europäischen Patentanmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden ist, das betreffende Europäische Patent jedoch nicht in einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Inhaber dieses Patents dem Amt binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung oder gegebenenfalls des Beschlusses über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter oder beschränkter Form eine Übersetzung dieses erteilten, geänderten oder beschränkten Europäischen Patents ohne einheitliche Wirkung in eine dieser Sprachen übermitteln. § 2 - Hat ein Patentinhaber die in § 1 erwähnte Frist versäumt und hat dieses Versäumnis in Anwendung von § 3 unmittelbar den Verlust der Rechte in Bezug auf ein Patent zur Folge, so setzt das Amt den Patentinhaber in Bezug auf das betreffende Patent wieder in den vorigen Stand ein, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den Bedingungen und innerhalb der Frist vorgelegt wird, die vom König festgelegt werden, 2.die nicht vorgenommene Handlung innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist zur Einreichung des Antrags vorgenommen wird, 3. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die in § 1 erwähnte Frist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Fristversäumnis trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird in das Register eingetragen.
Zur Stützung der in Nr. 3 erwähnten Gründe werden dem Amt innerhalb einer vom König festgelegten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise vorgelegt.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.
Wird dem Antrag stattgegeben, gelten rechtliche Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten.
Der Beschluss zur Wiedereinsetzung oder Zurückweisung wird in das Register eingetragen.
Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, muss die Jahresgebühr, die während des Zeitraums zwischen dem Tag des Verlustes der Rechte und einschließlich dem Tag der Eintragung des Wiedereinsetzungsbeschlusses in das Register fällig geworden ist, in einer Frist von vier Monaten ab diesem letzten Datum entrichtet werden. § 2/1 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in § 3 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 wirksam wird, die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien benutzt hat oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist. Ein Vorbehalt gilt für die Anwendung des Gesetzes vom 10. Januar 1955. § 2/2 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie in § 2 erwähnt ist nicht zulässig für die im selben Paragraphen erwähnten Fristen.
Der König bestimmt gegebenenfalls andere als die in vorhergehendem Absatz vermerkten Fristen, für die ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig ist. § 2/3 - Das in § 2 erwähnte Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rückwirkend auf Europäische Patente anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels erteilt worden sind und folgende kumulative Bedingungen erfüllen: 1. Das Europäische Patent ist nicht in einer Landessprache abgefasst.2. Das Europäische Patent, so wie es geändert oder beschränkt wurde, wird aufrechterhalten.3. Das Europäische Patent gilt als unwirksam in Belgien, weil dem Amt nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist von drei Monaten und vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels keine Übersetzung des betreffenden Patents übermittelt worden ist.4. Das in § 2 erwähnte Wiedereinsetzungsverfahren ist unter Berücksichtigung der aufgrund von § 2 Nr.1 vorgesehenen Fristen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels nicht anwendbar. 5. Der Wiedereinsetzungsantrag wird beim Amt innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels eingereicht. § 3 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, hat das Europäische Patent keine einheitliche Wirkung und gilt in Belgien von Anfang an als unwirksam. § 4 - Das Amt führt ein Register über alle in § 1 erwähnten Europäischen Patente ohne einheitliche Wirkung, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung zur Verfügung und zieht für die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung die nationalen Gebühren ein. § 5 - Die Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gelten vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 83 Absatz 1 bis 3 und 5 dieses Übereinkommens für Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung, die auf belgischem Staatsgebiet als nationale Patente Wirkung erhalten haben. § 6 - Ist die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents aufgrund der Verordnung 1257/2012 eingetragen worden, gilt die Wirkung des Europäischen Patents als nationales Patent am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt als nicht eingetreten.
Art. XI.84 - Die Bestimmungen der Artikel XI.82 und XI.83 beeinträchtigen nicht das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des Gerichtsverfahrens zu verlangen.
Art. XI.85 - Der Dienst stellt sprachtechnologische Dienste, die eine maschinelle Übersetzung von Informationen in Bezug auf Patente ermöglichen, auf einer vom König bestimmten Website zur Verfügung, auf der europäische Patentanmeldungen und erteilte Europäische Patente unter denselben Bedingungen in allen Landessprachen eingesehen werden können.
Der König kann Modalitäten und Bedingungen für die Zurverfügungstellung der erwähnten sprachtechnologischen Dienste näher bestimmen.
Art. XI.86 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein Europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung wie das Europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem entweder die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Europäische Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist, oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das Europäische Patent aufrechterhalten wird.
Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines Europäischen Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des vorliegenden Artikels unberührt. § 2 - Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest, dass das belgische Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam geworden ist. § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil formell rechtskräftig ist, wird die Feststellung in das Register der Erfindungspatente eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
Art. XI.87 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese Anmeldung wird zurückgewiesen, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eingang des Umwandlungsantrags beim Amt folgende Bedingungen nicht erfüllt werden: a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen abgefasst worden ist. Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden.
Art. XI.88 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu beantragen.
Art. XI.89 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens können unmittelbar an das Europäische Patentamt gerichtet werden.
Art. XI.90 - Der König kann für die Veröffentlichung der in Artikel XI.83 des vorliegenden Titels erwähnten Übersetzungen und überarbeiteten Übersetzungen eine Abgabe festlegen.
Ist aufgrund von Absatz 1 eine Gebühr festgelegt worden, muss sie innerhalb der in Artikel XI.83 § 1 des vorliegenden Titels erwähnten Frist entrichtet werden.
Bei der eventuellen Festlegung der Abgabe und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Abgabe für das Amt und den Einnahmen aus dieser Abgabe.
KAPITEL 6 - Internationale Anmeldungen Art. XI.91 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 151 des Europäischen Patentübereinkommens handelt das Amt als Anmeldeamt im Sinne von Artikel 2 Ziffer XV des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Der König bestimmt die Verwaltung, die mit internationalen Recherchen beauftragt ist, und gegebenenfalls die Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen Prüfungen beauftragt ist. § 2 - Internationale Anmeldungen, die in Artikel 2 Ziffer VII des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erwähnt sind und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Amt eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. § 3 - Wird in einer internationalen Anmeldung Belgien als Bestimmungsstaat benannt beziehungsweise gewählt, wird dies als Hinweis dafür angesehen, dass der Anmelder wünscht, ein Europäisches Patent gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen zu erhalten.
TITEL 2 - Ergänzende Schutzzertifikate KAPITEL 1 - Erteilung und Verlängerung der Laufzeit der Zertifikate Art. XI.92 - § 1 - Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats, im Folgenden "Zertifikat" genannt, und ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats werden beim Amt eigereicht. § 2 - Anträge auf Erteilung eines Zertifikats und auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats werden vom Antragsteller unterzeichnet und anhand eines Formulars eingereicht, das das Amt den Betreffenden zur Verfügung stellt und dessen Muster vom Minister festgelegt wird. § 3 - Für Zertifikatsanmeldungen und Anträge auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats ist eine Anmeldegebühr zu entrichten. Der Nachweis für die Zahlung dieser Gebühr muss dem Amt spätestens einen Monat nach Einreichung der Anmeldung zukommen.
Art. XI.93 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 ist der Anmeldetag der Zertifikatsanmeldung der Tag, an dem das Amt alle folgenden Unterlagen vom Anmelder erhalten hat: 1. eine Erklärung, dass ein Zertifikat angemeldet wird, 2.Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, 3. Angaben, die es erlauben, das Grundpatent zu bestimmen. § 2 - Erfüllt die Anmeldung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Bedingungen zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
Ist keine Notifizierung vorgenommen worden mangels Übermittlung von Angaben, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, beläuft sich die in Absatz 1 erwähnte Frist auf drei Monate ab dem Tag, an dem das Amt mindestens eine der in § 1 erwähnten Unterlagen ursprünglich erhalten hat. § 3 - Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 der Tag als Anmeldetag, an dem alle in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen innerhalb der vom Amt festgelegten Frist nicht erfüllt sind. Gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 4 - Wenn alle in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, teilt das Amt dem Anmelder den Anmeldetag mit, der der Anmeldung zuerkannt wird.
Art. XI.94 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 ist der Anmeldetag des Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats der Tag, an dem das Amt alle folgenden Unterlagen vom Anmelder erhalten hat: 1. eine Erklärung, dass eine Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats beantragt wird, 2.Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, 3. Angaben, die es erlauben, das Zertifikat zu bestimmen. § 2 - Erfüllt die Anmeldung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Bedingungen zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
Ist keine Notifizierung vorgenommen worden mangels Übermittlung von Angaben, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, beläuft sich die in Absatz 1 erwähnte Frist auf drei Monate ab dem Tag, an dem das Amt mindestens eine der in § 1 erwähnten Unterlagen ursprünglich erhalten hat. § 3 - Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 der Tag als Anmeldetag, an dem alle in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen innerhalb der vom Amt festgelegten Frist nicht erfüllt sind. Gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 4 - Wenn alle in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, teilt das Amt dem Anmelder den Anmeldetag mit, der dem Antrag zuerkannt wird.
Art. XI.95 - Zertifikatsanmeldung und Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats werden im Register bekannt gemacht.
Art. XI.96 - § 1 - Erfüllt eine Zertifikatsanmeldung nicht die Bedingungen, die für Arzneimittel durch Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, im Folgenden "Verordnung 469/2009" genannt, beziehungsweise für Pflanzenschutzmittel durch Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, im Folgenden "Verordnung 1610/96" genannt, und durch Artikel XI.92 des vorliegenden Kapitels festgelegt sind, fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen oder die Anmeldegebühr innerhalb der vom König festgelegten Frist zu entrichten. § 2 - Werden innerhalb der festgelegten Frist die nach § 1 mitgeteilten Mängel nicht beseitigt oder wird die nach § 1 angeforderte Anmeldegebühr nicht entrichtet, weist das Amt die Anmeldung zurück. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind entsprechend anwendbar für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats.
Art. XI.97 - Die Erteilung der Zertifikate erfolgt ohne Überprüfung der Bedingungen, die für Arzneimittel in Artikel 3 Buchstabe c) und d) der Verordnung 469/2009 beziehungsweise für Pflanzenschutzmittel in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) und d) der Verordnung 1610/1996 festgelegt sind.
Art. XI.98 - Zertifikatserteilung oder Zurückweisung einer Zertifikatsanmeldung und Annahme der Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats oder Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats werden im Register bekannt gemacht.
Art. XI.99 - Erlöschen oder Nichtigkeit eines Zertifikats und Aufhebung der Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats werden im Register unter Angabe folgender Hinweise veröffentlicht: 1. Name und Adresse des Zertifikatsinhabers, 2.Nummer des Grundpatents, 3. Bezeichnung der Erfindung. KAPITEL 2 - Gebühren und Abgaben Art. XI.100 - Der König bestimmt Höhe und Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die für Zertifikate und Verlängerungen der Laufzeit von Zertifikaten zu entrichten sind.
Art. XI.101 - § 1 - Für jede Zertifikatsanmeldung oder jedes Zertifikat sind im Hinblick auf ihre beziehungsweise seine Aufrechterhaltung Jahresgebühren zu zahlen. Die erste Jahresgebühr ist bei Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents zu entrichten.
Die Zahlung der Jahresgebühr wird am letzten Tag des Monats des Jahrestags der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent fällig.
Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. § 2 - Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr, erhöht um eine Zuschlagsgebühr, noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten, gerechnet vom Fälligkeitstag der Jahresgebühr an, entrichtet werden. § 3 - Die Höhe der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. § 4 - Wird die Jahresgebühr nicht innerhalb der in § 2 vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten entrichtet, werden die Rechte des Zertifikatsanmelders oder Zertifikatsinhabers von Rechts wegen aufgehoben. Die Aufhebung wird wirksam mit dem Fälligkeitstag der nicht entrichteten Jahresgebühr. Die Aufhebung wird in das Register eingetragen.
KAPITEL 3 - Wiedereinsetzung Art. XI.102 - § 1 - Hat ein Zertifikatsanmelder, derjenige, der eine Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats beantragt, oder ein Zertifikatsinhaber eine Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt versäumt und hat dieses Versäumnis unmittelbar den Verlust der Rechte in Bezug auf ein Zertifikat, eine Zertifikatsanmeldung oder einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats zur Folge, so setzt das Amt den Anmelder oder Inhaber in Bezug auf das Zertifikat, die Zertifikatsanmeldung oder den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit des Zertifikats wieder in den vorigen Stand ein, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den Bedingungen und innerhalb der Frist vorgelegt wird, die vom König festgelegt werden, 2.die nicht vorgenommene Handlung innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist zur Einreichung des Antrags vorgenommen wird, 3. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Fristversäumnis trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird in das Register eingetragen.
Zur Stützung der in Nr. 3 erwähnten Gründe werden dem Amt innerhalb einer vom König festgelegten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise vorgelegt.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. § 2 - Ein Antrag gemäß § 1 kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.
Der Beschluss zur Wiedereinsetzung oder Zurückweisung wird in das Register eingetragen. § 3 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel XI.101 § 4 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 des vorliegenden Artikels wirksam wird, das Erzeugnis, das Gegenstand des durch das Zertifikat gewährten Schutzes ist, in Belgien benutzt hat oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die Benutzung dieses Erzeugnisses für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen.
Das durch vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist.
Art. XI.103 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie in Artikel XI.102 § 1 erwähnt ist nicht zulässig für: 1. die in Artikel XI.102 § 1 erwähnten Fristen, 2. die in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung 469/2009 erwähnten Fristen. Der König bestimmt gegebenenfalls andere als die in vorhergehendem Absatz vermerkten Fristen, für die ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig ist.
TITEL 3 - Sortenschutz KAPITEL 1 - Materielles Recht Abschnitt 1 - Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes Art. XI.104 - Gegenstand des Sortenschutzes können Sorten aller botanischen Gattungen und Arten, unter anderem auch Hybriden zwischen Gattungen oder Arten sein.
Art. XI.105 - Der Sortenschutz wird für Sorten erteilt, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.
Zudem muss für jede Sorte gemäß Artikel XI.143 eine Sortenbezeichnung festgesetzt sein.
Art. XI.106 - § 1 - Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem gemäß Artikel XI.133 festgelegten Antragstag oder gegebenenfalls an dem gemäß Artikel XI.134 festgelegten Prioritätstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. § 2 - Das Bestehen einer anderen Sorte gilt insbesondere dann als allgemein bekannt, wenn an dem gemäß Artikel XI.133 festgelegten Antragstag oder gegebenenfalls an dem gemäß Artikel XI.134 festgelegten Prioritätstag: 1. für diese andere Sorte Sortenschutz bestand oder sie in einem amtlichen Sortenverzeichnis eines Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit entsprechender Zuständigkeit eingetragen war, 2.für diese andere Sorte die Erteilung eines Sortenschutzes oder die Eintragung in ein amtliches Sortenverzeichnis beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wurde, 3. der Anbau oder die Inverkehrbringung dieser anderen Sorte bereits begonnen hat, 4.diese andere Sorte Teil einer Referenzsammlung oder Gegenstand einer genauen Beschreibung in einer Publikation ist.
Art. XI.107 - Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie - vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist - in der Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, und aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.
Art. XI.108 - Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, und aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.
Art. XI.109 - § 1 - Eine Sorte gilt als neu, wenn an dem nach Artikel XI.133 festgelegten Antragstag oder gegebenenfalls an dem gemäß Artikel XI.134 festgelegten Prioritätstag Sortenbestandteile beziehungsweise Erntegut dieser Sorte 1. innerhalb des belgischen Staatsgebiets seit höchstens einem Jahr und 2.außerhalb des belgischen Staatsgebiets seit höchstens vier Jahren oder bei Bäumen oder Reben seit höchstens sechs Jahren vom Züchter oder mit Zustimmung des Züchters verkauft oder auf andere Weise zur Nutzung der Sorte an andere abgegeben worden waren beziehungsweise war. § 2 - Die Abgabe von Sortenbestandteilen an eine amtliche Stelle aufgrund gesetzlicher Regelungen oder an andere aufgrund eines Vertrags oder sonstiger Rechtsverhältnisse zum ausschließlichen Zweck der Erzeugung, Vermehrung, Vervielfältigung, Aufbereitung oder Lagerung gilt nicht als Abgabe an andere im Sinne von § 1, solange der Züchter die ausschließliche Verfügungsbefugnis über diese und andere Sortenbestandteile behält und keine weitere Abgabe erfolgt.
Werden die Sortenbestandteile jedoch wiederholt zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet und findet eine Abgabe von Sortenbestandteilen oder Erntegut der Hybridsorte statt, so gilt diese Abgabe von Sortenbestandteilen als Abgabe im Sinne von § 1.
Die Abgabe von Sortenbestandteilen durch eine Gesellschaft oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an eine andere Gesellschaft dieser Art gilt ebenfalls nicht als Abgabe an andere, wenn eine von ihnen vollständig der anderen gehört oder beide vollständig einer dritten Gesellschaft dieser Art gehören und solange keine weitere Abgabe erfolgt. Diese Bestimmung gilt nicht für Genossenschaften. § 3 - Die Abgabe von Sortenbestandteilen beziehungsweise Erntegut dieser Sorte, die beziehungsweise das aus zu den Zwecken des Artikels XI.116 Nr. 2 und 3 angebauten Pflanzen gewonnen und nicht zur weiteren Vermehrung verwendet werden beziehungsweise wird, gilt nicht als Nutzung der Sorte, sofern nicht für die Zwecke dieser Abgabe auf die Sorte Bezug genommen wird.
Ebenso bleibt die Abgabe an andere außer Betracht, falls diese unmittelbar oder mittelbar auf die Tatsache zurückgeht, dass der Züchter die Sorte auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen oder auf einer Ausstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurde, zur Schau gestellt hat.
Art. XI.110 - Der Antragsteller legt gemäß Artikel XI.143 eine Bezeichnung für die Sorte fest.
Abschnitt 2 - Rechtsinhaber beziehungsweise Rechtsnachfolger Art. XI.111 - § 1 - Das Recht auf den Sortenschutz steht der Person zu, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat beziehungsweise ihrem Rechtsnachfolger, im Folgenden "Züchter" genannt. § 2 - Haben zwei oder mehrere Personen die neue Sorte gemeinsam hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt, so steht ihnen oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern dieses Sortenschutzrecht gemeinsam zu, es sei denn, es wurde eine gegenteilige Abmachung getroffen. § 3 - Hat ein Arbeitnehmer die neue Sorte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt, so steht dem Arbeitgeber dieses Sortenschutzrecht zu, es sei denn, es wurde eine gegenteilige Abmachung getroffen.
Art. XI.112 - § 1 - Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Sortenschutz sind natürliche oder juristische Personen und Einrichtungen, die nach dem für sie geltenden Recht als juristische Personen angesehen werden. § 2 - Anträge können auch von mehreren Antragstellern gemeinsam gestellt werden.
Abschnitt 3 - Wirkungen des Sortenschutzes Art. XI.113 - § 1 - Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Sortenschutzinhaber, im Folgenden "Inhaber" genannt, befugt sind, die in § 2 genannten Handlungen vorzunehmen. § 2 - Unbeschadet der Artikel XI.115 und XI.116 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile, Erntegut oder unmittelbar aus Erntegut der geschützten Sorte gewonnene Erzeugnisse der Zustimmung des Inhabers: 1. Erzeugung oder Vermehrung, 2.Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, 3. Anbieten zum Verkauf, 4.Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen, 5. Einfuhr, 6.Ausfuhr, 7. Aufbewahrung zu einem der weiter oben genannten Zwecke. Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. § 3 - Auf Erntegut findet § 2 nur Anwendung, wenn es dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen. § 4 - Auf unmittelbar aus Erntegut der geschützten Sorte gewonnene Erzeugnisse findet § 2 nur Anwendung, wenn solche Erzeugnisse durch die unerlaubte Verwendung des genannten Ernteguts gewonnen wurden und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit dem genannten Erntegut geltend zu machen.
Art. XI.114 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel XI.113 gelten auch in Bezug auf folgende Sorten: 1. Sorten, die im Wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet wurden, sofern diese Sorte selbst keine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist, 2.Sorten, die von der geschützten Sorte nicht im Sinne des Artikels XI.106 deutlich unterscheidbar sind, und 3. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert. § 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 1 gilt eine Sorte als im Wesentlichen von einer Sorte, im Folgenden "Ursprungssorte" genannt, abgeleitet, wenn: 1. sie vorwiegend von der Ursprungssorte oder einer Sorte abgeleitet ist, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, 2.sie von der Ursprungssorte im Sinne des Artikels XI.106 deutlich unterscheidbar ist und 3. sie in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ursprungssorte resultiert, abgesehen von Unterschieden, die sich aus der Ableitung ergeben, mit der Ursprungssorte übereinstimmt. § 3 - Im Wesentlichen abgeleitete Sorten können beispielsweise durch die Auslese einer natürlichen oder künstlichen Mutante oder eines somaklonalen Abweichers, die Auslese eines Abweichers in einem Pflanzenbestand der Ursprungssorte, die Rückkreuzung oder die gentechnische Transformation gewonnen werden.
Art. XI.115 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XI.113 § 2 ist es Landwirten gestattet, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte oder einer in Artikel XI.114 erwähnten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zweck der Vermehrung zu verwenden. § 2 - Die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß § 1 und für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts werden vom König festgelegt.
Art. XI.116 - Der Sortenschutz gilt nicht für: 1. Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, 2.Handlungen zu Versuchszwecken, 3. Handlungen zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten, 4.in Artikel XI.113 §§ 2, 3 und 4 genannte Handlungen in Bezug auf solche anderen Sorten, ausgenommen die Fälle, in denen Artikel XI.114 Anwendung findet, 5. Handlungen, deren Verbot gegen Artikel XI.115 oder Artikel XI.126 verstoßen würde.
Art. XI.117 - § 1 - Der Sortenschutz gilt nicht für Handlungen, die ein Material der geschützten Sorte oder einer in Artikel XI.114 erwähnten Sorte betreffen, das vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung auf dem Gebiet der Europäischen Union vertrieben wurde, oder ein Material, das von dem genannten Material stammt, außer wenn diese Handlungen: 1. eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte beinhalten, es sei denn, eine solche Vermehrung war beabsichtigt, als das Material abgegeben wurde, oder 2.eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen, das die Sorten der Pflanzengattung oder -art, zu der die Sorte gehört, nicht schützt, es sei denn, dass das ausgeführte Material zum Endverbrauch bestimmt ist. § 2 - Im Sinne von § 1 ist Material in Bezug auf eine Sorte: 1. jede Form von Sortenbestandteilen, 2.Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, 3. jedes unmittelbar vom Erntegut hergestellte Erzeugnis. Art. XI.118 - § 1 - Wer im belgischen Staatsgebiet Sortenbestandteile einer geschützten oder von den Bestimmungen von Artikel XI.114 abgedeckten Sorte zu gewerblichen Zwecken anbietet oder an andere abgibt, muss die Sortenbezeichnung verwenden, die nach Artikel XI.143 gebilligt wurde. Bei schriftlichem Hinweis muss die Sortenbezeichnung leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Erscheint ein Warenzeichen, ein Handelsname oder eine ähnliche Angabe zusammen mit der festgesetzten Sortenbezeichnung, so muss diese Bezeichnung als solche leicht erkennbar sein. § 2 - Paragraph 1 gilt auch nach Erlöschen des Sortenschutzes.
Art. XI.119 - § 1 - Der Inhaber kann gegen die freie Verwendung einer Bezeichnung in Verbindung mit der Sorte aufgrund eines ihm zustehenden Rechts an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung auch nach Erlöschen des Sortenschutzes nicht vorgehen. § 2 - Ein Dritter kann gegen die freie Verwendung einer Bezeichnung aus einem ihm zustehenden Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung nur dann vorgehen, wenn das Recht gewährt worden war, bevor die Sortenbezeichnung nach Artikel XI.143 festgesetzt wurde. § 3 - Die festgesetzte Bezeichnung einer Sorte, für die ein Sortenschutz besteht, oder eine mit dieser Sortenbezeichnung verwechselbare Bezeichnung darf im Gebiet der Europäischen Union im Zusammenhang mit einer anderen Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art oder für ihr Material nicht verwendet werden.
Der König bestimmt, welche Arten als verwandt gelten.
Abschnitt 4 - Dauer und Erlöschen des Sortenschutzes Art. XI.120 - Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Sorten von Reben, Baumarten und Kartoffeln des dreißigsten Kalenderjahres, das auf die Erteilung folgt.
Art. XI.121 - § 1 - Der Inhaber kann auf den Sortenschutz durch eine an das Amt gerichtete unterzeichnete schriftliche Erklärung verzichten. § 2 - Der Verzicht führt zum Erlöschen des Sortenschutzes an dem Tag, an dem die in § 1 erwähnte Erklärung bei dem Amt eingeht, und vorbehaltlich seiner Eintragung in dem in Artikel XI.152 erwähnten Register, im Folgenden "Register" genannt. Wurde aber an diesem Datum die Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des Sortenschutzes noch nicht entrichtet, so wird die Aufhebung des Sortenschutzes am Ende des Zeitraums wirksam, für den die letzte Jahresgebühr entrichtet worden ist. § 3 - Wenn aus den Eintragungen im Register hervorgeht, dass Personen Rechte oder Lizenzen in Bezug auf den Sortenschutz erworben haben oder eine Klage zur Geltendmachung des Sortenschutzes erhoben haben, kann der Verzicht nicht eingetragen werden, es sei denn, diese Personen stimmen dem Verzicht zu. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf den Antrag auf Sortenschutz.
Art. XI.122 - § 1 - Der Sortenschutz wird vom Gericht für nichtig erklärt, wenn: 1. die in Artikel XI.106 oder XI.109 genannten Voraussetzungen bei der Erteilung des Sortenschutzes nicht erfüllt waren oder 2. in den Fällen, in denen der Sortenschutz im Wesentlichen aufgrund von Informationen und Unterlagen erteilt wurde, die der Antragsteller vorgelegt hat, die Voraussetzungen der Artikel XI.107 und XI.108 zum Zeitpunkt der Erteilung des Sortenschutzes nicht tatsächlich erfüllt waren oder 3. der Sortenschutz einer Person gewährt wurde, die keinen Anspruch darauf hat, es sei denn, dass das Recht auf die Person übertragen wird, die den berechtigten Anspruch geltend machen kann. § 2 - Wird der Sortenschutz für nichtig erklärt, so gelten seine in vorliegendem Gesetz [sic, zu lesen ist: Titel] vorgesehenen Wirkungen als von Beginn an nicht eingetreten.
Art. XI.123 - § 1 - Wenn der Inhaber die in Artikel XI.151 vorgesehene Jahresgebühr nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums entrichtet, werden seine Rechte von Rechts wegen aufgehoben. Die Aufhebung wird wirksam mit dem Fälligkeitstag der nicht entrichteten Jahresgebühr. § 2 - Das Gericht hebt den Sortenschutz mit Wirkung ex nunc auf, wenn festgestellt wird, dass die in Artikel XI.107 oder XI.108 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Wird festgestellt, dass diese Voraussetzungen schon von einem vor der Aufhebung liegenden Zeitpunkt an nicht mehr erfüllt waren, so kann die Aufhebung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erfolgen. § 3 - Das Amt kann den Sortenschutz mit Wirkung ex nunc aufheben, wenn der Inhaber nach einer entsprechenden Aufforderung innerhalb einer vertretbaren Frist, die ihm notifiziert wird: 1. die Verpflichtung nach Artikel XI.144 § 1 nicht erfüllt hat oder 2. auf die Anforderung des Amtes im Hinblick auf die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte gemäß Artikel XI.145 § 3 nicht reagiert oder 3. keine andere vertretbare Sortenbezeichnung vorschlägt, falls das Amt die Streichung der Bezeichnung in Erwägung zieht. § 4 - Mit Ausnahme der Fälle gemäß den Paragraphen 1 und 2 wird die Aufhebung an dem Datum wirksam, das in der in § 3 erwähnten Notifizierung vermerkt ist, vorbehaltlich ihrer Eintragung im Register.
Abschnitt 5 - Sortenschutz als Vermögensgegenstand Art. XI.124 - § 1 - Ein Antrag auf Sortenschutz und ein Sortenschutz können Gegenstand eines Rechtsübergangs auf einen oder mehrere Rechtsinhaber beziehungsweise Rechtsnachfolger sein. § 2 - Eine rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden eines Antrags oder eines Sortenschutzes muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 3 - Vorbehaltlich des Artikels XI.160 berührt ein Rechtsübergang nicht die Rechte Dritter, die vor dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben wurden. § 4 - Ein Rechtsübergang muss dem Amt in den Formen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, notifiziert werden. § 5 - Ein Rechtsübergang wird gegenüber dem Amt erst wirksam und kann Dritten erst entgegengehalten werden, wenn die vom König vorgeschriebenen Unterlagen beim Amt eingegangen sind und vorbehaltlich seiner Eintragung im Register. Jedoch kann ein Rechtsübergang, der noch nicht im Register eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von dem Rechtsübergang Kenntnis hatten.
Art. XI.125 - § 1 - Ein Antrag auf Sortenschutz oder ein Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegenstand von vertraglichen Lizenzen sein, auch Nutzungsrechte genannt. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. § 2 - Lizenzen müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erteilt werden. § 3 - Der Antragsteller oder der Inhaber notifiziert dem Amt unverzüglich in Belgien erteilte Lizenzen in der vom König festgelegten Weise. § 4 - Lizenzen werden gegenüber dem Amt erst wirksam und können Dritten erst entgegengehalten werden, wenn die in § 3 erwähnte Notifizierung beim Amt eingegangen ist und vorbehaltlich ihrer Eintragung im Register. Jedoch kann eine Lizenz, die noch nicht im Register eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der erteilten Lizenz Kenntnis hatten. § 5 - Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Bedingung oder Beschränkung seiner Lizenz verstößt, kann der Antragsteller oder der Inhaber das Recht aus dem Antrag oder dem Sortenschutz geltend machen.
Art. XI.126 - § 1 - Der Minister kann eine nicht ausschließliche Zwangslizenz, auch Zwangsnutzungsrecht genannt, für eine durch Sortenschutz geschützte Pflanzensorte folgenden Personen erteilen: 1. der Person oder den Personen, die auf die vom König festgelegte Weise einen diesbezüglichen Antrag stellt beziehungsweise stellen, aber nur aus Gründen des öffentlichen Interesses und zu angemessenen Bedingungen.Der König kann bestimmte Beispiele für Lizenzen des öffentlichen Interesses anführen, 2. dem Inhaber des Sortenschutzes für eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte, wenn die Anforderungen von Nr.1 erfüllt sind, 3. dem Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung, der diese nicht verwerten kann, ohne einen früher erteilten Sortenschutz zu verletzen, insofern die biotechnologische Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt und diese Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird, 4.dem Inhaber des Patents für eine biotechnologische Erfindung, wenn dem Sortenschutzinhaber gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Erfindungspatente eine nicht ausschließliche Zwangslizenz für die patentgeschützte Erfindung erteilt wurde, weil er diesen Sortenschutz nicht verwerten kann, ohne das früher erteilte Patent zu verletzen und insofern diese Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird. § 2 - Antragsteller nach § 1 müssen nachweisen, dass sie sich vergebens an den Sortenschutzinhaber gewandt haben, um eine vertragliche Lizenz auf gütlichem Wege zu erhalten. § 3 - Der Minister übermittelt den Antrag dem in Artikel XI.128 erwähnten Ausschuss für Zwangslizenzen, damit dieser die Betreffenden anhört, wenn möglich zwischen ihnen schlichtet und anderenfalls dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags abgibt. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme die Akte dieser Sache bei.
Der Minister entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird, und notifiziert den Betreffenden seinen Beschluss auf die vom König festgelegte Weise. § 4 - In dem in § 1 Nr. 3 erwähnten Fall wird der Antrag auf Zwangslizenz für begründet erklärt, wenn der Inhaber des dominierenden Sortenschutzes weder die Abhängigkeit des Patents desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Gültigkeit, noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt.
Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Sortenschutzes die Abhängigkeit des Patents desjenigen, der die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent beschriebene Erfindung und die dominierende Pflanzensorte zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber des früher erteilten Sortenschutzes wegen Patentverletzung verfolgt werden zu können.
Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Sortenschutzes entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des abhängigen Patents vor der zuständigen Behörde erhoben hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, vor Gericht lädt.
Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent gegenüber der im dominierenden Sortenschutz beschriebenen Pflanzensorte aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Sortenschutzes binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.
Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Frist schließt das Recht des Inhabers des dominierenden Sortenschutzes aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. § 5 - Binnen vier Monaten nach Notifizierung der Entscheidung schließen der Sortenschutzinhaber und der Lizenznehmer eine schriftliche Vereinbarung über ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen ab. Der Minister wird hiervon in Kenntnis gesetzt.
In Ermangelung einer Vereinbarung innerhalb der weiter oben erwähnten Frist werden die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen auf Ladung der zuerst handelnden Partei vom Gericht festgelegt, das wie im Eilverfahren tagt.
Der Greffier übermittelt dem Minister binnen einem Monat nach Verkündung unentgeltlich eine Abschrift des Endurteils.
Im Rahmen der gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen wird die Art der erfassten Rechte festgelegt und es werden die Interessen aller Sortenschutzinhaber berücksichtigt, die von der Gewährung der Zwangslizenz betroffen wären. Sie umfassen eine zeitliche Begrenzung und die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Inhaber; ferner können dem Inhaber bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden, die zu erfüllen sind, damit die Zwangslizenz genutzt werden kann.
Die Person, der die Zwangslizenz erteilt wird, muss über die erforderlichen finanziellen und technischen Mittel verfügen, um diese Lizenz zu verwerten.
Auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder des Lizenznehmers können Entscheidungen über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidiert werden, insofern neue Umstände aufgetreten sind. Für die Revision ist die Behörde, von der die Entscheidung ausging, zuständig und das anzuwendende Verfahren entspricht dem Verfahren, nach dem die Entscheidung, die zu revidieren ist, getroffen wurde. § 6 - Ist im Register die Erhebung einer Klage zur Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne von Artikel XI.159 § 1 eingetragen worden, so kann der Minister das Verfahren zur Erteilung der Zwangslizenz aussetzen. Das Verfahren wird erst dann wieder aufgenommen, wenn die Erledigung der Klage in Form einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder in einer anderen Form im Register eingetragen worden ist.
Bei einer gegenüber dem Amt wirksamen rechtsgeschäftlichen Übertragung des Sortenschutzes tritt der neue Inhaber auf Antrag des Antragstellers dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei, wenn der Antragsteller binnen zwei Monaten, nachdem ihm vom Amt mitgeteilt worden ist, dass der Name des neuen Inhabers in das Register eingetragen worden ist, den neuen Inhaber erfolglos um eine Lizenz ersucht hat. Dem Antrag des Antragstellers sind ausreichende schriftliche Nachweise seiner fruchtlosen Bemühungen und gegebenenfalls der gegenüber dem neuen Inhaber unternommenen Schritte beizufügen. § 7 - Der Minister erteilt die Zwangslizenz durch Erlass gemäß den vom König festgelegten Modalitäten. Der Erlass wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 8 - Auf Antrag des Sortenschutzinhabers und nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Ausschusses kann der Minister die Zwangslizenz entziehen, wenn aus einem formell rechtskräftigen Urteil hervorgeht, dass der Lizenznehmer sich gegenüber dem Sortenschutzinhaber einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hat oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Im Entziehungsbeschluss wird gegebenenfalls der Grund vermerkt, weshalb von der Stellungnahme des Ausschusses abgewichen wurde.
Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 9 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Sortenschutzinhaber und Lizenznehmer außer bei Abweichungen gemäß dem Erteilungserlass den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt.
KAPITEL 2 - Rat und Ausschuss Art. XI.127 - § 1 - Beim FÖD Wirtschaft wird ein Rat für Sortenschutzrecht eingesetzt, im Folgenden "Rat" genannt, der sich aus Personen zusammensetzt, die über eine besondere Qualifikation im Bereich Recht, Genetik, Botanik oder Pflanzenbau verfügen. § 2 - Aufgabe, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates und seiner Abteilungen werden vom König festgelegt. Ratsmitglieder werden vom Minister ernannt und abberufen. § 3 - Betriebskosten des Rates gehen zu Lasten des Haushaltsplans des in § 1 erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes.
Art. XI.128 - § 1 - Bei dem in Artikel XI.127 § 1 erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst wird ein Ausschuss für Zwangslizenzen eingesetzt, im Folgenden "Ausschuss" genannt, der als Auftrag hat, die ihm aufgrund von Artikel XI.126 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen.
Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die vom Minister ernannt werden.
Acht Mitglieder werden in gleicher Anzahl bestimmt auf Vorschlag der repräsentativen Organisationen: - der Industrie und des Handels, - der Landwirtschaft, - der kleinen und mittleren Industriebetriebe, - der Verbraucher.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Organisationen werden vom Minister bestimmt.
Zwei Mitglieder werden unter den Mitgliedern des in Artikel XI.127 erwähnten Rates bestimmt. Sie bleiben Mitglieder des Ausschusses für die Dauer ihres Mandats im Ausschuss, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft beim Rat.
Das Mandat eines Mitglieds des Ausschusses hat eine Dauer von sechs Jahren. Es ist erneuerbar.
Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem seiner Mitglieder geführt, das vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt wird.
Die Stellungnahmen werden im Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die verschiedenen Ansichten aufgenommen.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und Organisation des Ausschusses.
Der Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung tritt nach Billigung seitens des Ministers in Kraft. § 2 - Wird der Minister mit einem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz befasst, so bestimmt er beim Ausschuss einen oder mehrere qualifizierte Bedienstete, die unter den Beamten des FÖD Wirtschaft ausgewählt werden.
Der Ausschuss definiert den Auftrag der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten und legt die Modalitäten fest, gemäß denen diese Bediensteten ihm über ihren Auftrag Bericht erstatten. Der Ausschuss gibt die Bedingungen für die Übermittlung der in Absatz 4 erwähnten Unterlagen im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Auskünfte genauer an.
Die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Bediensteten sind befugt, alle Informationen zusammenzutragen und alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen und Aussagen aufzunehmen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten.
In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Bediensteten: 1. nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen Proben entnehmen, 4.die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 5. gemäß den vom König bestimmten Bedingungen Sachverständige mit einem von ihnen bestimmten Auftrag betrauen. In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Präsidenten des Ausschusses binnen fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden.
Der Präsident des Ausschusses kann die von ihm bestätigte Beschlagnahme gegebenenfalls auf einen an den Ausschuss gerichteten Antrag des Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände hin aufheben.
Nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, dürfen die bestellten Bediensteten mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Handelsgerichts bewohnte Räumlichkeiten betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden.
In der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie die Unterstützung der Polizeidienste anfordern.
Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 3 - Die zu diesem Zweck bestellten Bediensteten übermitteln dem Ausschuss ihren Bericht. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme erst ab, nachdem er den Sortenschutzinhaber und die Person, die eine Zwangslizenz beantragt oder erhalten hat, angehört hat. Ein Anwalt oder eine Person, die der Ausschuss eigens für jede Sache zulässt, kann diesen Personen beistehen oder sie vertreten. Der Ausschuss hört auch Sachverständige und Personen an, deren Anhörung er als nützlich erachtet. Er kann die bestellten Bediensteten beauftragen, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen oder ihm einen ergänzenden Bericht zu übermitteln.
Mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung des Ausschusses benachrichtigt der Ausschuss per Einschreiben die Personen, die im Laufe dieser Versammlung angehört werden müssen. In dringenden Fällen wird die Frist um die Hälfte verkürzt. § 4 - Betriebskosten des Ausschusses gehen zu Lasten des Haushaltsplans des in Artikel XI.127 § 1 erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes.
KAPITEL 3 - Verfahren vor dem Amt Abschnitt 1 - Verfahrensbeteiligte und Verfahrensvertreter Art. XI.129 - § 1 - Am Verfahren vor dem Amt können folgende Personen beteiligt sein: 1. die Person, die einen Antrag auf Sortenschutz stellt, 2.der Einwender im Sinne von Artikel XI.139 § 1, 3. der Inhaber, 4.jede Person, deren Antrag oder Begehr eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Amtes ist. § 2 - Das Amt kann andere als in § 1 genannte Personen, die unmittelbar und persönlich betroffen sind, auf schriftlichen Antrag als Verfahrensbeteiligte zulassen. § 3 - Als Person im Sinne der Paragraphen 1 und 2 gelten natürliche oder juristische Personen und Einrichtungen, die nach dem für sie geltenden Recht als juristische Personen angesehen werden.
Art. XI.130 - Benennungen von Verfahrensvertretern erfolgen gemäß den vom König festgelegten Modalitäten.
Abschnitt 2 - Antrag Art. XI.131 - Die Einreichung des Antrags auf Sortenschutz beim Amt erfolgt entweder persönlich, auf dem Postweg oder auf eine andere vom König festgelegte Weise.
Art. XI.132 - § 1 - Der Antrag auf Sortenschutz muss mindestens Folgendes enthalten: 1. den Antrag auf Erteilung des Sortenschutzes, 2.die Bezeichnung des botanischen Taxons, 3. Angaben zur Person des Antragstellers oder der gemeinsamen Antragsteller, 4.den Namen des Züchters und die Erklärung, dass nach bestem Wissen des Antragstellers keine weiteren Personen an der Züchtung oder Entdeckung und Weiterentwicklung der Sorte beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Züchter, so hat er durch Vorlage entsprechender Schriftstücke nachzuweisen, wie er den Anspruch auf den Sortenschutz erworben hat, 5. eine vorläufige Bezeichnung für die Sorte, 6.eine technische Beschreibung der Sorte, 7. Angaben über eine frühere Vermarktung der Sorte, 8.Angaben über sonstige Anträge im Zusammenhang mit der Sorte. § 2 - Der Antrag muss den durch vorliegenden Titel festgelegten Bedingungen und Formen genügen. § 3 - Der König kann die in § 1 erwähnten Angaben näher bestimmen und durch weitere Angaben ergänzen. § 4 - Der Antragsteller schlägt eine Sortenbezeichnung vor, die dem Antrag beigefügt werden kann.
Art. XI.133 - Antragstag eines Antrags auf Sortenschutz ist der Tag, an dem ein Antrag nach Artikel XI.131 beim Amt eingeht, sofern die Bedingungen des Artikels XI.132 § 1 erfüllt sind und die für die Einreichung zu zahlende Gebühr gemäß Artikel XI.150 § 1 Absatz 1 entrichtet worden ist.
Art. XI.134 - § 1 - Das Prioritätsrecht eines Antrags bestimmt sich nach dem Tag des Eingangs des Antrags. Gehen Anträge am selben Tag ein, bestimmt sich die Priorität nach der Reihenfolge ihres Eingangs, soweit diese feststellbar ist. Wenn nicht, werden sie mit derselben Priorität behandelt. § 2 - Hat der Antragsteller oder sein Rechtsvorgänger für die Sorte bereits in einem anderen Vertragsstaat als Belgien, das heißt einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen sind, Sortenschutz beantragt und liegt der Antragstag binnen zwölf Monaten nach der Einreichung des ersten Antrags, so hat der Antragsteller hinsichtlich des Antrags auf belgischen Sortenschutz das Prioritätsrecht des ersten Antrags, falls am Antragstag der erste Antrag noch fortbesteht. § 3 - Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung der Artikel XI.106, XI.109 und XI.111 der Tag, an dem der erste Antrag eingereicht wurde, als der Tag des Antrags auf belgischen Sortenschutz gilt. § 4 - Der Anspruch auf ein Prioritätsrecht erlischt, wenn der Antragsteller nicht binnen drei Monaten nach dem Antragstag dem Amt eine Abschrift des ersten Antrags vorlegt. Ist der erste Antrag nicht in Französisch, Niederländisch oder Deutsch abgefasst, so kann das Amt zusätzlich eine Übersetzung des ersten Antrags in eine dieser Sprachen verlangen.
Abschnitt 3 - Prüfung Art. XI.135 - § 1 - Das Amt prüft, ob: 1. der Antrag den in Artikel XI.132 festgelegten Bedingungen entspricht, 2. ein Prioritätsanspruch gegebenenfalls dem Artikel XI.134 §§ 2 und 4 entspricht und 3. die nach Artikel XI.150 § 1 Absatz 1 für die Einreichung zu zahlende Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt worden ist. § 2 - Erfüllt der Antrag zwar die Voraussetzungen gemäß Artikel XI.133, entspricht er aber nicht den anderen Bedingungen des Artikels XI.132 § 2, so gibt das Amt dem Antragsteller Gelegenheit, die festgestellten Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beseitigen. § 3 - Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen nach Artikel XI.133 nicht, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass sein Antrag unvollständig ist. § 4 - Bei unvollständigem Antrag ist der Antragsteller verantwortlich für die eventuelle Aufbewahrung und Rücksendung des Materials und der Unterlagen.
Art. XI.136 - § 1 - Das Amt prüft auf der Grundlage der Informationen aus dem Antrag, ob die Sorte nach Artikel XI.104 Gegenstand des Sortenschutzes sein kann, ob die Sorte neu im Sinne des Artikels XI.109 ist und ob der Antragsteller nach Artikel XI.112 antragsberechtigt ist. § 2 - Das Amt prüft gemäß den vom König festgelegten Modalitäten auch, ob die vorgeschlagene Sortenbezeichnung nach Artikel XI.143 festsetzbar ist. § 3 - Der Erstantragsteller gilt als derjenige, dem das Recht auf den Sortenschutz zusteht. Dies gilt nicht, falls sich vor einer Entscheidung über den Antrag aus einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Geltendmachung des Rechts gemäß Artikel XI.159 § 3 ergibt, dass dem Erstantragsteller nicht oder nicht allein das Recht auf den Sortenschutz zusteht. Ist die Identität der alleinberechtigten oder der anderen berechtigten Personen festgestellt worden, kann diese Person beziehungsweise können diese Personen ein Verfahren als Antragsteller einleiten.
Art. XI.137 - § 1 - Stellt das Amt aufgrund der Prüfungen nach den Artikeln XI.135 und XI.136 keine Hindernisse für die Erteilung des Sortenschutzes fest, so veranlasst es die technische Prüfung der Sorte. § 2 - Die technische Prüfung dient dazu, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Artikel XI.106, XI.107 und XI.108 erfüllt sind.
Diese Prüfung erlaubt dem Amt, die amtliche Sortenbeschreibung festzulegen und ein amtliches Sortenmuster zu erhalten. § 3 - Die technische Prüfung erfolgt unter der Leitung des Amtes, das sich vom Rat beistehen lassen kann. Sie wird in Übereinstimmung mit den vom Amt und gegebenenfalls vom Rat anerkannten Prüfungsrichtlinien und den vom Amt gegebenen Weisungen durchgeführt. § 4 - Das Amt ist ermächtigt, Zusammenarbeitsabkommen hinsichtlich der technischen Prüfung der Sorten zu schließen und zu diesem Zweck erforderliche Ausführungsmaßnahmen zu ergreifen. § 5 - Sind Anbauprüfungen oder sonstige erforderliche Untersuchungen gemäß § 4 von der Dienststelle einer in Artikel XI.134 § 2 erwähnten Vertragspartei, die für diese Partei mit der Erteilung der Sortenschutzrechte beauftragt ist, durchgeführt worden oder werden sie zu dem gegebenen Zeitpunkt noch von dieser Dienststelle durchgeführt, kann das Amt die Ergebnisse erhalten und sind diese Ergebnisse auf die agroklimatischen Bedingungen in Belgien anwendbar, darf der in Artikel XI.138 erwähnte Prüfungsbericht auf diese Ergebnisse gestützt sein. § 6 - Ist der vorerwähnte Prüfungsbericht nicht auf die in Anwendung von § 5 erhaltenen Ergebnisse gestützt, wird die Prüfung auf Anbauprüfungen oder sonstige erforderliche Untersuchungen gestützt, die vom Amt, von einer unter Vertrag stehenden Dritteinrichtung oder vom Antragsteller auf Anforderung des Amtes durchgeführt werden. § 7 - Für die technische Prüfung muss der Antragsteller alle vom Amt verlangten Auskünfte und Unterlagen und das verlangte Material bereitstellen. § 8 - Beansprucht der Antragsteller ein Prioritätsrecht nach Artikel XI.134 § 2, so legt er gemäß Artikel XI.133 das erforderliche Material und eventuell erforderliche weitere Unterlagen binnen zwei Jahren nach dem Antragstag vor. Wird vor Ablauf der Frist von zwei Jahren der erste Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen, so kann das Amt den Antragsteller auffordern, das Material oder weitere Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
Art. XI.138 - § 1 - Wenn die aufgrund von Artikel XI.137 § 1 durchgeführte technische Prüfung abgeschlossen ist, ist sie Gegenstand eines dem Amt übermittelten Prüfungsberichts. Wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass die in den Artikeln XI.106, XI.107 und XI.108 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Sortenbeschreibung beigefügt. § 2 - Prüfungsbericht und Schlussfolgerungen des Amtes in Bezug auf diesen Prüfungsbericht und gegebenenfalls Schlussfolgerungen des Rates werden dem Antragsteller mitgeteilt. § 3 - Der Antragsteller kann die Akte einsehen und Bemerkungen einreichen. § 4 - Sieht das Amt den Prüfungsbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage an, kann es von sich aus nach Anhörung des Antragstellers oder auf Antrag des Antragstellers eine ergänzende Prüfung vorsehen. Zum Zweck der Bewertung der Ergebnisse wird jede ergänzende Prüfung, die durchgeführt wird, bis eine gemäß den Artikeln XI.141 und XI.142 getroffene Entscheidung Rechtskraft erlangt, als Bestandteil der in Artikel XI.135 genannten Prüfung betrachtet.
Art. XI.139 - § 1 - Jeder kann beim Amt schriftlich Einwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes erheben. § 2 - Unbeschadet des Artikels XI.153 haben Einwender Zugang zu den Unterlagen sowie zu den Ergebnissen der technischen Prüfung und gegebenenfalls der Sortenbeschreibung. § 3 - Die Einwendungen können nur auf die Behauptung gestützt werden, dass: 1. die Voraussetzungen der Artikel XI.106, XI.107, XI.108, XI.109 und XI.111 nicht erfüllt sind, 2. die Sortenbezeichnung nicht den Bestimmungen von Artikel XI.143 genügt. § 4 - Der König bestimmt die Auskünfte, die in den Einwendungen enthalten sein müssen, und legt die Frist, innerhalb deren Einwendungen vorzubringen sind, und die Modalitäten für die Prüfung dieser Einwendungen fest.
Art. XI.140 - Führt eine Einwendung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels XI.111 §§ 1, 2 und 3 zur Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags auf Sortenschutz und reicht der Einwender innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder der Unanfechtbarkeit der Zurückweisung für dieselbe Sorte einen Antrag auf Sortenschutz ein, so kann er verlangen, dass hierfür als Antragstag der Tag des zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrags gilt.
Abschnitt 4 - Entscheidungen Art. XI.141 - § 1 - Das Amt weist den Antrag auf Sortenschutz zurück, wenn und sobald es feststellt, dass der Antragsteller: 1. Mängel im Sinne des Artikels XI.135 § 2, zu deren Beseitigung dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht beseitigt hat oder 2. dem Antrag des Amtes nach Artikel XI.137 § 7 oder 8 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, es sei denn, dass das Amt die Nichtvorlage der Informationen, der Unterlagen oder des Materials genehmigt hat, oder 3. innerhalb der vom Amt gesetzten Frist keine nach Artikel XI.143 festsetzbare Sortenbezeichnung vorgeschlagen hat. § 2 - Das Amt weist den Antrag auf Sortenschutz ferner zurück, wenn: 1. es feststellt, dass die von ihm nach Artikel XI.136 zu prüfenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder 2. es aufgrund der Prüfungsberichte nach Artikel XI.138 zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen der Artikel XI.106, XI.107 und XI.108 nicht erfüllt sind.
Art. XI.142 - Ist das Amt der Auffassung, dass die Ergebnisse der technischen Prüfung für die Entscheidung über den Antrag ausreichen, und liegen keine Hindernisse nach den Artikeln XI.139 und XI.141 vor, so erteilt es den Sortenschutz und stellt es eine Sortenschutzbescheinigung aus. Die Entscheidung muss die amtliche Beschreibung der Sorte enthalten.
Art. XI.143 - § 1 - Bei der Erteilung des Sortenschutzes genehmigt das Amt für die Sorte die vom Antragsteller gemäß Artikel XI.132 § 4 vorgeschlagene Sortenbezeichnung, wenn es sie aufgrund der nach Artikel XI.136 § 2 durchgeführten Prüfung für geeignet befunden hat. § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen die Sortenbezeichnung genügen muss, damit sie für geeignet befunden wird, und die Bedingungen für ihre Benutzung. § 3 - Die Bezeichnung ist dazu bestimmt, Gattungsname der Sorte zu werden. § 4 - Das Amt registriert die Bezeichnung gleichzeitig mit der Erteilung des Sortenschutzes.
Abschnitt 5 - Aufrechterhaltung des Sortenschutzes Art. XI.144 - § 1 - Der Inhaber muss das Fortbestehen der geschützten Sorte oder gegebenenfalls ihrer Erbbestandteile während der gesamten Gültigkeitsdauer des Rechts sichern. § 2 - Vom Inhaber kann verlangt werden, dass er selbst das Fortbestehen des amtlichen Sortenmusters sichert.
Art. XI.145 - § 1 - Das Amt kann nachprüfen, ob das Fortbestehen der Sorte und gegebenenfalls ihrer Erbbestandteile während der gesamten Gültigkeitsdauer des Sortenschutzes gesichert ist. § 2 - Das Amt ist ermächtigt, Zusammenarbeitsabkommen hinsichtlich der Nachprüfung des Fortbestehens der Sorten zu schließen und zu diesem Zweck erforderliche Ausführungsmaßnahmen zu ergreifen. § 3 - Auf Anforderung des Amtes muss der Inhaber dem Amt oder jeder vom Amt bestimmten Partei innerhalb der gesetzten Frist alle für die Beurteilung des Fortbestehens der geschützten Sorte erforderlichen Informationen, Unterlagen oder diesbezüglich erforderliches Material vorlegen und die Nachprüfung der für das Fortbestehen der Sorte getroffenen Maßnahmen gestatten. § 4 - Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Fortbestehen der Sorte nicht gesichert ist, und wird diese Vermutung in diesem Fall durch die vom Inhaber in Anwendung von § 3 vorgelegten Informationen und Unterlagen nicht widerlegt, ordnet das Amt eine Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte an und legt es die Modalitäten für diese Nachprüfung fest.
Der Inhaber muss gestatten, dass das Material der betreffenden Sorte und der Ort, an dem das Fortbestehen der Sorte gesichert wird, inspiziert werden, sodass die für die Beurteilung des Fortbestehens der Sorte erforderlichen Informationen zusammengetragen werden können.
Der Inhaber muss zweckdienliche Dokumentation aufbewahren, damit nachgeprüft werden kann, ob passende Maßnahmen getroffen wurden. § 5 - Die Nachprüfung umfasst Anbauprüfungen oder sonstige Untersuchungen, bei denen das vom Inhaber vorgelegte Material mit der amtlichen Sortenbeschreibung oder dem amtlichen Sortenmuster verglichen wird. § 6 - Ergibt die Nachprüfung, dass der Inhaber das Fortbestehen der Sorte nicht gesichert hat, wird er auf Anforderung des Amtes oder auf seinen Antrag hin angehört, bevor aufgrund von Artikel XI.123 ein Beschluss zur Aufhebung des Rechts gefasst wird.
Art. XI.146 - Auf Anforderung des Amtes muss der Inhaber dem Amt oder jeder vom Amt bestimmten Partei innerhalb der gesetzten Frist geeignete Muster der geschützten Sorte oder gegebenenfalls ihrer Erbbestandteile erteilen im Hinblick auf: 1. Zusammenstellung oder Erneuerung des amtlichen Sortenmusters oder 2.Durchführung vergleichender Sortenprüfungen zu Zwecken des Sortenschutzes.
Art. XI.147 - § 1 - Das Amt ändert gemäß den vom König festgelegten Modalitäten eine nach Artikel XI.143 festgesetzte Sortenbezeichnung, wenn es feststellt, dass die Bezeichnung den Anforderungen dieses Artikels nicht oder nicht mehr entspricht und, im Fall eines älteren Rechts eines Dritten, der Sortenschutzinhaber mit der Änderung einverstanden ist oder ihm oder einem anderen zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten die Verwendung der Sortenbezeichnung durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung untersagt worden ist. § 2 - Das Amt gibt dem Inhaber Gelegenheit, eine geänderte Sortenbezeichnung vorzuschlagen und verfährt gemäß Artikel XI.143. § 3 - Gegen den Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung können Einwendungen entsprechend Artikel XI.139 § 3 Nr. 2 erhoben werden.
Abschnitt 6 - Sonstige Verfahrensbestimmungen Art. XI.148 - § 1 - Der Antragsteller eines Antrags auf Sortenschutz, der Inhaber und jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, kann auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn die Verhinderung nach vorliegendem Gesetz [sic, zu lesen ist: Titel] den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat. § 2 - Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. § 3 - Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Der Antrag gilt erst nach Zahlung der Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in § 2 vorgesehenen Frist als gestellt.
Das Amt entscheidet über den Antrag. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die Fristen des Paragraphen 2 und des Artikels XI.134. § 5 - Wer in gutem Glauben Material einer Sorte, die Gegenstand eines bekanntgemachten Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes oder eines erteilten Sortenschutzes ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlustes nach § 1 an dem Antrag oder dem erteilten Sortenschutz und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Vorkehrungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.
Art. XI.149 - § 1 - Das Amt kann das Antragsverfahren aussetzen, wenn im Register die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Antragsteller nach Artikel XI.159 § 3 eingetragen worden ist. Das Amt kann für die Wiederaufnahme des schwebenden Verfahrens eine Frist setzen. § 2 - Das Amt nimmt das Antragsverfahren wieder auf, wenn im Register aktenkundig geworden ist, dass in dem in § 1 genannten Verfahren eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen oder das Verfahren in sonstiger Weise beendet worden ist. Das Amt kann das Antragsverfahren auch zu einem früheren Zeitpunkt wieder aufnehmen, jedoch nicht vor Ablauf der nach § 1 gesetzten Frist. § 3 - Geht das Recht auf Sortenschutz mit Wirkung für das Amt auf eine andere Person über, so kann diese Person den Antrag des ersten Antragstellers als eigenen Antrag weiterverfolgen, sofern sie dies dem Amt innerhalb eines Monats nach Eintragung der formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in das Register mitgeteilt hat. Die von dem ersten Antragsteller bereits gezahlten Gebühren nach Artikel XI.150 gelten als vom nachfolgenden Antragsteller entrichtet.
Abschnitt 7 - Abgaben und Gebühren Art. XI.150 - § 1 - Der König bestimmt die Höhe der Abgaben, die der Antragsteller für die Einreichung und die Untersuchung seines Antrags zahlen muss.
Der König bestimmt ebenfalls die Höhe: 1. der Abgaben, die für die in Anwendung der Artikel XI.124, XI.125 und XI.126 vom Amt vorgenommenen Eintragungen geschuldet werden, 2. der Abgaben, die für die vom Amt ausgestellten Bescheinigungen und Abschriften geschuldet werden, 3.der Abgaben für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, 4. der Abgaben für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. § 2 - Wenn die aufgrund von § 1 Absatz 1 geschuldeten Abgaben nicht gezahlt werden, gilt dies als Verzicht des Antragstellers auf seinen Antrag. § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Einnahme der Abgaben fest. § 4 - Abgaben sind nicht rückzahlbar.
Art. XI.151 - § 1 - Zur Aufrechterhaltung des Sortenschutzes erhebt das Amt für die Dauer des Rechts Jahresgebühren. § 2 - Die Jahresgebühr ist im Voraus zu zahlen. Ihre Zahlung wird am letzten Tag des Monats des Jahrestages der Erteilung des Sortenschutzes fällig.
Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist zu zahlen vor Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sortenschutz erteilt wurde.
Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr, erhöht um eine Zuschlagsgebühr, noch entrichtet werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Fälligkeitstag der Jahresgebühr an. § 3 - Der König legt Höhe und Modalitäten für die Einnahme der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr fest. § 4 - Die Jahresgebühr ist nicht rückzahlbar.
Abschnitt 8 - Führung des Registers Art. XI.152 - § 1 - Das Amt führt ein Register für die Anträge auf Sortenschutz und für erteilten Sortenschutz. § 2 - Folgende Angaben werden in das Register eingetragen: 1. Anträge auf Sortenschutz unter Angabe des Taxons und der vorläufigen Bezeichnung der Sorte, des Antragstages und des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des Züchters und eines etwaigen betroffenen Verfahrensvertreters, 2.Beendigung eines Verfahrens über Anträge auf Sortenschutz mit den Angaben gemäß Nr. 1, 3. Vorschläge für Sortenbezeichnungen, 4.Änderungen in der Person des Antragstellers oder seines Verfahrensvertreters, 5. notifizierte Übertragungen eines Antrags unter Angabe des Namens und der Anschrift der Rechtsinhaber beziehungsweise Rechtsnachfolger, 6.notifizierte vertragliche Lizenzen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, 7. Streitfälle in Bezug auf bürgerliche Rechte und formell rechtskräftige Entscheidung über die betreffende Klage oder sonstige Beendigung des Verfahrens. § 3 - Nach Erteilung des Sortenschutzes werden ebenfalls folgende Angaben in das Register eingetragen: 1. Art und Bezeichnung der Sorte, 2.amtliche Sortenbeschreibung, 3. bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, ein Hinweis auf die Komponenten, 4.Name und Anschrift des Inhabers, des Züchters und eines etwaigen betroffenen Verfahrensvertreters, 5. Zeitpunkt des Beginns und des Erlöschens des Sortenschutzes und Grund für das Erlöschen, 6.notifizierte Übertragungen eines Sortenschutzes unter Angabe des Namens und der Anschrift der Rechtsinhaber beziehungsweise Rechtsnachfolger, 7. notifizierte vertragliche Lizenzen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, 8.Zwangslizenzen und diesbezügliche Entscheidungen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, 9. Änderungen hinsichtlich eines Sortenschutzes, 10.Kennzeichnung der Sorten als Ursprungssorten und im Wesentlichen abgeleitete Sorten einschließlich der Sortenbezeichnungen und der Namen der betroffenen Parteien, sofern dies sowohl von dem Inhaber einer Ursprungssorte als auch von dem Züchter einer im Wesentlichen von der Ursprungssorte abgeleiteten Sorte beantragt wird. Ein Antrag einer der beiden betroffenen Parteien ist nur dann ausreichend, wenn sie entweder eine freiwillige Bestätigung der anderen Partei gemäß Artikel XI.161 oder eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass es sich bei den betreffenden Sorten um Ursprungs- beziehungsweise um im Wesentlichen abgeleitete Sorten handelt, 11. Streitfälle in Bezug auf bürgerliche Rechte und formell rechtskräftige Entscheidung über die betreffende Klage oder sonstige Beendigung des Verfahrens. § 4 - Der König kann sonstige Angaben oder Bedingungen für die Eintragung in das Register festlegen. § 5 - Der Greffier der Gerichtsinstanz, die über den betreffenden Streitfall entschieden hat, nimmt auf Antrag der Person, die Klage erhoben hat, oder eines Interessehabenden die unter den Paragraphen 2 Nr. 7 und 3 Nr. 11 erwähnten Eintragungen vor. § 6 - Die amtliche Sortenbeschreibung kann nach Anhörung des Inhabers hinsichtlich der Anzahl und der Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen den jeweils geltenden Grundsätzen für die Beschreibung von Sorten des betreffenden Taxons angepasst werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten des betreffenden Taxons vergleichbar zu machen.
Art. XI.153 - § 1 - Jeder kann am Sitz des Amtes in das Register nach Artikel XI.152 Einsicht nehmen. § 2 - Auszüge aus dem Register werden Interessehabenden auf Antrag ausgehändigt. § 3 - Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jeder nach den vom König festgelegten Modalitäten: 1. die Unterlagen eines Antrags auf Sortenschutz einsehen, 2.die Unterlagen eines erteilten Sortenschutzes einsehen, 3. den Anbau zur technischen Prüfung einer Sorte besichtigen und 4.den Anbau zur technischen Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte besichtigen. § 4 - Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material der Sorte fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, sind auf Antrag des Antragstellers auf Erteilung des Sortenschutzes alle Angaben über Komponenten einschließlich ihres Anbaus von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag auf Ausschluss von Einsichtnahme kann nur bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sortenschutzes gestellt werden.
Art. XI.154 - Die durch Artikel XI.152 § 2 und § 3 Nr. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 auferlegten Eintragungen im Register werden auf die vom König festgelegte Weise vom Amt veröffentlicht.
KAPITEL 4 - Wahrung der Rechte Abschnitt 1 - Verletzung Art. XI.155 - Als Verletzung gelten folgende Handlungen: 1. hinsichtlich einer geschützten Sorte eine der in Artikel XI.113 § 2 genannten Handlungen vorzunehmen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder 2. eine Sortenbezeichnung entgegen den Bedingungen des Artikels XI.118 § 1 zu verwenden oder 3. entgegen Artikel XI.119 § 3 die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit dieser Sortenbezeichnung verwechselbare Bezeichnung zu verwenden.
Art. XI.156 - § 1 - Eine Verletzungsklage kann erst ab dem Datum, an dem die Erteilung des Sortenschutzes bekannt gemacht wird, und nur für Rechtsverletzungen, die ab diesem Datum begangen werden, erhoben werden. § 2 - Der Inhaber oder Nießbraucher eines Sortenschutzes ist befugt, eine Verletzungsklage zu erheben.
Inhaber einer in Anwendung von Artikel XI.126 § 1 erteilten Zwangslizenz können jedoch Verletzungsklage erheben, wenn der Inhaber oder Nießbraucher des Sortenschutzes nach Inverzugsetzung keine derartige Klage erhebt.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Lizenzvertrag kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Verletzungsklage erheben.
Ein Lizenznehmer darf der vom Inhaber oder Nießbraucher des Rechts erhobenen Verletzungsklage beitreten, um Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
Art. XI.157 - Der Inhaber kann von demjenigen, der in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf Sortenschutz und dessen Erteilung eine Handlung vorgenommen hatte, die ihm nach diesem Zeitraum aufgrund des Sortenschutzes verboten wäre, eine angemessene Vergütung verlangen.
Art. XI.158 - Die zivilrechtlichen Bestimmungen für die Ahndung von Verletzungen eines belgischen Sortenschutzes gelten ebenfalls für die Ahndung von Verletzungen eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erteilt wurde.
Abschnitt 2 - Geltendmachung des Sortenschutzes und Sortenkennzeichnung Art. XI.159 - § 1 - Ist der Sortenschutz einer Person erteilt worden, die nach Artikel XI.111 nicht berechtigt ist, so kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche oder Klagen verlangen, dass der Sortenschutz ihm übertragen wird. § 2 - Steht einer Person das Recht auf den Sortenschutz nur teilweise zu, so kann sie nach den Bestimmungen von § 1 verlangen, dass ihr die Mitinhaberschaft daran eingeräumt wird. § 3 - Die Ansprüche nach den Paragraphen 1 und 2 stehen dem Berechtigten entsprechend auch hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes zu, der von einem nicht oder nicht allein berechtigten Antragsteller gestellt worden ist.
Art. XI.160 - § 1 - Bei vollständigem Wechsel der Antragstellerschaft oder der Inhaberschaft infolge einer zur Geltendmachung der Ansprüche erwirkten formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erlöschen Lizenzen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register. § 2 - Hat vor Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung der Ansprüche der Antragsteller, der Inhaber oder ein Lizenznehmer eine der in Artikel XI.113 § 2 genannten Handlungen vorgenommen oder dazu wirkliche und ernsthafte Vorkehrungen getroffen, so kann er diese Handlungen fortsetzen oder vornehmen, wenn er bei dem neuen im Register eingetragenen Antragsteller oder Inhaber die Einräumung einer nicht ausschließlichen Lizenz beantragt. § 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller, Inhaber oder Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der Vornahme der Handlungen oder dem Treffen der Vorkehrungen begonnen hat, bösgläubig gehandelt hat.
Art. XI.161 - Der Inhaber einer Ursprungssorte und der Züchter einer im Wesentlichen von der Ursprungssorte abgeleiteten Sorte haben Anspruch auf Erhalt einer Bestätigung darüber, dass die betreffenden Sorten als Ursprungs- beziehungsweise im Wesentlichen abgeleitete Sorten gekennzeichnet werden.
Abschnitt 3 - Verjährung Art. XI.162 - § 1 - Ansprüche nach den Artikeln XI.156 und XI.157 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Sortenschutz endgültig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten, der die Verletzung begangen hat, Kenntnis erlangt hat, oder, falls keine solche Kenntnis erlangt wurde, in dreißig Jahren von der Vollendung der jeweiligen Handlung an. § 2 - Ansprüche nach Artikel XI.159 §§ 1 und 2 verjähren in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem die Erteilung des Sortenschutzes bekannt gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber bei Erteilung oder Erwerb des Rechts Kenntnis davon hatte, dass ihm das Recht auf den Sortenschutz nicht oder nicht allein zustand. § 3 - Ansprüche nach Artikel XI.159 § 3 verjähren in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Antrag auf Sortenschutz bekannt gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller bei Stellung oder Erwerb des Antrags Kenntnis davon hatte, dass er nicht oder nicht allein antragsberechtigt war.
TITEL 4 - Marken und Muster oder Modelle Art. XI.163 - Vorbehaltlich der Bestimmungen über die wie im Eilverfahren geführte, in Buch XVII Titel 1 Kapitel 4 erwähnte Unterlassungsklage und der Bestimmungen über die Ausübung der Überwachung und die Ermittlung und Feststellung von Verstößen und die in Buch XV erwähnten anwendbaren Sanktionen ist der Schutz der Marken, Muster und Modelle durch das Benelux-Übereinkommen über Geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle), am 25. Februar 2005 in Den Haag abgeschlossen, geregelt.
TITEL 5 - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte KAPITEL 1 - Allgemeines Art. XI.164 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um: - Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, - Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, - Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, - Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, - Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, - Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.
KAPITEL 2 - Urheberrecht Abschnitt 1 - Urheberrecht im Allgemeinen Art. XI.165 - § 1 - Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, das Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder dessen Vervielfältigung zu erlauben.
Dieses Recht umfasst unter anderem das ausschließliche Recht, Bearbeitung oder Übersetzung des Werkes zu erlauben.
Dieses Recht umfasst ebenfalls das ausschließliche Recht, Vermietung oder Verleihen des Werkes zu erlauben.
Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, das Werk durch gleich welches Verfahren öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke seiner Werke die Verbreitung an die Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben.
Wenn der Erstverkauf des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes der Kunst oder der Literatur oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Europäischen Union durch den Urheber oder mit dessen Zustimmung erfolgt, erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Original oder Vervielfältigungsstück in der Europäischen Union. § 2 - Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat ein unveräußerliches Urheberpersönlichkeitsrecht an diesem Werk.
Der Gesamtverzicht auf die künftige Ausübung dieses Rechts ist nichtig.
Dieses Recht umfasst ebenfalls das Recht, das Werk zu veröffentlichen.
Unveröffentlichte Werke sind unpfändbar.
Der Urheber hat das Recht, die Urheberschaft an einem Werk zu beanspruchen oder abzulehnen.
Er hat das Recht auf Achtung seines Werkes, weswegen er sich jeder Änderung des Werkes widersetzen kann.
Ungeachtet jeglichen Verzichts behält er das Recht, sich einer Entstellung, Verstümmelung oder anderen Änderung dieses Werkes oder einer anderen Beeinträchtigung des Werkes, die seine Ehre verletzen oder seinem Ansehen schaden kann, zu widersetzen.
Art. XI.166 - § 1 - Das Urheberrecht bleibt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen, und zwar gemäß Artikel XI.171 zugunsten der Person, die der Urheber zu diesem Zweck bestimmt hat, beziehungsweise andernfalls zugunsten seiner Erben. § 2 - Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Paragraphen steht das Urheberrecht an einem Werk, das von mehreren Personen gemeinsam geschaffen worden ist, allen Rechtsnachfolgern bis siebzig Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers zu.
Die Schutzdauer für ein audiovisuelles Werk erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuches, Urheber der Texte und Komponist der speziell für das betreffende Werk komponierten Musik mit oder ohne Text.
Die Schutzdauer für eine Musikkomposition mit Text erlischt - unabhängig von den ausgewiesenen Miturhebern - siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden folgender Personen: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. § 3 - Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Dauer des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach § 1.
Für anonyme und pseudonyme Werke, die nicht innerhalb siebzig Jahren nach ihrer Schaffung erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, endet der Schutz bei Ablauf dieser Frist. § 4 - Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die Frist von siebzig Jahren ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, beginnt die Schutzdauer für jeden Bestandteil einzeln. § 5 - Die Schutzdauer für Fotografien, die Originalwerke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, wird gemäß den vorhergehenden Paragraphen festgelegt. § 6 - Wer ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist, erstmals erlaubterweise veröffentlicht beziehungsweise erlaubterweise öffentlich wiedergibt, genießt einen den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt fünfundzwanzig Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. § 7 - In vorliegendem Artikel erwähnte Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
Art. XI.167 - § 1 - Vermögensrechtliche Befugnisse gelten als bewegliche Rechte, sie sind gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder teilweise abtretbar und übertragbar. Sie können unter anderem veräußert werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschließlichen Lizenz sein.
Was den Urheber betrifft, werden alle Verträge schriftlich nachgewiesen.
Vertragsbestimmungen in Bezug auf das Urheberrecht und dessen Nutzungsarten sind restriktiv zu interpretieren. Die Abtretung des Gegenstands, der ein Werk umfasst, bringt nicht das Recht mit sich, dieses Werk zu nutzen; der Urheber muss auf annehmbare Weise Zugang zu seinem Werk haben, um seine vermögensrechtlichen Befugnisse ausüben zu können.
Für jede Nutzungsart müssen Vergütung des Urhebers und Umfang und Dauer der Abtretung ausdrücklich bestimmt werden.
Der Erwerber des Rechts muss gewährleisten, dass das Werk gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten genutzt wird.
Ungeachtet jeder anders lautenden Bestimmung ist die Abtretung von Rechten in Bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten nichtig. § 2 - Die Abtretung von vermögensrechtlichen Befugnissen in Bezug auf künftige Werke gilt nur für befristete Zeit und sofern die Gattung der Werke, auf die die Abtretung sich bezieht, bestimmt wurde. § 3 - Wenn ein Urheber Werke in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts schafft, können die vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber abgetreten werden, sofern die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist und die Schöpfung des Werkes in den Anwendungsbereich des Vertrags oder des Statuts fällt.
Wenn ein Urheber Werke in Ausführung einer Bestellung schafft, können die vermögensrechtlichen Befugnisse demjenigen abgetreten werden, der die Bestellung aufgegeben hat, sofern dieser eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt, das betreffende Werk für diese Tätigkeit bestimmt ist und die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist.
In diesem Fall kommen § 1 Absatz 4 bis 6 und § 2 nicht zur Anwendung.
Eine Klausel, durch die dem Erwerber eines Urheberrechts das Recht zuerkannt wird, ein Werk in einer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags oder der Anwerbung unter Statut unbekannten Art zu nutzen, muss ausdrücklich formuliert sein; in dieser Klausel muss eine Beteiligung an dem durch diese Nutzung erzielten Gewinn bestimmt werden.
Umfang und Modalitäten dieser Abtretung können in einem Kollektivabkommen bestimmt werden.
Art. XI.168 - Ist das Urheberrecht ungeteilt, wird die Ausübung dieses Rechts vertraglich geregelt. Mangels Verträgen darf keiner der Urheber dieses Recht allein ausüben, vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung bei Uneinigkeit.
Jedoch kann jeder der Urheber in seinem Namen und ohne Mitwirkung der anderen wegen einer Verletzung des Urheberrechts Klage erheben und für seinen Anteil Schadenersatz einfordern.
Gerichte können jederzeit die Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Werkes von Maßnahmen abhängig machen, die ihnen angemessen erscheinen; sie können auf Antrag des Urhebers, der sich einer Veröffentlichung widersetzt hat, entscheiden, dass dieser weder an den Kosten der Nutzung noch an dem Gewinn aus der Nutzung beteiligt wird oder dass sein Name nicht auf dem Werk vermerkt wird.
Art. XI.169 - Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und kann ihr individueller Beitrag deutlich unterschieden werden, dürfen diese Urheber - außer bei anders lautender Vereinbarung - im Rahmen dieses Werkes nicht mit anderen Personen zusammenarbeiten.
Jedoch haben sie das Recht, ihren Beitrag gesondert zu nutzen, sofern diese Nutzung dem kollektiven Werk nicht schadet.
Art. XI.170 - Der ursprüngliche Inhaber des Urheberrechts ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
Außer bei Beweis des Gegenteils ist als Urheber anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf dem Werk, auf einer Vervielfältigung des Werkes oder durch eine Mitteilung über dieses Werk an das Publikum als Urheber zu identifizieren ist.
Der Verleger eines anonymen oder pseudonymen Werkes gilt gegenüber Dritten als dessen Urheber.
Art. XI.171 - Nach dem Tod des Urhebers werden die in Artikel XI.165 § 1 bestimmten Rechte während der Schutzdauer des Urheberrechts von seinen Erben oder Vermächtnisnehmern ausgeübt, außer wenn der Urheber diese Rechte unter Berücksichtigung des den Erben zustehenden Pflichtteils einer bestimmten Person zuerkannt hat.
Nach dem Tod des Urhebers werden die in Artikel XI.165 § 2 bestimmten Rechte von seinen Erben oder Vermächtnisnehmern ausgeübt, außer wenn der Urheber zu diesem Zweck eine andere Person bestimmt hat.
Bei Uneinigkeit gilt die in Artikel XI.168 vorgesehene Regelung.
Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der Literatur Art. XI.172 - § 1 - Unter Werken der Literatur sind sowohl Schriften jeder Art als auch Unterrichte, Vorträge, Reden, Predigten oder sonstige mündliche Gedankenäußerungen zu verstehen.
Reden, die in Versammlungen repräsentativer Körperschaften, in öffentlichen Sitzungen der Rechtsprechungsorgane oder in politischen Versammlungen gehalten werden, dürfen ungehindert vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden; jedoch hat der Urheber allein das Recht, Sonderabzüge seiner Reden herzustellen. § 2 - Offizielle Akte der Behörden genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der grafischen oder der bildenden Künste Art. XI.173 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung wird bei Abtretung eines Werkes der grafischen oder der bildenden Künste dem Erwerber das Recht abgetreten, das Werk als solches auszustellen unter Bedingungen, die die Ehre des Urhebers nicht verletzen beziehungsweise seinem Ansehen nicht schaden; die anderen Urheberrechte werden jedoch nicht abgetreten.
Außer bei gegenteiliger Vereinbarung oder anderen Gepflogenheiten bringt die Abtretung eines Werkes der grafischen oder der bildenden Künste das Verbot mit sich, andere identische Exemplare anzufertigen.
Art. XI.174 - Weder der Urheber noch der Eigentümer eines Bildnisses, noch irgendein anderer Besitzer oder Inhaber eines Bildnisses hat das Recht, das Bildnis ohne Zustimmung des Abgebildeten beziehungsweise in den zwanzig Jahren nach dessen Tod ohne Zustimmung seiner Rechtsnachfolger zu vervielfältigen oder öffentlich wiederzugeben.
Art. XI.175 - § 1 - Bei Weiterveräußerung des Originals eines Kunstwerks, an der Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, schuldet der Verkäufer dem Urheber nach der ersten Abtretung durch den Urheber ein unveräußerliches Folgerecht, das auf den Weiterveräußerungspreis zu berechnen ist und auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann.
Als "Original von Kunstwerken" gelten für vorliegenden Abschnitt Werke der grafischen oder der bildenden Künste, wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithografien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als Originale von Kunstwerken angesehen werden.
Exemplare von Kunstwerken, auf die sich vorliegender Abschnitt bezieht und die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne des vorliegenden Abschnitts als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare sind in der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise ordnungsgemäß autorisiert. § 2 - Das Folgerecht ist jedoch nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden, wenn der Verkäufer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Künstler erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis 10.000 EUR nicht übersteigt. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen obliegt dem Verkäufer. § 3 - Das Folgerecht steht gemäß den Artikeln XI.166 und XI.171 den Erben und anderen Rechtsnachfolgern der Urheber zu. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen ist auf das Folgerecht die Gegenseitigkeit anwendbar.
Art. XI.176 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis ohne Steuer berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 2.000 EUR beträgt. Um Unterschiede abzuschaffen, die negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben, kann der König diesen Betrag von 2.000 EUR ändern, ohne jedoch einen Betrag festlegen zu dürfen, der 3.000 EUR übersteigt. Die Folgerechtsvergütung beträgt: - 4 Prozent für den Teilbetrag des Verkaufspreises bis 50.000 EUR, - 3 Prozent für den Teilbetrag des Verkaufspreises zwischen 50.000,01 EUR und 200.000 EUR, - 1 Prozent für den Teilbetrag des Verkaufspreises zwischen 200.000,01 EUR und 350.000 EUR, - 0,5 Prozent für den Teilbetrag des Verkaufspreises zwischen 350.000,01 EUR und 500.000 EUR, - 0,25 Prozent für den Teilbetrag des Verkaufspreises über 500.000 EUR. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht übersteigen.
Art. XI.177 - § 1 - Dritten gegenüber kann das Folgerecht ausschließlich über die in § 2 erwähnte Gemeinschaftsplattform ausgeübt werden.
Hat ein Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte nicht einer Verwertungsgesellschaft übertragen, gilt, dass die Gemeinschaftsplattform mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt ist. Der Urheber kann seine Rechte innerhalb fünf Jahren ab dem Datum der Weiterveräußerung seines Werkes geltend machen. § 2 - Zur Wahrnehmung der Folgerechte richten die Verwertungsgesellschaften, die die Folgerechte wahrnehmen, eine Gemeinschaftsplattform ein. Anmeldung der in Artikel XI.175 § 1 erwähnten Weiterveräußerungen und Zahlung der Folgerechte erfolgen über die Gemeinschaftsplattform. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, denen die Gemeinschaftsplattform entsprechen muss.
Art. XI.178 - § 1 - Für Weiterveräußerungen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat nach dem Verkauf der Gemeinschaftsplattform den Verkauf zu notifizieren. Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen.
Für Weiterveräußerungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, einschließlich Verkäufe, die Anlass zur Anwendung von Artikel XI.175 § 2 geben, sind die Vertreter des Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, der Gemeinschaftsplattform den Verkauf binnen einer Frist und gemäß Modalitäten zu notifizieren, die der König festlegt.
Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen.
In Absatz 1 und 2 erwähnte Weiterveräußerungsanmeldungen müssen ab dem 1. Januar 2015 elektronisch an die Gemeinschaftsplattform gerichtet werden über ein System, das den Bedingungen entspricht, die der König festlegt.Der König kann das in vorhergehendem Satz erwähnte Datum ändern. § 2 - Die Ansprüche des Urhebers verjähren in fünf Jahren ab dem Datum der Weiterveräußerung. § 3 - Bei Ablauf der in § 2 erwähnten Verjährungsfrist verteilen die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften die Vergütungen, die den Rechtsinhabern nicht gezahlt werden konnten, gemäß Modalitäten, die vom König festgelegt werden. § 4 - Während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Weiterveräußerung kann die Gemeinschaftsplattform gemäß den vom König festgelegten Regeln von den Vertretern des Kunstmarkts jegliche für Einnahme und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen.
Urheber können ebenfalls gemäß den vom König festgelegten Regeln von der in Artikel XI.177 § 2 erwähnten Gemeinschaftsplattform jegliche für Einnahme und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen. § 5 - In Artikel XI.177 § 1 erwähnte Verwertungsgesellschaften veröffentlichen gemäß Modalitäten und innerhalb einer Frist, die der König festlegt, bei ihnen angemeldete Weiterveräußerungen auf der Website der Gemeinschaftsplattform.
Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf audiovisuelle Werke Art. XI.179 - Neben dem Hauptregisseur gelten auch natürliche Personen, die zum Werk beigetragen haben, als Urheber eines audiovisuellen Werkes.
Außer bei Beweis des Gegenteils gelten folgende Personen als Urheber eines kollektiven audiovisuellen Werkes: a) Urheber des Drehbuches, b) Urheber der Bearbeitung, c) Urheber der Texte, d) Urheber der Graphik von Animationswerken oder von Animationssequenzen in einem audiovisuellen Werk, die einen bedeutenden Teil dieses Werkes ausmachen, e) Komponist der speziell für das audiovisuelle Werk komponierten Musik mit oder ohne Text. Urheber eines ursprünglichen Werkes werden den Urhebern des neuen Werkes gleichgestellt, wenn ihr Beitrag im neuen Werk verwendet wird.
Art. XI.180 - Ein Urheber, der sich weigert, seinen Beitrag zu einem audiovisuellen Werk fertigzustellen, oder dazu nicht imstande ist, kann sich der Verwendung seines Beitrags zur Fertigstellung des Werkes nicht widersetzen.
Für diesen Beitrag ist er als Urheber anzusehen und verfügt er über die diesbezüglichen Urheberrechte.
Art. XI.181 - Ein audiovisuelles Werk gilt als fertiggestellt, wenn der Hauptregisseur und der Produzent in gegenseitigem Einverständnis die endgültige Fassung festgelegt haben.
Urheber können ihre Urheberpersönlichkeitsrechte erst nach Fertigstellung des audiovisuellen Werkes ausüben.
Es ist verboten, das Originalband dieser Fassung zu vernichten.
Art. XI.182 - Urheber eines audiovisuellen Werkes und Urheber eines kreativen Elementes, das erlaubterweise in ein audiovisuelles Werk integriert oder erlaubterweise darin verwendet wird, mit Ausnahme der Komponisten von Musikwerken, treten außer bei anders lautender Klausel den Produzenten das ausschließliche Recht ab, das Werk audiovisuell zu nutzen, einschließlich der für diese Nutzung notwendigen Rechte wie das Recht, Untertitel hinzuzufügen oder das Werk zu synchronisieren, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel XI.181 und XI.183 des vorliegenden Titels.
Art. XI.183 - § 1 - Außer für audiovisuelle Werke des nichtkulturellen Sektors oder der Werbebranche haben Urheber für jede Nutzungsart Anspruch auf eine separate Vergütung. § 2 - Außer bei anders lautender Klausel steht die Höhe der Vergütung im Verhältnis zu den Einnahmen aus der Nutzung des audiovisuellen Werkes. In diesem Fall übermittelt der Produzent den Urhebern mindestens einmal pro Jahr eine Aufstellung der Einnahmen, die er für jede Nutzungsart erzielt hat.
Art. XI.184 - Das Recht, ein bestehendes Werk audiovisuell zu bearbeiten, muss in einem anderen Vertrag als dem Verlagsvertrag geregelt werden.
Der Begünstigte dieses Rechts verpflichtet sich, das Werk gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten zu nutzen und dem Urheber außer bei anders lautender Klausel eine Vergütung im Verhältnis zu seinen Einnahmen zu zahlen.
Art. XI.185 - Der Konkurs des Produzenten, die gerichtliche Reorganisation oder die Liquidation seines Unternehmens haben nicht die Auflösung der Verträge mit den Urhebern eines audiovisuellen Werkes zur Folge.
Wenn die Verwirklichung oder Nutzung des Werkes fortgeführt wird, muss der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator allen Verpflichtungen des Produzenten gegenüber den Urhebern nachkommen.
Im Falle einer Gesamt- oder Teilübertragung des Unternehmens oder seiner Liquidation muss der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator einen getrennten Posten für jedes audiovisuelle Werk vorsehen, dessen Nutzungsrechte abgetreten oder versteigert werden können.
Er muss zur Vermeidung der Nichtigkeit alle anderen Produzenten des Werkes, den Regisseur und die anderen Urheber mindestens einen Monat vor der Abtretung oder einem anderen Verkaufs- oder Versteigerungsverfahren per Einschreiben informieren.
Der Käufer hat dieselben Verpflichtungen wie der Abtreter.
Der Regisseur oder mangels Regisseur die anderen Urheber haben ein Vorrangsrecht an dem Werk, außer wenn einer der Koproduzenten sich zum Käufer erklärt. Falls keine Übereinstimmung erzielt wird, wird der Kaufpreis durch gerichtliche Entscheidung festgelegt.
Wenn kein Koproduzent sich innerhalb eines Monats nach entsprechender Notifizierung zum Käufer erklärt hat, kann der Regisseur innerhalb eines Monats sein Vorrangsrecht ausüben. Nach Ablauf dieser Frist verfügen die Miturheber über einen Monat, um ihrerseits ihr Vorrangsrecht auszuüben.
Die Ausübung dieses Rechts erfolgt per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein an den Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator.
Die Begünstigten eines Vorrangsrechts können per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein an den Konkursverwalter auf dieses Recht verzichten.
Wenn der Produzent seine Tätigkeit seit mehr als zwölf Monaten eingestellt hat oder wenn die Liquidation bekanntgemacht worden ist und das audiovisuelle Werk mehr als zwölf Monate nach der Bekanntmachung noch nicht verkauft worden ist, kann jeder Urheber dieses Werkes die Auflösung seines Vertrags beantragen.
Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Datenbanken Art. XI.186 - Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, werden als solche urheberrechtlich geschützt.
Der Schutz von Datenbanken durch das Urheberrecht gilt nicht für die Werke, Daten oder Elemente selbst und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt.
Art. XI.187 - Vorbehaltlich anders lautender Vertrags- oder Satzungsbestimmungen ist ausschließlich der Arbeitgeber als Erwerber der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Datenbanken anzusehen, die im nichtkulturellen Sektor von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres Arbeitgebers geschaffen werden.
Umfang und Modalitäten der Abtretungsvermutung können in einem Kollektivabkommen bestimmt werden.
Art. XI.188 - Der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank oder ihrer Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel XI.165 § 1 erwähnten Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung durch den rechtmäßigen Benutzer erforderlich sind.
Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu nutzen, gilt Absatz 1 nur für diesen Teil.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind verbindlich.
Abschnitt 6 - Ausnahmen von den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers Art. XI.189 - § 1 - Zitate aus einem erlaubterweise veröffentlichten Werk zu Zwecken wie Kritik, Polemik oder Rezension, zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten verletzen das Urheberrecht nicht, sofern die Nutzung den anständigen Berufsgepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Zitate muss - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben werden. § 2 - Für die Zusammenstellung einer Anthologie zu Unterrichtszwecken, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgt, ist die Zustimmung der Urheber erforderlich, aus deren Werken Auszüge auf diese Weise zusammengetragen werden. Nach dem Tod eines Urhebers ist die Zustimmung des Rechtsnachfolgers jedoch nicht erforderlich, vorausgesetzt, dass die Wahl der Auszüge, ihre Gestaltung und ihre Stelle die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht verletzen und eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die von den Parteien vereinbart wird oder mangels Vereinbarung vom Richter gemäß den anständigen Gepflogenheiten festgelegt wird. § 3 - Urheber können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, - eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder - eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werkes zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, nicht verbieten.
Art. XI.190 - Wenn ein Werk erlaubterweise veröffentlicht worden ist, kann der Urheber sich nicht widersetzen gegen: 1. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zu Informationszwecken von kurzen Bruchstücken aus Werken oder von vollständigen Werken der grafischen oder der bildenden Künste anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß vorhergehendem Absatz müssen durch den verfolgten Informationszweck gerechtfertigt sein und - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Angabe der Quelle einschließlich des Namens des Urhebers enthalten, 2. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ausgestellt wird, wenn der Zweck der Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe nicht das Werk selbst ist, 3.unentgeltliche Privatdarbietung im Familienkreis, 4. unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden kann, 5.teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Partituren, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 6. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 7.teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 8. Wiedergabe von Werken, wenn diese Wiedergabe für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung und ausschließlich über geschlossene Übertragungsnetze der Einrichtung erfolgt, die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, und - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird, 9.Vervielfältigung von Werken auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschließlich für diesen bestimmt ist, 10. Karikatur, Parodie oder Pasticcio unter Berücksichtigung der anständigen Gepflogenheiten, 11.unentgeltliche Darbietung eines Werkes bei einer öffentlichen Prüfung, wenn der Zweck der Darbietung nicht das Werk selbst, sondern die Bewertung des oder der Darbietenden des Werkes im Hinblick auf die Verleihung eines Befähigungsnachweises, Diploms oder Titels im Rahmen eines anerkannten Unterrichtstyps ist, 12. Vervielfältigungen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, vorgenommen werden und sich auf eine Anzahl Kopien begrenzen, die im Hinblick auf die Wahrung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes bestimmt und durch dieses Ziel gerechtfertigt ist, insofern die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden. Das so hergestellte Material bleibt Eigentum dieser Einrichtungen, die sich jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken verbieten.
Urheber können gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Arbeit dieser Einrichtungen Zugang zu diesem Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird, 13. Wiedergabe einschließlich Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien von Werken, die nicht zum Kauf angeboten werden, für die keine Regelungen über Lizenzen gelten und die sich in Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Museen oder Archiven befinden, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen, 14.ephemere Aufzeichnungen von Werken, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln einschließlich der Mittel von Personen, die im Namen und unter der Verantwortung des Sendeunternehmens handeln, und für eigene Sendungen vorgenommen worden sind, 15. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken zugunsten von Personen mit Behinderung, wenn die Nutzung mit der betreffenden Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert, insofern die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden, 16.Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zum Zwecke der Werbung für die öffentliche Ausstellung oder den öffentlichen Verkauf von künstlerischen Werken in dem zur Förderung der betreffenden Veranstaltung erforderlichen Ausmaß unter Ausschluss jeglicher anderen kommerziellen Nutzung, 17. Vervielfältigungen von Sendungen, die von anerkannten Krankenhäusern, Strafanstalten, Jugendhilfe- und Behindertenpflegeeinrichtungen angefertigt wurden, sofern diese Einrichtungen einen nichtgewinnbringenden Zweck verfolgen und diese Vervielfältigung der alleinigen Benutzung durch natürliche Personen, die sich dort aufhalten, vorbehalten ist. Art. XI.191 - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise veröffentlicht worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel XI.190 nicht widersetzen gegen: 1. teilweise oder vollständige Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung von Datenbanken auf Papier oder ähnlichem Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 2.teilweise oder vollständige Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 3. teilweise oder vollständige Vervielfältigung auf einem Träger, der kein Papier ist oder ähnlicher Träger ist, für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 4.Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Wiedergabe für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung und ausschließlich über geschlossene Übertragungsnetze der Einrichtung erfolgt und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 5. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Handlungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens erfolgen und der normalen Nutzung der Datenbank nicht schaden. Artikel XI.190 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 ist entsprechend anwendbar auf Datenbanken. § 2 - Wenn die Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt oder wiedergegeben wird, müssen - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - der Name des Urhebers und die Bezeichnung der Datenbank angegeben werden.
Art. XI.192 - § 1 - Urheber können den Verleih von Werken der Literatur, Datenbanken, photographischen Werken, Partituren von Musikwerken, akustischen und audiovisuellen Werken nicht verbieten, wenn dieser Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, organisiert wird. § 2 - Akustische und audiovisuelle Werke können erst zwei Monate nach der ersten öffentlichen Verbreitung des Werkes verliehen werden.
Nach Konsultierung der Verwertungseinrichtungen und -gesellschaften kann der König für alle oder bestimmte Tonträger und Erstaufzeichnungen von Filmen die in vorhergehendem Absatz vorgesehene Frist verlängern oder verkürzen. § 3 - In § 1 erwähnte Einrichtungen, die vom König bestimmt werden, dürfen Werke der Literatur, Datenbanken, photographische Werke, akustische und audiovisuelle Werke und Partituren von Musikwerken einführen, die zuerst außerhalb der Europäischen Union rechtmäßig verkauft worden sind und die auf dem Gebiet der Europäischen Union nicht öffentlich verteilt werden, wenn diese Einfuhr für den öffentlichen Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt und nicht mehr als fünf Exemplare oder Partituren des Werkes eingeführt werden.
Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191 und XI.192 §§ 1 und 3 sind verbindlich.
Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf akustische und audiovisuelle Werke Art. XI.194 - Ein Urheber, der sein Vermietrecht an einem akustischen oder audiovisuellen Werk überträgt oder abtritt, behält den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.
Der Urheber kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.
Abschnitt 8 - Verlagsvertrag Art. XI.195 - Im Verlagsvertrag muss die Mindestanzahl Exemplare der ersten Auflage vermerkt sein.
Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Verträge, in denen ein garantiertes Minimum an Urheberrechten zu Lasten des Verlegers vorgesehen ist.
Art. XI.196 - § 1 - Der Verleger muss die Exemplare des Werkes in der vereinbarten Frist herstellen oder herstellen lassen.
Ist diese Frist im Vertrag nicht festgelegt worden, wird sie gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten bestimmt.
Wenn der Verleger in der weiter oben festgelegten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkommt und dafür keinen rechtmäßigen Entschuldigungsgrund vorbringt, kann der Urheber die abgetretenen Rechte zurücknehmen, wenn einer Inverzugsetzung per Einschreiben mit Rückschein binnen sechs Monaten nicht Folge geleistet worden ist. § 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung verpflichtet der Verleger sich, dem Urheber eine Vergütung im Verhältnis zu den Einnahmen zu zahlen.
Hat der Urheber dem Verleger die Verlagsrechte zu solchen Bedingungen abgetreten, dass angesichts des Erfolgs eines Werkes die vereinbarte Pauschalvergütung offensichtlich in grobem Missverhältnis zum Gewinn aus der Nutzung dieses Werkes steht, muss der Verleger auf Verlangen des Urhebers die Vergütung anpassen, damit der Urheber eine angemessene Beteiligung am Gewinn erhält. Der Urheber kann nicht im Voraus auf diesen Anspruch verzichten. § 3 - Der Verleger kann seinen Vertrag nicht ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts abtreten, außer wenn er gleichzeitig sein Unternehmen ganz oder teilweise abtritt.
Art. XI.197 - In den drei Jahren nach Ablauf des Vertrags kann der Verleger die noch vorrätigen Exemplare zum normalen Preis verkaufen, außer wenn der Urheber es vorzieht, diese Exemplare selbst zu einem Preis aufzukaufen, der in Ermangelung einer Übereinstimmung vom Gericht festgelegt wird.
Art. XI.198 - Ungeachtet einer gegenteiligen Vereinbarung übermittelt der Verleger dem Urheber mindestens einmal pro Jahr eine Aufstellung der Verkäufe, Einnahmen und Abtretungen, die für jede Nutzungsart verzeichnet worden sind.
Außer bei Neuauflage ist der Verleger von dieser Verpflichtung befreit, wenn das Werk während fünf aufeinander folgender Jahre in keiner Weise genutzt wird.
Art. XI.199 - Ungeachtet jeglicher anderen Gründe für die Auflösung eines Verlagsvertrags kann der Urheber die Auflösung verlangen, wenn der Verleger zur vollständigen Vernichtung der Exemplare übergeht.
Im Falle einer Auflösung des Vertrags darf der Urheber die noch vorrätigen Exemplare zu einem Preis kaufen, der bei Uneinigkeit zwischen Verleger und Urheber vom Gericht festgelegt wird.
Die Tatsache, dass der Urheber die Auflösung des Vertrags verlangt, kann Nutzungsverträge, die der Verleger rechtsgültig mit Dritten abgeschlossen hat, nicht beeinträchtigen, wobei dem Urheber gegen diese Personen eine Direktklage zur Zahlung der gegebenenfalls vereinbarten Vergütung, die ihm aus diesem Grund zusteht, offensteht.
Art. XI.200 - Im Falle von Konkurs, gerichtlicher Reorganisation oder Liquidation des Unternehmens des Verlegers kann der Urheber den ursprünglichen Vertrag sofort per Einschreiben mit Rückschein aufkündigen.
Alle Exemplare, Kopien und Vervielfältigungen, auf die das Urheberrecht anwendbar ist, müssen vorrangig dem Urheber zu einem Preis angeboten werden, der bei Uneinigkeit zwischen Konkursverwalter und Urheber von dem Richter, bei dem die Sache anhängig ist, festgelegt wird auf Antrag der zuerst handelnden Partei, nachdem der Konkursverwalter oder der Urheber ordnungsgemäß geladen worden ist und gegebenenfalls auf Stellungnahme eines oder mehrerer Sachverständigen.
Der Urheber verliert sein Vorrangsrecht, wenn er dem Konkursverwalter nicht innerhalb dreißig Tagen nach Empfang des Angebots mitteilt, dass er dieses Recht ausüben möchte. Angebot und Annahme müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Der Urheber des Werkes kann per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben an den Konkursverwalter auf sein Vorrangsrecht verzichten.
Wird das in Absatz 2 erwähnte Verfahren angewandt, kann der Urheber auf dieselbe Weise das ihm unterbreitete Angebot innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem ihm von dem oder den Sachverständigen die für gleichlautend erklärte Abschrift des Berichts per Einschreiben notifiziert worden ist, ausschlagen.
Sachverständigenkosten werden unter allen Gläubigern und dem Urheber aufgeteilt.
Abschnitt 9 - Aufführungsvertrag Art. XI.201 - Ein Aufführungsvertrag muss für begrenzte Dauer oder für eine bestimmte Anzahl öffentlicher Wiedergaben abgeschlossen werden.
Die Veräußerung oder ausschließliche Lizenz, die ein Urheber im Hinblick auf Livevorstellungen gewährt, ist höchstens drei Jahre gültig; die Unterbrechung der Aufführungen während zwei aufeinander folgender Jahre führt dazu, dass diese Rechte von Rechts wegen erlöschen.
Der Begünstigte eines Aufführungsvertrags kann diesen Vertrag nicht ohne Zustimmung des Urhebers an Dritte abtreten, außer wenn er gleichzeitig sein Unternehmen ganz oder teilweise abtritt.
Art. XI.202 - Der Begünstigte eines Aufführungsvertrags muss dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern das genaue Programm der öffentlichen Aufführungen oder Darbietungen mitteilen und ihnen eine mit Belegen versehene Aufstellung seiner Einnahmen übermitteln.
Hat der Urheber der öffentlichen Aufführung einer Livevorstellung zu solchen Bedingungen zugestimmt, dass angesichts des Erfolgs des Werkes die vereinbarte Pauschalvergütung offensichtlich in grobem Missverhältnis zum Gewinn aus der Nutzung dieses Werkes steht, muss der Begünstigte des Aufführungsvertrags auf Verlangen des Urhebers die Vergütung anpassen, damit der Urheber eine angemessene Beteiligung am Gewinn erhält. Der Urheber kann nicht im Voraus auf diesen Anspruch verzichten.
KAPITEL 3 - Verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. XI.203 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beeinträchtigen die Urheberrechte nicht. Keine dieser Bestimmungen darf als Einschränkung der Ausübung des Urheberrechts interpretiert werden.
In vorliegendem Kapitel zuerkannte verwandte Schutzrechte gelten als bewegliche Rechte, sie sind gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder teilweise abtretbar und übertragbar. Sie können unter anderem veräußert werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschließlichen Lizenz sein.
Abschnitt 2 - Bestimmungen für ausübende Künstler Art. XI.204 - Ein ausübender Künstler hat ein unveräußerliches Urheberpersönlichkeitsrecht an seiner Leistung.
Der Gesamtverzicht auf die künftige Ausübung dieses Rechts ist nichtig.
Der ausübende Künstler hat das Recht auf Vermerk seines Namens gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten und das Recht, eine falsche Zuschreibung zu verbieten.
Ungeachtet jeglichen Verzichts behält der ausübende Künstler das Recht, sich einer Entstellung, Verstümmelung oder anderen Änderung seiner Leistung oder einer anderen Beeinträchtigung dieser Leistung, die seine Ehre verletzen oder seinem Ansehen schaden kann, zu widersetzen.
Art. XI.205 - § 1 - Der ausübende Künstler hat allein das Recht, seine Leistung unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder deren Vervielfältigung zu erlauben.
Dieses Recht umfasst ebenfalls das ausschließliche Recht, die Vermietung oder das Verleihen der Leistung zu erlauben.
Der ausübende Künstler hat allein das Recht, seine Leistung durch gleich welches Verfahren öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Die Rechte des ausübenden Künstlers umfassen insbesondere das ausschließliche Verbreitungsrecht, das sich nur mit dem Erstverkauf oder einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung der Vervielfältigung der Leistung in der Europäischen Union seitens des ausübenden Künstlers oder mit seiner Zustimmung erschöpft.
Auch Varieté-Künstler und Zirkusartisten sind als ausübende Künstler anzusehen. Künstler in ergänzenden Rollen, die gemäß den Berufsgepflogenheiten als solche anerkannt sind, sind nicht als ausübende Künstler anzusehen. § 2 - Außer bei Beweis des Gegenteils ist als ausübender Künstler anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese Leistung an das Publikum als ausübender Künstler zu identifizieren ist. § 3 - Was den ausübenden Künstler betrifft, werden alle Verträge schriftlich nachgewiesen.
Vertragsbestimmungen in Bezug auf die Rechte des ausübenden Künstlers und die Nutzungsarten dieser Rechte sind restriktiv zu interpretieren.
Die Abtretung des Gegenstands, der eine Aufzeichnung der Leistung umfasst, bringt nicht das Recht mit sich, diese Leistung zu nutzen.
Der Erwerber des Rechts muss gewährleisten, dass die Leistung gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten genutzt wird.
Ungeachtet jeder anders lautenden Bestimmung ist die Abtretung von Rechten in Bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten nichtig.
Die Abtretung von vermögensrechtlichen Befugnissen in Bezug auf künftige Leistungen gilt nur für befristete Zeit und sofern die Art der Leistungen, auf die die Abtretung sich bezieht, bestimmt wurde. § 4 - Wenn der ausübende Künstler Leistungen in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts erbringt, können die vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber abgetreten werden, sofern die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist und die Leistung in den Anwendungsbereich des Vertrags oder des Statuts fällt.
Wenn der ausübende Künstler Leistungen in Ausführung einer Bestellung erbringt, können die vermögensrechtlichen Befugnisse demjenigen abgetreten werden, der die Bestellung aufgegeben hat, sofern dieser eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt, die Leistung für diese Tätigkeit bestimmt ist und die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist.
In diesem Fall kommt § 3 Absatz 3 bis 5 nicht zur Anwendung.
Umfang und Modalitäten dieser Abtretung können in einem Kollektivabkommen bestimmt werden.
Art. XI.206 - § 1 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung tritt ein ausübender Künstler dem Produzenten eines audiovisuellen Werkes das ausschließliche Recht ab, seine Leistung audiovisuell zu nutzen, einschließlich der für diese Nutzung notwendigen Rechte wie das Recht, Untertitel hinzuzufügen oder die Leistung zu synchronisieren, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4. § 2 - Ein ausübender Künstler, der sich weigert, seinen Beitrag zu einem audiovisuellen Werk fertigzustellen, oder dazu nicht imstande ist, kann sich der Verwendung seines Beitrags zur Fertigstellung des Werkes nicht widersetzen. Für diesen Beitrag ist er als ausübender Künstler anzusehen und verfügt er über die diesbezüglichen Rechte.
Ausübende Künstler können ihre Urheberpersönlichkeitsrechte erst nach Fertigstellung des audiovisuellen Werkes ausüben.
Es ist verboten, das Originalband dieser Fassung zu vernichten. § 3 - Außer für Leistungen, die zur Verwirklichung von audiovisuellen Werken des nichtkulturellen Sektors oder der Werbebranche erbracht werden, haben ausübende Künstler für jede Nutzungsart Anspruch auf eine separate Vergütung. § 4 - Außer bei anders lautender Klausel steht die Höhe der Vergütung im Verhältnis zu den Einnahmen aus der Nutzung des audiovisuellen Werkes. In diesem Fall übermittelt der Produzent den ausübenden Künstlern mindestens einmal pro Jahr eine Aufstellung der Einnahmen, die er für jede Nutzungsart erzielt hat.
Art. XI.207 - Bei einer Livevorstellung eines Ensembles wird die Einwilligung von den Solisten, Dirigenten und Regisseuren und für die anderen ausübenden Künstler vom Direktor ihrer Truppe erteilt.
Art. XI.208 - Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen fünfzig Jahre nach dem Datum der Leistung. Wenn eine Aufzeichnung der Leistung erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist, erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
Wird jedoch - eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, - eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte siebzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
In Absatz 1 und 2 erwähnte Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
Nach dem Tod eines ausübenden Künstlers werden die Rechte von seinen Erben oder Vermächtnisnehmern ausgeübt, außer wenn der ausübende Künstler diese Rechte unter Berücksichtigung des den Erben zustehenden Pflichtteils einer bestimmten Person zuerkannt hat.
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für Produzenten von Tonträgern und Erstaufzeichnungen von Filmen Art. XI.209 - § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel XI.212 und unbeschadet des Rechts des Urhebers und des ausübenden Künstlers hat ein Produzent von Tonträgern oder Erstaufzeichnungen von Filmen allein das Recht, seine Leistung unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder deren Vervielfältigung zu erlauben.
Dieses Recht umfasst ebenfalls das Recht, Vermietung oder Verleihen der Leistung zu erlauben.
Es umfasst des Weiteren das ausschließliche Verbreitungsrecht, das sich nur mit dem Erstverkauf oder einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung der Vervielfältigung der Leistung in der Europäischen Union seitens des Produzenten oder mit seiner Zustimmung erschöpft.
Der Produzent hat allein das Recht, den Tonträger oder die Erstaufzeichnung eines Films durch gleich welches Verfahren öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Die Rechte von Produzenten von Erstaufzeichnungen von Filmen erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn die Erstaufzeichnung eines Films jedoch während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist, erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
Die Rechte der Produzenten von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch ein Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht, so erlöschen diese Rechte siebzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der im ersten Satz genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte siebzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe.
Diese Frist wird vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt. § 2 - Außer bei Beweis des Gegenteils ist als Produzent von Tonträgern oder Erstaufzeichnungen von Filmen anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese Leistung an das Publikum als Produzent eines Tonträgers oder einer Erstaufzeichnung eines Films zu identifizieren ist.
Art. XI.210 - § 1 - Unterlässt es ein Produzent von Tonträgern fünfzig Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung fünfzig Jahre nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosem Übertragungsweg so zugänglich zu machen, dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Produzenten von Tonträgern übertragen oder abgetreten hat, kündigen.
Von dem Recht der Kündigung des Übertragungs- oder Abtretungsvertrags kann Gebrauch gemacht werden, wenn der Produzent von Tonträgern innerhalb eines Jahres ab der Mitteilung per Einschreiben des ausübenden Künstlers, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß Absatz 1 kündigen zu wollen, nicht beide in Absatz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.
Auf dieses Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.
Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern, so können diese ihre Übertragungs- oder Abtretungsverträge mangels gegenseitiger Vereinbarung jeder für seinen Beitrag kündigen.
Werden alle Übertragungs- oder Abtretungsverträge gemäß vorliegendem Paragraphen gekündigt, so erlöschen die Rechte des Produzenten von Tonträgern am Tonträger. § 2 - Gibt ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag dem ausübenden Künstler Anspruch auf eine nicht wiederkehrende Vergütung, so hat der ausübende Künstler Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung seitens des Produzenten von Tonträgern für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das fünfzigste Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung für das fünfzigste Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe.
Auf diesen Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung kann der ausübende Künstler nicht verzichten. § 3 - Der Produzent von Tonträgern hat im Anschluss an das fünfzigste Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im fünfzigsten Jahr nach seiner rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe für die Zahlung der in § 2 vorgesehenen zusätzlichen, jährlich zu zahlenden Vergütung insgesamt 20 Prozent der Einnahmen beiseite zu legen, die er während des Jahres, das dem Jahr, für das diese Vergütung gezahlt wird, unmittelbar vorausgeht, aus Vervielfältigung, Vertrieb und Zugänglichmachung des betreffenden Tonträgers erzielt hat.
Produzenten von Tonträgern haben der aufgrund von § 4 bestimmten Verwertungsgesellschaft im Interesse der ausübenden Künstler, die Anspruch auf die zusätzliche Vergütung nach § 2 haben, auf Antrag Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sein können, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen.
Stellen Produzenten von Tonträgern die in Absatz 2 erwähnten Informationen nicht zur Verfügung, kann die aufgrund von § 4 bestimmte Verwertungsgesellschaft eine in den Artikeln XI.336 und XVII.14 erwähnte Unterlassungsklage einleiten, damit der Richter anordnet, dass die in Absatz 2 erwähnten Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Das in Artikel XI.281 erwähnte Berufsgeheimnis ist auf Personalmitglieder der aufgrund von § 4 bestimmten Verwertungsgesellschaft anwendbar in Bezug auf alle Informationen, von denen sie aufgrund des vorliegenden Paragraphen Kenntnis haben. § 4 - Der König beauftragt gemäß Bedingungen und Modalitäten, die Er festlegt, eine repräsentative Verwertungsgesellschaft der ausübenden Künstler mit Einnahme und Verteilung der Vergütung nach § 2. § 5 - Hat ein ausübender Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen, so werden im fünfzigsten Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im fünfzigsten Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von den Zahlungen an den ausübenden Künstlern abgezogen.
Abschnitt 4 - Bestimmung in Bezug auf die Vermietung von Tonträgern und Erstaufzeichnungen von Filmen Art. XI.211 - Ein ausübender Künstler, der sein Vermietrecht an Tonträgern und Erstaufzeichnungen von Filmen überträgt oder abtritt, behält den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.
Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden und er ist nicht abtretbar.
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für ausübende Künstler und Produzenten Art. XI.212 - Wenn die Leistung eines ausübenden Künstlers erlaubterweise vervielfältigt oder gesendet wird, dürfen der ausübende Künstler und der Produzent sich unbeschadet des Urheberrechts nicht widersetzen gegen: 1. öffentliche Wiedergabe der Leistung, vorausgesetzt, dass diese Leistung nicht für eine Vorstellung verwendet und vom Publikum für die Wiedergabe kein Eintritt beziehungsweise keine Vergütung verlangt wird, 2.Sendung der Leistung über Rundfunk.
Art. XI.213 - Die Verwendung von Leistungen gemäß Artikel XI.212 gibt ausübenden Künstlern und Produzenten Anrecht auf eine angemessene Vergütung, unabhängig vom Ort der Aufzeichnung.
Der König bestimmt die Höhe der angemessenen Vergütung, die je nach betreffenden Sektoren verschieden sein kann. Er kann Modalitäten bestimmen, nach denen Leistungen ausgeführt werden müssen, damit sie öffentlich sind im Sinne von Artikel XI.212 Nr. 1.
Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle der Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind, fest.
Die Vergütung wird von den Personen, die die in Artikel XI.212 vorgesehenen Handlungen vornehmen, an die Verwertungsgesellschaften gezahlt, die in Kapitel 9 des vorliegenden Titels erwähnt sind.
Schuldner der Vergütung müssen in angemessener Weise die für Einnahme und Verteilung der Gebühren nützlichen Auskünfte erteilen.
Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen diese Auskünfte und Belege bereitgestellt werden.
Art. XI.214 - Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen verteilen die Verwertungsgesellschaften die in Artikel XI.213 erwähnte Vergütung je zur Hälfte unter die ausübenden Künstler und die Produzenten.
Dieser Verteilerschlüssel ist verbindlich.
Der Teil der in Artikel XI.213 erwähnten Vergütung, auf den ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar.
Die Dauer der in Artikel XI.213 erwähnten Vergütungsansprüche entspricht der in Artikel XI.208 Absatz 1, 2 und 3 beziehungsweise in Artikel XI.209 § 1 Absatz 5, 6 und 7 festgelegten Dauer.
Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf Sendeunternehmen Art. XI.215 - § 1 - Sendeunternehmen haben allein das Recht, folgende Handlungen zu erlauben: a) Direktausstrahlung oder zeitversetzte Ausstrahlung ihrer Sendungen einschließlich der Kabelweiterverbreitung und öffentlichen Wiedergabe über Satellit, b) Vervielfältigung ihrer Sendungen mit gleich welchem Verfahren, unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, ganz oder teilweise, einschließlich der Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen, c) Wiedergabe ihrer Sendungen an Stellen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung von Eintritt zugänglich sind, d) öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen, in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Das in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Verbreitungsrecht erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf oder einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung der Aufzeichnung seiner Sendung in der Europäischen Union seitens des Sendeunternehmens oder mit seiner Zustimmung. § 2 - Außer bei Beweis des Gegenteils ist als Sendeunternehmen anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf der Leistung, auf einer Vervielfältigung der Leistung oder durch eine Mitteilung über diese Leistung an das Publikum als Sendeunternehmen zu identifizieren ist.
Art. XI.216 - Der in Artikel XI.215 erwähnte Schutz dauert fünfzig Jahre ab Erstausstrahlung.
Diese Frist wird vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 6 Art. XI.217 - Die Artikel XI.205, XI.209, XI.213 und XI.215 kommen nicht zur Anwendung, wenn die in diesen Bestimmungen erwähnten Handlungen zu folgenden Zweckbestimmungen erfolgen: 1. Zitate aus Leistungen zu Zwecken wie Kritik, Polemik oder Rezension, zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten, sofern die Nutzung den anständigen Berufsgepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, 2.Aufzeichnung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zu Informationszwecken von kurzen Bruchstücken aus Leistungen der in den Abschnitten 2 bis 6 des vorliegenden Kapitels erwähnten Inhaber verwandter Schutzrechte anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse, 3. unentgeltliche Privatdarbietung im Familienkreis, 4.unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden kann, 5. Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken aus Leistungen auf gleich welchem Träger für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird, 6.Wiedergabe von Leistungen, wenn diese Wiedergabe für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung und ausschließlich über geschlossene Übertragungsnetze der Einrichtung erfolgt und die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird, 7. Vervielfältigung von Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschließlich für diesen bestimmt ist, 8.vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, - eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder - eine rechtmäßige Benutzung einer Leistung zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, 9. Karikatur, Parodie oder Pasticcio unter Berücksichtigung der anständigen Gepflogenheiten, 10.unentgeltliche Darbietung eines Werkes bei einer öffentlichen Prüfung, wenn der Zweck der Darbietung nicht das Werk selbst, sondern die Bewertung des oder der Darbietenden des Werkes im Hinblick auf die Verleihung eines Befähigungsnachweises, Diploms oder Titels im Rahmen eines anerkannten Unterrichtstyps ist, 11. Vervielfältigungen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, vorgenommen werden und sich auf eine Anzahl Kopien begrenzen, die im Hinblick auf die Wahrung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes bestimmt und durch dieses Ziel gerechtfertigt ist, insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden. Das so hergestellte Material bleibt Eigentum dieser Einrichtungen, die sich jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken verbieten.
Inhaber verwandter Schutzrechte können gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Arbeit dieser Einrichtungen Zugang zu diesem Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird, 12. Wiedergabe und Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien von Leistungen, die nicht zum Kauf angeboten werden, für die keine Regelungen über Lizenzen gelten und die sich in Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Museen oder Archiven befinden, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen, 13.ephemere Aufzeichnungen von Leistungen, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln einschließlich der Mittel von Personen, die im Namen und unter der Verantwortung des Sendeunternehmens handeln, und für eigene Sendungen vorgenommen worden sind, 14. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Leistungen zugunsten von Personen mit Behinderung, wenn die Nutzung mit der betreffenden Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert, insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden, 15.Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zum Zwecke der Werbung für die öffentliche Ausstellung oder den öffentlichen Verkauf von Leistungen in dem zur Förderung der betreffenden Veranstaltung erforderlichen Ausmaß unter Ausschluss jeglicher anderen kommerziellen Nutzung, 16. Vervielfältigungen von Sendungen, die von anerkannten Krankenhäusern, Strafanstalten, Jugendhilfe- und Behindertenpflegeeinrichtungen angefertigt wurden, sofern diese Einrichtungen einen nichtgewinnbringenden Zweck verfolgen und diese Vervielfältigung der alleinigen Benutzung durch natürliche Personen, die sich dort aufhalten, vorbehalten ist. Art. XI.218 - § 1 - Ausübende Künstler und Produzenten können den Verleih von Tonträgern oder Erstaufzeichnungen von Filmen nicht verbieten, wenn dieser Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, organisiert wird. § 2 - Tonträger oder Erstaufzeichnungen von Filmen können erst zwei Monate nach der ersten öffentlichen Verbreitung des Werkes verliehen werden.
Nach Konsultierung der Verwertungseinrichtungen und -gesellschaften kann der König für alle oder bestimmte Tonträger und Erstaufzeichnungen von Filmen die in vorhergehendem Absatz vorgesehene Frist verlängern oder verkürzen. § 3 - In § 1 erwähnte Einrichtungen, die vom König bestimmt werden, dürfen Tonträger oder Erstaufzeichnungen von Filmen einführen, die zuerst außerhalb der Europäischen Union rechtmäßig verkauft worden sind und die auf dem Gebiet der Europäischen Union nicht öffentlich verteilt werden, wenn diese Einfuhr für den öffentlichen Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt und nicht mehr als fünf Exemplare eines Tonträgers oder der Erstaufzeichnung eines Films eingeführt werden.
Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217 und XI.218 sind verbindlich.
KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit und Kabelweiterverbreitung Abschnitt 1 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit Art. XI.220 - Gemäß den vorhergehenden Kapiteln und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen gilt der Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte auch für Satellitenrundfunk.
Art. XI.221 - Die öffentliche Wiedergabe über Satellit findet nur in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
Findet eine öffentliche Wiedergabe über Satellit in einem Drittstaat statt, in dem das in den vorhergehenden Kapiteln vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt dennoch, dass sie in dem weiter unten bestimmten Mitgliedstaat stattgefunden hat, und sind die Rechte je nach Fall gegenüber der Person, die die aussendende Erdfunkstation betreibt, oder gegenüber dem Sendeunternehmen ausübbar: - wenn die programmtragenden Signale über Satellit von einer auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen aussendenden Erdfunkstation geleitet werden beziehungsweise - wenn das Sendeunternehmen, das die öffentliche Wiedergabe in Auftrag gegeben hat, seine Hauptniederlassung auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats hat.
Art. XI.222 - Für die Zwecke der Artikel XI.220 und XI.221 bedeutet öffentliche Wiedergabe über Satellit die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden. Sind die programmtragenden Signale kodiert, so liegt eine öffentliche Wiedergabe über Satellit unter der Voraussetzung vor, dass die Mittel zur Dekodierung der Sendung von dem Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Abschnitt 2 - Kabelweiterverbreitung Art. XI.223 - Gemäß den vorhergehenden Kapiteln und unter Berücksichtigung der weiter unten festgelegten Modalitäten verfügen der Urheber und die Inhaber verwandter Schutzrechte über das ausschließliche Recht, die Kabelweiterverbreitung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen zu erlauben.
Art. XI.224 - § 1 - Das Recht der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte, die Kabelweiterverbreitung zu erlauben oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. § 2 - Hat ein Urheber oder ein Inhaber verwandter Schutzrechte die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen.
Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft Rechte dieser Art wahr, so steht es dem Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen dem Kabelunternehmen und der Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt haben.
Er kann diese Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kabelweiterverbreitung seines Werkes oder seiner Leistung geltend machen. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend macht.
Art. XI.225 - § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Recht, die Kabelweiterverbreitung zu erlauben oder zu verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen Werkes abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Kabelweiterverbreitung. § 2 - Der Anspruch auf Vergütung für die Kabelweiterverbreitung wie in § 1 vorgesehen ist nicht abtretbar und Urheber oder ausübende Künstler können auf diesen Anspruch nicht verzichten. Diese Bestimmung ist verbindlich. § 3 - Die Wahrnehmung des Anspruchs der Urheber auf Vergütung wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden, die Urheber vertreten.
Die Wahrnehmung des Anspruchs der ausübenden Künstler auf Vergütung wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden, die ausübende Künstler vertreten. § 4 - Unbeschadet des Absatzes 2 richten Sendeunternehmen, die das in Artikel XI.223 erwähnte Recht, für eigene Sendungen die Kabelweiterverbreitung zu erlauben, verwalten, Verwertungsgesellschaften, die das in Artikel XI.224 § 1 erwähnte Recht, Kabelweiterverbreitung zu erlauben oder zu verbieten, verwalten, und Verwertungsgesellschaften, die den in § 1 erwähnten Anspruch auf Vergütung verwalten, für die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine Gemeinschaftsplattform ein.
Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage objektiver Kriterien kann er Zusammensetzung und Tragweite der Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte Kategorien von Rechtsinhabern betrifft.
Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform. § 5 - Solange die in § 4 vorgesehene Gemeinschaftsplattform nicht eingesetzt ist, kann der in § 1 erwähnte Vergütungsanspruch unmittelbar bei den Verwertungsgesellschaften der Kabelnetzbetreiber geltend gemacht werden.
Art. XI.226 - Um Dritte über das Bestehen von Verträgen über die Kabelweiterverbreitung und die Zahlung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu informieren, richtet der Dienst Regulierung ein Register der Verträge, durch die Kabelweiterverbreitung erlaubt wird, ein. Der König kann Bedingungen und Modalitäten für dieses Register festlegen.
Zu diesem Zweck übermitteln die Kabelnetzbetreiber dem Dienst Regulierung die erforderlichen Auskünfte binnen drei Monaten ab Vertragsabschluss. Der König kann weitere Modalitäten in Bezug auf diese Auskünfte und die Weise, wie sie dem Dienst Regulierung zu übermitteln sind, bestimmen.
Art. XI.227 - Kabelnetzbetreiber müssen den in Artikel XI.274 erwähnten Dienst Regulierung von den Beträgen in Kenntnis setzen, die den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entsprechen, die sie aufgrund dieser Weiterverbreitung schulden.
Der König kann Modalitäten bestimmen, nach denen der Betrag der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte dem Dienst Regulierung aufgrund von Absatz 1 mitgeteilt und detailliert werden muss.
Art. XI.228 - § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der Kabelweiterverbreitung erzielt werden, können die Parteien einvernehmlich entweder den in Artikel XI.274 erwähnten Dienst Regulierung oder drei Vermittler heranziehen. § 2 - Die drei Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VI des Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Schiedsrichter bestimmt.
Sie müssen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Sie müssen Beistand bei der Führung der Verhandlungen leisten und können nach Anhörung der betroffenen Parteien Vorschläge unterbreiten.
Vorschläge werden per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien die ihnen von den drei Vermittlern übermittelten Vorschläge annehmen, wenn binnen drei Monaten ab der Notifizierung keine der Parteien sich in derselben Form anhand einer Notifizierung an die anderen Parteien den Vorschlägen widersetzt.
KAPITEL 5 - Privatkopien von Werken und Leistungen Art. XI.229 - Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und Werken der grafischen oder der bildenden Künste und Produzenten von Tonträgern und audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und Leistungen; dies gilt auch für die in den Artikeln XI.190 Nr. 9 und 17 und XI.217 Nr. 7 und 16 vorgesehenen Fälle.
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, benutzt werden, oder von Geräten, mit denen die Vervielfältigung offensichtlich vorgenommen wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Träger und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.
Gemäß den in Artikel XI.232 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, welche Geräte und Träger offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, benutzt werden.
Unbeschadet internationaler Übereinkommen verteilen die Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäß Artikel XI.234 unter Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und Werken der grafischen oder der bildenden Künste und Produzenten.
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung.
Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung abgetreten, behält er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Privatkopien.
Art. XI.230 - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind, erhalten bei: - der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, - der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 - und dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.
Art. XI.231 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen.
Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von ihnen erhalten: - dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, - den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.
Art. XI.232 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Träger und Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, benutzt werden, und legt die Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, fest.
Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch ähnlicher Träger und Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, benutzt werden und somit nicht der Vergütung für Privatkopien unterliegen.
Computer beziehungsweise Kategorien von Computern wie vom König bestimmt können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte spezifische Liste eingetragen werden.
Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ebenfalls die in Artikel XI.229 erwähnte Vergütung fest.
Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und Träger festgelegt.
Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, benutzt werden und einen Träger dauerhaft beinhalten, muss die Vergütung nur einmal entrichtet werden.
Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob die in den Artikeln I.13 Nr. 7, XI.291 und XV.69 erwähnten technischen Maßnahmen auf die betreffenden Werke oder Leistungen angewandt werden, Rechnung getragen.
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert werden.
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten Ausgangsbedingungen.
Die Tatsache, dass technische Maßnahmen nicht benutzt wurden, darf den in Artikel XI.229 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht beeinträchtigen.
Art. XI.233 - Die in Artikel XI.229 erwähnte Vergütung wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten erstattet zugunsten von: 1. Produzenten von akustischen und audiovisuellen Werken, 2.Sendeunternehmen, 3. Einrichtungen, die von den Behörden im Hinblick auf die Aufbewahrung von Tonmaterial oder audiovisuellem Material amtlich anerkannt und bezuschusst werden.Die Erstattung wird nur für Träger, die dazu bestimmt sind, Tonmaterial und audiovisuelles Material aufzubewahren und es vor Ort anzuhören oder anzuschauen, gewährt, 4. Blinden, Sehschwachen, Tauben und Schwerhörigen und anerkannten Einrichtungen, die für diese Personen errichtet worden sind, 5.anerkannten Bildungseinrichtungen, die Tonmaterial und audiovisuelles Material zu didaktischen oder wissenschaftlichen Zwecken benutzen, 6. anerkannten Krankenhäusern, Strafanstalten und Jugendhilfeeinrichtungen. Ferner kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Kategorien natürlicher oder juristischer Personen festlegen: 1. denen entweder Teilerstattung oder vollständige Erstattung der eingenommenen Vergütung, die auf die von ihnen erworbenen Trägern und Geräten umgewälzt worden ist, gewährt wird 2.oder für die die in Artikel XI.229 erwähnten Vergütungspflichtigen für die von diesen Personen erworbenen Trägern und Geräten von der Vergütung befreit werden oder für die den betreffenden Vergütungspflichtigen Teilerstattung oder vollständige Erstattung der Vergütung gewährt wird.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Erstattung der oder Befreiung von der Vergütung müssen ordnungsgemäß begründet sein: 1. entweder durch die Notwendigkeit, für alle einen möglichst gleichwertigen Zugang zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu gewährleisten, sofern die betreffende Vergütung diesen Zugang behindert, ohne dadurch das schöpferische Wirken zu beeinträchtigen, 2.oder durch die Notwendigkeit, den Erwerb von Trägern und Geräten durch Personen sicherzustellen, die dieses Material offensichtlich nicht zu den in Artikel XI.229 erwähnten Vervielfältigungshandlungen verwenden.
Der König bestimmt Erstattungs- oder Befreiungsbedingungen.
Art. XI.234 - § 1 - In Bezug auf die in Artikel XI.229 erwähnte Vergütung kann der König einen Verteilerschlüssel für folgende Kategorien von Werken festlegen: 1. Werke der Literatur, 2.Werke der grafischen oder der bildenden Künste, 3. akustische Werke, 4.audiovisuelle Werke.
Der Teil der in Artikel XI.229 erwähnten Vergütung für akustische und audiovisuelle Werke wird je zu einem Drittel unter Urheber, ausübende Künstler und Produzenten verteilt.
Der Teil der in Artikel XI.229 erwähnten Vergütung für Werke der Literatur und Werke der grafischen oder der bildenden Künste wird zu gleichen Teilen unter Urheber und Verleger verteilt.
Die Absätze 2 und 3 sind verbindlich.
Der Teil der in Artikel XI.229 erwähnten Vergütung für akustische und audiovisuelle Werke, auf den Urheber und ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar.
Der Teil der in Artikel XI.229 erwähnten Vergütung für Werke der Literatur und Werke der grafischen oder der bildenden Künste, auf den Urheber Anspruch haben, ist nicht abtretbar. § 2 - Die Gemeinschaften und der Föderalstaat können beschließen, 30 Prozent des Ertrags der in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Vergütung zur Förderung der Schaffung von Werken zu verwenden, und zwar mittels eines in Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen geschlossenen Zusammenarbeitsabkommens.
KAPITEL 6 - Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger zu privaten Zwecken, für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Art. XI.235 - Urheber und Verleger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln XI.190 Nr. 5 und 6 und XI.191 § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen.
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, die offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger benutzt werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.
Gemäß den in Artikel XI.239 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, welche Geräte offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger benutzt werden.
Der König kann die Geräte auflisten, die nicht offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger benutzt werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen.
Art. XI.236 - Außerdem muss von natürlichen oder juristischen Personen, die Kopien von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen, eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Kopien entrichtet werden.
Art. XI.237 - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind, erhalten bei: - der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, - der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 - und dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.
Art. XI.238 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen.
Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von ihnen erhalten: - dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, - den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.
Art. XI.239 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die in den Artikeln XI.235 und XI.236 erwähnten Vergütungen fest.
Die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden.
Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger benutzt werden.
Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch ähnlicher Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger benutzt werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen.
Er legt die Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind, fest.
Unbeschadet internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln XI.235 und XI.236 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen Urhebern und Verlegern zuerkannt. Diese Bestimmung ist verbindlich.
Der Teil der in den Artikeln XI.235 und XI.236 erwähnten Vergütung, auf den Urheber Anspruch haben, ist nicht abtretbar.
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung.
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert werden.
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten Ausgangsbedingungen.
KAPITEL 7 - Vervielfältigung und/oder Wiedergabe von Werken beziehungsweise Leistungen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung Art. XI.240 - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Werke unter den in den Artikeln XI.190 Nr. 7 und 8 und XI.191 § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen.
Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für die Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in Artikel XI.191 § 1 Nr. 4 festgelegten Bedingungen.
Ausübende Künstler und Produzenten von Tonträgern und von Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe ihrer Leistungen unter den in Artikel XI.217 Nr. 5 und 6 festgelegten Bedingungen.
Art. XI.241 - Natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur Nutzung von Werken und Leistungen vornehmen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, Bildungseinrichtungen oder Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich Werke und Leistungen zur Verfügung stellen, müssen eine entsprechende Vergütung im Verhältnis zu diesen Nutzungshandlungen entrichten.
Art. XI.242 - Die in Artikel XI.240 erwähnte Vergütung wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle der Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind, fest.
Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung beauftragen.
Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage die Vergütung unter die Kategorien von Rechtsinhabern einerseits und die Kategorien von Werken andererseits verteilt wird, festlegen.
In diesem Fall ist der Verteilerschlüssel verbindlich.
Der Teil der in Artikel XI.240 erwähnten Vergütung, auf den Urheber und ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar.
KAPITEL 8 - Bestimmungen in Bezug auf den öffentlichen Verleih Art. XI.243 - § 1 - Werden Werke der Literatur, Datenbanken, fotografische Werke oder Partituren von Musikwerken unter den in Artikel XI.192 festgelegten Bedingungen verliehen, haben Urheber und Verleger Anspruch auf eine Vergütung. § 2 - Werden akustische oder audiovisuelle Werke unter den in den Artikeln XI.192 und XI.218 festgelegten Bedingungen verliehen, haben Urheber, ausübender Künstler und Produzent Anspruch auf eine Vergütung.
Art. XI.244 - Nach Konsultierung der Gemeinschaften und der Verwertungseinrichtungen und -gesellschaften legt der König die Höhe der in Artikel XI.243 erwähnten Vergütungen fest.
Der König kann die Höhe der in Artikel XI.243 erwähnten Vergütungen unter anderem festlegen aufgrund: 1. des Umfangs der Sammlung der Verleiheinrichtung und/oder 2.der Anzahl Verleihe pro Einrichtung.
Diese Vergütungen werden von den Verwertungsgesellschaften eingenommen.
Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung für öffentlichen Verleih beauftragen.
Bei Festlegung der in Artikel XI.243 erwähnten Vergütung bestimmt der König nach Konsultierung der Gemeinschaften und gegebenenfalls auf deren Initiative für bestimmte Kategorien von Einrichtungen, die von den Behörden anerkannt oder eingerichtet wurden, einen Pauschalpreis pro Verleih oder die Befreiung davon.
Art. XI.245 - § 1 - Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen wird die in Artikel XI.243 § 1 erwähnte Vergütung im Verhältnis von 70 zu 30 Prozent unter Urheber beziehungsweise Verleger verteilt. § 2 - Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen wird die in Artikel XI.243 § 2 erwähnte Vergütung je zu einem Drittel unter die Urheber, ausübenden Künstler und Produzenten verteilt. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind verbindlich.
Der Teil der in Artikel XI.243 § 1 erwähnten Vergütung, auf den Urheber Anspruch haben, ist nicht abtretbar.
Der Teil der in Artikel XI.243 § 2 erwähnten Vergütung, auf den Urheber und ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar.
KAPITEL 9 - Verwertungsgesellschaften Art. XI.246 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf diejenigen anwendbar, die durch vorliegendes Gesetz zuerkannte Gebühren für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber einnehmen oder verteilen.
Art. XI.247 - § 1 - Die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten muss von einer Gesellschaft vorgenommen werden, die Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, in einem Land der Europäischen Union ordnungsgemäß errichtet worden ist und dort rechtmäßig als Gesellschaft für Einnahme und Verteilung dieser Gebühren tätig ist.
Ist die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, so muss sie ihre Tätigkeit in Belgien über eine in Belgien gelegene Zweigstelle ausüben.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unterliegen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften hinsichtlich ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen ausschließlich den auf vorliegendem Titel fußenden Verpflichtungen und der Kontrolle des Kontrolldienstes.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in vorliegendem Titel und unbeschadet des Absatzes 3 bezeichnet der Begriff "Verwertungsgesellschaft" sowohl in Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften als auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften hinsichtlich ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen. § 2 - Gesellschafter der in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften müssen Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern oder von Erstaufzeichnungen von Filmen, Verleger oder Rechtsnachfolger der vorerwähnten Personen sein, die die Wahrnehmung ihrer Rechte ganz oder teilweise der betreffenden Verwertungsgesellschaft anvertraut haben. In Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften können zu ihren Gesellschaftern auch andere Verwertungsgesellschaften zählen.
Unbeschadet der Artikel XI.229 Absatz 5, XI.239 Absatz 7, XI.242 Absatz 3, XI.244 Absatz 4 und XI.248 § 1 Absatz 1 können in Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften einzelne Rechtsinhaber nicht als Gesellschafter verweigern.
Die Satzung der in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften verleiht den in Absatz 1 erwähnten Personen, deren Rechte sie wahrnehmen, das Recht, ihre Gesellschafter zu werden auf der Grundlage von objektiven, durch die Satzung festgelegten Bedingungen, die in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, und in den Organen der Gesellschaft vertreten zu sein.
Art. XI.248 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, durch vorliegenden Titel zuerkannte Rechte wahrzunehmen, wenn der Rechtsinhaber dies beantragt und der Antrag Zweck und Satzung der Gesellschaft entspricht.
Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit muss in gerechter und nicht diskriminierender Weise ausgeführt werden. § 2 - Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte im Interesse der Rechtsinhaber wahr.
Verwertungsgesellschaften sind so strukturiert und organisiert, dass das Risiko auf ein Minimum begrenzt wird, dass Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und Rechtsinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, oder zwischen Letzteren den Interessen der Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, schadet.
Sie arbeiten Regeln aus hinsichtlich der in Ausführung ihres Amtes durch Personalmitglieder, ausführendes Personal und Vertreter der Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten, an denen diese ein offensichtliches persönliches Interesse haben. § 3 - Verwertungsgesellschaften müssen einerseits das Vermögen aus den Gebühren, die für Rechnung der Inhaber der durch vorliegenden Titel zuerkannten Rechte eingenommen und verwaltet werden, und andererseits das Eigenvermögen aus der Vergütung für Verwertungsdienste und Einkünften aus anderen Tätigkeiten oder aus ihrem Eigenvermögen trennen.
Summen, die von Verwertungsgesellschaften für Rechnung der Inhaber der durch vorliegenden Titel zuerkannten Rechte eingenommen und verwaltet werden und den Rechtsinhabern noch nicht ausgezahlt worden sind, werden für Rechnung der Rechtsinhaber unter getrennter Rubrik auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingezahlt, das auf einer der in den Artikeln 13 und 65 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Listen eingetragen ist. Dieses Kreditinstitut muss zuvor auf den Grundsatz der Konteneinheit und auf die gesetzliche und vertragliche Aufrechnung zwischen den verschiedenen Konten der Verwertungsgesellschaft verzichten.
In Absatz 2 erwähnte Summen dürfen seitens der Verwertungsgesellschaften nur Gegenstand nicht spekulativer Anlagen sein. § 4 - Verwertungsgesellschaften verfügen über eine Führungsstruktur, eine Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und eine interne Kontrolle, die den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten angepasst sind.
Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, legt der König Mindestanforderungen im Zusammenhang mit der in Absatz 1 erwähnten Rechnungslegungspraxis und internen Kontrolle der Verwertungsgesellschaften fest.
Der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften kann jederzeit notwendige Angaben hinsichtlich Führungsstruktur, Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und interne Kontrolle einer Verwertungsgesellschaft anfordern.
Stellt der Kontrolldienst fest, dass eine Verwertungsgesellschaft schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen ihrer Satzung und ihrer Regelungen begangen hat und dass er auf der Grundlage der Angaben, über die er verfügt, deutliche Hinweise hat, dass diese Verstöße Folge einer nicht an die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft angepassten Führungsstruktur oder Verwaltungspraxis sind, so kann er in diesem Zusammenhang Empfehlungen an die Verwertungsgesellschaft richten.
Die Verwertungsgesellschaft kann innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden, ob sie diesen Empfehlungen folgt. Lehnt sie es ab, den Empfehlungen zu folgen, so muss sie dem Kontrolldienst innerhalb derselben Frist die Gründe hierfür nennen.
Hat die Verwertungsgesellschaft es abgelehnt, den Empfehlungen zu folgen, und stellt der Kontrolldienst fest, dass einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen der Satzung und der Regelungen der betreffenden Gesellschaft nicht abgeholfen oder ein Ende gesetzt wurde, und weist er nach, dass dies auf eine nicht an die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft angepasste Führungsstruktur oder Verwaltungspraxis zurückzuführen ist, so kann er notwendige Maßnahmen wie in den Artikeln XV.31/1, XV.62/1, XV.66/2 und XVII.21 des vorliegenden Titels [sic, zu lesen ist: Gesetzbuches] vorgesehen ergreifen. § 5 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die angemessene Ausübung einer Beaufsichtigung der Verwertungsgesellschaft auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis nicht behindern.
Unter engen Verbindungen versteht man: 1. eine Situation, in der ein Beteiligungsverhältnis besteht, 2.eine Situation, in der Gesellschaften verbundene Gesellschaften im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999 sind, 3. eine Verbindung der gleichen Art wie vorstehend in Nr.1 und 2 erwähnt zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person.
Ungeachtet des Absatzes 2 wird bei folgenden Situationen davon ausgegangen, dass enge Verbindungen bestehen: Verwaltungsorgane, die mindestens mehrheitlich aus denselben Personen zusammengestellt sind, Gesellschaftssitz oder Betriebssitz an derselben Adresse, dauerhafte und relevante, direkte oder indirekte Verbindungen in Bezug auf administrativen, finanziellen oder logistischen Beistand oder Beistand hinsichtlich personeller Ressourcen oder Infrastruktur.
Art. XI.249 - § 1 - Verwertungsgesellschaften dürfen ihren Jahresabschluss nicht nach dem in Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999 vorgesehenen verkürzten Schema erstellen.
Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, passt der König die in Anwendung von Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen und von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999 festgelegten Regeln an und vervollständigt sie, damit sie den Bedingungen des legalen Statuts der Verwertungsgesellschaften entsprechen.
Der König kann je nach betreffenden Rechten die Regeln, die Er in Anwendung von Absatz 2 festlegt, differenzieren. § 2 - Ungeachtet der Rechtsform oder der Größe einer Verwertungsgesellschaft stellen Verwalter oder Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaften einen Jahresbericht auf, in dem sie über ihre Politik Bericht erstatten. Dieser Jahresbericht enthält die in Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Angaben und alle Angaben, die gemäß vorliegendem Titel im Jahresbericht aufgenommen werden müssen.
Absatz 1 gilt auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaften hinsichtlich ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen. Der Jahresbericht wird von der Person abgefasst, die in Belgien für die Verwaltung der Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaft verantwortlich ist. § 3 - Unbeschadet der Artikel 95, 96 und 119 des Gesellschaftsgesetzbuches werden folgende Informationen im Jahresbericht der Verwertungsgesellschaft aufgenommen: 1. für jede Einnahmerubrik, die auf eindeutige Weise bestimmt ist: a) Betrag der eingenommenen Gebühren, b) Betrag der direkten Kosten, die mit diesen Einnahmen verbunden sind, und Betrag der indirekten Kosten der Verwertungsgesellschaft, die dieser Rubrik angerechnet werden, c) Betrag der unter den Rechtsinhabern aufgeteilten Gebühren, Betrag der an die Rechtsinhaber ausgezahlten Gebühren und Betrag der noch aufzuteilenden Gebühren, 2.Vergütung, die Rechtsinhaber als Gegenleistung für die von der Verwertungsgesellschaft geleisteten Verwertungsdienste an die Verwertungsgesellschaft zahlen müssen, 3. Finanzdaten, auf deren Grundlage die in Nr.2 erwähnte Vergütung berechnet wird, 4. Bestimmung einerseits der Gesamtheit der Mittel der Verwertungsgesellschaft und andererseits der eingenommenen Gebühren unter aufgeschlüsselter Angabe ihrer jeweiligen Verwendung. § 4 - Verwertungsgesellschaften teilen dem Kontrolldienst die in § 3 erwähnten Informationen für jedes Geschäftsjahr innerhalb sechs Monaten nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres mit.
Innerhalb derselben Frist werden die in § 3 Nr. 1 erwähnten Informationen außerdem auf die Website der Verwertungsgesellschaft gestellt an deutlich lesbarer Stelle und mit deutlichen Verweisen im Hauptmenü der Website. § 5 - Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, kann der König Modalitäten festlegen, gemäß denen die in § 3 erwähnten Daten anzugeben sind.
Art. XI.250 - Personen, gegen die ein gerichtliches Verbot besteht wie in den Artikeln 1 bis 3, 3bis §§ 1 und 3 und 3ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben erwähnt, dürfen in einer Verwertungsgesellschaft weder tatsächlich noch in rechtlicher Hinsicht das Amt als Geschäftsführer, Verwalter, mit der Verwaltung der belgischen Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft beauftragte Person oder Direktor ausüben oder Gesellschaften, die solche Ämter ausüben, vertreten.
In Absatz 1 aufgezählte Ämter dürfen ebenso wenig ausgeübt werden von: 1. Personen, die zu einer Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten oder zu einer Geldbuße für eine Straftat verurteilt worden sind, die im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr.22 vom 24. Oktober 1934 vorgesehen ist, 2. Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind wegen Verstoß gegen: a) die Artikel 148 und 149 des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, b) die Artikel 104 und 105 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, c) die Artikel 38 Absatz 4 und 42 bis 45 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten, d) die Artikel 31 bis 35 der Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen, koordiniert am 23.Juni 1962, e) die Artikel 13 bis 16 des Gesetzes vom 10.Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung, f) die Artikel 110 bis 112ter von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches oder die Artikel 75, 76, 78, 150, 175, 176, 213 und 214 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, g) Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.41 vom 15. Dezember 1934 zum Schutz der Ersparnisse durch Regelung des Teilzahlungsverkaufs von verlosbaren Effekten, h) die Artikel 18 bis 23 des Königlichen Erlasses Nr.43 vom 15.
Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften, i) die Artikel 200 bis 209 der Gesetze über die Handelsgesellschaften, koordiniert am 30.November 1935, j) die Artikel 67 bis 72 des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7.
Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen oder Artikel 34 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, k) die Artikel 4 und 5 des Königlichen Erlasses Nr.71 vom 30.
November 1939 über den Hausierhandel mit Wertpapieren und die Kundenwerbung für Wertpapiere, Güter und Waren, l) Artikel 31 des Königlichen Erlasses Nr.72 vom 30. November 1939 zur Regelung der Börsen und Termingeschäfte in Waren und Lebensmitteln, des Berufs der Makler und Zwischenpersonen, die sich um diese Geschäfte kümmern, und der Regelung des Spieleinwands, m) Artikel 29 des Gesetzes vom 9.Juli 1957 zur Regelung der Teilzahlungsverkäufe und deren Finanzierung oder die Artikel 101 und 102 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, n) Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr.64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften, o) die Artikel 53 bis 57 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, p) die Artikel 11, 15 § 4 und 18 des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, q) Artikel 139 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, r) die Artikel XI.293, XI.303 und XI.304, 3. Personen, die von einem ausländischen Gericht für eine der in Nr.1 und 2 bestimmten Straftaten verurteilt worden sind; Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 ist in diesen Fällen anwendbar.
Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels anpassen, um sie mit Gesetzen, die die darin aufgezählten Texte abändern, in Einklang zu bringen.
Art. XI.251 - Verwalter und Geschäftsführer einer Verwertungsgesellschaft unterliegen den Bestimmungen der Artikel 527 und 528 des Gesellschaftsgesetzbuches, wobei ein Verstoß gegen Kapitel 9 des vorliegenden Titels und gegen seine Ausführungserlasse mit einem Verstoß gegen das Gesellschaftsgesetzbuch gleichgesetzt wird.
Art. XI.252 - § 1 - Verwertungsgesellschaften legen Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln für alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber wahrnehmen, fest, außer in Fällen, in denen sie durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt werden oder werden müssen. Wenden Verwertungsgesellschaften Gebührenerhöhungen an, wenn Benutzer die Benutzung geschützter Werke oder Leistungen nicht innerhalb der festgelegten Fristen angeben oder sie für Einnahme oder Verteilung der Gebühren erforderliche Auskünfte nicht erteilen, nehmen sie die Regeln in Bezug auf diese Erhöhungen in ihren Entgelterhebungs- und Einnahmeregeln auf.
Verwertungsgesellschaften verfügen stets über eine aktualisierte und koordinierte Fassung ihrer Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln. Die aktualisierte und koordinierte Fassung der Entgelterhebungs- und Einnahmeregeln und die als separate Angabe je nach Nutzungsart aufgegliederte Vergütung, die eine Verwertungsgesellschaft Rechtsinhabern für ihre Verwertungsdienste anrechnet, werden innerhalb einer Frist von einem Monat ab ihrer letzten Aktualisierung auf die Website der Verwertungsgesellschaft gestellt an deutlich lesbarer Stelle und mit deutlichen Verweisen im Hauptmenü der Website.
Ein Rechtsinhaber, der die Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft anvertraut hat, hat das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach seinem Antrag eine Ausfertigung der aktualisierten und koordinierten Fassung der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln dieser Verwertungsgesellschaft zu erhalten. § 2 - Verwertungsgesellschaften treffen Maßnahmen, um die von ihnen eingenommenen Gebühren innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab ihrer Einnahme zu verteilen. Im Jahresbericht wird unter Angabe der Gründe angegeben, welche Gebühren nicht innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab ihrer Einnahme verteilt worden sind. § 3 - Verwertungsgesellschaften sorgen dafür, dass direkte und indirekte Kosten, die während eines bestimmten Geschäftsjahres mit den Verwertungsdiensten verbunden sind, die sie für Rechnung der Rechtsinhaber erbringen, den Kosten entsprechen, die eine mit angemessener Vorsicht und Sorgfalt arbeitende Verwertungsgesellschaft getragen hätte, und sich auf weniger als 15 Prozent des Durchschnitts der während der letzten drei Geschäftsjahre eingenommenen Gebühren beläuft. Der König kann diesen Prozentsatz anpassen und auf der Grundlage objektiver, nicht diskriminierender Kriterien differenzieren.
Eine Überschreitung der in Absatz 1 vorgesehenen Höchstgrenze muss in dem in Artikel XI.257 § 2 erwähnten Jahresbericht auf vollständige, genaue und detaillierte Weise begründet werden.
Art. XI.253 - § 1 - Nach Konzertierung mit den Verwertungsgesellschaften, den Organisationen, die die Gebührenschuldner vertreten, und den Organisationen, die die Verbraucher vertreten, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, legt der König Folgendes fest: 1. Mindestinformationen, die Unterlagen über die Gebühreneinnahme, die Verwertungsgesellschaften der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen, enthalten müssen, unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, 2.Mindestinformationen, die von Verwertungsgesellschaften ausgehende Rechnungen enthalten müssen, unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen.
Der König kann je nach betreffenden Rechten die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mindestinformationen differenzieren. § 2 - Nach Konzertierung mit den Verwertungsgesellschaften, den Organisationen, die die Gebührenschuldner vertreten, und den Organisationen, die die Verbraucher vertreten, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, und unbeschadet des ausschließlichen Rechts von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Berücksichtigung der verschiedenen Kategorien von Werken und der verschiedenen Nutzungsarten Modalitäten festlegen für die administrative Vereinfachung der Einnahme der von den Verwertungsgesellschaften verwalteten Gebühren.
Der König ist aufgrund des Absatzes 1 ermächtigt, jegliche Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung zu ergreifen, so die Einrichtung einer Gemeinschaftsplattform oder die Einführung einer einheitlichen Rechnung.
Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung können für eine einzelne Nutzungsart oder für mehrere Nutzungsarten vorgesehen werden.
Verwertungsgesellschaften, die Gebühren in Bezug auf diese Nutzungsart/diese Nutzungsarten verwalten, setzen die vom König aufgrund des vorliegenden Artikels festgelegten Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung um.
Ab dem 1. Januar 2015 sehen Verwertungsgesellschaften, die Urheberrechter und verwandte Schutzrechte in Bezug auf die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und Filmen verwalten, eine Gemeinschaftsplattform für die Einnahme der vorerwähnten Gebühren vor, sofern die Tonträger und Filme nicht für eine Aufführung benutzt werden und kein Eintritt beziehungsweise keine Vergütung verlangt wird, um der Darbietung beiwohnen zu können. Der König kann das in vorhergehendem Satz erwähnte Datum ändern. § 3 - Um den Entschädigungscharakter der Gebühren zu gewährleisten, kann der König Gebührenerhöhungen festlegen, die von den Verwertungsgesellschaften angewandt werden, wenn Benutzer die Benutzung geschützter Werke oder Leistungen nicht innerhalb der festgelegten Fristen angeben oder sie für Einnahme oder Verteilung der Gebühren erforderliche Auskünfte nicht erteilen.
Art. XI.254 - Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, und unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann der König Mindestinformationen festlegen, die Unterlagen über die Wahrnehmung von Rechten enthalten müssen, die Verwertungsgesellschaften Rechtsinhabern zur Kenntnis bringen oder Rechtsinhabern gegenüber benutzen, um ihnen deutliche, vollständige und genaue Informationen über die in diesen Unterlagen behandelten Fragen zu verschaffen.
Der König kann je nach betreffenden Rechten die in Absatz 1 erwähnten Mindestinformationen differenzieren.
Art. XI.255 - § 1 - Ungeachtet jeder anders lautenden Klausel können Satzung, Regelungen oder Verträge der Gesellschaften einen Rechtsinhaber nicht davon abhalten, die Rechtewahrnehmung in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Werken oder Leistungen seines Repertoires einer anderen Gesellschaft seiner Wahl anzuvertrauen oder seine Rechte selbst wahrzunehmen.
Insofern der Rechtsinhaber sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eine Kündigung einreicht, wird die Rücknahme der Rechte mit dem ersten Tag des folgenden Geschäftsjahres wirksam, es sei denn, eine kürzere Kündigungsfrist ist in dem mit dem Rechtsinhaber abgeschlossenen Vertrag vorgesehen. Wird die Kündigung weniger als sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingereicht - oder ohne Einhaltung der Frist, die in dem mit dem Rechtsinhaber abgeschlossenen Vertrag vorgesehen ist, wenn sie kürzer als sechs Monate ist -, so wird die Rücknahme erst wirksam mit dem ersten Tag des Geschäftsjahres nach dem folgenden Geschäftsjahr.
Die Rücknahme der Rechte geschieht unbeschadet der von der Gesellschaft zuvor vorgenommenen Rechtshandlungen. § 2 - Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, haben das Recht, die Gesamtheit der Repertoires, die Verwertungsgesellschaften verwalten, vor Ort oder schriftlich zu konsultieren. Richtet eine Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, einen schriftlichen Antrag an eine Verwertungsgesellschaft, um sich darüber zu informieren, ob ein bestimmtes Werk zum Repertoire der Verwertungsgesellschaft gehört, so muss die Verwertungsgesellschaft dem Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Empfang des Antrags schriftlich eine vollständige Antwort erteilen.
Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine aktualisierte Liste mit den Namen der Rechtsinhaber, die ihnen durch Vertrag die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertraut haben, mit Ausnahme der Rechtsinhaber, deren Rechte in Ausführung von Verträgen wahrgenommen werden, die mit anderen in Belgien oder im Ausland ansässigen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen worden sind.
Art. XI.256 - § 1 - Verwertungsgesellschaften dürfen weder direkt noch indirekt Kredite oder Darlehen bewilligen. Sie dürfen außerdem weder direkt noch indirekt von Dritten eingegangene Verbindlichkeiten garantieren. § 2 - Sie dürfen nur dann Gebührenvorschüsse gewähren, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Sie werden auf der Grundlage nicht diskriminierender Regeln gewährt.
Diese Regeln stellen einen wesentlichen Bestandteil der Verteilungsregeln der Verwertungsgesellschaft dar. - Die Gewährung von Vorschüssen gefährdet nicht das Ergebnis der definitiven Verteilung.
Art. XI.257 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XI.234 § 2 darf nur die Generalversammlung der in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter - vorbehaltlich strengerer Satzungsbestimmungen - beschließen, dass die Verwertungsgesellschaft höchstens 10 Prozent der eingenommenen Gebühren zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwenden darf. Die Generalversammlung kann außerdem einen allgemeinen Rahmen oder allgemeine Richtlinien hinsichtlich des Verwendungszweckes dieser Summen festlegen.
Die Verwaltung der Gebühren, die zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden, wird von der Verwertungsgesellschaft selbst vorgenommen.
In Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften, die gemäß Absatz 1 einen Teil der eingenommenen Gebühren zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwenden, müssen eine Kontentrennung vornehmen, so dass deutlich ist, welche Mittel zu diesen Zwecken bestimmt sind und wie sie tatsächlich verwendet werden.
Zuweisung und Benutzung von Gebühren durch die Verwertungsgesellschaft zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken ist jedes Jahr Gegenstand eines Berichts des Verwaltungsrats, in dem die Zuweisung und Benutzung dieser Gebühren angegeben wird. Dieser Bericht wird der Generalversammlung vorgelegt und dem Kontrolldienst zur Information übermittelt. § 2 - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften dürfen unbeschadet des Artikels XI.234 § 2 und strengerer Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, beschließen, dass höchstens 10 Prozent der in Belgien eingenommenen Gebühren zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden können.
Die Verwaltung der Gebühren, die zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden, wird von der Verwertungsgesellschaft selbst vorgenommen.
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften, die gemäß Absatz 1 einen Teil der eingenommenen Gebühren zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwenden, müssen eine Kontentrennung vornehmen, so dass deutlich ist, welche Mittel zu diesen Zwecken bestimmt sind und wie sie tatsächlich verwendet werden.
Zuweisung und Benutzung von Gebühren durch die Verwertungsgesellschaft zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken ist jedes Jahr Gegenstand eines Berichts des Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgans, in dem die Zuweisung und Benutzung dieser Gebühren angegeben wird. Dieser Bericht wird der Generalversammlung vorgelegt und dem Kontrolldienst zur Information übermittelt.
Art. XI.258 - § 1 - Rechtsinhaber und Benutzer von geschützten Werken und Leistungen haben das Recht, gegen individuelle Handlungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte unmittelbar bei den betreffenden Verwertungsgesellschaften Beschwerde einzureichen. § 2 - Zur Gewährleistung des in § 1 erwähnten Rechts stellen Verwertungsgesellschaften Rechtsinhabern und Benutzern von geschützten Werken und Leistungen wirksame und schnelle Beschwerdebearbeitungsverfahren bereit. § 3 - Die Verwertungsgesellschaft reagiert so schnell wie möglich innerhalb eines Monats ab dem Tag der Einreichung einer Beschwerde auf die Beschwerde und setzt alles daran, deutliche, relevante und zufriedenstellende Antworten zu finden. In außergewöhnlichen zu begründenden Fällen kann die Frist für die Bearbeitung einer Beschwerde um höchstens einen Monat verlängert werden.
Die Antwort erfolgt schriftlich oder auf dauerhaftem Träger. Antwortet die Verwertungsgesellschaft, dass eine Beschwerde zum Teil oder insgesamt nicht begründet ist, begründet sie ihre Antwort.
Art. XI.259 - § 1 - In Artikel XI.246 erwähnte Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten in Belgien ausüben wollen, benötigen die Zulassung des Ministers, bevor sie mit ihren Tätigkeiten beginnen. § 2 - Eine Zulassung wird Gesellschaften erteilt, die die durch die Artikel XI.247 bis XI.250, XI.252, XI.255, XI.256, XI.257 und XI.258 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die Zulassungsbedingungen für eine in einem anderen Land der Europäischen Union errichtete Verwertungsgesellschaft dürfen sich nicht mit gleichwertigen oder in Bezug auf ihren Zweck im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen überschneiden, denen die Verwertungsgesellschaft in diesem Land bereits unterworfen ist. § 3 - Zulassungsanträge werden dem Minister per Einschreiben zugesandt.
Der König bestimmt Auskünfte und Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beigefügt sein müssen.
Ist die Akte vollständig, so übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem Antragsteller binnen zwei Monaten ab Einreichung des Antrags eine Empfangsbestätigung. Im gegenteiligen Fall setzt er ihn davon in Kenntnis, dass die Akte nicht vollständig ist, wobei er fehlende Unterlagen oder Auskünfte angibt. Der Minister oder sein Beauftragter übermittelt die Empfangsbestätigung für die vollständige Akte binnen zwei Monaten ab Empfang der fehlenden Unterlagen oder Auskünfte.
Der Minister befindet über den Antrag binnen drei Monaten ab Notifizierung der Vollständigkeit der Akte. Fügt der Antragsteller seinem Antrag innerhalb dieser Frist zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei, so wird die dreimonatige Frist um zwei Monate verlängert. Der Beschluss wird dem Antragsteller binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben notifiziert.
Die Zulassung wird binnen dreißig Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Wird eine Zulassungsverweigerung in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister oder die zu diesem Zweck bestimmte Person der betreffenden Verwertungsgesellschaft im Voraus die Einwände gegen die Zulassung per Einschreiben mit Rückschein. Der Verwertungsgesellschaft wird mitgeteilt, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Akte einzusehen, vom Minister oder von der zu diesem Zweck bestimmten Person angehört zu werden und ihre Mittel geltend zu machen. Diese Frist von zwei Monaten setzt die in Absatz 4 erwähnte Frist von drei Monaten aus. Der Beschluss wird binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben notifiziert.
Art. XI.260 - § 1 - Bei in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften wird die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf vorliegenden Titel, seine Ausführungserlasse, die Satzung und die Verteilungsregeln der im Jahresabschluss und im konsolidierten Jahresabschluss eingetragenen Verrichtungen einem oder mehreren Kommissaren anvertraut, der/die ungeachtet der Größe der Verwertungsgesellschaft unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren zu wählen ist/sind.
Alle Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf Kommissare, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und Befugnisse, die Modalitäten der Bestimmung und des Rücktritts sind auf die in Absatz 1 erwähnten Kommissare anwendbar. § 2 - Bei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaften wird hinsichtlich ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf vorliegenden Titel, seine Ausführungserlasse, die Satzung und die Verteilungsregeln der im Jahresabschluss eingetragenen Verrichtungen einem oder mehreren Revisoren anvertraut, der/die ungeachtet der Größe der Verwertungsgesellschaft unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren zu wählen ist/sind.
Art. XI.261 - Der Kontrolldienst kann von dem bei einer Verwertungsgesellschaft bestimmten Kommissar oder Revisor jederzeit einen Nachweis anfordern, dass keine Disziplinarstrafe gegen ihn verhängt worden ist.
Ein Kommissar oder Revisor, gegen den eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, setzt den Kontrolldienst und die betreffende Verwertungsgesellschaft von dieser Disziplinarmaßnahme binnen fünf Werktagen ab Zustellung dieser Maßnahme durch das Institut der Betriebsrevisoren in Kenntnis.
Art. XI.262 - Im Falle des Rücktritts des Kommissars oder Revisors aus einer Verwertungsgesellschaft setzt diese den Kontrolldienst binnen fünf Werktagen ab Notifizierung des Rücktritts davon in Kenntnis.
Binnen fünf Werktagen nach einer gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches durchgeführten Abberufung eines Kommissars oder Revisors durch eine Verwertungsgesellschaft bringt die Verwertungsgesellschaft dem Kontrolldienst diese Abberufung zur Kenntnis.
Art. XI.263 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben, die dem Kommissar oder Revisor durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen anvertraut werden, besteht der Auftrag des bei einer Verwertungsgesellschaft bestimmten Kommissars oder Revisors darin: 1. sich zu vergewissern, dass die Verwertungsgesellschaft im Hinblick auf die Einhaltung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse angemessene Maßnahmen für Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und interne Kontrolle hat.Diese Aufgabe ist jedes Jahr Gegenstand eines Sonderberichts an den Verwaltungsrat, mit Abschrift zur Information an den Kontrolldienst, 2. im Rahmen seines Auftrags bei einer Verwertungsgesellschaft oder seines Revisionsauftrags bei einer natürlichen oder juristischen Person, mit der die Verwertungsgesellschaft enge Verbindungen im Sinne von Artikel XI.248 § 5 Absatz 2 hat, den Verwaltern oder Geschäftsführern der Verwertungsgesellschaft aus eigener Initiative Bericht zu erstatten, wenn er Folgendes feststellt: a) Beschlüsse, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Verwertungsgesellschaft finanziell oder auf Ebene ihrer Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis oder ihrer internen Kontrolle wesentlich beeinflussen oder beeinflussen können, b) Beschlüsse oder Fakten, die eine Verletzung des Gesellschaftsgesetzbuches, der buchhalterischen Rechtsvorschriften, der Satzung der Gesellschaft, der Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse darstellen können, c) andere Beschlüsse oder Fakten, die zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk, einem negativen Prüfungsurteil oder einer Enthaltung in Bezug auf den Bestätigungsvermerk führen können. Der Kommissar sendet dem Kontrolldienst gleichzeitig eine Abschrift der in vorhergehendem Absatz unter Nr. 1 und 2 erwähnten Berichte zu.
Der Kontrolldienst ergreift innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Versendung des Berichts keine Maßnahmen in Bezug auf die in diesen Berichten enthaltenen Angaben, um es der Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen, dem Kommissar oder Revisor und dem Kontrolldienst ihre Bemerkungen zu übermitteln. § 2 - Gegen Kommissare oder Revisoren, die gutgläubig eine in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Information erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet noch eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Kommissare und Revisoren sind gegenüber dem Minister und dem Kontrolldienst von ihrem Berufsgeheimnis entbunden, wenn sie einen Verstoß gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die buchhalterischen Rechtsvorschriften, die Satzung der Gesellschaft, die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seine Ausführungserlasse feststellen. § 3 - Der Kommissar kann vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die er kontrolliert, verlangen, dass ihm am Sitz dieser Gesellschaft Informationen über natürliche und juristische Personen bereitgestellt werden, mit denen die Verwertungsgesellschaft enge Verbindungen im Sinne von Artikel XI.248 § 5 Absatz 2 hat.
Art. XI.264 - § 1 - Eingenommene Beträge, die nicht mit Sicherheit zugewiesen werden können, werden von den in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften unter den Rechtsinhabern der betreffenden Kategorie gemäß Modalitäten verteilt, die die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt. Der König kann den Begriff Rechtsinhaber der betreffenden Kategorie näher bestimmen.
In Ermangelung einer solchen Mehrheit wird eigens zu diesem Zweck eine neue Generalversammlung einberufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Kosten der Verwertungsgesellschaften dürfen auf die in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht auf diskriminierende Weise im Verhältnis zu anderen Kategorien von Rechten angerechnet werden, die die betreffenden Verwertungsgesellschaften wahrnehmen.
Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen Kosten der Verwertungsgesellschaften gemäß Absatz 3 auf die in Absatz 1 erwähnten Beträge angerechnet werden.
Der Kommissar erstellt jedes Jahr einen Sonderbericht über: 1. Beträge, die Verwertungsgesellschaften als Beträge vermerken, die nicht mit Sicherheit zugewiesen werden können, 2.die Benutzung dieser Beträge durch die betreffende Verwertungsgesellschaft, 3. die Anrechnung von Kosten auf diese Beträge. § 2 - Beträge, die in Belgien von Verwertungsgesellschaften eingenommen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, die nicht mit Sicherheit zugewiesen werden können, müssen von den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaften unter den Rechtsinhabern der betreffenden Kategorie verteilt werden. Der König kann den Begriff Rechtsinhaber der betreffenden Kategorie näher bestimmen.
Kosten der Verwertungsgesellschaften dürfen auf die in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht auf diskriminierende Weise im Verhältnis zu anderen Kategorien von Rechten angerechnet werden, die die betreffenden Verwertungsgesellschaften wahrnehmen.
Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen Kosten der Verwertungsgesellschaften gemäß Absatz 3 auf die in Absatz 1 erwähnten Beträge angerechnet werden.
Der Revisor erstellt jedes Jahr einen Sonderbericht über: 1. Beträge, die Verwertungsgesellschaften als Beträge vermerken, die nicht mit Sicherheit zugewiesen werden können, 2.die Benutzung dieser Beträge durch die betreffende Verwertungsgesellschaft, 3. die Anrechnung von Kosten auf diese Beträge. Art. XI.265 - Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen verjähren Zahlungsklagen in Bezug auf Gebühren, die von Verwertungsgesellschaften eingenommen werden, in zehn Jahren ab dem Datum ihrer Einnahme. Diese Frist wird ab dem Datum ihrer Einnahme bis zum Datum ihrer Verteilung ausgesetzt.
Art. XI.266 - Unbeschadet der Informationen, die aufgrund der Gesetze und der Satzung mitgeteilt werden müssen, kann ein Gesellschafter oder sein Bevollmächtigter innerhalb eines Monats ab dem Tag seines Antrags eine Abschrift der Unterlagen der letzten drei Jahre erhalten, die Folgendes betreffen: 1. von der Generalversammlung gebilligten Jahresabschluss und Finanzstruktur der Gesellschaft, 2.aktualisierte Liste der Verwalter, 3. Berichte des Verwaltungsrats und des Kommissar-Revisors an die Generalversammlung, 4.Text und Begründung der der Generalversammlung vorgeschlagenen Beschlüsse und jegliche Auskünfte über Kandidaten für den Verwaltungsrat, 5. vom Kommissar-Revisor für richtig bescheinigten Gesamtbetrag der Vergütungen, pauschalen Kosten und Vorteile gleich welcher Art, die den Verwaltern gezahlt worden sind, 6.aktualisierte Tarife der Gesellschaft, 7. Bestimmung der Beträge, die gemäß den Artikeln XI.178 § 3 und XI.264 verteilt werden mussten.
Art. XI.267 - Die Gesellschaften können im Rahmen der ihnen aufgrund ihrer Satzung erteilten Befugnisse allgemeine Verträge in Bezug auf die Nutzung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte abschließen.
Art. XI.268 - Die Gesellschaften sind befugt, zur Verteidigung der Rechte, die sie aufgrund ihrer Satzung wahrnehmen, gerichtlich vorzugehen.
Art. XI.269 - Der Nachweis einer Aufführung, Darbietung, Vervielfältigung oder anderen Nutzungsart und der Nachweis einer unrichtigen Erklärung über aufgeführte, dargebotene oder vervielfältigte Werke oder über Einnahmen kann nicht nur durch Protokolle von Gerichtspolizeioffizieren oder -bediensteten erbracht werden, sondern auch durch Feststellungen eines Gerichtsvollziehers oder, bis zum Beweis des Gegenteils, durch Feststellungen einer von den Verwertungsgesellschaften bestimmten Person, die von dem Minister zugelassen und gemäß Artikel 572 des Gerichtsgesetzbuches vereidigt worden ist.
Art. XI.270 - Ungeachtet jeglicher gegenteiliger Klausel übermitteln Verwertungsgesellschaften dem Kontrolldienst Vorschläge zur Änderung der Satzung und der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln mindestens sechzig Tage vor deren Untersuchung durch das zuständige Organ.
Der Kontrolldienst kann verlangen, dass von ihm formulierte Bemerkungen zu diesen Vorschlägen dem zuständigen Organ der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht werden. Diese Bemerkungen und diesbezügliche Antworten müssen im Protokoll des zuständigen Organs aufgenommen werden.
Art. XI.271 - § 1 - In Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst eine Abschrift der Zwischenbilanz, die gemäß Artikel 137 § 2 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches den Kommissaren halbjährlich übermittelt werden muss.
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst mindestens halbjährlich eine Zwischenbilanz über die Tätigkeiten ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen, die nach dem Schema der Bilanz und Ergebnisrechnung aufgestellt wird. § 2 - Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst einmal pro Jahr eine koordinierte und aktualisierte Fassung ihrer Entgelterhebungs-, Einnahme- und Gebührenverteilungsregeln.
Art. XI.272 - § 1 - Verwertungsgesellschaften und Benutzer von geschützten Werken und Leistungen verhandeln nach Treu und Glauben über die Gewährung von Lizenzen und die Einnahme und Erhebung von Gebühren. Verhandeln nach Treu und Glauben umfasst ebenfalls die Übermittlung erforderlicher Informationen über die Dienste der Verwertungsgesellschaften beziehungsweise der Benutzer. § 2 - Unbeschadet der aufgrund der Artikel XI.175 bis XI.178, XI.213 und XI.229 bis XI.245 vorgesehenen Maßnahmen erteilen Benutzer den Verwertungsgesellschaften in bestmöglicher Frist Informationen über die Benutzung von geschützten Werken und Leistungen, für die die Verwertungsgesellschaften die Rechte wahrnehmen, die für Erhebung, Einnahme und Verteilung der Gebühren erforderlich sind.
Der König kann die Informationen bestimmen, die für Einnahme und Verteilung der Gebühren erforderlich sind und den Verwertungsgesellschaften von den Benutzern mitzuteilen sind, wie auch Modalitäten für die Mitteilung dieser Informationen. Er kann unter anderem diese Informationen und Modalitäten je nach Art der Benutzung, wie zum Beispiel in beruflichem Rahmen oder nicht, differenzieren.
Art. XI.273 - In Lizenzverträgen zwischen Verwertungsgesellschaften und Benutzern von geschützten Werken und Leistungen werden objektive und nicht diskriminierende Kriterien insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Gebühren vorgesehen.
KAPITEL 10 - Transparenz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Abschnitt 1 - Regulierung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte Art. XI.274 - Beim FÖD Wirtschaft wird ein Dienst Regulierung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, im Folgenden "Dienst Regulierung" genannt, eingesetzt.
Art. XI.275 - § 1 - Der Dienst Regulierung hat im Rahmen seines Kontrollauftrags die ausschließliche Befugnis, sicherzustellen, dass Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln, die von den in Kapitel 9 erwähnten Verwertungsgesellschaften festgelegt werden, gerecht und nicht diskriminierend sind.
Anträge können beim Dienst Regulierung allein von Interessehabenden, zugelassenen Verwertungsgesellschaften oder einem Berufsverband oder überberuflichen Verband mit Rechtspersönlichkeit eingereicht werden. § 2 - Der Dienst Regulierung kann bei der Ausführung seines in § 1 erwähnten Kontrollauftrags: 1. beschließen, dass in § 1 erwähnte Regeln gerecht und nicht diskriminierend sind, 2.einer Verwertungsgesellschaft eine in Artikel XV.31/2 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnte Verwarnung erteilen, 3. im Anschluss an eine Verwarnung wie in Nr.2 erwähnt gemäß Artikel XI.340 den Appellationshof von Brüssel befassen, damit er darüber befindet, ob die betreffenden Regeln gerecht und nicht diskriminierend sind.
Beschließt der Dienst Regulierung, der Verwertungsgesellschaft keine Verwarnung zu erteilen, teilt er dies dem oder den Antragstellern in Fristen und Formen mit, die in § 3 erwähnt sind.
Trifft der Dienst Regulierung in den vorgesehenen Fristen keinen Beschluss, gilt dies als Beschluss, gegen den gemäß Artikel XI.341 Beschwerde eingelegt werden kann. § 3 - Der Dienst Regulierung trifft in den in § 2 erwähnten Fällen binnen zwei Monaten ab Erhalt aller Informationen nach Anhörung der betroffenen Parteien einen mit Gründen versehenen Beschluss.
In seinen Beschlüssen trägt er insbesondere Folgendem Rechnung: 1. den Bestimmungen des vorliegenden Titels und der Titel 6 und 7, 2.den internationalen und europäischen Verpflichtungen Belgiens im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, 3. dem Wert der Benutzung der geschützten Werke und Leistungen unter Berücksichtigung des ausschließlichen Charakters dieses Rechts. Er kann alle nützlichen Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen und bei Bedarf Sachverständige benennen und Zeugen anhören.
Der Dienst Regulierung notifiziert den Parteien seine Beschlüsse und macht sie binnen fünfzehn Tagen, nachdem sie gefasst wurden, bekannt.
Sie werden auf Papier und in elektronischer Form veröffentlicht.
Art. XI.276 - Der Dienst Regulierung kann im Rahmen seines Beratungsauftrags: 1. mit Gründen versehene Stellungnahmen über die Verwertung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte abgeben, 2.aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers oder anderer Dienste des FÖD Wirtschaft Untersuchungen und Studien über den Wert von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durchführen, darin einbegriffen Marktanalysen, 3. anderen Diensten des FÖD Wirtschaft auf ihren Antrag hin nützliche Informationen für die Ausarbeitung von Ausführungserlassen zu vorliegendem Titel übermitteln. Art. XV.277 - § 1 - Der Dienst Regulierung bearbeitet im Rahmen seines Vermittlungsauftrags Vermittlungsanträge in Bezug auf Streitigkeiten, die die Anwendung des vorliegenden Titels und der Titel 6 und 7, Artikel XI.293 ausgenommen, zum Gegenstand haben. § 2 - Der Dienst Regulierung ist in Ausführung seines Vermittlungsauftrags beauftragt: 1. die Parteien zu begleiten, anzuhören und zu beraten, um eine gütliche Einigung zu erzielen, 2.eine Empfehlung an die Parteien zu richten, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, 3. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Stellungnahmen im Rahmen seiner Aufträge abzugeben. Vermittlungsanträge werden in gegenseitigem Einvernehmen von den betroffenen Parteien eingereicht. § 3 - Wird ein Vermittlungsantrag über eine Streitigkeit im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte vom Dienst Regulierung für zulässig erklärt, werden die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen während des Vermittlungsverfahrens ausgesetzt, bis eine der Parteien oder der Dienst Regulierung den Willen äußert, das Vermittlungsverfahren zu beenden, bei einer maximalen Aussetzungsfrist von sechs Monaten.
Der Dienst Regulierung gewährleistet die Vertraulichkeit der Informationen, die die Parteien im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens über eine in § 1 erwähnte Streitigkeit mitteilen. Diese Angaben dürfen in keiner anderen Weise und für kein anderes Ziel benutzt werden, ausgenommen ihre anonyme Verarbeitung für den in Artikel XI.288 erwähnten Jahresbericht.
Eine vom Dienst Regulierung erzielte gütliche Beilegung einer Streitigkeit im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte kann gemäß den Artikeln 1025 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches von den Parteien oder einer von ihnen dem zuständigen Richter zur Homologierung vorgelegt werden. Der Homologierungsbeschluss hat die Wirksamkeit eines Urteils im Sinne von Artikel 1043 des Gerichtsgesetzbuches.
Art. XI.278 - § 1 - Mitglieder des Dienstes Regulierung handeln bei der Ausübung ihres Amtes vollkommen unabhängig und neutral und erhalten von niemandem Anweisungen oder Befehle. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Mitglieder des Dienstes Regulierung fest. Das Mandat der Mitglieder des Dienstes Regulierung hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Ihr Mandat ist erneuerbar. § 3 - Der König legt Zusatzregeln für Organisation, Arbeitsweise, Zusammensetzung und Verfahren fest, die hinsichtlich der verschiedenen in den Artikeln XI.275 bis XI.277 erwähnten Aufträge für den Dienst Regulierung gelten.
Er legt ebenfalls eine Unvereinbarkeitsregelung fest, die auf Mitglieder des Dienstes Regulierung und insbesondere auf Personen anwendbar sind, die mit einem in Artikel XI.277 erwähnten Vermittlungsauftrag beauftragt sind, um ihre Unabhängigkeit und ihre funktionelle Autonomie zu gewährleisten.
Abschnitt 2 - Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften Art. XI.279 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XI.275 sorgt der Kontrolldienst für die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse durch die Verwertungsgesellschaften und für die Anwendung deren Satzung und deren Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln. § 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Bediensteten des Kontrolldienstes ebenfalls befugt, in Artikel XV.112 erwähnte Verstöße zu ermitteln und festzustellen.
Art. XI.280 - Verwertungsgesellschaften müssen alle Daten in Bezug auf die Rechtewahrnehmung entweder am Gesellschaftssitz der belgischen Gesellschaften oder in der belgischen Zweigstelle von Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, oder an jedem anderen Ort, den der Minister oder der zu diesem Zweck bevollmächtigte Bedienstete zuvor zugelassen hat, aufbewahren.
Bei Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, betrifft die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung Belege über die Wahrnehmung von Rechten, die in Belgien entstehen, und von Rechten zugunsten von Rechtsinhabern, die in Belgien ansässig oder wohnhaft sind.
Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, die eine längere Frist vorschreiben, beträgt die Frist für die Aufbewahrung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Belege zehn Jahre ab Verteilung der Beträge, auf die sie sich beziehen.
Art. XI.281 - Personalmitglieder der Verwertungsgesellschaften und andere Personen, die an der Einnahme der aufgrund der Kapitel 5 bis 9 zu entrichtenden Vergütungen beteiligt sind, müssen das Berufsgeheimnis in Bezug auf Auskünfte, von denen sie durch oder aufgrund der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis haben, wahren.
Art. XI.282 - § 1 - Beim FÖD Wirtschaft wird ein Ausschuss eingesetzt mit dem Ziel: 1. die Konzertierung zur Ausarbeitung der Ausführungsmaßnahmen zu den Bestimmungen von Kapitel 9 zu organisieren, 2.eine Konzertierung zwischen Beteiligten des audiovisuellen Sektors über die Anwendung der Bestimmungen von Titel 5 über audiovisuelle Werke zu organisieren. § 2 - Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und setzt sich zusammen aus Vertretern: 1. der Verwertungsgesellschaften, die ermächtigt sind, ihre Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet auszuüben, 2.der Organisationen, die Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von audiovisuellen Werken oder Sendeunternehmen vertreten, 3. der vom Minister bestimmten Organisationen, die die Gebührenschuldner vertreten, 4.der vom Minister bestimmten Organisationen, die die Verbraucher vertreten, 5. des Instituts der Betriebsrevisoren, 6.der Kommission für Buchführungsnormen. § 3 - Vom Minister als Vertreter der Urheber, ausübenden Künstler, Produzenten, Sendeunternehmen oder Benutzer von audiovisuellen Werken bestimmte Mitglieder des Konzertierungsausschusses können: 1. sich über die Anwendung der Bestimmungen von Titel 5 über audiovisuelle Werke konzertieren, 2.gemäß dem vom König bestimmten Verfahren Kollektivabkommen über die Nutzung von audiovisuellen Werken abschließen.
In Nr. 2 erwähnte Kollektivabkommen können durch Königlichen Erlass Dritten gegenüber für verbindlich erklärt werden. Der Minister kann verweigern, dem König vorzuschlagen, ein Kollektivabkommen für verbindlich zu erklären, wenn es Bestimmungen enthält, die offensichtlich ungesetzlich sind oder dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufen. Er gibt den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern die Gründe hierfür bekannt.
Der Konzertierungsausschuss, zusammengesetzt aus den Mitgliedern, die der Minister als Vertreter der Urheber, ausübenden Künstler, Produzenten, Sendeunternehmen und Benutzer von audiovisuellen Werken bestimmt hat, richtet innerhalb sechs Monaten ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung und danach alle zwei Jahre eine Stellungnahme über die Anwendung der Bestimmungen von Titel 5 über audiovisuelle Werke und insbesondere der Artikel XI.182, XI.183 und XI.206. § 4 - Der König bestimmt Zusammensetzung, Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder, Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses.
Der Minister bestimmt die Mitglieder des Konzertierungsausschusses, die die Urheber, ausübenden Künstler, Produzenten, Sendeunternehmen und Benutzer von audiovisuellen Werken vertreten und ermächtigt sind, in § 3 erwähnte Kollektivabkommen abzuschließen.
Art. XI.283 - Die Bestimmungen von Kapitel 9 und von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels werden vom Amt im Laufe des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung hinsichtlich des Status und der Kontrolle der Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte beurteilt.
Den Bericht über diese Beurteilung übermittelt der Minister der Abgeordnetenkammer.
Abschnitt 3 - Wirtschaftsanalyse der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte Art. XI.284 - Zur Beurteilung der Bedeutung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte für die Gesamtwirtschaft oder bestimmte Wirtschaftssektoren erfüllt der FÖD Wirtschaft auf Antrag des Ministers oder der Abgeordnetenkammer oder aus eigener Initiative folgende Aufgaben: 1. Sammlung, Verarbeitung und Analyse von statistischen Daten in Bezug auf die Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte, 2.Beobachtung und Analyse des Marktes der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, 3. Durchführung von Wirtschaftsanalysen, 4.Durchführung von öffentlichen Anhörungen, 5. Ausarbeitung einer Datenbank nationaler, europäischer und internationaler Studien über die wirtschaftliche Bedeutung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die von oder auf Antrag einer Behörde oder betroffener Kreise durchgeführt werden, 6.Abgabe von Stellungnahmen an den Minister im Rahmen seines Auftrags, die wirtschaftliche Bedeutung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte zu analysieren.
Für die Ausführung der in Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 bestimmten Aufträge kann der FÖD Wirtschaft allein handeln oder Dritte beauftragen, die Unabhängigkeits- und Objektivitätsgarantien aufweisen.
Art. XI.285 - Der FÖD Wirtschaft oder der von ihm bestimmte Dritte kann von Amts wegen bei natürlichen und juristischen Personen öffentlichen und privaten Rechts jegliche Informationen anfordern, die für die Ausführung seiner in Artikel XI.284 bestimmten Aufgaben nützlich sind.
Der König legt Fristen und Weise fest, wie diese Informationen vom FÖD Wirtschaft angefordert werden und von den natürlichen oder juristischen Personen öffentlichen oder privaten Rechts bereitgestellt werden müssen.
Die natürlichen oder juristischen Personen öffentlichen oder privaten Rechts stellen auf Anforderung des FÖD Wirtschaft oder des von ihm bestimmten Dritten eine Kopie der Lizenzverträge bereit, die sie in Anwendung des vorliegenden Titels mit Verwertungsgesellschaften oder anderen Personen abgeschlossen haben, und erteilen Informationen über die Ausführung dieser Verträge.
Mitglieder des FÖD Wirtschaft oder des von ihm bestimmten Dritten, die mit der Sammlung oder Analyse der Daten beauftragt sind, unterliegen einer Geheimhaltungspflicht in Bezug auf individuelle Daten, die sie verarbeiten. Diese Daten und Informationen dürfen nur auf anonymisierte und aggregierte Weise veröffentlicht werden.
Aufgrund des vorliegenden Artikels erhaltene Informationen dürfen nicht für andere Ziele oder Gründe als die Wirtschaftsanalyse der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte genutzt werden.
Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3 Art. XI.286 - § 1 - Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 und des Artikels XI.288 unterliegen Bedienstete des Dienstes Regulierung und Bedienstete des Kontrolldienstes einer Geheimhaltungspflicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, von denen sie im Rahmen der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Nach Beendigung ihres Amtes dürfen sie während eines Jahres kein Amt in einer Gesellschaft, die der durch Kapitel 9 vorgesehenen Kontrolle unterworfen ist, oder in einer großen Gesellschaft im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches ausüben, deren betrieblichen Erträge zu mehr als der Hälfte unmittelbar aus der Verwertung von geschützten Werken oder Leistungen in Belgien stammen. § 2 - Der Dienst Regulierung und der Kontrolldienst können sich bei der Ausführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben von unabhängigen Sachverständigen beistehen lassen, die ihnen Bericht erstatten. Diese Sachverständigen unterliegen einer Geheimhaltungspflicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, von denen sie im Rahmen ihres Auftrags Kenntnis haben. § 3 - Der Dienst Regulierung und der Kontrolldienst können: 1. vertrauliche Informationen mitteilen im Rahmen von Gerichtsverfahren, die eingeleitet werden, nachdem gegenüber einer juristischen Person der Konkurs oder eine gerichtliche Reorganisation eröffnet worden ist, 2.vertrauliche Informationen über juristische oder natürliche Personen mitteilen: a) auf Anweisung eines Gerichts, b) an die belgischen oder europäischen Behörden, die damit beauftragt sind, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zu sorgen, c) an Organe, die an Liquidation und Konkurs von juristischen Personen oder an anderen ähnlichen Verfahren beteiligt sind, d) an Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von juristischen Personen beauftragt sind, e) an Behörden, die mit der Aufsicht über Organe beauftragt sind, die an Liquidation und Konkurs von juristischen Personen oder an anderen ähnlichen Verfahren beteiligt sind. Informationen dürfen dem Empfänger der Informationen nur zur Ausführung seines gesetzlichen Auftrags wie in Absatz 1 beschrieben mitgeteilt werden.
Insofern der Empfänger der durch den Dienst Regulierung beziehungsweise den Kontrolldienst mitgeteilten Informationen in der Ausführung seines Auftrags nicht dadurch beeinträchtigt wird, wird eine Abschrift dieser Informationen der betreffenden juristischen oder natürlichen Person zugesandt.
Art. XI.287 - § 1 - Es wird ein Grundlagenfonds für die Transparenz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eingerichtet.
Dem in Absatz 1 erwähnten Fonds zugewiesene Einnahmen und Ausgaben, die zu seinen Lasten getätigt werden können, werden für diesen Fonds in der Tabelle vermerkt, die dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist.
Im Gesetz zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans werden Zuweisungen für den Kontrolldienst einerseits und den Dienst Regulierung andererseits in zwei separate Tätigkeiten desselben Programms eingetragen, sodass Betriebskosten der beiden Dienste optimal kontrolliert werden können. Während eines Haushaltsjahres kann der Minister Zuweisungen zwischen Tätigkeiten dieses Programms nur mit Einverständnis des Ministers des Haushalts neu verteilen. § 2 - Zur Speisung des in § 1 erwähnten Fonds und gemäß den vom König festgelegten Modalitäten ist jede Verwertungsgesellschaft verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Im Falle eines Zulassungsentzugs in Anwendung des vorliegenden Titels bleibt die Verwertungsgesellschaft bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Entziehungsbeschluss in Kraft tritt, der Beitragspflicht unterworfen.
Der Jahresbeitrag ist in einem Mal und unteilbar zu entrichten. § 3 - Der Beitrag jeder Verwertungsgesellschaft wird auf der Grundlage der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sie auf nationalem Hoheitsgebiet einnimmt, und auf der Grundlage der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sie im Ausland für Rechnung von Personen einnimmt, die auf nationalem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, berechnet. § 4 - Der von jeder Verwertungsgesellschaft zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Prozentsatz der in § 3 bestimmten Berechnungsgrundlage.
Dieser Prozentsatz muss folgenden Bedingungen entsprechen: 1. unbeschadet des Absatzes 3 für alle Verwertungsgesellschaften gleich sein, 2.es ermöglichen, dass der Gesamtertrag der Beiträge alle Kosten deckt, die sich aus der Kontrolle aufgrund des vorliegenden Kapitels ergeben, 3. 0,4 Prozent der in § 3 bestimmten Berechnungsgrundlage nicht übersteigen. Der König bestimmt den Prozentsatz der Berechnungsgrundlage, der den im vorstehenden Absatz erwähnten Bedingungen entspricht.
Der Prozentsatz darf 0,1 Prozent der in § 3 bestimmten Berechnungsgrundlage nicht übersteigen für Beiträge, die von Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind, die vom König in Anwendung der Artikel XI.229 Absatz 5, XI.239 Absatz 7, XI.242 Absatz 3 und XI.244 Absatz 4 bestimmt worden sind und alle Verwertungsgesellschaften vertreten, in Bezug auf die in den Artikeln XI.229, XI.235, XI.236, XI.240 et XI.243 erwähnten Ansprüche auf Vergütungen, die von diesen Gesellschaften eingenommen werden. § 5 - Von Verwertungsgesellschaften eingenommene Gebühren werden nicht in die in § 3 bestimmte Berechnungsgrundlage einbezogen, insofern: 1. diese Gebühren sich ausschließlich auf Verwertungshandlungen beziehen, die im Ausland verrichtet werden, 2.diese Gebühren von der Verwertungsgesellschaft, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Zweigstelle in Belgien hat, einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland haben, vollständig übertragen werden müssen, gegebenenfalls nach Einbehaltung einer Kommissionsgebühr für die Verwertung, und 3. nur die Verwertungsgesellschaft/die Verwertungsgesellschaften erwähnt in Nr.2, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat/haben, die Verteilung dieser Gebühren vornimmt/vornehmen. § 6 - Der Grundlagenfonds darf einen Debetstand aufweisen, insofern dieser Debetstand noch im Laufe desselben Haushaltsjahres entsprechend den verwirklichten Einnahmen ausgeglichen wird, so dass das Haushaltsjahr mit einem Positivsaldo abgeschlossen werden kann. § 7 - Unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetzbuch vorgesehener Sanktionen kann der Minister der Finanzen auf Antrag des Ministers den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen mit der Beitreibung ausstehender Beiträge beauftragen.
Art. XI.288 - Der FÖD Wirtschaft veröffentlicht jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. Dieser Bericht umfasst einen Teil "Rechtsvorschriften", einen Teil "Regulierung", einen Teil "Kontrolle" und einen Teil "Wirtschaftsanalyse". Dieser Bericht enthält eine Übersicht der Tätigkeiten, die der FÖD Wirtschaft im Laufe des Jahres ausgeübt hat.
Im Teil "Kontrolle" wird nach Kategorien von Werken und Nutzungsarten zwischen Auskunftsanfragen, Beschwerden von Schuldnern und Rechtsinhabern und Interventionen auf Initiative des Kontrolldienstes und ihren Ergebnissen unterschieden. Begründete Beschwerden werden pro Verwertungsgesellschaft veröffentlicht. Der Bericht vermittelt ein wahrheitsgetreues Bild des Sektors der kollektiven Wahrnehmung und geht auf die spezifische Rolle und die finanzielle Lage der Verwertungsgesellschaften und die neuesten Entwicklungen in diesem Sektor ein.
Dieser Bericht wird dem Minister übermittelt. Dieser Bericht wird ebenfalls auf der Website des FÖD Wirtschaft veröffentlicht.
KAPITEL 11 - Anwendungsbereich Art. XI.289 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Übereinkommen gelten die in vorliegendem Titel gewährleisteten Rechte in Belgien auch für ausländische Urheber und ausländische Inhaber von verwandten Schutzrechten, dies jedoch nicht über den durch das belgische Gesetz bestimmten Zeitraum hinaus.
Wenn diese Rechte hingegen in ihrem Land früher erlöschen, erlöschen sie zum selben Zeitpunkt auch in Belgien.
Wird festgestellt, dass belgische Urheber und belgische Inhaber von verwandten Schutzrechten in einem anderen Land weniger Schutz genießen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Titels darüber hinaus nur in entsprechendem Maße für Staatsangehörige dieses Landes.
Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf Ansprüche auf Vergütung angewandt, die Verlegern, ausübenden Künstlern, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von Erstaufzeichnungen von Filmen zustehen und in den Artikeln XI.229, XI.235, XI.240 und XI.243 erwähnt sind, dies unbeschadet des Vertrags über die Europäische Union.
Art. XI.290 - Belgische Urheber können zu ihren Gunsten in Belgien die Anwendung der Bestimmungen beanspruchen: 1. der Berner Übereinkunft und 2.des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WCT) in allen Fällen, in denen diese Bestimmungen für sie günstiger sind als das belgische Gesetz.
Belgische Inhaber von verwandten Schutzrechten können zu ihren Gunsten in Belgien die Anwendung der Bestimmungen des am 26. Oktober 1961 in Rom abgeschlossenen Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen beanspruchen in allen Fällen, in denen diese Bestimmungen für sie günstiger sind als das belgische Gesetz.
Belgische ausübende Künstler und Produzenten von Tonträgern können zu ihren Gunsten in Belgien die Anwendung der Bestimmungen des am 20.
Dezember 1996 in Genf angenommenen Vertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (WPPT) beanspruchen in allen Fällen, in denen diese Bestimmungen für sie günstiger sind als das belgische Gesetz.
KAPITEL 12 - Rechtlicher Schutz von technischen Maßnahmen und von Informationen für die Rechtewahrnehmung Art. XI.291 - § 1 - Wer wirksame technische Maßnahmen umgeht und dem bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch das Begehen der in Artikel XI.293 erwähnten Verstöße eventuell erleichtert, begeht eine Straftat. Die Umgehung technischer Maßnahmen, die gemäß oder aufgrund des vorliegenden Artikels oder gemäß den Artikeln XI.336 und XVII.15 § 1 angewandt werden, gilt als Erleichterung der Begehung der in Artikel XI.293 erwähnten Verstöße.
Wer Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet, im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung dafür wirbt oder sie zu kommerziellen Zwecken besitzt oder wer Leistungen erbringt: 1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder 2.die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, begeht eine Straftat. Technische Maßnahmen sind als wirksam im Sinne der Absätze 1 und 2 anzusehen, soweit die Benutzung eines Werkes oder einer Leistung von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werkes oder der Leistung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. § 2 - Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen Rechtsinhaber freiwillige geeignete Maßnahmen einschließlich Vereinbarungen mit anderen betroffenen Parteien, um dem Benutzer eines Werkes oder einer Leistung die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur Verfügung zu stellen, die in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8, 12, 14, 15 und 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel XI.217 Nr. 5, 6, 11, 13, 14 und 16 erwähnt sind, soweit dieser rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder der Leistung hat, die durch technische Maßnahmen geschützt sind.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen die in Absatz 1 erwähnte Liste von Bestimmungen auf die Artikel XI.190 Nr. 9 und XI.217 Nr. 7 ausdehnen, insofern die normale Verwertung der Werke oder Leistungen nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden. § 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf Werke und Leistungen, die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. § 4 - In § 1 und Artikel I.13 erwähnte technische Schutzmaßnahmen dürfen rechtmäßige Erwerber von geschützten Werken und Leistungen nicht daran hindern, diese Werke und Leistungen gemäß ihrer normalen Bestimmung zu benutzen.
Art. XI.292 - § 1 - Wer wissentlich unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornimmt: 1. Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung und 2.Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder Leistungen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, und dem bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, begeht eine Straftat. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck "Informationen für die Rechtewahrnehmung" von Rechtsinhabern stammende Informationen, die das Werk oder die Leistung, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren. Dieser Ausdruck bezeichnet auch Informationen über Bedingungen und Modalitäten der Benutzung der Werke oder Leistungen und Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
Absatz 1 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder einer solchen Leistung erscheint.
KAPITEL 13 - Nachahmung Art. XI.293 - Böswillige oder betrügerische Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte gilt als Delikt der Nachahmung.
Gleiches gilt für böswillige oder betrügerische Verwendung des Namens eines Urhebers beziehungsweise eines Inhabers verwandter Schutzrechte oder eines von ihm zur Bezeichnung seines Werkes oder seiner Leistung angenommenen Kennzeichens; solche Gegenstände sind als nachgeahmt anzusehen.
Wer wissentlich nachgeahmte Gegenstände verkauft, vermietet, zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, zwecks Verkauf oder Vermietung auf Lager hat oder zu Handelszwecken in Belgien einführt, begeht dieselbe Straftat.
Die Bestimmungen von Kapitel 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Gesetzbuches über die Mehrwertsteuer finden Anwendung auf Verstöße gegen die Bestimmungen der Kapitel 5 bis 8 und gegen ihre Ausführungserlasse, wobei der Begriff Steuer jeweils durch den Begriff Vergütung zu ersetzen ist.
Sind die beim Gericht anhängig gemachten Taten in Anwendung von Artikel XVII.14 § 3 Gegenstand einer Unterlassungsklage, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem eine formell rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.
TITEL 6 - Computerprogramme Art. XI.294 - Gemäß der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen werden Computerprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials zu ihrer Vorbereitung, urheberrechtlich geschützt und literarischen Werken im Sinne der Berner Übereinkunft gleichgesetzt.
Art. XI.295 - Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.
Der gemäß vorliegendem Titel gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht urheberrechtlich geschützt.
Art. XI.296 - Vorbehaltlich anders lautender Vertrags- oder Satzungsbestimmungen ist ausschließlich der Arbeitgeber als Erwerber der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Computerprogrammen anzusehen, die von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres Arbeitgebers geschaffen werden.
Art. XI.297 - Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird nach Artikel 6bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft geregelt.
Art. XI.298 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel XI.299 und XI.300 umfassen die vermögensrechtlichen Befugnisse: a) dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung des Programms erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers, b) Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms und Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet, c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon, einschließlich der Vermietung und des Verleihs.Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung und des Weiterverleihs des Programms oder einer Kopie davon.
Art. XI.299 - § 1 - In Ermangelung spezifischer Vertragsbestimmungen bedürfen die in Artikel XI.298 Buchstabe a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, notwendig sind. § 2 - Die Vervielfältigung in Form einer Sicherungskopie durch die Person, die zur Benutzung des Computerprogramms berechtigt ist, darf nicht untersagt werden, wenn sie für die Benutzung des Programms erforderlich ist. § 3 - Die zur Verwendung eines Computerprogramms berechtigte Person kann, ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms tut, zu denen sie berechtigt ist.
Art. XI.300 - § 1 - Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels XI.298 Buchstabe a) und b) unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung werden von einer zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen.b) Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für diese Person noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht.c) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. § 2 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen erlauben nicht, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen: a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, c) oder für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Computerprogramms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. § 3 - Vorliegender Artikel kann nicht in einer Weise angewendet werden, die rechtmäßige Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des Computerprogramms steht.
Art. XI.301 - Die Bestimmungen der Artikel XI.299 §§ 2 und 3 und XI.300 sind verbindlich.
Art. XI.302 - Die urheberrechtliche Schutzdauer für Computerprogramme wird gemäß Artikel XI.166 bestimmt.
Art. XI.303 - Verletzungen des Urheberrechts in Bezug auf ein Computerprogramm werden gemäß dem Gesetz geahndet.
Art. XI.304 - Wer die Kopie eines Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern, macht sich des Delikts der Nachahmung schuldig.
TITEL 7 - Datenbanken KAPITEL 1 - Grundbegriffe und Anwendungsbereich Art. XI.305 - Vorliegender Titel setzt die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht um.
Art. XI.306 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Datenbanken gleich welcher Form anwendbar, bei denen für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.
Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt unabhängig von jeglichem Schutz der Datenbanken oder ihres Inhalts durch das Urheberrecht oder andere Rechte und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt.
Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Computerprogramme als solche nicht anwendbar; dazu zählen Computerprogramme, die für Herstellung oder Betrieb einer Datenbank verwendet werden.
KAPITEL 2 - Rechte der Hersteller von Datenbanken Art. XI.307 - Hersteller von Datenbanken haben das Recht, Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
Unzulässig ist wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies einer normalen Nutzung dieser Datenbank entgegensteht oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigt.
Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.
Art. XI.308 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt als bewegliches Recht, es ist gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder teilweise abtretbar und übertragbar. Es kann unter anderem veräußert werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschließlichen Lizenz sein.
Art. XI.309 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank und erlischt fünfzehn Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der Herstellung folgenden Jahres.
Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellt wurde, endet der Schutz fünfzehn Jahre nach dem 1.
Januar des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Datenbank erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.
Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts einer Datenbank einschließlich wesentlicher Änderungen infolge der Anhäufung von aufeinander folgenden Zusätzen, Löschungen oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer.
Der Hersteller einer Datenbank trägt die Beweislast für den Zeitpunkt der Fertigstellung einer Datenbank und der wesentlichen Änderung des Inhalts einer Datenbank, aufgrund deren gemäß Absatz 3 der Datenbank, die das Ergebnis dieser Änderung ist, eine eigene Schutzdauer zuerkannt werden kann.
KAPITEL 3 - Ausnahmen vom Recht der Hersteller von Datenbanken Art. XI.310 - Der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - erlaubterweise zur Verfügung gestellten Datenbank kann ohne Zustimmung des Herstellers: 1. ausschließlich zu privaten Zwecken einen wesentlichen Teil des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank entnehmen, 2.zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank entnehmen, sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, 3. zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden. Der Name des Herstellers und die Bezeichnung der Datenbank, deren Inhalt zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung entnommen wird, müssen angegeben werden.
KAPITEL 4 - Rechte und Pflichten der rechtmäßigen Benutzer Art. XI.311 - Der Hersteller einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden.
Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt Absatz 1 nur für diesen Teil.
Art. XI.312 - Der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar verletzen.
Art. XI.313 - Der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts an den in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen.
Art. XI.314 - Die Bestimmungen der Artikel XI.310 bis XI.313 sind verbindlich.
Für Datenbanken, die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, kann jedoch von den Bestimmungen von Artikel XI.310 vertraglich abgewichen werden.
KAPITEL 5 - Begünstigte des Schutzes Art. XI.315 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt für Datenbanken, sofern deren Hersteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder seinen gewöhnlichen Wohnort im Gebiet der Europäischen Union hat.
Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.
Haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Europäischen Union, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen.
In Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden und für die Vereinbarungen gelten, die auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Union vom Rat geschlossen werden, werden durch das Recht der Hersteller von Datenbanken geschützt. Die Dauer des auf diese Datenbanken ausgedehnten Schutzes darf die in Artikel XI.309 vorgesehene Dauer nicht übersteigen.
KAPITEL 6 - Rechtlicher Schutz von technischen Maßnahmen und von Informationen für die Rechtewahrnehmung Art. XI.316 - § 1 - Wer wirksame technische Maßnahmen umgeht und dem dies bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, begeht eine Straftat.
Wer Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet, im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung dafür wirbt oder sie zu kommerziellen Zwecken besitzt oder wer Leistungen erbringt: 1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder 2.die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, begeht eine Straftat. Technische Maßnahmen sind als wirksam im Sinne der Absätze 1 und 2 anzusehen, soweit die Benutzung einer Datenbank von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werkes oder der Leistung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. § 2 - Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen die Hersteller von Datenbanken freiwillige geeignete Maßnahmen einschließlich Vereinbarungen mit anderen betroffenen Parteien, um dem Benutzer einer Datenbank die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur Verfügung zu stellen, die in Artikel XI.310 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnt sind, soweit dieser rechtmäßig Zugang zu der Datenbank hat, die durch technische Maßnahmen geschützt ist. § 3 - Von den Herstellern von Datenbanken freiwillig angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, und technische Maßnahmen, die aufgrund eines Beschlusses angewandt werden, der in Anwendung von Artikel 2bis des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht getroffen wurde, genießen den Rechtsschutz nach § 1. § 4 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf Datenbanken, die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. § 5 - In § 1 erwähnte technische Schutzmaßnahmen dürfen rechtmäßige Erwerber von Datenbanken nicht daran hindern, diese Datenbanken gemäß ihrer normalen Bestimmung zu benutzen.
Art. XI.317 - § 1 - Wer wissentlich unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornimmt: 1. Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung und 2.Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Datenbanken, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden, wenn ihm bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung der Rechte von Herstellern von Datenbanken veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, begeht eine Straftat. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck "Informationen für die Rechtewahrnehmung" von Herstellern von Datenbanken stammende Informationen, die die Datenbank oder den Hersteller der Datenbank identifizieren. Dieser Ausdruck bezeichnet auch Informationen über Bedingungen und Modalitäten für die Benutzung der Datenbank und Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
Absatz 1 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück einer Datenbank angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe einer solchen Datenbank erscheint.
KAPITEL 7 - Nachahmung Art. XI.318 - Böswillige oder betrügerische Verletzung des Rechts der Hersteller von Datenbanken gilt als Delikt der Nachahmung.
Gleiches gilt für böswillige oder betrügerische Verwendung des Namens eines Herstellers von Datenbanken oder des von ihm zur Bezeichnung seiner Leistung angenommenen Kennzeichens; solche Leistungen sind als nachgeahmt anzusehen.
Wer in böswilliger oder betrügerischer Absicht nachgeahmte Datenbanken weiterverwendet, zwecks Weiterverwendung vorrätig hat oder zu Handelszwecken ins belgische Staatsgebiet einführt, begeht dieselbe Straftat.
Sind die beim Gericht anhängig gemachten Taten in Anwendung der Artikel XVII.14, XVII.15, XVII.18, XVII.19 und XVII.20 Gegenstand einer Unterlassungsklage, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem eine formell rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.
TITEL 8 - Topographien von Halbleitererzeugnissen KAPITEL 1 - Ausschließliches Recht auf eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses Abschnitt 1 - Gegenstand und Inhaber des ausschließlichen Rechts Art. XI.319 - Der Schöpfer einer Topographie eines Halbleitererzeugnisses hat das ausschließliche und zeitweilige Recht, sie nachzubilden und geschäftlich zu verwerten.
Für die Anwendung des vorliegenden Titels müssen die Begriffe Topographie, Halbleitererzeugnis und geschäftliche Verwertung im Sinne verstanden werden, wie er in der Richtlinie 87/54 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen vorgesehen ist, oder im Sinne jeglicher Änderung, die vom Rat der Europäischen Union in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie beschlossen wird.
Art. XI.320 - Die Topographie eines Halbleitererzeugnisses wird unter der Voraussetzung geschützt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. Besteht die Topographie eines Halbleitererzeugnisses aus Komponenten, die in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird sie nur insoweit geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in ihrer Gesamtheit die zwei vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt.
Art. XI.321 - Der durch vorliegenden Titel organisierte Schutz gilt nur für die Topographie als solche und nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder kodierten Informationen.
Art. XI.322 - § 1 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses von einem Arbeitnehmer in Ausführung seiner Funktion entwickelt, so gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmung der Arbeitgeber als Schöpfer. § 2 - Wird eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses auf Bestellung entwickelt, so gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmung derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, als Schöpfer.
Art. XI.323 - Der durch vorliegenden Titel organisierte Schutzanspruch ist auf Rechtsnachfolger der Person, die aufgrund des vorliegenden Titels Inhaber dieses Anspruchs ist, übertragbar.
Abschnitt 2 - Staatsangehörigkeits-, Wohnorts- oder Niederlassungsvoraussetzungen Art. XI.324 - Der durch Artikel XI.319 eingeführte Schutzanspruch gilt für natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder die dort ihren gewöhnlichen Wohnort haben.
Der aufgrund von Artikel XI.322 gewährte Schutzanspruch gilt für die in Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen und für Gesellschaften oder andere juristische Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben.
Art. XI.325 - Der durch vorliegenden Titel organisierte Schutzanspruch gilt gleichfalls für die in den Artikeln XI.319 und XI.322 erwähnten Personen, die Staatsangehörige anderer Länder als der in Artikel XI.324 Absatz 2 erwähnten Länder sind und die dort ihren gewöhnlichen Wohnort oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, insofern dies von einem internationalen Vertragswerk vorgesehen oder vom Rat der Europäischen Union beschlossen worden ist.
Art. XI.326 - Soweit ein Schutzanspruch in Anwendung des vorliegenden Abschnitts nicht besteht, gilt der Schutzanspruch auch für die in Artikel XI.324 Absatz 2 genannten Personen, die a) eine Topographie, die nicht bereits an einem anderen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden ist, zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geschäftlich verwertet haben und die b) vom Verfügungsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten haben, die Topographie innerhalb der gesamten Europäischen Union geschäftlich zu verwerten. Abschnitt 3 - Dauer und Ablauf des ausschließlichen Rechts Art. XI.327 - § 1 - Das in Artikel XI.319 erwähnte ausschließliche Recht entsteht am Tag der erstmaligen Fixierung oder Kodierung der Topographie. § 2 - Das ausschließliche Recht endet zehn Jahre nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Topographie erstmals an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde. § 3 - Ist eine Topographie innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn Jahren nach ihrer erstmaligen Fixierung oder Kodierung nicht an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden, so erlischt das aufgrund von § 1 entstandene ausschließliche Recht.
KAPITEL 2 - Einschränkungen des ausschließlichen Rechts auf eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses Art. XI.328 - Der Inhaber des Schutzanspruchs in Bezug auf eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses kann das durch vorliegenden Titel gewährte ausschließliche Recht auf Nachbildung und geschäftliche Verwertung nicht geltend machen in Hinsicht auf: a) eine allein zum Zweck der Analyse, der Bewertung oder zu Ausbildungszwecken erfolgende Nachbildung der in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme oder Techniken oder der Topographie selbst, b) eine Topographie, die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer anderen Topographie gemäß Buchstabe a) geschaffen wurde, sofern die neue Topographie zumindest das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. Art. XI.329 - § 1 - Wer beim Kauf eines Halbleitererzeugnisses nicht gewusst hat oder keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, dass die Topographie dieses Erzeugnisses durch ein in Artikel XI.319 erwähntes ausschließliches Recht geschützt ist, wird nicht daran gehindert, das Erzeugnis geschäftlich zu verwerten. § 2 - Der Inhaber des ausschließlichen Rechts kann jedoch verlangen, dass die in § 1 erwähnte Person ihm für Handlungen, die vorgenommen wurden, nachdem sie gewusst hat oder hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, dass die Topographie des Halbleitererzeugnisses durch ein ausschließliches Recht geschützt ist, eine Vergütung zahlt, die dem Betrag entspricht, der dem Rechtsinhaber im Rahmen der geschäftlichen Verwertung der Topographie normalerweise hätte zukommen müssen.
Art. XI.330 - Das in Artikel XI.319 erwähnte ausschließliche Recht erstreckt sich nicht auf die geschäftliche Verwertung einer Topographie oder eines Halbleitererzeugnisses, nachdem es von dem Inhaber des ausschließlichen Rechts oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist.
Art. XI.331 - Ansprüche wegen Verletzung des ausschließlichen Rechts auf eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses verjähren in fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen worden ist.
Art. XI.332 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels beeinträchtigen nicht die anderen Gesetzesbestimmungen über das geistige Eigentum. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels beeinträchtigen nicht die Anwendung des Urheberrechts auf Werke, die in dem betreffenden Halbleitererzeugnis fixiert wären.
TITEL 9 - Zivilrechtliche Aspekte des Schutzes von Eigentumsrechten KAPITEL 1 - Allgemeines Art. XI.333 - Vorliegender Titel setzt die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums um. KAPITEL 2 - Beendigung der Verletzung und andere Maßnahmen Art. XI.334 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzung eines Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Sortenschutzes, eines Urheberrechts, eines verwandten Schutzrechtes, des Rechts eines Herstellers von Datenbanken oder des Rechts auf eine Topographie eines Halbleitererzeugnisses feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines in Absatz 1 erwähnten Rechts in Anspruch genommen werden. § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Nachahmung zu erheben, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.
Diese Maßnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Maßnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Nachahmung zu erheben, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage erhebt, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismäßigkeit wahrende Maßnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte. § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
KAPITEL 3 - Ersatz des durch Nachahmung verursachten Schadens Art. XI.335 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 3 hat die geschädigte Partei Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen Verletzung eines in Artikel XI.334 § 1 Absatz 1 erwähnten Rechts erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Rechtsverletzung auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Rechtsverletzung erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz angerechnet.
KAPITEL 4 - Klage in Bezug auf die Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen im Rahmen des Urheberrechts, der verwandten Schutzrechte und des Rechts der Hersteller von Datenbanken [Art. XI.336] TITEL 10 - Gerichtliche Aspekte des Schutzes von Eigentumsrechten KAPITEL 1 - Zuständigkeit im Bereich der Erfindungspatente und der ergänzenden Schutzzertifikate [Art. XI.337] Art. XI.338 - § 1 - Der beurkundende Gerichtsvollzieher übermittelt dem Amt sofort eine Abschrift der Zustellungsurkunde einer Entscheidung über eine Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats auf der Grundlage von Artikel XI.57. § 2 - Das Amt kann bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel fragen, ob gegen diese Entscheidung noch Einspruch erhoben oder Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann.
Bestätigt der Generalprokurator, dass Einspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde nicht mehr möglich sind, so trägt das Amt innerhalb eines Monats nach Empfang dieser Bestätigung den Tenor dieser Entscheidung in die Patentakte ein und vermerkt die Entscheidung im Register. [Art. XI.339] [Art. XI.340] [Art. XI.341] KAPITEL 4 - Zuständigkeit im Bereich von Topographien von Halbleitererzeugnissen Art. XI.342 - § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die Anwendung von Titel 8, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. § 2 - Nur folgende Gerichte sind zuständig, um über den in § 1 erwähnten Antrag zu erkennen: 1. das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen Bereich der Verstoß begangen worden ist, oder, nach Wahl des Klägers, das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen Bereich der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort hat, 2.das am Sitz des Appellationshofes ansässige Gericht, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort hat, wenn der Beklagte oder einer der Beklagten keinen Wohnsitz oder Wohnort im Königreich hat. § 3 - Vor oder nach Entstehung einer Streitsache getroffene Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels stehen, sind von Rechts wegen nichtig.
Die Bestimmung von Absatz 1 steht jedoch der Vorlage der in vorliegendem Artikel erwähnten Streitsache zur Schiedsentscheidung nicht im Wege. In Abweichung von Artikel 630 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmen die Parteien den Ort der Schiedsentscheidung.
KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmung Art. XI.343 - Die Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte, die einen Entscheid oder ein Urteil aufgrund des vorliegenden Buches erlassen, übermitteln dem Amt spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem der Entscheid oder das Urteil formell rechtskräftig geworden ist, oder nach dem Datum, an dem Berufung eingelegt oder Einspruch erhoben worden ist, unentgeltlich eine Abschrift des Entscheids oder des Urteils. Es wird vermerkt, dass die Entscheidung formell rechtskräftig ist oder dass gegen sie Berufung eingelegt oder Einspruch erhoben worden ist.
Dieselbe Verpflichtung gilt auch für Schiedsgerichte." Art. 4 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 4 mit den Artikeln XV.21 bis XV.25/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4 - Sonderbefugnisse für die Anwendung von Buch XI Unterabschnitt 1 - Bekämpfung der Nachahmung und Piraterie Art. XV.21 - In Abweichung von Kapitel 1 sind in den Artikeln XV.2 und XV.25/1 erwähnte Bedienstete nur für die in Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 erwähnten Verstöße zur Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen Buch XI befugt.
Art. XV.22 - In den Artikeln XV.2 und XV.25/1 erwähnte Bedienstete können die in Artikel XV.3 Nr. 1 Absatz 1 erwähnten Befugnisse nur ausüben, wenn berechtigterweise angenommen werden kann, dass sich Waren, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, an diesen Orten befinden.
In Absatz 1 erwähnte Bedienstete können die in Artikel XV.3 Nr. 4 erwähnten Befugnisse nur ausüben, wenn berechtigterweise angenommen werden kann, dass Pakete, Kisten, Fässer und andere Arten von Verpackungen Waren enthalten, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen.
In Absatz 1 erwähnte Bedienstete können die in Artikel XV.3 Nr. 5 erwähnten Befugnisse nur ausüben, wenn im Rahmen einer Untersuchung wegen Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 schwerwiegende Indizien für die Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts bestehen.
Art. XV.23 - In Abweichung von Artikel XV.5 § 1 Absatz 1 können in den Artikeln XV.2 und XV.25/1 erwähnte Bedienstete bei der Ausübung ihres Auftrags in Bezug auf Verstöße, die in Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 erwähnt sind, auf Risiko des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers von Waren, für die vermutet wird, dass sie ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, die Beschlagnahme dieser Waren und von Beförderungsmitteln, Geräten, Werkzeugen und anderen Gegenständen vornehmen, die dazu gedient haben können, den Verstoß zu begehen.
Art. XV.24 - Artikel XV.5 § 4 findet keine Anwendung auf Waren, für die vermutet wird, dass sie ein geistiges Eigentumsrecht verletzen.
Art. XV.25 - Wenn berechtigterweise angenommen werden kann, dass sich Waren, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, in einem Fahrzeug befinden, können in den Artikeln XV.2 und XV.25/1 erwähnte Bedienstete Beförderer anweisen, ihr Fahrzeug anzuhalten und die Hilfe zu leisten, die zur Feststellung von Art und Menge der beförderten Waren nötig ist. Sollte die Überprüfung vor Ort nicht möglich sein, muss der Transport auf Befehl des auffordernden Bediensteten an einen Ort gebracht werden, an dem die Überprüfung möglich ist, und zwar auf Kosten des Beförderers, wenn ein Verstoß zu seinen Lasten festgestellt wird.
Art. XV.25/1 - Neben den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten sind Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung und Bedienstete, die der für Wirtschaft zuständige Minister und der Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestellen, befugt, in Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 erwähnte Verstöße zu ermitteln und festzustellen.
In Absatz 1 erwähnte Bedienstete haben dieselben Befugnisse wie die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten.
Art. XV.25/2 - Der für Wirtschaft zuständige Minister erkennt gemäß Bedingungen und Modalitäten, die der König festlegt, die in Artikel XV.33 Absatz 1 erwähnten Sachverständigen an, die im Bereich Piraterie und Nachahmung von geistigen Eigentumsrechten bestimmt werden.
Art. XV.25/3 - Aufgrund des Artikels XV.62 eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete können die Vernichtung von Waren anordnen, die der Staatskasse überlassen wurden, sofern innerhalb eines Monats ab dem Datum der Überlassung kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren erhebt, die Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes gilt für die Vernichtung von verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit eine Frist von fünfzehn Tagen.
Diese Bediensteten können den Eigentümer oder Inhaber der der Staatskasse überlassenen Waren oder den Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, auffordern, die Waren selbst zu vernichten.
Kosten für Erhaltung und Vernichtung von Waren, die der Staatskasse überlassen wurden, werden von der Person getragen, die zum Zeitpunkt der Überlassung Eigentümer der Waren ist. Ist diese Person unbekannt oder zahlungsunfähig, so sind der Inhaber der Waren, der Empfänger der Waren und der Rechtsinhaber gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kosten zu tragen. Der König kann Verfahrensmodalitäten für die Rückforderung der Kosten festlegen.
In Abweichung von Absatz 1 und sofern der Rechtsinhaber durch eine solche Entscheidung keinen Schaden erleidet, kann der befugte Bedienstete entscheiden, den Waren eine andere Zweckbestimmung zu geben. In diesem Fall übergibt er die Waren der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und beauftragt sie mit der Veräußerung der Waren. Der König kann Modalitäten der Anwendung dieses Veräußerungsverfahrens festlegen. Dieses Verfahren darf keine Kosten für die Staatskasse mit sich bringen.
Wenn eine Vernichtung oder Veräußerung erfolgt, werden vorab die zu vernichtenden oder zu veräußernden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen.
Unterabschnitt 2 - Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten und Transparenz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Art. XV.25/4 - § 1 - In Abweichung von Kapitel 1 können vom Minister bestellte Bedienstete des Kontrolldienstes und Bedienstete des Dienstes Regulierung in der Ausübung ihrer in den Artikeln XI.275 und XI.279 erwähnten Aufträge: 1. sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 2.nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass ein in Artikel XV.112 erwähnter Verstoß vorliegt, während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und angrenzende Höfe betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, und dort alle zweckdienlichen Feststellungen machen und falls nötig gegen Empfangsbescheinigung in Nr. 1 erwähnte Unterlagen beschlagnahmen, die zum Nachweis eines in Artikel XI.279 erwähnten Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Täter, Mittäter und Komplizen eines solchen Verstoßes erforderlich sind, 3. ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass ein in Artikel XV.112 erwähnter Verstoß vorliegt, mit vorhergehender Ermächtigung des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz Besuche in bewohnten Gebäuden durchführen, die Räumlichkeiten umfassen, die ganz oder teilweise für die Ausübung der in Artikel XI.246 erwähnten Tätigkeit genutzt werden; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten erfolgen zwischen acht und achtzehn Uhr und werden von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt.
Zur Überprüfung, ob eine Person eine in Artikel XI.246 erwähnte Verwertungstätigkeit ohne die in Artikel XI.259 vorgesehene Zulassung ausübt, verfügen die vom Minister bestellten Bediensteten des Kontrolldienstes unter denselben Bedingungen über die Befugnisse, die ihnen durch vorliegenden Paragraphen zuerkannt werden. § 2 - In § 1 erwähnte Bedienstete dürfen in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Polizei anfordern. § 3 - In § 1 erwähnte Bedienstete des Kontrolldienstes üben die ihnen aufgrund der Paragraphen 1 und 2 erteilten Befugnisse unter der Aufsicht des Generalprokurators und des Föderalprokurators, was die Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.112 erwähnten Verstöße betrifft, aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 4 - Falls Artikel XV.31/1 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll zur Feststellung eines in Artikel XV.112 erwähnten Verstoßes nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel XV.62/1 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht." Art. 5 - In Artikel XV.30 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Artikel XV.61" durch die Wörter "in den Artikeln XV.61, XV.62 und XV.62/1" ersetzt.
Art. 6 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.30/1 - § 1 - Der Prokurator des Königs ordnet die Vernichtung der in Anwendung von Artikel XV.23 beschlagnahmten Waren an, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit dies erfordern oder wenn Aufbewahrung oder Lagerung dieser Waren möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt beziehungsweise wenn sie aufgrund von Beschaffenheit, Menge oder Art der Lagerung der Waren problematisch ist, und sofern innerhalb eines Monats ab dem Datum der Beschlagnahme kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren erhebt, die Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes gilt für die Vernichtung von verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit eine Frist von fünfzehn Tagen.
Der Eigentümer oder Inhaber der beschlagnahmten Waren oder der Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, kann auf Antrag des Prokurators des Königs aufgefordert werden, die Waren selbst zu vernichten.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die gemäß Artikel XV.62 bestellten Bediensteten der Staatsanwaltschaft die Akte zur Verfolgung übermitteln, ordnet der Prokurator des Königs die Vernichtung der Waren an, die der Staatskasse überlassen wurden, sofern innerhalb eines Monats ab dem Datum der Überlassung kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren erhebt, die Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes gilt für die Vernichtung von verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit eine Frist von fünfzehn Tagen.
Kosten für die in Anwendung der Absätze 1 bis 3 angeordnete Vernichtung der Waren werden vom Eigentümer der Waren getragen. Ist der Eigentümer unbekannt oder zahlungsunfähig, so sind der Inhaber der Waren, der Empfänger der Waren und der Rechtsinhaber gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kosten zu tragen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verfahrensmodalitäten für die Rückforderung der Kosten festlegen.
In Abweichung von Absatz 1 und sofern der Rechtsinhaber durch eine solche Entscheidung keinen Schaden erleidet, kann der Prokurator des Königs entscheiden, den Waren eine andere Zweckbestimmung zu geben, und das in Artikel 28octies § 1 Nr. 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Veräußerungsverfahren anordnen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten der Anwendung dieses Veräußerungsverfahrens festlegen. Dieses Verfahren darf keine Kosten für die Staatskasse mit sich bringen.
Wenn eine Vernichtung oder Veräußerung erfolgen muss, werden vorab die zu vernichtenden oder zu veräußernden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen. § 2 - Kosten für die Erhaltung beschlagnahmter Waren werden vom Eigentümer der Waren getragen. Ist der Eigentümer unbekannt oder zahlungsunfähig, so sind der Inhaber der Waren, der Empfänger der Waren und der Rechtsinhaber gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kosten zu tragen. Der König kann Verfahrensmodalitäten für die Rückforderung der Kosten festlegen.
Der Eigentümer oder Inhaber der beschlagnahmten Waren, der Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, oder Dritte, die in Anwendung von § 1 Absatz 1 einen Anspruch auf diese Waren erheben, können auf Antrag des Prokurators des Königs als gerichtlicher Verwahrer dieser Waren bestellt werden. § 3 - Im Laufe der Untersuchung und für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 verfügt der Untersuchungsrichter über dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs." Art. 7 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 8 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen" eingefügt, der Artikel XV.31 umfasst.
Art. 9 - Artikel XV.31 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 Nr.2 wird durch die Wörter "und hinsichtlich der in Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 erwähnten Verstöße eventuell Modalitäten, um dies zu erreichen," ergänzt. 2. In § 2 werden die Wörter "in Artikel XV.61" durch die Wörter "in den Artikeln XV.61 und XV.62" ersetzt.
Art. 10 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2 mit den Artikeln XV.31/1 und XV.31/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2 - Transparenz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Art. XV.31/1 - § 1 - Wird nach Anhörung einer Verwertungsgesellschaft festgestellt, dass sie die Bestimmungen von Buch XI Titel 5, seiner Ausführungserlasse, ihrer Satzung oder ihrer Entgelterhebungs-, Einnahme- oder Verteilungsregeln missachtet, oder nach Anhörung einer Person, dass die betreffende Person ohne die in Anwendung von Artikel XI.259 erforderliche Zulassung eine Verwertungstätigkeit im Sinne von Artikel XI.246 ausübt, so kann der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, eine Verwarnung erteilen, mit der sie zur Behebung der festgestellten Missstände aufgefordert wird. § 2 - Die Verwarnung wird der Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die verstoßen wird, 2.die Frist zur Behebung der festgestellten Missstände, 3. dass, sollte den festgestellten Missständen nicht abgeholfen werden: a) der Minister oder der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete eine der in Artikel XVII.21 erwähnten Rechtsklagen einleiten und/oder die in den Artikeln XV.66/1, XV.66/2 und XV.66/3 erwähnten Verwaltungssanktionen verhängen kann, b) im Falle eines in Artikel XV.112 erwähnten Verstoßes die vom Minister bestellten Bediensteten unbeschadet der in Buchstabe a) erwähnten Maßnahmen den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel XV.62/1 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können.
Art. XV.31/2 - § 1 - Wird nach Anhörung der betreffenden Personen festgestellt, dass Entgelterhebungs-, Einnahme- oder Verteilungsregeln der in Buch XI Titel 5 Kapitel 9 erwähnten Verwertungsgesellschaften nicht gerecht oder diskriminierend sind, kann der Dienst Regulierung den betreffenden Personen eine Verwarnung erteilen, mit der sie zur Behebung der festgestellten Missstände aufgefordert werden. § 2 - Die Verwarnung wird den betreffenden Personen per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die verstoßen wird, 2.die Frist zur Behebung der festgestellten Missstände, 3. dass, sollte den festgestellten Missständen nicht abgeholfen werden, der Dienst Regulierung aufgrund des Artikels XI.340 den Appellationshof von Brüssel anrufen kann." Art. 11 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3 mit den Artikeln XV.58 bis XV.60 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3 - Bekämpfung der Nachahmung und Piraterie Art. XV.58 - Unbeschadet des Abschnittes 1 legt der König Vorschriften und Mittel fest, die dazu geeignet sind, Koordinierung und Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten zu gewährleisten.
Art. XV.59 - § 1 - Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste tauschen aus eigener Initiative oder auf Antrag angemessene Auskünfte in Bezug auf die Anwendung von Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 aus und teilen sich gegenseitig Handlungen mit, die zu einem Eingreifen in Anwendung dieser Bestimmungen führen können.
Der gelieferte Beistand bezieht sich insbesondere auf die Mitteilung von: 1. Informationen, die nützlich sind zur Bekämpfung durch präventive und repressive Maßnahmen von Handlungen und Praktiken, die Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 zuwiderlaufen, 2.Auskünften über neue Methoden, die bei Handlungen, die Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 zuwiderlaufen, eingesetzt werden, oder über illegale Handlungen beziehungsweise Handlungsschemen, 3. Auskünften über Beobachtungen der zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste und über Ergebnisse der erfolgreichen Anwendung neuer Mittel und Techniken zur Bekämpfung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten. § 2 - Der König bestimmt Art der in vorliegendem Artikel erwähnten Auskünfte und Informationen und Modalitäten ihres Austauschs zwischen den zuständigen Behörden und öffentlichen Diensten.
Art. XV.60 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten aufgrund von Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 werden auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts kostenlos durch gewöhnlichen Brief dem Amt für geistiges Eigentum übermittelt innerhalb eines Monats ab Verkündung der betreffenden Entscheidung.
Der Greffier hat das Amt für geistiges Eigentum ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen." Art. 12 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen" eingefügt, der Artikel XV.61 umfasst.
Art. 13 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2 mit den Artikeln XV.62 und XV.62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf Buch XI Unterabschnitt 1 - Bekämpfung der Nachahmung und Piraterie Art. XV.62 - § 1 - In Abweichung von Artikel XV.61 können Bedienstete, die der für Wirtschaft zuständige Minister beziehungsweise der Minister der Finanzen eigens zu diesem Zweck bestellt, aufgrund von Protokollen zur Feststellung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1, die von den in den Artikeln XV.2 und XV.25/1 erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, sofern dieser die Waren der Staatskasse überlassen hat und die geschädigte Partei auf die Einreichung einer Klage verzichtet hat. Der Vergleichsvorschlag wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Hat der Verstoß zu Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten geführt, wird der Betrag um diese Kosten erhöht. Der Teil des Betrags, der diese Kosten decken soll, wird der Einrichtung oder Person zugewiesen, die diese Kosten getragen hat.
Die geschädigte Partei wird binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum des in Absatz 1 erwähnten Einschreibens über den Vergleichsvorschlag informiert.
Durch die in der im Vergleichsvorschlag angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet. § 2 - Tarife und Modalitäten der Vergleiche, ihrer Zahlung und ihrer Einnahme und Modalitäten für Überlassung und Vernichtung der Waren werden vom König festgelegt. § 3 - Falls vorliegender Artikel zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Unterabschnitt 2 - Kollektive Wahrnehmung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte Art. XV. 62/1 - Die vom Minister eigens zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes gegen die in Artikel XV.112 §§ 1 und 2 erwähnten Bestimmungen den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einnahmemodalitäten werden vom König festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel XV.112 vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesem Fall werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet." Art. 14 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3 mit den Artikeln XV.66/1 bis XV.66/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3 - Verwaltungssanktionen im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte Art. XV.66/1 - § 1 - Der Minister kann eine in Artikel XI.259 erwähnte Zulassung ganz oder teilweise entziehen, wenn die Bedingungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Gesellschaft schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen von Buch XI Titel 5, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen ihrer Satzung oder ihrer Regelungen begeht oder begangen hat.
Wird ein Zulassungsentzug in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister der betreffenden Verwertungsgesellschaft im Voraus die Einwände gegen die Zulassung per Einschreiben mit Rückschein. Der Verwertungsgesellschaft wird mitgeteilt, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Akte einzusehen, vom Minister oder von der zu diesem Zweck bestimmten Person angehört zu werden und ihre Mittel geltend zu machen.
Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt.
Entzüge werden binnen dreißig Tagen nach dem Entziehungsbeschluss im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Zwischen dem Datum der Notifizierung des Entziehungsbeschlusses an die Verwertungsgesellschaft und dem Datum des Inkrafttretens des Entzugs ergreift die Verwertungsgesellschaft unbeschadet des Paragraphen 4 vorsichtige und sorgfältige Maßnahmen zur Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird. Gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten setzt sie insbesondere Rechtsinhaber, die ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertraut haben, sofort von dem Entziehungsbeschluss und dem Datum seines Inkrafttretens in Kenntnis.
Am Datum des Inkrafttretens des Zulassungsentzugs bedeutet dieser die Auflösung der Verträge, durch die die Rechtsinhaber die Wahrnehmung ihrer Rechte der Verwertungsgesellschaft anvertrauen. Im Falle eines Teilentzugs werden die Verträge aufgelöst, soweit sie sich auf die Tätigkeit beziehen, für die die Zulassung entzogen worden ist. § 2 - Nach Veröffentlichung des Beschlusses zum Zulassungsentzug im Belgischen Staatsblatt werden folgende Gebühren bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse auf ein Konto eingezahlt, das auf Betreiben des oder der in § 4 erwähnten Sonderkommissare eröffnet wird, wobei der Name der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen wird, in der Bezeichnung vermerkt wird: 1. Gebühren, die für den Zeitraum vor dem Datum des Inkrafttretens des Entziehungsbeschlusses noch zu entrichten sind, 2.einer automatischen kollektiven Wahrnehmung unterworfene Gebühren, die für den Zeitraum nach diesem Inkrafttreten noch geschuldet werden, wenn am Datum des Inkrafttretens des Beschlusses zum Zulassungsentzug keine andere Verwertungsgesellschaft ermächtigt ist, diese Rechte für dieselbe Kategorie von Rechtsinhabern wahrzunehmen.
Die Führung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Kontos obliegt ausschließlich den in § 4 erwähnten Sonderkommissaren. § 3 - Ungeachtet des Entziehungsbeschlusses ausgeführte Handlungen und Beschlüsse der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen worden ist, sind nichtig. § 4 - Im Anschluss an den Beschluss zum vollständigen Entzug oder Teilentzug der Zulassung einer Verwertungsgesellschaft kann der Minister für die von ihm festgelegte Dauer einen oder mehrere Sonderkommissare bestimmen, die über die erforderlichen juristischen, finanziellen und buchhalterischen Fachkenntnisse verfügen, um im Rahmen der Erfordernisse und in den Grenzen der Durchführung der Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird, an die Stelle der zuständigen Organe zu treten. Die Sonderkommissare können sich bei der Ausführung ihres Auftrags von Sachverständigen beistehen lassen.
Der oder die in Absatz 1 erwähnten Sonderkommissare haben den Auftrag, die Verteilung der in § 2 erwähnten Gebühren vorzunehmen in Anwendung der Verteilungsregeln der Verwertungsgesellschaft oder, falls diese sich als nicht gesetzmäßig oder nicht konform mit der Satzung erweisen, in Anwendung der von ihnen festgelegten Verteilungsregeln.
Entwürfe der Verteilungsregeln werden dem Kontrolldienst vor ihrer Festlegung zur Stellungnahme übermittelt. Dieser gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Entwürfe ab. Für die Erfordernisse und in den Grenzen der Durchführung der Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird, sind der oder die in Absatz 1 erwähnten Kommissare ermächtigt, Verträge in Bezug auf Einnahme und Verwertung der Gebühren zu verlängern.
Die Entlohnung des oder der Sonderkommissare wird vom Minister gemäß einer vom König festgelegten Gehaltstabelle festgelegt und wird von der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen wurde, geschuldet. Sie wird von dem in Anwendung von Artikel XI.287 errichteten Grundlagenfonds vorgestreckt und vom FÖD Wirtschaft zu Lasten der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen wurde, zurückgefordert.
Der oder die Sonderkommissare legen dem Minister mindestens einmal pro Quartal einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeiten vor.
Der Auftrag des oder der Sonderkommissare endet auf Beschluss des Ministers.
Art. XV.66/2 - § 1 - Wenn bei Ablauf der in Anwendung von Artikel XV.31/1 festgelegten Frist dem festgestellten Verstoß nicht abgeholfen worden ist, kann der Minister oder der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener Maßnahmen und insofern die Verwertungsgesellschaft oder die Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, gemäß § 2 ihre Rechtsmittel hat geltend machen können: 1. bekanntmachen, dass die Verwertungsgesellschaft oder die Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, ungeachtet der in Anwendung von Artikel XV.31/1 festgelegten Frist Buch XI Titel 5, seine Ausführungserlasse, ihre Satzung oder ihre Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln nicht einhält, 2. für die Dauer, die er bestimmt, die direkte oder indirekte Ausübung der in Artikel XI.246 erwähnten, ohne Zulassung ausgeübten Verwertungstätigkeit ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten, 3. der Verwertungsgesellschaft eine administrative Geldbuße von 100 bis 110.000 EUR auferlegen; dies gilt nicht bei Verstoß gegen die in Artikel XV.112 erwähnten Bestimmungen. § 2 - Wird eine der in § 1 erwähnten Maßnahmen in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister oder der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete der betreffenden Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, im Voraus per Einschreiben mit Rückschein seine Beschwerdegründe.
In diesem Einschreiben bringt er der Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, Folgendes zur Kenntnis: 1. den Tatbestand, für den das Verfahren eingeleitet wird, 2.dass der Zuwiderhandelnde ab der Notifizierung per Einschreiben seitens des Ministers oder des eigens zu diesem Zweck bestellten Bediensteten über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um schriftlich per Einschreiben seine Verteidigungsmittel geltend zu machen; bei dieser Gelegenheit hat er die Möglichkeit, bei dem Minister oder dem eigens zu diesem Zweck bestellten Bediensteten zu beantragen, seine Verteidigung mündlich vorzubringen, 3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, 4.dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat, 5. eine Abschrift der in Artikel XV.31/1 erwähnten Verwarnung. § 3 - Führt eine Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, Handlungen aus oder trifft sie Beschlüsse unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot, so haftet sie für den Schaden, der daraus für Dritte entsteht.
Ist die in vorhergehendem Absatz erwähnte Person eine juristische Person, so haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, gesamtschuldnerisch für den Schaden, der daraus für Dritte entsteht.
Aussetzungs- oder Verbotsbeschlüsse werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Handlungen und Beschlüsse, die unter Verstoß gegen diesen Beschluss vorgenommen beziehungsweise gefasst werden, sind nichtig. § 4 - In § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Beschlüsse des Ministers werden in Bezug auf die Verwertungsgesellschaft oder die betreffende Person ab dem Datum, an dem sie der Gesellschaft oder der betreffenden Person per Einschreiben mit Rückschein notifiziert werden, und in Bezug auf Dritte ab dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gemäß den Bestimmungen von § 1 wirksam. § 5 - Bei Ablauf der in § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Frist oder gegebenenfalls nach der vom Zuwiderhandelnden beziehungsweise seinem Beistand schriftlich oder mündlich vorgebrachten Verteidigung kann der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden aufgrund des Paragraphen 1 eine administrative Geldbuße auferlegen.
Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ist nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag seiner Notifizierung gemäß § 6 vollstreckbar. § 6 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben notifiziert. § 7 - Der in § 5 erwähnte Bedienstete kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem eine Handlung begangen wurde, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, keine administrative Geldbuße mehr auferlegen.
Art. XV.66/3 - § 1 - Wenn bei Ablauf der vom König festgelegten Frist Informationen, die in Anwendung von Artikel XI.285 vom FÖD Wirtschaft oder von einem von ihm bestimmten Dritten angefordert wurden, von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts nicht erteilt wurden, kann unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener Maßnahmen der Minister oder der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete eine administrative Geldbuße von 100 bis 110.000 EUR auferlegen. § 2 - Wird eine in § 1 erwähnte Geldbuße in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister oder der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete der betreffenden Person im Voraus per Einschreiben mit Rückschein seine Beschwerdegründe.
In diesem Einschreiben bringt er der betreffenden Person zur Kenntnis, dass sie ab der Notifizierung per Einschreiben seitens des Ministers oder des eigens zu diesem Zweck bestellten Bediensteten über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um schriftlich per Einschreiben ihre Verteidigungsmittel geltend zu machen; bei dieser Gelegenheit hat sie die Möglichkeit, bei dem Minister oder dem eigens zu diesem Zweck bestellten Bediensteten zu beantragen, ihre Verteidigung mündlich vorzubringen. § 3 - Für Beschwerden gegen eine in vorliegendem Artikel erwähnte Geldbuße und gegen administrative Handlungen im Vorfeld der Auferlegung einer solchen Geldbuße ist ausschließlich der Appellationshof von Brüssel zuständig.
Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ist nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag seiner Notifizierung gemäß § 2 vollstreckbar.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 4 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben notifiziert. § 5 - Nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab dem Tag, an dem angeforderte Auskünfte dem FÖD Wirtschaft oder einem von ihm bestimmten Dritten hätten mitgeteilt werden müssen, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, kann keine administrative Geldbuße mehr auferlegt werden.
Art. XV.66/4 - Unbeschadet des Rechts, die Angelegenheit beim zuständigen Richter anhängig zu machen, kann die Beitreibung der in den Artikeln XV.66/2 und XV.66/3 erwähnten administrativen Geldbußen auf Betreiben der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung durch Zwangsmaßnahme erfolgen." Art. 15 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 8 mit den Artikeln XV.103 bis XV.113 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 8 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XI Unterabschnitt 1 - Bekämpfung der Nachahmung und Piraterie Art. XV.103 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht die Rechte des Inhabers eines Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts verletzt, so wie diese Rechte bestimmt sind: 1. für Marken: a) in Artikel 2.20 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, b) in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.207/2009 des Rates vom 26.
Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, 2. für Patente und ergänzende Schutzzertifikate: a) in Artikel XI.29, b) in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, c) in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, 3. für Sortenschutzrecht: a) in Artikel XI.113, b) in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.2100/94 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, 4. für Geschmacksmusterrecht: a) in Artikel 3.16 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, b) in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr.6/2002 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze muss davon ausgegangen werden, dass eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn diese Verletzung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit, die die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils bezweckt, begangen wird. § 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels ist insbesondere nicht anwendbar: 1. für Marken: a) auf Handlungen, die in Artikel 2.23 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22.März 2006, erwähnt sind, b) auf Handlungen, die in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr.207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke erwähnt sind, 2. für Patente und ergänzende Schutzzertifikate: a) auf Handlungen, die in den Artikeln XI.32, XI.33, XI.34 § 1 und XI.36 erwähnt sind, b) auf Handlungen, die ausschließlich in Verbindung mit erforderlichen Studien, Tests und Versuchen gemäß Artikel 6bis § 1 letzter Absatz des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel ausgeführt werden, 3. für Sortenschutzrecht: a) auf Handlungen, die in den Artikeln XI.114, XI.115, XI.116 und XI.117 erwähnt sind, b) auf Handlungen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr.2100/94 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27.
Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erwähnt sind, 4. für Geschmacksmusterrecht: a) auf Handlungen, die in den Artikeln 3.19 und 3.20 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, erwähnt sind, b) auf Handlungen, die in den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EG) Nr.6/2002 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erwähnt sind.
Art. XV.104 - In den Artikeln XI.291 § 1, XI.292 und XI.293 erwähnte Straftaten werden mit einer Sanktion der Stufe 6 geahndet.
Art. XV.105 - In Artikel XI.304 erwähnte Straftaten werden mit einer Sanktion der Stufe 6 geahndet.
Art. XV.106 - In den Artikeln XI.316 § 1, XI.317 und XI.318 erwähnte Straftaten werden mit einer Sanktion der Stufe 6 geahndet.
Art. XV.107 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht unrechtmäßig die Eigenschaft des Inhabers eines Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts beziehungsweise einer Person, die diese beantragt, geltend macht.
Art. XV.108 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft, wer sich in böswilliger oder betrügerischer Absicht an gleich welchem Ort an natürliche oder juristische Personen wendet, um ihnen vorzuschlagen: - entweder eine Eintragung der in Artikel XV.103 § 1 erwähnten Rechte in nicht amtliche Register oder Veröffentlichungen vorzunehmen, indem er sie glauben lässt, dass diese Eintragung erforderlich ist, damit vorerwähnte Rechte wirksam werden, - oder irgendein Dokument zu unterschreiben, durch das angeblich Erfindungen oder Schöpfungen geschützt werden sollen, das aber über keinerlei amtliche, nationale oder internationale Anerkennung oder Sicherheit verfügt, indem er Vertrauen, Unkenntnis oder Leichtgläubigkeit der vorerwähnten Personen missbraucht.
Art. XV.109 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer die Ausführung des Auftrags nach vorliegendem Gesetzbuch der in den Artikeln XI.43 § 2 und XI.128 § 2 erwähnten Bediensteten ver- oder behindert.
Falsche Erklärungen werden mit denselben Strafen belegt.
Als Personen, die die Ausführung des Auftrags vorsätzlich ver- oder behindern, werden unter anderem Personen betrachtet: 1. die sich weigern, beantragte Informationen oder Unterlagen mitzuteilen, 2.die wissentlich falsche Informationen oder Unterlagen mitteilen.
Art. XV.110 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. Benutzer, die vorsätzlich einen Verstoß gegen Artikel XI.272 § 2 begehen, 2. Vertreter des Kunstmarkts, die vorsätzlich die Ausübung des in Artikel XI.178 § 4 erwähnten Informationsrechts ver- oder behindern.
Falsche Erklärungen werden mit denselben Strafen belegt.
Als Personen, die die Ausführung des Auftrags vorsätzlich ver- oder behindern, werden unter anderem Personen betrachtet: 1. die sich weigern, beantragte Informationen oder Unterlagen mitzuteilen, 2.die wissentlich falsche Informationen oder Unterlagen mitteilen.
Art. XV.111 - § 1 - Wenn eine Marke, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht beziehungsweise ein Geschmacksmusterrecht, deren Verletzung geltend gemacht wird, für nichtig erklärt wird, aberkannt wird oder durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder infolge eines administrativen Beschlusses oder des Willens beziehungsweise der Fahrlässigkeit seines Inhabers gestrichen wird, kann keinerlei Strafe für Handlungen ausgesprochen werden, die nach dem Datum des Wirksamwerdens der Nichtigkeit, der Aberkennung oder des Erlöschens des Rechts durchgeführt wurden. § 2 - Wenn der Angeklagte eine Einrede geltend macht, die er aus der Ungültigkeit, der Nichtigkeit oder der Aberkennung des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ableitet, und wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung dieser Frage durch ein Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Union ausschließlich einer anderen Behörde vorbehalten ist, schiebt das Gericht in Abweichung von Artikel 15 des Strafprozessgesetzbuches die Entscheidung auf und räumt dem Angeklagten eine Frist für die Einreichung einer entsprechenden Klage bei der zuständigen Instanz ein.
Die Verjährung der Strafverfolgung wird ausgesetzt, bis in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aberkennungsklage oder über die in den Artikeln XVII.2 ff. des vorliegenden Gesetzbuches erwähnte Unterlassungsklage ein formell rechtskräftiger Beschluss ergangen ist. Erklärt die zuständige Instanz die Einrede für begründet oder wird die Entscheidung über die Einrede mit der Hauptsache verbunden, wird die Verjährung nicht gehemmt.
Unterabschnitt 2 - Kollektive Wahrnehmung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte Art. XV.112 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen folgender Artikel verstößt: 1. XI.247 § 1, 2. XI.248 § 3, 3. XI.249 §§ 1 und 2, 4. XI.250, 5. XI.256 § 1, 6. XI.257, 7. XI.259 § 1. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel XV.25/4 angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen oder der Nichteinhaltung der Bestimmungen von § 1 ver- oder behindert. § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer als Kommissar oder unabhängiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse, Bilanzen, Ergebnisrechnungen oder konsolidierte Abschlüsse, regelmäßige Aufstellungen oder andere Verrichtungen oder Auskünfte bescheinigt, genehmigt oder bestätigt, obwohl die Bestimmungen von Buch XI Titel 5 Kapitel 9 oder seiner Ausführungserlasse nicht eingehalten worden sind und er davon Kenntnis hatte. § 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer Beiträge, die dem Grundlagenfonds für die Kontrolle von Verwertungsgesellschaften geschuldet werden, nicht zahlt, diese Beiträge nicht in ihrer Gesamtheit entrichtet oder sie nicht fristgerecht zahlt. § 5 - Sind die beim Gericht anhängig gemachten Taten Gegenstand einer Unterlassungsklage, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem eine formell rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.
Art. XV.113 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer das in Artikel XI.281 vorgesehene Berufsgeheimnis verletzt." Art. 16 - In Artikel XV.130 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen" und den Wörtern "die Bücher" die Wörter "die Artikel XV.103, XV.112, XV.107 bis XV.109 und" eingefügt.
Art. 17 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.130/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.130/1 - § 1 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel XV.103 § 1 vorgesehenen Verletzung kann das Gericht auf Antrag der Zivilpartei und sofern die Maßnahme im Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht, die Übergabe von eingezogenen Werkzeugen, die hauptsächlich zur Begehung der Straftat gedient haben, und von Warenproben, die geistige Eigentumsrechte verletzen, an den Rechtsinhaber anordnen. § 2 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel XV.103 § 1 vorgesehenen Verletzung und in Anbetracht der Schwere der Verletzung kann das Gericht auf Kosten des Verurteilten ebenfalls die Vernichtung von Waren anordnen, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen und Gegenstand einer Sondereinziehung sind, selbst wenn diese Waren nicht Eigentum des Verurteilten sind." Art. 18 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.130/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.130/2 - Hinsichtlich der in den Artikeln XV.104 und XV.106 erwähnten Verletzungen können Einnahmen und beschlagnahmte Gegenstände der Zivilpartei zwecks Anrechnung auf den erlittenen Schaden oder in Höhe des erlittenen Schadens zuerkannt werden." Art. 19 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.130/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.130/3 - Bei Verurteilung wegen Verstoß gegen Artikel XV.105 kann der Richter die Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstoßes sind, anordnen." Art. 20 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.130/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.130/4 - In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der in Artikel XV.112 erwähnten Verstöße ebenfalls die Sondereinziehung anzuordnen ist. Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung bei Rückfall wie in Artikel XV.72 erwähnt." Art. 21 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 Abschnitt 3 Artikel XV.131 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "Bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen" und den Wörtern "die Bücher" die Wörter "Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 des vorliegenden Buches und" eingefügt.
Art. 22 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 4 mit Artikel XV.131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4 - Endgültige oder zeitweilige Schließung Art. XV.131/1 - Bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 können die Gerichtshöfe und Gerichte die endgültige oder zeitweilige, vollständige oder teilweise Schließung einer vom Verurteilten betriebenen Niederlassung und ein für den Verurteilten geltendes dauerhaftes oder zeitweiliges Verbot, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, anordnen." Art. 23 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 5 mit Artikel XV.131/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 5 - Beschlagnahme der Einnahmen Art. XV.131/2 - Falls eine Darbietung oder Aufführung das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte verletzt, können die Einnahmen als Gegenstände, die durch die Straftat hervorgebracht worden sind, beschlagnahmt werden. Sie werden dem Beschwerdeführer im Verhältnis zu dem Anteil, den sein Werk oder seine Leistung bei der Darbietung oder Aufführung hatte, zuerkannt und bei der Veranschlagung des Schadenersatzes berücksichtigt." Art. 24 - In Buch XVII Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI Abschnitt 1 - Unterlassungsklage bei Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts [Art. XVII.14] Art. XVII.15 - § 1 - Eine in Artikel XVII.14 § 1 erwähnte Unterlassungsklage in Bezug auf die Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des Patentrechts einschließlich des Rechts in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate, des Urheberrechts, der verwandten Schutzrechte und der Rechte der Hersteller von Datenbanken, die sich ebenfalls auf die Unterlassung einer in Artikel XVII.1 oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung bezieht, wird ausschließlich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das aufgrund des Artikels XVII.14 § 1 zuständig ist. § 2 - Eine in Artikel XVII.14 § 2 erwähnte Unterlassungsklage in Bezug auf die Verletzung eines Patentrechts einschließlich des Rechts in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate, die sich ebenfalls auf die Unterlassung einer in Artikel XVII.1 oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung bezieht, wird ausschließlich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das aufgrund des Artikels XVII.14 § 2 zuständig ist. § 3 - Eine in Artikel XVII.14 § 3 erwähnte Unterlassungsklage in Bezug auf die Verletzung eines Urheberrechts, eines verwandten Schutzrechtes oder des Rechts eines Herstellers von Datenbanken, die sich ebenfalls auf die Unterlassung einer in Artikel XVII.1 oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung bezieht, wird ausschließlich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das aufgrund des Artikels XVII.14 § 3 zuständig ist. § 4 - Eine in Artikel XI.336 § 1 erwähnte Klage in Bezug auf die Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen im Rahmen des Urheberrechts, der verwandten Schutzrechte und des Rechts der Hersteller von Datenbanken, die sich ebenfalls auf die Unterlassung einer in Artikel XVII.1 oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung bezieht, wird ausschließlich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das aufgrund des Artikels XI.336 § 1 zuständig ist.
Art. XVII.16 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er je nach betreffendem Recht die in Artikel XI.334 §§ 2 bis 4 oder durch das Benelux-Übereinkommen über Geistiges Eigentum vorgesehenen Maßnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der Maßnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung verursacht worden sind.
Art. XVII.17 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur Unterstützung einer auf Artikel XVII.14 §§ 1 und 2 beruhenden Klage oder der Verteidigung gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Gerichtspräsident feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der Eintragung in den betreffenden Registern an gemäß den Bestimmungen in Bezug auf das betreffende geistige Eigentumsrecht.
In Abweichung von Artikel XVII.18 Absatz 3 wird die Vollstreckbarkeit des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder Verfallsbeschlusses gemäß den Bestimmungen in Bezug auf das betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt.
Art. XVII.18 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. Über die Klage wird ungeachtet der Verfolgung aufgrund derselben Taten vor einem Strafgericht entschieden.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Richter hat eine Sicherheitsleistung angeordnet.
Art. XVII.19 - § 1 - Die auf Artikel XVII.14 §§ 1 und 2 beruhende Klage wird auf Veranlassung von Personen eingereicht, die aufgrund der Bestimmungen in Bezug auf das betreffende geistige Eigentumsrecht befugt sind, eine Klage wegen Verletzung eines solchen Rechts einzuleiten. § 2 - Bei Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechtes wird die auf Artikel XVII.14 § 3 beruhende Klage auf Veranlassung eines Interessehabenden, einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft oder eines Berufsverbands oder überberuflichen Verbands mit Rechtspersönlichkeit eingeleitet.
Bei Verletzung des Rechts eines Herstellers von Datenbanken wird die auf Artikel XVII.14 § 3 beruhende Klage auf Veranlassung von Personen eingereicht, die aufgrund der Bestimmungen in Bezug auf das Recht der Hersteller von Datenbanken befugt sind, eine Klage wegen Verletzung eines solchen Rechts einzuleiten.
Art. XVII.20 - § 1 - Jede Entscheidung infolge einer auf Artikel XVII.14 beruhenden Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.
Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine Beschwerde, die gegen eine in Anwendung von Artikel XVII.14 ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren. § 2 - Der Gerichtspräsident kann erlauben, dass auf Kosten des Verletzers sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur erlaubt werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt geboten wird.
Der Gerichtspräsident legt den Betrag fest, den die Partei, der gemäß Absatz 1 eine Maßnahme der öffentlichen Bekanntmachung erlaubt worden ist und die die Maßnahme trotz einer rechtzeitig eingereichten Beschwerde gegen das Urteil ausgeführt hat, der Partei zahlen muss, zu deren Nachteil die Maßnahme der öffentlichen Bekanntmachung ausgesprochen wurde, wenn diese Maßnahme in der Berufung aufgehoben wird.
Abschnitt 2 - Unterlassungsklage im Rahmen der Kontrolle der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte Art. XVII.21 - § 1 - Wenn bei Ablauf der in Artikel XV.31/1 erwähnten Frist dem festgestellten Verstoß nicht abgeholfen worden ist, kann der Minister unbeschadet anderer durch das Gesetz vorgesehener Maßnahmen den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Brüssel oder, wenn der Beklagte ein Kaufmann ist, nach Wahl des Ministers den Präsidenten des Handelsgerichts von Brüssel oder den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Brüssel ersuchen: 1. das Bestehen des Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse, der Satzung der Verwertungsgesellschaft und ihrer Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln festzustellen und die Abstellung dieses Verstoßes anzuordnen, 2.wenn die Nichtübereinstimmung mit den gesetzlichen Verpflichtungen seitens der Verwertungsgesellschaft einen ernsthaften und unmittelbaren Nachteil in Bezug auf die Belange der Rechtsinhaber verursachen könnte, die Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer zu ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen. Der Gerichtspräsident legt die Dauer des Auftrags der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer fest. § 2 - In § 1 erwähnte Klagen werden im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie können gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht werden. Über die Klage wird ungeachtet der Verfolgung aufgrund derselben Taten vor einem Strafgericht entschieden.
Der Präsident des zuständigen Gerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Beklagten das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch außerhalb der Niederlassungen des Beklagten angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jede Entscheidung wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.
Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine Beschwerde, die gegen eine in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren." KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte Art. 25 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungserlasse versteht man unter: 1. Verordnung Nr.1257/2012: die Verordnung Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, 2. Europäischem Patent: ein Patent, das vom Europäischen Patentamt ("EPA") nach den Regeln und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens erteilt wird, unabhängig davon, ob das Patent aufgrund der Verordnung 1257/2012 einheitliche Wirkung hat, 3.Europäischem Patent mit einheitlicher Wirkung: ein Europäisches Patent, das einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat, 4. Europäischem Patent ohne einheitliche Wirkung: ein Europäisches Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat, 5.Einheitlichem Patentgericht: das gemeinsame Gericht der Vertragsmitgliedstaaten, errichtet durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet." Art. 27 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Patente, die nach einem europäischen Erteilungsverfahren erteilt werden, unterliegen den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die nach Patenterteilung anwendbar sind." Art. 28 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden ist, ein Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung erteilt oder aufrechterhält, nicht in einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Inhaber dieses Patents binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Patents ohne einheitliche Wirkung dem Dienst eine Übersetzung in einer dieser Sprachen übermitteln. § 1bis - Hat ein Patentinhaber die in § 1 erwähnte Frist versäumt und hat dieses Versäumnis in Anwendung von § 5 unmittelbar den Verlust der Rechte in Bezug auf ein Patent zur Folge, so setzt der Dienst den Patentinhaber in Bezug auf das betreffende Patent wieder in den vorigen Stand ein, wenn: 1. dem Dienst ein diesbezüglicher Antrag gemäß den Bedingungen und innerhalb der Frist vorgelegt wird, die vom König festgelegt werden, 2.die nicht vorgenommene Handlung innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist zur Einreichung des Antrags vorgenommen wird, 3. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die in § 1 erwähnte Frist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Fristversäumnis trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird in das Register eingetragen.
Zur Stützung der in Nr. 3 erwähnten Gründe werden dem Amt innerhalb einer vom König festgelegten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise vorgelegt.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.
Wird dem Antrag stattgegeben, gelten rechtliche Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten.
Der Beschluss zur Wiedereinsetzung oder Zurückweisung wird in das Register eingetragen.
Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, muss die Jahresgebühr, die während des Zeitraums zwischen dem Tag des Verlustes der Rechte und einschließlich dem Tag der Eintragung des Wiedereinsetzungsbeschlusses in das Register fällig geworden ist, in einer Frist von vier Monaten ab diesem letzten Datum entrichtet werden. § 2 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in § 5 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 1bis wirksam wird, die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien benutzt hat oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist. Ein Vorbehalt gilt für die Anwendung des Gesetzes vom 10. Januar 1955. § 3 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie in § 1bis erwähnt ist nicht zulässig für die im selben Paragraphen erwähnten Fristen.
Der König bestimmt gegebenenfalls andere als die in vorhergehendem Absatz vermerkten Fristen, für die ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig ist. § 4 - Das in § 1bis erwähnte Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rückwirkend auf Europäische Patente anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels erteilt worden sind und folgende kumulative Bedingungen erfüllen: 1. Das Europäische Patent ist nicht in einer Landessprache abgefasst.2. Das Europäische Patent wird nach einem Einspruchsverfahren aufrechterhalten.3. Das Europäische Patent gilt als unwirksam in Belgien, weil dem Dienst nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist von drei Monaten und vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels keine Übersetzung des betreffenden Patents übermittelt worden ist.4. Das in § 1bis erwähnte Wiedereinsetzungsverfahren ist unter Berücksichtigung der aufgrund von § 1bis Nr.1 vorgesehenen Fristen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels nicht anwendbar. 5. Der Wiedereinsetzungsantrag wird beim Dienst innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels eingereicht. § 5 - Werden die Bestimmungen von § 1 nicht eingehalten, gilt das Europäische Patent ohne einheitliche Wirkung in Belgien von Anfang an als unwirksam. § 6 - Das Dienst führt ein Register über alle in § 1 erwähnten Europäischen Patente ohne einheitliche Wirkung, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung zur Verfügung und zieht für die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der Bekanntmachung der Patenterteilung die nationalen Gebühren ein." Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/2 - Die Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gelten vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 83 Absatz 1 bis 3 und 5 dieses Übereinkommens für Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung, die auf belgischem Staatsgebiet als nationale Patente Wirkung erhalten haben." Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/3 - Ist die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents aufgrund der Verordnung 1257/2012 eingetragen worden, gilt die Wirkung des Europäischen Patents als nationales Patent am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt als nicht eingetreten." KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 32 - § 1 - Es werden aufgehoben: - das Gesetz vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, - das Gesetz vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 25. August 2012, - die Artikel 114 bis 118 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz. § 2 - Ebenfalls aufgehoben werden: - das Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente, - das Gesetz vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien, zuletzt abgeändert durch das vorerwähnte Gesetz vom 10. Januar 2011, - das Gesetz vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, - das Gesetz vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, - das Gesetz vom 8. Juli 1977 zur Billigung folgender internationaler Akte: 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Straßburg am 27. November 1963, 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am 19. Juni 1970, 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, abgeschlossen in München am 5.
Oktober 1973, 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975, zuletzt abgeändert durch das vorerwähnte Gesetz vom 10. Januar 2011, - Artikel 53 des Gesetzes vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente, - das Sortenschutzgesetz vom 10. Januar 2011 (nicht in Kraft getreten), - das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, - das Gesetz vom 25. März 1999 über die Anwendung auf Belgier bestimmter Bestimmungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, am 4. Mai 1896 in Paris ergänzt, am 13. November 1908 in Berlin revidiert, am 20. März 1914 in Bern ergänzt und am 2. Juni 1928 in Rom, am 26. Juni 1948 in Brüssel, am 14. Juli 1967 in Stockholm und am 24. Juli 1971 in Paris revidiert, am 24. Juli 1971 in Paris abgeschlossen, und des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, am 26. Oktober 1961 in Rom abgeschlossen, - das Gesetz vom 15. Mai 2006 über die Anwendung auf Belgier verschiedener Bestimmungen des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WCT), angenommen in Genf am 20. Dezember 1996, und des Vertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (WPPT), angenommen in Genf am 20.Dezember 1996, - das Gesetz vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, - das Gesetz vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), - das Gesetz vom 10. Januar 1990 über den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 über die gerichtsverfahrensrechtlichen Aspekte des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte, - das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, zuletzt abgeändert durch das Sortenschutzgesetz vom 10. Januar 2011 (nicht in Kraft getreten).
Der König legt das Datum der Aufhebung jeder der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen fest. § 3 - Für Gesetzesbestimmungen, die nicht im Widerspruch zu den Büchern I, XI, XV und XVII des vorliegenden Gesetzbuches stehen, in denen auf Bestimmungen der in § 2 Absatz 1 erwähnten Gesetze verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen der Bücher I, XI, XV und XVII dieses Gesetzbuches verweisen. § 4 - Verordnungsbestimmungen zur Ausführung der in § 2 Absatz 1 erwähnten Gesetze, die nicht im Widerspruch zu den Büchern I, XI, XV und XVII des vorliegenden Gesetzbuches stehen, bleiben in Kraft, bis sie durch Erlasse zur Ausführung der Bücher I, XI, XVI und XVII dieses Gesetzbuches aufgehoben oder ersetzt werden.
KAPITEL VI - Befugniszuweisung Art. 33 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 32 erwähnten Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.
Art. 34 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 - Erfindungspatente und ergänzende Schutzzertifikate Art. 35 - § 1 - Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate, die vor Inkrafttreten von Buch XI Titel 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt eingereicht werden, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Einreichung anwendbaren Bestimmungen bearbeitet. § 2 - Die Bestimmungen von Buch XI Titel 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt finden unverzüglich Anwendung auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sind; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Titel erworbene Rechte bleiben jedoch erhalten. § 3 - Die Bestimmungen der Artikel XI.48, XI.77, XI.79, XI.50 § 3, XI.53 Absatz 2 und XI.80 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt sind auf Patente anwendbar, die vor Inkrafttreten von vorerwähntem Buch XI Titel 1 angemeldet oder erteilt worden sind.
Die Bestimmungen der Artikel XI.101 und XI.102 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt sind auf ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor Inkrafttreten von vorerwähntem Buch XI Titel 2 angemeldet oder erteilt worden sind.
Der König bestimmt Tarif, Frist und Modalitäten der Einnahme der Jahresgebühren, die für die Aufrechterhaltung von Patentanmeldungen, Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate, Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten wie in den Absätzen 1 und 2 erwähnt geschuldet werden.
Art. 36 - Die Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt sind auf europäische Patentanmeldungen anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten eingereicht werden, und auf europäische Patente, die auf der Grundlage dieser Anmeldungen erteilt werden.
Unbeschadet der Beschlüsse des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17.Dezember 1991, am 29.
November 2000 in München angenommen, sind die Artikel XI.82 bis XI.90 nicht auf europäische Patente anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Artikel bereits erteilt sind, und auch nicht auf europäische Patentanmeldungen, die zu diesem Zeitpunkt in Bearbeitung sind.
Abschnitt 2 - Sortenschutz Art. 37 - § 1 - Anträge auf Sortenschutz, die vor Inkrafttreten von Buch XI Titel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt eingereicht werden, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Einreichung anwendbaren Bestimmungen bearbeitet. § 2 - Die Bestimmungen von Buch XI Titel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt finden unverzüglich Anwendung auf Sortenschutz, der vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden ist; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erworbene Rechte bleiben jedoch erhalten. § 3 - Die Bestimmungen der Artikel XI.150 und XI.151 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt sind auf Sortenschutz anwendbar, der vor Inkrafttreten von vorerwähntem Buch XI Titel 3 beantragt oder erteilt worden ist.
Art. 38 - Ungeachtet des Artikels XI.109 § 1 Nr. 1 und unbeschadet des Artikels XI.109 §§ 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt gilt eine Sorte auch dann als neu, wenn Sortenbestandteile oder Sortenerntegut vom Züchter oder mit seiner Zustimmung höchstens vier Jahre, bei Sorten von Reben und Baumarten höchstens sechs Jahre vor Inkrafttreten von Buch XI Titel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt im belgischen Staatsgebiet weder verkauft noch auf andere Weise zur Nutzung der Sorte an Dritte abgegeben worden sind. Dies gilt, wenn der Antragstag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegt und insofern die Sorte zu einer Pflanzenart gehört, die nicht im Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1993 zur Bestimmung der Pflanzenarten, für die eine Sortenschutzbescheinigung ausgestellt werden kann, und zur Festlegung der Dauer des Schutzes für diese Arten aufgelistet ist.
Art. 39 - Artikel XI.114 § 1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt findet keine Anwendung auf im Wesentlichen abgeleitete Sorten, deren Züchter vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Buch XI Titel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt wirkliche und ernsthafte Vorkehrungen zu ihrer Benutzung getroffen hat oder die der Züchter vor diesem Zeitpunkt in Benutzung genommen hat.
Abschnitt 3 - Urheberrecht Art. 40 - § 1 - Die Bestimmungen von Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt sind anwendbar auf Werke und Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten geschaffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht öffentliches Eigentum sind. § 2 - Diese Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar auf Werke und Leistungen, die am 1. Juli 1995 in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch das Urheberrecht geschützt sind.
Jedoch kann der Umstand, dass Rechte erneut aufleben, nicht Personen entgegengehalten werden, die Werke und Leistungen, die vor dem 1. Juli 1995 öffentliches Eigentum waren, gutgläubig genutzt haben und weiterhin nutzen, insofern die Nutzungsarten gleich bleiben. § 3 - Artikel XI.166 § 2 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen zumindest die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union am 1. November 2013 geschützt ist, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen. § 4 - Die Artikel XI.208 Absatz 2, XI.209 § 1 und XI.210 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Produzenten von Tonträgern am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Datum entstehen.
Absatz 1 beeinträchtigt weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor dem 1. November 2013 erfolgten. Wenn die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt der Artikel XI.208, XI.209 und XI.210 des Wirtschaftsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, und des vorliegenden Artikels nach dem 31. Oktober 2013 erfolgt, so kann sich auf die in diesen Artikeln vorgesehene Frist von siebzig Jahren nicht gegenüber Personen berufen werden, die in gutem Glauben im Zeitraum zwischen dem 1.November 2013 und dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt der vorerwähnten Artikel XI.208, XI.209 und XI.210 und des vorliegenden Artikels Tonträger nutzen, deren Schutzdauer vor dem 1. November 2013 ausläuft.
Außer ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung im Vertrag gilt, dass ein vor dem 1. November 2013 abgeschlossener Übertragungs- oder Abtretungsvertrag wirksam bleibt über das Datum hinaus, ab dem aufgrund des Artikels 38 oder 39 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 in der am 30. Oktober 2011 gültigen Fassung die Rechte des ausübenden Künstlers nicht mehr geschützt wären. Übertragungs- oder Abtretungsverträge, aufgrund deren ein ausübender Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen hat und die vor dem 1. November 2013 abgeschlossen worden sind, können auch nach dem fünfzigsten Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im fünfzigsten Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe noch geändert werden.
Art. 41 - Die Bestimmungen von Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten.
Art. 42 - § 1 - Verträge über die Nutzung geschützter Werke und Leistungen, die am 1. August 1994 in Kraft waren, unterliegen den Artikeln XI.218 und XI.219 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Artikel, sofern diese Verträge nach diesem Zeitpunkt ablaufen. § 2 - Sieht ein Vertrag über internationale Koproduktion, der vor dem 1. Januar 1995 zwischen einem Koproduzenten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einem oder mehreren Koproduzenten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geschlossen worden ist, ausdrücklich eine Regelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte zwischen den Koproduzenten nach geographischen Bereichen für alle Mittel der öffentlichen Wiedergabe ohne Unterscheidung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Bestimmungen vor und würde die öffentliche Wiedergabe der Koproduktion über Satellit die Exklusivrechte, insbesondere die sprachlichen Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger in einem bestimmten Gebiet beeinträchtigen, so ist für die Genehmigung der öffentlichen Wiedergabe über Satellit seitens eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger die vorherige Zustimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte - unabhängig davon, ob es sich um einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt - erforderlich. § 3 - Die Bestimmungen von Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt beeinträchtigen nicht Vertretungsverträge, die von den in Titel 5 erwähnten Gesellschaften abgeschlossen werden, oder Verträge zwischen diesen Gesellschaften und Dritten, die gemäß früheren Gesetzen abgeschlossen worden sind.
Diese Bestimmung ist nur in dem Maße anwendbar, wie diese Gesellschaften die Zulassung, die in Artikel XI.252 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt erwähnt ist, binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten des in diesem Artikel erwähnten Königlichen Erlasses beantragt haben.
Art. 43 - Unbeschadet der Verpflichtung, den Verpflichtungen nach Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt nachzukommen, bleiben Zulassungen, die vom Minister vor Inkrafttreten von Artikel XI.252 des vorerwähnten Gesetzbuches erteilt wurden, gültig, es sei denn, sie werden gemäß diesem Artikel entzogen.
Art. 44 - Der Minister legt dem Parlament bis 31. Dezember 2015 einen Beurteilungsbericht zu den Artikeln XI.182, XI.183 und XI.206 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt vor, der sich insbesondere auf die Position der Urheber und ausübenden Künstler und der Verwertungsgesellschaften gegenüber einerseits den Produzenten und gegebenenfalls ihren Verwertungsgesellschaften und andererseits den Nutzern von audiovisuellen Werken, wie unter anderem Sendeunternehmen und Kabelnetzbetreiber, bezieht. In diesem Bericht können dem Parlament unter anderem Vorschläge zur Gewährleistung eines optimalen Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Kategorien der vorerwähnten Beteiligten vorgelegt werden.
Abschnitt 4 - Computerprogramme Art. 45 - Die Bestimmungen von Buch XI Titel 6 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt sind ebenfalls anwendbar auf Computerprogramme, die vor ihrem Inkrafttreten geschaffen wurden.
Diese Bestimmungen beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten.
Abschnitt 5 - Datenbanken Art. 46 - Die Bestimmungen von Buch XI Titel 7 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt sind anwendbar auf Datenbanken, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 1982 beendet wurde.
Für Datenbanken, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 beendet wurde und die am 1.Januar 1988 die Bedingungen erfüllten, um den Schutz nach Buch XI Titel 7 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt zu erhalten, beträgt die Schutzdauer für eine solche Datenbank fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 1998.
Art. 47 - Die Bestimmungen von Buch XI Titel 7 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten.
Abschnitt 6 - Topographien von Halbleitererzeugnissen Art. 48 - Die Bestimmungen von Buch XI Titel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt sind nur auf Topographien von Halbleitererzeugnissen anwendbar, die zum ersten Mal nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den Rechtsschutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen fixiert oder kodiert wurden.
KAPITEL VIII - Inkrafttreten Art. 49 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, des Artikels 32 § 2 Absatz 2 und des Artikels 44, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, bestimmt der König das Datum des Inkrafttretens jedes Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM