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Koninklijk Besluit van 04 september 2014
gepubliceerd op 05 december 2016

Koninklijk besluit ter uitvoering van de bepalingen betreffende de uitvindingsoctrooien van de wet van 19 april 2014 houdende de invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2016000730
pub.
05/12/2016
prom.
04/09/2014
ELI
eli/besluit/2014/09/04/2016000730/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


4 SEPTEMBER 2014. - Koninklijk besluit ter uitvoering van de bepalingen betreffende de uitvindingsoctrooien van de wet van 19 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 19/04/2014 pub. 12/06/2014 numac 2014011298 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Wet houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek type wet prom. 19/04/2014 pub. 13/09/2017 numac 2017030874 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek. - Duitse vertaling sluiten houdende de invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 september 2014 ter uitvoering van de bepalingen betreffende de uitvindingsoctrooien van de wet van 19 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 19/04/2014 pub. 12/06/2014 numac 2014011298 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Wet houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek type wet prom. 19/04/2014 pub. 13/09/2017 numac 2017030874 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek. - Duitse vertaling sluiten houdende de invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek (Belgisch Staatsblad van 11 september 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Bestimmungen über die Erfindungspatente des Gesetzes vom 19.April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte, des Artikels 5;

Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Buches XI, der Artikel XI.15, XI.17, XI.18, XI.20, XI.21, XI.25, XI.62 bis XI.78, XI.81, XI.85 und XI.91;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches, der Artikel 3, 32 § 2 Absatz 2, 33, 35 § 3 und 49;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2014 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente, des Artikels 49;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1984 über die Führung und die Vermerke des Registers der zugelassenen Vertreter in Anwendung von Artikel 59 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1988 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses für die Zulassung der Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens und die Eintragung in und die Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Mai 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.532/1/V des Staatsrates vom 1. August 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Maßnahmen zur Ausführung von Titel 1 "Erfindungspatente" von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches, von Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte und von Artikel 35 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, werden die Wörter "beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 10 § 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, werden die Wörter "die Artikel 40 und 41 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente" durch die Wörter "die Artikel XI.48 und XI.77 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 12 - § 1 - Die Frist, innerhalb deren Patentinhaber den in Artikel 5 § 1bis des Billigungsgesetzes erwähnten Wiedereinsetzungsantrag einreichen können, beträgt je nachdem, welche Frist unter den folgenden zuerst abläuft: - zwei Monate ab dem Datum, an dem die Ursache des Versäumnisses der Frist zur Vornahme der betreffenden Handlung beseitigt ist, - zwölf Monate ab dem Datum, an dem die Frist zur Vornahme der betreffenden Handlung abgelaufen ist. § 2 - Die Nachweise zur Stützung der in Artikel 5 § 1bis Absatz 3 des Billigungsgesetzes erwähnten Gründe müssen vor Ablauf von zwei Monaten ab dem Datum der Einreichung des in Artikel 5 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Billigungsgesetzes erwähnten Antrags vorgelegt werden. § 3 - Die Frist für die Stellungnahme zu der beabsichtigten Zurückweisung wie in Artikel 5 § 1bis Absatz 5 des Billigungsgesetzes erwähnt beträgt zwei Monate ab dem Datum der Notifizierung der beabsichtigten Zurückweisung." Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien Art. 4 - In Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, werden die Wörter "beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, werden die Wörter "des Kapitels III des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente" durch die Wörter "der Artikel XI.62 bis XI.76 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Internationale Anmeldungen dürfen ebenfalls beim Amt auf dem Postweg, wobei die Versandkosten zu Lasten des Anmelders sind, per Fax oder elektronisch über einen Link auf den Seiten "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft eingereicht werden." Art. 7 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Eine beim Amt eingereichte internationale Anmeldung und jede der Unterlagen, die auf der Kontrollliste genannt sind, müssen in drei identischen Exemplaren eingereicht werden, wovon ein Original und zwei Fotokopien, die den in den Regeln 11.2 bis 11.14 aufgeführten Vorschriften entsprechen.

Gebührenformblatt und Prioritätsunterlage werden jedoch immer in einer Ausfertigung eingereicht." Art. 8 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Nettobetrag der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Gebühren muss in Euro auf das Bankkonto des Amtes überwiesen oder eingezahlt werden oder durch Abhebung von einem beim Amt eröffneten laufenden Konto entrichtet werden." Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1984 über die Führung und die Vermerke des Registers der zugelassenen Vertreter in Anwendung von Artikel 59 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente Art. 9 - 11 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten Art. 12 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Amt: das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, 2.Minister: den für das geistige Eigentum zuständigen Minister." Art. 13 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Wird die Patentanmeldung auf dem Postweg eingereicht, so wird in der in Artikel XI.15 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Empfangsbescheinigung der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Amt vermerkt. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel XI.15 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches kann die Einreichung einer Patentanmeldung per Fax oder elektronisch über einen Link auf den Seiten "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft erfolgen. § 3 - Der Minister bestimmt die Ruhetage und Öffnungszeiten des Amtes." Art. 14 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 5 § 5 Buchstabe b) des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.6 § 6 Buchstabe b) des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 1 und § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Prioritätserklärung enthält den Tag der früheren Anmeldung, die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 3 und 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Staaten oder regionalen oder internationalen Organisationen, in denen oder für die sie eingereicht worden ist, und das Aktenzeichen dieser Anmeldung. § 2 - Die in § 1 erwähnte Prioritätserklärung muss innerhalb sechzehn Monaten ab dem frühesten Prioritätstag abgegeben werden. § 3 - Eine Abschrift der früheren Anmeldung, die von der Behörde, bei der diese Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der früheren Anmeldung übereinstimmend bescheinigt worden ist und der eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beigefügt ist, ist innerhalb sechzehn Monaten ab dem frühesten Prioritätstag einzureichen.

Ist die frühere Anmeldung eine belgische Patentanmeldung oder eine beim Amt eingereichte europäische oder internationale Patentanmeldung, so kann der Anmelder, anstatt dass er eine als übereinstimmend bescheinigte Abschrift der früheren Anmeldung vorlegt, vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist beim Amt beantragen, dass eine solche Abschrift in die Akte der Patentanmeldung gegen Zahlung einer Gebühr aufgenommen wird, deren Höhe durch den Tarif festgelegt ist, der auf die vom Amt ausgefertigten Abschriften anwendbar ist. § 4 - Die Zahlung der in Artikel XI.20 § 7 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Prioritätsgebühr muss spätestens einen Monat nach Einreichung der Prioritätserklärung erfolgt sein. § 5 - Die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Datenbank beziehungsweise Datenbanken werden auf den Seiten "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft angegeben. § 6 - Vor Ablauf des sechzehnten Monats ab dem frühesten Prioritätstag kann der Anmelder auf der Grundlage von Artikel XI.20 § 8 des Wirtschaftsgesetzbuches noch eine Berichtigung des Prioritätsanspruchs oder die Hinzufügung eines solchen Prioritätsanspruchs beantragen.

Wenn die Berichtigung oder Hinzufügung zu einer Verschiebung des frühesten Prioritätstags führt, wird unter den beiden folgenden Fristen von sechzehn Monaten die Frist angewandt, die früher abläuft: 1. sechzehn Monate ab dem frühesten ursprünglich beanspruchten Prioritätstag oder 2.sechzehn Monate ab dem berichtigten frühesten Prioritätstag.

Jedoch kann die Berichtigung oder Hinzufügung bis zum Ablauf von vier Monaten ab dem der Patentanmeldung zuerkannten Anmeldetag eingereicht werden.

Ein Antrag auf Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs kann nicht nach Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung wie in Artikel XI.24 § 3 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt eingereicht werden. Dieser Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung kann jedoch noch innerhalb siebzehn Monaten ab dem gemäß Absatz 1 festgelegten Prioritätstag zurückgenommen werden. § 7 - Die im einleitenden Satz von Artikel XI.20 § 9 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Frist läuft zwei Monate ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist ab.

Dem in Artikel XI.20 § 9 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Antrag muss ein Prioritätsanspruch beigefügt sein, falls diese Priorität der früheren Anmeldung nicht in der späteren Anmeldung beansprucht worden ist.

Die in Artikel XI.20 § 9 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Frist beträgt zwei Monate ab Ablauf der Prioritätsfrist. § 8 - Wird die Abschrift einer früheren Anmeldung als Prioritätsnachweis nicht innerhalb der in § 3 erwähnten Frist eingereicht, so kann der Anmelder in Anwendung von Artikel XI.20 § 10 des Wirtschaftsgesetzbuches einen Wiedereinsetzungsantrag einreichen.

Der in vorerwähntem Artikel XI.20 § 10 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Antrag muss folgende Erfordernisse erfüllen: 1. Der Antrag gibt das Amt, bei dem eine Abschrift der früheren Anmeldung beantragt worden ist, und das Datum, an dem diese Abschrift beantragt worden ist, an. 2. Der Antrag enthält eine Erklärung oder einen anderen Nachweis zur Begründung des in vorerwähntem Artikel XI.20 § 10 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Antrags beim Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist.

Auf der Grundlage von Artikel XI.20 § 10 Absatz 1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches muss der Antrag innerhalb der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht werden.

Die in vorerwähntem Artikel XI.20 § 10 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Frist läuft zwei Monate vor der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist ab.

Die in vorerwähntem Artikel XI.20 § 10 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Frist beträgt einen Monat ab dem Datum, an dem das Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, dem Anmelder eine Abschrift der früheren Anmeldung vorlegt. § 9 - Die in Artikel XI.20 § 11 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Gebühr wird zum Zeitpunkt der Einreichung des in vorerwähntem Artikel XI.20 §§ 8, 9 und 10 erwähnten Antrags gezahlt. § 10 - Die in vorerwähntem Artikel XI.20 §§ 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2 erwähnte Frist für die Stellungnahme zu der beabsichtigten Zurückweisung beträgt zwei Monate ab dem Datum der Notifizierung der beabsichtigten Zurückweisung." Art. 16 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 69 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.75 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 3 Nr.1 werden die Wörter "Artikel 22 § 2bis Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.24 § 3 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 3. In § 3 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 48bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.55 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 4. In § 3 Nr.3 werden die Wörter "Artikel 48ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.56 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 und 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, werden die Wörter "Kapitel III des Gesetzes" jeweils durch die Wörter "Buch XI Titel 1 Kapitel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 18 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8bis - § 1 - Vorbehaltlich des Absatzes 2 betragen die in Artikel XI.17 §§ 4 und 5 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Fristen drei Monate ab dem Datum der in Artikel XI.17 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Notifizierung.

Ist die Notifizierung nicht erfolgt, weil die in Artikel XI.17 § 1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, nicht gemacht wurden, beträgt die in Absatz 1 erwähnte Frist drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals einen oder mehrere der in Artikel XI.17 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Bestandteile erhalten hat.

Der Anmelder kann sich nicht darauf berufen, dass keine in Artikel XI.17 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Notifizierung erfolgt ist. § 2 - Die Fristen für die Einreichung eines fehlenden Teils der Beschreibung oder einer fehlenden Zeichnung wie in Artikel XI.17 § 7 Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt betragen: - wenn aufgrund von Artikel XI.17 § 6 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Notifizierung erfolgt ist, drei Monate ab dem Datum dieser Notifizierung oder - wenn keine Notifizierung aufgrund von Artikel XI.17 § 6 desselben Gesetzbuches erfolgt ist, drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals einen oder mehrere der in Artikel XI.17 § 1 desselben Gesetzbuches genannten Bestandteile erhalten hat. § 3 - Für die Anwendung von Artikel XI.17 § 7 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches müssen die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sein und muss der Anmelder innerhalb der in § 2 erwähnten Frist eine Abschrift der früheren Anmeldung und, wenn diese frühere Anmeldung nicht in der gemäß den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschriebenen Landessprache abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in dieser Sprache einreichen. § 4 - Der Anmelder kann eingereichte in Artikel XI.17 § 7 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen innerhalb der in § 2 erwähnten Frist zurücknehmen. § 5 - Sind die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fristen nicht eingehalten worden oder nimmt der Anmelder aufgrund von § 4 fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen zurück: - gelten die Bezugnahmen auf diese früheren Anmeldungen als gestrichen und - gilt die Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen wie in Artikel XI.17 § 7 Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt als nicht erfolgt.

Das Amt unterrichtet den Anmelder entsprechend. § 6 - Sind die in § 3 genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Fristen nach § 2 erfüllt, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt.

Das Amt unterrichtet den Anmelder entsprechend. § 7 - In einer Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung wie in Artikel XI.17 § 8 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt muss Folgendes angegeben werden: 1. dass die Bezugnahme für die Zuerkennung des Anmeldetags die Beschreibung und alle Zeichnungen ersetzt, 2.Nummer der früher eingereichten Anmeldung, 3. Datum der früher eingereichten Anmeldung, 4.Amt, bei dem diese frühere Anmeldung eingereicht worden ist.

In der Bezugnahme kann ebenfalls angegeben werden, dass die Ansprüche der früher eingereichten Anmeldung die Ansprüche in der eingereichten Anmeldung ersetzen.

Eine Abschrift der früher eingereichten Anmeldung, auf die Bezug genommen wird, ist innerhalb zweier Monate ab ihrer Einreichung einzureichen.

Ist die früher eingereichte Anmeldung nicht in einer gemäß den am 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschriebenen Landessprache abgefasst, so ist innerhalb dreier Monate ab dem Datum, an dem das Amt die Anmeldung mit der in Artikel XI.17 § 8 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Bezugnahme erhalten hat, eine Übersetzung dieser früher eingereichten Anmeldung in der in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Landessprache beim Amt einzureichen.

Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 1 kann der Anmelder die in Absatz 3 erwähnte Abschrift durch eine Bezugnahme auf die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und Artikel XI.20 § 2 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Datenbank ersetzen." Art. 19 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8ter - Unbeschadet des Artikels XI.21 des Wirtschaftsgesetzbuches beträgt die Frist, innerhalb deren die Übersetzung des in Artikel XI.17 § 1 Nr. 3 erwähnten Teils beim Amt eingereicht werden muss, drei Monate ab dem Datum, an dem das Amt diesen Teil erhalten hat." Art. 20 - Artikel 10 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 17 § 1 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.18 § 1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.24 § 2 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10ter - § 1 - Sind gemäß Artikel XI.18 § 1 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so sind diese Sequenzen in einem dem Standard ST.25 der Weltorganisation für geistiges Eigentum entsprechenden Sequenzprotokoll darzustellen.

Das in Absatz 1 erwähnte Sequenzprotokoll muss auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden. Wird das Sequenzprotokoll zusätzlich auf Papier eingereicht, reicht der Anmelder eine Erklärung beim Amt ein, dass die Sequenzprotokolle in elektronischer Form und auf Papier identisch sind.

Ist eine das Sequenzprotokoll enthaltende Datei unlesbar oder unvollständig, so gilt der unlesbare oder unvollständige Teil als nicht eingegangen. In diesem Fall teilt das Amt dies dem Anmelder unverzüglich mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb dreier Monate ab dieser Notifizierung seine Anmeldung anzupassen. Bei Ablauf dieser Frist gilt eine nicht angepasste Anmeldung als zurückgenommen. § 2 - Hat der Anmelder bis zum Anmeldetag der Patentanmeldung kein den Erfordernissen von § 1 entsprechendes Sequenzprotokoll eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, ein solches Sequenzprotokoll nachzureichen. Reicht der Anmelder das erforderliche Sequenzprotokoll nicht innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von drei Monaten ab dieser Notifizierung nach, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. § 3 - Wird ein Sequenzprotokoll nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung eingereicht oder berichtigt, reicht der Anmelder eine Erklärung beim Amt ein, dass das eingereichte oder berichtigte Sequenzprotokoll nichts enthält, was über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. § 4 - Enthält der fehlende Teil der Beschreibung, der in Anwendung von Artikel XI.17 § 7 des Wirtschaftsgesetzbuches beim Amt eingereicht wird, Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen, müssen die so eingereichten Sequenzangaben die in § 1 festgelegten Erfordernisse erfüllen.

Anderenfalls fordert das Amt den Anmelder in einer Notifizierung gemäß § 3 [sic, zu lesen ist: § 2] zur Berichtigung auf.

Fügt der Anmelder ein den Erfordernissen von § 1 entsprechendes Sequenzprotokoll als nachgereichten Teil in die Beschreibung ein, so gilt das hinzugefügte Sequenzprotokoll nach Artikel XI.17 § 7 desselben Gesetzbuches als am Anmeldetag der Patentanmeldung vorhandener Bestandteil der Beschreibung. § 5 - Die in vorerwähntem Artikel XI.18 § 1 Absatz 3 erwähnten Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen, die gemäß vorliegendem Artikel beim Amt eingereicht werden, werden zusammen mit den Anmeldungsunterlagen und der Patentschrift als Bestandteil der Beschreibung veröffentlicht.

In elektronischer Form eingereichte Sequenzprotokolle werden für die Zwecke der in Artikel XI.27 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Veröffentlichung und der in Artikel XI.25 desselben Gesetzbuches erwähnten Akteneinsicht von Amts wegen konvertiert. Auf Antrag wird eine Kopie der vom Anmelder eingereichten Originaldatei zur Verfügung gestellt. § 6 - Unbeschadet der Artikel 18 und 19 sind die Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechend auf die gemäß Artikel XI.19 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches eingereichten Teilanmeldungen anwendbar." Art. 22 - In Artikel 11 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "des Artikels 18 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XI.19 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 18 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 18 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.19 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "mit vorerwähntem Artikel des Gesetzes" durch die Wörter "mit vorerwähntem Artikel des Gesetzbuches" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 19 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, werden die Wörter "Artikel 18 § 3 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.19 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, werden die Wörter "Artikel 21 § 1bis des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.23 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 21 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Zahlung der Anmeldegebühr" durch die Wörter "bei Ablauf der Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 22 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "des Artikels 18 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XI.19 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 24 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, werden die Wörter "Artikel 21 § 8 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.23 § 9 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 29 - Artikel 26 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 20 § 1 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.21 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 20 § 1ter des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.21 § 3 desselben Gesetzbuches" ersetzt.

Art. 30 - Artikel 27bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 27bis - § 1 - Die Frist, innerhalb deren Patentanmelder oder -inhaber den in Artikel XI.77 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Wiedereinsetzungsantrag einreichen können, beträgt je nachdem, welche Frist unter den folgenden zuerst abläuft: - zwei Monate ab dem Datum, an dem die Ursache des Versäumnisses der Frist zur Vornahme der betreffenden Handlung beseitigt ist, - zwölf Monate ab dem Datum, an dem die Frist zur Vornahme der betreffenden Handlung abgelaufen ist, oder, wenn der Antrag sich auf die Nichtzahlung einer Jahresgebühr bezieht, zwölf Monate ab Ablauf der in Artikel XI.48 § 1 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Nachfrist. § 2 - Die Nachweise zur Stützung der in Artikel XI.77 § 1 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gründe müssen vor Ablauf von zwei Monaten ab dem Datum der Einreichung des in Artikel XI.77 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Antrags vorgelegt werden. § 3 - Der Wiedereinsetzungsantrag ist für die in den Artikeln XI.21 und XI.64 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Fristen nicht zulässig. § 4 - Die Frist für die Stellungnahme zu der beabsichtigten Zurückweisung wie in Artikel XI.77 § 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt beträgt zwei Monate ab dem Datum der Notifizierung der beabsichtigten Zurückweisung. § 5 - Die Paragraphen 1 bis 4 sind entsprechend auf das Wiedereinsetzungsverfahren anwendbar, das in Artikel 3 § 1bis des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien erwähnt ist." Art. 31 - In Artikel 27ter Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, werden die Wörter "Artikel 58 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.64 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 39 § 1 oder von Artikel 39 § 2 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.47 § 1 oder Artikel XI.47 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9.März 2014, werden die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.20 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.13 desselben Gesetzbuches" ersetzt.

Art. 33 - Artikel 30 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 48bis des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.55 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "Artikel 48ter des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.56 desselben Gesetzbuches" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "der Artikel 48bis § 8 und 48ter § 7 des Gesetzes" durch die Wörter "von Artikel XI.55 § 8 und Artikel XI.56 § 7 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 34 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 7bis, das die Artikel 30bis und 30ter enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 7bis - Einsicht in Akten, die der Akteneinsicht unterliegen Art. 30bis - Nach Veröffentlichung einer Patentanmeldung in Anwendung von Artikel XI.24 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die Akten der Anmeldung und des daraufhin erteilten Patents der Akteneinsicht unterworfen.

Art. 30ter - § 1 - Folgende Aktenteile unterliegen nicht der Akteneinsicht: 1. Unterlagen in Bezug auf Akteneinsichtsverfahren und 2.Anträge auf Ausschluss von Unterlagen von der Akteneinsicht nach § 2. § 2 - Andere Unterlagen können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden: 1. auf begründeten Antrag eines Interessehabenden, wenn diese Unterlagen rechtmäßige persönliche oder wirtschaftliche Interessen dieser Person beeinträchtigen würden, 2.von Amts wegen, wenn die Einsicht in die Unterlagen prima facie rechtmäßige persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigen würde.

Das Amt kommt dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Antrag in annehmbarer Frist nach." Art. 35 - Artikel 30quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 16 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.17 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Kapitel III des Gesetzes" durch die Wörter "Buch XI Titel 1 Kapitel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 36 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden die Wörter "durch oder aufgrund des Gesetzes" durch die Wörter "durch oder aufgrund von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 37 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 10 § 2 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.11 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "des Inhabers" durch die Wörter "des Inhabers der Patentanmeldung oder des Patents" ersetzt.

Art. 38 - Artikel 33bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 44 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.50 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter "Artikel 44 § 3 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.50 § 3 desselben Gesetzbuches" ersetzt. 3. In § 4 werden die Wörter "Artikel 46 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.52 desselben Gesetzbuches" ersetzt.

Art. 39 - Artikel 34 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 45 § 4 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.51 § 4 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter "Artikel 45 § 4 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.51 § 4 desselben Gesetzbuches" ersetzt.

Abschnitt 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Art. 40 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird Nr. 1 aufgehoben.

Art. 41 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 71 § 3 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XI.78 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.März 2014, werden die Wörter "den Artikeln 40 § 3 und 71 § 3 des Gesetzes" durch die Wörter "den Artikeln XI.48 § 3 und XI.78 § 3 desselben Gesetzbuches" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - § 1 - Zu Unrecht entrichtete Gebühren und Zusatzgebühren, in § 2 erwähnte Gebühren ausgenommen, werden ganz zurückgezahlt. § 2 - Folgende Gebühren werden nicht zurückgezahlt: 1. Gebühr für die Anpassung der Patent- oder Zertifikatsanmeldung, 2.Gebühr für die Berichtigung der sprachlichen Fehler oder Schreibfehler, 3. Gebühr für die Notifizierung der Gesamt- oder Teilübertragung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder eines Patents oder Zertifikats beziehungsweise des Gesamt- oder Teilwechsels des Eigentums an einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder an einem Patent oder Zertifikat, 4.Gebühr für die Notifizierung der Änderung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder für ein Patent oder Zertifikat, 5. Gebühr für die Notifizierung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder für ein Patent oder Zertifikat, 6.Gebühr für die Notifizierung der Übertragung einer Lizenz für eine Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder für ein Patent oder Zertifikat, 7. Gebühr für die Notifizierung des Nießbrauchs oder der Verpfändung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder eines Patents oder Zertifikats." Art. 43 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - Für die Aufrechterhaltung der Patente und ergänzenden Schutzzertifikate, die vor Inkrafttreten von Buch XI Titel 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches angemeldet oder erteilt wurden, sind Tarif, Frist und Art der Einnahme der Jahresgebühren dieselben wie die für Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die nach Inkrafttreten von Buch IX Titel 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches angemeldet wurden." Art. 44 - In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird nach dem Satz/der Linie "Wiederherstellung des Prioritätsrechts" folgender Satz eingefügt: "Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs 50".

Abschnitt 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1988 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses für die Zulassung der Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens und die Eintragung in und die Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens Art. 45 - 51 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 7 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum Art. 52 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum".

Art. 53 - Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 1999 und 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "Das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft" ersetzt.2. In § 5 werden die Wörter "Unserem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "Unserem Minister der Wirtschaft" ersetzt. Art. 54 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Die Sammlung der Erfindungspatente wird der Öffentlichkeit auf den Seiten "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt." Art. 55 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "Unser Minister der Wirtschaft" ersetzt.

Art. 56 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 6 vorgesehenen Gebühren kann in bar, per Überweisung auf das Bankkonto des Amtes oder elektronisch erfolgen. Interessehabende können im Hinblick auf Zahlungen im Rahmen ihrer zukünftigen Anträge einen Vorschuss auf das Bankkonto des Amtes einzahlen, das auf ihren Namen ein laufendes Konto eröffnet." Art. 57 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "das Benelux-Markenamt und das Benelux-Musteramt" durch die Wörter "das Benelux-Amt für geistiges Eigentum" ersetzt.

KAPITEL 2 - Inkrafttretungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte Art. 58 - In den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1bis - In Abweichung von Artikel 1 treten folgende Artikel am 22. September 2014 in Kraft: 1.die Artikel I.13 Nr. 1 bis 5 und I.14 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches, 2. die Artikel XI.1 bis XI.91 und XI.338 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014, 3. die Artikel 25 bis 30, 32 §§ 3 und 4, 33 bis 36 des vorerwähnten Gesetzes vom 19.April 2014." Abschnitt 2 - Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 9. März 2014 auf dem Gebiet des Patentwesens Art. 59 - Die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 11 bis 24, 26 bis 28, 30 bis 42, 44, 45 und 50 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2014 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente treten am 22. September 2014 in Kraft.

KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen Abschnitt 1 - Aufhebung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 28.

März 1984 über die Erfindungspatente Art. 60 - Das Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2011, wird am 22.

September 2014 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 40 § 1 Absatz 4, Artikel 52 §§ 4 bis 6, Artikel 53, Artikel 70bis in Bezug auf europäische Patentanmeldungen und auf der Grundlage dieser Anmeldungen erteilte europäische Patente, die dem Gesetz vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien unterliegen, der Artikel 73 und 74 und der Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents.

Abschnitt 2 - Aufhebung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum Art. 61 - Die Artikel 5 und 8 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum werden aufgehoben.

Abschnitt 3 - Aufhebung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 9. März 2014 auf dem Gebiet des Patentwesens Art. 62 - Die Artikel 4 bis 6, 9, 10, 25, 29, 43 und 46 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2014 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente werden aufgehoben.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 63 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 22. September 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 62, der am 21. September 2014 in Kraft tritt.

Art. 64 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE

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