gepubliceerd op 09 augustus 2017
Wet tot regeling van de erkenning en de afbakening van crowdfunding en houdende diverse bepalingen inzake financiën. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
18 DECEMBER 2016. - Wet tot regeling van de erkenning en de afbakening van crowdfunding en houdende diverse bepalingen inzake financiën. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 38, 44 tot 70, 74, 75, 78 tot 93, 100 tot 105 en 107 tot 111 van de wet van 18 december 2016 tot regeling van de erkenning en de afbakening van crowdfunding en houdende diverse bepalingen inzake financiën (Belgisch Staatsblad van 20 december 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Alternativfinanzierung KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 2 - Vorliegender Titel legt die Bedingungen für Zulassung und Ausübung der Tätigkeit als Alternativfinanzierungsplattform fest, bestimmt die Regeln, die diese Plattformen und beaufsichtigte Unternehmen bei der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen einhalten müssen, und regelt die Kontrolle über die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen.
Art. 3 - § 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf natürliche oder juristische Personen, deren gewöhnliche berufliche Tätigkeit, selbst zusätzlich oder nebenberuflich, darin besteht, auf belgischem Staatsgebiet Alternativfinanzierungsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen. § 2 - In Abweichung von § 1 ist vorliegender Titel nicht anwendbar auf: a) die Europäische Zentralbank, die Belgische Nationalbank und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, b) natürliche oder juristische Personen, die sich im Rahmen des Angebots von Alternativfinanzierungsdienstleistungen ausschließlich an folgende Anleger richten: - juristische Personen oder qualifizierte Anleger oder - weniger als 150 Personen, c) natürliche oder juristische Personen, deren Alternativfinanzierungsdienstleistungen ausschließlich darin bestehen, Mitteilungen in Bezug auf Angebote von Anlageinstrumenten zu verbreiten, vorausgesetzt, sie haben kein direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis dieser Angebote. Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Alternativfinanzierungsdienstleistungen": Dienstleistungen, die darin bestehen, über eine Website oder ein anderes elektronisches Mittel Anlageinstrumente, die von Unternehmer-Emittenten, Starterfonds oder Finanzierungsvehikeln ausgegeben werden, im Rahmen eines öffentlichen oder nicht öffentlichen Angebots zu vertreiben, ohne dass eine Wertpapierdienstleistung in Zusammenhang mit diesen Anlageinstrumenten erbracht wird, gegebenenfalls mit Ausnahme folgender Dienstleistungen: - Anlageberatung, - Annahme und Übermittlung von Aufträgen, 2."Alternativfinanzierungsplattformen": natürliche oder juristische Personen, deren gewöhnliche berufliche Tätigkeit, selbst zusätzlich oder nebenberuflich, darin besteht, auf belgischem Staatsgebiet Alternativfinanzierungsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, und die keine beaufsichtigten Unternehmen sind, 3. "Vertrieb": die Präsentation eines Anlageinstruments in gleich welcher Weise, um bestehende oder potentielle Anleger dazu zu ermuntern, das betreffende Instrument zu kaufen oder zu zeichnen, 4."Anlageinstrumenten": Instrumente, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten erwähnt sind, 5. "Unternehmer-Emittenten": Emittenten von Anlageinstrumenten, deren Haupttätigkeit darin besteht, eine gewerbliche, handwerkliche, freiberufliche oder geschäftliche Tätigkeit oder eine Immobilientätigkeit auszuüben, 6."Starterfonds": Fonds, die in Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind, 7. "Finanzierungsvehikeln": Emittenten von Anlageinstrumenten, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen sind, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Beteiligungen an einem oder mehreren Unternehmer-Emittenten zu erwerben oder einem oder mehreren Unternehmer-Emittenten Darlehen zu gewähren, und die von Anlegern finanziert werden, die selbst den Unternehmer-Emittenten wählen, den sie durch ihre Anlage im Vehikel finanzieren möchten, wobei die Rendite für ihre Anlage ausschließlich von der Rendite abhängt, die der Unternehmer-Emittent für die vom Vehikel erworbene Beteiligung oder das vom Vehikel gewährte Darlehen bietet, 8."Kunden": Kunden des Erbringers von Alternativfinanzierungsdienstleistungen, das heißt einerseits Anleger und andererseits Unternehmer-Emittenten, 9. "qualifizierten Anlegern": Anleger, die in Artikel 10 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten erwähnt sind, 10. "beaufsichtigten Unternehmen": folgende Unternehmen: a) Kreditinstitute, die in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind, b) Wertpapierfirmen, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, 11. "Wertpapierdienstleistungen": Dienstleistungen und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 erwähnt sind, 12. "Anlageberatung": die Dienstleistung, die in Artikel 2 Nr.9 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 definiert ist, 13. "dauerhaftem Datenträger": jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht, 14."FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte.
KAPITEL 2 - Status einer Alternativfinanzierungsplattform: Bedingungen für Zulassung und Ausübung der Tätigkeit Abschnitt 1 - Zulassung und Verzeichnis Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 30 müssen natürliche oder juristische Personen, die keine beaufsichtigten Unternehmen sind und die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten, vorher eine Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform bei der FSMA erhalten. § 2 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht dürfen von Rechts wegen die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben, unbeschadet der Möglichkeit, in diesem Rahmen gemäß ihrem Status Wertpapierdienstleistungen zu erbringen.
Beaufsichtigte Unternehmen setzen die FSMA zuvor gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten davon in Kenntnis, dass sie die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten.
Bei der Ausübung dieser Tätigkeit halten beaufsichtigte Unternehmen die in Kapitel 3 vorgesehenen Regeln ein. § 3 - Die FSMA erteilt Personen, die einen entsprechenden Antrag stellen und die in Abschnitt 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, eine Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform.
Zulassungsanträgen muss eine Akte beigefügt sein mit allen Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die in Abschnitt 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die FSMA kann Form und Inhalt dieser Akte näher bestimmen.
Der Antragsteller muss der FSMA unmittelbar Änderungen der für die Bearbeitung seines Zulassungsantrags übermittelten Informationen oder Unterlagen mitteilen, unbeschadet des Rechts der FSMA, bei ihm erforderliche Informationen einzuholen oder Belege einzufordern. § 4 - Die FSMA befindet binnen drei Monaten ab Empfang einer vollständigen Akte über den Zulassungsantrag. Die FSMA notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreibebrief.
Art. 6 - § 1 - Die FSMA führt auf ihrer Website ein Verzeichnis der zugelassenen Alternativfinanzierungsplattformen, das öffentlich zugänglich ist.
Im Verzeichnis werden für jede Alternativfinanzierungsplattform folgende Informationen angegeben: 1. Angaben, die für ihre Identifizierung erforderlich sind, 2.Datum, an dem ihr eine Zulassung erteilt wurde, 3. erbrachte Dienstleistung(en): (a) Vertrieb von Anlageinstrumenten und gegebenenfalls (b) Anlageberatung und/oder (c) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, 4.gegebenenfalls Datum, an dem ihre Zulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, 5. andere Informationen, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet. Die FSMA legt fest, unter welchen Bedingungen der Vermerk, dass die Zulassung einer Alternativfinanzierungsplattform entzogen wurde, aus dem Verzeichnis gestrichen wird. § 2 - Die FSMA führt ein Verzeichnis der beaufsichtigten Unternehmen, die sie davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten. Dieses Verzeichnis, das auf der Website der FSMA öffentlich zugänglich ist, enthält alle Informationen, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet.
Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. 7 - Die Tätigkeit als Alternativfinanzierungsplattform wird von einer Handelsgesellschaft ausgeübt.
Art. 8 - Die Hauptverwaltung einer Alternativfinanzierungsplattform muss sich in Belgien befinden.
Art. 9 - § 1 - Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn die Identität der Personen mitgeteilt wird, die direkt oder indirekt die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, für die die Zulassung beantragt wird. § 2 - In § 1 erwähnte Personen müssen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sind, besitzen.
Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe zu der Annahme hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über Informationen in Bezug auf die Eigenschaften der betreffenden Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die Informationen, über die sie verfügt, mit.
Art. 10 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens und mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen sind ausschließlich natürliche Personen.
Die tatsächliche Geschäftsleitung muss mindestens zwei Personen anvertraut werden. § 2 - In § 1 erwähnte Personen dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute aufgezählten Fälle befinden. § 3 - In § 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind.
Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe zu der Annahme hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über Informationen in Bezug auf die Eigenschaften der betreffenden Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die Informationen, über die sie verfügt, mit.
Art. 11 - § 1 - Die Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform wird nur erteilt, wenn eine angemessene Organisation vorhanden ist, die auf Art, Umfang und Komplexität der ausgeübten Tätigkeiten und die damit verbundenen Risiken abgestimmt ist und die es ermöglicht, die Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse einzuhalten und zu kontrollieren, ob die in den Artikeln 21 und 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, die zu Steuervorteilen im Zusammenhang mit Anlagen berechtigen, die über die Alternativfinanzierungsplattform getätigt werden.
In diesem Rahmen muss die Alternativfinanzierungsplattform über geeignete Grundsätze verfügen, die auf die Kontinuität der Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Informatik abzielen. § 2 - Auf Stellungnahme der FSMA kann der König die in § 1 erwähnte Bedingung näher bestimmen.
Art. 12 - § 1 - Die Zulassung wird nur erteilt, wenn eine Versicherung zur Deckung der Berufshaftpflicht der Alternativfinanzierungsplattform abgeschlossen worden ist, die folgende Bedingungen erfüllt: - Die Deckung darf nicht weniger betragen als: (i) 750.000 EUR pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr oder (ii) 1.250.000 EUR pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr, wenn die Alternativfinanzierungsplattform von einem Finanzierungsvehikel ausgegebene Anlageinstrumente vertreibt oder Anlageberatung leistet. - Ist eine Franchise vorgesehen, darf sie höchstens 10 Prozent des Schadensfalls mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR pro Schadensfall betragen. - In vorliegendem Artikel festgelegte Beträge sind an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei als Basisindex der Index des Monats Dezember 2015 gilt. - Wird die Versicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, muss ihre stillschweigende Verlängerung im Vertrag vorgesehen sein, unbeschadet der Möglichkeit, sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zu kündigen. - Wird die Versicherung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, muss eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vorgesehen sein.
Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Form und Inhalt dieser Verpflichtung, einschließlich Mindestbeträgen für Deckung und Franchise, anzupassen.
Abschnitt 3 - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit Art. 13 - Alternativfinanzierungsplattformen müssen die in Abschnitt 2 vorgesehenen Zulassungsbedingungen jederzeit einhalten.
Sie müssen der FSMA alle wichtigen Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung ihrer Erstzulassung melden.
Art. 14 - Alternativfinanzierungsplattformen müssen die FSMA im Voraus über alle Änderungen der über die Gesellschaft ausgeübten Kontrolle informieren. Sie müssen der FSMA alle Unterlagen und Informationen übermitteln, anhand deren sie nachweisen können, dass die betreffenden Personen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sind, besitzen.
Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe zu der Annahme hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über Informationen in Bezug auf die Eigenschaften der betreffenden Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die Informationen, über die sie verfügt, mit.
Die FSMA übermittelt den Alternativfinanzierungsplattformen binnen sechzig Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte eine Stellungnahme über die beabsichtigten Änderungen. Diese Änderungen können nur vorgenommen werden, wenn die FSMA eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben hat.
Art. 15 - Alternativfinanzierungsplattformen müssen die FSMA im Voraus über Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen informieren.
Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln Alternativfinanzierungsplattformen der FSMA Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 10 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.
Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe zu der Annahme hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über Informationen in Bezug auf die Eigenschaften der in Absatz 1 erwähnten Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die Informationen, über die sie verfügt, mit.
Die Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA. Diese übermittelt den Alternativfinanzierungsplattformen binnen sechzig Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte ihren Beschluss.
Alternativfinanzierungsplattformen informieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderungen in Bezug auf diese Aufgabenverteilung.
Art. 16 - § 1 - Alternativfinanzierungsplattformen dürfen für ihre Kunden keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, mit Ausnahme folgender Dienstleistungen: a) Anlageberatung, b) Annahme und Übermittlung von Aufträgen. § 2 - Wenn sie gemäß § 1 Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen sie folgende Bedingungen erfüllen: (i) die Wohlverhaltensregeln einhalten, die in dem Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen oder zur Ausführung dieses Gesetzes für die Erbringung dieser Dienstleistungen vorgesehen sind, (ii) diese Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Wertpapieren von oder Anteilen an Starterfonds erbringen, (iii) ausschließlich folgenden Unternehmen Aufträge übermitteln: - Wertpapierfirmen und Kreditinstituten nach belgischem Recht, - in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, - Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Belgien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen erbringen, - in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten, die in einem Drittland zugelassen sind.
Art. 17 - Alternativfinanzierungsplattformen dürfen zu keinem Zeitpunkt Bar- oder Kontengelder oder Finanzprodukte von Kunden entgegennehmen oder halten oder sich gegenüber ihren Kunden in einer Debet-Position befinden.
Alternativfinanzierungsplattformen dürfen weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto ihrer Kunden haben.
Art. 18 - Alternativfinanzierungsplattformen müssen zu den Betriebskosten der FSMA nach Modalitäten beitragen, die gemäß Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen vom König festgelegt worden sind.
Art. 19 - § 1 - Möchten Alternativfinanzierungsplattformen ihre Tätigkeiten auf das Staatsgebiet eines anderen Staates ausdehnen, notifizieren sie dies der FSMA. Dieser Notifizierung werden Informationen über die beabsichtigten Tätigkeiten, ihre finanzielle Auswirkung und die Folgen dieser Tätigkeiten in Bezug auf die Organisation des Unternehmens beigefügt.
Binnen acht Tagen ab Empfang dieser Notifizierung bestätigt die FSMA ihren Empfang und teilt dem Antragsteller mit, ob seine Akte vollständig ist. § 2 - Wenn die FSMA auf der Grundlage der in Anwendung von § 1 Absatz 2 mitgeteilten Informationen der Ansicht ist, dass das Projekt nachteilige Auswirkungen auf die Alternativfinanzierungsplattform hat, kann sie gegen die Verwirklichung dieses Projekts Einspruch erheben.
Der Beschluss der FSMA wird der Alternativfinanzierungsplattform binnen sechzig Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte per Einschreibebrief notifiziert. Notifiziert die FSMA der Alternativfinanzierungsplattform binnen dieser Frist keinen Beschluss, so wird davon ausgegangen, dass sie gegen das Projekt keinen Einspruch erhebt.
Art. 20 - § 1 - Alternativfinanzierungsplattformen dürfen ebenfalls andere berufliche Tätigkeiten ausüben, vorausgesetzt: 1. durch diese Tätigkeiten entsteht kein Interessenkonflikt, 2.sie gefährden nicht ihren Ruf, 3. sie sind organisatorisch und buchhalterisch vollständig von den Tätigkeiten der Alternativfinanzierungsplattformen getrennt. Bei der Ausübung dieser anderen beruflichen Tätigkeiten müssen Alternativfinanzierungsplattformen in ihren Kontakten mit der Öffentlichkeit jeden Verweis auf ihren Status einer Alternativfinanzierungsplattform vermeiden, es sei denn zur Gewährleistung ihrer Bekanntheit. § 2 - Auf Stellungnahme der FSMA kann der König die in § 1 erwähnten Bedingungen näher bestimmen.
KAPITEL 3 - Für die Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen anwendbare Regeln Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 21 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf: 1. Alternativfinanzierungsplattformen, 2.beaufsichtigte Unternehmen, wenn sie gegebenenfalls im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben.
Abschnitt 2 - Allgemeine Regeln für die Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen Art. 22 - § 1 - Bei der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen sorgen in Artikel 21 erwähnte Personen dafür, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln. § 2 - Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die in Artikel 21 erwähnte Personen bei der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen an Anleger oder potenzielle Anleger richten, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Berechtigt die Anlage zu den in den Artikeln 21 oder 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Steuervorteilen, müssen in Artikel 21 erwähnte Personen angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich zu vergewissern, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen für den Erhalt dieser Steuervorteile genau eingehalten werden.
Art. 23 - § 1 - Vor der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen müssen in Artikel 21 erwähnte Personen ihren Kunden auf einem dauerhaften Träger folgende Informationen übermitteln: a) vollständige Identität und Kontaktdaten der Alternativfinanzierungsplattform oder des beaufsichtigten Unternehmens, die/das je nach Fall die Alternativfinanzierungsdienstleistungen erbringt, b) Status der Alternativfinanzierungsplattform oder des beaufsichtigten Unternehmens, die/das je nach Fall die Alternativfinanzierungsdienstleistungen erbringt, und Name und Adresse der zuständigen Behörde, die dieser Alternativfinanzierungsplattform oder diesem beaufsichtigten Unternehmen die Zulassung erteilt hat, c) Kosten der Alternativfinanzierungsdienstleistungen für die Kunden, Beschreibung der im Rahmen der Erbringung der Alternativfinanzierungsdienstleistungen bezogenen Vergütungen, Provisionen und Vorteile und Beschreibung der Kosten, die durch die Finanzierungsvehikel entstehen, deren Anlageinstrumente sie vertreiben, d) allgemeine Beschreibung - gegebenenfalls als Zusammenfassung - der Grundsätze je nach Fall der Alternativfinanzierungsplattform oder des beaufsichtigten Unternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten, e) allgemeine Beschreibung - gegebenenfalls als Zusammenfassung - der für die Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen geltenden Regeln, f) Beschreibung der Kriterien und Verfahren für die Auswahl der zu finanzierenden Projekte der Unternehmer-Emittenten, g) wenn die Anlage als Anlage präsentiert wird, die zu den in den Artikeln 21 oder 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Steuervorteilen berechtigt, Information über den Höchstbetrag des Steuervorteils, den der betreffende Kunde in diesem Fall erhalten könnte. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die übermittelten Informationen werden den Kunden rechtzeitig auf einem dauerhaften Träger mitgeteilt. § 2 - Vor der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen müssen Alternativfinanzierungsplattformen ihren Kunden auf einem dauerhaften Träger ebenfalls folgende Informationen übermitteln: a) Verbot, Gelder und Anlageinstrumente von Kunden entgegenzunehmen und zu halten, b) Verbot, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, mit Ausnahme von Anlageberatung und Annahme und Übermittlung von Aufträgen. Wenn Alternativfinanzierungsplattformen Anlageberatung leisten und/oder Aufträge annehmen und übermitteln, geben sie die Bedingungen an, die gemäß Artikel 16 auf die Erbringung dieser Dienstleistungen anwendbar sind, und übermitteln sie eine allgemeine Beschreibung - gegebenenfalls als Zusammenfassung - der für die Erbringung dieser Dienstleistungen geltenden Wohlverhaltensregeln, c) Verbot, Mandate oder Vollmachten über Konten ihrer Kunden zu haben. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die übermittelten Informationen werden den Kunden rechtzeitig auf einem dauerhaften Träger mitgeteilt.
Art. 24 - In Artikel 21 erwähnte Personen informieren potenzielle Anleger über die Hauptmerkmale der Kategorien von Anlageinstrumenten, die sie vertreiben, so dass diese Anleger nach vernünftigem Ermessen in der Lage sind, die Art der Anlageinstrumente und die damit verbundenen Risiken zu verstehen, gegebenenfalls einschließlich der Kosten und spezifischen Risiken, die mit Anlagen in Finanzierungsvehikeln und Starterfonds verbunden sind.
Art. 25 - Vor der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen müssen in Artikel 21 erwähnte Personen bei potenziellen Anlegern Informationen über deren Kenntnisse und deren Erfahrung in Bezug auf Anlagen einholen, damit sie beurteilen können, ob die von ihnen vertriebenen Anlageinstrumente für diese Anleger geeignet sind.
Sind sie auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen der Ansicht, dass die betreffenden Anlageinstrumente für einen potenziellen Anleger nicht geeignet sind, warnen sie ihn vor dieser Anlage. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
Beschließt ein potenzieller Anleger, die in Absatz 1 erwähnten Informationen nicht zu erteilen, oder sind die erteilten Informationen über seine Kenntnisse und seine Erfahrung unzureichend, warnen die in Artikel 21 erwähnten Personen den potenziellen Anleger davor, dass sie aufgrund seiner Entscheidung nicht beurteilen können, ob die angebotenen Anlageinstrumente für ihn geeignet sind. Diese Warnung kann ihn standardisierter Form erfolgen.
Art. 26 - Für jeden Kunden wird eine Aufzeichnung mit allen Belegen erstellt, für potenzielle Anleger einschließlich der gemäß Artikel 25 eingeholten Informationen.
Diese Aufzeichnung wird während mindestens fünf Jahren ab Ende der vertraglichen Beziehung aufbewahrt.
Art. 27 - § 1 - In Artikel 21 erwähnte Personen müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, gegebenenfalls einschließlich der Personen, die sie kontrollieren, ihrer Leiter und Mitarbeiter einerseits und den Anlegern andererseits oder zwischen den Anlegern untereinander zu vermeiden und, wenn ein Konflikt sich nicht vermeiden lässt, um diesen Konflikt zu erkennen und zu verwalten, damit verhindert wird, dass dieser den Interessen der Anleger schadet.
Reichen die Vorkehrungen zur Regelung eines Interessenkonflikts nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung der Interessen des Anlegers vermieden wird, so werden dem Anleger die allgemeine Art und/oder die Quellen des Interessenkonflikts eindeutig und auf einem dauerhaften Träger dargelegt, bevor ihm eine Dienstleistung erbracht wird. Die Unterrichtung ist je nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers so ausführlich, dass dieser in Kenntnis der Sachlage beschließen kann, ob er weiterhin auf die angebotenen Dienstleistungen zurückgreift.
Beschließt der Anleger, aus diesem Grund nicht mehr auf die angebotenen Dienstleistungen zurückzugreifen, schuldet er keine Entschädigung. § 2 - Beaufsichtigte Unternehmen, die Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ausgearbeitet haben, müssen die Anwendung dieser Grundsätze auf Interessenkonflikte ausdehnen, die im Rahmen der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen entstehen.
Abschnitt 3 - Spezifische Regeln für Finanzierungsvehikel Art. 28 - § 1 - Sofern ein Finanzierungsvehikel von einer in Artikel 21 erwähnten Person, die seine Anlageinstrumente vertreibt, oder von einer mit dieser Person verbundenen Person kontrolliert oder verwaltet wird, müssen sowohl das Finanzierungsvehikel als auch seine Beteiligung an dem/den Unternehmer-Emittenten bis zur Übertragung oder Liquidation der Beteiligung und gegebenenfalls pro separaten Teilfonds im ausschließlichen Interesse der Anleger verwaltet werden.
Sofern ein Finanzierungsvehikel nicht von einer in Artikel 21 erwähnten Person, die seine Anlageinstrumente vertreibt, oder von einer mit dieser Person verbundenen Person kontrolliert oder verwaltet wird, dürfen die Anlageinstrumente nur vertrieben werden, wenn Organisation und Arbeitsweise des Finanzierungsvehikels ermöglichen, dass das Vehikel und seine Beteiligung an dem/den Unternehmer-Emittenten bis zur Übertragung oder Liquidation der Beteiligung und gegebenenfalls pro separaten Teilfonds im ausschließlichen Interesse der Anleger verwaltet werden.
In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall sind das Finanzierungsvehikel und die Person, die es kontrolliert oder verwaltet, ebenfalls verpflichtet, den Anlegern gegenüber die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen einzuhalten.
In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen sind besonders folgende spezifische Bestimmungen anwendbar: 1. Rechte und Verpflichtungen der Anleger, die aus ihrer Anlage im Finanzierungsvehikel hervorgehen, dürfen nicht einseitig vom Finanzierungsvehikel geändert werden. Unbeschadet der Bestimmungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 und des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen dürfen Rechte und Verpflichtungen des Finanzierungsvehikels, die aus den dem Unternehmer-Emittenten gewährten Darlehen hervorgehen, nicht geändert werden, ohne dass die Inhaber der vom Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente unter Berücksichtigung der in den Artikeln 574 und 575 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf Quorum und Mehrheit ihre Zustimmung erteilt haben. Die Artikel 570 bis 580 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar.
Gibt es verschiedene Kategorien von Aktien oder Gewinnanteilen am Kapital des Unternehmer-Emittenten, ist die Zustimmung der Inhaber der vom Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente, die unter Berücksichtigung der in den Artikeln 574 und 575 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf Quorum und Mehrheit beschließen, erforderlich, damit ihre jeweiligen Rechte geändert werden können oder eine Kategorie durch eine andere ersetzt werden kann. Die Artikel 570 bis 580 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar.
Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar, wenn über den Unternehmer-Emittenten der Konkurs eröffnet worden ist, er im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen eine gütliche Einigung abgeschlossen hat oder im Sinne desselben Gesetzes gegen ihn ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eingeleitet worden ist. 2. Für die Dauer der Anlage im Finanzierungsvehikel erhalten die Anleger jährlich eine detaillierte Übersicht der mit der Nutzung des Finanzierungsvehikels verbundenen Kosten.3. Für die Dauer der Anlage im Finanzierungsvehikel erhalten die Anleger dieselben Finanzinformationen über den von ihnen gewählten Unternehmer-Emittenten wie die Anleger des Unternehmer-Emittenten, die derselben Kategorie angehören wie das Finanzierungsvehikel.4. Die vom Finanzierungsvehikel gewählte Rechtsform beinhaltet eine Beschränkung der Haftung der Anleger bis zu ihrer Einbringung.5. Investiert das Finanzierungsvehikel in verschiedene Unternehmer-Emittenten, muss jede erworbene Beteiligung an demselben Unternehmer-Emittenten und jedes demselben Unternehmer-Emittenten gewährte Darlehen in einem separaten Teilfonds des Vermögens des Vehikels untergebracht werden und buchhalterisch angemessen behandelt werden;die Buchhaltung des Vehikels muss pro Teilfonds geführt werden.
Verbindlichkeiten und Geschäfte des Vehikels werden in Bezug auf die Gegenpartei eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Die Gegenpartei wird ordnungsgemäß darüber informiert.
In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anlegern in Bezug auf diesen Teilfonds. 6. Dem Finanzierungsvehikel oder seinen Leitern kann eine variable Vergütung zuerkannt werden, insofern die Kriterien für die Zuerkennung der variablen Vergütung oder des Teils der variablen Vergütung, die/der von den Ergebnissen abhängig ist, sich ausschließlich auf das Nettoergebnis des Finanzierungsvehikels oder eines seiner Teilfonds beziehen, nicht verwirklichte Mehrwerte ausgenommen.7. Unbeschadet des Artikels 133 des Gesellschaftsgesetzbuches dürfen der Revisor oder der Buchhalter des Unternehmer-Emittenten oder des Finanzierungsvehikels keine Beziehung zu dem Unternehmer-Emittenten oder dem Finanzierungsvehikel unterhalten, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnte.Insbesondere dürfen sie weder Ehepartner noch gesetzlich zusammenwohnender Partner einer Person sein, die den Unternehmer-Emittenten oder das Finanzierungsvehikel kontrolliert oder direkt oder indirekt eine Beteiligung an ihm hält, noch mit einer solchen Person bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.
Ist der Revisor oder der Buchhalter eine juristische Person, darf diese weder mit dem Unternehmer-Emittenten oder dem Finanzierungsvehikel noch mit der in Artikel 21 erwähnten Person verbunden sein. § 2 - Ist das Finanzierungsvehikel eine mit dem Erbringer von Alternativfinanzierungsdienstleistungen verbundene Gesellschaft oder wird es direkt oder indirekt von dem Erbringer von Alternativfinanzierungsdienstleistungen verwaltet, müssen die Kunden darüber informiert werden und müssen im Falle von Interessenkonflikten mit Kunden spezifische Maßnahmen ergriffen werden.
Ist das Finanzierungsvehikel eine mit dem Unternehmer-Emittenten verbundene Gesellschaft oder wird es direkt oder indirekt von dem Unternehmer-Emittenten oder den Leitern oder Aktionären des Unternehmer-Emittenten verwaltet, müssen die Kunden darüber informiert werden und müssen im Falle von Interessenkonflikten mit Kunden spezifische Maßnahmen ergriffen werden.
Abschnitt 4 - Ermächtigung des Königs Art. 29 - Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln für die Ausführung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Regeln und zusätzliche Regeln festzulegen, um die Information der Kunden und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten; darin einbegriffen sind zusätzliche Regeln für den Vertrieb von Anlageinstrumenten, die von einem Finanzierungsvehikel ausgegeben werden.
KAPITEL 4 - Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen durch ausländische Unternehmen Art. 30 - § 1 - Personen, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ähnliche Dienstleistungen wie Alternativfinanzierungsdienstleistungen erbringen dürfen, 2.vorher eine Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform gemäß Kapitel 2 erhalten haben, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: i) Die FSMA zieht gegebenenfalls die Behörden zu Rate, die im Herkunftsmitgliedstaat mit der Kontrolle beauftragt sind, bevor sie über den Zulassungsantrag befindet. ii) Ausländische Plattformen, die die Zulassung der FSMA erhalten haben, werden in eine Sonderrubrik des in Artikel 6 § 1 erwähnten Verzeichnisses eingetragen. iii) Die in Artikel 8 erwähnte Bedingung ist nicht anwendbar. iv) Ist eine Zweigniederlassung auf belgischem Staatsgebiet ansässig, gelten Anforderungen in Bezug auf Personen, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, für Aktionäre der Gesellschaft nach ausländischem Recht, während Anforderungen in Bezug auf Leiter für Leiter der belgischen Zweigniederlassung gelten, 3. bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten in Belgien die Bestimmungen des vorliegenden Titels einhalten, wobei: i) Artikel 19 nicht anwendbar ist, ii) für die Anwendung von Artikel 20 unter "Alternativfinanzierungsplattform" das ausländische Unternehmen und die belgische Zweigniederlassung zu verstehen sind, wenn die Tätigkeit auf belgischem Staatsgebiet über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird. In Abweichung von Absatz 1 dürfen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, von Rechts wegen die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben. Dabei halten sie die in Kapitel 3 vorgesehenen Regeln ein.
Die betreffenden ausländischen Unternehmen setzen die FSMA zuvor gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten und gegebenenfalls über die Kontrollbehörde des Herkunftsmitgliedstaates oder über die Belgische Nationalbank davon in Kenntnis, dass sie die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten. Diese ausländischen Unternehmen werden in eine Sonderrubrik des in Artikel 6 § 2 erwähnten Verzeichnisses eingetragen.
Die FSMA informiert die betreffenden Unternehmen über die Bestimmungen des vorliegenden Titels, die ihres Wissens von allgemeinem Interesse sind. Diese Bestimmungen allgemeinen Interesses werden auf der Website der FSMA veröffentlicht. § 2 - Juristische Personen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und die die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. in ihrem Herkunftsstaat einem Status unterliegen, aufgrund dessen sie in diesem Staat ähnliche Dienstleistungen wie Alternativfinanzierungsdienstleistungen erbringen dürfen, 2.über eine Zweigniederlassung in Belgien verfügen, 3. für ihre Zweigniederlassung in Belgien vorher eine Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform gemäß Kapitel 2 erhalten haben, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: i) Die FSMA zieht gegebenenfalls die Behörden zu Rate, die im Herkunftsstaat mit der Kontrolle beauftragt sind, bevor sie über den Zulassungsantrag der Zweigniederlassung befindet. ii) Zweigniederlassungen, die die Zulassung der FSMA erhalten haben, werden in eine Sonderrubrik des in Artikel 6 erwähnten Verzeichnisses eingetragen. iii) Die in Artikel 8 erwähnte Bedingung bezieht sich auf die in Belgien durchgeführten Tätigkeiten. iv) Anforderungen in Bezug auf Personen, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, gelten für Aktionäre der Gesellschaft nach ausländischem Recht, während Anforderungen in Bezug auf Leiter für Leiter der belgischen Zweigniederlassung gelten, 4. bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten in Belgien die Bestimmungen des vorliegenden Titels einhalten, wobei: i) Artikel 19 nicht anwendbar ist, ii) für die Anwendung von Artikel 20 unter "Alternativfinanzierungsplattform" die belgische Zweigniederlassung und das ausländische Unternehmen zu verstehen sind. KAPITEL 5 - Organisation der Kontrolle und administrative Maßnahmen Art. 31 - Die FSMA ist mit der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen beauftragt.
Die FSMA kann von Personen, die in Belgien Alternativfinanzierungsdienstleistungen anbieten oder erbringen, die für die Ausführung ihres Kontrollauftrags notwendigen Informationen anfordern, die binnen der von ihr festgelegten Frist zu erteilen sind.
Die FSMA kann ebenfalls vor Ort Ermittlungen durchführen, alle Daten, die die Person, die Alternativfinanzierungsdienstleistungen anbietet oder erbringt, besitzt, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen.
Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden Titels und der Maßnahmen zur Ausführung dieses Titels arbeitet die FSMA gegebenenfalls mit der Belgischen Nationalbank, wenn beaufsichtigte Unternehmen unter der Kontrolle der Nationalbank betroffen sind, und mit den Behörden anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen. Die FSMA kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen mit diesen Behörden vertrauliche Informationen austauschen. Die FSMA informiert sie über alle aufgrund der Artikel 32 bis 35 gegenüber Unternehmen unter deren Kontrolle getroffenen Maßnahmen.
Art. 32 - Stellt die FSMA fest, dass eine gemäß Kapitel 2 zugelassene belgische oder ausländische Alternativfinanzierungsplattform, Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens einbegriffen, die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhält, ermittelt die FSMA die Verstöße und fordert sie auf, binnen der von ihr festgelegten Frist diese Verstöße zu beheben. Sie kann diese Frist verlängern.
Während dieser Frist kann die FSMA die Ausübung der Alternativfinanzierungstätigkeit ganz oder teilweise verbieten und die Zulassung aussetzen.
Stellt die FSMA nach Ablauf dieser Frist fest, dass die Verstöße nicht behoben wurden, kann sie die Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform entziehen.
Art. 33 - Stellt die FSMA fest, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen nach belgischem Recht oder ein in Artikel 30 § 1 Absatz 2 erwähntes ausländisches Unternehmen bei der Ausübung der in Artikel 3 erwähnten Tätigkeit die Regeln, die in Kapitel 3 oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen vorgesehen sind, nicht einhält, ermittelt die FSMA die Verstöße und fordert das Unternehmen auf, diese Verstöße binnen der von ihr festgelegten Frist zu beheben. Sie kann diese Frist verlängern.
Art. 34 - § 1 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Titel vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA in Bezug auf Personen, die den ihnen aufgrund der Artikel 32 oder 33 gemachten Aufforderungen nicht nachkommen: 1. ein Zwangsgeld von höchstens 250.000 EUR pro Verstoß oder 5.000 EUR pro Verzugstag gegen diese Personen verhängen, 2. öffentlich bekannt geben, dass diese Personen den ihnen gemachten Aufforderungen nicht nachgekommen sind. § 2 - In Ausführung von § 1 von der FSMA auferlegte Zwangsgelder werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zugunsten der Staatskasse eingenommen.
KAPITEL 6 - Sanktionen Abschnitt 1 - Verwaltungsstrafen Art. 35 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Titel vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, der betreffenden Person eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 2.500 EUR und höchstens 75.000 EUR beläuft.
In Ausführung von § 1 von der FSMA auferlegte Geldbußen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zugunsten der Staatskasse eingenommen.
Abschnitt 2 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer: 1. Alternativfinanzierungsdienstleistungen erbringt, ohne über einen in vorliegendem Titel vorgesehenen Status zu verfügen, 2.die Bestimmungen der Artikel 16 § 1 oder 17 nicht einhält. § 2 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 200 bis 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer mit betrügerischer Absicht: 1. versäumt, der FSMA in Ausführung der Bestimmungen von Kapitel 2 Änderungen der Angaben, die Teil seiner Zulassungsakte sind, mitzuteilen, 2.versäumt, der FSMA eine aufgrund der Artikel 14 oder 15 erforderliche Information mitzuteilen. § 3 - Personen, die sich weigern, von der FSMA angeforderte Auskünfte und Unterlagen zu liefern, die notwendig sind, um die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu kontrollieren, die sich von der FSMA getroffenen Untersuchungsmaßnahmen widersetzen oder die eine falsche Erklärung abgeben, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldbuße von 100 bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt. § 4 - Personen, die wegen einer der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, kann die definitive oder zeitweilige Schließung eines Teils der Räumlichkeiten oder aller Räumlichkeiten, die zur Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen genutzt werden, auferlegt werden. § 5 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem Titel erwähnten Straftaten.
KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen, Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen Art. 37 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.13 Buchstabe a) werden die Wörter "oder ist eine natürliche Person, die die Kriterien des vorerwähnten Artikels 15 mutatis mutandis erfüllt" aufgehoben. 2. Nummer 13 Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt: "e) Die belgische Crowdfunding-Plattform oder die Crowdfunding-Plattform, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, muss von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte als Alternativfinanzierungsplattform zugelassen sein oder von einem belgischen beaufsichtigten Unternehmen oder einem beaufsichtigten Unternehmen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, betrieben werden, das aufgrund seines Status gemäß dem Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen eine solche Tätigkeit ausüben darf." 3. Nummer 13 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) Die Darlehen werden startenden Unternehmen entweder von Steuerpflichtigen gewährt, die Anlageinstrumente zeichnen, die diese Darlehen verbriefen und von diesen Unternehmen im Rahmen eines Kauf- oder Zeichnungsangebots gemäß dem Gesetz vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten ausgegeben werden, oder sie werden von einem Finanzierungsvehikel gewährt, das im Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen erwähnt ist und gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 16. Juni 2006 Anlageinstrumente für Steuerpflichtige ausgibt." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt, wie der Nachweis über die Einhaltung der in Absatz 1 Nr.13 erwähnten Bedingungen zu erbringen ist." Art. 38 - Artikel 14526 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Programmgesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "gezeichnet hat, ungeachtet dessen, ob dies über eine Crowdfunding-Plattform, die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte oder von einer entsprechenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist, erfolgt oder nicht," durch die Wörter "entweder direkt oder über eine Crowdfunding-Plattform gezeichnet hat" ersetzt.2. Paragraph 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) neue Anlageinstrumente, die von einem im Gesetz vom 18.Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen erwähnten Finanzierungsvehikel ausgegeben worden sind und die der Steuerpflichtige über eine Crowdfunding-Plattform gezeichnet hat, vorausgesetzt, das Finanzierungsvehikel investiert die Zahlungen der Steuerpflichtigen - gegebenenfalls nach Abzug einer Entschädigung für seine Vermittlerrolle - direkt in neue Namensaktien oder -anteile, die einen Teil des Gesellschaftskapitals einer in § 3 Absatz 1 erwähnten Gesellschaft vertreten, die anlässlich der Gründung dieser Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden.
Emittenten von Aktienzertifikaten gelten als Finanzierungsvehikel,". 3. In § 1 Absatz 1 wird ein Buchstabe c) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "c) mit Geldeinlagen erworbene neue Namensanteile, die einen Teil des Gesellschaftskapitals eines öffentlichen Starterfonds oder eines privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital vertreten, der die in § 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und die der Steuerpflichtige anlässlich der Ausgabe dieser Anteile gezeichnet hat." 4. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnte Crowdfunding-Plattform ist eine belgische Plattform oder eine Plattform, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte als Alternativfinanzierungsplattform zugelassen ist oder von einem belgischen beaufsichtigten Unternehmen oder einem beaufsichtigten Unternehmen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, betrieben wird, das aufgrund seines Status gemäß dem Gesetz vom 18.Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen eine solche Tätigkeit ausüben darf." 5. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "von Absatz 2" durch die Wörter "von Absatz 3" ersetzt. 6. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte öffentliche Starterfonds und der in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital sind Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile, die in dem von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte geführten Verzeichnis der öffentlichen Starterfonds beziehungsweise in dem vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführten Verzeichnis der privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital eingetragen sind." 7. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des Fonds werden durch Namensanteile dargestellt" durch die Wörter "des öffentlichen Starterfonds und des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital sind Namensanteile" ersetzt.8. In § 2 Absatz 3 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Der öffentliche Starterfonds und der private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital investieren die Einlagen - gegebenenfalls nach Abzug einer Entschädigung für ihre Vermittlerrolle - ausschließlich in nachstehend erwähnte Investitionen, wobei nachstehend erwähnte Grenzen einzuhalten sind:".9. In § 2 Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "Aktien oder Anteile von Gesellschaften, die in § 1 erwähnt sind," durch die Wörter "Namensaktien oder -anteile, die einen Teil des Gesellschaftskapitals der in § 3 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften vertreten," ersetzt. 10. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bildet ein öffentlicher Starterfonds oder ein privater Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital separate Teilfonds beziehungsweise Zweige, wird die Einhaltung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes für jeden Teilfonds, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, separat kontrolliert." 11. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: "Anteile an einem öffentlichen Starterfonds oder einem privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital werden für die Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn am 31.Dezember eines Besteuerungszeitraums die gesammelten Summen in den in Absatz 3 erwähnten Grenzen und unter den in Absatz 3 erwähnten Bedingungen in neue Aktien oder Anteile investiert worden sind. Die Steuerermäßigung wird für das Steuerjahr gewährt, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in den das Datum des 31. Dezembers fällt, an dem die in Absatz 3 erwähnte Investitionsbedingung erfüllt ist." 12. Paragraph 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle der Veräußerung einer in Absatz 3 Nr.1 erwähnten Investition während eines Zeitraums von achtundvierzig Monaten nach dem Ende des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, sind folgende Bestimmungen anwendbar: 1. Beträgt der Ertrag der Veräußerung weniger als 70 Prozent des Betrags der ursprünglichen Investition, müssen die betreffenden Beträge nicht reinvestiert werden.2. Beträgt der Ertrag der Veräußerung zwischen 70 und 100 Prozent des Betrags der ursprünglichen Investition, müssen die betreffenden Beträge innerhalb sechs Monaten ab der Veräußerung vollständig in neue Namensaktien oder -anteile wie in Absatz 3 Nr.1 erwähnt reinvestiert werden. 3. Überschreitet der Ertrag der Veräußerung den Betrag der ursprünglichen Investition, muss ein dem Betrag der ursprünglichen Investition entsprechender Betrag innerhalb sechs Monaten ab der Veräußerung in neue Namensaktien oder -anteile wie in Absatz 3 Nr.1 erwähnt reinvestiert werden.
Unter der in Absatz 7 erwähnten "Veräußerung einer Investition" versteht man ebenfalls die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft, in die investiert worden ist.
Die in Absatz 7 erwähnte Reinvestitionspflicht gilt nicht, wenn die vorerwähnte Frist von sechs Monaten nach Verstreichen einer Frist von achtundvierzig Monaten nach dem Ende des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, abläuft." 13. In § 3 Absatz 1 Nr.11 werden die Wörter "der in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Summen durch den Steuerpflichtigen" durch die Wörter "der in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Summen durch den Steuerpflichtigen beziehungsweise das Finanzierungsvehikel" und die Wörter "einen zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "einen öffentlichen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. 14. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] 15.In § 3 Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "den Erwerb über einen zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "den Erwerb über ein Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. 16. In § 3 Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "den Erwerb über einen zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "den Erwerb über ein Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. 17. Paragraph 3 Absatz 3 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb über ein Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft in Form einer Quasieinlage wie in den Artikeln 220, 396, 445 oder 657 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt." 18. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "Summen, die für die Einzahlung neuer Aktien oder Anteile oder von Anteilen an einem zugelassenen Starterfonds gezahlt werden," durch die Wörter "Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile, die in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Anlageinstrumente und die in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Anteile" ersetzt.19. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "des in Betracht kommenden Betrags" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Betrags nach Abzug der in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) und § 2 Absatz 3 erwähnten Entschädigungen und eventuellen anderen diesbezüglichen Kosten" ersetzt.20. In § 4 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Summen, die für die Einzahlung von Aktien oder Anteilen oder von Anteilen an einem zugelassenen Starterfonds gezahlt werden," werden durch die Wörter "Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile oder die in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Anlageinstrumente" ersetzt. - Die Wörter "der Steuerpflichtige" werden durch die Wörter "die in § 3 Absatz 1 erwähnte Gesellschaft oder das in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Finanzierungsvehikel dem Steuerpflichtigen zur Untermauerung" ersetzt. - Die Wörter "Unterlagen beilegt, aus denen hervorgeht" werden durch die Wörter "einen Nachweis übermittelt, aus dem hervorgeht" ersetzt. 21. In § 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "und gegebenenfalls in § 2" aufgehoben.22. In § 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "dass er die Aktien oder Anteile oder die Anteile an einem zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "dass der Steuerpflichtige die Aktien oder Anteile oder die Anlageinstrumente" ersetzt.23. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Anteile werden für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass der in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte öffentliche Starterfonds oder private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital dem Steuerpflichtigen zur Untermauerung seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen des Besteuerungszeitraums, in den das Datum des 31.Dezembers fällt, an dem die in § 2 Absatz 3 erwähnte Investitionsbedingung erfüllt ist, einen Nachweis übermittelt, aus dem hervorgeht: - dass die in den Paragraphen 1 und 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, - dass der Steuerpflichtige die Anteile in dem betreffenden Besteuerungszeitraum oder in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum erworben hat und dass sie am Ende dieses Besteuerungszeitraums noch in seinem Besitz sind." 24. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Steuerermäßigung unterliegt der Bedingung, dass die Gesellschaft, das Finanzierungsvehikel, der öffentliche Starterfonds oder der private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital dem Steuerpflichtigen zur Untermauerung seiner Einkommensteuererklärungen der vier folgenden Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, den Nachweis übermittelt, dass er weiterhin im Besitz der betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile, der betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Anlageinstrumente oder der betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Anteile ist.Diese Bedingung muss ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige verstirbt, nicht mehr erfüllt werden." 25. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die betreffenden Aktien oder Anteile oder die betreffenden Anteile an einem zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile oder die betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Anlageinstrumente" und die Wörter "oder diese Anteile an einem zugelassenen Starterfonds" durch die Wörter "oder diese Anlageinstrumente" ersetzt.26. In § 5 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sind die betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Anteile innerhalb achtundvierzig Monaten nach dem Ende des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, Gegenstand einer anderen Übertragung als einer Übertragung von Todes wegen, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums der Übertragung um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Anteile gewährt wurde, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben. Unter der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten "Übertragung" versteht man ebenfalls die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft, in die investiert worden ist, des Finanzierungsvehikels, des öffentlichen Starterfonds oder des privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital.
Ist die Beendigung der Liquidation Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft, in die investiert worden ist, muss die in Absatz 1 erwähnte Bedingung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die Beendigung der Liquidation infolge der Konkurseröffnung stattgefunden hat, nicht mehr erfüllt werden." 27. Paragraph 5 Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: "Darüber hinaus wird die in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte Steuerermäßigung für den Erwerb von Anteilen an einem öffentlichen Starterfonds oder einem privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital nur unter der Bedingung aufrechterhalten, dass die in § 2 Absatz 6 erwähnten Verpflichtungen eingehalten werden." 28. Paragraph 5 Absatz 4, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: "Werden die in § 2 Absatz 6 erwähnten Verpflichtungen am Ende der in § 2 Absatz 6 erwähnten sechsmonatigen Frist nicht eingehalten, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in dem festgestellt wird, dass der öffentliche Starterfonds oder der private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital diese Verpflichtungen nicht einhält, um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Anteile gewährt wurde, wie ganze Monate ab Beginn der vorerwähnten sechsmonatigen Frist bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." 29. In § 5 Absatz 6, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "des Jahres" durch die Wörter "des Besteuerungszeitraums" und die Wörter "die gemäß § 1 tatsächlich für die Aktien oder Anteile oder die Anteile an einem zugelassenen Starterfonds gewährt wurde" durch die Wörter "die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien oder Anteile oder diese Anlageinstrumente gewährt wurde" ersetzt.30. [Abänderung des niederländischen Textes von § 6 Absatz 1] 31.In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "ein zugelassener Starterfonds" durch die Wörter "ein öffentlicher Starterfonds oder ein privater Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" und die Wörter "in § 2 Absatz 3 " durch die Wörter "in § 2 Absatz 3 und 6" ersetzt. (...) Art. 44 - Artikel 110 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1 bilden und der heutige Text von Absatz 2 wird § 3 bilden.2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2 - In vorliegendem Kapitel erwähnte Verwalter, deren Tätigkeiten darin bestehen: 1.einen oder mehrere öffentliche Starterfonds wie in Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt zu verwalten und 2. gegebenenfalls einen oder mehrere nicht öffentliche AOGA zu verwalten, unterliegen neben den Artikeln 62 bis 67 und 73 bis 83 ebenfalls nicht folgenden Bestimmungen: a) Artikel 22 mit Ausnahme von § 5, b) Artikel 43, c) den Artikeln 51 bis 59, d) den Artikeln 68 bis 72 und e) den Artikeln 84 bis 89." 3. In § 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "In vorliegendem Artikel erwähnte Verwalter" ersetzt. Art. 45 - Artikel 180 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte öffentliche Starterfonds, die in den Anwendungsbereich von Artikel 106 fallen, unterliegen nicht folgenden Bestimmungen: 1. Artikel 201 Nr.5, 2. Artikel 208 und 3.den Artikeln 216 bis 220." Art. 46 - In Artikel 184 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6. in der Satzung einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital ist die Möglichkeit vorgesehen, gemäß Artikel 196/1 unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen." Art. 47 - Artikel 196 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 darf das Gesellschaftskapital der in Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten öffentlichen Starterfonds nicht unter dem in Artikel 439 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Betrag liegen. Bei Bildung von Teilfonds innerhalb der IGFK darf der Teil des Kapitals, der durch die Anteile der betreffenden Kategorie vertreten wird, nicht unter dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Betrag liegen." 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle einer IGFK mit verschiedenen Teilfonds 1.sind die Artikel 616 bis 619, 633 und 634 des Gesellschaftsgesetzbuches auf jeden Teilfonds einzeln anwendbar, 2. werden rechnerischer Wert und Nettoinventarwert für die Anwendung der Artikel 444, 582, 598, 602 und 606 des Gesellschaftsgesetzbuches für jeden Teilfonds einzeln bestimmt." Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 196/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1 - Eine IGFK, die zu den vom König auf Stellungnahme der FSMA bestimmten Kategorien gehört, kann, sofern dies in der Satzung vorgesehen ist, unterschiedliche Kategorien von Anteilen schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen. § 2 - In der Satzung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber und der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, wie Kosten der gesamten Investmentgesellschaft und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und den Verwaltern und Kommissaren Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds einer IGFK sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Teilfonds anwendbar.
Jeder Teilfonds einer IGFK wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der IGFK. § 4 - Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt.
Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter haften entweder der Investmentgesellschaft oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht.
In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind.
Die Regeln in Bezug auf gerichtliche Reorganisation und Konkurs werden pro Teilfonds angewandt, ohne dass eine solche gerichtliche Reorganisation oder ein solcher Konkurs von Rechts wegen die gerichtliche Reorganisation oder den Konkurs eines anderen Teilfonds oder der Investmentgesellschaft mit sich bringen kann. Gläubiger können ihr Recht, die Auflösung, die Liquidation oder den Konkurs von Teilfonds oder der Investmentgesellschaft selbst zu beantragen, vertraglich beschränken oder auf dieses Recht verzichten." Art. 49 - Artikel 236 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass erklären, dass Absatz 1 nicht auf die in Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten öffentlichen Starterfonds anwendbar ist." Art. 50 - Artikel 251 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass erklären, dass alle oder ein Teil der Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts nicht auf die in Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten öffentlichen Starterfonds anwendbar sind. Bei der Bestimmung dieser Ausnahmen werden die Interessen der Anteilinhaber ordnungsgemäß berücksichtigt." Art. 51 - In Artikel 253 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Artikel 105 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "von den Artikeln 93, 93/1, 97 und 105 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 52 - Artikel 288 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 195 Absatz 1 und Artikel 196 §§ 1, 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 195 Absatz 1, Artikel 196 §§ 1, 3 und 4 und Artikel 196/1 § 1 erster Satz und §§ 2 und 4" ersetzt.2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung von Teilfonds einer institutionellen Investmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Teilfonds anwendbar. Jeder Teilfonds einer institutionellen Investmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft." Art. 53 - Artikel 297 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 195 Absatz 1 und Artikel 196 §§ 1, 3 und 4" werden durch die Wörter "Artikel 195 Absatz 1, Artikel 196 §§ 1, 3 und 4 und Artikel 196/1 § 1 erster Satz und §§ 2 und 4" ersetzt.2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung von Teilfonds einer privaten Investmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Teilfonds anwendbar. Jeder Teilfonds einer privaten Investmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft." Art. 54 - Artikel 299 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Artikel 196 § 3 Absatz 3 und § 4 und 196/1 sind auf private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital anwendbar, die die Bedingungen erfüllen, die der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festlegt." Art. 55 - In Artikel 300 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Artikel 93 Absatz 2" durch die Wörter "von den Artikeln 93 Absatz 2 und 93/1 Absatz 2" ersetzt.
Art. 56 - Artikel 307 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Verwaltungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich von Artikel 106 fallen und deren einzige Tätigkeit darin besteht, einen oder mehrere öffentliche Starterfonds wie in Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt und gegebenenfalls einen oder mehrere nicht öffentliche AOGA zu verwalten, unterliegen nicht folgenden Bestimmungen: 1. Artikel 319, 2.Artikel 332 und 3. Artikel 333." Art. 57 - In Artikel 334 desselben Gesetzes wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - In Abweichung von § 2 ist Artikel 319 nicht anwendbar auf ausländische Verwaltungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU fallen und deren einzige Tätigkeit in Belgien darin besteht, einen oder mehrere öffentliche Starterfonds wie in Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt und gegebenenfalls einen oder mehrere nicht öffentliche AOGA zu verwalten." Art. 58 - In Artikel 335 desselben Gesetzes wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - In Abweichung von § 1 ist Artikel 333 nicht anwendbar auf ausländische Verwaltungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU fallen und deren einzige Tätigkeit in Belgien darin besteht, einen oder mehrere öffentliche Starterfonds wie in Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt zu verwalten." Art. 59 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen des vorliegenden Titels übertragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag des für Finanzen zuständigen Ministers, des für Wirtschaft und Verbraucher zuständigen Ministers und des für Mittelstand und KMB zuständigen Ministers aus.
Art. 60 - § 1 - Vorliegender Titel tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 37 und 38, die ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar sind. § 2 - Natürliche und juristische Personen, die keine beaufsichtigten Unternehmen sind, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorläufig weiter ausüben, bis die FSMA über den Zulassungsantrag befunden hat. Die betreffenden Personen setzen die FSMA binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten von der Ausübung dieser Tätigkeit in Kenntnis. Sie werden mit Vermerk des vorläufigen Charakters ihrer Zulassung in eine Sonderrubrik des in Artikel 6 § 1 erwähnten Verzeichnisses eingetragen. Zur Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Zulassung müssen die betreffenden Personen binnen vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Titels eine vollständige Zulassungsantragsakte gemäß Artikel 5 einreichen. § 3 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben, setzen die FSMA binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten von der Ausübung dieser Tätigkeit in Kenntnis. § 4 - In Artikel 30 § 1 Absatz 2 erwähnte ausländische Unternehmen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben, setzen die FSMA binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten und gegebenenfalls über die Kontrollbehörde des Herkunftsmitgliedstaates oder über die Belgische Nationalbank von der Ausübung dieser Tätigkeit in Kenntnis.
TITEL 3 - Steuer der Gebietsfremden Art. 61 - Artikel 228 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Steuer wird auch auf die in den Artikeln 24 Absatz 1 Nr. 1, 25 Nr. 2, 27 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und 28 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Gewinne oder Profite erhoben, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind und aus einer Dienstleistung hervorgehen, die: - im Rahmen einer Berufstätigkeit, die Gewinne oder Profite erzeugt, zugunsten eines Einwohners des Königreichs, - zugunsten eines Steuerpflichtigen, der der Gesellschaftssteuer unterliegt, - zugunsten einer in Artikel 220 erwähnten juristischen Person oder - zugunsten einer belgischen Niederlassung erbracht wird, dem/der gegenüber der Dienstleistungserbringer sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet.
Absatz 1 ist nur anwendbar, insofern: - entweder diese Einkünfte gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien steuerpflichtig sind - oder - wenn kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht - der Steuerpflichtige nicht den Nachweis erbringt, dass die Einkünfte tatsächlich in dem Staat, in dem er ansässig ist, besteuert werden." Art. 62 - Artikel 61 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
TITEL 4 - Abschaffung des Vergreisungsfonds KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds Art. 63 - Die Überschrift des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2005, 23. Dezember 2009 und 26. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz zur Schaffung eines Studienausschusses für Vergreisung und zur Erstellung eines Vergreisungsmemos".
Art. 64 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes] Art. 65 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von Kapitel II Abschnitt 1 desselben Gesetzes] Art. 66 - [Abänderung des niederländischen Textes der Artikel 3, 4 und 5 desselben Gesetzes] Art. 67 - Der Vergreisungsfonds, nachstehend "Fonds" genannt, wird abgeschafft.
Art. 68 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Schatzamt des FÖD Finanzen ist mit dem Kontenabschluss und der Erstellung des Abschlussberichts in Bezug auf den Fonds beauftragt. Der für Finanzen zuständige Minister legt sie dem Rechnungshof zur Kontrolle und der Regierung und den Gesetzgebenden Kammern zur Information vor.
Eventuelle Kosten des Fonds nach seiner Abschaffung gehen zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans.
Art. 69 - Sämtliche Aktiva und Passiva des Fonds werden dem Staat ohne Gegenleistung übertragen.
KAPITEL 2 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 70 - Ab Abschaffung des Fonds werden die Artikel 2 Absatz 2 Nr. 2 bis 4, 3 Nr. 5, 12 bis 35, die Kapitel III bilden, 40 und 41 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds aufgehoben. (...) Art. 74 - Artikel 42 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2013, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 75 - Die Bestimmungen von Titel 4 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (...) TITEL 6 - Landeskasse für Naturkatastrophen Art. 78 - Für die Jahre 2016 bis 2019 wird ein Betrag von 11.860.300 EUR, der aus der jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in Buch II Titel V Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vorgesehen ist, über den Bereitstellungsfonds 66.80.B zur Finanzierung der Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet.
TITEL 7 - Berufssteuervorabzug Art. 79 - Artikel 2757 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 26.
Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Wörter "Buchstabe a) bis einschließlich p)" durch die Wörter "Buchstabe a) bis einschließlich s)" ersetzt.2. Absatz 3 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) 1.1 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die in Absatz 2 Buchstabe b) erwähnten Arbeitgeber.2. Wenn diese Arbeitgeber entweder die Kriterien des Artikels 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches erfüllen oder natürliche Personen sind, die die Kriterien des vorerwähnten Artikels 15 §§ 1 bis 6 mutatis mutandis erfüllen, wird dieser Prozentsatz auf 1,12 Prozent erhöht.3. Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr.1 Buchstabe a) bis p) des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor aufgezählt sind, müssen einen Betrag, der drei Vierteln der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs entspricht, direkt für die Finanzierung der Fonds "Sozialer Maribel" verwenden. Der Arbeitgeber muss dem zuständigen Einnehmer diesen Betrag zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem der Berufssteuervorabzug der Staatskasse zugeführt wird. Die Staatskasse überträgt die erhaltenen Summen dem Landesamt für soziale Sicherheit, das sie unter den begünstigten Fonds "Sozialer Maribel" verteilt,".
Art. 80 - Artikel 79 ist für die ab dem 1. April 2016 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen wirksam.
TITEL 8 - Verfahren Art. 81 - In Artikel 346 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "schriftlich" ersetzt.
Art. 82 - In Artikel 352bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "schriftlich" ersetzt.
Art. 83 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 366 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzbuches] TITEL 9 - Beitreibung KAPITEL 1 - Anpassung des Verweises auf Artikel 400 in den Artikeln 402 und 407 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 84 - Artikel 402 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "die in Artikel 400 Nr.1 erwähnten Arbeiten" durch die Wörter "die in Artikel 400 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Arbeiten" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "die in Artikel 400 Nr.1 erwähnten Arbeiten" durch die Wörter "die in Artikel 400 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Arbeiten" ersetzt. 3. In § 8 werden die Wörter "Artikel 400 Nr.1 Buchstabe a)" durch die Wörter "Artikel 400 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a)" und die Wörter "Artikel 400 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 400 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
Art. 85 - In Artikel 407 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, werden die Wörter "Artikel 400 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 400 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
Art. 86 - Die Artikel 84 und 85 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 443bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 87 - Artikel 443bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die in § 1 vorgesehene Frist kann unterbrochen werden: 1. in der Weise, die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, mit Ausnahme von Artikel 2244 § 2, 2.durch Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit, 3. durch Versand einer Mahnung per Einschreiben seitens des Einnehmers, die einen Auszug des Heberollenartikels und eine Abschrift der Vollstreckbarerklärung enthält.Die Aufgabe des Schriftstücks beim Universalpostdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag. Hat der Adressat weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird die Mahnung per Einschreiben an den Prokurator des Königs von Brüssel gerichtet. Die Kosten der Einschreibsendung fallen zu Lasten des Adressaten.
Im Falle einer Unterbrechung der Verjährung tritt fünf Jahre nach der letzten unterbrechenden (Rechts-)Handlung der vorherigen Verjährung eine neue Verjährung ein, die auf dieselbe Weise unterbrochen werden kann, wenn kein Gerichtsverfahren anhängig ist." KAPITEL 3 - Ergänzung von Artikel 156 des Programmgesetzes (I) vom 29.
März 2012 hinsichtlich der Befugnis, mit Gesamtinsolvenzverfahren verbundene Handlungen und Formalitäten vorzunehmen Art. 88 - Artikel 156 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Gesamtinsolvenzverfahren, an denen ein Einnehmer des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder der Belgische Staat, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, beteiligt ist, können außerdem die mit dem Gesamtinsolvenzverfahren verbundenen Handlungen und Formalitäten im Namen des Belgischen Staates von dem betreffenden Einnehmer oder einem anderen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorgenommen werden." TITEL 10 - Getrennte Veranlagungen und Mobiliensteuervorabzug Art. 89 - Artikel 171 Nr. 3quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "3quater. zum Steuersatz von 15 Prozent Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in den Artikeln 195 Absatz 1 und 288 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, die als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, von einer ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Teil III Buch I Titel III des vorerwähnten Gesetzes oder von einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft, ungeachtet dessen, ob diese Investmentgesellschaft oder diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein Informationsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird, in dem Maße, wie mindestens 60 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt oder indirekt in unbewegliche Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich oder hauptsächlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind.
Bei Immobilien, die nicht ausschließlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind oder die nur während eines Teils des Besteuerungszeitraums als solche genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind, werden für die Festlegung des in Absatz 1 erwähnten Prozentsatzes nur die anteilige Zeit und Fläche, die tatsächlich zur Wohn- oder Gesundheitspflege genutzt werden, berücksichtigt.
Der König bestimmt, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind,".
Art. 90 - Artikel 269 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "3. auf 15 Prozent für Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in den Artikeln 195 Absatz 1 und 288 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, die als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, von einer ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Teil III Buch I Titel III des vorerwähnten Gesetzes oder von einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft, ungeachtet dessen, ob diese Investmentgesellschaft oder diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein Informationsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird, in dem Maße, wie mindestens 60 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt oder indirekt in unbewegliche Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich oder hauptsächlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind.
Bei Immobilien, die nicht ausschließlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind oder die nur während eines Teils des Besteuerungszeitraums als solche genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind, werden für die Festlegung des in Absatz 1 erwähnten Prozentsatzes nur die anteilige Zeit und Fläche, die tatsächlich zur Wohn- oder Gesundheitspflege genutzt werden, berücksichtigt.
Der König bestimmt, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind,".
Art. 91 - Die Artikel 89 und 90 sind auf die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
TITEL 11 - Elektronischer Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen Art. 92 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 323/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 323/1 - § 1 - Stellen Kreditinstitute oder -einrichtungen oder Versicherungsunternehmen im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 erwähnt eine Bescheinigung aus, müssen sie der Verwaltung jährlich Daten in Bezug auf individuell abgeschlossene Lebensversicherungsverträge, Hypothekenanleiheverträge und in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnte Darlehensverträge mitteilen.
Bei Steuerbescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt einer in Artikel 14524 § 3 erwähnten Steuerermäßigung ausgestellt werden, gilt Absatz 1 nur für Hypothekenanleiheverträge mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren. § 2 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung erfolgt in den vom König festgelegten Fristen und Formen. Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die mitgeteilt werden müssen. § 3 - In § 1 erwähnte Kreditinstitute und -einrichtungen und Versicherungsunternehmen sind ausschließlich zum Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen von § 1 ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen und die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt zu sammeln, zu verarbeiten und mitzuteilen, um Kunden zu identifizieren.
Verfügen in § 1 erwähnte Kreditinstitute und -einrichtungen und Versicherungsunternehmen bereits zu anderen Zwecken über die vorerwähnte Erkennungsnummer eines Kunden, darf diese Erkennungsnummer benutzt werden, um der in § 1 erwähnten Verpflichtung nachzukommen." Art. 93 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt werden müssen. (...) TITEL 13 - Sharing Economy Art. 100 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und in dem mindestens Identität des Dienstleistungserbringers" und den Wörtern ", Beschreibung der erbrachten Dienste" die Wörter "und seine Nationalregisternummer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen" eingefügt. 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Benutzung der nationalen Nummer ist auf die Zwecke der Erstellung des vorerwähnten Belegs begrenzt." Art. 101 - Artikel 100 ist auf die ab dem 1. Juli 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
TITEL 14 - Steuerliche und soziale Regularisierung Art. 102 - In Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 zur Einführung eines ständigen Systems der steuerlichen und sozialen Regularisierung werden die Wörter "aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 und 3 desselben Gesetzbuches" ersetzt.
Art. 103 - In Kapitel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 zur Einführung eines ständigen Systems der steuerlichen und sozialen Regularisierung wird ein Abschnitt 1/1 mit der Überschrift "Befugnisse der Kontaktstelle Regularisierungen", der einen Artikel 18/1 mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: "Art. 18/1 - Innerhalb des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten wird eine Kontaktstelle Regularisierungen geschaffen, die mit den Aufträgen beauftragt ist, die ihr durch vorliegendes Gesetz zugewiesen werden.
Sie untersteht der Aufsicht des in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. August 2004 zur Schaffung des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen erwähnten Kollegiums.
Entscheidungen, die das Kollegium im Rahmen des vorliegenden Artikels trifft, werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 13. August 2004 zur Schaffung des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angenommen." Art. 104 - Artikel 55 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben.
Art. 105 - Die Artikel 102, 103 und 104 treten am 1. August 2016 in Kraft. (...) TITEL 15 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 107 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 2.Dezember 2015 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Investitionsabzugs für digitale Investitionen, 2. der Königliche Erlass vom 16.Dezember 2015 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 3. der Königliche Erlass vom 18.Dezember 2015 zur Ausführung von Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992.
TITEL 16 - Flexi-Job-Arbeitsvertrag Art. 108 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 29 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 16.
November 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "29. Entlohnungen, die in Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags wie in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt gezahlt oder zuerkannt werden, vorausgesetzt, sie unterliegen tatsächlich einem Sonderbeitrag von 25 Prozent wie in Artikel 38 § 3sexdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen,".
Art. 109 - Artikel 108 ist auf die in Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags ab dem 1. Oktober 2016 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
TITEL 17 - Umwandlung des "Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen" (autonome kommunale Hafenregie von Antwerpen) in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Art. 110 - In Artikel 180 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "die autonomen kommunalen Hafenregien von Antwerpen und Ostende, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Havenbedrijf Gent"" durch die Wörter "die autonome kommunale Hafenregie von Ostende, die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften "Havenbedrijf Antwerpen" und "Havenbedrijf Gent"" ersetzt.
Art. 111 - Artikel 110 wird wirksam mit dem Datum der Umwandlung der Hafenregie von Antwerpen in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. (...) Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS