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Wet van 17 maart 2013
gepubliceerd op 14 augustus 2014

Wet tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000403
pub.
14/08/2014
prom.
17/03/2013
ELI
eli/wet/2013/03/17/2014000403/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 MAART 2013. - Wet tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 maart 2013 tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Artikel 1 - Artikel 50 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ", einer Person, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht, oder eines Entmündigten" aufgehoben. 2. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Standesbeamte, der eine Sterbeurkunde ausfertigt, muss den in Artikel 628 Nr.3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter binnen drei Tagen darüber informieren, wenn der Verstorbene eine aufgrund von Artikel 492/1 geschützte Person oder ihr Betreuer war." 3. In § 2 früherer Absatz 2, der § 2 Absatz 3 wird, werden die Wörter "durch die ein unter Vormundschaft stehender entmündigter Volljähriger adoptiert wird oder" aufgehoben. Art. 2 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 145/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 145/1 - Eine Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 2 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, eine Ehe einzugehen, kann auf ihr Ersuchen hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, eine Ehe einzugehen.

Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.

Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.

Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses wird auch dem in Artikel 63 erwähnten Standesbeamten übermittelt." Art. 3 - Artikel 148 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Januar 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 werden die Wörter "außerstande, seinen Willen zu äußern" durch die Wörter "außerstande oder unfähig, seinen Willen zu äußern" ersetzt.2. In Absatz 6 werden die Wörter "außerstande, ihren Willen zu äußern" durch die Wörter "außerstande oder unfähig, ihren Willen zu äußern" ersetzt. Art. 4 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Januar 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 186 - Eine Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 3 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, eine Erklärung der Nichtigkeit der Ehe zu beantragen, kann auf ihr Ersuchen hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, eine Klage auf Erklärung der Nichtigkeit der Ehe einzureichen.

Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.

Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 5 - In Artikel 214 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Ist einer der Ehegatten vermutlich verschollen oder urteilt der Friedensrichter, dass einer der Ehegatten außerstande oder unfähig ist, seinen Willen zu äußern, wird der eheliche Wohnort vom anderen Ehegatten festgelegt." Art. 6 - Artikel 220 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Ist einer der Ehegatten vermutlich verschollen oder urteilt das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, dass einer der Ehegatten außerstande oder unfähig ist, seinen Willen zu äußern, kann sein Ehepartner sich durch das Gericht Erster Instanz ermächtigen lassen, die in Artikel 215 § 1 erwähnten Handlungen allein zu verrichten." 2. In § 2 werden die Wörter "außerstande ist, seinen Willen zu äußern" durch die Wörter "außerstande oder unfähig ist, seinen Willen zu äußern" ersetzt. Art. 7 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 231 - Eine Person, die aufgrund von Artikel 492/1 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, die Ehescheidung zu beantragen, kann auf ihr Ersuchen hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, aufgrund von Artikel 229 eine Klage auf Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung oder aufgrund von Artikel 230 ein Ersuchen um Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis einzureichen.

Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.

Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 8 - In Artikel 311bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird nach den Wörtern "Die Artikel 229" die Zahl ", 231" eingefügt.

Art. 9 - Artikel 328 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 328 - § 1 - Eine Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 7 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, ein Kind anzuerkennen, kann auf ihr Ersuchen hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, ein Kind anzuerkennen.

Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.

Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. § 2 - Die Anerkennung kann zu Gunsten eines gezeugten Kindes oder eines verstorbenen Kindes, wenn letzteres Nachkommen hinterlassen hat, erfolgen. Wenn das Kind verstorben ist, ohne Nachkommen zu hinterlassen, kann es nur binnen einem Jahr nach seiner Geburt anerkannt werden." Art. 10 - Artikel 329bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Die Zustimmung des volljährigen Kindes ist nicht erforderlich, wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass das Kind nicht fähig ist, seinen Willen zu äußern.Das Gleiche gilt, wenn das Kind durch einen aufgrund von Artikel 492/1 erlassenen Beschluss des Friedensrichters für unfähig erklärt wird, seiner Anerkennung zuzustimmen. Ein Kind, das imstande ist, seine Meinung selbstständig zu äußern, wird direkt vom Richter angehört.

Gegebenenfalls gibt die Vertrauensperson die Meinung des Kindes wieder, wenn das Kind nicht imstande ist, selbst seine Meinung zu äußern. Der Richter misst dieser Meinung die angemessene Bedeutung bei." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "wenn das Kind entmündigt ist oder unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder" aufgehoben.3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder außerstande, seinen Willen zu äußern" durch die Wörter ", vermutlich verschollen, außerstande oder unfähig, seinen Willen zu äußern" ersetzt. Art. 11 - Artikel 331sexies desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, werden die Wörter "werden der nicht für mündig erklärte Minderjährige, der Entmündigte und die Person, die nicht fähig ist, ihren Willen zu äußern, als Kläger oder Beklagter in den Klagen in Bezug auf ihre Abstammung von ihrem gesetzlichen Vertreter und, bei widerstreitenden Interessen," durch die Wörter "wird der nicht für mündig erklärte Minderjährige als Kläger oder als Beklagter in den Klagen in Bezug auf seine Abstammung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten.In Ermangelung eines gesetzlichen Vertreters oder bei widerstreitenden Interessen wird er" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels 329bis § 1/1 und des Artikels 332quinquies § 1/1 kann eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, als Kläger in einer Klage in Bezug auf ihre Abstammung vor Gericht zu treten, auf ihr Ersuchen hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr.3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, als Kläger in einer solchen Klage vor Gericht zu treten.

Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.

Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 12 - Artikel 332quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Der Einspruch des volljährigen Kindes wird nicht berücksichtigt, wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass das Kind nicht fähig ist, seinen Willen zu äußern.Das Gleiche gilt, wenn das Kind durch einen aufgrund von Artikel 492/1 erlassenen Beschluss des Friedensrichters für unfähig erklärt wird, gegen eine Klage auf Ermittlung der Mutterschaft oder der Vaterschaft Einspruch zu erheben. Ein Kind, das imstande ist, seine Meinung selbstständig zu äußern, wird direkt vom Richter angehört.

Gegebenenfalls gibt die Vertrauensperson die Meinung des Kindes wieder, wenn das Kind nicht imstande ist, selbst seine Meinung zu äußern. Der Richter misst dieser Meinung die angemessene Bedeutung bei." 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Einspruch des minderjährigen Kindes wird nicht berücksichtigt, wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass das Kind kein Urteilsvermögen besitzt." Art. 13 - In Artikel 348-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass die volljährige Person nicht fähig ist, ihren Willen zu äußern. Das Gleiche gilt, wenn die volljährige Person durch einen aufgrund von Artikel 492/1 erlassenen Beschluss des Friedensrichters für unfähig erklärt wird, ihrer Adoption zuzustimmen. Eine volljährige Person, die imstande ist, ihre Meinung selbstständig zu äußern, wird direkt vom Richter angehört. Gegebenenfalls gibt die Vertrauensperson die Meinung der volljährigen Person wieder, wenn diese volljährige Person nicht imstande ist, selbst ihre Meinung zu äußern. Der Richter misst dieser Meinung die angemessene Bedeutung bei.

Die Zustimmung ist auch nicht erforderlich, wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass die minderjährige Person kein Urteilsvermögen besitzt." Art. 14 - In Artikel 348-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "es sei denn, dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende ist außerstande, seinen Willen zu äußern, über seinen Verbleib ist nichts bekannt oder er ist vermutlich verschollen" durch die Wörter "es sei denn, dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende ist vermutlich verschollen, über seinen Verbleib ist nichts bekannt oder das Gericht urteilt aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, dass er außerstande oder unfähig ist, seinen Willen zu äußern" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 348-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ist jedoch einer der beiden Elternteile außerstande, seinen Willen zu äußern, ist über seinen Verbleib nichts bekannt oder ist er vermutlich verschollen" durch die Wörter "Ist jedoch einer der beiden Elternteile vermutlich verschollen, ist über seinen Verbleib nichts bekannt oder ist er außerstande oder unfähig, seinen Willen zu äußern" ersetzt.2. In den Absätzen 1 und 2 werden jedes Mal die Wörter ", einer Person, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht, oder eines Entmündigten" aufgehoben. Art. 16 - In Artikel 348-5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "oder eines Entmündigten" und "oder Entmündigten" aufgehoben und werden die Wörter "außerstande, ihren Willen zu äußern, ist über ihren Verbleib nichts bekannt oder sind sie vermutlich verschollen" durch die Wörter "vermutlich verschollen, ist über ihren Verbleib nichts bekannt oder sind sie außerstande oder unfähig, ihren Willen zu äußern" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 348-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines Kindes, einer unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehenden Person oder eines Entmündigten, der" durch die Wörter "eines Kindes, das" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Ist eine dieser Personen außerstande, ihren Willen zu äußern, ist über ihren Verbleib nichts bekannt oder ist sie vermutlich verschollen" durch die Wörter "Ist eine dieser Personen vermutlich verschollen, ist über ihren Verbleib nichts bekannt oder ist sie außerstande oder unfähig, ihren Willen zu äußern" ersetzt. Art. 18 - Artikel 348-7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 348-7 - Bei einer erneuten Adoption eines Kindes, das früher volladoptiert worden ist, ist die Zustimmung des oder der früheren Adoptierenden erforderlich, es sei denn, sie sind vermutlich verschollen, über ihren Verbleib ist nichts bekannt oder sie sind außerstande oder unfähig, ihren Willen zu äußern, oder die frühere Adoption ist ihnen gegenüber revidiert worden." Art. 19 - In Artikel 353-8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder ist er außerstande, die elterliche Gewalt während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben" durch die Wörter ", ist er vermutlich verschollen, ist er außerstande, die elterliche Autorität während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben, oder ist er unfähig, seinen Willen zu äußern" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 353-9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder außerstande sind, die elterliche Gewalt während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben" durch die Wörter ", verschollen sind, außerstande sind, die elterliche Autorität während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben, oder unfähig sind, ihren Willen zu äußern" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 353-11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird aufgehoben.

Art. 22 - In Artikel 375 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 1995 und 9. Mai 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Steht die Abstammung hinsichtlich eines Elternteils nicht fest oder ist einer von beiden verstorben, vermutlich verschollen oder außerstande oder unfähig, seinen Willen zu äußern, übt der andere diese Autorität alleine aus. Dieses Außerstandesein wird vom Gericht Erster Instanz gemäß Artikel 1236bis des Gerichtsgesetzbuches festgestellt, es sei denn, das Außerstandesein geht aus einer ausdrücklichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 492/1 oder aus einer Vermutung der Verschollenheit hervor." Art. 23 - Artikel 389 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 389 - Die Vormundschaft über minderjährige Kinder wird eröffnet, wenn beide Elternteile verstorben oder gesetzlich unbekannt sind, wenn sie dauerhaft außerstande sind, die elterliche Autorität auszuüben, oder wenn sie unfähig sind, ihren Willen zu äußern.

Dieses Außerstandesein wird vom Gericht Erster Instanz gemäß Artikel 1236bis des Gerichtsgesetzbuches festgestellt, es sei denn, das Außerstandesein geht aus einer ausdrücklichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 492/1, aus einer Vermutung der Verschollenheit oder aus einer Erklärung der Verschollenheit hervor." Art. 24 - In Buch I Titel X desselben Gesetzbuches wird Kapitel IV mit den Artikeln 487bis bis 487octies, eingefügt durch das Gesetz vom 29.

Juni 1973, aufgehoben.

Art. 25 - Die Überschrift von Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Titel XI - Volljährigkeit und geschützte Personen" Art. 26 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird Kapitel Ibis mit den Artikeln 488bis a) bis 488bis k), eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, aufgehoben.

Art. 27 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: "Kapitel II - Geschützte Personen".

Art. 28 - In Kapitel II, ersetzt durch Artikel 28, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Anwendungsbereich" eingefügt.

Art. 29 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel 488/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 488/1 - Ein Volljähriger, der aufgrund seines Gesundheitszustands ganz oder teilweise - und sei es nur vorübergehend - außerstande ist, ohne Beistand oder sonstige Schutzmaßnahme seine Interessen vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art selbst angemessen wahrzunehmen, kann unter Schutz gestellt werden, wenn und insofern der Schutz seiner Interessen es erforderlich macht.

Ein Minderjähriger kann ab dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr unter Schutz gestellt werden, wenn feststeht, dass er bei seiner Volljährigkeit in dem in Absatz 1 erwähnten Zustand sein wird." Art. 30 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 488/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 488/2 - Eine Vermögensschutzmaßnahme kann für volljährige Personen angeordnet werden, die sich in einem Zustand der Verschwendungssucht befinden, wenn und insofern der Schutz ihrer Interessen es erforderlich macht." Art. 31 - In Kapitel II, ersetzt durch Artikel 28, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Außergerichtlicher Schutz" eingefügt.

Art. 32 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 32, wird Artikel 489, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wie folgt ersetzt: "Art. 489 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind ausschließlich auf Vertretungshandlungen anwendbar, die sich auf das Vermögen beziehen." Art. 33 - Im selben Abschnitt 2 wird Artikel 490, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 490 - Eine Sonder- oder Generalvollmacht, die von einer volljährigen Person, die fähig ist, ihren Willen zu äußern oder von einer für mündig erklärten minderjährigen Person, der gegenüber keine in Artikel 492/1 erwähnte Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, erteilt wurde und mit der insbesondere darauf abgezielt wird, für diese Person einen außergerichtlichen Schutz zu organisieren, wird in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister registriert.

Das Registrierungsersuchen erfolgt durch Hinterlegung einer beglaubigten Abschrift des Vertrags in der Kanzlei des Friedensgerichts des Wohnorts des Vollmachtgebers und - subsidiär - seines Wohnsitzes oder über den Notar, der die Bevollmächtigungsurkunde ausgefertigt hat.

In diesem Vertrag können eine gewisse Anzahl von Grundsätzen aufgenommen werden, die der Bevollmächtigte bei der Ausführung seines Auftrags einhalten muss.

Binnen fünfzehn Tagen nach dem Ersuchen um Registrierung des Bevollmächtigungsvertrags lässt der Greffier oder der Notar diesen Vertrag in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister registrieren. Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und die Konsultierung des Zentralregisters fest. Er bestimmt, welche Behörden unentgeltlich Zugang zum Zentralregister haben und legt den Tarif der Kosten für die Registrierung der Verträge fest.

Der Bevollmächtigte und der volljährige oder für mündig erklärte minderjährige Vollmachtgeber, der fähig ist, seinen Willen zu äußern und dem gegenüber keine in Artikel 492/1 erwähnte Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, können jederzeit die in Absatz 2 erwähnte Kanzlei oder den in Absatz 2 erwähnten Notar schriftlich über ihre Entscheidung informieren, den Vertrag zu beenden, und zwar unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung. Auf die gleiche Art und Weise kann der Vollmachtgeber die Grundsätze, die der Bevollmächtigte bei der Ausführung seines Auftrags einhalten muss und die in diesem Vertrag aufgenommen sind, ändern. Der Greffier oder der Notar, der über die Entscheidung, den Vertrag zu beenden, informiert worden ist, setzt den Greffier oder den Notar, auf dessen Betreiben der Vertrag registriert worden ist, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt die Änderung auf der authentischen Urkunde oder auf der Abschrift.

Anschließend wird gemäß Absatz 4 vorgegangen." Art. 34 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 490/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 490/1 - § 1 - Die in Artikel 490 erwähnte Sonder- oder Generalvollmacht endet nicht von Rechts wegen, wenn der Vollmachtgeber sich in dem in den Artikeln 488/1 und 488/2 erwähnten Zustand befindet.

In Abweichung von Absatz 1 können in diesem Fall folgende Personen nicht als Bevollmächtigter auftreten: 1. Personen, auf die eine in Abschnitt 3 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme anwendbar ist, 2.Personen, die aufgrund von Artikel 496/6 keine Betreuer sein dürfen. § 2 - Der Friedensrichter kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Vollmachtgebers, des Bevollmächtigten, eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs eine Entscheidung bezüglich der Ausübung der Vollmacht treffen. Die Artikel 1241 und 1243 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.

Wenn der Friedensrichter feststellt, dass der Vollmachtgeber sich in dem in den Artikeln 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet, dass die Vollmacht dem Interesse des Vollmachtgebers entspricht und dass der Bevollmächtigte seinen Auftrag angenommen hat, ordnet er die vollständige oder teilweise Ausübung der Vollmacht gemäß Artikel 490/2 an. Die Entscheidung wird dem Antragsteller, dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten per Gerichtsbrief mitgeteilt.

Im entgegengesetzten Fall kann der Friedensrichter durch einen mit besonderen Gründen versehenen Beschluss in Anwendung von Artikel 492/1 eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnen, durch die die Vollmacht ganz oder teilweise beendet wird oder die zu der Vollmacht hinzukommt.

Die Bestimmungen von Teil IV Buch IV Kapitel X Abschnitt I des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. § 3 - Die Handlungen, die der Bevollmächtigte im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers verrichtet hat, können, wenn der Bevollmächtigungsvertrag den in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht entspricht, im Falle einer Benachteiligung für nichtig erklärt werden, wenn der Bevollmächtigte wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vollmachtgeber sich zu dem Zeitpunkt offensichtlich in einem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befand. Der Richter beurteilt die Nichtigkeit dieser Handlungen, indem er die Rechte von gutgläubigen Dritten berücksichtigt. Die Nichtigkeit beeinträchtigt keineswegs eventuelle Haftpflichtklagen, die der Vollmachtgeber gegen den Bevollmächtigten erheben kann." Art. 35 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 490/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 490/2 - § 1 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Gesetzesbestimmung unterliegt die in Artikel 490 erwähnte Vollmacht den Artikeln 1984 bis 2010.

Der Bevollmächtigte hält bei der Ausführung seines Auftrags die vom Vollmachtgeber gemäß Artikel 490 Absatz 3 angegebenen Grundsätze so weit wie möglich ein.

Der Bevollmächtigte hält bei der Ausführung seines Auftrags regelmäßig Absprache mit dem Vollmachtgeber. Er setzt den Vollmachtgeber und gegebenenfalls die im Bevollmächtigungsvertrag bestimmten Dritten über die Handlungen, die er verrichtet, in Kenntnis.

Wenn die Interessen des Bevollmächtigten im Widerspruch zu denen des Vollmachtgebers stehen, bestimmt der Friedensrichter entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Vollmachtgebers oder eines jeglichen Interessehabenden einen Ad-hoc-Bevollmächtigten. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verfahren ist anwendbar.

Die Gelder und Güter des Vollmachtgebers werden vollständig und deutlich vom persönlichen Vermögen des Bevollmächtigten getrennt. Die Bankguthaben des Vollmachtgebers werden auf seinen eigenen Namen eingetragen.

Hat der Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte bestimmt, werden Streitigkeiten zwischen ihnen auf Antrag vom Friedensrichter im Interesse des Vollmachtgebers beigelegt. Das in Artikel 1252 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Verfahren ist anwendbar. § 2 - Der Friedensrichter kann die Vollmacht jederzeit entweder ganz oder teilweise beenden, wenn die Ausführung des Auftrags derartig ist, dass sie die Interessen des Vollmachtgebers gefährdet oder wenn die Vollmacht ganz oder teilweise durch eine gerichtliche Schutzmaßnahme ersetzt werden muss, die den Interessen des Vollmachtgebers besser dient. Er kann die Ausübung der Vollmacht auch denselben Formalitäten unterwerfen wie denjenigen, die im Falle einer gerichtlichen Schutzmaßnahme anwendbar sind. Der Friedensrichter kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs eine Entscheidung bezüglich der Bedingungen und der Modalitäten für die Ausübung der Vollmacht treffen. Falls die Bedingungen der Vollmacht nicht eingehalten werden, sind die gleichen Sanktionen wie die für eine gerichtliche Schutzmaßnahme vorgesehenen Sanktionen anwendbar.

Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar. § 3 - Die außergerichtliche Schutzmaßnahme endet: 1. wenn der Vollmachtgeber sich nicht mehr in dem in Artikel 488/1 oder 488/2 vorgesehenen Zustand befindet, 2.infolge der Notifizierung des Verzichts auf die Vollmacht seitens des Bevollmächtigten gemäß Artikel 490 Absatz 5, 3. infolge der Notifizierung der Entziehung der Vollmacht seitens des Vollmachtgebers gemäß Artikel 490 Absatz 5, 4.infolge des Todes des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten oder infolge der Tatsache, dass der eine oder der andere gemäß Artikel 492/1 unter gerichtlichen Schutz gestellt wird, 5. infolge einer Entscheidung des Friedensrichters aufgrund von § 2 oder von Artikel 490/1 § 2 Absatz 3." Art. 36 - In Buch I Titel XI Kapitel II desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 28, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Gerichtlicher Schutz" eingefügt.

Art. 37 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen" eingefügt.

Art. 38 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 38, wird Artikel 491, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 491 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: a) geschützter Person: eine volljährige Person, die durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden ist, eine oder mehrere Handlungen zu verrichten, b) Handlungen: materielle Handlungen, Rechtshandlungen oder Verfahrenshandlungen, c) Rechtshandlungen: Handlungen, die über eine Vertretung vorgenommen werden können und die vorgenommen werden, um Rechtsfolgen zu haben, d) Verfahrenshandlungen: alle Handlungen, die sich auf das Auftreten als Kläger oder als Beklagter vor Gericht beziehen, e) Handlungsfähigkeit: die Befugnis, seine Rechte und Pflichten selber und selbstständig auszuüben, f) Beistand: die Weise, auf die die in Kapitel II/1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 erwähnte Handlungsunfähigkeit aufgefangen wird in dem Fall, wo die geschützte Person eine bestimmte Handlung zwar selber, aber nicht selbstständig verrichten kann, g) Vertretung: die Weise, auf die die in Kapitel II/1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 erwähnte Handlungsunfähigkeit aufgefangen wird in dem Fall, wo die geschützte Person eine bestimmte Handlung weder selber noch selbstständig verrichten kann." Art. 39 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Handlungsunfähigkeit" eingefügt.

Art. 40 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 40, wird Artikel 492, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 492 - Der Friedensrichter kann der in den Artikeln 488/1 und 488/2 erwähnten Person gegenüber eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnen, wenn und insofern er feststellt, dass dies notwendig ist und dass der bestehende gesetzliche oder außergerichtliche Schutz nicht ausreicht. Die außergerichtliche Schutzmaßnahme bleibt anwendbar, insoweit sie mit der gerichtlichen Schutzmaßnahme vereinbar ist.

Gegebenenfalls legt der Friedensrichter die Bedingungen fest, unter denen die Vollmacht weiter ausgeübt werden kann." Art. 41 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 492/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 492/1 - § 1 - Der Friedensrichter, der eine gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf die Person anordnet, bestimmt, für welche Handlungen mit Bezug auf die Person die geschützte Person handlungsunfähig ist, und berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände und den Gesundheitszustand der Person. Er führt diese Handlungen ausdrücklich in seinem Beschluss auf.

Falls in dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss keine Angaben gemacht worden sind, bleibt die geschützte Person für alle Handlungen mit Bezug auf ihre Person handlungsfähig.

Der Friedensrichter befindet in seinem Beschluss in jedem Fall ausdrücklich über die Fähigkeit der geschützten Person: 1. ihren Wohnort zu wählen, 2.in die Eheschließung einzuwilligen, wie in den Artikeln 75 und 146 vorgesehen, 3. eine Klage auf Erklärung der Nichtigkeit der Ehe, wie in den Artikeln 180, 184 und 192 erwähnt, einzureichen und sich gegen eine solche Klage zu verteidigen, 4.eine Klage auf Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung, wie in Artikel 229 erwähnt, einzureichen und sich gegen eine solche Klage zu verteidigen, 5. einen Antrag auf Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis, wie in Artikel 230 erwähnt, einzureichen, 6.eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett, wie in Artikel 311bis erwähnt, einzureichen und sich gegen eine solche Klage zu verteidigen, 7. ein Kind anzuerkennen gemäß Artikel 327, 8.als Klägerin oder als Beklagte Klagen in Bezug auf ihre Abstammung, wie in Buch I Titel VII erwähnt, anzustrengen, 9. die in Buch I Titel IX erwähnte elterliche Autorität über die Person des Minderjährigen auszuüben, 10.eine in Artikel 1476 § 1 erwähnte Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abzugeben und dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende zu setzen gemäß Artikel 1476 § 2, 11. gegebenenfalls eine Erklärung abzugeben, um die belgische Staatsangehörigkeit zu erwerben, wie in Kapitel III des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vom 28.Juni 1984 erwähnt, 12. die Rechte auszuüben, die im Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, 13. das im Gesetz vom 23.Juni 1961 über das Gegendarstellungsrecht erwähnte Recht auszuüben, 14. einen Antrag auf Änderung des Namens oder Vornamens einzureichen, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Mai 1987 über die Namen und Vornamen vorgesehen, 15. die im Gesetz vom 22.August 2002 über die Rechte des Patienten vorgesehenen Rechte des Patienten auszuüben, 16. in ein Experiment am Menschen einzuwilligen gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 7.Mai 2004 über Experimente am Menschen, 17. einer Entnahme von Organen zuzustimmen, wie erwähnt in Artikel 5 oder 10 des Gesetzes vom 13.Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, 18. das Recht auf Verweigerung der Durchführung einer Autopsie bei ihrem Kind von weniger als achtzehn Monaten auszuüben gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 26.März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten. § 2 - Der Friedensrichter, der eine gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf das Vermögen anordnet, bestimmt unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der Art und der Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des Gesundheitszustands der geschützten Person, für welche Handlungen oder Kategorien von Handlungen mit Bezug auf das Vermögen die geschützte Person handlungsunfähig ist.

Falls in dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss keine Angaben gemacht worden sind, ist die geschützte Person für alle Handlungen mit Bezug auf das Vermögen handlungsfähig.

Der Friedensrichter befindet in seinem Beschluss in jedem Fall ausdrücklich über die Fähigkeit der geschützten Person: 1. ihre Güter zu veräußern, 2.ein Darlehen aufzunehmen, 3. ihre Güter zu verpfänden oder sie hypothekarisch zu belasten sowie der Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung und einer Übertragung eines Beschlusses zur Vollstreckungspfändung ohne Zahlung zuzustimmen, 4.einen Landpachtvertrag, einen Geschäftsmietvertrag oder einen Mietvertrag von mehr als neun Jahren zu schließen, 5. eine Erbschaft, ein Universalvermächtnis oder ein Bruchteilsvermächtnis auszuschlagen oder anzunehmen, 6.eine Schenkung oder ein Einzelvermächtnis anzunehmen, 7. als Klägerin oder Beklagte vor Gericht zu treten, 8.eine Vereinbarung zur Bildung einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft abzuschließen, 9. ein unbewegliches Gut zu kaufen, 10.einen Vergleich oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung zu schließen, 11. ein Handelsgeschäft fortzuführen, 12.einer Forderung in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen zuzustimmen, 13. eine Schenkung unter Lebenden vorzunehmen, 14.einen Ehevertrag zu schließen oder abzuändern, 15. ein Testament zu errichten oder zu widerrufen, 16.Handlungen der täglichen Geschäftsführung vorzunehmen, 17. die gesetzliche Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen, wie in Buch I Titel IX erwähnt, auszuüben. Gegebenenfalls präzisiert der Friedensrichter in seinem Beschluss, welche Handlungen mit den in Absatz 3 Nr. 16 erwähnten Handlungen der täglichen Geschäftsführung gemeint sind. § 3 - Wenn der Friedensrichter gleichzeitig eine gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf die Person und eine gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf das Vermögen anordnet, bestimmt er in zwei getrennten Teilen seines Beschlusses, für welche Handlungen mit Bezug auf die Person und für welche Handlungen mit Bezug auf das Vermögen die geschützte Person handlungsunfähig ist." Art. 42 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 492/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 492/2 - Der Friedensrichter kann für die Verrichtung einer Rechtshandlung oder einer Verfahrenshandlung nur dann eine Vertretung anordnen, wenn der Beistand bei der Verrichtung dieser Handlung nicht ausreicht.

Falls im Beschluss keine anders lautende Angabe enthalten ist, wird der geschützten Person nur beigestanden bei der Verrichtung von Handlungen, für die sie für handlungsunfähig erklärt worden ist.

Einer in Artikel 488/2 erwähnten Person gegenüber kann der Friedensrichter nur den Beistand bei der Verrichtung aller oder eines Teils der Handlungen mit Bezug auf das Vermögen der geschützten Person anordnen." Art. 43 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 492/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 492/3 - Die gerichtliche Schutzmaßnahme wird ab der Veröffentlichung des Beschlusses im Belgischen Staatsblatt wirksam, was die in Artikel 499/7 §§ 1 und 2 erwähnten Handlungen betrifft. Was die anderen Handlungen betrifft, wird die gerichtliche Schutzmaßnahme ab der Hinterlegung der Antragschrift zur Bestimmung eines Betreuers wirksam." Art. 44 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 492/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 492/4 - Der Friedensrichter kann jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson, ihres Betreuers oder eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die gerichtliche Schutzmaßnahme beenden oder deren Inhalt abändern. Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. Gegebenenfalls endet die gerichtliche Schutzmaßnahme am Tag des Beschlusses.

Spätestens zwei Jahre nach Verkündung des in Artikel 492/1 erwähnten Beschlusses wird die gerichtliche Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1 beurteilt.

Die gerichtliche Schutzmaßnahme endet von Rechts wegen im Falle des Todes der geschützten Person, durch Ablauf der Frist, für die sie ergriffen worden ist, oder im Falle der endgültigen Freilassung des Internierten. Die Staatsanwaltschaft setzt den Friedensrichter von der endgültigen Freilassung des Internierten in Kenntnis." Art. 45 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 492/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 492/5 - Der König erstellt infolge einer gleich lautenden Stellungnahme der Ärztekammer und des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung eine Liste der Gesundheitszustände, von denen angenommen wird, dass sie die Fähigkeit der zu schützenden Person, die Verwaltung ihrer Interessen vermögensrechtlicher Art - selbst unter Inanspruchnahme eines Beistands - ordnungsgemäß wahrzunehmen, ernsthaft und dauerhaft beeinträchtigen.

Wenn aus dem in Artikel 1241 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten ärztlichen Attest hervorgeht, dass die zu schützende Person sich in einem Gesundheitszustand befindet, der auf der in Absatz 1 erwähnten Liste steht, sind die Artikel 492/1 § 2 Absätze 3 und 4 und 492/4 Absatz 2 nicht anwendbar und wird, in Abweichung von Artikel 492/1 § 3 und bei Nichtvorhandensein von Angaben in dem in Artikel 492/1 § 2 erwähnten Beschluss, die zu schützende Person bei der Verrichtung aller Rechtshandlungen und Verfahrenshandlungen mit Bezug auf ihr Vermögen vertreten.

Der Friedensrichter hat jedoch die Möglichkeit eine Beurteilung auf Maß vorzunehmen, wenn er es für notwendig erachtet." Art. 46 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Sanktionen" eingefügt.

Art. 47 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 47, wird Artikel 493, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 493 - § 1 - Die Handlungen, die die geschützte Person unter Verstoß gegen ihre gemäß Artikel 492/1 § 1 festgestellte Handlungsunfähigkeit mit Bezug auf ihre Person verrichtet hat, sind in rechtlicher Hinsicht nichtig.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Handlungen vom Friedensrichter unter bestimmten Bedingungen genehmigt worden sind, die geschützte Person diese Bedingungen bei Verrichtung der Handlungen aber nicht eingehalten hat, kann die Nichtigkeit dieser Handlungen geltend gemacht werden. § 2 - Die in Artikel 499/7 § 2 erwähnten Handlungen, die die geschützte Person unter Verstoß gegen ihre gemäß Artikel 492/1 § 2 festgestellte Handlungsunfähigkeit mit Bezug auf ihr Vermögen verrichtet hat, sind in rechtlicher Hinsicht nichtig.

Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind die Handlungen, die die geschützte Person unter Verstoß gegen ihre gemäß Artikel 492/1 § 2 festgestellte Handlungsunfähigkeit mit Bezug auf ihr Vermögen verrichtet hat, im Falle einer Benachteiligung nichtig. Der Richter beurteilt die Nichtigkeit, indem er die Rechte von gutgläubigen Dritten berücksichtigt. Der Richter kann jedoch auch die Verbindlichkeiten, die die geschützte Person durch einen Ankauf oder auf andere Weise eventuell eingegangen ist, herabsetzen, wenn sie übertrieben sind; der Richter berücksichtigt dabei das Vermögen der geschützten Person, die Gutgläubigkeit der Personen, die mit ihr einen Vertrag abgeschlossen haben, sowie den Nutzen oder die Nutzlosigkeit der Ausgaben.

Wenn in Artikel 905 und 1397/1 erwähnte Handlungen vom Friedensrichter unter bestimmten Bedingungen genehmigt worden sind, die geschützte Person diese Bedingungen bei der Verrichtung der Handlungen aber nicht eingehalten hat, sind diese Handlungen in rechtlicher Hinsicht nichtig. § 3 - Die Nichtigkeit kann nur von der geschützten Person und von ihrem Betreuer geltend gemacht werden. Die Nichtigkeit der Handlung kann während der Dauer der Schutzmaßnahme vom Betreuer der geschützten Person gedeckt werden. Wenn es sich um eine in Artikel 499/7 erwähnte Handlung handelt, erteilt der Friedensrichter dem Betreuer eine Sondergenehmigung. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verfahren kommt zur Anwendung.

Wird die geschützte Person in dieser Eigenschaft wider ihre Verbindlichkeiten zur Wiedereinsetzung in ihren vorigen Stand zugelassen, kann das, was infolge dieser Verbindlichkeiten während des Schutzes an sie gezahlt worden ist, von ihr nicht zurückgefordert werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Gezahlte ihr zum Vorteil gereicht hat. § 4 - Vorliegender Artikel ist auf die Handlungen anwendbar, die die geschützte Person, der beigestanden wird, unter Verstoß gegen Artikel 498/1 verrichtet hat." Art. 48 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 493/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 493/1 - Die Klage auf Nichtigkeitserklärung verjährt in fünf Jahren.

Diese Frist läuft gegen die geschützte Person ab dem Datum, wo sie von der angefochtenen Handlung Kenntnis genommen hat oder wo ihr eine Mitteilung der angefochtenen Handlung nach Beendigung des Auftrags des Betreuers zugestellt worden ist.

Die Frist läuft gegen ihre Erben ab dem Datum, wo sie von der angefochtenen Handlung Kenntnis genommen haben oder wo ihnen eine Mitteilung der angefochtenen Handlung nach dem Tod ihres Rechtsvorgängers zugestellt worden ist.

Eine Verjährung, die gegen die geschützte Person zu laufen begonnen hat, läuft weiter gegen die Erben.

Ungeachtet des Ablaufs dieser Verjährungsfrist können die geschützte Person oder ihre Erben vom bösgläubigen Vertragspartner Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen." Art. 49 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 493/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 493/2 - Jegliche Handlung, die verrichtet worden ist, bevor die gerichtliche Schutzmaßnahme wirksam wurde, kann für nichtig erklärt werden, wenn der Grund für die Maßnahme zum Zeitpunkt, wo die Handlung verrichtet wurde, offenkundig bereits bestand." Art. 50 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 493/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 493/3 - Nach dem Tod der geschützten Person können die von ihr entgeltlich verrichteten Handlungen wegen ihres Gesundheitszustands nur angefochten werden, insofern der gerichtliche Schutz bereits vor ihrem Tod ausgesprochen oder beantragt wurde, es sei denn, der Beweis für die Unfähigkeit dieser Person, ihren Willen zu äußern, geht aus der angefochtenen Handlung selbst hervor." Art. 51 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird ein neues Kapitel II/1 mit der Überschrift "Rechtliche Betreuung" eingefügt: Art. 52 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen" eingefügt.

Art. 53 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 53, wird Artikel 494, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 494 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: a) geschützter Person: eine volljährige Person, die durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden ist, eine oder mehrere Handlungen zu verrichten, b) Betreuer für die Person: die Person, die der geschützten Person bei der Verrichtung von Handlungen mit Bezug auf ihre Person, für die sie gemäß Artikel 492/1 für handlungsunfähig erklärt worden ist, beisteht oder sie dabei vertritt, c) Betreuer für das Vermögen: die Person, die der geschützten Person bei der Verrichtung von Handlungen mit Bezug auf ihr Vermögen, für die sie gemäß Artikel 492/1 für handlungsunfähig erklärt worden ist, beisteht oder sie dabei vertritt, d) Vertrauensperson: die Person, die als Vermittler zwischen dem Betreuer für die Person, dem Betreuer für das Vermögen und der geschützten Person auftritt, die die Meinung der geschützten Person in den gesetzlich vorgesehenen Fällen äußert, wenn diese selber dazu nicht imstande ist, oder die ihr hilft, ihre Meinung zu äußern, wenn sie das selbstständig nicht kann, und die für das reibungslose Funktionieren der Betreuung sorgt, e) Beistand: das Auftreten des Betreuers, um die Rechtsgültigkeit einer von der geschützten Person selber vorgenommenen Handlung zu bekräftigen, f) Vertretung: das Auftreten des Betreuers im Namen und für Rechnung der geschützten Person, g) Verwaltung: das Auftreten des Betreuers, das darin besteht, Handlungen mit Bezug auf das Vermögen zu verrichten, für die es keine Vertretung geben kann." Art. 54 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Eröffnung der Betreuung" eingefügt.

Art. 55 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 55, wird Artikel 495, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 495 - Die Betreuung von geschützten Personen wird eröffnet, wenn der Friedensrichter: - gemäß Artikel 492/1 eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnet und eine Person, die der geschützten Person bei der Verrichtung von Handlungen beisteht, bestellt werden muss, - gemäß Artikel 492/1 eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnet und eine Person, die die geschützte Person bei der Verrichtung von Handlungen vertritt, bestellt werden muss." Art. 56 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Organisation der Betreuung" eingefügt.

Art. 57 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 57, wird Artikel 496, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 496 - Jegliche Person, für die keine in Artikel 492/1 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, kann vor dem Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, ihres Wohnsitzes oder vor einem Notar eine Erklärung abgeben, durch die sie einem zu bestellenden Betreuer oder einer zu bestellenden Vertrauensperson ihren Vorzug gibt für den Fall, dass der Friedensrichter eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnen sollte.

In dieser Erklärung können mehrere Grundsätze, die der mit einem Vertretungsauftrag beauftragte Betreuer bei der Ausführung seines Auftrags einhalten muss, aufgenommen werden. Über diese Erklärung wird eine authentische Urkunde erstellt. Der Friedensrichter kann sich, mit dem Beistand des Greffiers, auf Ersuchen und zu Lasten des Antragstellers zu dessen Wohnort oder zu dessen Wohnsitz - selbst außerhalb des Kantons - begeben, um dort eine Erklärung aufzunehmen.

Binnen fünfzehn Tagen nach Abgabe der vorerwähnten Erklärung lässt der Greffier oder der Notar diese Erklärung in einem Zentralregister, das vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführt wird, registrieren.

Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und die Konsultierung des Zentralregisters fest. Der König bestimmt, welche Behörden unentgeltlichen Zugang zum Zentralregister haben. Der König legt den Tarif der Kosten für die Registrierung der Erklärungen fest.

Bevor der Friedensrichter die gerichtliche Schutzmaßnahme ausspricht, prüft der Greffier, ob in dem in Absatz 4 erwähnten Register eine entsprechende Erklärung registriert wurde. Ist dies der Fall, lässt er sich vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, vor dem die Urkunde zur Bestimmung eines Betreuers und einer Vertrauensperson ausgestellt wurde, eine beglaubigte Abschrift zusenden.

Die in Absatz 1 erwähnte Person kann jederzeit auf dieselbe Weise wie die, die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist, eine Erklärung widerrufen und gegebenenfalls einen neuen Vorzug anmelden. Danach wird vorgegangen, wie es in den vorhergehenden Absätzen vorgesehen ist. Der Friedensrichter oder der Notar, vor dem die Erklärung widerrufen wurde, setzt den Friedensrichter oder den Notar, vor dem die ursprüngliche Erklärung abgegeben wurde, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt den Widerruf in der abgeänderten Urkunde." Art. 58 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/1 - § 1 - Die Eltern, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, die Person, die mit der geschützten Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, oder ein Mitglied aus der engeren Familie, die als Betreuer bestellt wurden, können vor dem Friedensrichter, der die Verwaltungsakte verwaltet, eine Erklärung abgeben, durch die sie einem zu bestellenden Betreuer ihren Vorzug geben für den Fall, dass sie selbst als Betreuer einmal nicht mehr imstande wären, ihre Vollmacht auszuüben. Über diese Erklärung wird eine Urkunde erstellt, von der der in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verwaltungsakte eine beglaubigte Abschrift beigefügt wird.

Jedes Mal, wenn der Friedensrichter einen Betreuer zur Ersetzung oder Nachfolge des in Absatz 1 erwähnten Betreuers bestellt, prüft er vorab, ob in die Verwaltungsakte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde. § 2 - Die Person, die von der geschützten Person als Vertrauensperson bestellt wurde, kann vor dem Friedensrichter, der die Verwaltungsakte verwaltet, eine Erklärung abgeben, durch die sie einer zu bestellenden Vertrauensperson ihren Vorzug gibt, für den Fall, dass sie selbst einmal nicht mehr imstande wäre, diese Funktion auszuüben. Über diese Erklärung wird eine Urkunde erstellt, von der der in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verwaltungsakte eine beglaubigte Abschrift beigefügt wird.

Jedes Mal, wenn der Friedensrichter, der die Akte verwaltet, eine Vertrauensperson zur Ersetzung oder Nachfolge der in Absatz 1 erwähnten Vertrauensperson bestellt, prüft er vorab, ob in die Verwaltungsakte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde." Art. 59 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/2 - Nimmt die gemäß den Artikeln 496 und 496/1 bestellte Person die Betreuung an, homologiert der Friedensrichter die Bestellung, es sei denn, es ist aus schwerwiegenden Gründen, die das Interesse der geschützten Person betreffen und in der Begründung des Beschlusses genau angegeben sind, ausgeschlossen, der Wahl zu folgen.

Der Friedensrichter kann auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Strafregister der bestellten Person die Homologierung auch verweigern." Art. 60 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/3 - Wenn von den in den Artikeln 496 und 496/1 vorgesehenen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht worden ist oder wenn es nicht möglich war, der getroffenen Wahl Folge zu leisten, wählt der Friedensrichter einen Betreuer, der geeignet ist, der zu schützenden Person beizustehen oder sie zu vertreten.

Als Betreuer für die Person wählt der Friedensrichter vorzugsweise die Eltern oder einen der beiden Elternteile, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, mit der die zu schützende Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied aus der engeren Familie, eine Person, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmert oder die die zu schützende Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleitet, oder eine Privatstiftung, die sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt, wobei er die Meinung der zu schützenden Person sowie ihre persönliche Lage, ihre Lebensbedingungen und ihre familiäre Lage berücksichtigt.

Als Betreuer für das Vermögen bestellt der Friedensrichter vorzugsweise den Betreuer für die Person, es sei denn, dies widerspricht dem Interesse der zu schützenden Person oder es ist keine Vertrauensperson bestellt worden. Falls kein Betreuer für die Person vorhanden ist oder falls der Friedensrichter urteilt, dass eine andere Person als Betreuer für das Vermögen bestellt werden muss, wählt er als Betreuer für das Vermögen vorzugsweise die Eltern oder einen der beiden Elternteile, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, mit der die zu schützende Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied aus der engeren Familie, eine Person, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmert oder die die zu schützende Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleitet, oder eine Privatstiftung, die sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt, oder den in Artikel 490 erwähnten Bevollmächtigten, wobei er die Meinung der zu schützenden Person sowie ihre persönliche Lage, die Art und die Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens und die familiäre Lage der zu schützenden Person berücksichtigt." Art. 61 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/4 - § 1 - Der Friedensrichter darf nur eine einzige Person als Betreuer für die Person bestellen, mit Ausnahme der Eltern der zu schützenden Person. § 2 - Der Friedensrichter kann im Interesse der zu schützenden Person mehrere Betreuer für das Vermögen bestellen. Gegebenenfalls präzisiert er die Befugnisse der verschiedenen Betreuer und die Art und Weise, wie sie diese Befugnisse ausüben.

Gutgläubigen Dritten gegenüber wird jeder Betreuer dafür angesehen, dass er mit der Zustimmung des anderen Betreuers oder der anderen Betreuer handelt, wenn er eine Handlung mit Bezug auf die Betreuung des Vermögens alleine verrichtet, vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle." Art. 62 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/5 - Niemand ist verpflichtet, die Funktionen eines Betreuers anzunehmen." Art. 63 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/6 - Folgende Personen dürfen keine Betreuer sein: 1. Personen, denen gegenüber eine gerichtliche oder außergerichtliche Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, 2.juristische Personen, mit Ausnahme der Privatstiftung, die sich ausschließlich für die geschützte Person einsetzt, 3. Leiter oder Personalmitglieder der Einrichtung, in der die geschützte Person wohnt, 4.was ausschließlich die Betreuung des Vermögens betrifft: Personen, die nicht frei über ihr Vermögen verfügen dürfen, 5. Personen, denen aufgrund von Artikel 32 des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens die elterliche Autorität vollständig entzogen worden ist." Art. 64 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 496/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 496/7 - Unbeschadet des Artikels 492/4 kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person, ihrer Vertrauensperson, ihres Betreuers oder eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Betreuer ersetzen oder die ihm anvertrauten Befugnisse ändern. Sind mehrere Betreuer für das Vermögen bestellt worden, kann der Friedensrichter außerdem dem Auftrag eines Betreuers ein Ende setzen oder die Art und Weise, wie diese Betreuer ihre Befugnisse ausüben, ändern. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom Betreuer für das Vermögen Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen Bestellung oder im Laufe der Ausführung seines Auftrags." Art. 65 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Funktionsweise der Betreuung" eingefügt.

Art. 66 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 66, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" eingefügt.

Art. 67 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 67, wird Artikel 497, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 497 - Die Betreuung ist ein persönlicher Auftrag, der nicht auf die Erben des Betreuers übergeht.

Die Betreuung zielt darauf ab, die Interessen der geschützten Person zu verteidigen. Mit der Betreuung wird, im Rahmen des Möglichen, die Selbständigkeit der geschützten Person gefördert." Art. 68 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 497/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 497/1 - Der König kann die Ausübung der Funktion eines Betreuers an bestimmte Bedingungen knüpfen, insbesondere indem Er die Anzahl Personen begrenzt, für die man Betreuer sein kann." Art. 69 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 497/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 497/2 - Folgende Handlungen kommen für einen Beistand oder eine Vertretung durch den Betreuer nicht in Betracht: 1. die Einwilligung zur Eheschließung, wie in den Artikeln 75 und 146 vorgesehen, 2.die Einreichung einer Klage auf Erklärung der Nichtigkeit der Ehe, wie in den Artikeln 180, 184 und 192 erwähnt, 3. die Festlegung des ehelichen Wohnorts, wie in Artikel 214 Absatz 2 erwähnt, 4.die Zustimmung, über die Familienwohnung zu verfügen, wie in Artikel 220 § 1 erwähnt, 5. die Einreichung einer Klage auf Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung, wie in Artikel 229 erwähnt, 6.die Einreichung einer Klage auf Trennung von Tisch und Bett, wie in Artikel 311bis erwähnt, 7. die Einreichung eines Antrags auf Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis, wie in Artikel 230 erwähnt, 8.die Anerkennung eines Kindes, wie in Artikel 328 erwähnt, 9. die Zustimmung zur Anerkennung, wie in Artikel 329bis § 2 erwähnt, 10.die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Klage auf Ermittlung der Mutterschaft oder der Vaterschaft, wie in Artikel 332quinquies § 2 erwähnt, 11. die Einreichung einer Klage in Bezug auf die Abstammung, wie in den Artikeln 312 § 2, 314, 318, 322, 329bis, 330 und 332quinquies erwähnt, 12.die Zustimmung zur Adoption, wie in Artikel 348-1 erwähnt, 13. die Ausübung der elterlichen Autorität über das minderjährige Kind der geschützten Person sowie der elterlichen Vorrechte, was den Stand der Person dieses minderjährigen Kindes betrifft, 14.die Abgabe einer in Artikel 1476 § 1 erwähnten Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen und die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 § 2, 15. die Zustimmung zu einer Sterilisierung, 16.die Zustimmung zu einer Handlung der medizinisch assistierten Fortpflanzung, wie erwähnt im Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten, 17. die Erklärung, im Innersten fest und unumstößlich davon überzeugt zu sein, dem anderen als dem in der Geburtsurkunde angegebenen Geschlecht anzugehören, wie erwähnt in Artikel 62bis § 1, 18.die Bitte um Sterbehilfe, wie in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt, 19. die Bitte um Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, wie in Artikel 350 des Strafgesetzbuches erwähnt, 20.die Zustimmung zu Handlungen, die die körperliche Unversehrtheit oder die Intimsphäre der geschützten Person betreffen, unbeschadet der Abweichungsbestimmungen, die in den besonderen Gesetzen aufgenommen sind, 21. die Einwilligung zur Benutzung von Gameten oder Embryonen in vitro zu Forschungszwecken, wie in Artikel 8 des Gesetzes vom 11.Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro erwähnt, 22. die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Durchführung einer Autopsie beim Kind von weniger als achtzehn Monaten, wie erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes vom 26.März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten, 23. die Einwilligung zu einer Entnahme von Blut oder Blutderivaten, wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 5.Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs erwähnt, 24. die Schenkung unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Geschenke im Verhältnis zum Vermögen der geschützten Person, 25.die Erstellung oder die Widerrufung einer testamentarischen Verfügung, 26. die Ausübung der politischen Rechte, wie in Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung erwähnt." Art. 70 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 497/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 497/3 - § 1 - Streitigkeiten zwischen dem Betreuer für die Person und dem Betreuer für das Vermögen werden auf Antrag vom Friedensrichter im Interesse der geschützten Person gemäß dem in Artikel 1252 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren beigelegt. § 2 - Für die Verrichtung von Rechtshandlungen und das Treffen von Entscheidungen, die sowohl die Person als auch das Vermögen der geschützten Person betreffen, ist die Zustimmung des Betreuers für die Person und des Betreuers für das Vermögen erforderlich.

Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle wird hinsichtlich gutgläubiger Dritter davon ausgegangen, dass jeder Betreuer mit der Zustimmung des anderen Betreuers handelt, wenn er alleine eine Handlung mit Bezug auf die gerichtliche Schutzregelung verrichtet." Art. 71 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 497/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 497/4 - Bei widerstreitenden Interessen zwischen der geschützten Person und ihrem Betreuer bestimmt der Friedensrichter oder der mit der Sache befasste Richter entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Vertrauensperson, eines jeglichen Interessehabenden oder des Prokurators des Königs einen Ad-hoc-Betreuer.

Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verfahren ist entsprechend anwendbar, außer in dem Fall, wo der mit der Sache befasste Richter einen Ad-hoc-Betreuer bestimmt." Art. 72 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 497/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 497/5 - Nach Billigung des in den Artikeln 498/3, 498/4, 499/14 oder 499/17 erwähnten Berichts kann der Friedensrichter durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung dem Betreuer eine Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der geschützten Person nicht übersteigen darf. Der Friedensrichter berücksichtigt für die Festsetzung der Vergütung die Art, die Zusammensetzung und den Umfang des verwalteten Vermögens sowie die Art, die Komplexität und den Umfang der vom Betreuer erbrachten Leistungen. Wenn der Betreuer für die Person nicht als Betreuer für das Vermögen bestellt worden ist, bestimmt der Friedensrichter, welcher Anteil der Vergütung jedem der beiden zukommt. Der König kann die Einkünfte bestimmen, die als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung dienen.

Wenn der Friedensrichter feststellt, dass der Betreuer seinem Auftrag nicht nachkommt, kann er durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung die Bewilligung einer Vergütung verweigern oder eine geringere Vergütung bewilligen.

Die Vergütung wird um die aufgewendeten Kosten erhöht, nachdem diese vom Friedensrichter ordnungsgemäß kontrolliert worden sind. Der König kann bestimmte Kosten pauschal festlegen.

Der Friedensrichter kann dem Betreuer gegen Vorlage von mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Entschädigung gewähren, die den verrichteten außergewöhnlichen Aufgaben entspricht. Unter verrichteten außergewöhnlichen Aufgaben versteht man die materiellen und intellektuellen Leistungen, die nicht im Rahmen der täglichen Verwaltung des Vermögens der geschützten Person erfolgen. Der König kann die Weise bestimmen, wie die Entschädigung für die außergewöhnlichen Aufgaben berechnet wird.

Außer unter außergewöhnlichen Umständen kann der Friedensrichter dem Elternteil oder den Eltern der geschützten Person, die als Betreuer bestimmt worden sind, keine Vergütung bewilligen.

Außer den in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Vergütungen oder Entschädigungen darf der Betreuer keinerlei auf die Ausführung des gerichtlichen Mandats als Betreuer zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten." Art. 73 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 497/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 497/6 - Der Friedensrichter kann alle Maßnahmen ergreifen, um sich über die familiäre, moralische und materielle Situation der geschützten Person sowie über deren Lebensbedingungen zu informieren.

Er kann insbesondere den Prokurator des Königs ersuchen, über den zuständigen Sozialdienst zu diesen verschiedenen Punkten alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen." Art. 74 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 497/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 497/7 - Der Betreuer für die Person und der Betreuer für das Vermögen informieren sich gegenseitig und informieren die Vertrauensperson über die Handlungen, die sie bei der Ausführung ihres Auftrags verrichten." Art. 75 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 497/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 497/8 - Wenn die geschützte Person sich in einem Gesundheitszustand befindet, der in der in Artikel 492/5 Absatz 1 erwähnten Liste angegeben ist, wird sie - was die Anwendung der Artikel 498/3, 498/4, 499/6, 499/14 und 499/17 betrifft - dafür angesehen, dass sie nicht imstande ist, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen." Art. 76 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 66, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Beistand" eingefügt.

Art. 77 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 77, wird Artikel 498, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 498 - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar, wenn der Friedensrichter gemäß Artikel 492/1 eine gerichtliche Schutzmaßnahme des Beistands angeordnet hat.

In Abweichung von Absatz 1 ist vorliegender Unterabschnitt in jedem Fall anwendbar, wenn der Friedensrichter eine gerichtliche Schutzmaßnahme gegenüber einer Person, die sich in dem in Artikel 488/2 erwähnten Zustand befindet, angeordnet hat." Art. 78 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 498/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 498/1 - Der Friedensrichter, der gemäß Artikel 492/2 den Beistand anordnet, bestimmt dessen Modalitäten. Der Friedensrichter kann entscheiden, dass der Beistand darin besteht, dass der Betreuer vor der Verrichtung von einer einzelnen bestimmten Handlung, von einer Kategorie bestimmter Handlungen oder von Handlungen, die auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sind, seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung zur Verrichtung von Handlungen, die auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sind, muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Falls in dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss keine Angaben gemacht worden sind, besteht der Beistand in der vorherigen schriftlichen Zustimmung zur Verrichtung der Handlung oder, wenn es sich um eine in Artikel 499/7 erwähnte Handlung handelt und ein Schriftstück erstellt wird, in der Mitunterzeichnung dieses Schriftstücks durch den Betreuer." Art. 79 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 498/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 498/2 - Der Betreuer für die Person steht der geschützten Person bei, wenn sie eine Handlung mit Bezug auf die Person verrichtet, die gemäß Artikel 492/1 unter die gerichtliche Schutzmaßnahme fällt, außer wenn die beabsichtigte Handlung offensichtlich den Interessen der geschützten Person schadet.

Der Betreuer für das Vermögen steht der geschützten Person bei, wenn sie eine Handlung mit Bezug auf das Vermögen verrichtet, die gemäß Artikel 492/1 unter die gerichtliche Schutzmaßnahme fällt, außer wenn die beabsichtigte Handlung offensichtlich den Interessen der geschützten Person schadet.

Der Betreuer bezieht die geschützte Person unter Berücksichtigung ihres Begriffsvermögens so weit wie möglich in die Ausführung seines Auftrags mit ein.

Wenn der Betreuer bei der Ausführung seines Auftrags der geschützten Person Schaden zufügt, haftet er lediglich für seine arglistige Täuschung und seinen schwerwiegenden Fehler. Die Haftung für Fehler wird jedoch weniger streng auf denjenigen angewandt, der den Auftrag des Beistands unentgeltlich wahrnimmt, als auf denjenigen, der die in Artikel 497/5 Absatz 1 erwähnte Vergütung erhält." Art. 80 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 498/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 498/3 - § 1 - Der Friedensrichter bestimmt den Zeitpunkt, wann oder die Umstände, unter denen und die Modalitäten, nach denen der Betreuer für die Person über die Handlungen, bei denen er der geschützten Person Beistand geleistet hat, Bericht erstatten muss.

Falls in dem in Artikel 492/1 § 1 erwähnten Beschluss keine Angaben gemacht worden sind, erstattet der Betreuer dem Friedensrichter, der geschützten Person, ihrer Vertrauensperson und ihrem Betreuer für das Vermögen jedes Jahr einen schriftlichen Bericht. Der Friedensrichter kann den Betreuer davon befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen.

Dieser schriftliche Bericht enthält mindestens Folgendes: 1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des Betreuers oder seinen Gesellschaftsnamen und Gesellschaftssitz, 2.den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson, 3. eine Übersicht über die Handlungen, bei denen der Betreuer der geschützten Person Beistand geleistet hat. § 2 - Der Betreuer für das Vermögen erstattet dem Friedensrichter, der geschützten Person, ihrer Vertrauensperson und ihrem Betreuer für die Person jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Friedensrichter kann den Betreuer davon befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen.

Dieser schriftliche Bericht enthält mindestens Folgendes: 1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des Betreuers oder seinen Gesellschaftsnamen und Gesellschaftssitz, 2.den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson, 3. eine Übersicht über die Handlungen, bei denen der Betreuer der geschützten Person Beistand geleistet hat. Wenn der Friedensrichter mehrere Betreuer für das Vermögen bestellt hat, bestimmt er die Art und Weise, wie sie diesen schriftlichen Bericht erstatten müssen. § 3 - Der Friedensrichter bringt unten auf dem Bericht seine Billigung an. Die eventuellen Bemerkungen oder Anmerkungen, denen der Betreuer in Zukunft Rechnung tragen muss, werden ihm übermittelt.

Der Bericht wird der in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verwaltungsakte beigefügt. § 4 - Der König bestimmt ein Muster für den Bericht." Art. 81 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 498/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 498/4 - Der Betreuer händigt binnen einem Monat nach Beendigung seines Auftrags dem Friedensrichter, der Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder dem neuen Betreuer einen gemäß Artikel 498/3 § 1 Absatz 3 und/oder gemäß Artikel 498/3 § 2 Absatz 2 erstellten Schlussbericht aus. In letzterem Fall wird der Bericht ebenfalls der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson ausgehändigt. Der Friedensrichter kann den Betreuer jedoch davon befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen.

Er erstellt ein Protokoll, mit dem die Billigung oder die Ablehnung des Berichts festgestellt wird. Gegebenenfalls wird der Grund für die Ablehnung des Berichts angegeben.

Jede Billigung des Schlussberichts vor dem Datum des in Absatz 2 vorgesehenen Protokolls ist nichtig.

Der Bericht und das Protokoll werden der in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verwaltungsakte beigefügt." Art. 82 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 66, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Vertretung und Verwaltung" eingefügt.

Art. 83 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 83, wird Artikel 499 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art.499 - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar, wenn der Friedensrichter gemäß Artikel 492/1 eine gerichtliche Schutzmaßnahme der Vertretung angeordnet hat." Art. 84 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/1 - § 1 - Der Betreuer für die Person vertritt die geschützte Person bei der Verrichtung einer Rechtshandlung oder einer Verfahrenshandlung mit Bezug auf die Person, sofern diese Handlung unter die in Artikel 492/1 § 1 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme fällt. § 2 - Der Betreuer für das Vermögen verwaltet das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters und vertritt die geschützte Person, wenn sie eine Rechtshandlung oder eine Verfahrenshandlung mit Bezug auf dieses Vermögen verrichtet, sofern diese Handlung unter die in Artikel 492/1 § 2 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme fällt. § 3 - Der Betreuer hält bei der Ausführung seines Auftrags so weit wie möglich die Grundsätze ein, für die die geschützte Person sich gemäß Artikel 496 Absatz 2 entschieden hat. Der Friedensrichter kann den Betreuer jedoch von der Verpflichtung befreien, bestimmte Grundsätze einzuhalten, wenn die Umstände sich in der Zwischenzeit so geändert haben sollten, dass ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die geschützte Person beabsichtigt, diese Grundsätze einhalten zu lassen.

Der Betreuer bezieht die geschützte Person unter Berücksichtigung ihres Begriffsvermögens so weit wie möglich in die Ausführung seines Auftrags mit ein. Bei der Ausführung seines Auftrags spricht er sich regelmäßig mit der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson ab.

Der Betreuer informiert die geschützte Person über die von ihm verrichteten Handlungen. Der Friedensrichter kann ihn unter besonderen Umständen von dieser Verpflichtung befreien. In Ermangelung eines Betreuers für die Person, eines Betreuers für das Vermögen oder einer Vertrauensperson kann der Friedensrichter eine andere Person oder Einrichtung bestimmen, die der Betreuer informieren muss." Art. 85 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/2 - Der Betreuer für das Vermögen verwendet die Einkünfte der geschützten Person für deren Unterhalt, Versorgung und Wohlbefinden und fordert die Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften im Interesse der geschützten Person ein.

Er stellt der geschützten Person die notwendigen Beträge zur Verfügung, nachdem er sich mit ihr und mit der Vertrauensperson und dem Betreuer für die Person diesbezüglich abgesprochen hat.

All diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Personen mit Behinderung und Betagten." Art. 86 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/3 - Die Gelder und die Güter der geschützten Person werden vollständig und deutlich vom persönlichen Vermögen des Betreuers getrennt.

Die Bankguthaben der geschützten Person werden auf ihren eigenen Namen eingetragen." Art. 87 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/4 - Der Friedensrichter legt in seinem in Artikel 492/1 § 2 erwähnten Beschluss den Betrag der auf einem Konto der geschützten Person stehenden Geldsummen fest, den der Betreuer während des Zeitraums, den er bestimmt, ohne vorherige Genehmigung abheben oder überweisen darf." Art. 88 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/5 - Der Betreuer kann sich bei seiner Verwaltung von einer oder mehreren Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen.

Der Friedensrichter kann einer von der Belgischen Nationalbank gemäß dem Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung den Auftrag anvertrauen, die bei ihr deponierten und der geschützten Person gehörenden Geldmittel, Effekten und Wertpapiere zu verwalten. Der Friedensrichter legt die Bedingungen für diese Verwaltung fest." Art. 89 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/6 - Der Betreuer für die Person erstattet spätestens einen Monat nach Annahme seiner Bestellung dem Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson Bericht über die Lebenslage der geschützten Person. Der Friedensrichter kann ihn davon befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen.

Der Betreuer für das Vermögen erstellt spätestens einen Monat nach Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage und die Einnahmequellen der geschützten Person und übermittelt diesen dem Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson.

Der Friedensrichter kann ihn davon befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen.

Der Friedensrichter kann den Betreuer jedoch angesichts des Umfangs seines Auftrags von der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verpflichtung befreien.

Der Bericht wird der in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verwaltungsakte beigefügt.

Der König bestimmt ein Muster für den schriftlichen Bericht." Art. 90 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die in besonderen Gesetzen aufgenommen sind, muss der Betreuer für die Person vom Friedensrichter eine besondere Ermächtigung erhalten: 1. um den Wohnort der geschützten Person zu ändern, 2.um die im Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten vorgesehenen Rechte gemäß Artikel 14 § 2 des vorerwähnten Gesetzes auszuüben, 3. um die geschützte Person als Kläger bei Verfahren und Handlungen vor Gericht zu vertreten. Der Friedensrichter kann die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Ermächtigung für die Ausübung aller mit einer bestimmten medizinischen Behandlung verbundenen Rechte erteilen.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 kann der Betreuer, der dazu befugt ist, aufgrund des Gesetzes vom 22. August 2002 zu intervenieren, die im vorerwähnten Gesetz aufgezählten Rechte im Dringlichkeitsfall ohne vorherige besondere Ermächtigung des Friedensrichters ausüben. Er informiert unverzüglich den Friedensrichter, die Vertrauensperson und den Betreuer für das Vermögen über sein Intervenieren. § 2 - Der Betreuer für das Vermögen muss vom Friedensrichter eine besondere Ermächtigung erhalten: 1. um Güter der geschützten Person zu veräußern, mit Ausnahme von Früchten und unbrauchbaren Gegenständen, es sei denn, die Verwaltung ist einer in Artikel 499/5 Absatz 2 erwähnten Einrichtung anvertraut worden, 2.um ein Darlehen aufzunehmen, 3. um die Güter der geschützten Person hypothekarisch zu belasten oder zu verpfänden oder die Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung und einer Übertragung eines Beschlusses zur Vollstreckungspfändung ohne Zahlung und der Befreiung von einer von Amts wegen erfolgenden Eintragung zu genehmigen, 4.um einen Landpachtvertrag, einen Geschäftsmietvertrag oder einen Mietvertrag von mehr als neun Jahren zu schließen und um einen Geschäftsmietvertrag zu erneuern, 5. um eine Erbschaft, ein Universalvermächtnis oder ein Bruchteilsvermächtnis auszuschlagen oder anzunehmen, was nur unter Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen kann.Der Friedensrichter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Ermächtigung erteilen, eine Erbschaft, ein Universalvermächtnis oder ein Bruchteilsvermächtnis vorbehaltlos anzunehmen, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des geerbten Vermögens und sofern die Gewinne offensichtlich die Lasten des geerbten Vermögens überschreiten, 6. um eine Schenkung oder ein Einzelvermächtnis anzunehmen, 7.um die geschützte Person als Kläger bei Verfahren und Handlungen vor Gericht zu vertreten, außer für: - Verfahren und Handlungen, die in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 Absatz 2 und 1206 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, - das Auftreten als Zivilpartei, - Streitigkeiten mit Bezug auf Mietverträge oder mit Bezug auf das Bewohnen ohne Rechtstitel oder Nachweis und - Klagen auf Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften zu Gunsten der geschützten Person, 8. um eine Vereinbarung zur Bildung einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft abzuschließen, 9.um ein unbewegliches Gut zu kaufen, 10. um einen Vergleich oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung zu schließen, 11.um ein Handelsgeschäft fortzuführen. Die Verwaltung des Handelsgeschäftes kann einem besonderen Betreuer unter der Aufsicht des Betreuers für das Vermögen anvertraut werden. Der besondere Betreuer für das Vermögen wird vom Friedensrichter bestellt. Der Friedensrichter kann seine Ermächtigung zur Fortführung des Handelsgeschäfts jederzeit zurückziehen, 12. um Andenken und andere persönliche Gegenstände, selbst wenn es sich um Gegenstände von geringem Wert handelt, zu veräußern, unbeschadet des Artikels 499/9, 13.um einer Forderung in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen zuzustimmen, 14. um die Zahlungsdienstleister dazu zu ermächtigen, jegliches Unterscheidungszeichen auf den Zahlungsinstrumenten der geschützten Person anzubringen. Die Abhebung und Überweisung von Geldsummen, die auf einem Konto der geschützten Person stehen, werden für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 nicht als Veräußerung von Gütern angesehen, sofern sie die in Artikel 499/4 festgelegten Bedingungen erfüllen. § 3 - Wenn eine Rechtshandlung oder eine Verfahrenshandlung sowohl die Person als auch das Vermögen der geschützten Person betrifft, kann der Friedensrichter auch den Betreuer dazu ermächtigen, allein zu handeln.

Wenn die Sache nur vom Betreuer für die Person oder vom Betreuer für das Vermögen bei ihm anhängig gemacht wird, wird der andere angehört oder zumindest per Gerichtsbrief vorgeladen. Durch diese Vorladung wird er Partei des Verfahrens. Der Betreuer, der die Ermächtigung erhält, informiert unverzüglich den anderen Betreuer über sein Vorgehen. § 4 - Der Betreuer für das Vermögen kann vom Friedensrichter eine besondere Ermächtigung erhalten, um eine Schenkung vorzunehmen, wenn die geschützte Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern, und wenn der Wille zu schenken ausdrücklich aus der in Artikel 496 Absatz 2 erwähnten Erklärung oder aus früheren schriftlichen oder mündlichen Erklärungen der geschützten Person, die zu einem Zeitpunkt, als sie noch fähig war, ihren Willen zu äußern, formuliert worden sind, hervorgeht. Die Schenkung muss im Verhältnis zum Vermögen der geschützten Person stehen und darf außerdem nicht dazu führen, dass die geschützte Person oder ihre Unterhaltsberechtigten bedürftig werden. Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 91 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/8 - Der Verkauf der beweglichen oder unbeweglichen Güter der geschützten Person erfolgt gemäß den Bestimmungen der Kapitel IV und V von Buch IV des vierten Teils des Gerichtsgesetzbuches." Art. 92 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/9 - Andenken und andere persönliche Gegenstände können, außer bei absoluter Notwendigkeit, nicht veräußert werden und werden der geschützten Person bis zum Ende der gerichtlichen Schutzmaßnahme zur Verfügung bereitgehalten.

Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung bleiben. Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einer längeren Unterbringung über die damit verbundenen Rechte zu verfügen, bedarf es dazu einer Ermächtigung des Friedensrichters.

Auf jeden Fall werden die geschützte Person, wenn sie das erforderliche Urteilsvermögen besitzt, ihre Vertrauensperson und ihr Betreuer für die Person eingeladen, um, wenn sie es wünschen, angehört zu werden, bevor die Ermächtigung erteilt werden kann." Art. 93 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/10 - Mit Ausnahme des Ehepartners kann der Betreuer die Güter der geschützten Person weder direkt noch durch eine Zwischenperson erwerben, außer aufgrund einer gemäß dem in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren erteilten besonderen Ermächtigung des Friedensrichters oder aufgrund des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, aufgrund des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität oder im Rahmen einer gerichtlichen oder gütlichen Teilung gemäß Artikel 1206 des Gerichtsgesetzbuches. Er kann die Güter der geschützten Person nur mieten, wenn der Friedensrichter hierzu auf schriftlichen Antrag Ermächtigung erteilt.

In diesem Fall bestimmt der Friedensrichter in seinem Beschluss die Mietbedingungen sowie die besonderen Sicherheiten, die an das so bewilligte Mietverhältnis gebunden sind." Art. 94 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/11 - Wenn kein Betreuer für die Person, der damit beauftragt ist, über den Wohnort der geschützten Person zu entscheiden, bestellt worden ist, kann dieser Wohnort nur mit der Billigung des Betreuers für das Vermögen geändert werden. Im Fall einer Verweigerung kann die geschützte Person oder jeglicher Interessehabende sich gemäß dem in Artikel 1252 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren an den Friedensrichter wenden. Der Friedensrichter befindet über das Interesse der geschützten Person." Art. 95 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/12 - Zustellungen und Notifizierungen an Personen, denen ein Betreuer zugewiesen wurde, erfolgen an diese Personen selbst und an den Wohnsitz oder Wohnort des Betreuers, sofern die Zustellung oder Notifizierung mit dem Auftrag des Betreuers in Zusammenhang steht." Art. 96 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/13 - Alle Handlungen, die der Betreuer unter Verstoß gegen Artikel 499/7 verrichtet, sind in rechtlicher Hinsicht nichtig.

Diese Nichtigkeit kann nur von der geschützten Person oder von einem Ad-hoc-Betreuer geltend gemacht werden.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Handlungen vom Friedensrichter unter bestimmten Bedingungen genehmigt worden sind, der Betreuer diese Bedingungen bei der Verrichtung der Handlungen aber nicht eingehalten hat, kann die Nichtigkeit dieser Handlungen geltend gemacht werden.

Die Nichtigkeit der Handlung kann vom Betreuer dadurch gedeckt werden, dass die für die Verrichtung der zu bestätigenden Handlung vorgeschriebenen Formen eingehalten werden.

Die Klage auf Nichtigkeitserklärung unterliegt der Anwendung von Artikel 493/1.

Wird die geschützte Person wider ihre Verbindlichkeiten zur Wiedereinsetzung in ihren vorigen Stand zugelassen, kann das, was infolge dieser Verbindlichkeiten während des Schutzes an sie gezahlt worden ist, von ihr nicht zurückgefordert werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Gezahlte ihr zum Vorteil gereicht hat.

Die Nichtigkeit beeinträchtigt keineswegs eventuelle Haftpflichtklagen, die die geschützte Person gegen ihren Betreuer erheben kann." Art. 97 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/14 - § 1 - Der Friedensrichter bestimmt den Zeitpunkt, wann oder die Umstände, unter denen und die Modalitäten, nach denen der Betreuer für die Person Bericht erstatten muss.

Falls in dem in Artikel 492/1 § 1 erwähnten Beschluss keine Angaben gemacht worden sind, erstattet der Betreuer dem Friedensrichter, der geschützten Person, ihrer Vertrauensperson und ihrem Betreuer für das Vermögen jedes Jahr einen schriftlichen Bericht. Der Friedensrichter kann den Betreuer davon befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen.

Dieser schriftliche Bericht enthält mindestens Folgendes: 1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des Betreuers oder seinen Gesellschaftsnamen und seinen Gesellschaftssitz, 2.den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson, 3. die Lebenslage der geschützten Person, 4.die vom Betreuer ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohlbefindens der geschützten Person, 5. die Art und Weise, wie der Betreuer die geschützte Person und gegebenenfalls ihre Vertrauensperson und ihren Betreuer für das Vermögen bei der Ausführung seines Auftrags mit einbezogen hat und ihrer Meinung Rechnung getragen hat, 6.gegebenenfalls: die Art und Weise, wie der Betreuer den Bemerkungen, die der Friedensrichter bei einem vorhergehenden Bericht formuliert hat, Rechnung getragen hat.

Der Friedensrichter bringt unten auf dem Bericht seine Billigung an.

Die eventuellen Bemerkungen oder Anmerkungen, denen der Betreuer für die Person in Zukunft Rechnung tragen muss, werden ihm übermittelt. § 2 - Der Betreuer für das Vermögen übermittelt dem Friedensrichter, der geschützten Person, ihrer Vertrauensperson und ihrem Betreuer für die Person jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Friedensrichter kann den Betreuer jedoch davon befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen.

Dieser schriftliche Bericht enthält mindestens Folgendes: 1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des Betreuers oder seinen Gesellschaftsnamen und seinen Gesellschaftssitz, 2.den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson, 3. die Abrechnungen, die mindestens eine Zusammenfassung der Aufstellung des verwalteten Vermögens am Anfang und am Ende dieses Zeitraums umfassen müssen, 4.die Art und Weise, wie der Betreuer die geschützte Person und gegebenenfalls ihren Betreuer für die Person und ihre Vertrauensperson bei der Ausführung seines Auftrags mit einbezogen hat und ihrer Meinung Rechnung getragen hat, 5. die materiellen Lebensbedingungen der geschützten Person, 6.gegebenenfalls: die Art und Weise, wie der Betreuer den Bemerkungen, die der Friedensrichter bei einem vorhergehenden Bericht formuliert hat, Rechnung getragen hat.

Dem Bericht wird eine Fotokopie des letzten Kontoauszugs zur Untermauerung der darin vermerkten Salden sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung des Finanzinstituts mit Bezug auf das angelegte Kapital beigefügt.

Der Betreuer führt eine vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf die Bewegungen der in bar und auf Konten verfügbaren Gelder bezieht. Der Friedensrichter kann den Betreuer angesichts der Art und des Umfangs des zu verwaltenden Vermögens jedoch von dieser Verpflichtung befreien.

Der Friedensrichter billigt den Bericht in einem Protokoll. Er kann darin Vorbehalte und Bemerkungen formulieren, denen der Betreuer Rechnung tragen muss.

Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Abrechnungen Unzulänglichkeiten aufweisen, oder wenn die Abrechnungen ziemlich komplex sind, kann der Friedensrichter einen Fachberater bestimmen, der ihm ein technisches Gutachten zu den Abrechnungen erteilen soll.

Der Friedensrichter kann die Kosten für den Fachberater dem Betreuer anlasten, wenn dieser offensichtlich seiner Berichterstattungspflicht nicht nachgekommen ist oder seinen Auftrag nicht korrekt ausgeführt hat.

Wenn der Friedensrichter mehrere Betreuer bestellt hat, legt er die Art und Weise fest, wie sie den in Absatz 2 erwähnten Bericht erstatten müssen. § 3 - Der Bericht und das Protokoll werden der in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verwaltungsakte beigefügt. § 4 - Der König bestimmt ein Muster für den schriftlichen Bericht und die vereinfachte Buchhaltung." Art. 98 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/15 - Der Betreuer für das Vermögen kann im Laufe der Betreuung den Friedensrichter darum ersuchen, einen Ad-hoc-Betreuer zu bestellen, der damit beauftragt ist, die bereits hinterlegten Abrechnungen mit Bezug auf die Betreuung zu kontrollieren und gegebenenfalls im Namen der geschützten Person darüber Entlastung zu erteilen. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Verfahren ist anwendbar. Die eventuellen Kosten gehen zu Lasten des Betreuers." Art. 99 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/16 - Wenn der Betreuer ersetzt werden muss, werden die Abrechnungen zu dem Datum, an dem der neue Betreuer seinen Auftrag annimmt, abgeschlossen." Art. 100 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/17 - § 1 - Binnen einem Monat nach Ende des Auftrags des Betreuers für die Person wird der gemäß Artikel 499/14 § 1 erstellte Schlussbericht im Beisein des Friedensrichters - im Hinblick auf die Billigung des Berichts - der Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder dem neuen Betreuer für die Person ausgehändigt. Der Bericht wird ebenfalls dem Betreuer für das Vermögen und der Vertrauensperson ausgehändigt. Der Friedensrichter kann den Betreuer für die Person jedoch davon befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen.

Es wird ein Protokoll erstellt, in dem festgestellt wird, dass der Bericht ausgehändigt und gebilligt oder abgelehnt wurde.

Gegebenenfalls werden die Gründe für die Ablehnung des Berichts angegeben. § 2 - Wenn der Friedensrichter durch einen in den Artikeln 492/4 Absatz 1 oder 496/7 erwähnten Beschluss dem Auftrag des Betreuers für das Vermögen ein Ende setzt oder wenn die gerichtliche Schutzmaßnahme gemäß Artikel 492/4 Absatz 3 von Rechts wegen endet, beauftragt der Friedensrichter den Betreuer für das Vermögen damit, binnen einem Monat nach dem im Beschluss vermerkten Datum der Auftragsbeendigung bei der Kanzlei einen gemäß Artikel 499/14 § 2 erstellten Schlussbericht sowie ein Inventar der beweglichen Güter zu hinterlegen.

Wenn der Friedensrichter dem Auftrag eines der gemäß Artikel 496/4 § 2 bestellten Betreuer für das Vermögen ein Ende setzt, präzisiert er in seinem Beschluss die Modalitäten, nach denen der in Absatz 1 erwähnte Schlussbericht erstellt werden muss.

Durch den in Absatz 1 erwähnten Beschluss wird der Betreuer auch dazu verpflichtet, der Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder dem neuen Betreuer für ihr Vermögen sowie gegebenenfalls dem Betreuer für die Person und der Vertrauensperson eine Kopie des Schlussberichts und des Inventars der beweglichen Güter zu übermitteln.

Ferner bestimmt der Friedensrichter in seinem Beschluss den Tag, an dem und die Uhrzeit, zu der der Betreuer, die Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder der neue Betreuer für ihr Vermögen sowie gegebenenfalls der Betreuer für die Person und die Vertrauensperson in der Ratskammer erscheinen müssen. Der Beschluss wird ihnen per Gerichtsbrief notifiziert.

An dem festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit wird ein Protokoll erstellt, in dem festgestellt wird, dass die Rechnungslegung erfolgt ist oder nicht, dass die Abrechnung gebilligt und dem scheidenden Betreuer Entlastung erteilt worden ist für die Abrechnungen, für die noch keine Entlastung gemäß Artikel 499/15 erteilt wurde. Das Protokoll wird von den erscheinenden Parteien, dem Friedensrichter und dem Chefgreffier mitunterzeichnet.

Jede Billigung der Schlussabrechnung vor dem Datum des in Absatz 4 vorgesehenen Protokolls ist nichtig.

Bei Beanstandung erfolgt die Rechnungslegung gemäß den Artikeln 1358 und folgende des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht. § 3 - Der Bericht und das Protokoll werden der in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verwaltungsakte beigefügt." Art. 101 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/18 - Solange die Schlussabrechnung nicht gebilligt worden ist, kann zwischen der Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, und dem früheren Betreuer ihres Vermögens kein gültiger Vertrag abgeschlossen werden.

Auf Vorlage einer vom Greffier beglaubigten Abschrift des gemäß Artikel 499/17 § 2 Absatz 4 erstellten Protokolls gewährt der neue Betreuer für das Vermögen oder die früher geschützte Person die Aufhebung der vom Betreuer für seine Verwaltung geleisteten Sicherheit." Art. 102 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/19 - Im Falle des Todes der geschützten Person während der Dauer der Betreuung kann der Friedensrichter entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Betreuers, der Vertrauensperson oder eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs den Betreuer für das Vermögen in Abwesenheit von auftretenden Erben dazu ermächtigen, seinen Auftrag bis zu höchstens zwei Monaten nach diesem Tod fortzuführen.

In diesem Fall beschränken sich die Befugnisse des Betreuers darauf, die in den Artikeln 19 und 20 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten bevorrechtigten Forderungen, die vor dem Tod der geschützten Person bestanden, zu begleichen.

In Abweichung von Artikel 499/17 § 2 hinterlegt der Betreuer im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums seinen Schlussbericht und seine Schlussabrechnung bei der Gerichtskanzlei, wo die Erben der geschützten Person und der Notar, der mit der Erbfallanmeldung und der Nachlassteilung beauftragt ist, Kenntnis davon nehmen können. Diese Bestimmung ist unbeschadet der Anwendung der Artikel 1358 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches anwendbar." Art. 103 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/20 - Die Billigung der Abrechnung beeinträchtigt keineswegs Haftpflichtklagen, die die geschützte Person gegen den Betreuer erheben kann." Art. 104 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/21 - Klagen der geschützten Person gegen ihren Betreuer mit Bezug auf Tatsachen und Abrechnungen der Betreuung verjähren in fünf Jahren ab Ende des Auftrags des Betreuers." Art. 105 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 499/22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 499/22 - Der Betreuer kann alle Schriftstücke in Zusammenhang mit der Betreuung fünf Jahre nach Ende dieser Betreuung vernichten." In Abweichung von Absatz 1 kann der Betreuer alle Schriftstücke, die nicht direkt mit den durch das vorliegende Gesetzbuch vorgeschriebenen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Rechnungen oder Briefe, die älter als fünf Jahre sind, vernichten." Art. 106 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 66, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Von den Eltern ausgeübte Betreuung" eingefügt.

Art. 107 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 107, wird Artikel 500, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 500 - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar, wenn der Friedensrichter gemäß Artikel 492/1 eine gerichtliche Schutzmaßnahme der Vertretung angeordnet und die Eltern der geschützten Person oder einen der beiden Elternteile als Betreuer bestellt hat." Art. 108 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 500/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 500/1 - Die Bestimmungen von Unterabschnitt 3 sind entsprechend anwendbar, mit Ausnahme der im vorliegenden Unterabschnitt vorgesehenen Abweichungen." Art. 109 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 500/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 500/2 - In Abweichung von Artikel 499/14 bestimmt der Friedensrichter binnen einem Monat, nachdem der in Artikel 499/6 erwähnte Bericht der Verwaltungsakte beigefügt worden ist, und nachdem er die Eltern, die geschützte Person und ihre Vertrauensperson angehört hat, den Zeitpunkt, wann oder die Umstände, unter denen und die Modalitäten, nach denen die Eltern Bericht erstatten müssen." Art. 110 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 500/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 500/3 - § 1 - Wenn beide Elternteile als Betreuer bestellt worden sind, üben sie gemeinsam die Betreuung aus.

Hinsichtlich gutgläubiger Dritter wird angenommen, dass jeder Elternteil mit dem Einverständnis des anderen handelt, wenn er alleine eine auf die Verwaltung des Vermögens der geschützten Person bezogene Handlung verrichtet, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Streitigkeiten zwischen den Eltern werden im Interesse der geschützten Person beigelegt, indem vorzugsweise auf die Vermittlung gemäß den Artikeln 1724 bis 1737 des Gerichtsgesetzbuches und, in Ermangelung dessen, gemäß dem in Artikel 1252 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren zurückgegriffen wird. § 2 - Wenn ein Dritter Betreuer ist, werden Konflikte zwischen diesem Dritten und den Eltern, die auch als Betreuer bestellt worden sind, gemäß dem in Artikel 1252 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren im Interesse der geschützten Person geregelt." Art. 111 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 500/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 500/4 - Der Elternteil, dessen Auftrag als Betreuer endet, nimmt nur auf ausdrücklichen Antrag der Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder des neuen Betreuers binnen einem Monat nach Ende seines Auftrags gemäß Artikel 499/17 die Rechnungslegung vor. Die Artikel 499/18 und 499/20 bis 499/22 sind in diesem Fall anwendbar.

Artikel 499/19 ist anwendbar, wenn die Betreuung infolge des Todes der geschützten Person endet. In Abweichung von Artikel 499/19 müssen die Eltern nur auf ausdrücklichen Antrag der Erben der geschützten Person binnen einem Monat nach ihrem Tod die Rechnungslegung vornehmen." Art. 112 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 66, wird ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift "Die Vertrauensperson" eingefügt.

Art. 113 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 113, wird Artikel 501, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 501 - Die zu schützende beziehungsweise geschützte Person hat das Recht, während der gesamten Dauer der Betreuung von einer Vertrauensperson, die sie selber bestellt hat, unterstützt zu werden.

Die Homologierung der Bestellung der Vertrauensperson erfolgt durch einen schriftlichen oder mündlichen Antrag, der zu Beginn oder im Laufe der Betreuung von der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person, von einem Dritten in ihrem Interesse oder vom Prokurator des Königs an den Friedensrichter gerichtet wird. Der Friedensrichter vergewissert sich vorab, dass der Antrag angenommen wurde, und entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

Nimmt die gemäß den Artikeln 496 und 496/1 bestellte Person die Funktion der Vertrauensperson an, homologiert der Friedensrichter die Bestellung, es sei denn, es ist aus schwerwiegenden Gründen, die das Interesse der geschützten Person betreffen und in der Begründung des Beschlusses genau angegeben sind, ausgeschlossen, der Wahl zu folgen.

Wenn die geschützte Person selbst keine Vertrauensperson bestellt hat, kann der Friedensrichter die Möglichkeit untersuchen, gemäß den Absätzen 2 und 3 die Bestellung einer Vertrauensperson dennoch zu homologieren, oder kann er von Amts wegen eine Vertrauensperson bestellen.

Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar.

Folgende Personen dürfen nicht als Vertrauensperson bestellt werden: 1. der Betreuer der geschützten Person, 2.Personen, denen gegenüber eine gerichtliche oder außergerichtliche Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, 3. juristische Personen, 4.Personen, denen die elterliche Autorität vollständig entzogen worden ist aufgrund von Artikel 32 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, 5. wenn die Betreuung von beiden Elternteilen oder von einem von ihnen ausgeübt wird: Verwandte der geschützten Person bis zum zweiten Grad einschließlich. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Friedensrichter jedoch durch einen mit besonderen Gründen versehenen Beschluss von Absatz 6 Nr. 5 abweichen, wenn er feststellt, dass dies im Interesse der geschützten Person liegt.

Der Friedensrichter kann die Bestellung der Vertrauensperson auf der Grundlage eines Auszugs aus ihrem Strafregister verweigern.

Er kann im Interesse der geschützten Person mehrere Vertrauenspersonen bestellen.

Gegebenenfalls legt er die Befugnisse der verschiedenen Vertrauenspersonen sowie die Modalitäten für die Ausübung ihrer Befugnis fest." Art. 114 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 501/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 501/1 - Die geschützte Person kann jederzeit auf die Unterstützung der Vertrauensperson verzichten oder eine andere Vertrauensperson bestellen. Das Verfahren wird durch schriftlichen oder mündlichen Antrag eingeleitet.

Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar.

Der Friedensrichter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss im Interesse der geschützten Person jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Betreuers oder des Prokurators des Königs beschließen, dass die Vertrauensperson ihre Funktion nicht länger ausüben darf." Art. 115 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 501/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 501/2 - Die Vertrauensperson unterstützt die geschützte Person.

Sie unterhält im Rahmen des Möglichen enge Kontakte zu der geschützten Person und spricht sich regelmäßig mit deren Betreuer ab.

Die Vertrauensperson erhält alle Berichte mit Bezug auf die Betreuung.

Sie wird vom Betreuer über alle Handlungen mit Bezug auf die Betreuung auf dem Laufenden gehalten und kann bei ihm alle nützlichen Informationen hierzu einholen.

In den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen drückt die Vertrauensperson die Wünsche der geschützten Person aus, wenn Letztere nicht imstande ist, sie selber zu äußern. Die Vertrauensperson hilft der geschützten Person dabei, ihre Meinung zu äußern, wenn Letztere nicht imstande ist, sie selbstständig zu äußern.

Wenn die Vertrauensperson feststellt, dass der Betreuer seinem Auftrag offensichtlich nicht nachkommt, ersucht sie den Friedensrichter darum, den in Artikel 492/1 erwähnten Beschluss gemäß Artikel 496/7 zu revidieren.

Wenn die Vertrauensperson bei der Ausführung ihres Auftrags der geschützten Person Schaden zufügt, haftet sie lediglich für ihre arglistige Täuschung und ihren schwerwiegenden Fehler." Art. 116 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Ende der Betreuung" eingefügt.

Art. 117 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 117, wird Artikel 502 eingefügt, der wie folgt ersetzt wird: "Art. 502 - § 1 - Die Betreuung endet in den in Artikel 492/4 vorgesehenen Fällen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 499/19 endet der Auftrag des Betreuers: 1. durch das Ende der Betreuung, 2.durch den Tod des Betreuers oder die Auflösung der Privatstiftung, 3. dadurch dass der Betreuer gemäß Artikel 492/1 unter eine gerichtliche Schutzmaßnahme gestellt wird, 4.durch das Ergreifen einer außergerichtlichen Maßnahme dem Betreuer gegenüber, 5. wenn der Friedensrichter gemäß Artikel 496/7 entscheidet, den Betreuer zu ersetzen, 6.wenn der Friedensrichter der geschützten Person gegenüber eine in den Artikeln 490 oder 490/1 erwähnte außergerichtliche Schutzmaßnahme anordnet und außerdem die Aufhebung der gerichtlichen Schutzmaßnahme der geschützten Person gegenüber anordnet." Art. 118 - In Buch I Titel XI Kapitel II desselben Gesetzbuches werden aufgehoben: 1. die Artikel 503 und 504, 2.Artikel 508, 3. die Artikel 509 bis 511, abgeändert durch das Gesetz vom 29.April 2001, 4. Artikel 512. Art. 119 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird Kapitel III mit den Artikeln 513 bis 515 aufgehoben.

Art. 120 - In Artikel 776 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Februar 2003, werden die Wörter "oder Entmündigten" aufgehoben.

Art. 121 - Artikel 817 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 2001 und 9. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 817 - Die Teilungsklage kann betreffend minderjährige oder volljährige Miterben, die aufgrund von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern, von ihrem Vormund oder Betreuer eingereicht werden, der vom Friedensrichter des Gerichtsstands der Vormundschaft beziehungsweise der Betreuung speziell dazu ermächtigt worden ist." Art. 122 - In Artikel 819 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 1960 und 29. April 2001, wird das Wort "Entmündigte" durch die Wörter "geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern" ersetzt.

Art. 123 - In Artikel 838 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, werden die Wörter "Entmündigte, Personen, denen aufgrund der Artikel 488bis Buchstabe a) bis k) ein vorläufiger Verwalter zugewiesen wurde," durch die Wörter "geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern," ersetzt.

Art. 124 - Artikel 905 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 905 - Unbeschadet der Artikel 903 und 904 darf eine Person, die auf der Grundlage von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden ist, entweder durch eine Schenkung unter Lebenden oder durch Testament zu verfügen, es trotzdem tun, nachdem sie auf ihr Ersuchen hin von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt worden ist.

Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.

Wenn der Friedensrichter in Anwendung von Absatz 1 der geschützten Person die Ermächtigung erteilt, durch Testament zu verfügen, darf sie ein Testament nur durch eine authentische Urkunde errichten, ohne dass sie dem Friedensrichter den Entwurf davon unterbreiten muss.

In Abweichung von Absatz 3 kann der Friedensrichter erlauben, dass das Testament in internationaler Form errichtet wird, wenn die in Artikel 972 erwähnten Formbedingungen der authentischen Urkunde aufgrund der körperlichen Unfähigkeit der geschützten Person nicht erfüllt werden können.

Der Friedensrichter kann außerdem die Ermächtigung, eine Schenkung vorzunehmen, verweigern, wenn die Schenkung dazu führen kann, dass die geschützte Person oder ihre Unterhaltsberechtigten bedürftig werden.

Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 125 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 908, aufgehoben durch das Gesetz vom 31. März 1987, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 908 - Der in Buch I Titel XI Kapitel II/1 erwähnte Betreuer und jeder, der ein gerichtliches Mandat ausübt, können von der geschützten Person oder von der Person, der gegenüber sie ihr Mandat ausüben, keine Schenkung und kein Vermächtnis erhalten. Das gleiche Verbot gilt für die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie dieses Betreuers oder dieses gerichtlichen Mandatsträgers sowie für dessen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden. Die in Artikel 909 Absatz 3 Nr. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen sind entsprechend anwendbar." Art. 126 - Artikel 935 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder einen Entmündigten" aufgehoben.2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Eine Schenkung, die an eine geschützte Person erfolgt ist, die aufgrund von Artikel 492/2 für unfähig erklärt worden ist, die Schenkung zu erhalten, muss von deren Betreuer gemäß Artikel 499/7 § 2 Absatz 1 Nr.6 angenommen werden." 3. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 Beistand benötigt, um eine Schenkung anzunehmen, kann mit dem Beistand ihres Betreuers eine Schenkung annehmen." Art. 127 - Artikel 942 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: "Minderjährige und geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden sind, Schenkungen anzunehmen, werden trotz Unterlassung der Annahme oder der Übertragung der Schenkungen nicht wieder in den vorigen Stand eingesetzt, vorbehaltlich ihres Regresses gegen ihren Vormund oder gegen ihren Betreuer, wenn dazu Grund besteht, aber ohne dass, selbst wenn der Vormund oder der Betreuer zahlungsunfähig sein sollte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen könnte." Art. 128 - In Artikel 1031 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "Entmündigte oder vermutlich Verschollene" durch die Wörter "geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden sind, eine Erbschaft anzunehmen, oder vermutlich verschollene Erben" ersetzt.

Art. 129 - In Artikel 1057 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 1949 und 29. April 2001, werden die Wörter "wenn sie minderjährig oder entmündigt sind" durch die Wörter "wenn sie minderjährig sind oder aufgrund von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden sind, eine Erbschaft anzunehmen" und die Wörter "volljährigen, minderjährigen oder entmündigten Nacherben" durch die Wörter "volljährigen, minderjährigen oder aufgrund von Artikel 492/1 geschützten Nacherben" ersetzt.

Art. 130 - In Artikel 1070 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Entmündigten" jedes Mal durch die Wörter "aufgrund von Artikel 492/1 geschützten Personen" ersetzt.

Art. 131 - In Artikel 1124 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. April 1958, wird das Wort "Entmündigte" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 492/1 geschützte Personen" ersetzt.

Art. 132 - Artikel 1125 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. April 1958, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Entmündigte" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 492/1 geschützte Personen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Minderjährigen oder Entmündigten berufen, mit dem" durch die Wörter "des Minderjährigen oder der aufgrund von Artikel 492/1 geschützten Person, berufen mit dem/der" ersetzt. Art. 133 - In Artikel 1304 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "In Bezug auf Handlungen von Minderjährigen läuft die Zeit erst ab dem Tag ihrer Volljährigkeit." Art. 134 - In Artikel 1312 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. April 1958, werden die Wörter "oder Entmündigte" und "oder der Entmündigung" aufgehoben.

Art. 135 - In Artikel 1314 desselben Gesetzbuches werden jeweils die Wörter "oder Entmündigten" und die Wörter "oder vor der Entmündigung" aufgehoben.

Art. 136 - In Buch III Titel V Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1397/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1397/1 - Eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden ist, einen Ehevertrag zu schließen, kann einen Ehevertrag schließen und ihren ehelichen Güterstand ändern, nachdem sie auf ihren Antrag hin auf der Grundlage des vom Notar abgefassten Entwurfs die Ermächtigung des Friedensrichters erhalten hat.

Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.

In besonderen Fällen kann der Friedensrichter den Betreuer dazu ermächtigen, alleine zu handeln oder der geschützten Person beizustehen. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Verfahren ist anwendbar. Eine Abschrift des Entwurfs der notariellen Urkunde wird der Antragschrift beigelegt." Art. 137 - In Artikel 1426 § 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1249 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 138 - In Artikel 1428 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, werden die Wörter "Entmündigte gibt" durch die Wörter "geschützte Personen gibt, die aufgrund von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern" ersetzt.

Art. 139 - Artikel 1475 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 10 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abzugeben, kann auf ihren Antrag hin dennoch von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abzugeben.

Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.

Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 140 - Artikel 1476 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 10 ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abzugeben, kann auf ihren Antrag hin von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt werden, dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende zu setzen.

Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.

Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 141 - In Artikel 1676 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 2003 und 9. Mai 2007, wird das Wort "Entmündigte" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 492/1 geschützte Personen" ersetzt.

Art. 142 - Artikel 2003 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter ", die Entmündigung" werden aufgehoben.2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: ", wenn der Auftraggeber sich in dem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet und der Auftrag nicht den in den Artikeln 490 und 490/1 § 1 vorgesehenen Anforderungen entspricht". Art. 143 - Artikel 2045 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 1949 und 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "oder Entmündigten" aufgehoben.2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein Betreuer kann für die Person, die aufgrund von Artikel 492/1 für unfähig erklärt worden ist, einen Vergleich zu schließen, nur unter Einhaltung der in Artikel 499/7 § 2 Absatz 1 Nr.10 vorgeschriebenen Formen einen Vergleich schließen und er kann nach Beendigung seines Auftrags über die Betreuungsabrechnung nur gemäß Artikel 499/18 einen Vergleich schließen." Art. 144 - In Artikel 2252 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Entmündigte" durch die Wörter "geschützte Personen, was die Handlungen betrifft, in Bezug auf die sie aufgrund von Artikel 492/1 für handlungsunfähig erklärt worden sind" ersetzt.

Art. 145 - In Artikel 2278 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Entmündigte" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 492/1 geschützte Personen" und werden die Wörter "ihre Vormünder" durch die Wörter "ihren Vormund oder ihren Betreuer" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches, was die besonderen Regeln über die Geschäftsmietverträge betrifft Art. 146 - In Artikel 16 römisch III von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird das Wort "Entmündigte" durch die Wörter "geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, einen Mietvertrag zu schließen" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 147 - Artikel 145 des Strafprozessgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1967 und 11. Juli 1994, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Notifizierung an Personen, denen ein Betreuer zugewiesen wurde, erfolgt an diese Person und an den Wohnsitz oder den Wohnort des Betreuers." Art. 148 - In Artikel 182 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Ladung an Personen, denen ein Betreuer zugewiesen wurde, erfolgt ebenfalls an den Wohnsitz oder den Wohnort dieses Betreuers." KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 149 - In Artikel 31 Absatz 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "gerichtlichen Pflegers," aufgehoben und werden die Wörter "vorläufigen Verwalters" durch die Wörter "Betreuers einer aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützten Person" ersetzt.

Art. 150 - In Artikel 460bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1928, werden die Wörter "Verwalter, Kurator oder gerichtlichen Pfleger" durch die Wörter "Betreuer oder Kurator" ersetzt.

KAPITEL 6 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 14. November 1939 über die Unterdrückung der Trunkenheit Art. 151 - In Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 14.

November 1939 über die Unterdrückung der Trunkenheit, ersetzt durch das Gesetz vom 15. April 1958 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.

August 1963, werden die Wörter ", eines Vormunds und eines gerichtlichen Pflegers" durch die Wörter "und eines Vormunds" ersetzt.

KAPITEL 7 - 8 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 9 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 155 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 156 - In Artikel 598 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. bei öffentlichen Verkäufen unbeweglicher Güter und bei Teilungen, an denen Minderjährige, geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für handlungsunfähig erklärt worden sind, vermutlich Verschollene und Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung interniert worden sind, beteiligt sind," Art. 157 - In Artikel 623 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Friedensrichter kann - mit dem Beistand des Greffiers - den durch den in Artikel 594 Nr. 16 erwähnten Antrag betroffenen Personen außerhalb seines Kantons einen Besuch abstatten. Die Fahrtkosten gehen zu Lasten der zu schützenden beziehungsweise geschützten Person." Art. 158 - In Artikel 628 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wie folgt ersetzt: "3. der Richter des Wohnorts oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person, wenn es sich um einen in den Artikeln 490/1 bis 490/3 oder 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Antrag handelt. Der Friedensrichter, der eine Schutzmaßnahme angeordnet hat, bleibt zuständig für die weitere Anwendung der Bestimmungen von Buch I Titel XI Kapitel II/1 Abschnitte 3 und 4 des Zivilgesetzbuches, es sei denn, er hat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person, ihrer Vertrauensperson oder ihres Betreuers oder eines jeglichen Interessehabenden oder des Prokurators des Königs beschlossen, die Sache zu Gunsten des Friedensrichters des Kantons des neuen Hauptwohnortes aus den Händen zu geben, wenn die geschützte Person den Kanton verlässt, um ihren Hauptwohnort dauerhaft in einen anderen Gerichtskanton zu verlegen. In diesem Fall wird der letztgenannte Richter zuständig." Art. 159 - 171 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 172 - In Artikel 1231-5 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "2. die Stellungnahme der Vertrauensperson, wenn das Gericht aufgrund von Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches durch ein Protokoll festgestellt hat, dass die geschützte Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern,".

Art. 173 - In Artikel 1231-10 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1. die Person, die durch das in Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Protokoll für unfähig befunden worden ist, ihren Willen zu äußern, oder deren Vertrauensperson,".

Art. 174 - Artikel 1231-16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder entmündigt ist," aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Adoptierter, der gemäß Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches durch ein Protokoll für unfähig befunden worden ist, seinen Willen zu äußern, wird von seinem Betreuer vertreten." Art. 175 - Artikel 1231-17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder entmündigt ist," aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Adoptierter, der gemäß Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches durch ein Protokoll für unfähig befunden worden ist, seinen Willen zu äußern, wird von seinem Betreuer vertreten." Art. 176 - In Artikel 1231-48 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder entmündigt ist," aufgehoben.

Art. 177 - In Artikel 1236bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 2003, werden die Wörter "Kapitel 1bis" durch die Wörter "Kapitel II/1" ersetzt und werden die Wörter "vorläufiger Verwalter" und "vorläufigen Verwalter" jedes Mal durch das Wort "Betreuer" ersetzt.

Art. 178 - In Teil IV Buch IV desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel X wie folgt ersetzt: "Kapitel X - Geschützte Personen".

Art. 179 - In Teil IV Buch IV Kapitel X desselben Gesetzbuches wird vor Artikel 1238 ein Abschnitt I mit der Überschrift "Gerichtlicher Schutz" eingefügt.

Art. 180 - Artikel 1238 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1238 - § 1 - Auf Antrag der zu schützenden Person, eines jeglichen Interessehabenden oder des Prokurators des Königs kann eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme angeordnet werden.

In Abweichung von Absatz 1 können allein die zu schützende Person, ihre Eltern, ihr Ehepartner, ihr gesetzlich Zusammenwohnender, die Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied der engeren Familie oder der in den Artikeln 490 oder 490/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Bevollmächtigte eine gerichtliche Schutzmaßnahme beantragen, wenn die zu schützende Person sich in dem in Artikel 488/2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Zustand befindet. § 2 - Eine selbe Person darf höchstens zwei der in § 1 erwähnten Anträge während der zehn Jahre vor Einreichung des letzten Antrags eingereicht haben, wenn der Friedensrichter sich während desselben Zeitraums geweigert hat, einem Antrag, der auf denselben Gründen beruhte, stattzugeben." Art. 181 - Artikel 1239 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1239 - Der Friedensrichter kann diese Maßnahme auch von Amts wegen anordnen: 1. wenn ein in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26.Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken erwähnter Antrag bei ihm anhängig ist oder wenn ihm gemäß den Artikeln 13, 14 und 25 desselben Gesetzes ein ausführlicher Bericht übermittelt wird, 2. wenn die Internierung einer Person angeordnet wurde, 3.in den in den Artikeln 490/1 § 2 und 490/2 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird die Schutzmaßnahme durch einen separaten Beschluss angeordnet.

Die Staatsanwaltschaft setzt den zuständigen Friedensrichter unmittelbar von der Internierungsentscheidung in Kenntnis." Art. 182 - Artikel 1240 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1240 - Die Schutzmaßnahme wird gemäß den Artikeln 1026 bis 1034 durch einseitige Antragschrift gefordert.

In Abweichung von Artikel 1026 wird die Antragschrift von der Partei oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet.

Die in Absatz 1 erwähnte Antragschrift enthält zusätzlich zu den in Artikel 1026 vorgesehenen Angaben: 1. den Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, 2.den Namen, Vornamen, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person und gegebenenfalls ihres Vaters und ihrer Mutter, ihres Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden, sofern die zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder der Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, oder gegebenenfalls den Gesellschaftsnamen und Gesellschaftssitz der Privatstiftung, die sich ausschließlich für die geschützte Person einsetzt.

Der Antragschrift muss eine vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellte Bescheinigung über den Wohnort der zu schützenden Person beigefügt sein.

In der Antragschrift ist, im Rahmen des Möglichen, außerdem Folgendes anzugeben: 1. Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person, 2.Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, 3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad hinauszugehen, 4.Name, Vorname und Wohnsitz der Personen, die als Vertrauensperson fungieren könnten, 5. familiäre, moralische und materielle Lebensbedingungen, deren Kenntnis für den Friedensrichter nützlich sein könnte, um einen Betreuer zu bestellen. Ist die Antragschrift unvollständig, fordert der Friedensrichter den Antragsteller auf, sie binnen acht Tagen zu vervollständigen.

Die Antragschrift kann außerdem Anregungen mit Bezug auf die Wahl des zu bestellenden Betreuers und die Art und Reichweite seiner Befugnisse umfassen.

Der König erstellt eine Musterantragschrift, auf der der Antragsteller anhand eines Fragebogens das soziale Netz der zu schützenden Person beschreiben muss." Art. 183 - Artikel 1241 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1241 - Außer wenn der Antrag auf Artikel 488/2 des Zivilgesetzbuches beruht und unter Vorbehalt der Dringlichkeit wird der Antragschrift zur Vermeidung der Unzulässigkeit eine ausführliche ärztliche Bescheinigung beigefügt, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und in der der Gesundheitszustand der zu schützenden Person geschildert wird.

Der König erstellt ein Musterformular für die ausführliche ärztliche Bescheinigung, die vom Arzt zum Zeitpunkt, wo er die Person untersucht, auszufüllen ist.

Auf diesem Formular wird mindestens Folgendes angegeben: 1. ob die zu schützende Person sich fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihrer Verfassung ratsam ist, dass sie es tut, 2.der Gesundheitszustand der zu schützenden Person, 3. die Auswirkungen dieses Gesundheitszustands auf die ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Interessen vermögensrechtlicher oder anderer Art.Was die Interessen vermögensrechtlicher Art betrifft, wird insbesondere angegeben, ob die zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen, 4. die Pflegeversorgung, die ein solcher Gesundheitszustand normalerweise mit sich bringt, 5.die Auswirkungen des festgestellten Gesundheitszustands auf die Funktionsfähigkeit, nach der am 22. Mai 2011 von der vierundfünfzigsten Weltgesundheitsversammlung (WHA) angenommenen Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit.

Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet.

Ist der Antragschrift aus Gründen der Dringlichkeit keine ärztliche Bescheinigung beigefügt, prüft der Friedensrichter, ob der angeführte Dringlichkeitsgrund gerechtfertigt ist. Ist er gerechtfertigt, bestellt der Friedensrichter einen medizinischen Gutachter, der gemäß Absatz 2 ein Gutachten über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person abgeben muss.

Ist es dem Antragsteller absolut unmöglich, der Antragschrift die in Absatz 1 erwähnte ärztliche Bescheinigung beizufügen, gibt er in der Antragschrift ausdrücklich die Gründe dafür an und rechtfertigt er, warum er eine gerichtliche Schutzmaßnahme für angebracht hält. Der Friedensrichter, der durch einen ausdrücklich mit Gründen versehenen Beschluss urteilt, dass die Bedingung der absoluten Unmöglichkeit erfüllt ist und dass die Antragschrift genügend ernsthafte Gründe enthält, die eine Schutzmaßnahme rechtfertigen können, bestellt einen medizinischen Gutachter, der gemäß Absatz 2 ein Gutachten über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person abgibt." Art. 184 - Artikel 1242 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1242 - Unbeschadet des Artikels 7 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken kann der Greffier bei Erhalt der Antragschrift den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand darum ersuchen, auf Antrag der zu schützenden Person, eines jeglichen Interessehabenden oder des Prokurators des Königs von Amts wegen einen Rechtsanwalt zu bestellen.

Der Friedensrichter entscheidet in jeder Sache separat, ob die Kosten für den in Absatz 1 erwähnten Rechtsanwalt zu Lasten des Antragstellers oder der geschützten Person gehen, es sei denn, der Antragsteller oder die geschützte Person erfüllt die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen, um in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zu kommen.

Falls der Antrag abgelehnt wird, werden die in Artikel 1018 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Kosten vom Antragsteller gezahlt, wenn er die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, um in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zu kommen. Falls der Antrag dazu führt, dass eine Schutzmaßnahme ergriffen wird, werden die in Artikel 1018 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Kosten von der geschützten Person selber gezahlt, wenn sie die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, um in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zu kommen.

Der Friedensrichter prüft gleichzeitig, ob in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister eine Erklärung über die Wahl eines Betreuers und einer Vertrauensperson registriert worden ist, und ersucht gegebenenfalls den Notar oder Greffier, der die Erklärung beurkundet hat, eine gleichlautende Abschrift dieser Erklärung zu übermitteln." Art. 185 - Artikel 1243 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 1243 - § 1 - Die zu schützende Person und gegebenenfalls ihr Vater und ihre Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, die volljährigen Kinder der zu schützenden Person, insofern die zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder die Person, die mit der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden per Gerichtsbrief vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in Anwesenheit der Vertrauensperson und des Bevollmächtigten der zu schützenden Person vom Friedensrichter angehört zu werden. Über die Anhörung wird ein Protokoll erstellt.

Dem Gerichtsbrief sind eine Abschrift der Antragschrift und gegebenenfalls eine Kopie der in Artikel 496 des Zivilgesetzbuches erwähnten Erklärung beigefügt.

In dem an die zu schützende Person gerichteten Gerichtsbrief sind der Name und die Anschrift des von Amts wegen bestellten Rechtsanwalts angegeben und wird vermerkt, dass die zu schützende Person das Recht hat, einen anderen Rechtsanwalt zu wählen und sich von einem Arzt beistehen zu lassen.

Die Personen, die gemäß Absatz 1 per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden durch diese Vorladung Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber.

Die anderen Familienmitglieder können persönlich zur Sitzung erscheinen und darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Friedensrichter ihre Anmerkungen bis zum Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen. Der Greffier informiert die in der Antragschrift erwähnten Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung des Antrags sowie über Ort und Zeitpunkt der Anhörung der zu schützenden Person.

Wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Maßnahme zu ergreifen, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorgegangen. § 2 - Bis zum Tag der Sitzung kann die zu schützende Person, begleitet - wenn sie es wünscht - von der Vertrauensperson, darum ersuchen, dass sie vom Friedensrichter getrennt in der Ratskammer angehört wird, bevor die anderen Parteien des Verfahrens angehört werden.

Wenn die zu schützende Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern, und die Vertrauensperson spätestens am Tag der Sitzung darum ersucht, vor den anderen Parteien des Verfahrens getrennt in der Ratskammer angehört zu werden, gibt der Friedensrichter diesem Ersuchen statt, es sei denn, er gibt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss seine Weigerung bekannt." Art. 186 - Artikel 1244 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juni 1970, 2. Juli 1974 und 29. April 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1244 - § 1 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person sein Gutachten abgibt.

Der Friedensrichter holt ebenfalls aus dem Umfeld der zu schützenden Person zweckdienliche Auskünfte ein, insbesondere bei den Verwandten der geschützten Person bis zum zweiten Grad sowie bei den Personen, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmern oder sie begleiten.

Der Friedensrichter kann außerdem jede Person anhören, die ihm Auskunft geben kann. Gegebenenfalls wird die Vorladung vom Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt. Über die eingeholten Auskünfte wird ein Protokoll erstellt. § 2 - Der Friedensrichter kann sich zu dem Ort begeben, wo die zu schützende Person wohnt oder wo sie sich befindet. Über seinen Besuch wird ein Protokoll erstellt." Art. 187 - Artikel 1245 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1245 - Der Greffier notifiziert dem bestellten Betreuer die Entscheidung per Gerichtsbrief, und zwar binnen drei Tagen nach deren Verkündung. Der Betreuer lässt binnen acht Tagen nach seiner Bestellung schriftlich wissen, ob er diese annimmt. Dieses Schriftstück wird der Verfahrensakte beigefügt.

In Ermangelung der in Absatz 1 vorgesehenen Annahme bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen Betreuer.

Binnen drei Tagen nach Empfang der Annahme notifiziert der Greffier den Parteien die Entscheidung per Gerichtsbrief.

Eine nicht unterzeichnete Abschrift wird gegebenenfalls an die Vertrauensperson der geschützten Person und an die Rechtsanwälte der Parteien gesandt." Art. 188 - Artikel 1246 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1246 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, durch die erlaubt oder vorgeschrieben wird, dass sich der Richter von Amts wegen mit der Sache befasst, werden die Anträge, die auf Artikel 628 Nr. 3 und auf den Artikeln 145/1, 186, 231, 328, 331sexies § 2, 490/2 § 2, 499/7 § 4, 501/1, 905, 1397/1, 1475 § 2 Absatz 2 und 1476 § 2 Absatz 7 des Zivilgesetzbuches beruhen, durch Antragschrift eingereicht. § 2 - Die Artikel 1026 bis 1034 sind anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen.

Die Antragschrift wird von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet.

Die geschützte Person, der Betreuer und gegebenenfalls die Vertrauensperson werden vorgeladen, um vom Richter angehört zu werden.

Der Friedensrichter kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der sein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten Person abgeben muss. Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Informationen ein und kann jeden anhören, von dem er denkt, dass er ihm Auskunft geben kann. Der Friedensrichter holt gegebenenfalls bei den Personen, die sich um die tägliche Versorgung der geschützten Person kümmern oder die die geschützte Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleiten, alle nützlichen Auskünfte ein.

Die Personen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts vorgeladen oder angehört werden, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber." Art. 189 - Artikel 1247 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1247 - In den Fällen, wo das Gesetz erlaubt, dass sich der Richter von Amts wegen mit der Sache befasst, wird ein Protokoll erstellt. Ferner wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgegangen." Art. 190 - Artikel 1248 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1248 - Für jede geschützte Person wird bei der Kanzlei des Friedensgerichts eine wie in Abschnitt III erwähnte Verwaltungsakte angelegt." Art. 191 - Artikel 1249 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1249 - Jede Entscheidung, durch die eine Schutzmaßnahme angeordnet, beendet oder abgeändert wird, wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise ins Belgische Staatsblatt aufgenommen.

Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach Annahme durch den Betreuer erfolgen; Beamte, denen Versäumnis oder Verzögerung zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber haftbar, wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf eine Kollusion zurückzuführen ist." Art. 192 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1249/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1249/1 - Binnen der in Artikel 1249 Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des Wohnsitzes der geschützten Person einen Auszug aus der Entscheidung, damit sie im Bevölkerungsregister festgehalten wird. Der Bürgermeister stellt der Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen, einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse und Handlungsfähigkeit der Person sowie die Identität des Betreuers angegeben sind." Art. 193 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1249/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1249/2 - Der König kann andere im Interesse von Drittpersonen zu treffende Veröffentlichungsmaßnahmen vorschreiben." Art. 194 - Vor Artikel 1250 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt II mit der Überschrift "Rechtliche Betreuung" eingefügt.

Art. 195 - Artikel 1250 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1250 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen ist Artikel 1246 § 2 auf Anträge anwendbar, die auf den Artikeln 490/2 § 1 Absatz 4, 496/7 Absatz 1, 497/4 Absatz 2, 499/7 §§ 1 und 2, 499/10 und 1397/1 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches beruhen. Gegebenenfalls findet Artikel 1247 Anwendung.

In Abweichung von Artikel 1246 § 2 bittet der Friedensrichter die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihren Betreuer um ihre Meinung. Er kann die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihren Betreuer vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. Die Vertrauensperson kann mit der Zustimmung der geschützten Person darum bitten, getrennt angehört zu werden. Über diese Anhörung wird ein Protokoll erstellt. Der Friedensrichter ist jedoch nicht verpflichtet, die Meinung der geschützten Person einzuholen, wenn diese sich in einem Gesundheitszustand befindet, der auf der in Artikel 492/5 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Liste angeführt ist, oder wenn er aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass sie nicht imstande ist, ihre Meinung zu äußern.

Die Personen, die der Friedensrichter gemäß dem vorliegenden Artikel um ihre Meinung bittet, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Im Gerichtsbrief wird der Wortlaut des vorliegenden Artikels wiedergegeben." Art. 196 - Artikel 1251 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird aufgehoben.

Art. 197 - Artikel 1252 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1252 - § 1 - Alle Anträge, die auf den Artikeln 490/2 § 1 letzter Absatz, 497/3 § 1 und 500/3 § 1 Absatz 3 und § 2 des Zivilgesetzbuches beruhen, werden vom Friedensrichter entschieden. § 2 - Die Artikel 1026 bis 1034 sind anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen.

Die Antragschrift wird von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet.

Der Friedensrichter ordnet sofort die Vorladung der beteiligten Parteien an. Die Vorladung durch den Greffier wird den Parteien binnen fünf Tagen zugesandt.

Der Erscheinungstermin findet innerhalb eines Monats nach der Vorladung statt. Der Friedensrichter versucht, die beteiligten Parteien auszusöhnen. Gegebenenfalls hält der Friedensrichter die Aussöhnung in einem Protokoll fest, das von den beteiligten Parteien unterzeichnet wird.

Die Ausfertigung des Protokolls wird mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Falls der Aussöhnungsversuch missglückt, regelt der Friedensrichter die Streitigkeit binnen acht Tagen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. § 3 - Bis zum Tag der Sitzung kann die zu schützende Person, begleitet - wenn sie es wünscht - von der Vertrauensperson, darum ersuchen, dass sie vom Friedensrichter getrennt angehört wird, bevor die anderen Parteien des Verfahrens angehört werden.

Wenn die zu schützende Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern, und die Vertrauensperson spätestens am Tag der Sitzung darum ersucht, vor den anderen Parteien des Verfahrens getrennt angehört zu werden, gibt der Friedensrichter diesem Ersuchen statt, es sei denn, er gibt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss seine Weigerung bekannt." Art. 198 - Vor Artikel 1253 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt III mit der Überschrift "Die Verwaltungsakte" eingefügt.

Art. 199 - Artikel 1253 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1253 - Für jede geschützte Person wird bei der Kanzlei des Friedensgerichts eine Verwaltungsakte geführt, die insbesondere Folgendes umfasst: 1. eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, durch den der geschützten Person ein Betreuer zugewiesen worden ist, 2.den Bericht, in dem das zu verwaltende Vermögen und die Einnahmequellen der geschützten Person beschrieben sind, 3. die Berichte, die jedes Jahr und binnen dreißig Tagen nach Ende des Auftrags des Betreuers hinterlegt werden, 4.eine Abschrift aller Endbeschlüsse, die im Rahmen der Betreuung ausgesprochen worden sind, sowie derjenigen, die im Rahmen eventueller Berufungsverfahren ausgesprochen worden sind, 5. alle anderen Dokumente wie den Briefverkehr und die anderen Dokumente, die in der Kanzlei ankommen, sofern sie gemäß Artikel 721 nicht bei der entsprechenden Verfahrensakte klassiert werden müssen, 6.eine beglaubigte Abschrift des Protokolls, in dem der Betreuer seine Bevorzugung mit Bezug auf die Bestellung eines Betreuers ausdrückt für den Fall, dass er selber nicht mehr imstande wäre, diese Funktion auszuüben, 7. eine Abschrift des in Anwendung von Artikel 1252 § 2 Absatz 4 erstellten Protokolls über die Aussöhnung. Der Verwaltungsakte wird ein Inventar der Schriftstücke beigefügt, das vom Greffier auf dem neuesten Stand gehalten wird und in dem das Datum der Hinterlegung, die Eintragungsnummer und die Art dieser Schriftstücke angegeben werden.

Die Verwaltungsakte wird während einer Frist von fünf Jahren nach Ende der Betreuung in der Kanzlei aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist wird sie vernichtet.

Wenn der Ort der Betreuung ändert, übermittelt der Greffier dem neuen gemäß Artikel 628 Nr. 3 zuständigen Friedensrichter nach Ablauf der Beschwerdefrist die Verwaltungsakte.

Nötigenfalls erstellt der Greffier beglaubigte Abschriften der Schriftstücke, die in verschiedenen Akten hinterlegt werden müssen." Art. 200 - In Buch IV Kapitel X Abschnitt III desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1253/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1253/1 - § 1 - Die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihr Betreuer sowie der Prokurator des Königs haben während der Dauer der Betreuung das Recht, bei der Kanzlei des Friedensgerichts die in Artikel 1253 erwähnte Verwaltungsakte einzusehen.

Nach dem Tod der geschützten Person geht dieses Recht auf ihre Erben, den Prokurator des Königs sowie den Notar, der mit der Auseinandersetzung und Verteilung ihres Nachlasses beauftragt ist, über. § 2 - Jeglicher andere Interessehabende, der die in § 1 erwähnte Akte einsehen möchte, kann zu diesem Zweck gemäß dem in Artikel 1250 erwähnten Verfahren beim Friedensrichter einen mit Gründen versehenen Antrag einreichen.

Der Friedensrichter wägt die Rechte und Interessen des Antragstellers bei der Ausübung des Rechts auf Einsichtnahme und die Rechte und Interessen der geschützten Person und insbesondere ihr Recht auf Privatleben gegeneinander ab. Wenn der Friedensrichter dem Antrag stattgibt, bestimmt er, welche Aktendokumente der Antragsteller einsehen darf. § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen haben ebenfalls Anrecht auf eine Abschrift der gesamten Verwaltungsakte oder eines Teils davon.

Der Friedensrichter bestimmt in seinem in § 2 erwähnten Beschluss, ob der Interessehabende das Recht hat, eine Abschrift zu erhalten.

Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der pro Fotokopie oder pro anderen Datenträger verlangt werden darf." Art. 201 - In Artikel 1255 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden in § 7 die Wörter "im Zustand der Demenz oder der schweren Geistesstörung" durch die Wörter "in dem in Artikel 488/1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Zustand" ersetzt und die Wörter "Vormund, seinem vorläufigen Verwalter oder, in deren Ermangelung, von einem Ad-hoc-Verwalter" durch die Wörter "Betreuer oder, in dessen Ermangelung, von einem Ad-hoc-Betreuer" ersetzt.

Art. 202 - In Artikel 1620 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "oder des Entmündigten und der vorläufige Verwalter der in einer Einrichtung für Geisteskranke internierten oder zu Hause festgehaltenen Person, die aufgrund einer Sondergenehmigung des Familienrates, die nicht homologiert werden muss, handeln" aufgehoben.

Art. 203 - In Artikel 1680 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 1998, werden die Wörter "von Personen, denen ein gerichtlicher Pfleger zugewiesen ist" durch die Wörter "von Personen, denen gegenüber der Friedensrichter eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme angeordnet hat" ersetzt.

KAPITEL 10 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen Art. 208 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2007, werden die Wörter "vorläufigen Verwalter" durch das Wort "Betreuer" ersetzt.

KAPITEL 14 - Abänderung des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität Art. 209 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität, abgeändert durch das Gesetz vom 29.

April 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern, dürfen das Übernahmerecht nur mit der Genehmigung des Friedensrichters des Gerichtsstands der Vormundschaft beziehungsweise der Betreuung des Vermögens geltend machen." KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken Art. 210 - In Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1991, 2.Februar 1994 und 13. Juni 2006, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Sobald die Maßnahme des weiteren Verbleibs beendet ist, wird der Minderjährige erneut der Person anvertraut, unter deren Autorität er stand." KAPITEL 16 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten Art. 214 - Artikel 13 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten wird aufgehoben.

Art. 215 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - § 1 - Die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte einer aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützten volljährigen Person werden von der Person selbst ausgeübt, sofern sie diesbezüglich fähig ist, ihren Willen zu äußern.

Diese Rechte werden jedoch von einer Person ausgeübt, die der Patient vorher bestellt hat, damit sie an seine Stelle tritt, sofern und solange er nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst auszuüben.

Die Bestellung der in Absatz 2 erwähnten Person erfolgt durch eine spezifische schriftliche Vollmacht, die datiert und von dieser Person und vom Patienten unterzeichnet wird und aus der die Einwilligung dieser Person hervorgeht. Diese Vollmacht kann vom Patienten oder von dem von ihm bestellten Bevollmächtigten durch ein datiertes und unterzeichnetes Schreiben widerrufen werden. § 2 - Hat der Patient keinen Bevollmächtigten bestellt oder greift der vom Patienten bestellte Bevollmächtigte nicht ein, werden die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte vom Betreuer für die Person nach Ermächtigung durch den Friedensrichter gemäß Artikel 499/7 § 1 des Zivilgesetzbuches ausgeübt, sofern und solange die geschützte Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst auszuüben. § 3 - Ist kein Betreuer dazu ermächtigt worden, den Patienten aufgrund von § 2 zu vertreten, werden die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von dem mit ihm zusammenwohnenden Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnenden Partner beziehungsweise faktisch zusammenwohnenden Partner ausgeübt.

Wenn die Person, die aufgrund von Absatz 1 eingreifen kann, nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht gibt, werden die Rechte in nachfolgender Reihenfolge von einem volljährigen Kind, einem Elternteil oder einem volljährigen Bruder oder einer volljährigen Schwester des Patienten ausgeübt.

Wenn auch die Person, die aufgrund von Absatz 2 eingreifen kann, nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht gibt, nimmt die betreffende Berufsfachkraft gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung die Interessen des Patienten wahr. Das gilt ebenfalls bei Konflikten zwischen zwei oder mehreren Personen, die aufgrund von § 2 oder aufgrund der Absätze 1 und 2 eingreifen können. § 4 - Der Patient wird unter Berücksichtigung seines Begriffsvermögens so weit wie möglich in die Ausübung seiner Rechte mit einbezogen. § 5 - Das in Artikel 11 erwähnte Klagerecht kann in Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 von den in diesen Paragraphen erwähnten Personen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt worden sind, ausgeübt werden, ohne dass die vorgesehene Reihenfolge respektiert werden muss." Art. 216 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird die Ziffer "13" aufgehoben.2. In § 2 werden die Wörter "13 und 14 § 2" durch die Wörter "und 14 § 2 oder 3" ersetzt. KAPITEL 19 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 20 - Abänderung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten Art. 219 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten werden die Wörter "unter die Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit fallen oder für handlungsunfähig erklärt sind" durch die Wörter "gemäß Artikel 492/1 Nr. 9 [sic, zu lesen ist: Artikel 492/1 § 1 Nr. 9] des Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, dem Kind gegenüber die elterliche Autorität auszuüben und gemäß Artikel 492/1 Nr. 18 [sic, zu lesen ist: Artikel 492/1 § 1 Nr. 18] desselben Gesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, ihr Recht auf Verweigerung der oder Zustimmung zur Autopsie auszuüben" ersetzt und die Wörter "Personen, die für verlängert minderjährig oder für handlungsunfähig erklärt sind," durch die Wörter "geschützten Personen" ersetzt.

KAPITEL 21 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen Art. 220 - Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "einem Volljährigen, der nicht fähig ist, seine Einwilligung zu geben," durch die Wörter "einer aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützten volljährigen Person" ersetzt.2. In Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter "des gesetzlichen Vertreters" durch die Wörter "des Betreuers" und die Wörter "dem zur Einwilligung nicht fähigen Volljährigen" durch die Wörter "der geschützten volljährigen Person" ersetzt. 3. In Nr.1 Absatz 2 werden die Wörter "ein Volljähriger, der nicht fähig ist, selbst nach Aufklärung seine Einwilligung für die Teilnahme an einem Experiment zu geben, zu einem Zeitpunkt, wo er dazu noch fähig war, seine Einwilligung" durch die Wörter "eine aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützte Person zu einem Zeitpunkt, wo sie dazu noch fähig war, ihre Einwilligung" ersetzt und die Wörter "der gesetzliche Vertreter" durch die Wörter "der Betreuer" ersetzt. 4. In Nr.1 wird Absatz 5 aufgehoben. 5. In Nr.1 Absatz 6 werden die Wörter "Für einen Volljährigen, der von den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes nicht betroffen ist, wird das Recht, in eine Teilnahme an einem Experiment einzuwilligen, von einem Vertreter ausgeübt" durch die Wörter "Das Recht, in eine Teilnahme an einem Experiment einzuwilligen, wird von einem Vertreter ausgeübt" ersetzt. 6. In Nr.2 werden die Wörter "des nichteinwilligungsfähigen teilnehmenden Volljährigen" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützten teilnehmenden volljährigen Person" ersetzt.

KAPITEL 22 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung Art. 221 - Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 werden die Artikel 29 und 30 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern spätestens am Inkrafttretungstag aufgehoben, der in Artikel 233 des Gesetzes vom 17.

März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus erwähnt ist." KAPITEL 23 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten Art. 222 - In Artikel 95 Absatz 1 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten werden die Wörter "vorläufiger Verwalter" durch das Wort "Betreuer" ersetzt.

KAPITEL 24 - Verschiedene Bestimmungen Art. 223 - Der König kann nach Konsultierung der Vereinigungen, die im Bereich des Wohlbefindens von geschützten Personen tätig sind, vorsehen, dass eine Informationsbroschüre über den Nutzen und die Funktionsweise der im vorliegenden Gesetz erwähnten außergerichtlichen und gerichtlichen Schutzmaßnahmen verfasst und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Der König kann insbesondere vorsehen, dass diese Broschüre Muster für Berichte und Beispiele für gute Praktiken im Bereich der Betreuung der Person und des Vermögens von volljährigen Handlungsunfähigen enthält.

Art. 224 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Laufe des neunten Jahres nach dem Datum seines Inkrafttretens vom Minister der Justiz und von dem für die Familien zuständigen Minister beurteilt.

Dabei werden insbesondere die Funktionsweise des außergerichtlichen Schutzes, die Betreuung und die Arbeitslast der Friedensgerichte untersucht.

Der Bericht dieser Beurteilung wird spätestens am 30. Juni des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von dem für die Familien zuständigen Minister den Gesetzgebenden Kammern übermittelt.

Art. 225 - Der König ist dazu ermächtigt, die Terminologie und die Verweise in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.

KAPITEL 25 - Übergangsbestimmungen Art. 226 - Die Bestimmungen von Buch I Titel XI Kapitel II Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches sind auf alle in Artikel 490 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vollmachten anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilt werden. Die in Artikel 143 Nr. 2 vorgesehene Abänderung ist auf alle nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilten Vollmachten anwendbar.

Art. 227 - Unbeschadet des Artikels 229 Absatz 1 ändert vorliegendes Gesetz nicht die Handlungsunfähigkeit einer Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine geschützte Person im Sinne der Artikel 488bis a) bis 488bis k) des Zivilgesetzbuches ist, unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht, entmündigt ist oder den Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigt.

Die Schutzmaßnahme, die aus der in den Artikeln 488bis a) bis 488bis k) des Zivilgesetzbuches erwähnten vorläufigen Verwaltung, der verlängerten Minderjährigkeit, der Entmündigung und dem Beistand durch einen gerichtlichen Pfleger besteht, endet von Rechts wegen, wenn eine gerichtliche Schutzmaßnahme in Anwendung von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches angeordnet wird. Art. 228 - Unbeschadet des Artikels 227 Absatz 2 werden die vorläufigen Verwaltungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Ausführung von Artikel 488bis a) des Zivilgesetzbuches geregelt waren, nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von Rechts wegen den Bestimmungen über die in Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Betreuung des Vermögens unterworfen. Der für die Organisation und die Überwachung der vorläufigen Verwaltung zuständige Friedensrichter bleibt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuständig.

Binnen zwei Jahren nach der in Absatz 1 erwähnten Frist wendet der Friedensrichter - gegebenenfalls von Amts wegen - Artikel 492/4 des Zivilgesetzbuches an.

Die Artikel 493 bis 493/3 des Zivilgesetzbuches sind auf die bestehenden Schutzregelungen anwendbar, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt.

Art. 229 - Wenn spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes keine gerichtliche Schutzmaßnahme im Sinne von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches angeordnet worden ist, endet der Beistand durch einen gerichtlichen Pfleger von Rechts wegen und sind alle Formen der Vormundschaft über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen oder entmündigt worden sind, oder der elterlichen Autorität über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, von Rechts wegen den Bestimmungen von Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches unterworfen. Der Vormund oder die Eltern werden in diesem Fall von Amts wegen Betreuer. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird davon ausgegangen, dass die geschützte Person für unfähig erklärt worden ist, alle in Artikel 492/1 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Handlungen und alle Handlungen mit Bezug auf das Vermögen zu verrichten. Es wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sie für die Verrichtung dieser Handlungen vertreten werden muss.

Der für die Organisation und die Überwachung der Vormundschaft zuständige Friedensrichter bleibt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuständig.

Binnen zwei Jahren nach der in Absatz 1 erwähnten Frist wendet der Friedensrichter - gegebenenfalls von Amts wegen - Artikel 492/4 des Zivilgesetzbuches an, außer für Personen, die den Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigt haben.

Die Artikel 493 bis 493/3 des Zivilgesetzbuches sind auf die bestehenden Schutzregelungen anwendbar, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt.

Art. 230 - Die Bestimmungen, die durch vorliegendes Gesetz abgeändert werden, bleiben auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ergriffenen Schutzmaßnahmen der in Artikel 488bis des Zivilgesetzbuches erwähnten vorläufigen Verwaltung, der Vormundschaft über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen oder entmündigt worden sind, der elterlichen Autorität über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, und des Beistands durch einen gerichtlichen Pfleger in ihrer alten Fassung anwendbar bis zu dem Zeitpunkt, wo diese Maßnahmen in Anwendung der Artikel 227 bis 229 den durch vorliegendes Gesetz eingefügten, in Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bestimmungen unterworfen werden oder erlöschen.

Art. 231 - Bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung sind in Artikel 598 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches die Wörter "des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung" zu lesen als "des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern".

Art. 232 - Bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung ist Artikel 492/4 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches wie folgt zu lesen: "Die gerichtliche Schutzmaßnahme endet von Rechts wegen im Falle des Todes der geschützten Person oder durch den Ablauf der Frist, für die sie ergriffen worden ist." KAPITEL 26 - Inkrafttreten Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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