gepubliceerd op 16 oktober 2009
Wet tot wijziging van de artikelen 189ter, 235ter, 335bis en 416 van het Wetboek van strafvordering. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 JANUARI 2009. - Wet tot wijziging van de artikelen 189ter, 235ter, 335bis en 416 van het Wetboek van strafvordering. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 januari 2009 tot wijziging van de artikelen 189ter, 235ter, 335bis en 416 van het Wetboek van strafvordering (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. JANUAR 2009 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 189ter, 235ter, 335bis und 416 des Strafprozessgesetzbuches ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 189ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ausser in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann der Tatsachenrichter oder der Kassationshof in Fällen von Zwischenstreit in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Kontrolle der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung die Sache an die Staatsanwaltschaft übermitteln, um sie im Hinblick auf die in Artikel 235ter vorgesehene Kontrolle vor die zuständige Anklagekammer zu bringen. » Art. 3 - In Artikel 235ter § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter « Auf die gleiche Weise hört sie die Zivilpartei und den Beschuldigten an » durch die Wörter « Sie hört die Zivilparteien und die Beschuldigten separat und in Anwesenheit des Generalprokurators an » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 235ter § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofs, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « § 6 - Kassationsbeschwerde muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen durch eine Erklärung bei der Kanzlei der Anklagekammer eingelegt werden. Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Entscheid verkündet wurde.
Wurde einem der Beschuldigten die Freiheit entzogen, muss die Kassationsbeschwerde jedoch binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden eingelegt werden, die gegenüber der Staatsanwaltschaft und jeder der Parteien ab dem Tag läuft, an dem der Entscheid verkündet wurde. » Art. 5 - Artikel 335bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ausser in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann der Vorsitzende oder der Kassationshof in Fällen von Zwischenstreit in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Kontrolle der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung die Sache an die Staatsanwaltschaft übermitteln, um sie im Hinblick auf die in Artikel 235ter vorgesehene Kontrolle vor die zuständige Anklagekammer zu bringen. » Art. 6 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Artikel 135 und 235bis » durch die Wörter « Artikel 135, 235bis und 235ter » ersetzt.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 16. Januar 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK