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Meertalige weergave van Wet van 16/01/2009
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Wet tot wijziging van de artikelen 189ter, 235ter, 335bis en 416 van het Wetboek van strafvordering. - Duitse vertaling Loi modifiant les articles 189ter, 235ter, 335bis et 416 du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 JANUARI 2009. - Wet tot wijziging van de artikelen 189ter, 235ter, 16 JANVIER 2009. - Loi modifiant les articles 189ter, 235ter, 335bis
335bis en 416 van het Wetboek van strafvordering. - Duitse vertaling et 416 du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
januari 2009 tot wijziging van de artikelen 189ter, 235ter, 335bis en loi du 16 janvier 2009 modifiant les articles 189ter, 235ter, 335bis
416 van het Wetboek van strafvordering (Belgisch Staatsblad van 16 et 416 du Code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 16 janvier
januari 2009). 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
16. JANUAR 2009 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 189ter, 235ter, 16. JANUAR 2009 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 189ter, 235ter,
335bis und 416 335bis und 416
des Strafprozessgesetzbuches des Strafprozessgesetzbuches
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 189ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel 189ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz 4 mit das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Ausser in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann der Tatsachenrichter « Ausser in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann der Tatsachenrichter
oder der Kassationshof in Fällen von Zwischenstreit in Bezug auf die oder der Kassationshof in Fällen von Zwischenstreit in Bezug auf die
Rechtmässigkeit der Kontrolle der besonderen Ermittlungsmethoden der Rechtmässigkeit der Kontrolle der besonderen Ermittlungsmethoden der
Observation und Infiltrierung die Sache an die Staatsanwaltschaft Observation und Infiltrierung die Sache an die Staatsanwaltschaft
übermitteln, um sie im Hinblick auf die in Artikel 235ter vorgesehene übermitteln, um sie im Hinblick auf die in Artikel 235ter vorgesehene
Kontrolle vor die zuständige Anklagekammer zu bringen. » Kontrolle vor die zuständige Anklagekammer zu bringen. »
Art. 3 - In Artikel 235ter § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 3 - In Artikel 235ter § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter « eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter «
Auf die gleiche Weise hört sie die Zivilpartei und den Beschuldigten Auf die gleiche Weise hört sie die Zivilpartei und den Beschuldigten
an » durch die Wörter « Sie hört die Zivilparteien und die an » durch die Wörter « Sie hört die Zivilparteien und die
Beschuldigten separat und in Anwesenheit des Generalprokurators an » Beschuldigten separat und in Anwesenheit des Generalprokurators an »
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 235ter § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - Artikel 235ter § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und für nichtig erklärt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofs, wird mit folgendem Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofs, wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
« § 6 - Kassationsbeschwerde muss binnen einer Frist von fünfzehn « § 6 - Kassationsbeschwerde muss binnen einer Frist von fünfzehn
Tagen durch eine Erklärung bei der Kanzlei der Anklagekammer eingelegt Tagen durch eine Erklärung bei der Kanzlei der Anklagekammer eingelegt
werden. Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Entscheid verkündet werden. Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Entscheid verkündet
wurde. wurde.
Wurde einem der Beschuldigten die Freiheit entzogen, muss die Wurde einem der Beschuldigten die Freiheit entzogen, muss die
Kassationsbeschwerde jedoch binnen einer Frist von vierundzwanzig Kassationsbeschwerde jedoch binnen einer Frist von vierundzwanzig
Stunden eingelegt werden, die gegenüber der Staatsanwaltschaft und Stunden eingelegt werden, die gegenüber der Staatsanwaltschaft und
jeder der Parteien ab dem Tag läuft, an dem der Entscheid verkündet jeder der Parteien ab dem Tag läuft, an dem der Entscheid verkündet
wurde. » wurde. »
Art. 5 - Artikel 335bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 335bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Ausser in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann der Vorsitzende oder « Ausser in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann der Vorsitzende oder
der Kassationshof in Fällen von Zwischenstreit in Bezug auf die der Kassationshof in Fällen von Zwischenstreit in Bezug auf die
Rechtmässigkeit der Kontrolle der besonderen Ermittlungsmethoden der Rechtmässigkeit der Kontrolle der besonderen Ermittlungsmethoden der
Observation und Infiltrierung die Sache an die Staatsanwaltschaft Observation und Infiltrierung die Sache an die Staatsanwaltschaft
übermitteln, um sie im Hinblick auf die in Artikel 235ter vorgesehene übermitteln, um sie im Hinblick auf die in Artikel 235ter vorgesehene
Kontrolle vor die zuständige Anklagekammer zu bringen. » Kontrolle vor die zuständige Anklagekammer zu bringen. »
Art. 6 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 6 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter « Artikel 135 und 235bis » durch die Wörter « Artikel 135, Wörter « Artikel 135 und 235bis » durch die Wörter « Artikel 135,
235bis und 235ter » ersetzt. 235bis und 235ter » ersetzt.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 16. Januar 2009 Gegeben zu Ciergnon, den 16. Januar 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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