publié le 16 octobre 2009
Loi modifiant les articles 189ter, 235ter, 335bis et 416 du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 JANVIER 2009. - Loi modifiant les articles 189ter, 235ter, 335bis et 416 du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 16 janvier 2009 modifiant les articles 189ter, 235ter, 335bis et 416 du Code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 16 janvier 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. JANUAR 2009 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 189ter, 235ter, 335bis und 416 des Strafprozessgesetzbuches ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 189ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ausser in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann der Tatsachenrichter oder der Kassationshof in Fällen von Zwischenstreit in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Kontrolle der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung die Sache an die Staatsanwaltschaft übermitteln, um sie im Hinblick auf die in Artikel 235ter vorgesehene Kontrolle vor die zuständige Anklagekammer zu bringen. » Art. 3 - In Artikel 235ter § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter « Auf die gleiche Weise hört sie die Zivilpartei und den Beschuldigten an » durch die Wörter « Sie hört die Zivilparteien und die Beschuldigten separat und in Anwesenheit des Generalprokurators an » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 235ter § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofs, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « § 6 - Kassationsbeschwerde muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen durch eine Erklärung bei der Kanzlei der Anklagekammer eingelegt werden. Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Entscheid verkündet wurde.
Wurde einem der Beschuldigten die Freiheit entzogen, muss die Kassationsbeschwerde jedoch binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden eingelegt werden, die gegenüber der Staatsanwaltschaft und jeder der Parteien ab dem Tag läuft, an dem der Entscheid verkündet wurde. » Art. 5 - Artikel 335bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ausser in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann der Vorsitzende oder der Kassationshof in Fällen von Zwischenstreit in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Kontrolle der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung die Sache an die Staatsanwaltschaft übermitteln, um sie im Hinblick auf die in Artikel 235ter vorgesehene Kontrolle vor die zuständige Anklagekammer zu bringen. » Art. 6 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Artikel 135 und 235bis » durch die Wörter « Artikel 135, 235bis und 235ter » ersetzt.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 16. Januar 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK