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Wet van 15 juni 2021
gepubliceerd op 28 maart 2023

Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft de berekening van het proportioneel pensioen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023010122
pub.
28/03/2023
prom.
15/06/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 JUNI 2021. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft de berekening van het proportioneel pensioen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juni 2021 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft de berekening van het proportioneel pensioen (Belgisch Staatsblad van 6 juli 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 15. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige in Bezug auf die Berechnung der anteiligen Pension PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.

Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern "der Vollzeitfrühpension," und den Wörtern "der Vollzeitlaufbahnunterbrechung" die Wörter "der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag," eingefügt.2. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 10 wird der in Absatz 3 erwähnte Jahresbetrag: 1.für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert, 2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert, 3.für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert, 4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert. In Abweichung von Absatz 11 finden die in Absatz 15 erwähnten Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne, die aus Zeiträumen der Vollarbeitslosigkeit, der Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des Vollzeit-Zeitkredits hervorgehen.

Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung gefasst wird, die in Absatz 15 erwähnten Neubewertungskoeffizienten erhöhen.

Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Maße die in Absatz 17 erwähnten Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne finden, die aus Zeiträumen der Vollarbeitslosigkeit, der Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des Vollzeit-Zeitkredits hervorgehen." Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2022 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage einer Ruhestandspension berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2021 eingesetzt hat.

Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2021.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Art. 5 - Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Diese Einkünfte werden nicht berücksichtigt für den Teil, der den Betrag von 42.310,43 EUR übersteigt. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und wird gegebenenfalls am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der an diesem Datum geltende Schwellenindex überschritten worden ist, erhöht." 2. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag wird: 1.für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert, 2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert, 3.für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert, 4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert. Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäß den Erhöhungen der Neubewertungskoeffizienten, die in Ausführung von Artikel 7 Absatz 17 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger vorgesehen sind, die im vorhergehenden Absatz erwähnten Neubewertungskoeffizienten erhöhen." Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn darstellt, in sieben Teile aufgeteilt: 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht. § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht. § 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre Pensionsregelung bestimmt sind. § 4 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht übersteigt, 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR übersteigt.

Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen, indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14 beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht.

Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt festgelegt, indem für jeden der letzten drei Monate des betreffenden Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit dem Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes des Monats September des Jahres, für das der Durchschnitt festgelegt werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt. § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht übersteigt, 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR übersteigt.

Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen, indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14 beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht.

Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt festgelegt, indem für jeden der letzten acht Monate des betreffenden Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes des Monats April des Jahres, für das der Durchschnitt festgelegt werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt.

Handelt es sich bei dem berücksichtigten Jahr um das Jahr, in dem die Pension einsetzt, entspricht der in Absatz 2 erwähnte Durchschnitt dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Durchschnitt. § 6 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. 0,691542. § 7 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. 1. § 8 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4 Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560 vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten vorteilhaft ist.3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr.2 erwähnten Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am wenigsten vorteilhaft ist. Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, mehr als 14.040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14.040. Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind.

In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt.

Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist. § 9 - Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 findet bei der Berechnung der Pension gemäß vorliegendem Artikel entsprechend Anwendung." Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sieben Teile aufgeteilt: 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht. § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent. § 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1.

Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre Pensionsregelung bestimmt sind. § 4 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht übersteigt, 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR übersteigt.

Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn gemäß den in Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen. § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht übersteigt, 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR übersteigt.

Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn gemäß den in Artikel 6 § 5 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen. § 6 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,691542. § 7 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.1. § 8 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 Absatz 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen.

Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104 multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten vorteilhaft ist.3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr.2 erwähnten Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am wenigsten vorteilhaft ist. Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7 § 3 Absatz 2 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt.

Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." Art. 8 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9bis - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sieben Teile aufgeteilt: 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht. § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent. § 3 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1.

Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre Pensionsregelung bestimmt sind. § 4 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht übersteigt, 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR übersteigt.

Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn gemäß den in Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen. § 5 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht übersteigt, 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR übersteigt.

Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn gemäß den in Artikel 6 § 5 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen. § 6 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,691542. § 7 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.1. § 8 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl vollzeitäquivalenter Tage entspricht, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen können, aufgrund von Artikel 7bis § 1 Absatz 3 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht sich diese Reduzierung für die Berechnung der Übergangsentschädigung auf die vollzeitäquivalenten Tage, die zur Gewährung der niedrigsten Übergangsentschädigung führen.

Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 8.

Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7bis § 1 Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt. § 9 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis und 8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem der in Artikel 131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Betrag von 9.648,57 EUR mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird, wird dieser letzte Betrag gewährt.

Ab dem 1. April 2015 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 9.648,57 EUR dem in Artikel 131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnten Betrag für eine Hinterbliebenenpension.

Ab dem 1. September 2017 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 9.648,57 EUR dem in Artikel 34 des Sanierungsgesetzes vom 10.

Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors erwähnten Betrag. § 10 - Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 findet keine Anwendung auf die Übergangsentschädigung." Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im Sozialstatut der Selbständigen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." Art. 10 - Kapitel 3 findet Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2022 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage einer Ruhestandspension berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2021 eingesetzt hat.

Art. 11 - Kapitel 3 wird wirksam mit 1. Januar 2021.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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