gepubliceerd op 06 november 2018
Wet tot wijziging van verscheidene wetten betreffende verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat sponsoring betreft. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 JULI 2018. - Wet tot wijziging van verscheidene wetten betreffende verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat sponsoring betreft. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli 2018 tot wijziging van verscheidene wetten betreffende verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat sponsoring betreft (Belgisch Staatsblad van 24 september 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich des Sponsorings verschiedener Gesetze über die Wahlausgaben und die Finanzierung der politischen Parteien PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien Art. 2 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 16bis/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate tätigen." Art. 4 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3/1 - Übergangsbestimmung. In Bezug auf die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 ist die Veröffentlichung in den Parlamentsdokumenten der in Artikel 16ter § 3 letzter Satz erwähnten Aufstellung auf die in Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnte Aufstellung beschränkt." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden Art. 5 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate tätigen." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 7 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate tätigen." KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS