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Wet tot wijziging van verscheidene wetten betreffende verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat sponsoring betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant diverses lois relatives aux dépenses électorales et au financement des partis politiques, en matière de sponsoring. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
15 JULI 2018. - Wet tot wijziging van verscheidene wetten betreffende | 15 JUILLET 2018. - Loi modifiant diverses lois relatives aux dépenses |
verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat | électorales et au financement des partis politiques, en matière de |
sponsoring betreft. - Duitse vertaling | sponsoring. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2018 tot wijziging van verscheidene wetten betreffende | loi du 15 juillet 2018 modifiant diverses lois relatives aux dépenses |
verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat | électorales et au financement des partis politiques, en matière de |
sponsoring betreft (Belgisch Staatsblad van 24 september 2018). | sponsoring (Moniteur belge du 24 septembre 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich des Sponsorings | 15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich des Sponsorings |
verschiedener Gesetze über die Wahlausgaben und die Finanzierung der | verschiedener Gesetze über die Wahlausgaben und die Finanzierung der |
politischen Parteien | politischen Parteien |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene | Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene |
Buchführung der politischen Parteien | Buchführung der politischen Parteien |
Art. 2 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die | Art. 2 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene | Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene |
Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das | Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. | Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 16bis/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 16bis/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: | das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: |
"Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und | "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und |
Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben | Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben |
Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer | Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer |
selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als | selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als |
Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von | Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von |
insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von | insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von |
politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und | politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und |
Inhabern politischer Mandate tätigen." | Inhabern politischer Mandate tätigen." |
Art. 4 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 4 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. März 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar | Gesetz vom 23. März 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar |
2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 3/1 - Übergangsbestimmung. In Bezug auf die Jahre 2015, 2016, 2017 | " § 3/1 - Übergangsbestimmung. In Bezug auf die Jahre 2015, 2016, 2017 |
und 2018 ist die Veröffentlichung in den Parlamentsdokumenten der in | und 2018 ist die Veröffentlichung in den Parlamentsdokumenten der in |
Artikel 16ter § 3 letzter Satz erwähnten Aufstellung auf die in | Artikel 16ter § 3 letzter Satz erwähnten Aufstellung auf die in |
Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnte Aufstellung | Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnte Aufstellung |
beschränkt." | beschränkt." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung |
der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der | der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der |
Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des | Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des |
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt | Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt |
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur | und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur |
Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der | Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der |
öffentlichen Behörden | öffentlichen Behörden |
Art. 5 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung | Art. 5 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung |
der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der | der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der |
Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des | Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des |
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt | Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt |
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur | und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur |
Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der | Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der |
öffentlichen Behörden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. | öffentlichen Behörden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. | Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: |
"Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und | "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und |
Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben | Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben |
Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer | Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer |
selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als | selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als |
Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von | Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von |
insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von | insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von |
politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und | politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und |
Inhabern politischer Mandate tätigen." | Inhabern politischer Mandate tätigen." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments | Europäischen Parlaments |
Art. 7 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 7 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. | Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. | Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: |
"Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und | "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und |
Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben | Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben |
Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer | Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer |
selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als | selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als |
Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von | Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von |
insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von | insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von |
politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und | politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und |
Inhabern politischer Mandate tätigen." | Inhabern politischer Mandate tätigen." |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |