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Meertalige weergave van Wet van 15/07/2018
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Wet tot wijziging van verscheidene wetten betreffende verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat sponsoring betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant diverses lois relatives aux dépenses électorales et au financement des partis politiques, en matière de sponsoring. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 JULI 2018. - Wet tot wijziging van verscheidene wetten betreffende 15 JUILLET 2018. - Loi modifiant diverses lois relatives aux dépenses
verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat électorales et au financement des partis politiques, en matière de
sponsoring betreft. - Duitse vertaling sponsoring. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2018 tot wijziging van verscheidene wetten betreffende loi du 15 juillet 2018 modifiant diverses lois relatives aux dépenses
verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat électorales et au financement des partis politiques, en matière de
sponsoring betreft (Belgisch Staatsblad van 24 september 2018). sponsoring (Moniteur belge du 24 septembre 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich des Sponsorings 15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich des Sponsorings
verschiedener Gesetze über die Wahlausgaben und die Finanzierung der verschiedener Gesetze über die Wahlausgaben und die Finanzierung der
politischen Parteien politischen Parteien
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien Buchführung der politischen Parteien
Art. 2 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Art. 2 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 16bis/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 16bis/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt:
"Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und
Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben
Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer
selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als
Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von
insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von
politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und
Inhabern politischer Mandate tätigen." Inhabern politischer Mandate tätigen."
Art. 4 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 4 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. März 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar Gesetz vom 23. März 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar
2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 3/1 - Übergangsbestimmung. In Bezug auf die Jahre 2015, 2016, 2017 " § 3/1 - Übergangsbestimmung. In Bezug auf die Jahre 2015, 2016, 2017
und 2018 ist die Veröffentlichung in den Parlamentsdokumenten der in und 2018 ist die Veröffentlichung in den Parlamentsdokumenten der in
Artikel 16ter § 3 letzter Satz erwähnten Aufstellung auf die in Artikel 16ter § 3 letzter Satz erwähnten Aufstellung auf die in
Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnte Aufstellung Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnte Aufstellung
beschränkt." beschränkt."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung
der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der
Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur
Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der
öffentlichen Behörden öffentlichen Behörden
Art. 5 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung Art. 5 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung
der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der
Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur
Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der
öffentlichen Behörden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. öffentlichen Behörden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt:
"Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und
Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben
Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer
selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als
Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von
insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von
politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und
Inhabern politischer Mandate tätigen." Inhabern politischer Mandate tätigen."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments Europäischen Parlaments
Art. 7 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Art. 7 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt:
"Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und
Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben
Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer
selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als
Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von
insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von
politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und
Inhabern politischer Mandate tätigen." Inhabern politischer Mandate tätigen."
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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